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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5300014/2021

Keine Zahlungserleichterung (Ratenzahlung) bei überlanger Tilgung einer Geldstrafe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5300014/2021vom 28.10.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Finanzstrafsache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über dessen Beschwerde vom 27.9.2021 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 14. September 2021, Strafnummer ***BF1StNr2***, betreffend die Abweisung eines Antrages um Zahlungserleichterung (Ratenzahlungsansuchen) gemäß § 172 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) in Verbindung mit § 212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende und mit 5.10.2018 verhängte Geldstrafe beträgt € 25.000,00. Mit Antrag vom 16.4.2021 suchte der Beschwerdeführer um Zahlungserleichterung an. Diese wurden mit Bescheid am 26.04.2021 in Höhe von monatlich € 200,00 bewilligt. Der Ratenplan wurde durch den Beschwerdeführer nicht eingehalten, da für den Monat August 2021 keine Zahlung erfolgte. Somit wurde durch das Amt für Betrugsbekämpfung die Zahlungserleichterung vom 26.4.2021 amtswegig aufgelöst. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 7.9.2021 erneut ein Ansuchen auf Ratenzahlung hinsichtlich der verhängten Geldstrafe samt Kosten in Höhe des noch aushaftenden Betrages von € 13.391,14 eingebracht. Es wurden im Hinblick auf das niedrige Gehalt Raten in Höhe von monatlich € 200,00 beantragt und auf den dazu übermittelten Monatslohnzettel "August 2021" mit dem darauf ausgewiesenen Nettoauszahlungsbetrag in Höhe von € 1.294,22 verwiesen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 14.9.2021 abgewiesen. Nach Ansicht der Finanzstrafbehörde erschienen die angeboten Raten im Verhältnis zu niedrig und darum sei auch die Einbringung gefährdet. In der Beschwerde vom 27.09.2021 gegen den Abweisungsbescheid betreffend eine Zahlungserleichterung bzw. Ratenzahlung führt der Beschwerdeführer an, dass bei seinem vorgelegten Zahlungsplan und den angebotenen monatlichen Zahlungen in Höhe von € 200,00 die Strafe samt Kosten in 5 Jahren und 6 Monaten beglichen wäre. In der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage vom 1.10.2021 bringt das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vor, dass der Beschwerdeführer die erste Zahlungsvereinbarung nicht eingehalten habe, die angebotenen Raten im Verhältnis zu niedrig seien, dadurch aus Sicht der Strafbehörde ist die Einbringung gefährdet sei und ein solcher Zahlungsplan nicht dem Strafzweck entspreche. Über die Beschwerde wurde erwogen: § 212 Abs. 1 BAO iVm § 172 Abs. 1 FinStrG lautet: Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen (Bestraften) kann die Finanzstrafhörde für Geldansprüche am Strafkonto, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Bestraften mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213 BAO), erstrecken. Zur Anwendung des § 212 Abs. 1 BAO auf Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren ist zu berücksichtigen, dass die mögliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin unter der zusätzlichen Sanktion des Vollzuges der gerade für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht (VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084), sodass, abgesehen von den Fällen, in denen die angebotenen bzw. die in Aussicht gestellten Zahlungsbedingungen auf eine faktische Korrektur des Strafausspruches hinausliefen (vgl. VwGH 21.1.2004, 2001/16/0371), dem Aspekt der Uneinbringlichkeit keine eigenständige Bedeutung (mehr) zukommt, zumal ja der belangten Behörde ohnehin die Möglichkeit eröffnet ist, eine Zahlungserleichterung losgelöst von den Wünschen des Antragstellers und in einer auch das gewollte Strafübel noch aufrechterhaltenden Art zu gewähren. Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist sohin die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll. Dass die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe - gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand - ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwiderliefe, liegt auf der Hand. Aber auch im Ruin der wirtschaftlichen Existenz eines Bestraften kann keine sinnvolle Erreichung des mit der Bestrafung verfolgten Zweckes erblickt werden (VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084, VwGH 25.11.2010, 2009/16/0093). Wesentlich entschärft wird dieses Spannungsfeld zwischen dem Gebot zur Leistung ausreichend hoher Geldstrafraten und der dadurch gegebenen Belastung der wirtschaftlichen Existenz des Bestraften durch den Umstand, dass nunmehr diesem gemäß § 179 Abs. 3 FinStrG die Möglichkeit eingeräumt ist, anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Aus diesen Überlegungen erschließt sich auch die einer Finanzstrafbehörde bei beantragten Zahlungserleichterungen für verhängte Geldstrafen auferlegte Vorgangsweise: Würde die sofortige Entrichtung der Geldstrafe eine über den Strafzweck hinausgehende erhebliche Härte darstellen oder sogar die wirtschaftliche Existenz des Bestraften gefährden, können Zahlungserleichterungen gewährt werden, solange dadurch das über den Finanzstraftäter verhängte Sanktionsübel nicht wesentlich abgeschwächt wird. Führte die Gewährung von Zahlungserleichterungen für eine Geldstrafe in einer vom Bestraften leistbaren Höhe nicht mit der für Strafzwecke erforderlichen Raschheit zur Entrichtung derselben, ist - bezogen auf den Strafzweck - bereits eine tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu konstatieren und der Vollzug des Sanktionsübels nunmehr in Form von gemeinnützigen Leistungen durch den Bestraften anzustreben. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgaben rechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Beschwerdeführer hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Im gegenständlichen Fall wurden bei einem vom Beschwerdeführer für den Monat August 2021 mittels Gehaltsabrechnung seines Arbeitgebers nachgewiesenen Nettobezug von € 1.294,22 monatliche Raten in Höhe von € 200,00 zur Abstattung eines am Strafkonto ***BF1StNr2*** aushaftenden Rückstandes in Höhe von € 13.391,14 beantragt. Die zugrundeliegende Geldstrafe wurde am 5.10.2018 verhängt und erwuchs am 20.12.2018 in Rechtskraft. Bei einer derartigen Ratenvereinbarung würde die Geldstrafe laut dem Antrag des Beschwerdeführers in fünfeinhalb Jahren getilgt sein. Das würde bedeuten, die vollständige Tilgung der Geldstrafe erfolgte voraussichtlich erst im Frühjahr 2027. Eine derartig lange Tilgungsdauer würde den Strafcharakter der Geldstrafe untergraben und widerspricht daher eindeutig dem Strafzweck. Diese Entscheidung konnte gemäß § 160 Abs. 2 lit. d FinStrG auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.   Linz, am 28. Oktober 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5300014/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5300014.2021
Stammnummer
134955
Gültig
28.10.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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