Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0397-L/04
Aufwendungen für Persönlichkeitsentwicklung keine Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0397-L/04vom 28.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Seminar mit der Zielsetzung intensiver Selbsterfahrung, schöpferischer Persönlichkeitsentfaltung und Erweiterung der Beziehungsfähigkeit sowie des kreativen Handlungsrepertoires, das von Teilnehmern verschiedener Berufsgruppen besucht wird, lässt seiner Art nach für einen HTL-Lehrer nicht nur eine berufliche Veranlassung erkennen. Lassen die Kursunterlagen zudem darauf schließen, dass die Kursinhalte auf die Vermittlung allgemein verwertbarer Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf eine kreative Persönlichkeitsentwicklung abzielen und eine Notwendigkeit des Kursbesuches für die Berufsausübung eines Lehrers nicht erkennbar ist, sind die Aufwendungen für die Seminarteilnahme nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Es liegen trotz der möglicherweise gegebenen Förderung des Berufes nicht abzugsfähige Ausgaben für die Lebensführung im Sinn des § 20 EStG 1988 vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Anschrift, vom 1. März
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten
durch Gertrude Schöftner, vom 9. Februar 2004 betreffend
Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
Zu
versteuerndes Einkommen: € 32.994,77
Einkommensteuer:
€ 9.687,08
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage
angeschlossenem Berechnungsblatt zu entnehmen, welches einen Bestandteil dieses
Spruches bildet.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist Lehrer an einer HTL und machte im Rahmen seiner
Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2002 neben Sonderausgaben und
Werbungskosten, die den Pauschbetrag für Werbungskosten von
132,00 € nicht übersteigen, noch folgende Werbungskosten
geltend:
1. Pendlerpauschale iHv. 384,00 €.
2. Weiterbildungskosten iHv. insgesamt
3.858,58 €.
Ad 1.: Vermutlich aus einem Eingabefehler wurden im
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 9. Februar 2004 statt der gem.
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG zustehenden
384,00 € als Pendlerpauschale lediglich 284,00 €
berücksichtigt. Mit Schreiben vom 23. November 2004 hat der Bw
auf diese unrichtige Übernahme aufmerksam gemacht. Die Korrektur dieses
Fehlers erfolgt im Rahmen dieser Berufungsentscheidung und führte somit zu
einer teilweisen Stattgabe der Berufung.
Ad 2.: Zu den geltend gemachten Weiterbildungskosten wurde
eine Bestätigung eines Seminarveranstalters vorgelegt, nach der der Bw an
einem "Jahrestraining 2002/2003" als Weiterbildungsmaßnahme im
Bereich "Kommunikation, Lern- und Motivationsförderung" teilgenommen hat.
Diese Kosten wurden im Einkommensteuerbescheid 2002 vom Finanzamt nicht als
Werbungskosten anerkannt. Als Begründung führt der Bescheid aus, dass
es sich bei dem besuchten Seminar um keine berufsspezifische Fortbildung handeln
würde. Überdies würden die persönlichkeitsbildenden
Komponenten derartiger Veranstaltungen nicht bloß von untergeordneter
Bedeutung sein, sodass dem Abzug als Werbungskosten das Aufteilungsverbot des
§ 20 EStG entgegen stehen würde.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung gab der
Bw an, dass das besuchte Weiterbildungsseminar "Kommunikationstraining; Lern-
und Motivationsförderung" für den Umgang mit Jugendlichen von
tragender Bedeutung sei und der Besuch eines derartigen Seminars einem Professor
ermögliche, mit den steigenden Anforderungen an das Lehrpersonal seitens
der Eltern und auch seitens der schulischen Behörden besser fertig werden
zu können. Es handle sich bei diesem Seminar somit eindeutig um eine
berufsspezifische Fortbildung.
Nach dem die Berufung mit Schreiben vom
12. Mai 2004 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt worden war, erging seitens des UFS am 1.7.2005 ein Vorhalt an den Bw.
Es wurde ersucht, erläuternde Unterlagen bezüglich des Inhalts des
besuchten Seminars vorzulegen und bekannt zu geben, ob es finanzielle
Ersätze durch den Dienstgeber bzw. Dienstfreistellungen für den Besuch
der Veranstaltungen gab. Darüber hinaus sollte der Bw anführen, aus
welchen Berufsgruppen sich die Teilnehmer des Seminars zusammen setzten und
welche Gründe für die Notwendigkeit der Kursbesuche für die
Berufsausübung als Lehrer bzw. welche Verwertungsmöglichkeiten der
Kursinhalte im täglichen Berufsleben bestehen würden. Der Bw. wurde
auch ersucht anzugeben, welche für den Lehrberuf spezifische
Fortbildungselemente die Kurse enthielten. Abschließend erfolgte im
Vorhalt ein Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach für die
Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen als Werbungskosten erforderlich sei,
dass diese berufsspezifisch zu sein haben und nicht Wissen und Fähigkeiten
vermittelt werden, die in allen Lebenslagen nützlich und von Menschen in
völlig unterschiedlichen Berufsgruppen genutzt werden können. Es sei
eben darauf zu achten, dass die Kosten für den Erwerb allgemein
interessierender Kenntnisse und Fähigkeiten nicht auf die Allgemeinheit
abgewälzt werden.
Der Bw beantwortete die an ihn gestellten Fragen im
Wesentlichen wie folgt:
Finanzielle Ersätze hätte es nicht gegeben,
Dienstfreistellung wäre nur für die November-Veranstaltung
erforderlich gewesen und sei vom damaligen Direktor auch wohlwollend erteilt
worden.
Hinsichtlich der ausgeübten Berufe der Teilnehmer gab
der Bw an, dass mindestens 8 Teilnehmer im Lehrberuf, mindestens
6 Teilnehmer in Gesundheitsberufen, mindestens 13 Teilnehmer als
Unternehmer oder Führungskräfte tätig gewesen seien und dass er
hinsichtlich 8 weiterer Teilnehmer den Beruf nicht kenne.
Darüber hinaus gab der Bw an, dass eine eindeutige
berufliche Veranlassung unter Ausschluss auch einer Nutzung für die private
Lebensführung für kein Seminar, schon gar nicht für ein
psychologisches Seminar möglich sei.
Aus der steuerlichen Anerkennung als Werbungskosten der
Kosten für ein PI-Seminar (PI: Pädagogisches Institut) ergäbe
sich, dass sich aus psychologischen Seminaren sehr wohl eine direkte
Verwertungsmöglichkeit im täglichen Berufsleben eines Lehrers ergebe.
Die unmittelbare Verwertungsmöglichkeit der vermittelten Kenntnisse und
Fähigkeiten sei oft nicht auf den ersten Blick zu erkennen. Als Beispiel
führte der Bw an, dass das wissenschaftlich anerkannte Verfahren des
katathymen Bilderlebens sowohl im Rahmen des von ihm besuchten Seminars als auch
im Rahmen der PI-Seminare angeboten werde.
Abschließend verweist der Bw auf das beigelegte
Zertifikat und weist darauf hin, dass seiner Meinung nach das von ihm besuchte
Seminar qualitativ höher zu bewerten sei als so manches
PI-Seminar.
In dem beigelegten Zertifikat wird bestätigt, dass der
Bw. das "Jahrestraining 2002/2003" des bestätigenden Veranstalters
erfolgreich absolviert habe. Das Jahrestraining umfasste nach der
Bestätigung sechs Seminarzyklen mit insgesamt 480 Stunden reiner
Kurszeit. Trainingsinhalt wäre die intensive Selbsterfahrung und
Fortbildung in folgenden Themenbereichen und praktischen Methoden der
schöpferischen Persönlichkeitsentwicklung gewesen:
Training
für kommunikative und soziale Kompetenz
Mentaltraining
und Motivationsförderung, Entwicklung und Festlegung der kreativen
Entscheidungs- und Verwirklichungskompetenz im Privatleben und Beruf
Integrative
Atem-Arbeit und bioenergetische Primär-Arbeit
Gefühls-Ausdruck
und emotionale Klärung, schöpferischer Umgang mit Emotionen
Gruppendynamik
und Rhetorik, lösungsorientierte Gesprächsführung
Verständnis
der Psyche und ihrer primären Prägungen
Versöhnungs-Arbeit
mit dem Inneren Kind
Klärung
und Auflösung unheilsamer Gewohnheits-Muster im Denken und Handeln
Mann-Frau-Beziehungsarbeit
und heilsam befreiter Umgang mit sexueller Energie
Katathymes
Bilderleben, Tiefen-Encounter, kreative Refocussing
Chi
Gong und Joga, Entspannungstechniken und Zen-Meditation
Atem-
und Massage-Formen zur Belebung und Harmonisierung der Vital-Energie und zur
Förderung der Selbstheilungskräfte, Beckenboden-Gymnastik
Schulung
von Körper-Rhythmus und energetischer Präsenz
Kreativitäts-Training
mit künstlerischen Medien: Arbeit mit Farben und Malerei, Töpferton,
Maskenbau, Trommeln, Ausdruckstanz, Gruppentänze, Tanz-Theater und
Rollenspielen
Konkrete
Projekt-Entwicklung und
Präsentation.
Weiters wird angeführt,
dass das Jahrestraining ein ganzheitlich erfahrungsorientierter Trainingsprozess
zur Förderung der privaten und beruflichen Beziehungsfähigkeit und der
kommunikativen, sozialen und emotionalen Kompetenz sei, und das
schöpferische Handlungsrepertoire von Menschen und pädagogischen und
therapeutischen Berufen sowie von Führungskräften in allen beruflichen
und privaten Lebensbereichen erweitere.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG sind
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit Werbungskosten.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
dürfen bei den einzelnen Einkünften die Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, nicht abgezogen werden.
Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom
29. November 1994, Zl. 90/14/0215 (betreffend der Kosten einer
Ausbildung in bioenergetischer Analyse und Transaktionsanalyse bei einem Lehrer
an einer Handelsakademie) ausführte, genügt es für die
Anerkennung als eine dem Wesen einer der Berufschancen erhaltenden
Berufsfortbildung, wenn die Aufwendungen geeignet sind, dazu beizutragen, dass
der Steuerpflichtige im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleibt
und den jeweiligen Anforderungen entspricht. Das Berufsbild des Lehrers umfasst
neben der reinen Wissensvermittlung auch persönlichkeitsbildende Aspekte,
wobei einschlägige psychologische Kenntnisse von Vorteil sind. Wenn die
Aufwendungen die berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lassen, kommt es
auch nicht darauf an, ob Fortbildungsmaßnahmen unvermeidbar oder
freiwillig erfolgen. Ergänzend dazu führte der VwGH in der
Entscheidung vom 29. November 1994, Zl. 90/14/0231 aus, dass dem
Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit dann keine Bedeutung beizumessen sei,
wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen
lässt.
In der Entscheidung vom 30. Mai 2001,
Zl. 2000/13/0163 entschied der VwGH, dass Aufwendungen, die in gleicher
Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung
zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht
prüfen kann, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder die
private Lebensführung veranlasst sind, nur dann als Werbungskosten
anzuerkennen sind, wenn die Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit
notwendig sind. Lediglich dann, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine
berufliche Veranlassung erkennen lässt, ist die Notwendigkeit nicht zu
prüfen. In diesem Sinn entschied der VwGH bezüglich Kosten eines
Schikurses für eine Turnlehrerin an der AHS, dass der Besuch derartiger
Kurse - selbst wenn die Teilnahme an Schulschikursen nachgewiesen wird
- doch für die Ausübung des Lehrberufes nicht notwendig ist und
die Aufwendungen dafür Kosten der Lebensführung darstellen. Auch in
der Entscheidung des VwGH vom 24. Juni 2004, Zl. 2001/15/0184
kommen die so eben dargestellten Kriterien zum Tragen: Kurse zur
Stressbewältigung, Charakterentfaltung, Beseitigung negativer Einstellungen
und emotionaler Störungen sind auch bei einer Religionslehrerin keine
Werbungskosten. Lassen die Kursunterlagen darauf schließen, dass die Kurse
mehr der Persönlichkeitsentwicklung der Kursteilnehmer dienlich sind, als
dass die Kurseteilnehmer gelernt hätten, wie sie ihrerseits die von ihnen
betreuten Schüler bei der Bewältigung derer Probleme behilflich sein
könnten, können keine Werbungskosten vorliegen. Die eigene
Stressbewältigung gehört in den Bereich der Erhaltung bzw.
Verbesserung der eigenen Gesundheit und somit in den Bereich der privaten
Lebensführung.
In der Entscheidung vom 29. Jänner 2004,
Zl. 2000/15/0009 entschied der VwGH, dass Kosten für die Ausbildung in
Kinesiologie, Gruppendynamik und NLP für den Leiter einer Bankfiliale keine
Werbungskosten darstellen, da die Teilnehmer an den genannten Kursen aus
verschiedenen Berufsgruppen kamen, keine berufsspezifische Fortbildung
vorgelegen ist und die Vermittlung von Wissen allgemeiner Art, kommunikativer
Fähigkeiten usw. für das Zusammenleben von Menschen ganz allgemein von
Vorteil ist. Gem. § 20 EStG dürfen eben Aufwendungen für die
Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes erfolgen. So entschied der VwGH auch in der
Entscheidung vom 17.9.1996, Zl. 92/14/0173 bezüglich der Kosten einer
NLP-Ausbildung für einen Mathematiklehrer, dass trotz Förderung der
beruflichen Kenntnisse, der Besuch eines NLP-Kurses keine berufsspezifische
Fortbildung darstelle, weil Teilnehmern aus verschiedenen Berufsgruppen Wissen
von sehr allgemeiner Art vermittelt wird.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nach der
Rechtsprechung des VwGH eine psychologische Fortbildung bei Lehrern dann zu
keinen Werbungskosten führt, wenn der Inhalt der Kurse nicht auf schul-
bzw. lehrerspezifische Fragen und Umstände abgestellt ist sondern
psychologische Fähigkeiten wie z.B. Kommunikationsverhalten von Menschen
ganz allgemein betroffen ist. Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die
auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder
die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen, sind somit nicht
abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn derartige Kenntnisse im Beruf
Verwendung finden können. Immer wenn Bildungsmaßnahmen sowohl
berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen als auch Bereiche der
privaten Lebensführung betroffen sind, genügt eine berufliche
Veranlassung für die Anerkennung als Werbungskosten nicht, sondern es
wäre die berufliche Notwendigkeit nachzuweisen.
Der ursprünglich durch den Bw angegebene Titel der
Veranstaltung "Kommunikationstraining; Lern.- und Motivationsförderung"
findet sich im Zertifikat nicht und weist auch in eine andere Richtung als die
tatsächlichen Kursinhalte laut Zertifikat.
Wie sich aus den oben dargestellten Inhalten der besuchten
Seminare ergibt, ist eine ausschließlich berufliche Veranlassung des
Seminarbesuches nicht zu erkennen. Die angeführten Ziele, wie die
angestrebte schöpferische Persönlichkeitsentwicklung sowie die
dafür angeführten Methoden weisen nahezu ausschließlich auf die
Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten von allgemein verwertbarer
Natur. So wird im Zertifikat ja auch gesondert darauf hingewiesen, dass der
vermittelte ganzheitlich erfahrungsorientierte Trainingsprozess der
Förderung der privaten und beruflichen Beziehungsfähigkeit dient und
das schöpferische Handlungsrepertoire von Menschen in pädagogischen
und therapeutischen Berufen sowie von Führungskräften im beruflichen
und privaten Lebensbereichen erweitert wird. Auch die aus den unterschiedlichen
Berufsgruppen stammenden Teilnehmer (siehe die oben widergegebene Darstellung
des Bw) spricht gegen das Vorliegen einer berufsspezifischen Fortbildung.
Nach Ansicht des UFS gehören die Aufwendungen für
das besuchte Seminar zu den Kosten der Lebensführung. Selbst wenn man aber
die Ausführungen des Bw, dass jede Persönlichkeitsentfaltung und jede
psychologische Fortbildung letztlich auch dem Beruf als Lehrer zu Gute kommt,
berücksichtigt und somit beruflich veranlasste Aufwendungen, die nicht
eindeutig von der Lebensführung getrennt werden können, vorliegen
würden, würde für die Anerkennung als Werbungskosten der Nachweis
der Notwendigkeit der getätigten Aufwendungen erbracht werden
müssen.
Der UFS billigt dem Bw. durchaus zu, dass die durchaus
interessant klingenden Themen und Methoden zu seiner
Persönlichkeitsentwicklung beigetragen haben, wenn aber der VwGH den Besuch
einer Sportwoche bei einer Turnlehrerin für die Berufsausübung als
nicht notwendig erachtet, muss dies nach Ansicht des UFS umsomehr für die
im Zertifikat angeführten Trainingsinhalte gelten.
Es mag somit durchaus richtig sein, dass die Kursbesuche
-wie eben jede Maßnahme zur Persönlichkeitsentwicklung- der
Tätigkeit als Lehrer nützlich sind, notwendig im Sinn der
angeführten VwGH Judikatur sind sie aber nicht. Daran vermögen auch
die Ausführungen des Bw in der Berufung und in der Vorhaltsbeantwortung
nichts zu ändern. Es mag auch durchaus möglich sein, dass einzelne
-wissenschaftlich anerkannte- Teile der besuchten Kurse, wenn sie isoliert
und berufsspezifisch für den Lehrberuf angeboten werden (so auch etwa die
vom Bw angeführte Methode des katathymen Bilderlebens, oder Gruppendynamik,
Rhetorik usw) zu Werbungskosten führen können. Nach den im Zertifikat
angeführten Inhalten und Zielen des gegenständlichen Kurses
überwiegt aber eindeutig die allgemeine Zielsetzung der schöpferischen
Persönlichkeitsentwicklung.
Auf Grund der allgemeinen Zugänglichkeit des Seminars
(siehe Teilnehmer aus verschiedenen Berufsgruppen) und auf Grund der
angesprochenen allgemein persönlichkeitsbildenden Themen, welche nicht
ausschließlich auf den Lehrberuf abstellen, liegen somit keine
Werbungskosten vor. Daran kann auch der Hinweis des Bw. auf die als
Werbungskosten anerkannten Aufwendungen für so genannte PI-Seminare nichts
ändern. Im gegenständlichen Verfahren ist die Anerkennung der
Aufwendungen für das hier besuchte Seminar zu beurteilen. Ob das -
wie vom Bw. dargestellt - "Schubsen von Luftballonen" und dergleichen
tatsächlich einen Schwerpunkt von so genannten PI-Seminaren bildet oder
doch nur in einer sogenannten Aufwärmphase Anwendung findet, braucht in
diesem Verfahren nicht beurteilt zu werden. Wenn das Pädagogische Institut
Fortbildungsseminare veranstaltet, die eventuell ausschließlich von
Lehrerinnen und Lehrern besucht werden können, und diese auch zu einem
erheblichen Teil finanziert, so spricht dies tatsächlich eher für die
Annahme einer lehrerspezifischen Fortbildungsmaßnahme.
Bei den im gegenständlichen Berufungsverfahren zu
beurteilenden Seminarinhalten konnten aus den angeführten Gründen die
Aufwendungen hiefür nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
Stattzugeben war der Berufung insoweit, als das
Pendlerpauschale irrtümlich anstatt iHv. 384,00 € mit
284,00 € berücksichtigt worden war.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 28.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenFortbildungallgemeine Kenntnisse und FähigkeitenPersönlichkeitsentwicklungprivate LebensführungNotwendigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0397-L/04
- Stammnummer
- 17350
- Gültig
- 28.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF