Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0010-I/08
Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens betreffend Geldstrafe
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0010-I/08vom 11.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, über die Beschwerde des
Bestraften Bf., vertreten durch Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwalt,
6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, vom 22. Februar 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 14. Februar 2008, StNr. X, betreffend
Zahlungserleichterungsansuchen
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde
I. Instanz hat den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom
12. Juli 2007, StrafNr. SN1, hinsichtlich der Zeiträume 01-12/2005,
01-02/2006 und 04-10/2006 wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.
2 lit. a FinStrG und hinsichtlich der Zeiträume 11/2005, 01/2006 und
05-09/2006 wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe von € 5.600,00, für den
Fall deren Uneinbringlichkeit mit einer an deren Stelle tretenden
Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen bestraft. Die Kosten des Strafverfahrens
wurden mit € 363,00 festgesetzt. Diese Strafverfügung ist
unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Die Geldstrafe und die Kosten des
Strafverfahrens wurden auf dem Strafkonto Nr. X verbucht.
Am 28. November 2007
beantragte der Beschwerdeführer, den auf dem Strafkonto noch zur Gänze
aushaftenden Rückstand in 11 Monatsraten á
€ 300,00,
beginnend mit 29. November 2007, und einer Schlusszahlung von
€ 2.663,00 am 28. Oktober 2008 entrichten zu dürfen. Mit
Bescheid vom 6. Dezember 2007 wurde diesem Antrag teilweise und insoweit
Folge gegeben, als eine Ratenzahlung in Form von Monatsraten á
€ 500,00, beginnend mit 21. Dezember 2007, und einer
entsprechenden Schlusszahlung gewährt wurde. Da der Beschwerdeführer
diesen Zahlungsplan nicht eingehalten hat - auf dem Strafkonto gingen bis
März 2008 keinerlei Zahlungen ein -, ist Terminverlust eingetreten. Am
30. Jänner 2008 erging eine Aufforderung zum Strafantritt
gemäß
§ 175 Abs. 2 FinStrG. Am selben Tag hat das
Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz den
Beschwerdeführer mit Strafverfügung StrafNr. SN2 hinsichtlich der
Zeiträume 01-07/2007 wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.
2 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe von abermals € 5.600,00,
für den Fall deren Uneinbringlichkeit mit einer an deren Stelle tretenden
Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen bestraft. Die Kosten des Strafverfahrens
wurden mit € 363,00 festgesetzt. Auch diese Strafverfügung ist
unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Die Geldstrafe und die Kosten des
Strafverfahrens wurden wie schon bei der vorangegangenen Bestrafung auf dem
Strafkonto Nr. X verbucht.
Mit Eingabe vom 11. Februar
2008 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei derzeit nicht in der Lage,
die am 12. Juli 2007 zu StrafNr. SN1 ausgesprochene Strafe von
€ 5.600,00 unter einem zu bezahlen. Zur Hintanhaltung der angedrohten
Ersatzfreiheitsstrafe ersuche er, nachstehendes Ratenangebot
anzunehmen: Er würde bis 5. März 2008 einen Betrag von
€ 2.000,00 bezahlen. Der Restbetrag von € 3.600,00
werde in drei monatlichen Raten á
€ 1.000,00, zahlbar am
5. April 2008, 5. Mai 2008 und 5. Juni 2008, bezahlt. Der
Restbetrag von € 600,00 werde am 5. Juli 2008 zur Anweisung
gebracht.
Mit Bescheid vom 14. Februar
2008 hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz
diesen Antrag abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen
ausgeführt, dem Wesen und Zweck einer Strafe entsprechend solle die
verhängte Geldstrafe den Täter als Übel in seinem Vermögen
treffen. Es sei vom Gesetzgeber gewollt, dass die Geldstrafe als Härte
empfunden werde. § 212 BAO könne daher auf Geldstrafen nur
insoweit Anwendung finden, als die mit der sofortigen Entrichtung der Bestrafung
verbundene Härte über die mit der Bestrafung zwangsläufig
verbundene und gewollte Härte hinausgehe. Dem Beschwerdeführer sei
bereits eine Zahlungserleichterung gewährt worden. Mangels Entrichtung sei
Terminverlust eingetreten. Die Zahlungswilligkeit des Beschwerdeführers
erscheine daher nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte (als "Berufung" bezeichnete) Beschwerde des Beschuldigten
vom 22. Februar 2008, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Die Behörde erster Instanz
habe nicht geprüft, ob die sofortige oder volle Entrichtung der Strafe
für den Beschwerdeführer mit erheblichen Härten verbunden sei. Er
sei Kaufmann. Zuletzt sei er Geschäftsführer der Firma X-GmbH gewesen,
welches Unternehmen sich zu Y in Insolvenz befinde. Die X-GmbH sei im Konkurs
weitergeführt worden. Die Mitarbeit des Beschwerdeführers sei
unbedingt erforderlich gewesen, um für die Zeit der Insolvenz Erträge
für die Konkursgläubiger zu erwirtschaften. Nach Ansicht des
Beschwerdeführers sei die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe
anstelle einer Geldstrafe jedenfalls mit erheblichen Härten verbunden, weil
er keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne und ihm somit jede
Möglichkeit genommen werde, seine wirtschaftliche Existenz zu sichern.
Nachdem mit dem Verbüßen einer Ersatzfreiheitsstrafe
gesellschaftliche und soziale Ächtung einhergehen würden, müsse
das Verbüßen einer Ersatzfreiheitsstrafe das letzte Mittel sein, um
einem Strafanspruch der Behörde nachzukommen. Nachdem der
Beschwerdeführer in der Lage sei, bis zum Strafantritt nahezu 40% der
verhängten Geldstrafe aufzubringen, sei es unbillig, ihm keine
Zahlungserleichterung zu gewähren. Er beantrage daher, den Bescheid der
Vorinstanz dahingehend abzuändern, dass dem Zahlungserleichterungsansuchen
stattgegeben werde, in eventu die erstinstanzliche Entscheidung zu beheben und
an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Auf dem Strafkonto Nr. X haften die Geldstrafe zu StrafNr.
SN1 mit € 3.100,00 und weiters jene zu StrafNr. SN2 in Höhe von
€ 5.600,00 (diese somit zur Gänze) fällig und vollstreckbar
aus. Der Beschwerdeführer hat - nachdem das Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz seinem Ansuchen vom 28. November
2007 teilweise stattgegeben hat - keine der in diesem Ansuchen
angekündigten Zahlungen geleistet. Mit dem hier gegenständlichen
Antrag vom 11. Februar 2008 hat er angeboten, bis 5. März 2008
€ 2.000,00 und beginnend mit 5. April 2008 Monatsraten á
€ 1.000,00 zu entrichten. Er hat allerdings erst am 10. März
2008 und somit verspätet € 2.000,00 einbezahlt. Die Zahlung der
ersten Monatsrate erfolgte am 21. April 2008 und damit ebenfalls
verspätet, zudem wurden lediglich € 500,00 bezahlt. Weitere
Entrichtungen erfolgten bis dato nicht.
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG
obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und
Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung
der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit
dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und
die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Gemäß
§ 212 Abs. 1, 1. Satz BAO kann auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer
ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Zur Anwendung des § 212 Abs. 1 BAO auf
Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren ist zu berücksichtigen,
dass die mögliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin unter der
zusätzlichen Sanktion des Vollzuges der gerade für diesen Fall
ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht (VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084),
sodass, abgesehen von den Fällen, in denen die angebotenen bzw. die in
Aussicht gestellten Zahlungsbedingungen auf eine faktische Korrektur des
Strafausspruches hinausliefen (vgl. VwGH 21.1.2004, 2001/16/0371), diesem Aspekt
keine eigenständige Bedeutung (mehr) zukommt, zumal ja der Behörde
ohnehin die Möglichkeit eröffnet ist, eine Zahlungserleichterung
losgelöst von den Wünschen des Antragstellers und in einer auch das
gewollte Strafübel noch aufrechterhaltenden Art zu gewähren.
Allerdings ist zu bemerken, dass in dem vom
Beschwerdeführer praktizierten Einbringen von
Zahlungserleichterungsansuchen, die er in der Folge nicht (bzw. nur teilweise)
einhält, nach Ansicht der Beschwerdebehörde zumindest eine
Verschleppungsabsicht erblickt werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Abgabepflichtigen, der
Zahlungserleichterungen in Anspruch nehmen will, selbst das Vorliegen aller
Voraussetzungen überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Dem
Antragsteller obliegen somit die Behauptungslast und eine diesbezügliche
Konkretisierungspflicht, deren Nichterfüllung der freien
Beweiswürdigung unterliegen.
Die nach der Bestimmung des § 172 FinStrG
gebotene Anwendbarkeit der Vorschrift des § 212 BAO auf Geldstrafen
besteht mit der Einschränkung, dass die mit der sofortigen Entrichtung
verbundene Härte über die mit jeder Bestrafung zwangsläufig
verbundene und gewollte Härte hinausgeht (VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084).
Diese Voraussetzung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor:
Wenn vorgebracht wird, die X-GmbH sei im Konkurs
weitergeführt worden und die Mitarbeit des Beschwerdeführers sei
unbedingt erforderlich gewesen, so ist darauf zu verweisen, dass im
Konkursverfahren zu Y mit Beschluss vom 12. Februar 2008 die
Schließung des Unternehmens angeordnet wurde. Die Quote wurde mit 7,59%
bestimmt. In welcher Form bzw. welchem Zeitrahmen eine Mitarbeit des
Beschwerdeführers unbedingt erforderlich sei, wurde nicht dargelegt. Am
6. Juni 2008 wurden der Schlussverteilungsentwurf und die Schlussrechnung
des Masseverwalters genehmigt. Der Umstand, dass Zahlungsverpflichtungen aus
diesem Konkursverfahren bestehen, stellt für sich jedenfalls keine
erhebliche Härte dar.
Zum weiteren Beschwerdevorbringen, die Verbüßung
einer Ersatzfreiheitsstrafe sei jedenfalls mit erheblichen Härten und mit
gesellschaftlicher und sozialer Ächtung verbunden, ist zu bemerken, dass
damit - ungeachtet der Frage, inwieweit dieses Vorbringen als zutreffend zu
erachten ist - keine erhebliche Härte im Sinne des § 212
Abs. 1, 1. Satz BAO dargetan wird, zumal nicht ersichtlich ist, aus
welchen Gründen diese dargestellten Konsequenzen der Verbüßung
einer Ersatzfreiheitsstrafe durch den Beschwerdeführer über die in
jedem Fall mit dem Strafvollzug verbundene Härte hinausgehen
würden.
Weitere Gründe, die für die Gewährung eines
Zahlungserleichterungsansuchens sprechen würden, wurden vom
Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch aus der Aktenlage nicht
ersichtlich.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Gewährung von Zahlungserleichterungen liegen damit nicht vor. Aus den
dargestellten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden und
die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 11. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0010-I/08
- Stammnummer
- 35188
- Gültig
- 11.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF