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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100125/2013

Vorsteuerabzug bei Umsatzsteuerhinterziehung in der Unternehmerkette - Musste der Leistungsempfänger von der Umsatzsteuerhinterziehung wissen?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100125/2013vom 28.02.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dass die Fa. MO als „Nachfolgefirma“ der AR in Villach ein Büro unterhielt und BV dort als faktisch Handelnder fungierte, geht übereinstimmend aus den Aussagen sowohl des Geschäftsführers der Fa. SI (im Rahmen der Einvernahme durch die Finanzbehörden) als auch der Angestellten der Fa. MO, Z hervor. Es zeigt sich auch kein Grund, warum die Aussagen des Geschäftsführers vom 13.07.2012 (unter Hinweis auf strafrechtliche Folgen einer falschen Zeugenaussage) nicht zutreffend bzw. glaubwürdig sein sollten, nämlich dass BV an ihn mit dem Anliegen herantrat lediglich für die Abrechnung von – von der Fa. Sil nicht getätigte - Lieferungen als bloße Abrechnungsfirma zur Verfügung zu stehen, zumal diese Aussagen unter Hinweis auf strafrechtliche Folgen einer falschen Zeugenaussage erfolgten und zudem der Geschäftsführer der Fa. SI die eigene Verwicklung in Umsatzsteuermalversationen offenlegte. Des Weiteren wird von der (bereits im Strafverfahren als Zeugin einvernommenen) Angestellten der Fa. MO bestätigt, dass sowohl die Rechnungen der Fa. MO an die Fa. SI als auch die Ausgangsrechnungen der Fa. SI an die Bf. unter Anleitung von BV im Büro der Fa. MO in Villach geschrieben wurden. Kann ohne Zweifel davon ausgegangen werden, dass bei BV „die Fäden“ als faktisch handelnden Geschäftsführer zusammenliefen, weil er als faktischer Geschäftsführer unstrittig bereits bei der AR und nachfolgend bei der Fa. MO – und dies quasi vor Ort in Villach (aus Kärntner Sicht) – für die Kundenakquirierung und –betreuung zuständig war, lässt dieser Umstand die logische Schlussfolgerung zu, dass BV sehr wohl persönlichen (zumindest telefonischen) Kontakt mit seinen Kunden gesucht und aufgenommen haben musste und folglich der Bf. zumindest namentlich als Handelnder der involvierten Firmen bekannt gewesen sein musste. An die von der AR im Zeitraum vom 13.07.2007 bis 05.09.2007 erhaltenen Diesellieferungen schlossen die Lieferungen durch die Fa. MO zeitlich nahtlos an, wurden sie doch ohne nennenswerte zeitliche Unterbrechung ab 10.09.2007 bis 29.10.2007 (mit einer Unterbrechung vom 15.09.2007 bis 22.10.2007) von der Fa. MO an die Bf. vorgenommen. Es musste also eine entsprechende Kommunikation mit bzw. Information der Bf. stattgefunden haben, dass die Lieferungen nicht mehr von der AR sondern von der Fa. MO erfolgen würden. Auf Basis des dargelegten Tätigkeitsfeldes von BV kann daher schlüssig davon ausgegangen werden, dass dieser die Kunden der AR über den Wechsel der Lieferfirmen informierte. Der dargestellte Wechsel in den Lieferfirmen bei gleichbleibendem handelnden faktischen Geschäftsführer musste der Bf. bzw. deren Geschäftsführer als nicht üblich, aber zumindest als hinterfragenswürdig auffallen, da der im Firmenbuch eingetragene Unternehmenszweck der Fa. MO nicht im Handel mit Treibstoffen oder im Handel bestand, und bereits im Namen der Lieferfirma auf eine Dienstleistungserbringung hingewiesen wurde. Dafür, dass die Fa. MO die Lieferungen anstatt der AR übernahm und durchführte und dies der Bf. hätte auffallen müssen bzw. bekannt gewesen sein müssen, spricht als weiteres Indiz der fettgedruckte Hinweis auf den ersten Eingangsrechnungen der Fa. MO an die Bf. „ACHTUNG! NEUE KONTONUMMER: xxx !!!!“. Ein solcher Hinweis macht grundsätzlich nur dann Sinn, wenn im Laufe einer bestehenden Geschäftsverbindung eine Änderung der Kontonummer erfolgt. Hätte es sich bei der Fa. MO aus der Sicht der Bf. tatsächlich um eine „neue“ Lieferfirma“ gehandelt, wäre ein solcher Hinweis entbehrlich gewesen. Die Gutgläubigkeit der Bf. bzw. des für sie handelnden Geschäftsführers ist aber spätestens ab jenem Zeitpunkt zu verneinen, ab welchem die Bf. bzw. deren Geschäftsführer darüber informiert worden sein musste, dass die Bf., die bis dahin drei Rechnungen von der Fa. MO für Diesellieferungen erhalten hatte, nun für Diesellieferungen von der Fa. SI ausgestellte Rechnungen erhalten würde. Denn hatte BV mit dem Geschäftsführer der Fa. SI die Absprache getroffen, dass die Fa. SI für eine Provision von 1 Cent per Liter als Abrechnungsplatform fungieren würde, wurde diese Vorgangsweise also von BV als Handelnden in die Wege geleitet, so mussten bei ihm die Fäden zusammengelaufen und somit auch die Kundenbetreuung und die Bestellungen über ihn vorgenommen worden sein. Er musste also weiterhin als Ansprechperson fungiert haben. Das bedeutet aber für die Durchführung dieses Vorhabens, dass eine entsprechende Information der Bf. über die beabsichtigte Vorgangsweise (unter Einbindung der Fa. SI) erfolgt sein musste. Wie wäre es ohne entsprechende Information der Bf. – aus der Sicht der Bf. – nachvollziehbar erklärbar gewesen, dass für die - exakt in der „Rechnungslücke“ der Fa. MO - erhaltenen Diesellieferungen plötzlich sechs Eingangsrechnungen der Fa. SI einlangten und zwar für Lieferungen beginnend am 19.09.2007 und letztmalig am 22.10.2007 (siehe Tabellen unter Feststellungen), also für Lieferungen in genau jenem Zeitraum, für welchen die Bf. keine einzige Rechnung von der Fa. MO erhielt. Dass eine solche Information durch den weiterhin alle Geschäfte abwickelnden BV, unter dessen Leitung sowohl die Rechnungen der Fa. MO an die Fa. SI als auch die Rechnungen der Fa. SI an die Bf. erstellt wurden, stattgefunden haben musste, dokumentiert auch der Umstand, dass der Geschäftsführer der Bf. im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit der Fa. SI – in drei Fällen – darüber hinaus Barzahlungen in Form von Barschecks akzeptierte (und zwei hiervon selbst unterzeichnete), welche der Geschäftsführer der Fa. SI bei der Bf. abholte. Eine derartige Vorgangsweise ist nicht nur angesichts der nicht kleinen Geldbeträge als unüblich und ungewöhnlich zu beurteilen, sie wurde laut den vorliegenden Lieferantenkonten auch bei den sonstigen Diesellieferungen nicht gepflogen. Angesichts der dargelegten Umstände kann die vom Geschäftsführer vorgetragene Verantwortung (siehe Niederschrift Erörterungstermin), dass als Überprüfungshandlungen sehr wohl Firmenbuchabfragen getätigt worden waren, in diesem Fall keineswegs als Beweis für die Gutgläubigkeit herangezogen werden, war doch zudem als Geschäftszweig der Fa. MO im Firmenbuch die „Erbringung von Dienstleistungen jeder Art im Marketingbereich sowohl im Inland als auch im Ausland“ eingetragen, womit jeder Hinweis auf die Vornahme von Handel (mit Dieselöl) fehlt, und dies – bereits zu Beginn der Lieferungen der Fa. MO hätte auffallen müssen und Nachfragebedarf bestanden hätte. Die streitgegenständlich konkret aufgezeigten objektiven Umstände lassen in einer Gesamtbetrachtung den Schluss zu, dass die Bf. bzw. deren Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter wusste oder hätte wissen müssen, dass die Umsätze der Fa. MO und der Fa. SI in Umsatzsteuermalversationen eingebunden waren. Keineswegs unwesentlich erscheint es das bereits dargestellte Gesamtbild ergänzend und abrundend festzuhalten, dass sich die Einkaufspreise für Dieseltreibstoff von der Fa. MO und der Fa. SI im selben Rahmen bewegen (vgl. Preise in den Tabellen [B)1.)b)3.) und B)1.)c))] auch unter Bedachtnahme auf die täglichen Preisschwankungen, siehe dazu € 0,8350 für die Lieferung am 22.10. durch Fa. SI und € 0,8350 für die Lieferung am 23.10. durch Fa. MO), während im Gegensatz hierzu für eine am 04.10.2007 von einem „Hauptlieferanten“ (siehe Aussage Geschäftsführer beim Erörterungstermin) vergleichbare erhaltene Lieferung für „Diesel“ pro Liter um Euro 0,0245 mehr zu bezahlen war. Für die am selben Tag von der Fa. SI in Rechnung gestellte, von der Fa. MO gelieferte Menge an Dieselkraftstoff von 31.455 Liter errechnet sich bei einem Literpreis von 0,8050 alleine für diese Lieferung eine Differenz von € 770,6545 (31.455 Liter x € 0,8295 = € 26.091,9295, 31.455 Liter x € 0,8050 = € 25.321,275 [Anm.: in der Rechnung gerundet auf € 25.321,28]). Umgelegt auf die von der Fa. MO erhaltenen sechs Lieferungen und die über die Fa. SI in Rechnung gestellten neun Lieferungen von Dieseltreibstoff ergibt sich eine Summe von rund € 11.550,00 (€ 770,00 x15), um welche in einem Zeitraum von rund eineinhalb Monaten „günstiger“ Dieseltreibstoff eingekauft werden konnte. Ein solcher Betrag stellt durchaus einen nicht als geringfügig zu bezeichnenden Kostenfaktor dar (wobei der genannte Betrag von € 11.550,00 als die geringste günstigste Differenzsumme anzusehen ist, da die in den Rechnungen ausgewiesenen Liefermengen – abgesehen von einer Ausnahme am 10.09.2007 – immer über der hier vergleichsweise herangezogenen Menge lagen). Dass die Einkaufspreise für den zum Vergleich herangezogenen Diesel/Dieseltreibstoff (nicht für Biodiesel) bei der Fa. MO und Fa. SI über einen Zeitraum von nahezu zwei Monaten wesentlich günstiger waren, entspricht auch nicht der Aussage des Geschäftsführers zu Beginn des Erörterungstermins, wonach „Einstiegsangebote“ etwa einen Tag oder wenige Tage gelten und etwa einen Cent unter dem Normalpreis liegen würden. Auf der Hand liegt, dass seitens des Geschäftsführers bzw. seines steuerlichen Vertreters im Zuge des Erörterungsgespräches nach Nachfrage bezüglich der aufgezeigten Preisunterschiede zwischen Fa. SI und Fa. R in Folge versucht wurde diese Erstaussage zu relativieren, weshalb der Erstaussage in freier Beweiswürdigung durchaus mehr Bedeutung beizumessen ist. Eine andere Gesamtbetrachtung betreffend das Jahr 2007 vermag auch die „Stellungnahme“ der Firma C (siehe E-Mail vom 30.05.2018) nicht zu bewirken, handelt es sich bei dieser um eine „Hauptlieferantin“ der Bf., die über Ersuchen der Bf. ein entsprechendes Schreiben verfasste, wie dem Wortlaut „hiermit bestätigen wir Ihnen, dass die täglichen Dieselpreise um bis zu 2,5 Cent pro Liter schwanken können“ entnommen werden kann, wobei „Dieselpreise“ auch unterschiedliche Qualitäten und damit schon naturgemäß entsprechende Preisdifferenzen umfassen kann. Ergänzend ist anzumerken, dass sich die weiteren vorgelegten Preisangebote (Punkt A) 6.) einerseits auf unterschiedliche Qualitäten (DK B7, Add. Gem EEffG, …) und andererseits auf unterschiedliche Lieferdaten in den Jahren 2011 bzw. 2018 – und nicht auf das Jahr 2007 - beziehen. Auch das Vorbringen, wonach Firmenbuchauszüge vorlagen und die Gültigkeit der UID Nummer abgefragt und bestätigt worden sei, ändern an der vorstehenden Gesamtbeurteilung hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen mit der Fa. MO und der Fa. SI angesichts der dargelegten objektiven Umstände SIallem, dass die Bf. auch noch Barzahlungen (Barschecks) akzeptierte, widerspricht deutlich dem, was in dieser Branche üblich ist (keine Barzahlungen, sondern Überweisungen, siehe Buchhaltung), ist also als ungewöhnliche Geschäftsabwicklung zu qualifizieren und wäre im Hinblick auf die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns zu hinterfragen gewesen. Bei einer solchen Vorgehensweise ist zu verneinen, dass die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes beachtet und alle Maßnahmen getroffen wurden, die vernünftigerweise von einem Unternehmer verlangt werden können, um sicherzustellen, dass die Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind. Rechtlich folgt: Da die dargelegten objektiven Umstände in der der aufgezeigten Gesamtbetrachtung den (eindeutigen) Schluss zulassen, dass die Bf. bzw. deren Geschäftsführer wusste oder hätte wissen müssen, dass die Umsätze der Fa. MO in eine begangene Steuerhinterziehung einbezogen waren, stehen die von der Bf. begehrten Vorsteuern aus den Rechnungen der Fa. MO nicht zu. Wie vom Amtsvertreter zutreffend ausgeführt wurde, müssen zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen gem. § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Wie unstrittig festgestellt wurde, hat die Bf. Diesellieferungen nicht von der Fa. SI, sondern von der Fa. MO erhalten. Denn umsatzsteuerlich sind Leistungen demjenigen Unternehmer zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer auf eigene oder fremde Rechnung tätig wird (vgl. VwGH 22.11.2006, 2003/15/0143). Dem Unternehmer sind auch Leistungen zuzurechnen, die er durch andere (natürliche) Personen erbringen lässt (vgl. VwGH 18.12.1996, 95/15/0149). Tritt nach außen eine juristische Person in Erscheinung, kann das tatsächliche Tätigwerden notwendigerweise nur von einer im Namen der juristischen Person handelnden natürlichen Person gesetzt werden. Leistender ist grundsätzlich, wer im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist, mag er auch die Leistung durch andere erbringen lassen oder im Innenverhältnis auf fremde Rechnung arbeiten (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 1 Tz 258 und die dort angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Unternehmereigenschaft einer Gesellschaft setzt allerdings ein tatsächliches Leistungsverhalten voraus, diese muss nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Leistende auftreten. Ein bloßes "Zwischenschalten durch Fakturierung" reicht nicht aus (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0003, unter Verweis auf Ruppe/Achatz, UStG5, § 1 Tz 26). Demnach fehlt das in § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 geforderte Rechnungsmerkmal des leistenden Unternehmers als materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Fa. SI, weil die Bf. als Rechnungsadressatin von der Ausstellerin der Rechnungen keine Lieferungen erhalten hat. Für die Rechnungslegerin entsteht hingegen idR eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung (§ 12 Abs. 14 UStG). Darüber, ob die Fa. SI mittels Gutschrift die bei dieser aufgrund der Rechnungslegung entstandene Umsatzsteuerschuld berichtigen konnte oder nicht, ist streitgegenständlich nicht zu befinden. Auch ist nicht erwiesen, dass der Bf. die behauptete Gutschrift zugegangen ist. Selbst bei – im streitgegenständlichen Fall nicht zutreffenden – Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung (iSd § 11 UStG 1994) wären die für die Zuerkennung des Vorsteuerabzuges erforderlichen Kriterien des § 12 Abs. 1 leg.cit., wie bereits oben ausführlich erläutert, zu beachten und stünde ein Vorsteuerabzug mangels Gutgläubigkeit nicht zu. Aus den Rechnungen der Fa. SI steht daher kein Vorsteuerabzug zu. Beweiswürdigung ad B 3.) Vorsteuern im Zusammenhang mit Lieferungen der Firma ST (Ust - Festsetzung November 2011) Kurz zusammengefasste Feststellungen: Dass Lieferungen an die Bf. im Namen der Fa. ST erfolgten, wurde seitens des Finanzamtes nicht bestritten. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes der Fa. ST nicht eindeutig feststellbar war, ebenso ab wann an der im Firmenbuch eingetragenen und auf den Rechnungen aufscheinenden Anschrift keine Geschäftstätigkeit mehr entfaltet bzw. der Betrieb eingestellt wurde. Das Finanzamt stellte die UID-Nummer am 14.10.2011 wieder gültig. „In Folge“ stellten die Finanzbehörden fest, dass die Fa. ST in Umsatzsteuerhinterziehungen involviert war, die Abfassung der Erhebungsergebnisse, insbesondere der USO-Prüfung und der behördlichen Berichte erfolgten im Jahr 2012. Die Versagung des Vorsteuerabzuges aus Rechnungen der Fa. ST ab 14.10.2011 wird seitens des Finanzamtes mit der Ungültigstellung der UID-Nummer am 12./13. 10. 2011 begründet, da ab diesem Zeitpunkt die Bf. zumindest hätte wissen müssen, dass die Umsätze der Fa. ST im Zusammenhang mit Steuerhinterziehungen stehen. Zudem wäre dieselbe Praxis wie bei der Fa. MO vorgelegen. Ergänzt wurde, dass es am Rechnungsmerkmal „richtige Anschrift“ mangle, da die Fa. ST an der in den Rechnungen angegebenen Anschrift postalisch nicht ereichbar bzw. für umsatzsteuerliche Zwecke nicht greifbar war. Ob der Abnehmer vom Umsatzsteuerbetrug wusste oder wissen musste, ist eine Tatfrage, die die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung zu beurteilen hat. Wie in Punkt B)II.) dargelegt ist zu prüfen ist, ob der Abnehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes beachtet hat, wobei auf einen objektiven Maßstab abzustellen ist. Die Feststellungslast für das Nichtwissen oder Nichtwissen können trägt der Rechnungsempfänger, jedoch nur dann, wenn die Abgabenbehörde zuvor substantierte Tatsachen und Umstände vorgetragen hat, die den Schluss zulassen, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung dieses Rechtes geltend gemachte Umsatz in eine vom Lieferer oder von einem Unternehmer in der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war. Beweiswürdigung: Soweit das Finanzamt die Aberkennung der Vorsteuer ab 14.10.2011 im Wesentlichen auf die Ungültigstellung der UID-Nummer der Fa. ST stützt, ist festzuhalten, dass durch die Finanzbehörde gerade auf ein Mail der Fa. ST vom 12.10.2011 hin die UID-Nummer durch das erhebende Finanzamt wieder gültig gestellt wurde. Stellte aber die Abgabenbehörde selbst die UID-Nummer wieder gültig, kann der Bf. nicht vorgehalten werden, dass sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gutgläubig gewesen ist, würde doch demnach von der Bf. mehr Einblick und Wissen verlangt werden als von der – die Prüfungshandlungen setzenden – Abgabenbehörde. Man kann es der Bf. nicht verdenken, wenn sie – nach zudem vorgenommener Nachfrage bei der Rechnungsausstellerin - die Wiedergültigstellung als Zeichen dafür wertete, dass alles wieder in Ordnung ist, konnte die Bf. doch davon ausgehen, dass, wenn seitens des Finanzamtes zu diesem Zeitpunkt Zweifel bestanden hätten, eine Gültigstellung dann nicht erfolgt wäre. Demzufolge ist auch nicht ersichtlich, warum die Bf. angesichts der Wiedergültigstellung der UID-Nummer nach Firmenbuch- und UID-Nummer-Abfragen zu diesem Zeitpunkt darüber hinausgehende Nachforschungen hätte anstellen sollen. Des Weiteren reicht der weitere vom Finanzamt vorgebrachte Einwand, dass an der Rechnungsadresse eine Geschäftstätigkeit zumindest ab Ende September nicht ausgeführt wurde, zur Versagung des Vorsteuerabzuges nicht aus. Zum einen steht der Zeitpunkt der Einstellung der Geschäftstätigkeit nicht eindeutig fest, ebenso ob bzw. bis wann an der angeführten Adresse eine solche entfaltet wurde. So wird in TZ1 des im Arbeitsbogen einliegenden Berichtes der USO-Prüfung des Finanzamtes D dargelegt, dass in den Räumlichkeiten der Rechnungsadresse Belegordner vorhanden waren, Buchhaltungsunterlagen jedoch nicht übergeben wurden. In TZ1 wurde dazu auch festgehalten, dass via Finanz-Online – wenn offensichtlich unrichtige – unvollständige UVAs auf elektronischem Weg eingereicht wurden. Fest steht weiters, dass per Mail mit offensichtlich handelnden Personen der Fa. ST kommuniziert wurde und der Zugang zur Rechnungsadresse im Zuge der USO-Prüfung am vereinbarten Termin am 28.09.2011 in die Wege geleitet wurde. Zudem erfolgte per Mail des Prüfers am 04.10.2011 das Ersuchen um Übermittlung der Journaldateien für 2010 und 2011 und insbesondere auf Ersuchen der Fa. ST (offensichtlich von der vormaligen Geschäftsführerin, was dem Finanzamt zu diesem Zeitpunkt aus dem Firmenbuch bekannt gewesen sein musste) auch die Wiedergültigstellung der UID-Nummer ab 14.10.2011. Weiteren behördlichen Erhebungsberichten von Mitte des Jahres 2012 zufolge war bis zu diesem Zeitpunkt nicht geklärt, wann die Fa. ST nun tatsächlich ihre betriebliche Tätigkeit eingestellt hatte. Auch aus dem im Firmenbuch eingetragenen Geschäftszweck der Firma X GmbH, welcher in „Transport, Logistik, Handel mit Waren aller Art“ bestand, konnte sich für die Bf. kein Indiz für eine Abgabenhinterziehung ergeben. Dass die Umsatzsteuer nicht richtig erklärt und nicht abgeführt wurde, kann nicht zu Lasten der Bf. gewürdigt werden und schließt nicht aus, dass eine Geschäftstätigkeit an der Rechnungsadresse erfolgt sein kann bzw. an einem anderen Ort erfolgt sein muss. Die Rechnungen der Fa. ST – auch - ab dem 14.10.2011 berechtigen daher zum Vorsteuerabzug. d) Vorsteuern im Zusammenhang mit Lieferungen der Firma SH (Nachschauzeitraum 2012) Zugrunde gelegte Feststellungen: Aufgrund von in der zweiten Jahreshälfte 2012 erfolgten Erhebungen der Finanzbehörden steht fest, dass die Fa. SH an der – auch im Firmenbuch eingetragenen – (Rechnungs-)Adresse unbekannt und der Mietvertrag für die genannten Räumlichkeiten gefälscht war. Das Finanzamt stellt nicht in Frage, dass die Bf. vier Diesellieferungen von der Fa. SH erhielt. Hierzu liegen vier korrespondierende Lieferscheine im Arbeitsbogen auf, Schein- oder Deckungsrechnungen liegen demnach nicht vor. Die Bf. erstellte – wie in jedem Fall und ihrem Vorbringen nach - Firmenbuchauszug sowie UID-Abfragen. Die Fa. SH führte die von ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht ab, sie wurde als Missing Trader beurteilt. Das Finanzamt verneint das Recht auf Vornahme des Vorsteuerabzuges, weil - an der Rechnungsadresse keine Geschäftstätigkeit entfaltet worden und - die Fa. SH in Umsatzsteuermalversationen involviert gewesen sei und der SH Bf. als Branchenkenner hätte wissen müssen, dass diese Umsätze im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen stehen. Beweiswürdigung: Wie der EuGH u.a. bereits im Urteil vom 22. Oktober 2015, C-277/14, PPUH Stehcemp, darlegte, kann eine wirtschaftliche Tätigkeit auch an anderen Orten als dem Geschäftssitz ausgeführt werden. Das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer ist nicht mit der Begründung zu versagen, dass die Rechnung von einem Wirtschaftsteilnehmer ausgestellt wurde, der als ein nicht existenter Wirtschaftsteilnehmer anzusehen ist und es ihm nicht möglich ist, die Identität des tatsächlichen Lieferers festzustellen. Etwas anderes gilt nur, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte und ohne vom Steuerpflichtigen ihm nicht obliegende Überprüfungen zu fordern dargelegt wird, dass dieser Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass diese Lieferung iZm einer Mehrwertsteuerhinterziehung steht, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. Lieferungen oder Leistungen sind umsatzsteuerlich dem Unternehmer zuzuordnen, der sie im eigenen Namen erbringt oder die er durch andere Personen erbringen lässt (VwGH 18.12.1996, 95/15/0148). Die rechtliche Existenz Fa. SH kann auf Grund der Eintragung im Firmenbuch nicht verneint werden. Ohne Zweifel handelt es sich bei einer juristischen Person um ein Steuerrechtssubjekt, für die als handelnde Person in deren Namen eine natürliche Person tätig geworden sein musste, welche das Dieselgeschäft abwickelte und die Diesellieferungen organisierte. Ein bloßes Dazwischenschalten der Fa. SH – wie im Fall der Fa. SI - wurde nicht festgestellt. Auf Basis der finanzbehördlichen Erhebungen ist ex post betrachtet davon auszugehen, dass in den Räumlichkeiten an der angegebenen Rechnungsadresse eine Geschäftstätigkeit nicht entfaltet worden sein konnte, jedoch kann ein operatives Tätigwerden der Fa. SH (durch die für sie handelnde/n Person/en) infolge der stattgefundenen Lieferungen nicht ausgeschlossen werden, da die Abwicklung dieser Lieferungen ein Tätigkeitwerden erforderte. Für die Organisation der Lieferungen der Fa. SH an die Bf. (bzw. andere Abnehmer) muss diese (bzw. die handelnde Person) zumindest über ein Handy, ein Bankkonto, eine Steuer- und UID-Nummer und höchstwahrscheinlich einen Internetanschluss, einen PC/Laptop sowie Drucker zum Schreiben und Ausdrucken der Rechnungen verfügt haben. Dazu kommen naturgemäß gepflogene Kommunikation und Kontakte zu diversen Abnehmerfirmen. Des Weiteren wurde die Fa. SH nach ihrer Gründung steuerlich erfasst und verfügte (im inkriminierten Zeitraum) über eine gültige UID-Nummer. Soweit das Vorbringen des Finanzamtes darauf abzielt, dass unter der auf den Rechnungen ausgewiesenen Geschäftsadresse keine Geschäftstätigkeit entfaltet worden ist, somit das Rechnungserfordernis „Anschrift des liefernden Unternehmers“ und demzufolge eine Rechnung iSd § 11 Abs. 1 Z1 UStG 1994 fehle, weshalb ein Vorsteuerabzug nicht zulässig wäre, ist auf die (weitere) Rechtsprechung des EuGH zu verweisen. Im Urteil vom 15. November 2017, C-374/16, Geissel, und C- 375/16, Butin, hat der EuGH zu Recht erkannt, "dass der Besitz einer Rechnung, die die in Art. 226 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Angaben enthält, eine formelle Bedingung für das Recht auf Vorsteuerabzug darstellt. Sind die materiellen Anforderungen erfüllt, ist der Vorsteuerabzug zu gewähren, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat. Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist nicht davon abhängig, dass in der Rechnung die Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt." Auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unzulässigkeit des Vorsteuerabzugs nicht damit zu begründen, dass die Rechnungen nicht die richtige Anschrift iSd § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 enthielten, weil die vom Finanzamt inkriminierte Gesellschaft an den in ihren Rechnungen ausgewiesenen Anschrift nicht auffindbar gewesen ist bzw. dort keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet hatte (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0003 unter Verweis auf VwGH 25.4.2018, 2018/13/0001). Erhielt die Bf. die von der Fa. SH in Rechnung gestellten Lieferungen (was zusätzlich durch Lieferscheine dokumentiert ist und seitens des Finanzamtes nicht strittig ist) und liegen keine Deckungs- oder Scheinrechnungen vor, sind die materiellrechtlichen Voraussetzungen demnach zu bejahen, kann die Unzulässigkeit des Vorsteuerabzugs mit dem Argument, dass die Rechnungen nicht die richtige Anschrift iSd § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 enthielten, weil die Fa. SH an der in ihren Rechnungen ausgewiesenen Anschrift nicht auffindbar gewesen sei bzw. dort keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet hätte, nicht begründet werden. Danach kann bei einer – wie hier - nachgewiesenen Abgabenverkürzung in der Leistungskette das Recht auf Vornahme des Vorsteuerabzuges nur verweigert werden, wenn der Leistungsempfänger vom Umsatzsteuermißbrauch Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, wenn er die aufgrund der jeweiligen Verdachtslage vernünftigerweise und zumutbaren Nachforschungen angestellt hätte. Dabei darf man vom Leistungsempfänger keine Nachforschungen verlangen, die rein der Finanzbehörde obliegen. Da die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts eine Ausnahme vom Grundprinzip ist, das dieses Recht darstellt, obliegt es folglich den Behörden, die objektiven Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung dieses Rechts geltend gemachte Umsatz in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf eine vorhergehende oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war, rechtlich hinreichend nachzuweisen (vgl. EuGH C-285/11). Ein Wissenmüssen ist danach auszuschließen, wenn der Wirtschaftsteilnehmer die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind. Die Feststellungslast für das Nichtwissen oder Nichtwissenkönnen trägt der Abnehmer. Er trägt sie aber nur dann, wenn die Abgabenbehörde zuvor substantiierte Tatsachen und Umstände vorgetragen hat, die die Gutgläubigkeit des Abnehmers in Frage stellen (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, 4. Auflage, § 12, Tz 95 und die dort zitierte Lehre und Rechtsprechung). Wie es der Gepflogenheit der Bf. bei Geschäftsbeziehungen (vgl. auch Fa. ST) entsprach, tätigte sie entsprechende Firmenbuch- sowie UID-Abfragen und zeigte sich beim Vergleich der im Firmenbuch eingetragenen zu den Rechnungen aufscheinenden Adressen der Fa. SH für die Bf. keine Abweichung. War auch die UID-Nummer gültig gestellt, haben sich für die Bf. im Fall der Fa. SH im Zeitpunkt der Lieferungen keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, darüberhinausgehende Maßnahmen zu ergreifen. Für das entscheidende Gericht sind keine objektiven Verdachtsmomente dafür erkennbar, dass bzw. aus welchem Grund sich für die Bf. bereits im Zeitpunkt der Lieferungen Zweifel dafür ergeben hätten können, dass die Lieferungen iZm einer Mehrwertsteuerhinterziehung standen und sie eine Überprüfung dahingehend hätte vornehmen sollen, ob die Fa. SH an der angegebenen Firmenadresse tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausübte, wurden derartige Überprüfungshandlungen durch die Finanzämter erst später (August 2012, Arbeitsbogen) begonnen. Auf Basis des festgestellten Sachverhaltes ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Bf. „das gleiche Muster“ von Umsatzsteuermalversationen, wie diese im Jahr 2007 von den damals involvierten Firmen AR, Fa. MO und Fa. SI praktiziert worden waren, im Fall der Lieferungen durch die SH hätte erkennen können und deshalb hätte wissen müssen, dass die Lieferfirma in eine Umsatzsteuerhinterziehung involviert war, lag doch im Jahr 2007 ein weitaus komplexerer und verzahnter Sachverhalt vor und war das abgestimmte Zusammenspiel der beteiligten Firmen vor allem durch die für alle beteiligten Firmen handelnde Person des BV erkennbar, sowie auch durch die zeitlichen Abläufe und die gesamten (dargelegten) Umstände. Ein derartiges Muster wurde (rund dreieinhalb Jahre später) weder im Fall der Fa. ST noch der Fa. SH festgestellt. Dass neue Firmen auf dem Markt mit günstigeren Einstiegspreisen werben und anbieten, ist nicht von der Hand zu weisen. In einer Gesamtbetrachtung kann der Bf. die Gutgläubigkeit zum Zeitpunkt der Lieferungen nicht abgesprochen werden. Der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Fa. SH ist daher nicht zu versagen. Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und Berechnung in Euro: Umsatzsteuer vorauszahlung für 11/2011 | Die Umsatzsteuer für den Zeitraum11/2011 | 15.586,50 | Bisher war vorgeschrieben | 84.042,09 | Bemessungsgrundlagen für Lieferung en und sonstige Leistungen | 805.473,99 | Umsätze gemäß § 19 Abs. 1a (Bauleistungen) | - 5.203,95 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Leistungen | 600.270,04 | Zu besteuern mit 20 % Normalsteuersatz: 600.270,04 | 120.054,01 | Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1 zweiter Satz sowie gem. Art.19 Abs. 1 Z 3 und Art. 25 Abs. 5 | 113,86 | Summe Umsatzsteuer | 120.167,87 | Vorsteuern Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1 zweiter Satz sowie gem. Art.19 Abs. 1 Z 3 und Art. 25 Abs. 5 | - 113,86 | Gesamtbetrag Vorsteuern | -104.467,51 | Zahllast | 15.586,50 Umsatzsteuer vorauszahlung für 02/2012 | Die Umsatzsteuer für den Zeitraum02/2012 | - 3.036,17 | Bisher war vorgeschrieben | 21.798,69 | Bemessungsgrundlagen für Lieferung en und sonstige Leistungen | 357.723,36 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Leistungen | 357.723,36 | Zu besteuern mit 20 % Normalsteuersatz: 357.723,36 | 71.544,67 | Gesamtbetrag Vorsteuern | - 74.580,84 | Zahllast | - 3.036,17 C) Zulässigkeit einer Revision Durch dieses Erkenntnis werden keine Rechtsfragen iSd Art 133 Abs. 4 B-VG berührt, deren grundsätzliche Bedeutung zukommt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsfrage u.a. dann zu, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zur Frage der Anerkennung von Vorsteuern und des Gutglaubensschutzes liegt eine im Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes vor. Zudem stützt sich diese Entscheidung auf die im Beweisverfahren gewonnenen Erkenntnisse und die sich daraus ergebende Würdigung der Beweismittel. Klagenfurt am Wörthersee, am 28. Februar 2020

Normen und Schlagworte

UmsatzsteuerbetrugVorsteuerabzugwissen oder hätte wissen müssen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100125/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100125.2013
Stammnummer
127819
Gültig
28.02.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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