…aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Bei Angabe einer falschen Adresse liegt daher keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt (siehe bereits VwGH 26…
…GmbH, sondern als Rechnungen über tatsächlich von der GmbH erbrachte Leistungen qualifiziert werden würden, dennoch an Hand dieser Rechnungen mangels zutreffender Anschrift des leistenden Unternehmens ein Vorsteuerabzug nicht zulässig gewesen ist. 15. In objektiver Hinsicht liegen daher tatsächlich entsprechende Verkürzungen an Umsatzsteuer dadurch vor, dass…
…Identifikationsnummer des Lieferers unbekannt oder für den betreffenden Zeitraum ungültig. Aufgrund der Geschäftstätigkeit bestehe für die erworbenen Gegenstände kein Anspruch auf Vorsteuererstattung. Dagegen brachte der Bw. mittels E-Mail Berufung ein: in den Vorjahren sei die Erstattung immer vorgenommen worden. Teilweise werde auf eine falsche…
…Angabe einer falschen Adresse liegt keine Rechnung vor, die (den Antragsteller) zum Vorsteuerabzug berechtigt. Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 iVm § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 ist, dass sich Name und Anschrift des Abnehmers der…
…der Firma AP und es wurde dort (wie auch anderswo) keine Geschäftstätigkeit ausgeübt, da entsprechende Räumlichkeiten weder gemietet waren, noch aufgrund anderer Verträge zur Verfügung standen. Die Gutschriften enthalten demzufolge nicht die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers, weil an der angeführten Adresse - "R. 22…
…13/0001, erkannte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) dazu, dass ein Vorsteuerabzug nur aufgrund einer falschen Anschrift des Leistenden in der Rechnung nicht zu versagen ist. Diese Sichtweise der Rechnung als (bloßes) Dokumentations- und Beweismittel findet auch vor allem in der jüngeren Literatur regen Zuspruch (vgl. etwa…
…der bezeichneten Adresse sei nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet worden. Nur das Postfach 65 sei durch den Geschäftsführer entleert worden. Die Angabe einer falschen Adresse schließe schon für sich den Vorsteuerabzug des Empfängers aus (VwGH 28.5.1997, 94/13/0230 und VwGH vom 24.4…
…Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Bisher feststehender Sachverhalt Der Bf Dr. Josef E***** ist Arzt für Allgemeinmedizin. Er verwendet in seiner ärztlichen Praxis keine Pferde. An der Anschrift des Bf *****Adresse_Bf*****, befindet sich auch die "Y***** U***** R*****". Diese wird gemeinsam von Uschi P***** und…
…und 3. die Lieferung an den Erwerber a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und b) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei. ………
…hinsichtlich des Übergabezeitpunktes der beförderten Waren falsch ist. Deswegen entsprechen all diese strittigen ig. Lieferungen nicht den Tatsachen sondern handelt es sich nach Ansicht der Abgabenbehörde bei den Angaben betreffend Name, Anschrift und UID nicht um den wahren Erwerber, sondern wurde dieser vom Lieferer be…
…Zweifel an der Echtheit dieser Erklärung, weil der Vorname falsch geschrieben ist. Schließlich ist dieses Schreiben mit 13.03.2012 datiert. Herr U.Na. habe jedoch bereits im Dezember 2011 Rechnungen ausgestellt. Zu den Rechnungen des Jahres 2012 wurde ausgeführt, dass diese ab 11.01…
…die Prüfung, ob dieser Lieferer Steuerpflichtiger war, erforderlichen Angaben fehlen (EuGH 11.11.2021, C-281/20, Rs Ferimet, Rn 44). Kann aufgrund bewusst falscher bzw fehlender Angaben des Leistungsempfängers die Person des Leistenden nicht identifiziert werden und können die Finanzbehörden daher nicht prüfen, ob…
…die Prüfung, ob dieser Lieferer Steuerpflichtiger war, erforderlichen Angaben fehlen (EuGH 11.11.2021, C-281/20, Rs Ferimet, Rn 44). Kann aufgrund bewusst falscher bzw fehlender Angaben des Leistungsempfängers die Person des Leistenden nicht identifiziert werden und können die Finanzbehörden daher nicht prüfen, ob…
…Amtsvertreter zutreffend ausgeführt wurde, müssen zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen gem. § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Wie unstrittig festgestellt wurde, hat die Bf. Diesellieferungen nicht von der Fa. SI, sondern von der Fa…
…die richtige Anschrift des ausländischen Abnehmers war, ist unbekannt. Die Angabe des Ländernamens "Ungarn" ist jedenfalls keine gültige Adresse. Dass die Ausfuhren auch nicht buchmäßig nachgewiesen sind, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Ausfuhrbestätigungen gefälscht waren und dass auch das falsche Formular verwendet…
…Botendienst geliefert und sofort bar bezahlt worden sei, könne keine Auswirkung auf den Vorsteuerabzug haben. Vielmehr folge aus der regelmäßigen Lieferung die Nachhaltigkeit der Unternehmereigenschaft des A . Ob an der Anschrift der Firma D eine solche existiere, sei nicht ausreichend überprüft worden. Auch der Umstand…
…der Unternehmer, der tatsächlich geleistet hat und der Unternehmer, für dessen Unternehmen tatsächlich die Leistung erbracht worden ist, zu entnehmen sein. Unter Anschrift im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist aber nicht eine bloße Zustelladresse zu verstehen, sondern eine Geschäftsanschrift, an…
…ist ein Vorsteuerabzug bereits aus diesem Grund ausgeschlossen. Die gegenständlichen Rechnungen enthielten darüber hinaus aber offenbar auch eine falsche Adresse des leistenden Unternehmers. An der angeführten Anschrift 1180 Wien, A-Straße11, war nach den Prüfungsfeststellungen der Name H.R. unbekannt. Die Unrichtigkeit der auf den…
…143 Abs. 1 Buchst. d der Mwst-SystRL) ist nach der Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, dass ein steuerpflichtiger Importeur und Lieferer, der eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer auf der Grundlage einer Genehmigung in Anspruch genommen hat, die von den zuständigen Zollbehörden nach einer Vorabprüfung…
…dass es beim Rechnungsmerkmal der Anschrift darum gehe, den Unternehmer eindeutig identifizieren zu können. Da die Identifikation des leistenden Unternehmens im vorliegenden Fall unstrittig eindeutig möglich war, wären die Bescheide auch unter der Annahme des falschen Sachverhaltes rechtswidrig. Ergänzend werden die obig angeführten Verfahrensmängel aufgezeigt…