Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101171/2014
Vorsteuerabzug für Gebäudereparaturen und Schein- bzw. Deckungsrechnungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101171/2014vom 05.01.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
***QR*** erhielt 55 % der Rechnungssummen, damit er seine zuvor geleisteten Auslagen abdecken konnte. ***QR*** wusste, dass es sich bei sämtlichen Rechnungen der ***AB*** um Deckungsrechnungen handelte, denen keine Leistungserbringung der genannten Unternehmen zugrunde lag.
Aus den Seiten 40 ff. dieses Urteils ist zu entnehmen, dass ***QR*** "nicht nur den Auftrag, sondern auch die entsprechenden Vollmachten hatte, zur Instandhaltung und Instandsetzung der von den Gebäudeverwaltungen betreuten Liegenschaften notwendige und zweckmäßige Arbeiten in Auftrag zu geben. Die ihm dabei von ***ST*** gesetzte Vorgabe, aus gewährleistungsrechtlichen und abrechnungstechnischen Gründen nur konzessionierte Professionisten zu beauftragen, stellt sich solcherart als nur im Innenverhältnis beachtliche Weisung dar, die den Umfang der wirksamen Außenvertretung nicht beschränkt. Die tatsächlich nicht mit befugten Gewerbetreibenden, sondern mit Schwarzarbeitern geschlossenen Werk- oder Dienstverträge sind daher grundsätzlich rechtswirksam zu Stande gekommen.
[…]
Hier bestand die vertragsgemäße Leistung des drittangeklagten ***QR*** ... ausschließlich in der getreuen Besorgung der übertragenen Geschäfte - mithin der Beauftragung Dritter- nicht aber in der Erbringung deren Leistungen, sodass ihm diese auch nicht schadensmindernd zu Gute zu halten sind."
Eine Nichtigkeitsbeschwerde, die gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen erhoben wurde, wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 27.8.2014 zur Geschäftszahl 15 Os 90/14w zurückgewiesen.
Aus den Ausführungen des Landesgerichts für Strafsachen und den Verweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung ergibt sich, dass ***QR*** nicht als Bauunternehmer aufgetreten ist, sondern durch Ausnützen seiner ihm erteilen Vollmacht Bauunternehmer (wenn auch aus steuerlicher Sicht "Schwarzarbeiter") beauftragt hat.
Aus einer Beschuldigtenvernehmung von ***QR*** vom 30.10.2013 beim Landeskriminalamt Wien ist ersichtlich, dass ***QR*** die Arbeiter, welche die tatsächlichen Arbeiten durchgeführt haben, zu einem Stundenlohn von € 10 angeworben hatte, wobei die Arbeiter ihr Werkzeug selbst mitgebracht haben und auch selbst zu den Baustellen kamen.
Auch wenn eine Bindungswirkung an ein rechtskräftiges Strafurteil hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt, nur hinsichtlich jener Personen besteht, denen gegenüber das Strafurteil ergangen ist, bestehen für das Bundesfinanzgericht keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt in jener Weise zugetragen hat, die vom Landesgericht für Strafsachen beschrieben wurde.
Die Feststellung, dass der Geschäftsführer der Hausverwaltung Vollmachten an ***QR*** erteilt hatte, gründet sich unter anderem auf die Beschuldigtenvernehmung mit ***ST*** vom 6.11.2013 vor dem Landeskriminalamt, in die Einsicht genommen wurde. Auch die Feststellung, dass ***ST*** der Sohn der Beschwerdeführerin ist, ergibt sich aus dieser Beschuldigtenvernehmung (Seite 5).
Darüber hinaus hat ***ST*** in seiner Beschuldigtenvernehmung am 6.11.2013 ausgesagt, dass er die Rechnungen zur Anweisung gebracht, jedoch nicht geprüft hat, zumal die Leistungen als erbracht beschrieben wurden.
In dieser Beschuldigteneinvernahme findet sich als letzte Frage eine Frage des Rechtsanwalts von ***ST***, ob dieser die Rechnungen einer Plausibilitätsprüfung unterzogen hatte. ***ST*** hat diese Frage dahingehend beantwortet, dass er "diese natürlich einer Plausibilitätsprüfung unterzogen" hatte. Sofern diese Angaben tatsächlich zutreffen, hätte auffallen müssen, dass in diversen Leistungsverzeichnissen ***QR*** als Ansprechpartner genannt ist. Neben den Rechnungen lag der Hausverwaltung auch ein Leistungsverzeichnis bei. Der letzte Satz mehrere Leistungsverzeichnisse der ***AB*** aus dem Jahr 2010 (somit vor dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum) lautete: "PS: Bei etwaigen Fragen, steht Ihnen unser Herr BM ***QR***, unter der Telefonnummer ***066*/*** zur Verfügung." Bei diesem "BM ***QR***" handelt es sich um den Dienstnehmer der Hausverwaltung, der für die Organisation der anstehenden Arbeiten in den Liegenschaften der Beschwerdeführerin zuständig war.
***ST*** gab dazu an, dass ihm die Aufnahme eines weiteren Dienstverhältnisses von ***QR*** nicht gemeldet wurde. Unabhängig von einer solchen Mitteilung, wären wohl gewisse Nachforschungen anzustellen, wenn auf mehreren Rechnungen bzw. Leistungsnachweisen plötzlich angeführt ist, dass der eigene Mitarbeiter auch Arbeitnehmer jener Unternehmen ist, die er selbst beauftragt haben soll.
Die Feststellung, dass Rechnungen jener Firmen, die bereits in den Vorjahren nicht erbrachte Leistungen verrechnet hatten und die dazu passenden Leistungsverzeichnisse eine idente Aufmachung ausweisen, ergibt sich wie folgt:
-) Die Rechnung selbst weist - neben der Rechnungssumme - lediglich die Adresse der Liegenschaft und überschriftsartig die durchgeführten Arbeiten aus.
-) Daneben liegt ein Leistungsverzeichnis vor, auf das in der Rechnung selbst nicht einmal verwiesen wird. Das Leistungsverzeichnis beginnt mit dem Wort "Betrifft:"; nachfolgend ist exakt jene Wortfolge angeführt, mit welcher die durchgeführten Arbeiten in der Rechnung selbst bezeichnet sind. Zusätzlich findet sich noch die Wortfolge "a. o. g. Anschrift", wobei die Anschrift selbst nicht genannt ist.
Im Ergebnis hätte der Geschäftsführer der ***IJ*** wissen müssen, dass sein Mitarbeiter, ***QR***, nicht ausschließlich für die Gebäudeverwaltung tätig war, sondern auch für die vermeintlichen Auftragnehmer. Dieses Wissen hätte der Geschäftsführer ***ST*** bereits im Jahr 2009 haben müssen. Schließlich ist gleich von zwei - scheinbar unabhängigen Firmen - auf deren Leistungsverzeichnissen, die noch dazu exakt gleich aussehen, vermerkt, dass man sich bei Fragen an ***QR*** wenden möge.
In der Beschwerde vom 29.6.2012 gegen die Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheide wird angeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum April bis Oktober 2011 insgesamt vier Mal die UID-Nummer der ***AB*** geprüft hätte. Als Beweis wurden drei "Stufe 2 - Abfrage" über FinanzOnline vorgelegt. Abgesehen davon, dass sich letztlich durch die Außenprüfung herausgestellt hat, dass in diesem Zeitraum überhaupt keine "Stufe 2 - Abfrage" hinsichtlich der Gültigkeit der UID-Nummer der ***AB*** durchgeführt wurde, hätte auffallen müssen, dass
-) auf jeder dieser "Stufe 2 - Abfrage"-Dokumente eine andere DVR-Nummer angeführt ist;
-) jedes dieser "Stufe 2 - Abfrage"-Dokumente diverse Rechtschreibfehler aufweist.
Weder die Behauptung, UID-Abfragen durchgeführt zu haben noch die Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes können durch die im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens vorgelegten, nachweislich gefälschten, "Stufe 2 - Abfrage"-Dokumente belegt werden. Vielmehr ist durch genau diese "Stufe 2 - Abfrage"-Dokumente bewiesen, dass die Beschwerdeführerin (bzw ihre Vertreter) selbst keine Überprüfungshandlungen gesetzt haben; wären entweder von der Beschwerdeführerin oder der von ihr bevollmächtigten Hausverwaltung Überprüfungshandlungen (zB Abfrage der UID-Nummer) gesetzt worden, wäre sofort aufgefallen, dass die UID-Nummer der ***AB*** nicht (mehr) gültig war. Die diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde vom 29.6.2012 sind genauso falsch wie die Behauptung, das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt hätte die Gültigkeit der UID-Nummer der ***AB*** bestätigt. Abgesehen davon hat der Zeuge ***ST*** in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht ausgesagt, hinsichtlich der ***AB*** keine Überprüfungshandlungen und auch keine UID-Abfragen getätigt zu haben.
Der Umstand, dass keine Überprüfungshandlungen durch den Geschäftsführer der Hausverwaltung durchgeführt wurden ergibt sich schon schlüssig aus dem (damaligen) Vertrauensverhältnis zu seinem langjährigen Mitarbeiter.
Rechtslage
§ 253 BAO lautet:
§ 253. Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst.
§ 11 UStG 1994 idF BGBl I 2010/34 lautet (auszugsweise)
Ausstellung von Rechnungen
§ 11. (1) Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer aus, ist er verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen.
Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;
6.den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten:
- das Ausstellungsdatum;
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
- soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die ersten drei Sätze sinngemäß.
Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne des zweiten und dritten Satzes ausgestellt worden sind.
[…]
(3) Für die unter Abs. 1 Z 1 und 2 geforderten Angaben ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.
§ 12 UStG 1994 idF BGBl I 2010/34 lautet (auszugsweise)
Vorsteuerabzug
§ 12. (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft;
[…]
Rechtliche Beurteilung
Weitergeltung der Beschwerde
Die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides erfolgt nicht in einem Verfahren "betreffend Bescheide, die Erkenntnisse abändern, aufheben oder ersetzen"; somit besteht auch keine Bindungswirkung iSd § 279 Abs. 3 BAO zwischen einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen und dem Umsatzsteuerjahresbescheid (VwGH 26.1.2017, Ra 2014/15/0040). Ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen ist für bestimmte Kalendermonate zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides, der den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann (VwGH 1.10.2008, 2006/13/0182). Gemäß § 253 BAO gilt eine Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid auch als gegen den später erlassenen Umsatzsteuerjahresbescheid gerichtet.
Da die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides eine andere Sache betrifft als jene eines Festsetzungsbescheides, auch wenn dessen Zeitraum im Zeitraum des Jahresbescheides enthalten ist, bestehen insoweit keine konkurrierenden Zuständigkeiten. Dieser Fall ist daher vom Regelungsziel des § 300 BAO nicht umfasst. Das Außerkraftsetzen des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides durch die Erlassung des Jahresbescheides ist somit nicht als Aufhebung oder Abänderung iSd § 300 Abs 1 BAO zu beurteilen. Der Jahresbescheid tritt in derartigen Fällen gemäß § 253 BAO an die Stelle des Festsetzungsbescheides. Daraus ergibt sich auch, dass in diesen Fällen regelmäßig und systemkonform keine (weitere) Beschwerdevorentscheidung ergehen kann (VwGH 22. 10. 2015, Ro 2015/15/0035). Bringt die Partei dessen ungeachtet gegen den nachträglich geänderten Bescheid eine Beschwerde ein, so liegt insofern lediglich ein ergänzender Schriftsatz zur ursprünglichen (gemäß § 253 BAO als auch gegen den neuen Bescheid gerichtet geltenden) Beschwerde vor.
Vorsteuer aus Rechnungen, die nicht vom Leistungserbringer ausgestellt wurden
Das Recht eines Steuerpflichtigen, von der geschuldeten Mehrwertsteuer jene Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, stellt ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems dar. Das in den Art. 167 ff. der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug ist ein integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden, sofern die materiellen wie auch formalen Anforderungen oder Bedingungen, denen dieses Recht unterliegt, von den Steuerpflichtigen, die es ausüben wollen, eingehalten werden. Wer einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, muss nachweisen, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt (EuGH 26.9.1996, C-230/94, Rs Enkler, Rn. 24). Auch das Unionsrecht verlangt als formelle Voraussetzung für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts gemäß Art. Artikel 178 Buchst. a MwStSystRL eine im Einklang mit Art. Artikel 226 MwStSystRL ausgestellte Rechnung (EUGH 15.9.2016, C-516/14, Barlis 06).
Die für die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug erforderlichen materiellen Voraussetzungen sind in Art. 168 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG aufgezählt. Demnach ist es erforderlich, dass der Betroffene ein Steuerpflichtiger (im Sinne der Richtlinie) ist und dass die zur Begründung des Abzugsrechts angeführten Leistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Leistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen erbracht wurden (vgl. VwGH 19.5.2020, Ro 2019/13/0030, mwN).
Es entspricht der ständigen - neueren - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt. Die Steuerverwaltung darf das Recht auf Vorsteuerabzug in einem solchen Fall nicht verweigern, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 19.5.2020, Ro 2019/13/0030, mwN).
Anders verhält es sich allerdings, wenn der Verstoß gegen die formalen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. Dies kann indessen dann der Fall sein, wenn in der Rechnung, für die das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt wird, nicht angegeben wird, wer in Wahrheit der Lieferer ist, sofern damit die Namhaftmachung dieses Lieferers und folglich die Feststellung seiner Steuerpflichtigeneigenschaft verhindert wird, da diese Eigenschaft eine der materiellen Bedingungen des Rechts auf Vorsteuerabzug darstellt (EuGH 11.11.2021, C-281/20, Rs Ferimet, Rn 37).
Aus formaler Sicht muss der Steuerpflichtige eine Rechnung besitzen. § 12 Abs 1 Z 1 lit a UStG 1994 enthält diesbezüglich einen ausdrücklichen Verweis auf § 11 UStG 1994. Die Angabe des Lieferers in der Rechnung stellt eine formale Bedingung für die Ausübung des Vorsteuerabzuges dar. Dagegen gehört die Steuerpflichteigenschaft des Lieferers der Gegenstände bzw. des Erbringers der Dienstleistungen zu den materiellen Bedingungen. Der Abzug der in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer ist grundsätzlich nur zulässig, wenn Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer ident sind.
Sinn des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist es, dass der Rechnung eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen ist, der tatsächlich geliefert und geleistet hat um - auch im Sinne des Unionsrechts - eine "genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern" (VwGH 26.11.2014, 2010/13/0185). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nur bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 zusteht, auf deren Ausstellung auch ein zivilrechtlicher Anspruch besteht (VwGH 4.9.2014, Ra 2014/15/0014). Voraussetzung dafür ist u.a., dass der Rechnung eindeutig die Unternehmer zu entnehmen sind, die einander als Leistungsempfänger einerseits und als Leistungserbringer andererseits gegenüber gestanden sind (VwGH 27.2.2014, 2013/15/0287).
Leistender ist, wer im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist (VwGH 24.6.2003, 2002/14/0134; VwGH 23.9.2010, 2007/15/0245; VwGH 25.7.2013, 2011/15/0151), mag er auch die Leistung durch andere erbringen lassen oder im Innenverhältnis auf fremde Rechnung arbeiten. Entscheidend ist daher bei Leistungen auf Grund vertraglicher Verpflichtungen, wer im eigenen Namen die vertraglichen Verpflichtungen übernimmt bzw ausbedingt (Ruppe/Achatz (Hrsg), UStG5 § 1 UStG Rz 258). Leistungen sind demjenigen zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt. Demgegenüber kann ein Unternehmer, der nachgewiesenermaßen keine Leistung erbracht hat, nicht allein deshalb zur USt verpflichtet werden, da eine nicht von ihm ausgestellte Rechnung auf "seinen" Namen lautet ( VwGH 31.3.2003, 2002/14/0111). Für den Rechnungsaussteller entsteht eine Steuerschuld auf Grund der Rechnung gem § 11 Abs 14 UStG 1994, wenn er diese nicht in der Funktion eines Stellvertreters ausstellt (Windsteig in Melhardt/Tumpel (Hrsg), UStG3, § 1 Rz 80).
Der das Recht auf Vorsteuerabzug ausübende Steuerpflichtige hat grundsätzlich nachzuweisen, dass der Lieferer der Gegenstände bzw. der Erbringer der Dienstleistungen, für die dieses Recht ausgeübt wird, Steuerpflichtiger war. Folglich ist bei der Feststellung der materiellen Bedingungen des Rechts auf Vorsteuerabzug in dem Fall, dass in der Rechnung über Dienstleistungen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt wird, die Identität des wahren Lieferers nicht angegeben ist, dem Steuerpflichtigen dieses Recht zu versagen, sofern unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und trotz der von dem Steuerpflichtigen vorgelegten Informationen die für die Prüfung, ob dieser Lieferer Steuerpflichtiger war, erforderlichen Angaben fehlen (EuGH 11.11.2021, C-281/20, Rs Ferimet, Rn 44). Kann aufgrund bewusst falscher bzw fehlender Angaben des Leistungsempfängers die Person des Leistenden nicht identifiziert werden und können die Finanzbehörden daher nicht prüfen, ob der Leistende tatsächlich Unternehmer ist, der eine Leistung im Rahmen seines Unternehmens an den Leistungsempfänger ausgeführt hat, dann ist dem Leistungsempfänger wegen "Wissens" oder "Wissenmüssens" eines möglichen Steuerbetrugs der Vorsteuerabzug zu versagen (vgl Haunold/Stangl/Tumpel, SWI 2022, 39 (51)).
Der Geschäftsherr muss sich das Wissen, das ein handelnder Gehilfe im Zuge der ihm aufgetragenen Tätigkeit erlangt hat oder erlangen hätte können, zurechnen lassen (OGH 28.06.2005, 10 Ob 17/04d). Ein Vollmachtgeber (hier: die Beschwerdeführerin) muss sich im gesetzlichen bzw vertraglichen Rahmen der von ihm erteilten Vollmacht die Rechtshandlungen und das Wissen seines Bevollmächtigten (hier: ***IJ***) zurechnen lassen. Nur ein außerhalb des übertragenen Aufgabenbereichs erlangtes Wissen des Bevollmächtigten ist dem Auftraggeber grundsätzlich nicht zurechenbar (OGH 30.10.2014, 8 Ob 51/14d).
Eine juristische Person muss sich das Wissen sowie die fahrlässige Unkenntnis ihrer für sie handelnden physischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zurechnen lassen (OGH 19.2.2016, 8 Ob 98/15t); dies betrifft das Wissen ihres Geschäftsführers (Vertreters) sowie die dienstlichen Kenntnisse der übrigen Mitarbeiter (VwGH 26.3.2014, 2009/13/0172 mit Verweis auf BFH 19.5.2010, XI R 78/07 und Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I12, 69; VwGH 3.6.2022, Ra 2020/13/0040).
Die von der Beschwerdeführerin bevollmächtigte Hausverwaltung, die ihre Tätigkeit in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ausgeübt hat, war für die Instandhaltung der Immobilien der Beschwerdeführerin zuständig. Für die Beauftragung und Überwachung der konkreten Arbeiten bediente sie sich ihres Mitarbeiters ***QR***. Dieser Mitarbeiter hat die durchzuführenden Arbeiten vergeben - er hat Werkverträge mit Personen abgeschlossen, die (steuerlich) nicht in Erscheinung getreten sind. Dieser Mitarbeiter wusste demnach, wer die konkreten Auftragnehmer waren und er wusste auch, dass jene Körperschaften, welche die dazugehörigen Rechnungen im eigenen Namen gelegt hatten, selbst keine Leistung erbracht hatten. Dieses dienstliche Wissen des Mitarbeiters der Hausverwaltung ist der Hausverwaltung zuzurechnen. Als Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin ist in weiterer Folge dieses Wissen auch der Beschwerdeführerin zuzurechnen.
Im Ergebnis steht kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen zu, die nicht vom leistungserbringenden Unternehmen ausgestellt wurden, zumal die Kenntnis dieses Umstandes der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist.
Vorsteuer bei Mehrwertsteuerhinterziehung
Das Recht auf Vorsteuerabzug ist zu verweigern, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird. Wusste der Steuerpflichtige, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, oder hätte er dies wissen müssen, so ist der Vorsteuerabzug zu verweigern (vgl. zB EuGH 28.7.2016, C-332/15, Rs Astone, Rn. 46 und 50; VwGH 19.5.2020, Ro 2019/13/0030, mwN; EuGH 4.6.2020, C-430/19, Rs SC C.F., Rn. 43).
Nach der Rechtsprechung des EuGH kann das Recht auf Vorsteuerabzug nicht auf zu Unrecht gezahlte Steuer erstreckt werden und besteht daher nicht in Bezug auf die Mehrwertsteuer, die nur deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist (VwGH 8.9.2022, Ro 2020/15/0025).
Ob der Steuerpflichtige vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder zumindest hätte wissen müssen, hängt von Tatfragen ab, die in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sind (VwGH 10.9.2020, Ra 2018/13/0106). Zu prüfen ist, ob der Abnehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat. Ist der Abnehmer eine Körperschaft, ist das Wissen der zur Vertretung Berechtigten und auch der faktischen Vertretung der Körperschaft zuzurechnen (Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 UStG, Rz 95). Zu prüfen ist, welche Nachforschungen aufgrund der Verdachtslage vernünftigerweise und zumutbar vom Leistungsempfänger zu erwarten gewesen wären. Maßgeblich sind dabei nicht die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Unternehmers, sondern abzustellen ist auf einen objektiven Maßstab, wobei der Sorgfaltsmaßstab nach Geschäftszweigen differieren kann (Tumpel/Prechtl, SWK 2006, S 872). Hierbei gilt allgemein, dass die Sorgfaltspflicht des Unternehmers umso höher sein muss, je ungewöhnlicher ein Sachverhalt im Vergleich zu den Usancen der betreffenden Branche gelagert ist.
Grundsätzlich hängt es wesentlich von den jeweiligen Umständen ab, welche Maßnahmen im konkreten Fall vernünftigerweise von einem Steuerpflichtigen, der ein durch die Mehrwertsteuerrechtlinie gewährtes Recht ausüben möchte, verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen von einem Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Betrug einbezogen sind. Bestimmte Branchen sind äußerst anfällig für einen Mehrwertsteuerbetrug. Von Teilnehmern an diesen Märkten muss bezüglich des "Wissens" bzw "Wissen-Müssens" eine ganz besondere Sensibilität erwartet werden (vgl zB UFS 6.5.2013, RV/0739-L/08). Liegen Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vor, kann ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer nach den Umständen des konkreten Falls verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen (EuGH 18.5.2017, C-624/15, Rs Litdana UAB, Rn 39 mwN). Das Vorhandensein einer UID-Nummer und die Auffindbarkeit im Firmenbuch befreien den Unternehmer nicht von der übrigen Sorgfaltspflicht im Geschäftsverkehr. Gerade zu Beginn einer Geschäftsbeziehung reicht die Einholung von Bankauskünften und Handelsregisterauszügen nicht aus (BFG 3.7.2015, RV/7103115/2009; BFH 19.5.2010, XI R 78/07), auch wenn eine Prüfung "vor Ort" nicht notwendig ist, zumal eine wirtschaftliche Tätigkeit - worauf in der Beschwerde auch hingewiesen wurde - auch von anderen Orten als dem Gesellschaftssitz ausgeführt werden kann (VwGH 27.1.2021, Ra 2020/13/0068).
Im beschwerdegegenständlichen Sachverhalt liegen mehrere Umstände vor, auf Grund derer der Vertreter der Beschwerdeführerin jedenfalls intensive Nachforschungen zu den "beauftragten" Unternehmen hätte durchführen müssen. Wenn man schon von einer Versicherungsgesellschaft, mit der man in ständiger Geschäftsbeziehung steht, darauf hingewiesen wird, dass ein (Bau)Unternehmen nicht auffindbar ist und deshalb auch nicht die gesamte begehrte Schadenssumme von der Versicherung erstattet bekommt (sondern bloß einen Teil im Kulanzweg auf Grund der langjährigen Kundenbeziehung), liegt kein Verhalten eines ordentlichen Kaufmannes vor, wenn Rechnungen dieser Gesellschaft ungeprüft weiterhin bezahlt werden.
Ein Steuerpflichtiger kann nicht einfach darauf verweisen, dass er ein vertragliches Verhältnis mit einer Person eingegangen ist, die als sein Vertreter agiert und deshalb (selbst) nichts von einer Mehrwertsteuerhinterziehung wusste. Ließe man nämlich zu, dass der Steuerpflichtige in dieser Weise handeln kann, würde dies die Hinterziehung erleichtern und damit dem Ziel der Bekämpfung der Mehrwertsteuerhinterziehung zuwiderlaufen (EuGH 1.12.2022, C-512/21, Rs Aquila Part Prod Com SA).
Das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft. Ein Steuerpflichtiger, der von der Einbindung des Umsatzes in eine Mehrwertsteuerhinterziehung weiß oder wissen müsste, geht den Urhebern der Hinterziehung zur Hand und macht sich ihrer mitschuldig, weshalb ihm der "Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug" zu verweigern ist. Dabei kommt dem dritten und vierten Satz des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 idF des AbgSiG 2007, BGBl. I Nr. 99/2007 - nun in § 12 Abs 14 UStG 1994 geregelt-, lediglich klarstellender Charakter zu (VwGH 25.4.2018, Ra 2015/13/0025).
Auf Grund der Zurechnung des Wissens des ***QR*** an die bevollmächtigte Hausverwaltung, deren Dienstnehmer er war, und in weiterer Folge an die Beschwerdeführerin, welche die Hausverwaltung beauftragt und bevollmächtigt hatte, wusste sie, dass die in Rechnung gestellten Umsätze in Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen stehen und ist der Vorsteuerabzug auch aus diesem Grund zu versagen.
Revisionszulassung
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.
Wien, am 5. Jänner 2023
Dieses Dokument enthält 4 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- Art. 168 Buchstabe a RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101171/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101171.2014
- Stammnummer
- 139537
- Gültig
- 05.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF