Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2317-W/06
NLP Seminar Business Practitioner
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2317-W/06vom 01.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stbr., vom
16. August 2006 gegen den Bescheid des FA vom 22. Juni 2006
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
a) Bescheid
Berufungsgegenständlich sind Ausgaben für ein
NLP-Seminar "Business Practitioner" als Werbungskosten bei Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit eines Bautechnikers. Der Berufungswerber (Bw.)
machte im Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2004 dazu folgende Kosten
geltend:
|
|
€
|
Seminar
NLP
|
2.600,00
|
Unterbringung
im Hotel, Diäten, KM-Geld
|
1.479,23
|
Literatur
|
206,58
|
|
4.285,81
Mit Einkommensteuerbescheid vom 22. Juni 2006
ersagte das zuständige Finanzamt (FA) diesen Kosten die Anerkennung mit der
Begründung, gemäß
§ 16 EStG 1988 seien Aufwendungen
für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen
von allgemeinem Interesse seien oder die der privaten Lebensführung
dienten, nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige
Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden
könnten oder von Nutzen seien. Ein NLP-Kurs beinhalte ein Modell
menschlichen Verhaltnes und menschlicher Kommunikation, das es ermögliche,
das Kommunizieren von Gruppen und die Aufnahmefähigkeit bzw.
Lernfähigkeit zu verbessern. Auch wenn der Kursbesuch für den Beruf
von Vorteil sei, würden auch Vertreter anderer Berufsgruppen an NLP-Kursen
teilnehmen. Es liege somit keine berufsspezifische Wissensvermittlung vor,
sondern es würden kommunikative Fähigkeiten vermittelt, die nicht nur
für eine Vielzahl anderer Berufsparten von Bedeutung seien sondern auch
außerhalb von beruflichen Tätigkeiten ganz allgemein im Zusammenhang
von Menschen. Die bloße Nützlichkeit sei für die Anerkennung als
Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG 1988 jedoch nicht ausreichend.
b) Berufung
In der Berufung vom 16. August 2006 brachte der
Bw. vor:
1. Reiner Businesskurs:
Die vom Bw. absolvierte NLP-Einheit stelle keineswegs einen
allgemein bildenden Kurs dar und sei somit für Private nicht von Interesse.
Der vom Bw. besuchte NLP-Kurs sei ein nur auf den Business-Bereich
zugeschnittenes Management-Tool gewesen, das für die Arbeit im gehobenen
Management für ihn unbedingt notwendig gewesen sei. Dieser Kurs sei
Teilnehmern im Business-Kontext angeboten worden, die Führungsaufgaben zu
übernehmen hätten. Hauptgebiet des Anbieters sei die Beratung und das
Coaching von Führungskräften. Der Bw. sei als technisch ausgebildeter
Manager entscheidend im Nachteil gegenüber Kollegen, die ein auf
Managementaufgaben vorbereitendes Studium wie etwa Betriebswirtschaft besucht
hätten. Um diesen "Nachteil" wieder wett zu machen und seinen Vorteil
gegenüber technisch nicht versierten Mitbewerbern auszunutzen, sei dieser
Lehrgang erforderlich gewesen.
2. Anbieten eines "Privatkurses":
Der vom Bw. besuchte Kurs unterscheide sich wesentlich von
einem ebenfalls angebotenen NLP-Kurs, der auf allgemeine Weiterbildung und
private Kursteilnehmer zugeschnitten gewesen sei. In der Zukunft würden
sich nur jene Firmen am Markt halten können, die einerseits technisch
führend andererseits aber auch fähig seien, kompetente Teams zu
bilden, die Besten in einem Team arbeiten zu lassen, um flexibel auf umbrechende
Märkte zu reagieren und Marktnischen zu entdecken. Dazu bedürfe es
aber der zusätzlichen Vorbereitung dieser Fähigkeiten. Die "Ware"
Arbeitskraft werde dadurch im Wert wesentlich gesteigert.
3. Qualifizierte Verflechtung:
Hier liege eindeutig eine qualifizierte Verflechtung mit
dem Beruf des Bw. vor. Dieser übe einen Beruf aus, für den die durch
sein Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche Grundlage
darstellten, der NLP-Kurs dagegen sei geeignet, den für die praktische
Berufsausübung gegebene Wissensstand auszubauen und sei daher als
Fortbildungskosten abzugsfähig. Der Bw. sei als Geschäftsführer
eines Bauunternehmens verstärkt auch in Südosteuropa tätig, es
würden mittlerweile Verhandlungen von Bulgarien bis in die Türkei
geführt. Flexibles Verhandeln und reagieren sei in diesen Märkten
Grundvoraussetzung, um erfolgreich zu sein, Arbeitsplätze zu sichern und
Steuern zahlen zu können.
Es werde daher um Anerkennung der "€ 4.565,81"
als Werbungskosten ersucht.
c) BVE -
Vorlageantrag
In der Begründung zur abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 1. September 2006 gab das FA an,
Werbungskosten seien gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
würden dafür auch die Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder damit verwandten Tätigkeit zählen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 dürften jedoch bei
den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgten. Kurse für neurolinguistisches Programmieren (NLP) würden
von der Rechtsprechung nicht als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988
anerkannt, da die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten neben einer
im Einzelfall durchaus möglichen Anwendung im Beruf jedenfalls auch
für die private Lebensführung von nutzen seien. NLP sei eine Methode,
sein Kommunikationsverhalten erheblich zu verbessern, verborgene Ressourcen zu
entdecken und ganz individuelle Erfolgstrategien zu entwickeln. Die dadurch
erworbenen Fähigkeiten zur erfolgreichen Kommunikation und des richtigen
Erkennens der Erartungen und eigenen Fähigkeiten der Mitmenschen seien
nicht nur im konkreten Beruf verwertbar, sondern zugleich auch im Zusammenleben
der Menschen ganz allgemein von Bedeutung. Der NLP-Kurs beinhalte auf diese
Weise wesentliche Elemente der Persönlichkeitsentwicklung, die jedoch dem
privaten Lebensbereich zuzuordnen seien.
Im Vorlageantrag vom 2. Oktober 2006 brachte der
Bw. vor, er habe nach seiner Matura ein technisches Studium absolviert, das ihn
in keinster Weise auf die zukünftigen Aufgaben als Führungsposition
vorbereitet habe. Der Bw. sei als Techniker weder mit Betriebswirtschaft noch
Personalführung noch anderen Managementaufgaben in Berührung gekommen.
Mittlerweile besitze er eine Position im mittleren Management eines
international tätigen Konzerns, der große Bauvorhaben in ganz Europa,
vor allem Osteuropa und auch der Türkei, durchführe. Gerade in diesen
Regionen sei ein gutes Verhandeln extrem wichtig, da die meisten Dinge
persönlich und im Vieraugengespräch abgewickelt und entschieden
würden. Der Bw. habe von seinem Arbeitgeber keinen Ersatz seiner
Aufwendungen erhalten, den NLP-Kurs, der ein reiner Businesskurs gewesen sei,
selbst bezahlt und verwende nun seine neu erworbenen Fähigkeiten vor allem
für die sehr schwierigen Geschäftsbesprechungen im Osteuropabereich,
für den er nach Besuch des NLP-Kurses neu zuständig geworden sei. Die
Firma, bei der der Bw. diesen Kurs besucht habe, wende sich nur an Leute aus der
Wirtschaft. Die neuen Fähigkeiten, Erfolgstrategien zu entwickeln,
trügen entscheidend zum beruflichen Erfolg bei. Der Besuch dieses Kurses
habe auch dem Bw. zu einem weiteren Karriereschub innerhalb des Konzerns
geführt, der sich unter anderem natürlich auch in einem Mehr an
Lohnsteuer auswirke. Der NLP-Kurs sei geeignet, den für die praktische
Berufsausübung notwendigen Wissensstand zu erhalten und daher
abzugsfähig, er stelle eine qualifizierte Verflechtung mit dem Beruf des
Bw. dar. Weiters werde auf die Berufung verwiesen. Aus den genannten
Gründen werde um zusätzliche Anerkennung der beantragten
Werbungskosten in Höhe von € 4.079,23 für Kurs und die damit
verbundenen Reisekosten sowie € 206,58 für Fachliteratur
ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen
oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufwendungen für die berufliche Aus- und Fortbildung
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf die tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen, zählen gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF AbgÄG 2004, BGBL I 2004/180, zu den
Werbungskosten.
Nach ständiger Rechtsprechung stellen Aufwendungen
für NLP-Kurse und die damit im Zusammenhang stehende Literatur unter
Berücksichtigung von § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
1988 dann keine abzugsfähige Werbungskosten dar, wenn in den NLP-Kursen
keine für den Steuerpflichtigen berufsspezifischen Inhalte vermittelt und
die NLP-Kurse von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen besucht werden
(vgl. VwGH 29.1.2004, 2000/15/0009).
Für den vorliegenden
Fall sind folgende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen:
Über Vorhalt des UFS vom 8. November 2006
betreffend Kursprogramm mit Inhalt legte die steuerliche Vertretung des Bw. am
2. Jänner 2007 eine 33-seitige NLP Info-Mappe "NLP Business
Ausbildung und Termine" des Kursveranstalters vor. Zum
berufunmgsgengenständlich Kurs "NLP Business Practitioner" ist dieser
Unterlage zu entnehmen:
Überblick:
Im Practitioner soll der Teilnehmer die Grundmuster und
Grundkonzepte des NLP erleben und erlernen. Der Kurs soll die Welt der
exzellenten Kommunikation, des Erkennen von persönlichen Verhalten und der
Flexibilität im Umgang mit anderen Menschen eröffnen. Der Teilnehmer
soll erlernen:
Unerwünschtes
Verhalten und unerwünschte Gefühle in Positive zu ändern
Vertrauen
und Verständnis in beruflichen und
privaten Beziehungen zu verbessern
Konflikte
lösen
Entscheidungen
sicher treffen
Denkmodelle
anderer verstehen
Sich
selbst und andere zu motivieren und bewusster zu führen
Sprachmuster
effektiv zu gebrauchen
Informationen
zu sammeln
Flexibilität
im Verhalten zu zeigen
Individuelle
Erfolgsstrategie bewusst zu machen
Ziele
zu setzen
Lernziel:
|
persönliche
Kompetenz:
Erkennen
und Vermehren persönlicher Ressourcen
Vielfalt
von Verhaltensmöglichkeiten
Flexibilität
Offenheit
Phantasie
Authentizität
Positive
Zielsetzung
|
soziale
Kompetenz:
Kompetenz
exzellenter Kommunikation
Bedeutung
der Sprache
Erkennen
und Einstellen auf andere Denk- und Sprachmuster
Sich
in andere hineinversetzen
Entwickeln
von Motivations- und Handlungsstrategien
Führungskompetent
/ Teamkompetenz
|
Methodenkompetenz:
Stressmanagement
Entspannungstechniken
Intuition
zulassen und verstärken
Pacing,
Leading
Rapport
|
Sachkompetenz:
Kognitive
Strategien erkennen
Fähigkeiten
zu theoretischem Denken
Vernetztes
und kreatives Denken
In
Alternativen Denken
Erfolgreiche
Lehr- und Lernstrategien
Inhalte der NLP Business Practitioner
Ausbildung:
Der Kurs soll
entwicklungsinteressierten und
veränderungsbereiten Menschen die Möglichkeit bieten, ihre
Fähigkeiten und Sensibilität für Kommunikation und
persönliche
Veränderungsprozesse bewusst zu entwickeln. Zitat Richard Bandler:
"Wenn du tust, was du immer getan hast, wirst du bekommen, was du immer bekommen
hast. Wenn du das, was du möchtest, nicht bekommst, tue einfach etwas
anderes."
Grundlagen- und Zielfindung:
neurologische
Ebenen, Grundannahmen
Repräsentationssysteme
und Submodalitäten erkennen und nutzen
Nonverbale
Elemente in der Kommunikation, wohlgeformte
Zieldefinition
Submodalitäten und
Wahrnehmungspositionen:
emotionale
Zustände und Submodalitäten
Arbeiten
mit unterschiedlichen Wahrnehmungspositionen
(Meta-Mirror)
Milton-Modell:
Oberflächenstruktur
der Sprache, hypnotische Sprachmuster
Veränderungswirksame
Metaphern
Meta-Modell:
Tiefenstruktur
der Sprache, präzise Fragetechniken zur Problem- und
Zielanalyse
Reframing:
Kontext-
und Bedeutungsreframing
Verhandlungsreframing,
Six-Step Reframing
Kreativität,
Strategien:
kognitive
Strategien erkennen und beeinflussen
Kreativstrategie
(Walt-Disney-Strategie)
Identität:
Einführung
in die Time-Line-Arbeit (Change History)
Von der
steuerlichen Vertretung wurde ein Kursprogramm betreffend 2005 vorgelegt, jedoch
wurde damit erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass dieses Programm dem des
berufungsgegenständlichen Jahres 2004 entspricht.
Rechtlich folgt:
Das oa. Programm des berufungsgegenständlichen
NLP-Seminars "Business Practitioner" beinhaltet ua. das Verbessern von
privaten Beziehungen, richtet sich nicht
erkennbar an Angehörige der Berufsgruppe des Bw. als Bautechniker bzw.
Manager im Bauwesen sondern allgemein an
entwicklungsinteressierte und
veränderungsbereite Menschen und soll überdies nach seiner
Zielsetzung auch die Möglichkeit zur bewussten Entwicklung von
persönlichen
Veränderungsprozessen bieten. Auf Grund seines Inhaltes dient der
Besuch des berufungsgegenständlichen Kurses somit in erheblicher Weise auch
der privaten Lebensführung und sind daher die dafür geltend gemachten
Kosten gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
1988 nicht abzugsfähig.
Weiters von Bedeutung ist, dass das Kursprogramm nicht auf
das konkrete Berufsbild des Bw. als Bauingenieur bzw. für die Vorbereitung
auf die Übernahme von mehr Managementaufgaben im Betrieb (Vorbringen im
Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 30. Jänner 2007)
ausgerichtet ist. Laut Kursprogramm wurden keine spezifische Inhalte für
den Beruf des Bw. als Bautechniker bzw. Manager im Bauwesen vermittelt. Laut der
von der steuerlichen Vertretung vorgelegten Teilnehmerliste wurde der NLP-Kurs
überdies von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen besucht,
nämlich neben dem Bw. (Baubranche) von Personen aus den Berufsgruppen
Versicherung (Geschäftsführer), Consulting (Veranstalter des
NLP-Kurses, Firmeninhaber), Personalberatung (Firmeninhaber, Sachbearbeitung),
Airport Consulting (Projektleitung), Diagnostika und Arzneimittel
(Bereichsleiter), Internet, Graphik-Design und Multimedia (Firmeninhaber), Human
Resource Management (Head Human Resource) sowie Telekommunikation
(Gruppenleitung).
Nicht verständlich ist, dass die steuerliche
Vertretung Unterlagen einer anderen Person als den Bw. aus einer anderen
Berufsgruppe (Airport Consulting) vorlegt. Dass der Arbeitgeber die Kurskosten
dieser anderen Person übernahm und dabei "vom AMS im Rahmen der
Qualifizierungsförderung unterstütz wurde" lässt keine
Rückschlüsse für die steuerliche Absetztbarkeit der Aufwendungen
des Bw. zu.
Auch ist es unerheblich, ob der Bw. den Kurs im
Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber besucht hat und die dabei erworbenen
Kenntnisse im Rahmen von Führungs- oder Managementfunktionen anwenden
könnte, da - wie aus dem oa. Programm ersichtlicht ist - die im
vorliegenden NLP-Seminar "Business Practitioner" vermittelten Fähigkeiten
in den Gebieten Kommunikation, persönliches Verhalten, flexibler Umgang mit
anderen Menschen nicht nur in einer Vielzahl von Berufen sondern insbesondere
auch für den privaten Lebensbereich von Bedeutung sind.
Nach dem Vorbringen des Bw. bereitet sich dieser vom rein
bautechnischen Bereich weggehend auf die Übernahme von Managementaufgaben
in der Baubranche vor. Da - wie bereits festgestellt - das vorliegende
NLP-Seminar "Business Practitioner" nicht für den Beruf eines Managers oder
Geschäftsführers in der Baubranche spezifische Inhalte vermittelte und
überdies von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen besucht wurde,
ist eine Anerkennung als Werbungskosten auch nicht aus dem Titel Aufwendungen
für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf die tatsächliche
Ausübung eines anderen Berufes abzielen, möglich. Weiteres Vorbringen
betreffend umfassende Umschulungsmaßnahmen wurde nicht
erstattet.
Aufwendungen für Fachliteratur sind als Werbungskosten
abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre
stehen. Wesentlich ist, dass diese Aufwendungen eindeutig und
ausschließlich in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften
stehen, sohin ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen
lassen.
Laut den dem FA vorgelegten Rechnungen handelt es sich um
folgende Buchtitel:
|
Literatur:
|
€
|
€
|
Morawa
|
|
|
HAEUSER
|
8,00
|
|
Die neuen
Herrscher der Welt
|
23,60
|
|
Die Magie der
Sprache
|
25,20
|
|
Die
Glücksformel, Oder wie die guten Gefühle entstehen
|
20,50
|
77,30
|
Morawa
|
|
|
Gestalttherapie
|
10,30
|
|
NLP-Übungsbuch
für Anwender
|
43,20
|
53,50
|
Morawa
|
|
|
Typologie
|
8,80
|
|
Die
Psychologie von C. G. Jung, Einführung in das Gesamtwerk
|
10,20
|
19,00
|
|
|
|
Junfermann
|
?
|
56,78
|
|
|
206,58
Für die Rechnung Junfermann legte der Bw. keine
Rechnung vor und wurde daher vom UFS im Vorhalt vom 8. November 2006
um das Nachreichen dieser Rechnung ersucht. Im Vorhalt vom
5. Jänner 2007 ersuchte der UFS den Bw. um Bekanntgabe der
beruflichen Veranlassung jedes einzelnen Buchtitels und wiederholte sein
Ersuchen um Vorlage der Rechnung Junfermann € 56,78, da ansonsten
dieser Betrag schon mangels Überprüfbarkeit der Buchtitel nicht
anerkannt werden könne.
Auch mit dem darauf folgenden Schreiben vom
30. Jänner 2007 legte die steuerliche Vertretung die Rechnung
nicht vor. Anstatt die einzelnen Buchtitel zu erläutern, brachte die
steuerliche Vertretung vor, die berufliche Veranlassung des "vorgelegten
Literarums" sei dadurch gegeben, dass sich der Bw. auf immer mehr
Managementaufgaben im Betrieb vorbereiten müsse. Die Bücher zur
Gruppendynamik, Personenführung, Teamarbeit ("Gestalttherapie,
NLP-Übungsbuch, Typologie, Psychologie, ...") würden vor allem der
Verbesserung von Verhandlungstaktik, Gesprächsführung intern und
extern, Mitarbeitermotivation dienen und seien daher beruflich
veranlasst.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die
angeführten Buchtitel "Die neuen Herrscher der Welt" (Jean Ziegler, Die
globalen Widersacher, Kapitalismuskritik, gegen Raubtierkapitalismus,
Demaskierung der Strippenzieher und Nutznießer der Globalisierung), "Die
Magie der Sprache" (Robert B. Dilts, angewandtes NLP, Sleight of Mouth-Muster,
die Sprache als Komponente zur Entwicklung der geistigen Modelle der Welt), "Die
Glücksformel, Oder wie die guten Gefühle entstehen" (Stefan Klein,
Glück entsteht im Kopf, Gute Gefühle sind kein Schicksal),
"Gestalttherapie", "NLP-Übungsbuch für Anwender", "Typologie", "Die
Psychologie von C. G. Jung, Einführung in das Gesamtwerk" eindeutig und
ausschließlich in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften als
Bautechniker oder Manager oder Geschäftsführer in der Baubranche
stehen und nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen. Vielmehr ist eine
private Mitveranlassung auf Grund der Ausrichtung der Bücher auf einen
allgemein interessierten Leserkreis festzustellen und eine steuerliche Absetzung
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
ausgeschlossen. Zum Buchtitel "HAEUSER" machte die steuerliche Vertreterin keine
Angaben. Dass der Betrag der Rechnung Junfermann mangels Vorlage der Rechnung
bzw. Angabe der Buchtitel nicht anerkannt werden kann, wurde der steuerlichen
Vertretung angekündigt.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 1.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2317-W/06
- Stammnummer
- 26221
- Gültig
- 01.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF