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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100297/2025

1. tschechische Invaliditätsrente in Österreich steuerpflichtig 2. diverse Werbungskosten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100297/2025vom 13.05.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dienen die Bildungsmaßnahmen sowohl beruflichen als auch privaten Bedürfnissen, reicht ein Nutzen für die Berufstätigkeit für die Abziehbarkeit alleine noch nicht aus. Die berufliche Notwendigkeit des Aufwands ist zwar nicht Voraussetzung für die Anerkennung als Werbungskosten, aber ein gewichtiges Indiz für die berufliche Veranlassung (VwGH 26.07.2007, 2006/15/0065). Lassen die Aus-/Fortbildungsmaßnahmen keine konkrete Absicht zur Schaffung einer neuen Einkunftsquelle erkennen, sind sie nicht abzugsfähig. Erforderlich ist ein konkreter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit geplanten nachfolgenden (Betriebs-)Einnahmen. Es müssen somit Umstände vorliegen, die über eine allgemeine Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für das "berufliche Coaching" trotz entsprechender Aufforderung durch das Finanzamt keine Angaben gemacht, in welchem Zusammenhang diese mit seinem bereits ausgeübten bzw. einem angestrebten zukünftigen Beruf stehen. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Nachweis darüber erbracht, ob diese Kosten beruflichen und/oder privaten Bedürfnissen gedient haben und ob eine berufliche Notwendigkeit bestanden hat. Sie können daher nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. 7. Zum Familienbonus Plus und zum Unterhaltsabsetzbetrag: Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 in der hier anzuwendenden Fassung steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1. Der Familienbonus Plus beträgt a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro, … 3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu. Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 in der auf das Kalenderjahr 2021 anzuwendenden Fassung steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu. Dabei gilt: a) Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird. Der Anspruch des Unterhaltsverpflichteten auf den Familienbonus Plus ist an dessen Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag gebunden. Voraussetzung für den Unterhaltsabsetzbetrag ist die Leistung des gesetzlichen Unterhalts für das Kind. Außerdem darf das Kind nicht dem Haushalt (§ 2 Abs. 5 FLAG 1967) des Unterhaltspflichtigen zugehören und es darf weder ihm noch seinem im selben Haushalt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt werden (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988). Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu. Der Höhe nach steht der (monatliche bemessene) Unterhaltsabsetzbetrag für die Anzahl der Monate zu, für die der Unterhaltsverpflichtung voll entsprochen wurde. Der Beschwerdeführer hatte im Streitzeitraum für seinen Sohn einen monatlichen Unterhalt in Höhe von € 300,00 zu leisten, dieser Verpflichtung ist er zur Gänze nachgekommen. Somit steht dem Beschwerdeführer der Unterhaltabsetzbetrag für 12 Monate zu. Da bereits bei der Kindesmutter der halbe Familienbonus Plus für den gemeinsamen Sohn berücksichtigt wurde, steht dem Beschwerdeführer nicht der Ganze, sondern nur der halbe Familienbonus Plus zu. 8. Zu den Ausführungen zum Kontaktrechtsverfahren für seinen Sohn: Der Beschwerdeführer führt in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2025 aus, im Zuge des langjährigen Kontaktrechtsverfahrens seien ihm Anwaltskosten von über € 17.000,00 und rund € 1.000,00 an Gerichtskosten entstanden, welche seiner Ansicht nach außergewöhnliche Belastungen darstellten. Die Anrufung des Gerichts im Kontaktrechtsstreit ist im Allgemeinen nicht zwangsläufig. Kommt allerdings eine einvernehmliche Regelung nicht zustande, ist es - auch zur Wahrung des Wohls des Kindes - erforderlich, eine Regelung durch das Gericht herbeizuführen. Erweist sich dabei der vom jeweiligen Elternteil eingenommene Standpunkt zumindest zum Teil als berechtigt, kann je nach Lage des Falles eine "aufgezwungene" Prozessführung vorliegen (vgl. VwGH 18.09.2013, 2011/13/0029). Die damit verbundenen (auch außergerichtlichen) Rechtsanwaltskosten sind allerdings - mangels Anwaltspflicht - grundsätzlich nicht zwangsläufig (VwGH 25.07.2018, Ro 2018/13/0002). Da die Kosten des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem Kontaktrechtsverfahren mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 darstellen, konnten weitere Ermittlungen hinsichtlich der genauen Höhe der Kosten in den jeweiligen Jahren (Arg.: "langjähriges Kontaktrechtsverfahren") unterbleiben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind. Wien, am 13. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100297/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100297.2025
Stammnummer
151473
Gültig
13.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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