Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0515-L/06
Fortbildungskosten und Internetkosten eines Lehrers für Musikerziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0515-L/06vom 29.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Herbert
Niedermayer, 4780 Schärding, Passauer Straße 13, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 23. März 2006
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2004
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Einkommen
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34.300,54 €
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Einkommensteuer
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10.294,58 €
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anrechenbare Lohnsteuer
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-11.537,10 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-1.242,52 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen,
das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielt als Lehrer Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit.
In der elektronisch eingelangten Steuererklärung
für das Jahr 2004 beantragte der Bw. die Absetzung von Reisekosten
iHv. 893,82 € sowie Seminar-/Fortbildungskosten iHv.
215,00 €.
Aus der beiliegenden Reisekostenabrechnung 2004 geht
u.a. hervor, dass der Bw. vom 15. bis 20. August 2004 die Jazztage in
H (Kilometergeld 114,63 €; Diäten 132,00 €;
Nächtigungen lt. Beleg 170,00 €; Seminarkosten
195,00 €) besucht hat sowie am 20. März 2004 den
Operntag in L (Kilometergeld L-W-L 202,21 €, Kilometergeld S-L-S
66,93 €; Diäten 26,40 €; Seminarkosten
20,00 €) besucht hat.
Vorgelegt wurde eine Teilnahmebestätigung vom
25. August 2004, aus der hervorgeht, dass der Bw. vom 15. bis
20. August 2004 am Jazzkurs in H teilgenommen und die Kursgebühr
von 195,00 € entrichtet hat sowie den dazugehörigen
Unterrichtsplan, der praktisches Üben mit und ohne Instrumenten vorsieht.
Weiters ist der Bestätigung des Reisebüros K zu entnehmen,
dass der Bw. für die Busfahrt am 20. März 2004 (Strecke
L-W-L) betreffend den Operntag "Elektra" 20 € bezahlt hat.
Mit Einkommensteuerbescheid 2004
(Arbeitnehmerveranlagung) vom 23. März 2006 wurde die
Einkommensteuer mit 10.358,53 € ermittelt, wobei Reisekosten iHv.
181,65 € sowie insgesamt Werbungskosten iHv. 2.309,55 €
berücksichtigt wurden. Dazu führte das Finanzamt aus, dass sowohl die
Teilnahme an den Jazztagen in H als auch die Teilnahme am Operntag privat
veranlasst sei und nicht in Zusammenhang mit dem Beruf des Bw. stünde. Die
Ausgaben könnten daher nicht gewährt werden.
Mit Schreiben vom 19. April 2006 erhob der
steuerliche Vertreter Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 und
beantragte einerseits die Absetzung der Kosten für die Jazzwoche in H sowie
für den Operntag in W , andererseits zusätzlich die
Berücksichtigung von Internetgebühren iHv. 181,53 €.
Hinsichtlich der Jazzwoche in H wurde ausgeführt, dass der
Musikunterricht heute nicht nur aus Faktenvermittlung und Theorie bestehe.
Mindestens so wichtig sei das aktive Musizieren (auch mit Instrumenten) im
Klassenverband quer durch alle Stile der Musik. Nicht umsonst würden vom
Pädagogischen Institut diverse Fortbildungsveranstaltungen für
Musikerzieher mit entsprechenden Inhalten angeboten. Darüber hinaus werde
das in dieser Jazzwoche Gelernte auch in der Schulband direkt
umgesetzt. Zum Operntag 2004 wurde ausgeführt, dass es sich
dabei um eine Fortbildungsveranstaltung des Pädagogischen Instituts
gehandelt habe und als solche konzipiert sei. Das heiße konkret, am
Vormittag Referate über die Oper allgemein und eine schülergerechte
Einführung der am Abend besuchten Oper (mit Hörbeispielen,
Videoausschnitten, Skriptum, etc.) endend mit der Frage und der
anschließenden Diskussion unter den Fortbildungsteilnehmern wie Oper heute
in der Schule den Schülern nahe gebracht werden könne. Vor dem
Opernbesuch sei eine Führung durch die Staatsoper organisiert worden, die
Musikerziehern einen interessanten Einblick hinter die Kulissen vermittelt und
mit Informationen aus erster Hand versorgt habe, die wiederum in der Schule
aktuellst weitergegeben würden. Ebenfalls sei während der Führung
ein Film entstanden, der eine visuelle Umsetzung in der Schule möglich
mache. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass bei beiden
Fortbildungen die direkte Umsetzung in der Schule im Vordergrund
stehe. Weiters wurde ergänzt, dass die beruflich veranlassten
Internetgebühren iHv. 181,53 € 70 % der Gesamtkosten betragen und
der Unterrichtsvorbereitung dienen.
Mit Schreiben vom 2. November 2007 richtete der
UFS im Wesentlichen folgenden Vorhalt an den Bw.:
"1) Jazztage in H vom 15. bis 20. August
2004:
a) Der Aktenlage nach hat es sich hierbei um keine
pädagogische Veranstaltung für Lehrer gehandelt. Sie haben keinen
Kostenersatz von Ihrem Dienstgeber erhalten.
Die Jazzband (Schulband) spielt außerhalb des
Unterrichts. Das Führen einer Jazzband steht nicht im Lehrplan. Sie
erhalten keine gesonderte Vergütung von Ihrem Dienstgeber.
Um Stellungnahme wird ersucht. Bei anderer Sachlage wird um
Nachweis der Behauptung ersucht.
b) Da Sie an Musik und insbesondere an Jazz sehr
interessiert sind, ist eine private Mitveranlassung der Teilnahme an den
Jazztagen naheliegend.
Steht aktives Musizieren in der Schule am Lehrplan? Mit
welchen Instrumenten?
Bei Fortbildungskosten, die sowohl privaten als auch
beruflichen Zwecken dienen, reicht ein Nutzen für die Berufstätigkeit
für die Abzugsfähigkeit alleine noch nicht aus.
Weisen Sie bitte nach, dass der Besuch der Jazztage in H
für die konkrete Tätigkeit als Musiklehrer notwendig gewesen
ist.
2) Operntag in Wien am 20. März 2004:
Es hat sich dabei lt. Berufung vom 19. April 2006 um eine
schulische Veranstaltung gehandelt.
Aus der Bestätigung vom 20. März 2004 geht
hervor, dass Sie € 20 für die Busfahrt (Strecke L-W-L) bezahlt haben.
Im Gegensatz zum Jahr 2003 wurde im Berufungsjahr 2004 für eben diese
Strecke zusätzlich das Kilometergeld iHv. € 202,21 beantragt.
Gegenüber der Reiserechnung 2004 werden die
Reisekosten um € 202,21 gekürzt, das Kilometergeld iHv. € 66,93 ,
die Diäten iHv. € 26,40 und die Buskosten iHv. € 20,00 werden
anerkannt.
3) Internetkosten iHv. € 181,53 = 70 % der
Gesamtkosten:
Auffällig ist, dass Internetkosten in den Vorjahren
nicht geltend gemacht wurden. Erst in der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 vom 19. April 2006 wurden plötzlich €
181,83 geltend gemacht.
1) Hat im gesamten Berufungsjahr 2004 zu Hause ein
Internetanschluss bestanden?
2) Wie viele Personen haben 2004 in Ihrem Haushalt gewohnt?
Wie alt sind ev. Kinder damals gewesen?
3) Wieso sind die beruflich veranlassten Internetkosten
plötzlich 70 % der Gesamtkosten bzw. € 181,53, also extrem
hoch?
Weisen Sie bitte die Gesamtkosten nach (z.B. durch Vorlage
der Abrechnungen).
Die Zusammensetzung der Aufwendungen ist bekannt zu geben
und ebenfalls nachzuweisen.
Bei Nichtbeantwortung des Vorhalts wird aufgrund der
Aktenlage entschieden."
Der Bw. brachte mit Schreiben vom
29. November 2007 ergänzend vor:
"1) Jazztage in H vom 15. bis
20. August 2004 a) Die Schulband ist als unverbindliche
Übung (Spielmusik) Bestandteil des Unterrichts, steht als solche auch in
der Stundentafel und wird vom Dienstgeber natürlich als Unterrichtsstunden
vergütet. Instrumentales Spiel mit Schülern findet sich aber auch im
allgemeinen Lehrplan der AHS erste bis achte Klasse als fixer Bestandteil des
Faches Musikerziehung. Die Lehrinhalte der Jazztage werden also nicht nur in der
Band, sondern auch in den Klassen umgesetzt. Beigelegt ist die Bestätigung
der Schule über gehaltene Schulbandstunden, Auszüge aus dem Lehrplan
für Musikerziehung bzw. die Stundentafel der unverbindlichen Übungen
(Spielmusik). b) Eine private Mitveranlassung ist nicht gegeben, da der
Bw. das Gelernte nicht anderweitig verwerten kann. Der Bw. selbst habe an der
Universität Gitarre und Klavier studiert. Für die Jazztage habe sich
der Bw. für Klavier gemeldet. Der Bw. spiele bei keiner Band mit. In der
Schule habe der Bw. die Band geleitet und geführt. Aktives Musizieren in
der Schule ist mit allen verfügbaren Instrumenten ein wichtiger Bestandteil
des Lehrplanes (siehe oben). Auch der Lehrplan für allgemeine
Musikerziehung belegt eindeutig die Wichtigkeit instrumentalen Spielens in
welcher Form und mit welchen Instrumenten auch immer. 2) Operntag in W am
20. März 2004: Das war keine schulische Veranstaltung mit
Schülern, sondern eine Fortbildungsveranstaltung des Pädagogischen
Institutes für Musiklehrer. Beigelegt sind die Seminareinladung des
pädagogischen Institutes, das Programm und die
Seminar-Teilnahme-Bestätigung. 3) Internetkosten Seit
29. April 2003 besteht ein Internetanschluss. Im Berufungsjahr gab
einen Vierpersonenhaushalt, die Kinder waren 18 und 15 Jahre
alt. Beigelegt sind zwei Rechnungen und eine Anmeldung."
Aus dem beigelegten Schreiben der Schule vom
26. November 2007 geht hervor, dass die Direktion bestätigt, dass
der Bw. in den Schuljahren 1998/1999 bis 2002/2003 die unverbindliche
Übung "Instrumentale Spielgruppe/Schulband" an der Schule unterrichtet hat.
Weiters geht aus dem Lehrplan für Musikerziehung im Wesentlichen hervor,
dass regelmäßiges musikalisches Basistraining mit Stimme und
Instrumenten erforderlich sei, die Kreativität solle individuell und in
Gemeinschaft angeregt werden. Der beigelegten Seminareinladung für
den Operntag in W vom 20. März 2004 ist zu entnehmen, dass sich
der Bw. auf der Teilnehmerliste befindet und der Operntag aus zwei Teilen
besteht, nämlich am Vormittag in L ein Seminar zum Thema "Die Oper im
Musikunterricht", sowie einer anschließenden Busfahrt nach W , am
Nachmittag eine Führung durch die Staatsoper und abends der Besuch der
Opernaufführung von "Elektra".
Außerdem beigelegt sind zwei Rechnungen der
Internetfirma E-GmbH, wonach sich für den Zeitraum November bis
Dezember 2003 ein Rechnungsbetrag von 42,06 € sowie für den
Zeitraum März bis April 2004 ein Rechnungsbetrag von 22,68 €
ergeben hat.
Die Vorhaltsbeantwortung des Bw. vom
29. November 2007 wurde dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht, welches
von einer gesonderten Stellungnahme Abstand nahm.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Jazztage in H vom 15. bis
20. August 2004:
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 normiert u.a.,
dass Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen sind.
Gem. § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 idgF.
sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang
mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Schulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufungsfeld
ermöglichen, ebenso Werbungskosten.
Um Fortbildung handelt es sich dann, wenn der
Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und
den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (VwGH 24.6.2004,
2001/15/0184).
Nicht abzugsfähig sind grundsätzlich
Bildungsmaßnahmen, die der privaten Lebensführung dienen, wie z.B.
Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, etc. (Doralt, EStG-Kommentar,
Band II, § 16, Rz. 203/5/1 unter Verweis auf VwGH 24.6.2004,
2001/15/0184).
Der Besuch der Jazztage in den Schulferien durch den Bw.
lässt einen Bezug zur privaten Lebensführung vermuten, zumal es sich
um keine pädagogischer Veranstaltung für Lehrer, sondern um eine frei
zugängliche Veranstaltung für Musikinteressierte gehandelt hat.
Bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl privaten als auch
beruflichen Zwecken dienen, reicht ein Nutzen für die Berufstätigkeit
für die Abzugsfähigkeit alleine noch nicht aus.
Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig in
Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, folglich ihrer Art
nach eindeutig eine berufliche Veranlassung erkennen lassen. Dies soll im Sinne
einer Steuergerechtigkeit verhindern, dass Steuerpflichtige Aufwendungen
für ihre Lebensführung nur deshalb in den einkommensteuerrechtlich
relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf
ausüben, andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aber aus dem
versteuerten Einkommen decken müssen.
Der Bw. wurde daher dazu angehalten, die Notwendigkeit der
Aufwendungen für die Jazztage nachzuweisen.
Der Hinweis, dass die Absolvierung der Jazztage für
den Unterricht der Schulband notwendig gewesen sei, geht ins Leere, da der Bw.
diese Schulband nur bis zum Jahr 2002/2003 geleitet hat, nicht hingegen im
Berufungsjahr oder später.
Die Notwendigkeit bzw. die überwiegend berufliche
Veranlassung, die Jazzkenntnisse zu erweitern, könnte sich auch aus der
Verpflichtung auf Grund des Stundenplanes ergeben.
Richtig ist, dass aktives Musizieren ein wichtiger
Bestandteil des Lehrplanes ist. Der Besuch der Jazztage findet jedoch im
Lehrplan konkret keine Deckung.
Daraus ist ableitbar, dass die Jazztage in erster Linie aus
privatem Interesse besucht wurden und eine Notwendigkeit bzw. Veranlassung aus
beruflicher Sicht keineswegs gegeben war, zumal das Pädagogische Institut
spezielle Fortbildungen auf Lehrer zugeschnitten anbietet.
Dass der Bw. die erworbenen Kenntnisse auch in der Schule
umsetzen kann, ist durchwegs nachvollziehbar, kann aber jedoch zu keiner
Absetzung der Kosten für diese Bildungsmaßnahme führen.
Sämtliche mit den Jazztagen in H verbundenen
Aufwendungen wurden zu Recht nicht anerkannt (Kilometergeld iHv.
114,63 €, Diäten iHv. 132,00 €, Nächtigungskosten
iHv. 170,00 € sowie Seminarkosten iHv. 195,00 €) und sind
daher nicht abzugsfähig iSd § 16 Abs. 1
EStG 1988.
Dieser Berufungspunkt war daher abzuweisen.
2) Operntag in W (Seminar des Pädagogischen
Instituts):
Ebenso wie unter Punkt 1 ist auch hier zu prüfen,
ob die Kosten für den Operntag als berufliche Fortbildungskosten absetzbar
sind.
Die Gestaltung des Seminars als ein solches des
Pädagogischen Instituts lässt einen beruflichen Zusammenhang
vermuten.
Auch ist aus den vorgelegten Unterlagen von
29. November 2007 zu entnehmen, dass es sich hierbei um eine
Veranstaltung für Lehrer gehandelt hat mit dem Thema "Die Oper im
Musikunterricht". Der Operntag ist eine berufsspezifische Veranstaltung und die
vom Bw. diesbezüglich getragenen Kosten sind daher gem. § 16
Abs. 1 EStG 1988 als berufliche veranlasste Aufwendungen zu
gewähren.
Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten
Aufwendungen hat jedoch noch eine Korrektur zu erfolgen.
Der Bw. hat die Aufwendungen für die Strecke L-W-L
doppelt beantragt, einerseits durch die Geltendmachung von Buskosten für
diese Strecke iHv. 20,00 €, andererseits durch Geltendmachung des
Kilometergeldes für 568 Kilometer iHv. 102,21 €.
Aus den vom Bw. mit Schreiben vom
29. November 2004 vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die
gemeinsame Busfahrt ein Teil des Operntages ist und die Seminarteilnehmer
ersucht werden, unbedingt an der Busfahrt teilzunehmen.
Dem Bw. wurde mit Schreiben vom 2. November 2007
vorgehalten, dass davon auszugehen ist, dass der Bw., zumal er für die
Busfahrt bezahlt hat, diesen auch benutzt hat. Die Benutzung des Busses für
die Fahrt L-W-L wurde vom Bw. auch nicht bestritten.
Folglich sind das Kilometergeld für die Strecke S-L-S
iHv. 60,93 €, Diäten iHv. 26,40 € sowie Buskosten
für die Strecke L-W-L iHv. 20,00 € absetzbar. Die für die
Strecke L-W-L geltend gemachten Kilometergelder iHv. 202,21 € sind
hingegen zu streichen.
Diesem Berufungspunkt war daher teilweise
stattzugeben.
Internetkosten:
Kosten der beruflichen Verwendung eines Internetanschlusses
sind gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 absetzbar.
Sind Internetkosten sowohl beruflich als auch privat
veranlasst, so sind diese aufzuteilen. Ist eine genaue Abgrenzung nicht
möglich, ist die Aufteilung zu schätzen.
Der Bw. machte erstmals in der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 Internetkosten iHv. 181,83 € (=
70 % der Gesamtkosten) geltend.
Der Bw. ergänzte zu diesem Punkt mit Schreiben vom
29. November 2007, dass seit 29. April 2003 ein
Internetanschluss bestehe. Im Berufungsjahr habe es einen Vierpersonenhaushalt
gegeben, die Kinder seien 15 und 18 Jahre alt gewesen.
Die Abrechnungen über die Internetkosten für das
Jahr 2004 wurden nur sehr mangelhaft vorgelegt. Aus der Rechnung vom
24. Mai 2004 ist ersichtlich, dass der Bw. für die Leistungen im
Zeitraum März/April 2004 Kosten iHv. 22,68 € entrichtet
hat.
Auf Grund der Größe des Haushaltes des Bw. im
Berufungsjahr erscheint ein beruflich veranlasster Prozentsatz von 20 % der
Kosten als durchaus angemessen, wie auch bereits mit Vorhalt vom
2. November 2007 angekündigt wurde.
Die Ausgangslage hinsichtlich der Höhe der
Internetkosten sieht so aus, dass aus der Rechnung vom 24. Mai 2005 zu
entnehmen ist, dass der Bw. für Leistungen im Zeitraum
März/April 2004 22,68 € entrichtet hat. Dieser Betrag
hochgerechnet auf 12 Monate ergibt einen Betrag von 136,08 €. Wie
bereits vorhin dargestellt, ist ein Prozentsatz von 20 % als beruflich
veranlasst abzugsfähig. Berücksichtigt werden somit Internetkosten
iHv. 27,22 €. Die Internetkosten für 2004 wurden daher von den
beantragten 181,53 € auf 27,22 € verkürzt.
Diesem Berufungspunkt war daher teilweise
stattzugeben.
In Summe ergibt sich in Bezug auf den angefochtenen
Erstbescheid vom 19. April 2006 eine Erhöhung der Werbungskosten
um 140,55 € (Differenz Reisekosten 113,33 €; Internetkosten
27,22 €).
Aus den oben angeführten Gründen war der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 insgesamt teilweise
stattzugeben.
Auf das angefügte Berechnungsblatt wird verwiesen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 29.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0515-L/06
- Stammnummer
- 35098
- Gültig
- 29.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF