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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104433/2024

Arbeitnehmerveranlagung: Keine Abzugsfähigkeit von Aus- und Fortbildungskosten bei mangelnder Notwendigkeit für die berufliche Tätigkeit ("Hypnose Diplomlehrgang", "Lebensprinzipien", "NLP Master Diplomlehrgang" und "Trainer Diplomlehrgang" im Zusammenhang mit LSB)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104433/2024vom 30.04.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Ausführungen des Bf., dass er aufgrund der mit der Ausbildung zum LSB erworbenen Kenntnisse mit Konfliktsituationen (als Führungsperson mit Mitarbeitern) besser umgehen kann, stellen klar dar, dass das im Lehrgang vermittelte Wissen und der positive Effekt darauf nicht nur in dem vom Bf. ausgeübten Beruf, sondern in einer Vielzahl von Berufen von Bedeutung ist. Die vermittelten Fähigkeiten sind auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten, nämlich im Zusammenhang mit Menschen ganz allgemein von Beudeutung (siehe dazu auch in der Beweiswürdigung). Nachdem folglich jeder, der beabsichtigt, insbesondere LSB zu werden, mit Stress, odgl. umgehen zu können sowie seine Kommunikations- und Konfliktfähigkeit zu verbessern, an den erwähnten Bildungsmaßnahmen teilnehmen kann, richtet sich das Bildungsangebot in Wahrheit an jedermann. Inhalt und Ziel der begehrten Werbungskosten sind von sehr allgemeiner Natur und für sämtliche Personen von Interesse, die sich mit der Bewältigung von Stress, etc beschäftigen. An diesem Ergebnis der privaten Mitveranlassung vermögen auch die Bestätigung des Arbeitgebers, welche im Jahr 2023 und 2024 ausgestellt wurden und wonach der Bf. die abgeschlossene Ausbildung im Einvernehmen mit ihm besucht habe, nichts zu ändern. Bescheinigungen des Arbeitgebers über die bloße Zweckmäßigkeit reichen für die berufliche Notwendigkeit nicht aus (vgl. VwGH 28.5.2008, 2006/15/0237 zur NLP-Ausbildung). Eine Bestätigung des Arbeitgebers über das Vorliegen einer wichtigen und sinnvollen Fortbildungsveranstaltung ist demgegenüber nicht ausreichend (vgl. VwGH 22.9.2000, 98/15/0111). Eine Bestätigung des Dienstgebers des Bf., worin auf die Relevanz im ausgeübten Beruf sowie auf die bereits erfolgte Verbesserung seiner sozialen Kompetenzen hingewiesen wurde, ändert nichts zumal Fähigkeiten, wie sie in den angeführten Seminaren vermittelt werden, etwa auf dem Gebiet der Kommunikation und dem Umgang mit anderen Menschen, in einer Vielzahl von Berufen, aber auch für den privaten Lebensbereich von Bedeutung sind (VwGH 29.1.2004, 2000/15/0009). Im gegenständlichen Fall liegt als Indiz für die berufliche Notwendigkeit lediglich die (behauptete) teilweise Kostentragung für die LSB vom Arbeitgeber im Jahr 2022, somit nicht für das gegenständliche Jahr und nach Absolvierung der gegenständlichen Kurse, in Höhe von 5.800,00 Euro vor. Es wurde nicht dargelegt, für welche konkreten Seminare der angeführte Kostenersatz des Arbeitgebers geleistet wurde. Eine weitere Nachfrage beim Arbeitgeber oder der Akademie kann aufgrund der mangelnden Abzugsfähigkeit unterbleiben, zumal auch keine weiteren Indizien für eine Abzugsfähigkeit vorliegen. Die vom Bf. besuchten Seminare lassen vielmehr Anknüpfungspunkte zur privaten Lebensführung, insbesondere zur Persönlichkeitsentwicklung erkennen. Das in der Ausbildung vermittelte Wissen ist für eine Vielzahl von Berufen von Bedeutung und stellt nicht auf die spezifische berufliche Tätigkeit eines "Produktionsleiters/Werksleiters" ab. Wenn man davon ausgeht, dass eine LSB eine psychologische Beratung und Begleitung von Menschen jedes Lebensalters in den verschiedensten Problem- und Entscheidungssituationen darstellt, wird seitens des Bundesfinanzgerichtes nicht bestritten, dass die vermittelten Kenntnisse für die Tätigkeit des Bf. im streitgegenständlichen Jahr von beruflichem Interesse und Nutzen gewesen sind. Eine solche Ausbildung ist jedoch sicher in einer Vielzahl von Berufen von Bedeutung. Ebenso wenig wurden in den Nachweisen des Arbeitgebers die berufliche Notwendigkeit der Teilnahme an den besuchten Veranstaltungen dargelegt. Der Arbeitgeber erachtet die Ausbildung des Bf. - wie in der Beweiswürdigung dargestellt - lediglich als "beruflich sinnvoll". In den Schreiben des Arbeitgebers sowie den Vorhaltsbeantwortungen des Bf. wurde der konkrete Nutzen für die berufliche Tätigkeit nicht dargestellt. Darüber hinaus konnte die Ausbildung weder in der Dienstzeit absolviert werden, noch wurden dem Bf. dafür Sonderurlaube gewährt. Eine berufliche Aus- und Fortbildung, die konkret auf die Berufsgruppe des Bf. abstellt, liegt nicht vor. Ein wesentliches Entscheidungskriterium war also auch der gegebene inhomogene Teilnehmerkreis (die Teilnehmer stammten aus den unterschiedlichsten Berufsgruppen, siehe dazu Beweiswürdigung). Zu den einzelnen geltend gemachten Seminaren wird ergänzend und bezugnehmend auf die zuvor angeführte Rechtsprechung ausgeführt: Aus der Beschreibung des NLP Kurses geht hervor, dass die Ausbildung nicht an eine bestimmte Kategorie von Führungskräften, sondern an Teilnehmer aus allen Bereichen des Lebens gerichtet ist. Beim "Trainer Diplomlehrgang" ist ebenfalls bereits an der Zielgruppe erkennbar, dass der Lehrgang für eine breite Gruppe an Teilnehmern gerichtet ist und nicht spezifisch für die Berufsgruppe des Bf.s. Auch wenn das Bundesfinanzgericht nicht abspricht, dass gewisse erlernte Fähigkeiten im ausgeübten Beruf des Bf.s umgesetzt werden können, kann eine berufliche Relevanz hier nicht bejaht werden. Es werden primär Inhalte für den allgemeinen Lebensbrauch gelehrt, was dazu führt, dass der Lehrgang durch die private Lebensführung mit veranlasst und somit nicht abzugsfähig ist. Aus der Beschreibung des Lehrganges "Lebensprinzipien - *XXX" kann entnommen werden, dass kein Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes der Werksleitung besteht. Allgemeine Lebensweisheiten und Grundprinzipien des Lebens dienen der privaten Lebensführung. Für den "Hypnose Diplomlehrgang" liegt dem Bundesfinanzgericht keine genaue Beschreibung des Lehrganges vor, womit nur auf das allgemeine Verständnis, was unter einem Hypnose Diplomlehrgang zu verstehen ist, zurückgegriffen werden kann. Demnach können die Aufwendungen für den Lehrgang nicht als Werbungskosten angerechnet werden, da die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht für die Ausübung des Berufes notwendig und jedenfalls auch durch die private Lebensführung mit veranlasst sind. Für das Bundesfinanzgericht ist nicht nachvollziehbar, inwieweit dieses Seminare in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bf. zu bringen sein sollte. Mangels entsprechender Unterlagen vermag das Bundesfinanzgericht daher nicht zu erkennen, inwieweit das in Rede stehende Seminar, welches für die Allgemeinheit zugänglich ist, überhaupt in einem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Bf. steht oder gar in konkretem beruflichen Zusammenhang stehen soll und kam eine Berücksichtigung der diesbezüglich geltend gemachten Kosten daher nicht in Betracht. Nachdem aber gerade der Bereich Kommunikation keinesfalls losgelöst vom "Privatbereich" zu betrachten ist, sind die beantragten Bildungsmaßnahmen unter Beachtung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 20 EStG 1988) nicht als betrieblich/beruflich bedingt anzuerkennen - auch wenn sie für diese Tätigkeiten jedenfalls auch von Vorteil sind (vgl. auch VwGH 27.6.2000, 2000/14/0096). Nach der Rechtsprechung des VwGH 31.5.2011, 2008/15/0226 führen Kurse zur Vermittlung von "social skills", die in gleicher Weise für die private Lebensführung wie für eine breite Palette von Erwerbstätigkeiten dienlich sein können, dann zu abzugsfähigen Werbungskosten, wenn ein konkreter Bedarf im Einzelfall festgestellt werden kann. Auch wenn man die Seminare diesem Bereich zuordnet, ist für den Bf. nichts gewonnen. Ein konkreter Bedarf konnte für den gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden. Zusammengefasst handelt es sich bei sämtlichen Seminaren um Persönlichkeitsentwicklung und nicht um die Vermittlung von berufsspezifischen Fertigkeiten. Hinreichend konkrete berufsspezifische Inhalte der Seminare des Bf. sind nicht ersichtlich bzw. ist nicht erkennbar, welche Kursinhalte im Rahmen der Seminare im Speziellen vermittelt worden wären, die notwendig für die Bewältigung der Probleme und Herausforderungen im beruflichen Alltag des Bf. waren. Die Notwendigkeit der deklarierten Bildungsmaßnahmen für die berufliche Weiterentwicklung des Bf.s kann nicht angenommen werden. Seitens des Bundesfinanzgerichtes wird nicht in Abrede gestellt, dass die besuchten Seminare einen positiven Effekt auf die berufliche Tätigkeit des Bf.s hatten. Dass der Besuch der gegenständlichen Lehrgänge und Seminare nützlich und sinnvoll war und darüber hinaus im Interesse des Bf.s lag, da zB in Bezug auf die Fähigkeiten im Konfliktmanagement und Kenntnisse in der Persönlichkeits- und Beziehungsberatung, etc vermittelt wurden, steht nicht in Streit. Ihre Erforderlichkeit ist aber nicht erkennbar. Aus dem Kursprogramm und den Angaben auf der Homepage des Kursanbieters lassen sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes weder für die Tätigkeit des Bf.s spezifische Inhalte ableiten und wird in den Kursen Wissen von sehr allgemeiner Art und nicht auf die spezifische berufliche Tätigkeit vermittelt, noch zielt diese Ausbildung auf Angehörige der Berufsgruppe des Bf.s ab. Die Frage der beruflichen oder privaten Bedingtheit einer Bildungsmaßnahme ist eine auf der Sachverhaltsebene zu behandelnde Tatfrage und daher auf Grund entsprechender Erhebungen in freier Beweiswürdigung zu beantworten. Die deklarierten Aufwendungen des Bf.s sind aufgrund der obigen Ausführungen nicht abzugsfähig. Neben Kursgebühren sind grundsätzlich auch Fahrtkosten potentiell abzugsfähig (vgl. Ebner in Jakom EStG24, 2024 § 16 Rz 53). Diese teilen im Hinblick auf die steuerliche Abzugsfähigkeit deren Schicksal. Die absolvierten Lehrgänge stellen keine als Werbungskosten abzugsfähigen Aus- bzw Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 dar. Die geltend gemachten Kosten für die Seminare sowie die damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben (Reisekosten) sind ebenfalls nicht abzugsfähig. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Angemerkt wird, dass eine Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater als umfassende Umschulungsmaßnahme gem. § 16 Abs 1 Z 10 EStG abzugsfähig sein kann, wenn diese den Einstieg in einen anderen Beruf auch tatsächlich ermöglicht, wobei das Gesetz verlangt, dass die Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs "abzielt". Daraus ist abzuleiten, dass ein konkreter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit geplanten nachfolgenden Einnahmen erforderlich ist. Es müssen somit Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (vgl. VwGH 31.3.2011, 2009/15/0198; Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, EStG, 2017 § 16 Abs. 1 Z 10, Tz 20). Außer Zweifel steht, dass die Bildunsmaßnahme des Bf. den Einstieg in einen anderen Beruf tatsächlich ermöglicht. Im gegenständlichen Fall erstattete der Bf. kein diesbezügliches Vorbringen bzw. stellte ausdrücklich dar, nicht die Absicht zu haben, seine nichtselbstständige Tätigkeit aufzugeben oder einzuschränken. Eine Abzugsfähigkeit aufgrund einer Umschulungsmaßnahme kann somit nicht vorliegen und bedarf keiner weiteren Prüfung. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen aus den gesetzlichen Bestimmungen. Bei der Frage, ob die Aus- und Fortbildungskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind, handelt es sich um keine Rechtsfrage, sondern um Tatsachenfeststellungen, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu entscheiden waren. Die Revision war nicht zuzulassen. Salzburg, am 30. April 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104433/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104433.2024
Stammnummer
147816
Gültig
30.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF