…9.März 2007 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass Familienbeihilfe gewährt worden sei, obwohl die absolvierte Bildungsmaßnahme nicht die allgemeinen Kriterien für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichgesetzes (z.b. genau umrissenes Berufsbild, Abschlussprüfung usw.) erfülle. Nach Überprüfung am 24…
…eine Fortbildungsveranstaltung des Pädagogischen Instituts gehandelt habe und als solche konzipiert sei. Das heiße konkret, am Vormittag Referate über die Oper allgemein und eine schülergerechte Einführung der am Abend besuchten Oper (mit Hörbeispielen, Videoausschnitten, Skriptum, etc.) endend mit der Frage und der anschließenden Diskussion unter…
… 20 Rz 19) Nicht abzugsfähig sind jedenfalls alle Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinen Interesse sind. Als abzugsfähige Aufwendungen wurden die Kosten für die eingangs angeführten Kurse geltend gemacht. Hinsichtlich der Kurses "B Seminare" C war im Internet ua Folgendes zu finden…
…von allgemeinem Interesse seien. Es sei unbestritten, dass verschiedene erlernte Methoden wie zB Problemlösungsmodelle, Prozessumsetzung, Gruppenführung etc. in den Unterricht eingebaut würden und im "schulischen Kontext von Relevanz" seien (siehe Bestätigung des Schulleiters vom 3.12.2010). Die für den Abzug von Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen…
…dass es hier zu einem allgemeinen Gedankenaustausch gekommen ist – ein klarer und beinahe ausschließlicher Zusammenhang der Bildungsmaßnahmen mit der beruflichen/betrieblichen Tätigkeit kann auch hier in keinster Weise erkannt werden (ein auch privater Bezug steht jedenfalls im Rahmen des möglichen). Auch wenn die Beschwerdeführerin im…
…Selbstmanagement, Mich selbst entwickeln und entfalten, ........), die auch für nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen und auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse seien. Bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, sei zur Berücksichtigung…
…als umfassende Umschulungsmaßnahmen abzugsfähig sein (Doralt, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 203/5 zu § 16). Stehen derartige Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist (Jakom, EStG-Kommentar, Wien 2008…
…Mutter, den Betrag bar erhalten zu haben, für eine steuerliche Berücksichtigung nicht ausreichend sei und Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse seien oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienten (Persönlichkeitsentwicklung) nicht abzugsfähig seien. Die Kosten für die Seminare Umsatzexplosion…
…in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf stehen und keinesfalls nur um Aufwendungen die allgemein von Interesse und Nutzen sind, weil sie (ausschließlich oder nur) die Allgemeinbildung erhöhen. Ergänzend wird ausgeführt - entgegen der Bescheidgründung des angefochtenen Bescheides wonach diese Kurse als Bildungsmaßnahmen die nicht spez…
…anzusehen. Die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 10 Alt 1 EStG 1988 werden nicht erfüllt. ad 2) allgemeine Werbungskosten im ausgeübten Beruf nach der Generalklausel Aus Lehre und Rechtsprechung ergibt sich nicht, dass eine Bildungsmaßnahme ausschließlich nach der Spezialnorm des § 16 Abs 1 Z…
…Menschen ganz allgemein betroffen ist. Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen, sind somit nicht abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn derartige Kenntnisse im Beruf Verwendung finden können. Immer wenn Bildungsmaßnahmen sowohl…
…Umschulungsmaßnahmen begünstigt sind nur umfassende Bildungsmaßnahmen, die den Einstieg in einen anderen Beruf auch tatsächlich ermöglichen. Daraus ist abzuleiten, dass ein konkreter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit geplanten nachfolgenden Einnahmen erforderlich ist. Es müssen somit Umstände vorliegen, die über eine allgemeine Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen…
…als Werbungskosten abzugsfähig. Aufwendungen für Weiterbildung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für viele Lebens- wie auch Arbeitssituationen Bedeutung hätten, zählten nicht zu den Werbungskosten. Bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung trügen als auch Bereiche der privaten Lebensführung beträfen, sei zur Berücksichtigung nicht nur eine…
…Erforderlich ist ein konkreter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit geplanten nachfolgenden (Betriebs-)Einnahmen. Es müssen somit Umstände vorliegen, die über eine allgemeine Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für das "berufliche Coaching" trotz entsprechender Aufforderung durch das Finanzamt keine…
…des Lehrers über die Aufgabe der reinen Wissensvermittlung hinaus auch persönlichkeitsbildende Komponenten beinhaltet. Um den darin und allgemein im Lehrberuf gelegenen - vom Beschwerdeführer auch hinreichend belegten - gewachsenen Anforderungen zu genügen und auch um einer erfolgreichen Wissensvermittlung gerecht zu werden, sind einschlägige psychologische Kenntnisse unzweifelhaft sinnvoll…
…Kritik, die auch ohne Ausbildung zur neuro-linguistischen Psychotherapie vorgeben, therapeutische Interventionen vornehmen zu können. Die Inanspruchnahme einer NLP-Beratung, die über allgemeine Lebenshilfeberatung hinausgeht, gilt daher als problematisch. Experten weisen darauf hin, dass therapeutische Interventionen nur von entsprechend ausgebildeten Personen angewendet werden sollten, z…
…Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z. 10 Tz 2). Sind Bildungsmaßnahmen aber auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse oder dienen sie grundsätzlich der privaten Lebensführung (z.B. Persönlichkeitsentwicklung ohne konkreten beruflichen Bezug, Sport, Esoterik, A- und B- Führerschein), sind die dafür getätigten…
…Juni 2006 ersagte das zuständige Finanzamt (FA) diesen Kosten die Anerkennung mit der Begründung, gemäß § 16 EStG 1988 seien Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse seien oder die der privaten Lebensführung dienten, nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht…
…Tätigkeiten, nämlich im Zusammenhang mit Menschen ganz allgemein von Beudeutung (siehe dazu auch in der Beweiswürdigung). Nachdem folglich jeder, der beabsichtigt, insbesondere LSB zu werden, mit Stress, odgl. umgehen zu können sowie seine Kommunikations- und Konfliktfähigkeit zu verbessern, an den erwähnten Bildungsmaßnahmen teilnehmen kann, richtet…
… 167 Abs. 2 BAO nach Stoll auch darin besteht, dass der allgemeine Verfahrensverlauf und das ganze darin gezeigte Verhalten der Beteiligten in der Frage des Erwiesen seins eines unter Beweis zu stellenden Sachverhaltes berücksichtigt werden. Es ist eben der gesamte Verfahrensstoff, wozu auch das Maß…