…2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als Abgabepflichtiger vorsätzlich a) durch die Nichtabgabe von Abgabenerklärungen zur Umsatz- und Einkommensteuer für die Kalenderjahre 2002 und 2003, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, und zwar Umsatzsteuer 2002…
…zweitinstanzlichen Finanzstrafverfahrens jede Möglichkeit des Parteiengehörs wahrnehmen konnte und sie letztlich durch die erstinstanzlich in ihrer Abwesenheit erfolgte mündliche Verhandlung nicht beschwert ist. Zu Recht wird im Rahmen der gegenständlichen Berufung vorgebracht, dass die eigenständige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen einer nicht dem § 29 Abs…
…volle Schadensgutmachung und dass es teilweise (betreffend Einkommensteuer 2016) beim Versuch geblieben ist. Auch ist eine teilweise eigenständige Offenlegung der Einkünfte (insbesondere betreffend 2016) im Rahmen der Selbstanzeige als mildernd zugunsten des Bf. ins Kalkül zu ziehen. Demgegenüber sind als erschwerend drei Tatentschlüsse in drei…
…der Spruchsenat zu Recht von den Milderungsgründen einer geständigen Rechtfertigung und der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschuldigten ausgegangen. Als weitere Milderungsgründe waren seitens des erkennenden Senates auch noch die eigenständige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der (nicht strafbefreienden) Selbstanzeige sowie eine mittlerweile erfolgte teilweise Schadensgutmachung (67%)…
…mildernd die finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit des Bw., seine geständige Verfahrenseinlassung, die volle Schadensgutmachung und teilweise erfolgte eigenständige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen von Selbstanzeigen, als erschwerend hingegen die mehrmaligen Tatentschlüsse über einen längeren Tatzeitraum. Nicht unerwähnt soll hier bleiben, dass die verfahrensgegenständlichen Taten als gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung…
…werden kann den Ausführungen des Spruchsenates dahingehend, die im Abgabenverfahren erfolgte Schätzung der Bemessungsgrundlagen würde bei der Strafbemessung einen Milderungsgrund darstellen. Jedoch können die im Rahmen einer Selbstanzeige erfolgte eigenständige Offenlegung der Einnahmen sowie die geständige Rechtfertigung des Bw. im Rahmen des Berufungsverfahrens als weitere…
…2 lit. a FinStrG, die eigenständige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen einer Selbstanzeige, seine finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit und die volle zeitnahe Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen die Fortsetzung des deliktischen Verhaltens über einen längeren Tatzeitraum an. Bei Berücksichtigung dieser Strafzumessungserwägungen und unter Einbeziehung der persönlichen Verhältnisse des…
…einem hohen Verschuldensgrad zu Punkt a) des Schuldspruches des erstinstanzlichen Erkenntnisses auszugehen. Zu Recht bringt der Bw in der gegenständlichen Berufung vor, dass die eigenständige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen einer Selbstanzeige, welcher unbestritten mangels einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung keine strafbefreiende Wirkung zukommen konnte…
…der Strafneubemessung als mildernd die bisherige finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, die volle Schadensgutmachung, seine inhaltlich geständige Rechtfertigung und auch die eigenständige Offenlegung der angeschuldigten Umsatzsteuervorauszahlungen sowie auch der Umstand, dass eine wirtschaftliche Notsituation des belangten Verbandes Ursache und Motiv für die Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs…
…bei der Strafbemessung berücksichtigt worden wäre, kann aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht abgeleitet werden. Bei der Strafneubemessung wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel des Bf., die 100%ige Schadensgutmachung und die eigenständige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen durch den Bf. als mildernd, als erschwerend hingegen die oftmaligen Tatentschlüsse…
…beträgt. Als mildernd sind bei der Strafbemessung die finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit des Bf., die eigenständige Offenlegung der gegenständlichen Verkürzungsbeträge im Rahmen der (nicht strafbefreienden) Selbstanzeige sowie die Deliktsbegehung resultierend aus der wirtschaftlichen Notlage der Gesellschaft, als erschwerend hingegen kein Umstand zu werten. Die im Zuge der…
…Dies lässt sich zugunsten der Bf1 daraus schließen, dass die zugrundeliegenden Verkürzungsbeträge von den Beschwerdeführern im Rahmen von Selbstanzeigen eigenständig offen gelegt wurden. Diese eigenständige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen und auch der weitere mildernde Umstand, dass die Bf1 und der Verband (Bf2) bei der Ermittlung der…
…dass der Verband durch eigenständige Offenlegung dieser Lohnabgaben wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat und er Folgen der Tat durch zeitnahe Zahlung auch vollständig gutgemacht hat. Diese gravierend zu Gunsten des belangten Verbandes zu berücksichtigenden Milderungsgründe und seine nunmehr äußerst eingeschränkte wirtschaftliche Situation rechtfertigen nach Ansicht…
…als eingeschränkt anzusehen ist. Als mildernd ist die finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit der Bf., die erfolgte teilweise Schadensgutmachung, sowie die eigenständige Offenlegung der gegenständlichen Verkürzungsbeträge durch die Bf. im Rahmen einer (nicht strafbefreienden) Selbstanzeige, als erschwerend dabei kein Umstand zu werten. Ausgehend von einer sehr eingeschränkten wirtschaftlichen…
…für diese keine Sorgepflicht mehr besteht. Auch ist dem Bw. die teilweise erfolgte eigenständige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der angesprochen missglückten Selbstanzeige mildernd zu Gute zu halten. Nach seinen Angaben wird der Bw. in der Zukunft (ab Herbst 2012) als Angestellter im Rahmen eines…
…vom ausgeführten Verschulden des Bw1 sah der Spruchsenat zu Recht als mildernd seine geständige Verantwortung, die erfolgte volle Schadensgutmachung sowie die eigenständige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen durch den Bw1 im Rahmen einer Selbstanzeige an. Demgegenüber stehen vier einschlägige Vorstrafen und der (bisher unberücksichtigt gebliebene) weitere Erschwerungsgrund…
…bisher unberücksichtigt gebliebenen Milderungsgründe dergestalt, dass der Bw. durch eigenständige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen von verspäteten Umsatzsteuervoranmeldungen zur Wahrheitsfindung beigetragen hat und dass er aus einer persönlichen (mehrere Krankheiten in den Tatzeiträumen) und wirtschaftlichen Notsituation heraus, ohne sich persönliche Vorteile zu verschaffen, gehandelt hat…
…mildernd die finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit des Bw., eine volle und zeitnahe Schadensgutmachung, die eigenständige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen von nicht strafbefreienden Selbstanzeigen sowie das Handeln aus einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage heraus an. Dem gegenüber steht kein Erschwerungsgrund. Ausgehend vom Umstand, dass, entgegen dem erstinstanzlichen Erkenntnis…
…erfolgt ist. Vom gegenständlichen Gesamtverkürzungsbetrag von € 59.069,30 haften nämlich nur mehr € 2.911,12 an Umsatzsteuer Mai 2005 am Abgabenkonto der GmbH aus. Weiters war nach Ansicht des Berufungssenates der Umstand, dass eine eigenständige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen durch den Bw. im…
…Steuerberater übermittelt, jedoch in der Folge eine eigenständige Offenlegung der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben herbeigeführt, wobei deren Entrichtung an der wirtschaftlichen Notsituation des Unternehmens scheiterte. Sehr wohl aber ist nach Ansicht des Berufungssenates das grundsätzlich Bestreben der Bw. zur Erfüllung der steuerlichen Offenlegungs- und Entrichtungspflichten erkennbar, hat…