…steht fest, dass die vom Bf beantragten Raten mit der mit einer Bestrafung verbundenen und beabsichtigten Härte nicht in Einklang zu bringen sind. Dem Bf ist somit entgegenzuhalten, dass gerade für diesen Fall der faktischen Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen ist. Eine…
…einer Abstattung der Geldstrafe in dem Antragsteller zumutbaren Raten das unrealistisch lange Zahlungsziel -im vorliegenden Fall betrüge die Ratenlaufzeit über 10 Jahre- einer (Gesamt-) Einbringlichkeit entgegensteht, was einer (faktischen) Uneinbringlichkeit gleichkommen würde. Zwar darf die sich unter Bedachtnahme auf Tat- und Täterumstände aus der Entrichtung…
…mögliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin unter der zusätzlichen Sanktion des Vollzuges der gerade für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht (VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084), sodass, abgesehen von den Fällen, in denen die angebotenen bzw. die in Aussicht gestellten Zahlungsbedingungen auf eine faktische Korrektur…
…Der Bf wurde nahe gelegt, die seitens des Finanzamtes bewilligten monatlichen Raten von 500,00 € pünktlich zu entrichten, da andernfalls wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen wäre. Die Bf leistete lediglich im Jänner 2007 eine Zahlung von 500,00 €. Am…
…mögliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin unter der zusätzlichen Sanktion des Vollzuges der gerade für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht (VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084), sodass, abgesehen von den Fällen, in denen die angebotenen bzw. die in Aussicht gestellten Zahlungsbedingungen auf eine faktische Korrektur…
…faktische Selbstanzeige, Bedacht genommen. Diese Ausführungen zeigen, dass die Milderungsgründe überwiegen, Erschwerungsgründe sind nicht vorhanden! Die Finanzstrafbehörde hat unter Zugrundelegung des strafbestimmenden Wertbetrages von EUR 10.825,97 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 verhängt bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit der…
…mögliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin noch unter der möglichen Sanktion des Vollzuges der gerade für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht (vgl. VwGH vom 24. September 2003, 2003/13/0084) und abgesehen von jenen Fällen, in denen die vom Antragsteller angebotenen Zahlungsbedingungen auf eine faktische Korrektur…
…Antragstellers auf eine faktische Korrektur des rechtskräftigen Strafausspruches hinausliefen (vgl. dazu VwGH vom 21. Jänner 2004, 2001/16/0371), daher diesem Aspekt im Zusammenhang mit Geldstrafen keine bzw. allenfalls eine nur sehr eingeschränkte Bedeutung (im Hinblick auf die auferlegten Verfahrenskosten) zukommt. Nach der zuletzt angeführten…
…bloß) eine (abstrakte) Gefährdung der Einbringlichkeit, sondern die (faktische) Uneinbringlichkeit gegeben ist, für die Gewährung einer Zahlungserleichterung keinerlei Raum (vgl. dazu Dorazil/Harbich, aaO., Anm. 2 zu § 179 FinStrG). Maßgebend für eine Entscheidung über Zahlungserleichterungsansuchen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist danach vielmehr allein die sachgerechte…
…mögliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin unter der zusätzlichen Sanktion des Vollzuges der gerade für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht (VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084), sodass, abgesehen von den Fällen, in denen die angebotenen bzw. die in Aussicht gestellten Zahlungsbedingungen auf eine faktische Korrektur…
…bloß) eine (abstrakte) Gefährdung der Einbringlichkeit, sondern die (faktische) Uneinbringlichkeit gegeben ist, für die Gewährung einer Zahlungserleichterung kein Raum (vgl. dazu Dorazil/Harbich, aaO., Anm. 2 zu § 179 FinStrG). Maßgebend für eine Entscheidung über Zahlungserleichterungsansuchen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist danach vielmehr allein die sachgerechte…
…Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Feldkirch zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der…
…mögliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin unter der zusätzlichen Sanktion des Vollzuges der gerade für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht (VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084), sodass, abgesehen von den Fällen, in denen die angebotenen bzw. die in Aussicht gestellten Zahlungsbedingungen auf eine faktische Korrektur…
…mögliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin unter der zusätzlichen Sanktion des Vollzuges der gerade für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht (VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084), sodass, abgesehen von den Fällen, in denen die angebotenen bzw. die in Aussicht gestellten Zahlungsbedingungen auf eine faktische Korrektur…
…mögliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin unter der zusätzlichen Sanktion des Vollzuges der gerade für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht (VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084), sodass, abgesehen von den Fällen, in denen die angebotenen bzw. die in Aussicht gestellten Zahlungsbedingungen auf eine faktische Korrektur…
…mögliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin unter der zusätzlichen Sanktion des Vollzuges der gerade für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht (VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084), sodass, abgesehen von den Fällen, in denen die angebotenen bzw. die in Aussicht gestellten Zahlungsbedingungen auf eine faktische Korrektur…
…Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto 5.504.099 des Finanzamtes für den 23. Bezirk zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden müssten. Wien, 9. September 2003
…mögliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin unter der zusätzlichen Sanktion des Vollzuges der gerade für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht (VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084), sodass, abgesehen von den Fällen, in denen die angebotenen bzw. die in Aussicht gestellten Zahlungsbedingungen auf eine faktische Korrektur…
…mögliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin unter der zusätzlichen Sanktion des Vollzuges der gerade für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht (VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084), sodass, abgesehen von den Fällen, in denen die angebotenen bzw. die in Aussicht gestellten Zahlungsbedingungen auf eine faktische Korrektur…
…00283-001, eine zusätzliche Geldstrafe in Höhe von € 100,00 (in Worten: Euro einhundert) und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine zusätzliche Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von einem Tag verhängt werden. Die von A zu tragenden pauschalen Verfahrenskosten werden gemäß §…