Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1577-W/05
Wohnrecht als Vorausvermächtnis mit Pflichtteilscharakter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1577-W/05vom 03.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E, gegen den Bescheid des Finanzamtes
A vom 7. September 2004, Steuernummer, betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß
§289 Abs.2 BAO abgeändert wie folgt:
Die
Erbschaftssteuer wird mit 2.246,04 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Am 25. Februar 2003 ist Herr S verstorben. Der Nachlass
wurde den erblasserischen Söhnen MS und MS., welche auf Grund des
Testamentes vom 17.3.1993 je zur Hälfte des Nachlasses die unbedingte
Erbserklärung abgegeben haben, je zur Hälfte eingeantwortet.
Mit Erb- und Pflichtteilsübereinkommen vom 25.8.2003
räumten die erblasserischen Söhne der Berufungswerberin (Bw) in
Abgeltung ihres Pflichtteilsanspruches an sämtlichen Räumlichkeiten
des auf der Liegenschaft X errichteten Hauses die Dienstbarkeit des
lebenslänglichen, höchstpersönlichen und unentgeltlichen
Wohnrechtes (Wohnungsgebrauchsrecht), samt Mitbenützung des Gartens
ein.
Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid setzte das
Finanzamt A Erbschaftssteuer fest, wobei es der Bewertung des
Wohnungsgebrauchsrechtes den dreifachen Einheitswert der Liegenschaft zu Grunde
legte.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Die Bw bringt vor,
für das vereinbarte Wohnrecht falle keine Erbschaftssteuer an.
Gemäß
§90 ABGB sei die Ehe eine umfassende
Lebensgemeinschaft der Ehegatten. Die Ehegatten seien einander zur umfassenden
ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, wobei insbesondere die Pflicht zum
gemeinsamen Wohnen bestehe. Die Ehegatten hätten den Wohnsitz
einvernehmlich zu wählen und dürften nur unter bestimmten
Voraussetzungen vorübergehend gesondert Wohnung nehmen.
Im Falle des Versterbens eines Ehegatten habe der
überlebende Ehegatte nach §758 ABGB das Recht, weiterhin in der
Ehewohnung zu wohnen. Sinn dieser Bestimmung sei, den überlebenden
Ehegatten in seinem unmittelbaren, gewohnten Lebensbereich zu belassen.
Sinn und Zweck des Erbteilungsübereinkommens vom
25.08.2003 sei gewesen, das der Bw zustehende gesetzliche Wohnrecht
grundbücherlich sicherzustellen, damit die Erben die Liegenschaft, an der
sie das Wohnrecht habe, nicht verkaufen, verschenken oder sonst wie
übertragen bzw. verpfänden oder sonst belasten könnten und die Bw
somit ihr Wohnrecht verliere und über eine zur Deckung ihrer dringenden
Wohnbedürfnisse notwendigen Unterkunft nicht mehr verfüge.
Zur weiteren grundbücherlichen Absicherung des
Wohnrechtes sei der Bw das Belastungs- und Veräußerungsverbot
gemäß
§ 364c ABGB eingeräumt worden.
An den faktischen Wohnverhältnissen der Bw habe sich
nichts geändert, sie übe lediglich das ihr aus der Ehe mit dem
Verstorbenen zustehende Wohnrecht weiterhin aus. Die Bw habe aus der
Verlassenschaft und insbesondere aus dem Erbteilsübereinkommen vom
25.08.2003 keinerlei Vermögenszuwächse erhalten, das
Erbteilungsübereinkommen vom 25.08.2003 diene einzig und allein zur
grundbücherlichen Absicherung der ihr zustehenden Rechte.
Darüber hinaus sei die Bewertung des Wohnrechtes mit 1
% des 3-fachen Einheitswertes willkürlich vorgenommen worden, da auf die
Umstände des Einzelfalles nicht Rücksicht genommen worden sei.
Richtigerweise müsste der Wert des Wohnungsrechtes an Hand des konkreten
Hauses ermitteln werden. Die Zugrundelegung des Einheitswertes als
Bemessungsgrundlage für das Wohnrecht sei gleichheitswidrig, da der
Einheitswert keinerlei Rückschluss auf den wahren wirtschaftlichen Wert des
Hauses und somit des Wohnrechtes zulasse.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30.6.2005 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Vorlageantrag stützt sich auf
die bisherige Berufungsbegründung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob das Wohnrecht der
Berufungswerberin nur als Ausübung eines bereits bestehenden Rechtes
anzusehen ist - und damit einer Besteuerung nicht zugänglich ist - oder ob
ein Erwerb von Todes wegen vorliegt.
Nach §758 ABGB gebühren dem Ehegatten als
gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehewohnung weiter zu
wohnen und die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit
sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen
Lebensverhältnissen erforderlich sind. Das Recht, in der Wohnung weiter zu
wohnen, ist ein gesetzliches Vorausvermächtnis mit Pflichtteilscharakter
und unterliegt grundsätzlich den Regeln des Vermächtnisrechts (OGH v.
18.3.1997, 1 Ob 2364/96w samt Judikaturhinweisen).
Für dieses Vorausvermächtnis gilt das
Vermächtnisrecht. Der Ehegatte hat nur eine Forderung gegen den Nachlass
(Welser in Rummel, §758 ABGB, Rz 1). Wird das Vorausvermächtnis in
Anspruch genommen, so liegt ein Erwerb von Todes wegen iSd §2 Abs.1 Z1
ErbStG vor (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Rz 30a zu §2 ErbStG).
Gemäß
§19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die
Bewertung grundsätzlich nach den Vorschriften des Ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften, §§ 2 bis 17
BewG).
Gemäß
§17 Abs.2 BewG sind Nutzungen und
Leistungen, die nicht in Geld bestehen, mit den üblichen Mittelpreisen des
Verbrauchsortes anzusetzen. Maßgeblich ist der Betrag, den der Erwerber
zur Erlangung desselben oder eines gleichwertigen Wirtschaftsgutes am
Verbrauchsort durchschnittlich aufwenden müsste. Bei der Bewertung eines
Wohnrechtes ist daher jener Wert anzusetzen, den der Begünstigte als Miete
aufwenden müsste.
Eine gesetzliche Grundlage für die Berechnung eines
angemessenen Mietzinses findet sich im Richtwertgesetz 1993.
Der für das Bundesland Wien gültige Richtwert
betrug ab dem 1. April 2002 nach dem Richtwertgesetz 1993 idF BGBl II Nr.
114/2002 4,24 Euro (entspricht 58,34 S).
§16 BewG 1955 beinhaltet den Kapitalwert von
lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen.
Gemäß
§16 idF BGBl. Nr. 172/1971 (bis
31.12.2003) bestimmt, dass sich der Wert von Renten und anderen auf die
Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen nach dem
Lebensalter dieser Person bestimmt. Als Wert ist bei einem Alter von mehr als 55
bis 60 Jahren das 11fache anzunehmen (§16 Abs.2 Z7).
Es ergibt sich somit vorliegende Berechnung:
112m² (Wohnnutzfläche) x 4,24 Euro (Richtwert) x
12 (jährlich) x 11 (Kapitalwert) = 62.684,16 Euro (Wohnungsrecht).
Ermittlung der Bemessungsgrundlage
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Ermittlung der Bemessungsgrundlage
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Betrag
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Wohnungsrecht
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62.684,16
Euro
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Sonstige Verbindlichkeiten
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-4.332,85
Euro
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Freibetrag gem. §14 Abs.1 ErbStG
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-2.200,00
Euro
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Steuerpflichtiger Erwerb
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56.151,31
Euro
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Gemäß
§8 Abs.1 ErbStG (StKl I) 4% vom
gemäß
§28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in
Höhe von 56.151,00 Euro Erbschaftssteuer (gerundet gem. §204 BAO)
2.246,04 Euro
Im Übrigen war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 3.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1577-W/05
- Stammnummer
- 40216
- Gültig
- 03.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF