Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0046-W/07
Kosten für allgemeine Sprachkurse (Englisch, Französisch, Spanisch) eines mit EU-Angelegenheiten und gelegentlich multi- und bilateralen Verhandlungen befassten Ministerialbeamten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0046-W/07vom 08.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Beamter, Wien, vom
28. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf, vertreten durch AR Karl Amring, vom 24. Juli 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (=Bw.) ist Beamter im Bundesministerium
für X. In seiner für das Jahr 2005 eingereichten Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung machte der Bw. Kosten für Fachliteratur
(€ 980,61) und für Fortbildungs- und abzugsfähige
Ausbildungskosten, Umschulung (€ 1.327,00, später auf 1.337,00
berichtigt) geltend.
Über Ersuchen des Finanzamtes legte der Bw. kopierte
Unterlagen über die geltend gemachten Werbungskosten vor. Im
Begleitschreiben führte er Folgendes aus:
"Unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 19. Mai 2006
erlaube ich mir nachstehende Aufstellung zu übermitteln.
Fortbildungskosten:
Dieser Betrag setzt sich aus der Bezahlung von zwei Kursen
am Institut Français de Vienne - einmal Frühjahr 2005 über
€ 205,00 und einmal ein Kurs Herbst 2005 über € 220,00
sowie ein Spanischkurs in Teneriffa /Spanien über € 912,00 ,
insgesamt also € 1.337,00, zusammen. Der geltend gemachte Betrag wird
hiermit auch unter einem berichtigt. Dieser hat € 1337,00 und nicht
€ 1327,00, entsprechend den Rechnungsunterlagen zu lauten. Der
berufliche Zusammenhang ist gegeben, da im Zuge der EU - ich arbeite in der
Rabteilung des Bundesministerium für X - die Kenntnisse von Fremdsprachen
unerlässlich sind. Relevante Urteile und Rechtsgutachten werden in der
Europäischen Union mehrsprachig abgefasst und sind diese Sprachkenntnisse
im Zuge einer mutli-und/oder bilateralen Verhandlung unbedingt erforderlich. Der
Erwerb dieser Kenntnisse ist für mich auch für das berufliche
Fortkommen notwendig.
Fachliteratur:
Es handelt sich hiebei um englische, französische,
spanische, brasilianische, portugiesische und italienische Literatur/
Wörter- und Grammatikbücher, Fachbücher die zum Erwerb eines
umfangreichen Wortschatzes und der Grammatik sowie zur Vertiefung und sicheren
Sprachanwendung erforderlich sind."
Dem Schreiben wurden eine Zahlungsbestätigung des
Institut Français de Vienne über die (mittels Bankomat erfolgte)
Bezahlung eines Semesterkurses mit dem nicht näher aufgeschlüsselten
Kurscode PK 1-12, ein Zahlscheinabschnitt mit dem Vermerk "Kurs - Code 7", eine
Buchungsbestätigung eines Wiener Reisebüros über einen
Spanischkurs für Erwachsene auf Teneriffa (Intensiv-Kurs, 30 Stunden auf 5
Tage verteilt, Unterbringung in Privatquartier, Frühstück samt Hin-
und Rückflug) sowie zahlreiche Kassazettel über den Ankauf von
fremdsprachigen Bücher, Zeitschriften und Grammatikbüchern
angeschlossen.
Das Finanzamt ließ im Einkommensteuerbescheid die
Werbungskosten außer Ansatz:
"Aufwendungen für einen Sprachkurs sind nur dann als
Werbungskosten absetzbar, wenn hiedurch ausschließlich oder nahezu
ausschließlich auf den Beruf des Steuerpflichtigen abgestellte
Sprachkenntnisse vermittelt werden. Die Erwerbung von Sprachkenntnissen, die
allgemein von Interesse und Nutzen sind, weil sie die Allgemeinbildung
erhöhen, ist der privaten Lebensführung zuzurechnen."
Der Bw. erhob Berufung:
"Es wird vorweg aufgezeigt, dass die Finanzbehörde
keine Differenzierung zwischen den beiden Französischkursen am
Französisch Institut und dem Spanischkurs vorgenommen hat. Weiters wird
aufgezeigt, dass die Fachliteratur zur Gänze nicht als Werbungskosten
anerkannt worden sind. Zu den Französischkursen wird festgehalten, dass
diese Fremdsprachenkurse zur Vorbereitung auf das Diplome d'Etudes en Langue
Français und weiters auf das Diplome Approffondi de Lanque
Français dient. Diese Prüfungen belegen die Kenntnisse des
Sprachniveaus und werden europaweit anerkannt und können bei Bewerbungen
zum Nachweis der Sprachkenntnisse vorgezeigt werden.
Zum Spanischkurs wird ausgeführt, dass dieser Kurs die
grundlegenden Kenntnisse der spanischen Sprache vermittelt, insbesondere die
Aussprache und die Grammatik.
Das Finanzamt hat mich mit do. Schreiben vom 19. Mai 2006
aufgefordert darzulegen, in welchem ursächlichen Zusammenhang der Besuch
der Sprachkurse Französisch und Spanisch mit meiner Berufausübung
stehen.
Ich habe mit Schreiben vom 14. Juli den beruflichen
Zusammenhang dargelegt und ausgeführt, dass auf Grund des Beitrittes
Österreichs in die europäische Gemeinschaft die Kenntnisse der
Fremdsprachen , also der englischen, französischen und spanischen
unerlässlich sind. Urteile, Entscheidungen und Rechtsgutachten, Berichte
etc. werden in der Europäischen Union und in anderen Internat.
Organisationen mehrsprachig abgefasst.
Die internationalen und nationalen Institutionen der
verschiedenen Länder arbeiten vornehmlich in englischer und
französischer Sprache und werden Berichte, Mitteilungen und Texte in dieser
Sprache abgefasst. In meinem Arbeitsbereich ist fallweise das Studium dieser
Dokumente erforderlich. Eine Übersetzung ins Deutsche erfolgt oft
zeitverzögert, sodass diese Sprachkenntnisse erforderlich sind, um nicht
auf die Übersetzung angewiesen zu sein. Auch ist bei Analyse der Texte es
öfters notwendig einen Übersetzungsvergleich anzustellen.
Englisch- und Französischkenntnisse waren auch eine
Voraussetzung für meine Bewerbung im Ministerium. Sprachkenntnisse
bedürfen überdies der Auffrischung durch einschlägige Kurse um
die Kenntnisse aufzufrischen und zu vertiefen.
Die Sprachkenntnisse sind auch im Zuge einer multi- und /
oder bilateralen Verhandlung notwendig, zu deren Teilnahme ich je nach
Arbeitsanfall und Zuteilung verpflichtet bin.
Bei diesen Sprachkursen handelt es sich daher um
Fortbildungskosten, da ich dadurch in meinem Beruf ohne Sprachbarriere auf
relevante Regelungsbereiche und Dokumente von internationalen Organisationen (
bi- und multinationalen Zkommissionen, Institutionen der europäischen Union
z.B. im Rahmen von Rechtsfragen die unmittelbare Drittwirkung von Richtlinien
betreffend etc.) zugreifen kann. Dies ermöglicht es mir besser auf dem
Laufenden zu bleiben und den Anforderungen in meiner Tätigkeit als
Rreferent bei der R.behörde im Bundesministerium für X. gerecht zu
werden. Diese Fortbildungsmaßnahmen sind daher wegen des offensichtlichen
Zusammenhangs mit meiner beruflichen Tätigkeit unter dem allgemeinen
Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1 EStG 1988 zu
subsumieren (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 24.9.1999,
99/14/0096).
Es handelt sich daher um Fortbildungsmaßnahmen die in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf stehen und keinesfalls
nur um Aufwendungen die allgemein von Interesse und Nutzen sind, weil sie
(ausschließlich oder nur) die Allgemeinbildung erhöhen.
Ergänzend wird ausgeführt - entgegen der
Bescheidgründung des angefochtenen Bescheides wonach diese Kurse als
Bildungsmaßnahmen die nicht spez. für bestimmte oder berufliche
Tätigkeiten anzusehen seien - dass es sich jedenfalls um Kenntnisse handelt
die in meinem ausgeübten Beruf erforderlich und von Nutzen sind, somit also
als abzugsfähige Aufwendungen anzusehen sind (vgl. auch Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 22. 9. 2005, 2003/14/0090).
Bei der Beurteilung, ob der Besuch der Kurse der privaten
Lebensführung zuzuordnen ist, ist zu beachten, dass dies auch daran zu
überprüfen ist, ob der Arbeitgeber diese Kurse fördert oder sogar
anbietet. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde dieser
Umstand völlig ignoriert. Es wird daher auch auf ein Kursangebot des
Bundesministerium für X hingewiesen - liegt in Kopie bei.
Zum Spanischkurs wird überdies festgehalten, dass die
unmittelbaren Kosten (Kurskosten), Fahrtkosten (Hin- und Rückflug
Teneriffa), und Nächtigungskosten als Fortbildungsaufwendungen i.S. des
§ 16 Abs. 10 EStG 1988 anzusehen sind.
Zur Fachliteratur wird nochmals ausgeführt, dass es
sich hiebei um englische, französische, spanische, brasilianische,
portugiesische und italienische Literatur/ Wörter- und Grammatikbücher
handelt. Das Studium dieser Fachliteratur befähigt mich das passive
Sprachverständnis zu erhöhen und/ oder zu vertiefen. Die
französische, spanische, brasilianische, portugiesische und italienische
Sprache sind sprachverwandt, sodass das Studium der jeweiligen Grammatik es mir
ermöglicht auch Texte in dieser Sprache zu lesen und zu verstehen. Es
handelt sich hiebei um Sprachen von Mitgliedern der Europäischen Union. Die
passive Sprachkenntnis ist beruflich deshalb erforderlich, da eine
Übersetzung nicht immer zur Hand ist. Zur beruflichen Notwendigkeit wird
auf obige Ausführung hingewiesen.
Zu den englischen Büchern wird nochmals
ausgeführt, dass diese zum Erwerb eines umfangreichen Wortschatzes, der
Grammatik sowie zur Vertiefung und sicheren Sprachanwendung erforderlich sind.
Eine Bescheinigung des beruflichen Zusammenhanges der Fortbildungskosten und
Fachliteratur durch das Bundesministerium für X wird binnen 14 Tagen
nachgereicht, da der zuständige Referent derzeit auf Urlaub weilt."
Die Bestätigung seines Dienstgebers weist folgenden
Inhalt auf:
"Im Nachhang zur Eingabe vom 25. Aug 2006 (Berufung gegen
den Bescheid des do. Finanzamtes vom 24. Juli 2006; Steuernummer 000/0000, VNR
1111000000) wird mit diesem Schreiben die Erforderlichkeit des Besuchs von
Fremdsprachenkursen für OR Mag. Bw. bestätigt.
Der Geschäftsbereich der Abteilung l 5 ,
R;behörde beim Bundesministerium für X , umfasst u.a. die Vollziehung
des Rgesetzes , rechtliche Angelegenheit der A, Organisation der
Bgenossenschaften und Bverbände, C, D, der E, F, - strafrecht und G. Die
Abteilung ist u.a. mit der Umsetzung der Hrichtlinie und der Irichtlinie der EU
betraut.
Zur Bewältigung dieses Aufgabenbereiches sind die
Kenntnisse von Fremdsprachen insbesondere Englisch und Französisch
erforderlich.
Der Geschäftsbereich erfordert die Einsichtnahme in
Dokumente, Mitteilungen, Entscheidungen der Europäischen Union und
relevanter internationaler Umwelt - und Rechtsorganisationen. Die Dokumente
dieser Organisationen sind vornehmlich in Englisch und Französisch
abgefasst. Im Zuge der Umsetzung von Richtlinien der EU muss auf
fremdsprachliche Texte zurückgegriffen werden. Bei einer Textanalyse ist es
notwendig einen Übersetzungs- und Textvergleich anzustellen.
Auf Grund des Geschäftbereiches ist fallweise die
Entsendung zu einer Teilnahme an einer internationalen Verhandlung
notwendig.
Bei Teilnahme an einer internationalen Verhandlung ist das
Beherrschen der Fremdsprachen unerlässliche Voraussetzung für eine
aktive Teilnahme am Verhandlungsgeschehen.
Die Kenntnisse von (europäischen) Fremdsprachen sind
überdies erforderlich um auf Texte und Dokumente ohne Sprachbarriere
zuzugreifen zu können und im Fachbereich auf dem Laufenden zu
bleiben.
Das Erlernen und Perfektionieren der Fremdsprachen Englisch
und Französisch und anderer europäischer Sprachen steht in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung des Aufgabenbereiches.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im
Organisationshandbuch des Ministeriums das Erlernen und Beherrschen von
Fremdsprachen ausdrücklich als Ausbildungsziel der persönlichen und
fachspezifischen Aus- und Weiterbildung genannt ist."
In den Akten liegt auch eine Information seitens des
Dienstgebers über die den Beamten kostenlos angebotenen Sprachausbildungen
(Englisch und Französisch) auf.
Das Finanzamt gab der Berufung keine Folge:
"Aufwendungen zum Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen
stellen dann Werbungskosten dar, wenn auf Grund eines konkreten Nutzens für
den jeweils ausgeübten Beruf von einer beruflichen Veranlassung auszugehen
ist. Abzugsfähige Aus- oder Fortbildungskosten liegen vor, wenn auf Grund
der Erfordernisse im ausgeübten Beruf Sprachkenntnisse allgemeiner Natur
erworben werden (z.B. Italienischkurs eines Exportdisponenten mit dem
hauptsächlichen Aufgabengebiet des Exports nach ltalien; Ungarisch für
einen Zöllner an der ungarischen Grenze). Eine Fremdsprachenausbildung kann
auch eine Umschulungsmaßnahme darstellen, sofern es sich dabei um eine
umfassende Ausbildung handelt und auf eine entsprechende Tätigkeit (z.B.
Übersetzer) abgezielt wird; einzelne Sprachkurse sind keine
Umschulungsmaßnahme.
Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für
Sprachkurse im Ausland richtet sich nach jenen Merkmalen, welche für die
steuerrechtliche Anerkennung von Studienreisen erforderlich sind. Sprachkurse im
Ausland werden in der Regel zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten
Lebensführung gehören, soweit nicht die (nahezu) ausschließliche
berufliche Nutzung erkennbar ist (lehrgangsmäßige Organisation,
Ausrichtung von Programm und Durchführung ausschließlich auf
Teilnehmer der Berufsgruppe der steuerpflichtigen Person). Die Kenntnisse von
Fremdsprachen sind auch für die Ausübung des Berufes ohne Zweifel von
Bedeutung; da jedoch keine (nahezu) ausschließliche berufliche Nutzung der
erlernten Sprachkenntnisse erblickt werden kann, zählen die beantragten
Aufwendungen nicht zu den Werbungskosten im Sinne des § 16
Einkommensteuergesetz 1988."
Der Bw. beantragte die Vorlage seiner Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz:
"In der zur Berufungsvorentscheidung nachgereichten
Begründung wurde zwischen den geltend gemachten Aufwendungen zum Erwerb der
einzelnen Fremdsprachen nicht unterschieden, insbesondere wurde offensichtlich
ausschließlich auf den Auslandssprachkurs/ Spanisch in der Begründung
eingegangen. Dies ist unzureichend . Es hätten zumindest die (reinen)
Kurskosten Berücksichtigung finden müssen.
In völliger Verkennung der Rechtslage wurden die
Aufwendungen für die Kurse bzw. einzelner Kurse und die fachbezogenen
Literatur zur Gänze auch in der Berufungsvorentscheidung trotz
entsprechender Nachweise der beruflichen Notwendigkeit durch meinen Arbeitgeber,
das Bundesministerium für X , nicht berücksichtigt.
Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb abzugfähige
Aus- oder Fortbildungskosten nur dann, vorliegen sollen, wenn diese im
ausgeübten Beruf erworben worden sind. Völlig unzureichend und
unzutreffend ist die Beurteilung, dass keine (nahezu) ausschließliche
berufliche Nutzung der erlernten Sprachkenntnisse erblickt werden
könne.
Diese Begründung geht am vorgetragenen Sachverhalt
völlig vorbei und berücksichtigt die Notwendigkeit der
Fremdsprachenkenntnisse im Bundesdienst mit Auslandsbezug, auch in Hinblick auf
die EU, in keinster Weise. Die Beurteilung, dass die Fremdsprachenkenntnisse
lediglich von Bedeutung seien ist daher völlig unrichtig und erkennt nicht
die Erforderlichkeit der Fremdsprachenkenntnisse für den ausgeübten
Beruf (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 22.9.2005,
2003/14/0090).
Es wird zum Nachweis nochmals auf die vorgelegte
Bestätigung des Dienstgebers hingewiesen."
Nach Vorlage der Berufung erging an den Bw. ein
Vorhalt:
"1. Sprachkurse
Aus den von Ihnen vorgelegten Unterlagen schließt der
unabhängige Finanzsenat (=UFS), dass es sich um Sprachkurse mit allgemeinen
und nicht berufsspezifischem Inhalt gehandelt hat (z.B. "Spanisch für
Erwachsene"). Als Werbungskosten abzugsfähig sind nach der Judikatur des
VwGH dagegen nur solche Sprachkurse, die rein berufsspezifische Sprachkenntnisse
vermitteln (vergleiche z.B. VwGH v. 27.9.2000, 96/14/0055). Falls die von Ihnen
besuchten Sprachkurse entgegen dem äußeren Anschein nach - nahezu
ausschließlich - berufsspezifische Sprachkenntnisse vermittelt
hätten, steht es Ihnen innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Erhalt dieses
Vorhaltes frei, dies durch Vorlage der verwendeten Unterlagen (Bücher,
Kursunterlagen etc.) nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
2. Literatur
Zu den von Ihnen vorgelegten Kaufbelegen (zumeist
Kassabons) ist folgendes zu bemerken:
Ein Teil der Zahlungsbelege enthält keinerlei Angaben
hinsichtlich Autor und Titel, ein weiterer Teil stellt offenbar fremdsprachige
Literatur bzw. fremdsprachige Zeitungen dar. Nur wenige Belege lassen auf die
Anschaffung von Wörterbüchern bzw. Grammatikbüchern vom Titel her
schließen.
Als berufsbedingte Kosten kommen nach Ansicht des UFS
lediglich Wörterbücher und Grammatikbücher in Betracht.
Es wird Ihnen innerhalb der oben angeführten Frist
freigestellt, Titel und Inhalt der beim Referenten aufliegenden Zahlungsbelege
im Zuge eines noch (z.B. telefonisch oder per Mail) zu vereinbarenden
Erörterungstermines, zu dem auch ein Vertreter des Finanzamtes geladen
wird, bekannt zu geben, widrigenfalls die abzugsfähigen Werbungskosten mit
einem Drittel der begehrten Kosten geschätzt würden."
Nach einem voran gegangenen Telefonat mit dem Referenten
langte eine Mail des Bw. ein:
"Unter Bezugnahme auf ihre Mitteilung vom 9. August
2007 und dem mit Ihnen geführten Telefonat am 28. August 07 erlaube
ich mir das Gespräch kurz zusammenzufassen und meine Argumente schriftlich
festzuhalten.
Sie stellen in ihrem Schreiben vom 9. August 2007 fest,
dass Sie aus den vorgelegten Unterlagen erschließen, dass es sich bei den
geltend gemachten Sprachkursen um allgemeine ohne berufspezifischen Inhalt
handle.
Dazu wird meinerseits festgehalten, dass sich die erhobene
Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat auf die geänderte Rechtslage
(zuletzt) durch das AbgÄG 2004 stützt.
Die in der Berufung vorgetragenen Argumentation behauptet
nicht die Erlernung berufspezifischer Erkenntnisse sondern die Erlernung von
berufsrelevanten Sprachkenntnissen. Die Erlernung (allgemeiner) Sprachkenntnisse
ist condicio sine qua nonfür die
Anwendung der Sprachkenntnisse im Zuge der beruflichen Tätigkeit.
Es wird auf das Erkenntnis des VfGH vom 15.Juni 2004, G8/04
hingewiesen. Aus diesem Erkenntnis sowie aus den Erläuterungen zur RV
Steuerreformgesetz 2000 ist offenkundig, dass Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen nunmehr in wesentlich größerem Umfang
abzugsfähig sind. Der Besuch der Sprachkurse ist zweifellos als eine Aus-/
Fortbildungsmaßnahme anzusehen, welche zur bessern Bewältigung der
aufgetragen Aufgaben als auch dem beruflichen Fortkommen dient.
Anders solche Aus-/ Fortbildungsmaßen die
ausschließlich allgemeinbildenden Charakter haben, sind von der
Abzugsfähigkeit ausgeschlossen, also ohne berufliche Notwendigkeit und ohne
Konnex mit der beruflichen Tätigkeit - wie Sport, Esoterik, etc.
Die Sprachkurse sind jedenfalls nicht ausschließlich
als bloße Bildungsmaßnahmen der Privatsphäre zuzurechnen,
allenfalls wäre eine prozentuelle Aufteilung zu erwägen.
Auf die Bestätigung der beruflichen Notwendigkeit der
Sprachkurse durch meinen Dienstgeber wird nochmals hingewiesen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Kosten der
Fachliteratur
Aus den vom Bw. dem Finanzamt übersandten
Rechnungszetteln bzw. Kassabons kann großteils der genaue Titel der
jeweils angeschafften Bücher oder Zeitschriften nicht entnommen werden, was
einer Entscheidung über deren Anerkennung als Werbungskosten entgegensteht.
Im Hinblick auf Geringfügigkeit der geltend gemachten Kosten und die wohl
zeitaufwändige, wenn überhaupt noch mögliche Aufklärung
wurde dem Bw. vorgeschlagen, den als Werbungskosten anzuerkennenden Teil
(Grammatik- und Fremdwörterbücher) im Schätzungsweg zu ermitteln.
Im Zuge eines Telefonates erklärte sich der Bw. damit einverstanden, regte
aber an, einen höheren Anteil als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Gegen den vom Bw. vorgeschlagenen Anteil von 50% der
geltend gemachten Kosten hegt der UFS auch in Hinblick auf die relativ
geringfügige Höhe keine Bedenken.
Der Berufung konnte insoweit teilweise Folge gegeben
werden.
2. Kosten für
Sprachkurse samt Flug und Aufenthaltskosten
Strittig ist der Abzug von Kosten für
Sprachkurse.
Gem.
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der
Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2004, BGBl. I 2004/180, zählen zu
den Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit ...
Aus den vom Bw. vorgelegten Beilagen geht hervor, dass er
Kosten für den Besuch von 2 Sprachkursen beim Institut Français
de Vienne und einen Spanischkurs für Erwachsene ("Intensivkurs, 30 Stunden
verteilt auf 5 Tage") auf Teneriffa (samt Unterbringung, Frühstück und
Flug) als Werbungskosten begehrte. Hinsichtlich der Kosten für die
Französischkurse liegen nur eine Zahlungsbestätigung des Institutes,
ein Zahlscheinabschnitt und eine Kopie eines Programmes des Institutes vor, in
dem der Bw. eine Position kennzeichnete. Es handelt sich dabei um einen 15
wöchigen Kurs mit 2 Unterrichtseinheiten mit der Bezeichnung DELF (=
Diplome
d'edutes en
Lanque
Francaise) mit der Stufe D1 (von 5
insgesamt dem Programm zu entnehmenden angebotenen Kursen D1 bis D5).
Aus dem Erkenntnis des VfGH vom 15. Juni 2004, G8/04 sowie
den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2000 sei
nach Auffassung des Bw. offenkundig, dass seither Aus- und Fortbildungskosten in
wesentlich größerem Umfang abzugsfähig seien.
Die aus den vorgelegten Unterlagen abgeleitete Annahme des
UFS, dass bei diesen Kursen keine berufsspezifischen Kenntnisse vermittelt
wurden, habe er in seiner Mail nicht in Abrede gestellt. Allerdings stelle
seiner Meinung nach bereits die Erlernung allgemeiner Sprachkenntnisse für
die berufliche Anwendung eine unbedingte Voraussetzung dar. Der Besuch der
Sprachkurse durch ihn sei zweifellos als eine Aus-/Fortbildungsmaßnahme
anzusehen, welche zur besseren Bewältigung der aufgetragenen Aufgaben als
auch dem beruflichen Fortkommen diene. Solche Kosten unterschieden sich daher
von Kosten für Kurse, die ausschließlich allgemeinbildenden Charakter
haben (Sport, Esoterik). Jedenfalls könnten die Sprachkurse seiner
Auffassung nach nicht ausschließlich der Privatsphäre zugerechnet
werden; eine prozentuelle Aufteilung sei zu erwägen. Auf die
Bestätigung über die berufliche Notwendigkeit werde neuerlich
verwiesen.
Zum Hinweis des Bw. auf die Materialien zum
Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I 1999/106, und das VfGH-Erkenntnis ist zu
bemerken, dass mit diesem Gesetz erstmals eine Bestimmung geschaffen wurde, die
im Gegensatz zur früheren Rechtslage unter bestimmten Bedingungen ab 2000
auch die steuerliche Berücksichtigung von Ausbildungkosten vorsah.
Während nach alter Rechtslage der Abzug von Ausbildungskosten
ausgeschlossen war, wurden nun bestimmte, mit
dem ausgeübten Beruf im Zusammenhang stehende Kosten zugelassen. Mit
dem Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl. I 2004/180 wurden zusätzlich
umfassende Umschulungskosten als Werbungskosten zugelassen.
Das vom Bw. angeführte Erkenntnis des VfGH betraf die
bis einschließlich 2002 in Kraft stehende Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 Z 10 letzter Satz, die die Kosten für
ein ordentlichen Universitätsstudium - im Gegensatz zu den Kosten für
ein Fachhochschulstudium - ausdrücklich vom Abzug als Werbungskosten
ausschloss und vom Gerichtshof als verfassungswidrig beurteilt wurde. Aussagen
über die Werbungskosteneigenschaft von Sprachkursen sind dem Erkenntnis
dagegen nicht zu entnehmen.
Kosten einer Sprachausbildung können
Fortbildungskosten, Ausbildungskosten
und Kosten der
Lebensführung darstellen.
Schließlich können Sprachausbildungen auch als umfassende
Umschulungsmaßnahmen in Betracht
kommen. Im zu beurteilenden Fall handelt es sich jedoch offenkundig um keine
umfassenden, auf eine neue berufliche Tätigkeit abzielende
Umschulungskosten, so dass darauf nicht näher eingegangen werden
musste.
Fortbildungskosten
haben das Ziel, die Fähigkeiten in einem bereits erlernten und
ausgeübten Beruf (Tätigkeit) zu verbessern. Darunter fallen
Sprachausbildungen die - aufbauend auf allgemeine Sprachkenntnisse spezielle
berufsbezogene Fremdsprachkenntnisse (z.B. eine speziell auf juristische Belang
bezogene Sprachausbildung für Anwälte etc.) vermitteln.
Ausbildungskosten
(und umfassende Umschulungskosten)
zielen auf die Erlernung eines für den Steuerpflichtigen neuen Berufes,
hin. Darunter fällt beispielsweise die Ausbildung zum diplomierten
Dolmetscher.
Kosten der
Lebensführung sind auch dann gem.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht
abzugsfähig, wenn sie u.a. zur Förderung des Berufes bzw. der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Hierunter fallen jene
Sprachausbildungen die vor allem Umgangssprachkenntnisse, wie sie nicht nur im
Beruf, sondern auch im Privatleben (Urlaub, Reisen, Fremdsprachenliteratur) von
Nutzem sind, vermitteln.
Aus der noch großteils zur Rechtslage vor dem
Steuerreformgesetz 2000 ergangenen Rechtsprechung des VwGH zu Sprachausbildungen
(v. 06.03.1985, 84/13/0038, ähnlich auch v. 26.04.1989, 88/14/0091
betreffend einen Sprachkurs eines Notars), in dem laut Unterlagen
Alltagssprachkenntnisse, aber keinerlei
berufsspezifische Sprachkenntnisse
vermittelt wurden, ergibt sich vor allem ein eindeutiges Abgrenzungsmerkmal
zwischen bis einschließlich 1999 noch nicht abziehbaren Ausbildungs- und
damals wie nach aktueller Rechtslage abziehbaren Werbungskosten oder
Betriebsausgaben.
Dagegen stellen die Lohnsteuerrichtlinien 2002, RZ. 363,
hinsichtlich der Abzugsfähigkeit auf den konkreten Nutzen der zu
erwerbenden Sprachkenntnisse für den ausgeübten oder einen damit
verwandten Beruf ab. Auf Grund der Erfordernisse in jeweils ausgeübten
(oder verwandten) Beruf sehen die Lohnsteuerrichtlinien auch den Abzug von
Kosten für den Erwerb von Sprachgrundkenntnissen bei konkret
aufgezählten Berufen (Kellnerin, Sekretärin, Telefonistin,
Verkäuferin, Exportdisponent, Zöllner) vor.
Maßgeblich für die Abzugsfähigkeit von
Kosten für Sprachkurse als Aus- oder Fortbildungskosten ist daher nach dem
Willen des Gesetzgebers (sowie der Lohnsteuerrichtlinien 2002) der
Zusammenhang
mit
dem jeweils ausgeübten oder einen
verwandten Beruf.
Während nun beispielsweise für eine Kellnerin
oder Verkäuferin mit der Vermittlung von Sprachgrundkenntnissen die
beruflichen Erfordernisse großteils abgedeckt werden, kann dies nach
Ansicht des UFS nicht in gleicher Weise für andere Berufe, insbesondere
solche, für die ein Universitäts-, Hochschul- oder
Fachhochschulstudium erforderlich ist, gelten. Setzt doch schon die
Voraussetzung für die meisten Studien die Absolvierung der
Reifeprüfung mit zumindest einer, fast immer aber einer zweiten oder
dritten Fremdsprache voraus. Dazu kommt, dass auch im Inland
Studienlehrgänge (beispielsweise der Lehrgang an der Wiener
Wirtschaftsuniversiät für internationales Steuerrecht) in Englisch
abgehalten werden, was bei den Studierenden bereits fundierte Sprachkenntnisse
voraussetzt, um den Vorlesungen der Vortragenden überhaupt folgen zu
können. Der Bw. weist selbst auf den Umstand hin, dass im Zuge seiner
(erfolgreichen) Bewerbung hinsichtlich seiner derzeitigen Dienststelle
Sprachkenntnisse eine wesentliche Voraussetzung dargestellt hatten.
Aus der genannten
Bestätigung des Dienstgebers des
Bw. geht hervor, dass er in einer Abteilung beschäftigt ist, die als
R;behörde mit der Vollziehung des Rgesetzes, der A etc. und auch u.a. mit
der Umsetzung der Hrichtlinie und der Irichtlinie der EU betraut ist.
Für den Umgang mit meist fremdsprachigen Dokumenten
der EU seien ebenso Sprachkenntnisse erforderlich, wie für die fallweise
Entsendung zu internationalen Verhandlungen. Auch das Organisationshandbuch des
Ministeriums sehe das Erlernen von Fremdsprachen als ausdrückliches
Ausbildungsziel vor.
Der UFS zieht nicht in Zweifel, dass die Beherrschung von
Fremdsprachen von in Zentralstellen tätigen Beamten/Vertragsbediensteten
vor allem seit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft zunehmend an
Bedeutung gewonnen hat. Auch der Dienstgeber des Bw. bot bzw. bietet seien
Bediensteten, wie aus einer vom Bw. zur Verfügung gestellten Unterlage zu
entnehmen ist, die Möglichkeit zum Besuch kostenloser Sprachkurse
(Englisch- und Französischkurse) an, wobei diese teilweise auch
während der Dienstzeit absolviert werden durften. Dagegen hat auch der Bw.
nicht vorgebracht, dass ihm der Dienstgeber für seien Spanischkurs auf
Teneriffa einen Sonderurlaub gewährt (bzw. einen Teil der Kosten getragen)
hätte.
Das konkrete Berufsbild des Bw., wie es auch aus dem
Schreiben des Dienstgebers des Bw. entnommen werden kann, setzt zumindestens
für Teile der beruflichen Tätigkeit, nämlich im Rahmen der
Teilnahme von international besetzten Veranstaltungen Fremdsprachenkenntnisse
voraus. Dass er vor dem Besuch der strittigen Sprachkurse an solchen
Verhandlungen mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht teilnehmen konnte,
wurde weder vom Bw. vorgebracht, noch lassen die Ausführungen des
Dienstgebers darauf schließen; waren doch für die seinerzeitige
erfolgreiche Bewerbung Fremdsprachenkenntnisse eine Voraussetzung. Soweit der
Bw,. auf die Beteiligung seiner Dienststelle an dem Entwurf einer Richtlinie
für die EU hinweist, so ist diesbezüglich festzustellen, dass für
legistische Zwecke ein entsprechendes Fachvokabular erforderlich ist, das in den
vom Bw. besuchten allgemeinen Kursen jedenfalls nicht geboten wurde.
Maßgeblich für die Anerkennung von Aus- und
Fortbildungskosten ist, wie der eingangs zitierten Gesetzesstelle zu entnehmen
ist, der Zusammenhang mit der der ausgeübten oder einer verwandten
Tätigkeit (vgl. auch Rz. 358 der Lohnsteuerrichtlinien).
Während nun ein solcher beruflicher Zusammenhang von
Kosten für den Besuch von Sprachkursen, die allgemeine Sprachkenntnisse
vermitteln, bei Kellnern oder Verkäuferinnen noch zu erkennen ist - reichen
doch für diese Berufe zumeist allgemeine, nicht unbedingt perfekte
Sprachkenntnisse, die nicht sonderlich über das Pflichtschulniveau
hinausgehen, ist ein solcher bei teilweise legistischen Tätigkeiten wie der
Entwurf einer EU-Richtlinie oder bei der Teilnahme an Internationalen
Fachveranstaltungen nicht mehr gegeben.
Ein solcher beruflicher Zusammenhang wäre nur bei
Sprachkursen, bei denen im Sinne der Judikatur des VwGH (Erk. v. 19.10.2006,
2005/14/0117) zumindest mit einem ins Gewicht fallenden Teil im Beruf speziell
benötigte Kenntnisse (beispielsweise der jeweiligen fremdsprachlichen
Gesetzesbegriffe etc.) gelehrt werden, gegeben. Da solche Sprachkenntnisse
unwidersprochen nicht Gegenstand der beiden Sprachkurse am Wiener Institute
Français oder des auf Teneriffa besuchten Sprachkurses waren, liegt ein
solcher vom Gesetzgeber geforderter Zusammenhang nicht vor.
Die Kosten für die am Institute Français
besuchten Französischkurse und für den Spanischintensivkurs auf
Teneriffa samt Reise- und Aufenthaltskosten konnten aus diesem Grund nicht als
Werbungskosten anerkannt werden.
Auf Grund der teilweisen Anerkennung der geltend gemachten
Fachliteratur war der Berufung teilweise Folge zu geben.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 8.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
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- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0046-W/07
- Stammnummer
- 30871
- Gültig
- 08.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF