Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0093-L/05
Abweisung eines Ratenansuchens betreffend Geldstrafe, Wertersatz und Verfahrenskosten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0093-L/05vom 07.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Alois Winklbauer, in der
Finanzstrafsache gegen MM, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
9. September 2005 gegen den Bescheid des Zollamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 9. August 2005, Gl.
500/90693/12/1998 (zu StrNr. 500-1999/00310-001), betreffend Abweisung des
Antrags vom 11.11.2004 auf Bewilligung einer Ratenzahlung für Geldstrafe,
Wertersatz, Kosten und Nebenansprüchen iHv insgesamt € 11.455,18, gem.
§ 172 Abs.1 FinStrG iVm § 212 Abs.1 BAO
zu
Recht erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im (mittlerweile rechtskräftigen) Straferkenntnis des
Hauptzollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 15.12.1999,
Zl.500/90693/2/98 (zu Str.Nr.1999/00310-002), ist über den
Beschwerdeführer (im folgenden kurz: Bf) wegen am 9.5.1996 von ihm
begangener (vorsätzlicher) Abgabenhehlerei (§ 37 Abs.1 lit.a) FinStrG)
gem. § 37 Abs.2 FinStrG eine Geldstrafe von € 1.090,09 und gem. §
19 Abs.1 FinStrG ein (anteiliger) Wertersatz iHv € 10.232,34 verhängt
worden; dazu sind gem. § 185 FinStrG die von ihm zu ersetzenden Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 109,00 festgesetzt worden.
Bezüglich der Entrichtung dieser Geldleistungen in
Höhe von zusammen € 11.431,43 hat der Bf, nachdem ihm über sein
diesbezügliches Ansuchen im Bescheid des Bundesministeriums f. Finanzen vom
8.10.2004, GZ. 010105/14-IV/16/04, gem. § 187 FinStrG ein
Wertersatz-Teilbetrag von € 5.100,00 unter der Bedingung gnadenweise
nachgesehen worden war, dass er die restliche Strafbeträge (= €
6.331,43) in (über Parteiantrag) vom Zollamt Linz festzusetzenden
Monatsraten entrichtet, in einer mit 11.11.2004 datierten, allerdings erst am
24.5.2005 beim Zollamt Linz eingelangten Eingabe ein Ratengesuch gestellt, worin
er angeboten hat, die über ihn verhängte Geldstrafe in Monatsraten zu
je € 50,00 abzustatten. Bezüglich des ihm auferlegten Wertersatzes
vertrat er darin die Auffassung, dass der "verbleibende Rest " von €
5.132,34 mit dem Erlös aus der Verwertung der seinerzeit bei ihm
beschlagnahmten 3 Vögel gegenverrechnet werden müsse.
Das Zollamt Linz wies als zuständige
Finanzstrafbehörde erster Instanz in seinem (dem Bf am 24.8.2005
zugegangenen) Bescheid vom 9.8.2005, Zl.500/90693/12/1998, diesen Antrag gem.
§ 172 Abs.1 FinStrG iVm § 212 Abs.1 BAO ab, und zwar im Wesentlichen
unter Hinweis auf den in der Zufügung eines Übels, das den Bestraften
von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten soll, bestehenden
Strafzweck. Dieser Strafzweck bzw. der pönale Charakter der verhängten
Geldstrafe sei bei der vom Antragsteller angebotenen Ratenhöhe von
lediglich € 50,00 monatlich keineswegs erfüllt, erscheine aber auch in
Anbetracht der Höhe der aushaftenden Verbindlichkeiten und dem daraus
resultierenden (extrem langen) Rückzahlungszeitraum- trotz dessen
persönlichen Verhältnisse und wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit- inakzeptabel. Im übrigen sei -entgegen dessen
telefonischer Ankündigungen vom 3.bzw. 4 8.2005- bislang von ihm kein (in
Form einer Ergänzung bzw. Berichtigung seines ursprünglichen
Ratenansuchens gekleidetes) schriftliches Angebot einer höheren Monatsrate
eingelangt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf gem. §§ 56
Abs.2, 156 Abs.2 und 4 FinStrG iVm §§ 85 Abs.2, 86a Abs.1 u. 94 BAO
form- und fristgerecht mit (an das Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gerichteten) Eingabe vom 9.9.2005 den Rechtsbehelf der
Beschwerde, in dem er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrte.
Über sein (weiteres) Gnadengesuch vom 19.5.2005 habe das Bundesministerium
f. Finanzen am 20.7.2005 entschieden und sei ihm diese Entscheidung erst am
27.8.2005 zugestellt worden, sodass er zum Zeitpunkt der erwähnten
Telefonate noch gar nichts über den Inhalt derselben wissen hätte
können, zumal das Zollorgan, mit dem er damals telefoniert habe, auf ihn
nicht glaubhaft gewirkt habe. Daher habe er jenem entgegnet, dass er zuerst eine
schriftliche Ausfertigung der Entscheidung des Bundesministeriums f. Finanzen in
Händen haben wolle, bevor er bezüglich eines allfälligen
Ratengesuchs weitere Dispositionen treffen könne. Daraus dürfe ihm
aber wohl kein Nachteil erwachsen. Andererseits hätte das Zollamt Linz ihm
ja auch einen Bescheid zusenden können, in dem es anstatt der
ursprünglich vorgeschlagenen Monatsraten von € 50,00 monatliche Raten
von beispielsweise € 100,00 festsetzte. Außerdem hätte er wohl
das Recht auf schriftliche Aufklärung über allfällige
"kollaterale Folgen" einer derartigen Ratenbewilligung (insbes. hinsichtlich der
dann anfallenden Zinsen) sowie auf eine (schriftliche) Rechtsmittelbelehrung.
Das Zollamt Linz legte in seiner Funktion als
Finanzstrafbehörde erster Instanz am 29.11.2005 in Entsprechung des §
156 Abs.3 FinStrG diese Beschwerde dem Unabhängigen Finanzsenat (als gem.
§ 62 Abs.1 FinStrG zuständige Finanzstrafbehörde zweiter Instanz)
vor.
Der Unabhängige Finanzsenat richtete, nachdem er
vorerst am 2.2.2006 gem. § 156 Abs.4 FinStrG iVm den §§ 56 Abs.2,
156 Abs.2 FinStrG u.m. § 94 BAO dem Bf einen Mängelbehebungsauftrag
erteilt hatte, dem der Bf fristgerecht und vollständig am 7.2.2006 nachkam,
schließlich am 16.3.2006 an den Bf einen (auf die Bestimmung des §
157 FinStrG iVm §§ 115, 119 BAO gegründeten) Vorhalt iSd
§§ 138, 161 BAO, in dem er den Bf unter ausdrücklichem Hinweis
auf die diesen treffenden Rechtspflichten (Mitwirkungs-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht) im Wesentlichen aufforderte, binnen einer als angemessen
angesehenen Frist von 4 Wochen (d.h. bis 24.4.2006) seine derzeitigen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommens- und
Vermögensverhältnisse) darzulegen und dazu entsprechende Belege
beizubringen, zumal nur bei Kenntnis dieser Sachumstände vom
Unabhängigen Finanzsenat beurteilt werden könne, ob die im § 172
FinStrG iVm § 212 Abs.1 BAO gesetzlich normierten Voraussetzungen für
die vom Bf beantragte Ratenzahlung der aushaftenden Geld- und Wertersatzstrafe
vorliegen.
Allerdings hat der Bf diesen Vorhalt bislang nicht
beantwortet, sodass zum gegenwärtigen Zeitpunkt dem Unabhängigen
Finanzsenat über die aktuellen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Bf nichts bekannt ist.
Der Unabhängige
Finanzsenat als gem. §§ 62 Abs.1, 160 Abs.2 und 161 Abs.1 FinStrG zur
Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde berufene
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat über die gegenständliche
Beschwerde Nachstehendes erwogen:
Gem. §§ 172 Abs.1, 185 Abs.5 FinStrG gelten,
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, bezüglich der Einhebung,
Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Kosten
die Bundesabgabenordnung (kurz: BAO) und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß. Für sich auf aushaftende Geldstrafen,
Wertersätze und Kosten beziehende Zahlungserleichterungen finden demnach
der obzitierten Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes zufolge die Vorschriften
des § 212 BAO sinngemäße Anwendung. Darnach hat die über
ein derartiges Ansuchen entscheidungsbefugte Behörde einerseits das
Vorliegen einer erheblichen Härte zu untersuchen und andererseits zu
beurteilen, ob durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Schuld
gefährdet wäre.
Zu diesem Zwecke war es erforderlich, dass der der
Entscheidung zu Grunde zu legende (maßgebliche) Sachverhalt
-zeitnah- festgestellt und durch entsprechende Unterlagen und
Beweismittel, an Hand derer sodann zu beurteilen ist, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung vorliegen, belegt wird,
wobei diesbezüglich die Partei zum einen eine erhöhte
Mitwirkungspflicht (siehe dazu insbes. Ritz "Bundesabgabenordnung- Kommentar",
Orac-Verlag, Rz.12 zu § 115) und zum anderen die im § 119 BAO
normierte Offenlegungs- und Wahrheitspflicht trifft.
Wie aus den dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden
Verwaltungsakten, insbesondere aus dem (an das Bundesministerium f. Finanzen
gerichteten) Anbringen des Bf vom 27.8.2004 (Gnadengesuch) diesbezüglich
lediglich zu entnehmen ist, war der vorher als Berufssoldat Dienst versehende Bf
zum genannten Zeitpunkt (d.h. seit September 2003) Student an der Fachhochschule
Aalen. Er war damals unterhaltspflichtig für ein uneheliches und zwei
eheliche Kinder sowie für seine damals sich im Erziehungsurlaub befindliche
Ehegattin. Neben diesen Unterhaltsverpflichtungen hatte er seinen Angaben nach
noch Bankverbindlichkeiten abzustatten. Der laufende Lebensunterhalt wurde, wie
er darin behauptete, hauptsächlich aus Gelegenheitsarbeiten seiner Gattin
bestritten. Erst ab der möglichen Übernahme in den Staatsdienst (nach
erfolgreicher Absolvierung seines Studiums) sei, so sein seinerzeitiges
Vorbringen, mit einer Besserung der Wirtschaftslage seiner Familie zu
rechnen.
Dem Unabhängigen Finanzsenat erscheinen diese sich auf
das Jahr 2004 beziehenden (und daher im Bezug auf das
beschwerdegegenständliche Zahlungserleichterungsverfahren keineswegs
zeitnahen) Angaben ungenau bzw. unvollständig und können daher -ohne
Vorliegen der von ihm im oberwähnten Vorhalt verlangten ergänzenden
Angaben und diese belegenden Unterlagen und Beweismittel- als für das
gegenständliche Rechtsbehelfsverfahren nur sehr beschränkt
aussagekräftig und daher kaum verwertbar. Keinesfalls vermag der
Unabhängige Finanzsenat auf Grund der daraus zu gewinnenden Erkenntnisse zu
beurteilen, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die
Bewilligung einer Ratenzahlung gegeben sind, geschweige denn die Höhe der
monatlich zu entrichtenden Raten -im Rahmen der der Entscheidungsbehörde
zustehenden freien Ermessensübung- festzulegen.
Grundsätzlich sind Abgabenverfahren zwar von Amts
wegen einzuleiten; allerdings handelt es sich im vorliegenden Fall um ein
Zahlungserleichterungsverfahren und somit um einen antragsgebundenen
Verwaltungsakt (VwGH 18.6.1993, 91/17/0041), bei dem nach ständiger
Judikatur die amtswegige Ermittlungspflicht gegenüber der Behauptungs- und
Mitwirkungspflicht in den Hintergrund tritt, wie dies nach Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes übrigens bei Begünstigungsbestimmungen (wie
insbesondere bezüglich Zahlungserleichterungen gem. § 212 BAO, siehe
dazu z.B. VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056) generell der Fall ist (siehe dazu Dr.
Christof Ritz, "Bundesabgabenordnung- Kommentar", Linde-Verlag, Rz.1, 11-12 zu
§ 115).
Nach der Rechtsprechung liegt eine erhöhte
Mitwirkungspflicht der Partei (bzw. eine in den Hintergrund tretende amtswegige
Ermittlungspflicht) u.a. dann vor, wenn -wie im übrigen auch (auf
Grund des Wohnsitzes des Bf) im vorliegenden Fall- Sachverhaltselemente ihre
Wurzeln im Ausland haben, wobei die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht in dem
Maße höher ist, als die behördlichen
Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind (VwGH 23.2.1994, 92/15/0159);
weiters besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei Vorliegen
ungewöhnlicher Verhältnisse (VwGH 30.5.1995, 92/13/0200), die nur der
Abgabepflichtige aufklären kann (Dr. Christof Ritz, "Bundesabgabenordnung-
Kommentar", Linde-Verlag, Rz.10 u.13 zu § 115), was auf Grund des
Umstandes, dass der Bf nach offenbar bereits sei längerem ausgeübter
Tätigkeit als Berufssoldat seit 2003 an einer Fachhochschule studiert,
daneben aber für seine Ehegattin und mehrere minderjährige Kinder
sorge-bzw. alimentationspflichtig ist, ebenfalls zutrifft.
Im vorliegenden Fall hat der Bf. -trotz entsprechender
Aufforderung durch den Unabhängigen Finanzsenat (in dessen Vorhalt vom
16.3.2006)- an der Feststellung des zur Entscheidung über seine Beschwerde
gegen den sein Ratenbewilligungsansuchen abweisenden Bescheid des Zollamtes Linz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz erforderlichen relevanten
Sachverhaltes nicht mitgewirkt, obwohl er nach der (oben ausführlich
dargetanen) Rechtslage jedenfalls dazu verpflichtet gewesen
wäre.
Es hat nämlich der Abgabepflichtige in seinem Ansuchen
die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem darzulegen
und glaubhaft zu machen (VwGH 17.9.1997, 93/13/0291 u.a.), soweit diese
Voraussetzungen nicht iSd § 167 Abs.1 BAO offenkundig sind. Und zwar hat
der Abgabepflichtige hiebei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen
Härte, sondern etwa auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der
Abgabenschuld nicht gefährdet ist; dies hat er "konkretisiert anhand seiner
Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen" (VwGH 24.1.1996,
93/13/0172; 26.2.2001, 2000/17/0252).
All diese relevanten Inhaltselemente fehlten jedoch im
(ursprünglichen) Erstansuchen des Bf vom 11.11.2004. Aber auch aus dem
Beschwerdevorbringen vom 9.9.2005 vermochte der Unabhängige Finanzsenat
keinerlei inhaltlich verwertbaren Ergänzungen diesbezüglich
herauszulesen. Der Möglichkeit, dies im Rahmen des (vom Unabhängigen
Finanzsenat veranlassten) Vorhalteverfahren allenfalls noch nachzuholen, hat
sich der Bf selbst zudem durch Nichtbeantwortung des an ihn gerichteten (und ihm
nachweislich am 25.3.2006 zugekommenen) Parteivorhaltes vom 16.3.2006 begeben
und so hat er es sich selber zuzuschreiben, wenn sein bisheriges Vorbringen zur
Sache als für das gegenständliche Verfahren irrelevant bzw. nicht
stichhältig abzutun war.
Dem Unabhängigen Finanzsenat war es so auch
unmöglich, einen seitens des Bf erwarteten (vom Bf dem Zollamt Linz
gegenüber bereits Anfang August 2005 sogar telefonisch angekündigten)
Vorschlag hinsichtlich einer allfälligen ersten Teilzahlung sowie über
die Höhe der weiteren, seiner Ansicht nach ihm zuzumutenden bzw. dem
aushaftenden Rückstand und seiner wirtschaftlichen Leistungskraft
angemessenen Raten entsprechend zu behandeln und (im Rahmen des gem. § 20
BAO dabei zu übenden freien Ermessens) ins Kalkül zu ziehen, wobei
indes jedenfalls zu bedenken gewesen wäre, dass der Bf, wie dies aus dessen
in der gegenständlichen Angelegenheit bisher getätigten Eingaben an
die Finanzverwaltung hervorgeht, bereits im August 2004 entsprechende
Teilzahlungen, darunter sogar eine "Abschlagszahlung" iHv € 1.200,00,
angeboten hat, tatsächlich bis heute aber überhaupt noch keine einzige
Zahlung zur Abstattung oder wenigstens zur Verringerung seiner aushaftenden
Schuldigkeiten dem Zollamt Linz gegenüber geleistet und somit auch noch
überhaupt keinen Zahlungswillen bekundet hat.
Zur angefochtenen (erstinstanzlichen) Entscheidung des
Zollamtes Linz vom 9.8.2005, das Ratengesuch des Bf vom 11.11.2004 aus den darin
angeführten Erwägungen abzuweisen, verweist der Unabhängige
Finanzsenat auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur (VwGH
21.1.2004, 2001/16/0371) sowie die einhellige Rechtsmeinung der Fachliteratur
(vgl.dazu Dorazil/Harbich, "Finanzstrafgesetz", Anm.2 zu § 179), wonach
für die Gewährung einer Zahlungserleichterung dann kein Raum besteht,
wenn bei einer Abstattung der Geldstrafe in dem Antragsteller zumutbaren Raten
das unrealistisch lange Zahlungsziel -im vorliegenden Fall betrüge
die Ratenlaufzeit über 10 Jahre- einer (Gesamt-) Einbringlichkeit
entgegensteht, was einer (faktischen) Uneinbringlichkeit gleichkommen
würde. Zwar darf die sich unter Bedachtnahme auf Tat- und
Täterumstände aus der Entrichtung zwangsläufig ergebende
Härte nicht auf eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des
Bestraften und seiner Alimentationsberechtigten hinauslaufen, andererseits darf
die Entrichtung aber auch nicht einer "bequemen" Ratenzahlung quasi nach Art
einer über einen längeren Zeitraum verteilten Kaufpreisabstattung
für einen Bedarfsgegenstand gleichkommen (siehe dazu auch UFS 18.8.2005,
FSRV/0062-L/05).
Darnach stellt sich somit der angefochtene Bescheid des
Zollamtes Linz vom 9.8.2005 als im Ergebnis rechtsrichtige Entscheidung dar. Es
war daher über die gegenständliche Beschwerde durch den
Unabhängigen Finanzsenat (als zuständiger Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz) spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 7.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zahlungserleichterungerhebliche HärteGefährdung der Einbringlichkeiterhöhte MitwirkungspflichtOffenlegungs-und Wahrheitspflichtfreies Ermessenantragsgebundener Verwaltungsaktamtswegige ErmittlungspflichtBehauptungs- und MitwirkungspflichtVorhalteverfahrenNichtbeantwortung des Parteivorhalteszumutbare Ratenunrealistisch langes Zahlungszielfaktische Uneinbringlichkeitbequeme Ratenzahlung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0093-L/05
- Stammnummer
- 22670
- Gültig
- 07.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF