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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300002/2022

Rücktritt vom Versuch durch Abgabe einer verspäteten - inhaltlich richtigen - Einkommensteuererklärung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300002/2022vom 05.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden den Senatsvorsitzenden***Ri***, den Richter Dr. Wolfgang Pagitsch und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Mag. Ingrid Schöberl in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen des Finanzvergehens der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Amtsbeauftragten AB vom 17. Jänner 2022 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim ***FA*** als Organ des ***FA*** vom 14. Dezember 2021, GZ. ***2***, ***3***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. April 2022 in Anwesenheit der Beschuldigten, der Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin ***1*** zu Recht erkannt: Der Beschwerde der Amtsbeauftragten wird teilweise - hinsichtlich der Einwendungen zur Strafhöhe - Folge gegeben und aus Anlass der Beschwerde der Schuldspruch des angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates wegen grob fahrlässiger Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG an Umsatzsteuer 2017 i.H.v. € 5.749,49 und Einkommensteuer 2017 i.H.v. € 13.545,00 aufgehoben und insoweit das gegen die Beschuldigte zur Geschäftszahl ***3*** anhängige Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157 FinStrG i.V.m. § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt. Die im Beschwerdeverfahren unangefochtene gebliebene Verfahrenseinstellung betreffend Umsatzsteuer 2014 (€ 1.295,23) und Einkommensteuer 2014 (€ 10.405,00) bleibt unverändert aufrecht. Gemäß § 34 Abs. 3 FinStrG i.V.m. § 21 Abs. 3 FinStrG wird über die Beschuldigte ***Bf1*** für den unverändert aufrecht bleibenden Schuldspruch wegen grob fahrlässiger Abgabenverkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer 2015 und 2016 in der aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ersichtlichen Höhe eine Geldstrafe in (unveränderter) Höhe von € 6.000,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Tagen verhängt. Diese Strafe ist als Zusatzstrafe zum Erkenntnis des Spruchsenates vom 23.9.2020 (Schuldspruch zu GZ. ***6*** wegen § 34 Abs. 1 FinstrG an Einkommensteuer 2013 iHv € 10.786,00 - Geldstrafe € 1.200,00, 3 Tage EFS) anzusehen. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat die Beschuldigte die Kosten des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens in (unveränderter) Höhe von € 500,00 zu entrichten. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim ***FA*** als Organ des ***FA*** vom 14. Dezember 2021, GZ. ***2***, wurde die Beschuldigte ***Bf1*** des Finanzvergehens der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, sie habe grob fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer 2015 i.H.v. € 1.271,71 Umsatzsteuer 2016 i.H.v. € 3.067,85 Umsatzsteuer 2017 i.H.v. € 5.749,49 Einkommensteuer 2015 i.H.v. € 10.740,00 Einkommensteuer 2016 i.H.v. € 9.675,00 Einkommensteuer 2017 i.H.v. € 13.545,00 somit insgesamt i.H.v. € 44.049,05 bewirkt. Gemäß § 34 Abs. 3 FinStrG unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Spruchsenates vom 23.09.2020, ***4***, wurde über die Beschuldigte deswegen eine Zusatzgeldstrafe i.H.v. € 6.000,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verhängt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe die Beschuldigte die Kosten des Finanzstrafverfahrens sowie des allfälligen Vollzuges in der Höhe von € 500,00 zu ersetzen. Hingegen wurde das gegen ***Bf1*** anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich Umsatzsteuer 2014 in Höhe von € 1.295,23, sowie hinsichtlich Einkommensteuer 2014 in Höhe von € 10.405,00 gemäß § 136 FinStrG eingestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die 1948 geborene Pensionistin erhalte eine monatliche Witwenpension i.H.v. € 900,00 zuzüglich einer eigenen Pension i.H.v. € 800,00. Darüber hinaus habe sie ein beträchtliches Einkommen aus Liegenschaftsbesitz. Bis 2011 habe sich ihr Mann um sämtliche finanzielle Angelegenheiten gekümmert. Nach seinem Tod sei die Beschuldigte damit weitgehend überfordert gewesen. Sie habe ihren Enkeln diverse Wohnungen gratis zur Verfügung gestellt, obwohl sie einen entsprechenden Renovierungsaufwand in diesen Häusern bzw. Wohnungen als Betriebsausgaben geltend gemacht habe. Sie sei mit den finanzstrafrechtlichen Auswirkungen dieser Vorgangsweise überfordert gewesen. Sie habe es nicht ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass dadurch durch eine Abgabenverkürzung entstehen könnte. In dem sie sich mit diesen möglichen Auswirkungen nicht auseinandergesetzt und diese nicht mit ihrem Steuerberater besprochen habe, habe sie die zu Gebote stehende und ihr zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Der Sorgfaltsverstoß sei derart gravierend, dass die konkreten Auswirkungen (Abgabenverkürzung) geradezu vorhersehbar gewesen seien. Das gegenständliche Finanzstrafverfahren sei am 16.9.2021 eingeleitet worden. Die Veranlagung zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2014 sei am 26.4.2016 erfolgt. Am 29.10.2019 sei vor Beginn der Betriebsprüfung (Schlussbesprechung vom 16.10.2020) Selbstanzeige hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer 2014-2016 erstattet worden. Im Jahr 2020 sei ein "SA-Zuschlag" vorgeschrieben und nicht bezahlt worden, sodass die Selbstanzeige gescheitert sei. Am 23.9.2020 sei die Beschuldigte bezüglich derselben Tatbestände aus denselben inhaltlichen Verfehlungen für die Jahre 2011-2013 wegen grob fahrlässiger Abgabenverkürzung zu einer Geldstrafe von € 1.200,00 verurteilt worden. Die korrekte Einkommensteuer 2017 wäre bis Juni 2018 zu erklären gewesen. Sämtliche Tathandlungen seien somit vor dem 23.9.2020 gelegen, sodass die gegenständliche Verurteilung als Bedachtnahmeverurteilung anzusehen sei. Sämtliche Tathandlungen seien auch vor Beginn der Betriebsprüfung gewesen. Diese Feststellungen gründeten sich auf die Erhebungen der Finanzstrafbehörden im Einklang mit der urteilskonformen geständigen Verantwortung der Beschuldigten. Vorsatz, auch bedingter, seien nicht nachweisbar gewesen, zumal sämtliche Tathandlungen vor der ersten Verurteilung und vor Beginn (sowie Ende) der Betriebsprüfung gesetzt worden seien, sodass es im Zeitpunkt der Tathandlungen für die Beschuldigte kein Verfahrensergebnis oder keinen Hinweis darauf gegeben habe, dass ihr Steuererklärungsverhalten unrichtig gewesen sei. Sie habe in der Verhandlung einen "verlorenen" Eindruck gemacht und habe bei allen inhaltlich relevanten Fragen bei ihrem ebenfalls anwesenden Sohn nachfragen müssen. So erscheine es durchaus glaubhaft und nachvollziehbar, dass bis ins Jahr 2011 ihr Mann sämtliche dieser Agenten erledigt habe und sie nach dessen Tod überfordert gewesen sei. In dem sie sich nicht entsprechende Hilfe geholt habe, habe sie grob fahrlässig gehandelt, habe es aber dabei nicht ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass eine Abgabenverkürzung bewirkt werde. Ihr sei der Vorwurf äußerst unangenehm und peinlich gewesen und sie habe nicht den Eindruck gemacht, dass sie es auf eine Abgabenverkürzung "angekommen ließ". Sie habe hierdurch das Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd das Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend hingegen keinen Umstand. Hinsichtlich der Umsatzsteuer 2014 sowie der Einkommensteuer 2014 sei bereits bei Einleitung des Verfahrens durch Verstreichen der Fünfjahresfrist Verjährung eingetreten gewesen, sodass hinsichtlich dieser Abgaben das Verfahren gemäß § 136 FinStrG einzustellen gewesen sei. Bei einem Strafrahmen von bis zu € 44.049,00 sei die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen. Die übrigen Entscheidungen gründeten sich auf die bezogenen Gesetzesstellen. ------ In der dagegen fristgerecht am 17. Jänner 2022 eingebrachten Beschwerde der Amtsbeauftragten wird wie folgt ausgeführt: "Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates auf Bestrafung vom 14. Dezember 2021, welches mit 03.01.2022 zugestellt wurde. 2. Sachverhalt: Mit 29.10.2019 wurde vor Beginn einer Betriebsprüfung (Schlussbesprechung am 16.07.2020) Selbstanzeige hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer 2014-2016 erstattet. Lt. Selbstanzeige resultieren die Nachforderungen aus der Privatnutzung der Tops 9 und 10-11 auf Stiege 1 sowie des Tops 11 auf Stiege 2 des Hauses Adresse1. Die Umsatzsteuer (USt) 2014-2016 wurde ohne weitere Feststellungen seitens der Betriebsprüfung lt. Darlegung in der Selbstanzeige festgesetzt. Hinsichtlich der Einkommensteuer (ESt) 2014-2016 kam es zu geringfügigen Änderungen, zumal neben der Kürzung der Werbungskosten auch die Abzugsfähigkeit der Spenden nicht gegeben ist. Die Abgabenerhöhung gem. § 29 Abs. 6 FinStrG (kurz ZSA) iHv € 5.508,15 wurde mit 12.08.2020 vorgeschrieben, woraus sich die Frist zur Entrichtung mit 21.09.2020 ergibt. Diese wurde nicht fristgerecht entrichtet respektive wurde nicht rechtzeitig um Zahlungserleichterung ersucht, weshalb der Selbstanzeige vom 29.10.2019 hinsichtlich der USt und ESt 2014-2016 keine strafbefreiende Wirkung zukommt. Der ZSA wurde gem. § 29 Abs. 6 FinStrG von Amts wegen gutgeschrieben. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Abgaben selbst erst mit 02.09.2021 festgesetzt wurden und sich daraus eine Frist zur Entrichtung bis 11.10.2021 ergäbe. Da die Entrichtung des ZSA eine kumulative Voraussetzung zur Straffreiheit gemäß § 29 FinStrG darstellt, ist bereits wegen Versäumnis der rechtzeitigen Entrichtung strafbefreiende Wirkung nicht gegeben. Des Weiteren wurde im Zuge der Würdigung des Abgabenkontos durch die Finanzstrafbehörde festgestellt, dass die Jahreserklärungen zur USt und ESt 2017 nicht fristgerecht eingebracht wurden. Die Erklärungen wurden erst mit 11.01.2021 abgegeben und stellen eine konkludente Selbstanzeige dar. Da die Abgaben jedoch nicht rechtzeitig binnen Monatsfrist ab Bekanntgabe der Abgabenbescheide entrichtet wurden (Fälligkeitstag 08.04.2021), ist auch hierbei keine Straffreiheit gegeben. Die USt und ESt 2017 war demnach dem strafbestimmenden Wertbetrag hinzuzurechnen. Aufgrund dieser Feststellungen wurde mit 13.09.2021 das Finanzstrafverfahren gegen die Beschuldigte Frau ***Bf1*** eingeleitet (Verständigung zugestellt mit 16.09.2021), da der Verdacht bestand, dass Frau ***Bf1*** vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer 2014 in Höhe von € 1.295,23 Umsatzsteuer 2015 in Höhe von € 1.271,71 Umsatzsteuer 2016 in Höhe von € 3.067,85 Umsatzsteuer 2017 in Höhe von € 5.749,49 Einkommensteuer 2014 in Höhe von € 10.405,00 Einkommensteuer 2015 in Höhe von € 10.740,00 Einkommensteuer 2016 in Höhe von € 9.675,00 Einkommensteuer 2017 in Höhe von € 13.545,00 Gesamt: € 55.749,28 bewirkt und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat. Nach Würdigung des Sachverhalts und der schriftlichen Rechtfertigung der Beschuldigten, wurde seitens der Finanzstrafbehörde das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG als erfüllt angesehen und der Fall zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses an den Spruchsenat weitergeleitet. In der am 14. Dezember stattgefundenen mündlichen Verhandlung bekennt sich Frau ***Bf1*** schuldig hinsichtlich grober Fahrlässigkeit. Der Spruchsenat sprach die Beschuldigte wegen grob fahrlässiger Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuer 2015 in der Höhe von € 1.271,71 2016 in der Höhe von € 3.067,85 2017 in der Höhe von € 5.749,49 Einkommensteuer 2015 in der Höhe von € 10.740,00 2016 in der Höhe von € 9.675,00 2017 in der Höhe von € 13.545,00 gesamt: € 44.049,05 für schuldig. Das Verfahren bezüglich der Einkommen- und Umsatzsteuer 2014 wurde gemäß § 136 FinStrG eingestellt. Frau ***Bf1*** wurde zu einer Geldstrafe in Höhe von € 6.000 - und für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen, unter Bedachtnahme auf die Verurteilung gem. § 34 Abs. 1 FinStrG vom 23.09.2020 wegen inhaltlich derselben Verfehlung in den Jahren 2011-2013, verurteilt. 3. Zulässigkeit der Beschwerde: Da noch in der Verhandlung am 14.12.2021 seitens der Amtsbeauftragten (AB) mündlich zu Protokoll Beschwerde angemeldet und das Erkenntnis am 03.01.2022 zugestellt wurde, ist die Beschwerde rechtzeitig. Auch ist die Amtsbeauftragte gem. § 151 Abs. 1 lit b zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates aktivlegitimiert. Die Beschwerde ist demnach zulässig. 4. Beschwerdegründe: Die Beschwerde richtet sich I. gegen den Schuldspruch wegen grob fahrlässiger Abgabenverkürzung hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer 2017 der Frau ***Bf1***. Eine Bestrafung hinsichtlich vorsätzlicher Unterlassung wird beantragt. II. gegen die Höhe der verhängten Strafe. Angesichts nachstehender Ausführung wird die verhängte Strafe als zu mild erachtet und es wird beantragt, eine schuld- und tatangemessene Strafe zu erteilen.   Ad I: In der Begründung des Erkenntnisses des Spruchsenates wird angeführt, dass Vorsatz nicht nachweisbar sei, zumal sämtliche Tathandlungen vor der ersten Verurteilung und vor Beginn [sowie Ende] der Betriebsprüfung gesetzt wurden, sodass es im Zeitpunkt der Tathandlung für die Beschuldigte kein Verfahrensergebnis oder keinen Hinweis darauf gab, dass ihr (die Beschuldigte) Steuerverhalten unrichtig sei. Übereinstimmende Ansicht mit dem Spruchsenat herrscht bezüglich der Strafbarkeit aufgrund grob fahrlässiger Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 Fin5trG hinsichtlich der Jahre 2015-2016, jedoch nicht betreffend des Jahres 2017 (USt, ESt 2017). Zutreffend ist, dass der Tatzeitpunkt, nämlich die Frist zur Abgabe der Jahreserklärungen 2017 vor der Betriebsprüfung sowie vor der Erstverurteilung liegt. Denn gegenständliche Betriebsprüfung wurde mit der Schlussbesprechung am 16.07.2020 abgeschlossen, die Jahrerklärung für die USt, ESt 2017 allerdings erst mit 11.01.2021 und somit nach Ende der Betriebsprüfung eingebracht. Im Gegensatz zu den Abgaben der Vorjahre wird jedoch nicht die Abgabenverkürzung aufgrund unrichtiger Erklärungen, sondern die Verkürzung durch nicht fristgerechte Meldung, sprich, durch Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bezgl. der USt und ESt 2017, vorgeworfen. Dass eine verspätete Abgabe zur Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen führt, war der Beschuldigten zumindest laienhaft bewusst. In der schriftlichen Rechtfertigung vom 05.10.2021 und auch in der mündlichen Verhandlung gibt die Beschuldigte an, sie habe mit der Abgabe der Steuererklärungen auf die Beendigung der Betriebsprüfung gewartet, eine frühere Abgabe sei ihr "nicht tunlich" erschienen. Diese Aussage scheint lediglich eine Schutzbehauptung darzustellen. Da die Betriebsprüfung erst mit 16.09.2019 angemeldet wurde und die Abgabe bis zur gesetzliche Frist (30.04.2018 bzw. bis 28.08.2019 durch den Quotenvertreter) bereits unterlassen wurde, ist diese Begründung unerheblich. Zum Tatzeitpunkt wusste Frau ***Bf1*** jedenfalls, dass Jahrerklärungen einzubringen sind, zumal für die Vorjahre Erklärungen (wenn auch in unrichtiger Höhe) abgegeben wurden. Indem die Beschuldigte angibt, auf das Ende der Betriebsprüfung gewartet zu haben, hat sie somit auch zu späterem Zeitpunkt bewusst auf die Erklärung der ESt und USt 2017 verzichtet und musste damit rechnen, dass die Abgaben -zumindest temporär- verkürzt werden. Der Tod des Gatten ***5*** im Jahr 2013 (verstorben am 10.02.2013) kann keine Rechtfertigung für die unterlassene Abgabe der Erklärungen des Jahres 2017 sein. Auch bezieht die Beschuldigte seit dem Jahr 1998 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Finanzstrafbehörde ist der Ansicht, dass hinsichtlich der USt und ESt 2017 zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt wurde. Ad II: Seitens der Finanzstrafbehörde wird die verhängte Strafe, im Besonderen die Geldstrafe, aus folgenden Gründen als zu niedrig bemessen erachtet. Zum einen im Hinblick auf die Tatsache, dass Abgaben über einen derart langen Zeitraum (2011-2017) verkürzt wurden (betreffend der Jahre 2011-2013 wurde eine Geldstrafe von € 1.200,- ausgesprochen). Zwar beruft sich die Beschuldigte darauf, dass sich deren Gatte bis zu seinem Tod im Jahr 2013 um die abgabenrechtlichen Angelegenheiten gekümmert habe, doch kann dieser Umstand für Abgaben bis zum Jahre 2017 nicht mehr als entschuldbar angesehen werden. Darüber hinaus erfolgte hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren angelasteten Abgaben bis dato keine Schadensgutmachung. In Anbetracht des am Abgabenkonto derzeit aushaftenden Abgabenrückstandes von € 179.265,11 kann auch nicht von einer zeitnahen Begleichung ausgegangen werden. Zum anderen sind nach hM auch die General- und Spezialprävention einzubeziehen. Es ist zu erwähnen, dass sich der für die erstattete Selbstanzeige festgesetzte Zuschlag gem. § 29 Abs. 6 FinStrG auf € 5.508,15 bemaß. In Relation zur verhängten Geldstrafe von € 6.000,- betrug die effektive Mehrbelastung lediglich € 491,85, da der Zuschlag wegen gescheiterter Selbstanzeige gesetzesgemäß von Amts wegen gutzuschrieben war. Sowohl aus generalpräventiver als auch spezialpräventiver Sicht fehlt dabei der gebotene Strafcharakter. Wenn lediglich eine derart geringe finanzielle Mehrbelastung zu befürchten ist, wird dies die Beschuldigte kaum davon abhalten, wiederum ein Finanzvergehen zu begehen. Auch wenn Frau ***Bf1*** in der mündlichen Verhandlung lt Erkenntnis geständig war und zusagte, "das nie wieder zu tun", kann eine erneute Begehung eines Finanzvergehens nicht ausgeschlossen werden, zumal die Einkunftsquelle weiterhin besteht. Auch kann der dem zuständigen Richter erhaltene Eindruck, der Tatvorwurf sei der Beschuldigten äußerst unangenehm und peinlich und sie habe es auf eine "Abgabenverkürzung nicht "ankommen lassen", seitens der AB nicht gänzlich bestätigt werden. Als Milderungsgrund wurde das Geständnis berücksichtigt. Doch ist anzuzweifeln, ob es sich auch tatsächlich um ein Geständnis im Rechtsinn handelte. Denn ein Geständnis kann nur dann als solches gewertet werden, wenn die Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, somit in Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist. Noch während der Verhandlung wurde seitens der Beschuldigten (und deren Sohn, welcher ebenfalls im Saal zugegen war) angezweifelt, dass Abgaben verkürzt wurden, da sie doch bemüht sei, die Abgaben zu entrichten. Glaubwürdige Einsicht bezüglich des Fehlverhaltens konnte während der Verhandlung nicht eindeutig erkannt werden. Von einem Geständnis, darüber hinaus von einem reumütigen Geständnis, kann demnach nicht gesprochen werden. Darüber hinaus sind bei der Strafbemessung gem. § 23 Abs. 3 FinStrG die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Das Erkenntnis stützt sich auf ein monatliches Einkommen von € 1.700,- (€ 900,- Witwenpension + € 800,- eigene Pension) sowie auf ein beträchtliches Einkommen aus Liegenschaftsbesitz, welches nicht näher aufgeschlüsselt wurde. Augenmerk sollte insbesondere auf die Einkünfte aus den Liegenschaften sowie auf den Vermögenswert jener Liegenschaften gelegt werden. Lt. eigenen Angaben in der Rechtfertigung bezieht die Frau ***Bf1*** ein monatliches Einkommen von rund € 9.000,-. Als Vermögen gibt sie die Liegenschaften Adresse2, Adresse1, Adresse3, die Wohnung und das Geschäftslokal Adresse4 sowie die Beteiligung an der Liegenschaft Adresse5 an. Darüber hinaus bestehen lt. Grundbuch Besitzverhältnisse an den Liegenschaften Adresse6, Adresse7, Adresse8, Adresse9, Adresse10, Adresse11, Adresse12, Adresse13. Aus den genannten Gründen wird, mit zusätzlichem Blick auf den Strafrahmen, seitens der AB eine Geldstrafe von € 6.000,- keinesfalls als schuld- und tatangemessen betrachtet. 5. Beschwerdeanträge: Aus diesen Gründen richten sich an das Bundesfinanzgericht die Anträge, 1. gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG eine mündliche Verhandlung durchzuführen 2a. gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG in der Sache selbst zu entscheiden und hinsichtlich der angelasteten Einkommen- und Umsatzsteuer 2017 eine tat- und schuldangemessene Bestrafung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG zu verhängen. 2b. eine schuld- und tatangemessene Geldstrafe hinsichtlich des Gesamtverschuldens zu verhängen." ------------ In der mündlichen Verhandlung vom dem Senat des Bundesfinanzgerichtes am 5.4.2022 brachte die Beschuldigte ergänzend vor, ihre Pensionseinkünfte würden ca. € 1.700,00 monatlich betragen. Zu den Mieteinkünften werde auf die abgegebenen Steuererklärungen verwiesen. Als Vermögen seien ein Zinshaus und drei weitere Wohnungen zu nennen. Die Beschwerdebehauptung, dass sie keine Reue vor dem Spruchsenat gezeigt habe, sei nicht richtig. Sie würde die Abgabenverkürzungen sehr wohl bedauern und solche würden nicht mehr vorkommen. Sie habe 65 Jahre keine Ahnung von den steuerlichen Belangen gehabt, diese seien alle von ihrem verstorbenen Mann erledigt worden. Sie selbst sei in steuerlichen Belangen unerfahren, immer Hausfrau und für die Familie (6 Kinder) da gewesen. Es liege ihr völlig fern, vorsätzlich Abgaben zu verkürzen.   Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Gemäß § 14 Abs. 1 FinStrG wird der Täter wegen des Versuches oder der Beteiligung daran nicht bestraft, wenn er die Ausführung aufgibt oder, falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder wenn er den Erfolg abwendet. Ein Rücktritt vom Versuch ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen. Gemäß § 14 Abs. 2 FinStrG tritt Straffreiheit nicht ein, wenn zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Versuch a) Verfolgungshandlungen (Abs. 3) gesetzt waren und dies dem Täter, einem anderen an der Tat Beteiligten oder einem Hehler bekannt war oder b) anlässlich der Durchführung eines Zollverfahrens bereits eine Erklärung über ein- oder auszuführende Waren abgegeben wurde. Gemäß § 14 Abs. 3 FinStrG ist eine Verfolgungshandlung jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde, des Bundesfinanzgerichtes oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Staatsanwaltschaft, die Finanzstrafbehörde, das Bundesfinanzgericht oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat. Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. § 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Mit der gegenständlichen Beschwerde wird ausschließlich der Schuldspruch wegen grob fahrlässiger Abgabenverkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer 2017 und die Höhe der verhängten Strafe angefochten. Im Bereich des Finanzstrafrechtes ist eine Teilrechtskraft hinsichtlich des Ausspruches von Schuld einerseits und Strafe andererseits rechtlich möglich (VwGH 08.02.2007, 2006/15/0293; VwGH 26.10.2006, 2006/15/0223; VwGH 15.05.1986, 84/16/0209). Es ist daher von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches wegen grob fahrlässiger Abgabenverkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer 2015 und 2016 sowie auch von einer Rechtskraft der Verfahrenseinstellung wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung an Umsatz- und Einkommensteuer 2014 auszugehen. Abgabenverkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer 2017 Die gegenständliche Beschwerde richtet sich unter Punkt I.) gegen den Schuldspruch wegen grob fahrlässiger Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG von Umsatz- und Einkommensteuer 2017. Die Amtsbeauftragte beantragt insoweit eine Bestrafung wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG. Zutreffend ist das Beschwerdevorbringen insoweit, dass die Beschuldigte trotz Erinnerungen und Festsetzung von Zwangsstrafen durch die Abgabenbehörde die Steuererklärungen zur Umsatz und Einkommensteuer 2017 verspätet abgegeben (Ende der Quotenfrist: 30.4.2019, Nachfristsetzungen durch die Abgabenbehörde mit 28.6.2019 und 28.8.2019) und somit eine abgabenrechtliche Offenlegungs-und Wahrheitspflicht verletzt hat. Die nicht zeitgerechte Abgabe der Steuererklärungen 2017 stellt den Versuch einer schuldhaften Abgabenverkürzung gemäß § 13 FinStrG dar. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG bzw. auch eine grob fahrlässige Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG (§ 34 Abs. 1 FinStrG verweist auf § 33 Abs. 3 FinStrG) mit Bekanntgabe (Zustellung) des Bescheides, mit dem die bescheidmäßig festzusetzende Abgabe zu niedrig festgesetzt wurde, bewirkt. Die zweite Fallvariante des § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, dass die Abgaben (Umsatz- und Einkommensteuer 2017) infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten, trifft im gegenständlichen Fall schon deswegen keinesfalls zu, weil die Beschuldigte als Vermieterin steuerlich erfasst war und auch für Vorzeiträume durchgängig hohe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt und die festgesetzte Einkommensteuer dafür auch entrichtet hat, sodass auch in Bezug auf Einkommensteuer 2017 zweifelsfrei von einer Kenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches auszugehen war. Für diese Kenntnis spricht auch, dass die Beschuldigte für die Monate 1-12/2017 im Rahmen der abgegebenen Umsatzsteuersteuervoranmeldungen eine Zahllast in Summe € 29.273,24 offengelegt hat. Im gegenständlichen Fall hatte die Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs-und Wahrheitspflicht durch verspätete Abgabe der Umsatz-und Einkommensteuererklärung 2017 nicht zur Folge, dass eine zu niedrige Abgabenfestsetzung an Umsatz und Einkommensteuer 2017 erfolgte. Die Taten waren somit nicht vollendet. Am 11.1.2021 hat die Beschuldigte in der Folge die Umsatz-und Einkommensteuererklärungen 2017 verspätet abgegeben, am 1.3.2021 ergingen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2017 (Erstveranlagung) erklärungsgemäß. Die Nachforderungen laut dieser Bescheide wurden als strafbestimmende Wertbeträge der Bestrafung durch den Spruchsenat zugrunde gelegt. Dabei hat der Spruchsenat übersehen, dass die (verspätete) Abgabe der (inhaltlich richtigen) Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 2017 einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch im Sinne des § 14 Abs. 1 FinStrG darstellt. Eine Verfolgungshandlung der Finanzstrafbehörde im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG war am 11.1.2021 noch nicht gesetzt. Die erste Verfolgungshandlung, die aus der Aktenlage ableitbar ist, erging durch die Einleitung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens am 13.9.2021. Diese wurde der Beschuldigten laut Akt am 20.9.2021 (Behebung der hinterlegten Einleitungsverfügung bei der Post) bekannt gegeben. Für die Straffreiheit des Rücktrittes vom Versuch gemäß § 14 Abs. 1 FinStrG ist eine Schadensgutmachung wie bei einer Selbstanzeige (§§ 29 Abs. 2 FinStrG) nicht Voraussetzung. Da somit betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2017 aufgrund des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch schon die objektive Tatseite einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG nicht erfüllt ist, geht das Beschwerdevorbringen der Amtsbeauftragten in Richtung vorsätzliche Handlungsweise der Beschuldigten ins Leere und war somit keiner näheren Würdigung zu unterziehen. Der Beschwerde der Amtsbeauftragten war daher insoweit nicht zu folgen, der Schuldspruch des angefochtenen Erkenntnisses wegen grob fahrlässiger Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG an Umsatzsteuer 2017 i.H.v. € 5.749,49 und Einkommensteuer 2017 i.H.v. € 13.545,00 aufzuheben und insoweit mit Verfahrenseinstellung gemäß §§ 136, 157 FinStrG i.V.m. § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG vorzugehen. Strafbemessung: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. Gemäß § 34 Abs. 3 FinStrG wird die grob fahrlässige Abgabenverkürzung mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Aufgrund der teilweisen Einstellung und der teilweise berechtigten Einwendungen der Amtsbeauftragten in Bezug auf die Strafhöhe durch den Spruchsenat war mit einer Neubeurteilung der Strafzumessungskriterien vorzugehen. Ausgehend von einer grob fahrlässigen Handlungsweise der Beschuldigten, welche von ihr auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat einbekannt wurde, ist der Spruchsenat zu Recht von den Milderungsgründen einer geständigen Rechtfertigung und der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschuldigten ausgegangen. Als weitere Milderungsgründe waren seitens des erkennenden Senates auch noch die eigenständige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der (nicht strafbefreienden) Selbstanzeige sowie eine mittlerweile erfolgte teilweise Schadensgutmachung (67%), als erschwerend die mehrmaligen Tathandlungen in die Beurteilung der Strafzumessungserwägungen miteinzubeziehen. Zu Recht verweist die Amtsbeauftragte in ihrer Beschwerde auf den Umstand, dass der Spruchsenat bei der Bemessung der Geldstrafe von Pensionseinkünften in Höhe von ca. € 1.700,00 sowie von einem beträchtlichen Liegenschaftsvermögen ausgegangen ist. Dabei übersah der Spruchsenat jedoch den Umstand, dass die Beschuldigte zusätzlich noch hohe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. So beträgt das Einkommen der Beschuldigten laut letztveranlagten Einkommensteuerbescheid 2019 € 234.085,94. Es ist daher von weit überdurchschnittlichen Einkommens-und Vermögensverhältnissen der Beschuldigten auszugehen, die bislang, nach den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates nicht im vollen Umfang der Bemessung der Geldstrafe zugrunde gelegt wurden. Auch darf im gegenständlichen Fall nicht übersehen werden, dass sich die auffallende Sorglosigkeit der Beschuldigten bei der Trennung der Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung gegenüber der Privatsphäre über einen Zeitraum von mehreren Jahren gezogen hat und es die Beschuldigte unterlassen hat, sich für die Erfüllung ihrer steuerlichen Belange zuverlässiger Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Es wird daher dem Beschwerdevorbringen der Amtsbeauftragten insoweit zugestimmt, dass im gegenständlichen Fall insbesondere auch spezialpräventive Gründe bei der Neubeurteilung der Strafzumessungskriterien zu berücksichtigen sind. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist der erkennende Senat des Bundesfinanzgerichtes zur Entscheidung gelangt, dass trotz teilweiser Verfahrenseinstellung in Bezug auf Umsatz-und Einkommensteuer 2017 eine Herabsetzung der Geldstrafe wegen des nunmehr verminderten strafbestimmenden Wertbetrages von insgesamt € 24.754,56 unterbleibt und diese unverändert aufrecht bleibt. Insoweit wird dem Beschwerdebegehren der Amtsbeauftragten gefolgt und im Verhältnis zum Verkürzungsbetrag eine höhere Geldstrafe (24,24 % statt bisher 13,62 % des Strafrahmens) verhängt. Diese immer noch im unteren Bereich des Strafrahmens bemessene Geldstrafe entspricht nach Dafürhalten des erkennenden Senates dem festgestellten Verschulden und berücksichtigt insbesondere die dargestellte Einkommenssituation und die von der Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung dargestellte Vermögenssituation (Eigentümerin eines Zinshauses und von drei Wohnungen). Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bestimmende - unverändert aufrecht bleibende - Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Tagen entspricht nach Dafürhalten des erkennenden Senates dem festgestellten Verschulden der Beschuldigten unter Berücksichtigung der genannten Milderungsgründe. Gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG war die Strafe als Zusatzstrafe zum Erkenntnis des Spruchsenates vom 23.9.2020, GZ. ***6***, (Schuldspruch wegen § 34 Abs. 1 FinstrG - Einkommensteuer 2013 iHv € 10.786,00 - Geldstrafe € 1.200,00, 3 Tage EFS) auszusprechen, weil die hier der Bestrafung zugrunde gelegten Taten nach dem Zeitpunkt ihrer Begehung bereits mit diesem Erkenntnis bestraft hätten werden können. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung passiert unmittelbar auf den genannten Gesetzesbestimmungen, weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und hatte die Beurteilung der Strafbemessung im Einzelfall und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.   Wien, am 5. April 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300002/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7300002.2022
Stammnummer
136265
Gültig
05.04.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/7300002/2022 — Rücktritt vom Versuch durch Abgabe einer verspäteten - inhaltlich richtigen - Einkommensteuererklärung · RIS AI