…ersucht, folgende Fragen zu beantworten: Durch welche Hoheitsakte wurde die Bw. errichtet? Durch welche Rechtshandlungen wurden an das Eigentum der Stammsitzliegenschaften (zum Begriff siehe Punkt 3 d der rechtlichen Beurteilung) Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden? Hat die Bw. Mitgliedern dafür eine besondere Gewinnbeteiligung eingeräumt, dass…
…Bezirksgericht D (D) ersucht, alle Urkunden seiner Urkundensammung vorzulegen, die im B- Blatt des Grundbuchsauszuges über die agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Bw. [EZABKGK(EZ AB KG K)] angeführtwaren. Im Bedenkenvorhalt des UFS vom 15. April 2004 an die Vertreterin der Bw. wurde der damals bekannte Sachverhalt…
…Bezirksgericht D (D) ersucht, alle Urkunden seiner Urkundensammung vorzulegen, die im B- Blatt des Grundbuchsauszuges über die agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Bw. [EZABKGK(EZ AB KG K)] angeführtwaren. Im Bedenkenvorhalt des UFS vom 15. April 2004 an die Vertreterin der Bw. wurde der damals bekannte Sachverhalt…
Besitz an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken entscheidet grundsätzlich die Agrarbehörde im Verwaltungsverfahren (§ 51 Abs 2 Kärntner FLG; § 98 Abs 2 Kärntner FLG; § 99 Kärntner FLG; § 1 AgrVG ), es sei denn bei Streitigkeiten über Besitz und Eigentum an den Stammsitzliegenschaften (§ 98 Abs 4 lit b Kärntner FLG…
…Agrarbezirksbehörde (ABB) D (D) ersucht, folgende Fragen zu beantworten: Durch welche Hoheitsakte wurde die Bw. errichtet? Durch welche Rechtshandlungen wurden an das Eigentum der Stammsitzliegenschaften Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden? Hat die Bw. Mitgliedern dafür eine besondere Gewinnbeteiligung eingeräumt, dass sie der Bw. Kapital oder…
…111/1982) nicht. jj.) Über Streitigkeiten der Mitglieder der Bw. untereinander, zwischen der Bw. und ihren Organen oder Mitgliedern, über Streitigkeiten betreffend Eigentum oder Besitz an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken entscheidet grundsätzlich die Agrarbehörde im Verwaltungsverfahren (§ 51 Abs 2 Kärntner FLG; § 98 Abs 2 Kärntner FLG; …
…111/1982) nicht. jj.) Über Streitigkeiten der Mitglieder der Bw. untereinander, zwischen der Bw. und ihren Organen oder Mitgliedern, über Streitigkeiten betreffend Eigentum oder Besitz an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken entscheidet grundsätzlich die Agrarbehörde im Verwaltungsverfahren (§ 51 Abs 2 Kärntner FLG; § 98 Abs 2 Kärntner FLG; …
…Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften (vgl insbesondere Punkte 3 b; 3 e, davon insbesondere dd, ff, und jj). Diese wesentlichen Unterschiede wiegen nach der hier vertretenen Ansicht schwerer als die Gemeinsamkeit, die sich darin erschöpft, dass auch Genussrechte ebenso wie Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Bw…
…A (A) ersucht, jene Urkunden aus seiner Urkundensammlung vorzulegen, die im B- Blatt des Grundbuchsauszuges betreffend die agrargemeinschaftlichen Grundstücke (EZ1KG1 = EZ 1 KG 1) genannt sind (vgl. Grundbuchsauszug vom 14. April 2004). In einem Schreiben des UFS vom 15. April 2004 wurde die Agrarbezirksbehörde…
…April 2004 wurde das Bezirksgerichtes A (A) ersucht, jene Urkunden aus seiner Urkundensammlung vorzulegen, die im B - Blatt des Grundbuchsauszuges betreffend die agrargemeinschaftlichen Grundstücke (EZ1 KG1 = EZ 1 KG 1) genannt sind (vgl. Grundbuchsauszug vom 14. April 2004). In einem Schreiben des UFS vom…
…Agrarbehörde beaufsichtigt: a) die Einhaltung der Bestimmungen des Flurverfassungslandesgesetzes, der Wirtschaftspläne, Satzungen und Nutzungsmodalitäten, b) die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaft 2) a) Die Agrarbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Agrargemeinschaft zu unterrichten. Diese ist verpflichtet…
…Gemäß § 36 Abs. 2 TFLG 1996 seien darin die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke aufzuzeichnen. Die Erträge aus dem Rechnungskreis II stünden der substanzberechtigen Gemeinde nicht nur zu, sondern könnten von dieser jederzeit entnommen werden. Die Bestimmung spreche nicht von einer…
…Körperschaft öffentlichen Rechts sei. Agrargemeinschaften seien Körperschaften öffentlichen Rechts, weil sie mit weitgehender Autonomie auf die öffentlich-rechtlichen Anteils- und Nutzungsrechte der Stammsitzliegenschaften an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken Einfluss nehmen bzw. diese gestalten und nur beschränkt einer Aufsicht durch die Agrarbehörde unterlägen. Die Berufungswerberin werde tatsächlich…
…vermerkt, dass die Agrargemeinschaft aus den jeweiligen Eigentümern der Stammsitzliegenschaften besteht. Mit Vereinbarung vom 24. August 2008 veräußerte die Agrargemeinschaft A. agrargemeinschaftliche Grundstücke an das Land Niederösterreich. Der größte Teil des Verkaufserlöses wurde im Jahr 2008, der Rest im Jahr 2015 an die Mitglieder ausbezahlt…
…2013/15/0297, seien keine Feststellungen bzgl Eigentum über die agrargemeinschaftlichen Grundstücke getroffen worden. Vorlageantrag vom 5.4.2018 Mit Eingabe vom 5.4.2018 beantragte die Bf die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das BFG. Ergänzend führte diese - zusammengefasst auf neues Vorbringen betreffend…
…S. verbunden sind. Bei der Agrargemeinschaft S. ("AG S.") handelt es sich um eine Körperschaft öffentlichen Rechts in den Angelegenheiten der Bodenreform, von der agrargemeinschaftliche Grundstücke auf der Rechtsgrundlage des NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl 6650 idF 6650-7, gemeinschaftlich verwaltet und genutzt werden. Mit…
…S. 474 ff). § 34 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) lautet wie folgt: "Agrargemeinschaften (1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, eine Agrargemeinschaft. (2…
…agrargemeinschaftliche seien, wem sie gehörten und insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Teilgenossen als Miteigentum oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zustünden. Auch eine Umsatzsteuerpflicht bestehe nicht, da die von der GS in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge keinem steuerpflichtigen Sachverhalt entsprächen, weil die entgeltliche Überlassung eines Grundstückes…
…bestimmt: (1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft, an welchen Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft. (2) Als agrargemeinschaftliche Grundstücke gelten nur solche, die von mindestens drei nicht identen Eigentümern von mindestens…
…Nr. 74/1996, lautet wie folgt: „Agrargemeinschaften (1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, eine Agrargemeinschaft. (2) Die Einrichtung und die Tätigkeit von Agrargemeinschaften…