Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104738/2018
1. keine beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO nach Eintritt der Verjährung 2. keine Rückerstattung von KESt gemäß § 240 Abs. 3 BAO wenn ESt-Veranlagung erfolgte
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104738/2018vom 13.11.2018Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde des Bf., Adresse, PLZ-Ort, vertreten durch Eder Steuerberatungs GmbH & Co KG, Babenbergerring 9a, 2700 Wiener Neustadt, vom 19. Mai 2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde, Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt, vom 20. April 2017, betreffend Zurückweisung der Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008 gemäß § 303 Abs. 1 BAO sowie Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer 2008 und 2015, wird zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) ist Eigentümer der Stammsitz-Liegenschaften EZ5, EZ6 und EZ7 der KG S., mit denen insgesamt 30 Anteile bzw. Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft S. verbunden sind.
Bei der Agrargemeinschaft S. ("AG S.") handelt es sich um eine Körperschaft öffentlichen Rechts in den Angelegenheiten der Bodenreform, von der agrargemeinschaftliche Grundstücke auf der Rechtsgrundlage des NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl 6650 idF 6650-7, gemeinschaftlich verwaltet und genutzt werden. Mit dem Eigentum an einer Stammsitz-Liegenschaft sind Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft als im Grundbuch angemerkte Realrechte verbunden.
Mit Vereinbarung vom Datum1 veräußerte die AG S. für den Ausbau einer Bundesstraße Teile der agrargemeinschaftlichen Grundstücke an das Land NÖ und schüttete auf Beschluss der Vollversammlung der AG S. den Großteil des Verkaufserlöses an ihre Mitglieder aus. Der größere Teil des Verkaufserlöses floss im Jahre 2008 und der restliche Teil des Verkaufserlöses im Jahre 2015 den Mitgliedern zu.
Aus der Veräußerung agrargemeinschaftlicher Grundstücke an das Land NÖ erhielt der Bf. eine anteilige Grundablöse im Gesamtbetrag von EUR 49.500,00 (netto), für die seitens der AG S. im Jahre 2008 Kapitalertragsteuer iHv EUR 16.500,00 einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden sei.
Für das Jahr 2015 erklärte der Bf. iZm Ausschüttungen der AG S. anteilige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Nettobetrag EUR 12.480,00, wovon seitens der AG S. Kapitalertragsteuer iHv EUR 3.120,00 abgeführt, aber nicht im Zuge der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2015 in Abzug gebracht worden sei.
1. Zurückweisung der beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO betreffend Einkommensteuer 2008:
1.1 Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betr. Einkommensteuer 2008:
Infolge des VwGH-Erkenntnisses vom 15.9.2016, Zl. 2013/15/0297, iZm der Abweisung eines Antrages auf Rückerstattung gemäß § 240 BAO ersuchte der Bf. mit Antrag vom 22. Februar 2017 um (neuerliche) Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008 gemäß § 303 Abs. 1 BAO und gründete diesen Antrag auf nachstehende rechtliche Feststellungen in dem VwGH-Erkenntnis vom 15.9.2016, Zl. 2013/15/0297:
"Der Agrargemeinschaft werde seitens des Anteilsberechtigten nicht Kapital zur Verfügung gestellt, welches zu Kapitalforderungen und sodann zu Erträgnissen aus Kapitalforderungen der Anteilsberechtigten führe."
Nach den Ausführungen sei somit eindeutig klargestellt, dass die Grundstücke niemals Eigentum der AG S. geworden seien. Dadurch sei auch die Wertsteigerung bei den rechtlichen Eigentümern und somit bei den Anteilsberechtigten eingetreten. Folglich seien Grundstücke der Anteilsberechtigten und nicht Grundstücke der AG verkauft worden. Es habe daher auch keinen Eigentumstransfer der AG S. zu den Anteilsinhabern gegeben.
Im Einkommensteuerbescheid 2008 sei das Finanzamt davon ausgegangen, dass die im Jahre 2008 erfolgte Ausschüttung aus dem Anteilsrecht gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sei.
1.2 Zurückweisungsbescheid vom 20. April 2017 - WA des Verfahrens - E 2008:
Mit dem in diesem Verfahren angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom 20. April 2017 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wegen Eintritt der Verjährung mit nachstehender Begründung zurückgewiesen:
Gemäß § 304 BAO sei die Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann zulässig, wenn der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 BAO vor Eintritt der Verjährung eingebracht worden sei. Die Bemessungsverjährung gemäß § 207 BAO sei auf Bescheide über die Wiederaufnahme von Verfahren anzuwenden.
Im vorliegenden Fall sei - nach Wiedergabe der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen - der Abgabenanspruch für die Einkommensteuer 2008 mit Ablauf des Jahres 2008 entstanden, für das die Veranlagung vorgenommen worden sei. Die Verjährungsfrist habe mit Ablauf des Jahres 2008 zu laufen begonnen. Das Erlassen des Bescheides betreffend Einkommensteuer 2008 vom 15. September 2010 habe eine nach außen hin erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches iSd § 209 Abs. 1 BAO dargestellt, die innerhalb der Verjährungsfrist gesetzt und die Verjährungsfrist für die Festsetzung bzw. Bemessung der Einkommensteuer 2008 um ein Jahr bis zum Ablauf des Jahres 2014 verlängert habe.
Da im Jahre 2014 keine Verlängerungshandlung gesetzt worden sei, habe somit die Verjährungsfrist nicht um ein weiteres Jahr verlängert werden können. Zum Zeitpunkt des Einbringens des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008 iSd § 303 Abs. 1 BAO vom 23. Februar 2017 sei die Verjährungsfrist schon bzw. bereits abgelaufen gewesen.
Bei Eintreten der Verjährung werde die Behörde sachlich unzuständig. Dies auch wenn eine Abgabenfestsetzung im Interesse des Abgabepflichtigen erfolgen solle (vgl. VwGH 4.9.2008, Zl. 2007/17/0222). Die Verjährung könne sowohl dem Schutz der Abgabepflichtigen dienen als auch im öffentlichen Interesse sein. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008 sei daher wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen.
Wäre der Antrag des Bf. auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO vom 27. Februar 2017 rechtzeitig, so wäre dieser aus den nachstehend bezeichneten Gründen abzuweisen:
Nach § 303 Abs. 2 BAO habe der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens u.a. die Umstände zu bezeichnen, auf die der Antrag gestützt werde.
In dem in Rede stehenden Antrag vom 27. Februar 2017 auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei als Wiederaufnahmsgrund gemäß § 303 Abs. 1 BAO das VwGH-Erkenntnis vom 15.9.2016, Zl. 2013/15/0297, genannt worden.
Das VwGH-Erkenntnis vom 15.9.2016, Zl. 2013/15/0297, könne nicht dem Tatbestand des § 303 Abs. 1 lit. a BAO (der Bescheid wurde durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen) und auch nicht dem Tatbestand des § 303 Abs. 1 lit. b BAO, dem Neuhervorkommen von Tatsachen subsumiert werden:
Neue Tatsachen iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO seien tatsächliche Umstände, die ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängen. Als Beispiele für tatsächliche Umstände seien vom VwGH zB Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften genannt worden (vgl. VwGH 30.5.1994, Zl. 93/16/0096). Bei vollständiger Kenntnis aller Sachverhaltselemente durch die Abgabenbehörde könne eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht damit begründet werden, dass dem abgeschlossenen Verfahren eine unzutreffende rechtliche Beurteilung zu Grunde gelegen sei (vgl. VwGH 6.7.2006, Zl. 2003/15/0016; 31.3.2011, Zl. 2008/15/0215).
In diesem Zusammenhang sei eindeutig festgestellt worden, dass Erkenntnisse, die sich auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen beziehen, keine Tatsachen oder Beweismittel darstellen (vgl. VwGH 23.4.1998, Zl. 95/15/0108). Im vorliegenden Fall stelle das im Antrag vom 23. Februar 2017 angeführte VwGH-Erkenntnis vom 15.9.2016, Zl. 2013/15/0297, weder eine Tatsache, noch ein Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar.
Im vorliegenden Fall liege ebenso wenig eine Vorfrage iSd § 303 Abs. 1 lit. c BAO vor, die von dieser oder einer anderen Verwaltungsbehörde oder einem Gericht als Hauptfrage in einem anderen Verfahren zu klären gewesen sei. Für die Beurteilung der Rechtsfrage betreffend die Erfassung der Ausschüttung aus dem Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sei diese Abgabenbehörde zuständig gewesen. Dies habe eine Hauptfrage und keine Vorfrage im Verfahren über die Einkommensteuer 2008, rechtskräftig abgeschlossen mit Einkommensteuerbescheid 2008 vom 15. September 2010, dargestellt.
Es sei hinzuzufügen, dass der VwGH grundsätzlich nicht als Hauptfragenbehörde gelten könne. Der Verfassungsgerichtshof habe mit VfGH-Erkenntnis vom 22.6.2006, Zl. G 5/09, und der Verwaltungsgerichtshof hat mit VwGH-Erkenntnis vom 21.9.2009, Zl. 2008/16/0148, festgestellt, dass höchstgerichtliche Entscheidungen nicht zur Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren nach dem Vorfragentatbestand berechtigen.
Im vorliegenden Verfahren betreffend Einkommensteuer 2008 sei vom Finanzamt als Abgabenbehörde keine Vorfrage gemäß § 116 BAO beurteilt worden, die vom VwGH mit Erkenntnis vom 15.9.2016, Zl. 2013/15/0297, als Hauptfrage zu lösen gewesen sei. Da die dieses aufhebende Erkenntnis betreffende Sache hinaus keine Bindungswirkung entfalte, bestehe auch für das Einkommensteuerverfahren keine Bindung an ein einen anderen Abgabenpflichtigen betreffendes VwGH-Erkenntnis. Weder Tatbestandsgleichheit noch Parteienidentität seien bei den genannten Verfahren gegeben. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1 lit. c BAO liegen nicht vor.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008 iSd § 303 Abs. 1 BAO sei unbegründet.
1.3 vorangegangene abgabenbehördliche Prüfung - Einkommensteuer 2008:
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung für das Jahr 2008 wurde in Tz 1 der Niederschrift über die Schlussbesprechung festgestellt, dass die im Jahre 2008 erfolgte Ausschüttung der Agrargemeinschaft S. iHv EUR 66.000,00 gemäß § 13 Abs. 1 LuF-Pauschalierungs-Verordnung neben den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft steuerlich zu erfassen sei. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2008 seien daher wie folgt ermittelt worden:
[Grafik]
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Das Finanzamt folgte den Feststellungen der BP und ermittelte in dem gemäß § 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen wiederaufgenommenen Verfahren mit Bescheid vom 15. September 2010 die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit EUR 71.754,97 und die dem Tarif unterliegende Einkommensteuer mit EUR 27.883,60, von der KESt 2008 iHv EUR 16.500,00 in Abzug gebracht wurde. Die Einkommensteuer wurde somit iHv EUR 11.383,60 festgesetzt. In der Begründung des Bescheides verwies das Finanzamt auf die Feststellungen im Prüfungsbericht vom 14. September 2010.
1.4 Beschwerde vom 19. Mai 2017:
Dem Tatbestand der eingetreten Verjährung hält der Bf. entgegen, dass nach § 207 BAO bei hinterzogenen Abgaben die Verjährungsfrist 10 Jahre betrage. Im Umkehrschluss müsste demnach bei einer rechtswidrigen Besteuerung ebenso eine Verjährungsfrist von 10 Jahren gelten.
Nach § 209 Abs. 3 BAO verjähre das Recht auf Festsetzung der Abgabe nach spätestens 15 Jahren nach Entstehen des Abgabenanspruches. Wenn das Amt nach 15 Jahren noch einen neuen Steuerbescheid ausstellen könne, könne es auch nach 15 Jahren mit Bescheid feststellen, dass im vorliegenden Fall keine Steuer angefallen sei.
Ein Verschulden des Bf. liege nicht vor, da er auf die Auskünfte des Finanzamtes vertraut habe. Erst im Jänner 2007 sei dem Bf. durch das VwGH-Erkenntnis vom 15.9.2016, Zl. 2013/15/0297, bewusst geworden, dass er durch das Finanzamt sowie durch den UFS absolut gesetzwidrig besteuert worden sei. Der Bf. habe daher um Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuer iSd § 303 Abs. 1 BAO ersucht.
Dieser Rechtssatz des VwGH in dem Erkenntnis vom 15.9.2016, Zl. 2013/15/0297, stelle eindeutig einen Neuerungstatbestand dar, weil er für den Inhalt der Satzungen (Gesellschaftsvertrag) klarstelle: Die Mitglieder seien nach wie vor die uneingeschränkten Eigentümer des agrargemeinschaftlichen Vermögens. Im BMF-Erlass vom 14.6.2006, Zl. BMF-01003/0053-VI/2006, werde zu Neuerungstatbeständen festgehalten, das seien bezüglich des Gesellschaftsvertrages Tatsachen für die Frage, ob eine Mitunternehmerschaft vorliege. Wiederaufnahmsgründe seien Sachverhaltselemente, die zu einem im Spruch anderslautenden Bescheid führen.
So in dem VwGH-Verfahren zur Zl. 2013/15/0297, die Beschwerde eines Mitgliedes der AG S. behandelt worden sei, sei eindeutig über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abgesprochen und zu Recht erkannt worden, dass die Besteuerung rechtswidrig gewesen sei.
Es werde daher die Wiederaufnahme der Einkommensteuerveranlagung 2008 beantragt. Dies insbesondere, als die Einkommensteuerveranlagung 2008 vom Finanzamt vorsätzlich durch rechtswidrige Anweisungen erfolgt sei. Für eine Wiederaufnahme von Amts wegen lasse der Gesetzgeber in solchen Fällen keinen Ermessenspielraum zu. Der Antrag auf Wiederaufnahme sei fristgerecht eingebracht worden.
1.5 Beschwerdevorentscheidung vom 16. Februar 2018:
Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wurde als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, als erster Rechtsbehelf zur Bekämpfung von Bescheiden stehe das Rechtsmittel der Beschwerde (vormals: Berufung) zur Verfügung. Werde ein Bescheid nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist bekämpft, erwachse dieser in Rechtskraft. Auch rechtswidrige Bescheide würden in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. VwGH 24.2.2006, Zl. 20015/12/0227 mwN).
Um dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit Rechnung zu tragen, seien vom Gesetzgeber bestimmte Möglichkeiten eröffnet worden, in formelle Rechtskraft erwachsene Bescheide außerhalb des Rechtsmittelverfahrens abzuändern bzw. aufzuheben (vgl. VwGH 20.6.2012, Zl. 2012/17/0146). Diese Möglichkeiten seien aber, um den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit Rechnung zu tragen, begrenzt. Eine dieser Möglichkeiten sei die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen bzw. auf Antrag der Partei. Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei nur innerhalb der Verjährungsfrist möglich bzw. auf Antrag der Partei, wenn der Antrag innerhalb der Verjährungsfrist gestellt worden sei. Werde der Antrag auf Wiederaufnahme nach Ablauf der Verjährungsfrist gestellt, sei eine Wiederaufnahme nicht zulässig (vgl. VwGH 4.9.2008, Zl. 2007/17/0222).
Im vorliegenden Fall sei der Antrag auf Wiederaufnahme nach Ablauf der fünfjährigen Bemessungsverjährungsfrist gestellt worden und sei somit verspätet. Da die zehnjährige Verjährungsfrist sich ausdrücklich auf hinterzogene Abgaben beziehe, sei im Umkehrschluss die normale Bemessungsverjährungsfrist auf die nicht hinterzogenen Abgaben anzuwenden. Es liege keine planwidrige Gesetzeslücke vor, die durch Analogie zu schließen wäre.
Die absolute Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs. 3 BAO betrage zehn Jahre und sei weder verlängerbar noch hemmbar. Die absolute Verjährungsfrist diene der Begrenzung der Bemessungsverjährungsfrist und könne nicht zur Abgabenfestsetzung nach dem Ablauf der Bemessungsverjährungsfrist berechtigen.
Zum Wiederaufnahmegrund des § 303 Abs. 1 lit. a BAO - der Bescheid sei sonst wie erschlichen worden - sei Folgendes festzuhalten: sonstwie einen Bescheid erschleichen könne nur die Partei und nicht die Behörde.
Zum Wiederaufnahmegrund des § 303 Abs. 1 lit. b BAO - Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln - sei Folgendes festzuhalten: Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden sowie höchstgerichtliche Erkenntnisse würden den Neuerungstatbestand nicht erfüllen.
Zur Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008 und 2015 werde im Übrigen auf die Begründung im Zurückweisungsbescheid verwiesen.
1.6 Vorlageantrag vom 28. März 2018:
Mit Eingabe vom 28. März 2018 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht.
Ergänzend wurde ausgeführt, das VwGH-Erkenntnis vom 15.9.2016, Zl. 2013/15/0297, müsse für alle Mitglieder der AG S. gelten. Es sei undenkbar, dass nur ein Mitglied rechtsrichtig und alle anderen rechtswidrig behandelt werden. Das widerspreche dem Gleichheitssatz.
Das Finanzamt sei bei der Einhebung von rechtswidrig erhobenen Steuern äußerst kreativ gewesen und habe sich weder durch Gesetze, Verordnungen, VwGH- und VfGH-Urteile von einer rechtswidrigen Enteignung der Eigentümer abhalten lassen. Die AG S. habe sich bei der Bezahlung der "Steuern" genau nach den Finanzamts-Anweisungen gehalten. Da der Bf. keinen Rechtsbeistand habe, ersuche er um amtliche Auskunft und Anleitung des Finanzamtes, wie er sein Eigentum legal wiedererhalten könne.
Die vom Finanzamt zitierten VwGH-Entscheidungen würden für die AG S. keine Relevanz haben. Das seien die nachstehend zitierten Entscheidungen:
VwGH 15.09.1978, Zl. 2300/77 - Bedenken gegen die Art der Fenster
VwGH 08.02.1994, Zl. 93/08/0166 - Probleme mit der GKK
VwGH 18.03.1994, Zl. 94/12/0034 - Oberst in Ruhe, Abgeltung Nebentätigkeit
VwGH 25.03.1997, Zl. 96/05/0262 - Dachstuhl
VwGH 24.02.2006, Zl. 2005/12/0227 - Beamtin im Ruhestand erwerbsunfähig
VwGH 20.06.2012, Zl. 2012/17/0146 - Rückzahlung Kinderbetreuungsgeld
VwGH 04.09.2008, Zl. 2007/17/0223 - Fleischuntersuchungsgebühr Stmk
Obwohl das Finanzamt mit den vorstehenden VwGH-Urteilen beweisen wolle, dass rechtskräftige Bescheide nicht nachträglich durch Wiederaufnahme außer Kraft gesetzt werden können, nehme das Finanzamt für sich das Recht in Anspruch nach 83 Jahren (!) einen rechtsgültigen Eigentumsbescheid ersatzlos aufzuheben.
Der Bescheid der Agrarbehörde Wien über die Eigentumsverhältnisse stamme aus 1925 und sei damals sogar von der Landesregierung bestätigt, ins Grundbuch eingetragen und nie aufgehoben worden. Bezüglich der Chronologie der Regulierung der Agrargemeinschaft werde auf den beiliegenden Anhang verwiesen.
Nach den Bestimmungen des ABGB besitze der Eigentümer den verfassungsrechtlichen Schutz gegen behördliche Eingriffe wegen des Gesetzesvorbehaltes in Art. 5 StGG. Das Eigentum sei somit unantastbar. Auch das Finanzamt könne den Bf. nicht nachweislich rechtswidrig enteignen oder bis zu 50% der Grundstücke durch Verjährung ersitzen. Die Gemeinde S. habe den Urhausbesitzern 1925 sogar nach ca. 50 Jahren in der die Gemeinde irrtümlich im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen gewesen sei, die Grundstücke unbeschadet zurückgeben müssen. Die Gemeinde habe nur die seinerzeit von den Urhausbesitzern käuflich erworbenen Grundstücke behalten dürfen (s. Anhang).
Im vorliegenden Fall gehe es darum, dass das Finanzamt sehr wohl gewusst habe, dass die Mitglieder die Substanzeigentümer der Grundstücke lt. Grundbuch seien. Das Amt schreibe 2011 bei einer Stellungnahme an den UFS, dass die Auszahlung des Verkaufserlöses ein Nutzungsentgelt darstelle und deshalb steuerpflichtig sei. Die Kapitalgesellschaft könne ein solches Nutzungsentgelt jedoch nur den Eigentümern der genutzten Grundstücke bezahlen. Die Kapitalgesellschaft könne jedoch nicht Grundstücke der Eigentümer verkaufen, um damit das Nutzungsentgelt bezahlen zu können.
So Kapitalgesellschaften ab 01.06.2018 ihre wirtschaftlichen Eigentümer melden müssen, gelte das nicht für Agrargemeinschaften. Diese seien nicht meldepflichtig, weil bei diesen die wirtschaftlichen Eigentümer dem Finanzamt und BMF ohnehin bekannt seien. Dies sei ein weiterer Beweis dafür, dass dem Finanzamt die Eigentumsverhältnisse bekannt gewesen seien.
Außerdem sei es falsch, dass der VwGH keine Eigentumsfeststellungen bei Agrargemeinschaften getroffen habe, wenn sich aus dem Rechtssatz ergebe, dass die Agrargemeinschaft aus den jeweiligen Eigentümern der Stammsitzliegenschaften bestehe. Es sei auch ersichtlich, dass sämtliche Liegenschaften von den Mitgliedern in den Jahren 1929 und 1986 eingebracht worden seien.
So dem Finanzamt die Eigentumsverhältnisse bekannt und dem Bf. vorsätzlich Schaden zugefügt habe, habe dieses nach dem VwGH-Urteil den rechtskonformen Zustand nicht wiederhergestellt.
Wenn bereits das "Erschleichen" eines Bescheides eine Wiederaufnahme rechtfertige, so müsse doch erst recht das "Erpressen" eines Bescheides eine Aufhebung rechtfertigen. Zumindest handle es sich um einen Missbrauch der Amtsgewalt, die lt. BMF-Erlass vom 14.6.2006, GZ. BMF-010103/0053-VI/2006, auch unter den Erschleichungstatbestand falle.
2. Verfahren betreffend Rückerstattung der Kapitalertragsteuer 2008:
2.1 KESt-Rückerstattungsantrag vom 22. Februar 2017:
Nach den Ausführungen im Antrag vom 22. Februar 2017 auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen KESt 2008 sei das Finanzamt davon ausgegangen, der Rückzahlungsantrag gemäß § 240 Abs. 3 BAO sei nicht berechtigt, weil die zu Unrecht einbehaltene KESt 2008 im Zuge der durchgeführten Pflichtveranlagung auf die Einkommensteuer 2008 angerechnet worden sei.
Damit habe das Finanzamt die Rechtslage verkannt, weshalb sich der angefochtene Bescheid sowohl hinsichtlich der Einkommensteuer 2008 als auch hinsichtlich des Antrages auf Rückzahlung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer als rechtswidrig erweise. Der angefochtene Bescheid sei gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Damit sollte hinlänglich klargestellt sein, dass die Ausschüttung von Verkaufserlösen von Grundstücken, die im Eigentum der Mitglieder gestanden seien, 2008 weder Einkünfte noch Ertrag gewesen seien. Somit sei auch die Veranlagung unter keinem Paragraphen des EStG möglich, da Verkäufe von Grund und Boden 2008 steuerfrei gewesen seien.
2.2 Zurückweisungsbescheid vom 20. April 2017:
Der Antrag vom 22. Februar 2017 auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer 2008 wurde mit Bescheid vom 20. April 2017 mit nachstehender Begründung zurückgewiesen:
Gemäß § 240 Abs. 3 BAO könne der Antrag auf Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr der Einbehaltung folge. Die Fünfjahresfrist zur Antragstellung sei eine Ausschlussfrist, bei deren Versäumung ein Recht verloren gehe und die gemäß § 110 Abs. 1 BAO nicht erstreckt werden könne.
Die Kapitalertragsteuer 2008 sei im Jahre 2008 einbehalten worden. Somit sei der Antrag auf Rückzahlung bis zum Ablauf des Jahres 2013 zu stellen gewesen und somit verspätet. Bei dem hier vorliegenden objektiven Fristversäumnis komme es nicht auf ein allfälliges Verschulden an.
Der Antrag vom 27. Februar 2017 auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer 2008 sei daher wegen Verspätung zurückzuweisen.
Selbst bei Rechtzeitigkeit des in Rede stehenden Antrages auf Rückzahlung der KESt sei dieser Antrag gemäß § 240 Abs. 3 BAO mit nachstehender Begründung als unzulässig zurückzuweisen:
§ 240 Abs. 3 BAO gebe dem Abgabepflichtigen bei Abgaben, die für seine Rechnung und ohne seine Mitwirkung einzubehalten seien, die Möglichkeit, die zu Unrecht einbehaltenen Beträge zurückzufordern, wenn nicht eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß § 240 Abs. 1 BAO erfolgt sei, ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen habe oder im Fall eines Antrages zu erfolgen hätte.
Der Antrag nach § 240 Abs. 3 BAO stelle einen zum Veranlagungsverfahren subsidiären Behelf dar und sei jedenfalls dann unzulässig, wenn das Veranlagungsverfahren über den vom Antrag betroffenen Zeitraum bereits rechtskräftig abgeschlossen sei (vgl. VwGH 1.6.2006, Zl. 2005/15/0123).
Da das Veranlagungsverfahren betreffend Einkommensteuer 2008 mit bereits rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid 2008 vom 15. September 2010 abgeschlossen worden sei, sei der Antrag auf Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuer 2008 gemäß § 240 Abs. 3 BAO unzulässig.
2.3 Beschwerde vom 19. Mai 2017:
Die KESt 2008 sei aufgrund einer falschen Auskunft des Finanzamtes vom Obmann der Agrargemeinschaft abgeführt worden. Das Finanzamt habe dem Obmann angedroht, dass er mit seinem Privatvermögen für die KESt der Agrargemeinschaft hafte. Man könne daher mit Fug und Reg behaupten, dass die Bezahlung durch eine falsche Rechtsauskunft und Druck rechtswidrig zu Stande gekommen sei.
Die Hauptfragen im Steuerverfahren seien gewesen, wer der Eigentümer der verkauften Grundstücke und ob die Auszahlung des Wiederbeschaffungswertes an die Mitglieder der Agrargemeinschaft steuerpflichtig gewesen seien. Wichtig für die Klärung dieser Fragen sei der Inhalt der Satzungen (Gesellschaftsvertrag) der Agrargemeinschaft.
Nach der offiziellen Definition auf der Seite des Landes NÖ seien Agrargemeinschaften in der Regel "Vereinigungen ehemaliger "Grunduntertanen", denen gemeinsam Eigentumsrechte an bestimmten Grundstücken zustehen (agrargemeinschaftliche Grundstücke)."
Bei der AG S. seien diese Grundstücke bereits bei der Gründung von S. im Jahre 1868 nachweislich von den Urhausbesitzern käuflich erworben worden. Noch heute seien im Grundbuch die Mitglieder im Eigentumsblatt als Miteigentümer eingetragen. Auch bei Grundstücken, die 2008 an das Land NÖ für einen Straßenbau abgegeben werden mussten, seien die Mitglieder als Eigentümer eingetragen. Auch in den Satzungen (Gesellschaftsvertrag) sei immer vom gemeinschaftlichen Eigentum die Rede. Die Hauptfrage bei der Veranlagung sei daher gewesen:
Könne man eine Agrargemeinschaft überhaupt mit einer Kapitalgesellschaft vergleichen, wenn niemals Kapital zur Verfügung gestellt worden sei und die Mitglieder offensichtlich Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke geblieben seien? Ohne diese Hauptfrage zu beantworten habe das Finanzamt gegenüber dem Obmann festgestellt, dass die Auszahlung des Wiederbeschaffungswertes an die Eigentümer eine (Gewinn-)Ausschüttung wäre und daher KESt abzuführen sei. Damit habe sich das Finanzamt über das Grundbuch als auch über das NÖ Flurverfassungsgesetz hinweggesetzt. Erst der VwGH habe diese Hauptfrage rechtskonform beantwortet. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 sei konstitutiv festgestellt worden, dass bis zum 1.1.2009 kein Gesetz existiert habe, das eine Besteuerung von Ausschüttungen aus Agrargemeinschaften ermöglicht hätte.
Ab 1.1.2009 sei demnach die Besteuerung von Bezügen, also Einkünften aus der Beteiligung an einer Agrargemeinschaft gesetzlich vorgeschrieben worden. Ein Wiederbeschaffungswert für Grundstücke der Mitglieder stelle jedoch niemals Einkünfte, noch Bezüge dar, da man dafür nur gleichwertige Grundstücke kaufen könne und somit nur den Eigentumsstand von vor dem Grundstücksverkauf wiederherstellen könne. Nur Vermögensvermehrungen seien in Österreich steuerpflichtig.
Trotzdem habe das Finanzamt und der UFS am 17.11.2009 in Kenntnis des BBG 2009 und im Wissen, dass 2008 ein privater Grundverkauf nicht einkommensteuerpflichtig gewesen sei, die Rückzahlung der KESt rechtswidrig abgelehnt. Daraufhin habe das Finanzamt offensichtlich in Kenntnis der Rechtslage die Mitglieder dazu gedrängt, eine Einkommensteuererklärung abzugeben und die Auszahlung als Kapitalertrag einzutragen, um eine rechtswidrige Besteuerung zu ermöglichen. Es sei darauf hingewiesen worden, dass die Abgabe einer Einkommensteuererklärung in solchen Fällen Pflicht sei und die Nichtabgabe eine Strafe nach sich ziehen würde.
Einige Mitglieder haben sich auch gegen diese Besteuerung bis zum UFS zur Wehr gesetzt mit Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 18.11.2008, Zl. 2006/15/0050. Dieses Erkenntnis sei sehr aufschlussreich gewesen, als der UFS-Kärnten bei einer Agrargemeinschaft festgestellt habe, dass Eigentumsrechte keine Substanzgenussrechte seien. Das Finanzamt in Kärnten habe dagegen Beschwerde eingelegt und der VwGH dem UFS Recht gegeben und damit auch festgestellt, dass Anteilsrechte an Agrargemeinschaften Miteigentumsrechte seien und dadurch die Auszahlung aus diesem Grundstücksverkauf nicht kapitalertragsteuerpflichtig gewesen sei. Das UFS-Urteil aus 2004 müsste sowohl dem Finanzamt als auch dem UFS bereits 2008 bekannt gewesen sein. In der mit 2011 erstatteten Stellungnahme schreibe das Finanzamt tatsächlich, dass es 2008 keine gesetzliche Möglichkeit der Besteuerung der Auszahlung der AG gegeben habe.
Im Bemühen, ohne gesetzliche Möglichkeit trotzdem eine Besteuerung durchzuführen, sei es sowohl beim Finanzamt als auch beim UFS zu den kuriosesten Formulierungen gekommen: "Zu Einkünften aus Kapitalvermögen würden alle Vermögensvermehrungen gehören, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen". Das würde im Falle des Bf. bedeuten, wenn die AG Grundstücke der Mitglieder verkaufe, könne sie mit dem Wiederbeschaffungswert ein Entgelt an die Mitglieder bezahlen, was bei den Mitgliedern eine Vermögensvermehrung als Kapitalgesellschaften darstellen würde und daher zu besteuern wäre. Die Grundstücke und die Einkünfte daraus wären dann allerdings für die Eigentümer für immer verloren.
Der UFS sei in der Entscheidung vom 7.9.2011, GZ. RV/0581-W/11, noch einen Schritt weiter gegangen: im Falle der AG werden die Hauptmerkmale des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 "Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art" überwiegend erfüllt. Die Anteilsberechtigten würden agrargemeinschaftliche Liegenschaftsvermögen zur entgeltlichen Nutzung gegen Einräumung anteilsmäßiger vermögenswerter Nutzungsvorteile - zur Verfügung stellen. ....
Der VwGH habe jedoch am 15.9.2016, Zl. 2013/15/0297, dazu in einem Rechtssatz festgestellt, dass "der Agrargemeinschaft seitens der Anteilsberechtigten nicht Kapital zur Verfügung gestellt werde, welches zu Kapitalforderungen und sodann zu Erträgnissen aus Kapitalforderungen der Anteilsberechtigten führe."
Im vorliegenden Fall sei der KESt-Rückzahlungsantrag nach vollständiger Klärung der Gesetzeslage durch das Budgetbegleitgesetz 2009 am 17.11.2009 vorsätzlich gesetzwidrig abgelehnt worden.
2.4 Beschwerdevorentscheidung vom 16. Februar 2018:
Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Zurückweisung des Antrages auf Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuer 2008 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. Februar 2018 als unbegründet abgewiesen.
Die Zurückweisung des Antrages des seinerzeit von der Agrargemeinschaft S. gestellten Antrages auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer sei zu Recht erfolgt, da zur Antragstellung nach § 240 Abs. 3 BAO nur der Bf. als Abgabepflichtiger berechtigt sei.
Im Übrigen seien vom VwGH in dem VwGH-Erkenntnis vom 15.9.2016, Zl. 2013/15/0297, keine Feststellungen bezüglich Eigentum über die agrargemeinschaftlichen Grundstücke getroffen worden. Zur Eigentumsfrage werde ebenso auf die Ausführungen im Zurückweisungsbescheid vom 24. April 2017 verwiesen.
2.5 Vorlageantrag vom 28. März 2018:
Mit Eingabe vom 28. März 2018 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht.
Aus gutem Grund habe der Gesetzgeber bindend festgeschrieben, dass Anteilsrechte an Agrargemeinschaften weder ersessen, noch verjähren können. Nehme man dem Bauern seinen Acker, nehme man für immer seinen Verdienstmöglichkeit. Das Finanzamt habe dem Bf. widerrechtlich bis zu 50% des Substanzerlöses abgenommen und sei nicht bereit, dem Bf. sein unrechtmäßig einbehaltenes Eigentum zurückzugeben. Den Mitgliedern der Agrargemeinschaft sei erst nach Bekanntwerden des VwGH-Urteils im Jahre 2016 klar geworden, dass die Einhebung sowohl der Kapitalertragsteuer als auch der Einkommensteuer rechtswidrig gewesen sei.
Nach den gleichlautenden VwGH-Erkenntnissen vom 20.11.2014, Zl. 2012/07/0256, und 30.6.2011, Zl. 2010/07/0090, würden Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft weder verjähren noch ersessen werden können. Dies gelte auch für das Anteilsrecht "Substanzwert" (inkl. Substanzerlöse). Bereits im Jahre 1982 habe der VwGH ausgeführt, dass die Einbringer der Grundstücke Eigentümer der Substanz bleiben würden.
Die chronologische Entwicklung der Agrargemeinschaft S. könne wie folgt auszugsweise dargestellt werden:
25.06.1921: Z II-401, Antrag auf Einleitung des Verfahrens der Generalteilung gemeinschaftlicher Grundstücke bei der Agrarbezirksbehörde II in Wien wird eingebracht;
14.11.1923: Z 77/4 A.O., Generalteilung wird eingeleitet, die Agrarbezirksbehörde in Wien wird damit betraut;
22.06.1923: Z 1416/A.O., Erkenntnis der Agraroberbehörde im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft;
15.08.1923: "Amtswirksamkeit" begann.
26.05.1924: Hauptverhandlung: Es konnte keine Einigung zwischen Gemeinde und Urhausbesitzern zustande gebracht werden. Es muss weitere umfangreiche Erhebungen geben;
21.11.1924: ZII-282/30 z.d.ä.Z. 321/7 A.O. vom 22.IX.1924: Brief der Agrarbezirksbehörde an die Agrarlandesbehörde in Wien I;
14.II.1923: Z 77/4 A.O.: wegen neuer Urkunden, unterzeichnet für den Amtsvorstand Dr. Ritt;
25.03.1925: Als Gebiet, für welches die heutige politische Gemeinde S. zwar irrtümlich als grundbücherliche Eigentümerin eingetragen erscheine, während aufgrund der bestehenden Urkunden die Gemeinschaft der Urhausbesitzer zu S. als Eigentümerin anzusehen wäre, komme in Betracht:
- EZ2, KG Wiener Neustadt;
- EZ3, EZ1 und EZ4, KG S..
12.12.1925: Ein Übereinkommen wird mit der Gemeinde geschlossen: Die Gemeinde behält nur jene Grundstücke, die sie seinerzeit käuflich von den Urhausbesitzern erworben habe.
Somit sei bereits mit 25. März 1925 eindeutig klar gewesen, wer bereits seit 1776 die rechtmäßigen Eigentümer gewesen seien, worauf die Gemeinde S. eingelenkt habe.
3. Rückzahlung Kapitalertragsteuer 2015 gemäß § 240 Abs. 3 BAO:
3.1 Antrag vom 22. Februar 2017 auf Rückerstattung der KESt 2015:
Nach dem Antrag vom 22. Februar 2017 auf Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener KESt 2015 habe das Land NÖ die restlichen 10% des Verkaufserlöses erst 2015 bezahlt, somit sei auch der Rest ebenfalls 2015 an die Mitglieder der AG ausbezahlt worden. Auch hier habe wiederum KESt mit dem Hinweis bezahlt werden müssen, dass sich die Rechtslage mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 geändert habe.
Doch auch hier habe der VwGH in dem Erkenntnis vom 15.9.2016, Zl. 2013/15/0297, festgestellt, dass sowohl bei der Änderung des § 27 EStG konstitutiv von "Bezügen" und "Einkünften" aus Anteilen von Agrargemeinschaften die Rede sei. Auch die Ausschüttung der restlichen 10% des Verkaufserlöses aus dem Verkauf der Grundstücke der Mitglieder 2008 stelle für das Jahr 2015 keine Einkünfte bzw. keine Bezüge dar.
Seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201, seien Anteile an Agrargemeinschaften nicht mehr Teil des landwirtschaftlichen Betriebes. Daher würden die Agrargemeinschaftsanteile auch bei Bauern Privatbesitz darstellen. Demnach seien alle Mitglieder der AG S. gleich zu behandeln. Im Übrigen stehe auch im Erlass über Ausschüttungen: "Bei Ausschüttungen seien die Anteilsinhaber immer alle gleich zu behandeln."
Wenn der VwGH gemäß § 63 Abs. 1 VwGG einer Revision stattgegeben habe, seien die Verwaltungsgerichte und Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln verpflichtet, unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Zustand herzustellen.
Es werde daher der Antrag auf Rückzahlung der eingehobenen Kapitalertragsteuer 2015 samt Zinsen auf das bekanntgegebene Bankkonto des Bf. ersucht.
3.2 Zurückweisungsbescheid vom 20. April 2017:
Der Antrag auf Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuer 2015 wurde mit Bescheid vom 20. April 2017 gemäß § 240 Abs. 3 BAO als unzulässig zurückgewiesen, da im Falle eines entsprechenden Antrages ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hätte. Auf § 240 Abs. 1 lit. c BAO wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
Eine Anrechnung der auf die endbesteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 97 Abs. 1 EStG 1988) und auf die endbesteuerten Einkünfte aus der Überlassung von Kapital entfallende KESt, die zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 gehören, könne im Wege der Veranlagung erfolgen, wenn zur Regelbesteuerung gemäß § 27a Abs. 5 EStG 1988 oder zum Verlustausgleich gemäß § 97 Abs. 2 EStG 1988 optiert werde.
Bei Zulässigkeit des Antrages vom 22. Februar 2017 auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer 2015 wäre dieser als unbegründet abzuweisen, da die Kapitalertragsteuer zu Recht einbehalten und abgeführt worden sei.
Mit dem Eigentum an einer sog. Stammsitzliegenschaft sei die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft S. verbunden. Die Agrargemeinschaft bestehe aus insgesamt 66 Mitgliedern mit 345 Anteilen. Zum agrargemeinschaftlichen Grundbesitz würden die in EZ. EZ1, KG S., einliegenden Grundstücke gehören. Entsprechend den Anordnungen des NÖ Flurverfassungs-Landesgesetzes in § 47 NÖ FLG 1975 seien im Grundbuch die Stammsitzliegenschaften, an denen die Anteilsrechte gebunden seien, mit ihrer Einlagezahl und der Anzahl der Anteilsrechte ersichtlich gemacht. Im Grundbuch sei zudem vermerkt, dass die Agrargemeinschaft aus den jeweiligen Eigentümern der Stammsitz-Liegenschaften bestehe.
Mit Vereinbarung vom Datum1 habe die Agrargemeinschaft S. agrargemeinschaftliche Grundstücke an das Land NÖ veräußert. Der größte Teil des Verkaufserlöses sei im Jahre 2008, der Rest im Jahre 2015 an die Mitglieder ausbezahlt worden. Die Agrargemeinschaft habe für die ausbezahlten Beträge Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt. In diesem Zusammenhang werde somit bestritten, dass die an die Mitglieder der Agrargemeinschaft im Jahre 2015 ausbezahlten Beträge aus den Verkaufserlösen steuerpflichtige Einkünfte darstellen.
Agrargemeinschaften stellen Personengemeinschaften in Angelegenheiten der Bodenreform im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG dar. Die Ausführungsgesetze der Länder zum Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 bilden die Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Rechtspersönlichkeit der Agrargemeinschaften (vgl. OGH 25.8.1993, Zl. 1 Ob 560/93).
Nach § 46 NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 bestehe die Agrargemeinschaft aus der Gesamtheit der Eigentümer der Stammsitzliegenschaften, d.s. Liegenschaften, an deren Eigentum Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden seien und - falls vorhanden - aus Personen, denen walzende (persönliche) Anteilsrechte zustehen. Sobald die Behörde für die Agrargemeinschaft Verwaltungssatzungen erlassen habe, bilde diese eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 1986 seien von der NÖ Agrarbezirksbehörde für die Agrargemeinschaft S. Verwaltungssatzungen erlassen worden. In § 1 Abs. 2 der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft S. werde festgehalten, dass diese als körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft rechtsfähig sei. In § 1 Abs. 3 der Verwaltungssatzungen der AG S. werde festgehalten, dass zum agrargemeinschaftlichen Grundbesitz die in EZ. EZ1, KG S., einliegenden Grundstücke gehören.
Diese Feststellung entspreche der gesetzlichen Anordnung des § 47 Abs. 1 NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, wonach die Behörde festzustellen habe, welche Grundstücke agrargemeinschaftliche Grundstücke seien. Nach § 47 Abs. 2 NÖ FLG 1975 seien agrargemeinschaftliche Grundstücke im Grundbuch als solche vom Grundbuchsgericht aufgrund einer Mitteilung der Behörde zu bezeichnen und die Anzahl der Anteilsrechte ersichtlich zu machen, die mit Eigentum an Stammsitzliegenschaften gebunden seien. Die Einlagezahl der Stammsitzliegenschaften sei ersichtlich zu machen.
Dieser gesetzlichen Anordnung entsprechend sei das Alleineigentumsrecht der Agrargemeinschaft S. (Anteil 1/1) an den EZ. EZ1, KG S., begründet mit Bescheid vom 8. Oktober 1986, im Grundbuch eingetragen und die EZ der Stammsitzliegenschaften, mit deren Eigentum Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft verbunden seien, ersichtlich gemacht.
Nach Raschauer verdiene eine von der Agrarbehörde getroffene Feststellung des Eigentumsrechts eines Rechtsträgers den Schutz der Rechtsordnung, wenn diese Feststellung unangefochten geblieben sei. Die Agrargemeinschaft S. sei als rechtsfähige Körperschaft öffentlichen Rechts Eigentümerin der in EZ. EZ1, KG S., einliegenden Grundstücke (agrargemeinschaftliche Grundstücke). Gemäß § 2 der Verwaltungssatzungen der AG S. vom 8. Oktober 1986 seien die jeweiligen Eigentümer der angeführten Stammsitzliegenschaften Mitglieder der Agrargemeinschaft.
Gemäß § 8 der Verwaltungssatzungen der AG S. seien bei Rechtsgeschäften, die die Veräußerung des Gemeinschaftsvermögens betreffen, die Urkunden neben dem vorgeschriebenen oder vorgedruckten Namen "Agrargemeinschaft S." durch den Obmann bzw. den Obmannstellvertreter und noch durch ein zweites Mitglied des Vorstandes zu unterfertigen. Die Genehmigung der Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke sei nach § 48 Abs. 1 NÖ FLG 1975 der Agrarbehörde vorbehalten.
Gemäß § 3 der Verwaltungssatzungen der AG S. haben Mitglieder das Recht der Teilnahme an den Nutzungen des gemeinschaftlichen Besitzes gemäß den Bestimmungen dieser Verwaltungssatzungen. Dazu gehört auch die Teilnahme an den (Jahres)Erträgen, deren Aufteilung gemäß § 7 Abs. 2 der Verwaltungssatzungen der AG S. dem Obmann nach Beratung mit dem Vorstand obliegt.
Die Auszahlung der Erlöse aus der Veräußerung agrargemeinschaftlicher Grundstücke in den Jahren 2008 und 2015 beruhe auf dieser Berechtigung der Mitglieder der Agrargemeinschaft an der Teilnahme an den Nutzungen des gemeinschaftlichen Besitzes und an den Erträgen der Agrargemeinschaft. Dies entspreche auch der Auffassung des VfGH in dem Erkenntnis vom 20.3.1964, Zl. B 80/63, wonach unter Anteilsrechten alle aus der Mitgliedschaft zu der Agrargemeinschaft entspringenden Berechtigungen und Verpflichtungen zu verstehen seien. Die Auszahlungen würden bei den Mitgliedern der Agrargemeinschaft Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften) im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG darstellen. Diese würden nach der jetzt und im Jahre 2015 geltenden Rechtslage zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. d EStG 1988 gehören und seien steuerpflichtig.
Dem Vorbringen des Bf., Ausschüttungen der Erlöse aus dem Verkauf von agrargemeinschaftlichen Grundstücken seien nicht steuerpflichtig, sei entgegen zu halten, dass Ausschüttungen Ausfluss der Anteilsrechte seien. Unabhängig davon, auf welche Geschäfte sie zurückzuführen seien, seien diese steuerpflichtig. Eine sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Ausschüttungen der Erträge aus zB der Nutzungsüberlassung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken zu nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, die steuerpflichtig seien, und der Erträge aus der Veräußerung sei nicht dargelegt worden.
Mit VwGH-Erkenntnis vom 18.11.2008, Zl. 2006/15/0050, sei festgehalten worden, dass Anteile an Agrargemeinschaften keine Genussrechte darstellen und somit Ausschüttungen aufgrund dieser Anteile nicht dem § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 (Kapitalertragsteuerabzug) idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 52/2009, zu subsumieren seien.
Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, ErlRV 113 BlgNR XXIV. GP 5, sollte die Verwaltungsübung ausdrücklich gesetzlich verankert werden und Bezüge aus Anteilen körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften der Kapitalertragsteuer unabhängig davon unterzogen werden, ob sie im Privatvermögen gehalten und Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen oder als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 gehören.
Mit VwGH-Erkenntnis vom 15.9.2016, Zl. 2013/15/0297, sei ausgesprochen worden, dass die im Jahre 2008 ausbezahlten Erträge keine Einkünfte aus Kapitalforderungen iSd § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 darstellten, da der Agrargemeinschaft seitens der Anteilsberechtigten kein Kapital zur Verfügung gestellt werde. Die Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen sei somit rechtswidrig gewesen. Zudem sei vom VwGH festgestellt worden, dass entgegen der Rechtsauffassung der Finanzbehörde eine konstitutive Änderung in der Weise erfolgt sei, dass ein neuer Tatbestand in § 27 Abs. 2 Z 1 lit. d EStG 1988 erfasst worden sei.
Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften) im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG zählen zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. d EStG 1988.
Gemäß § 93 Abs. 1 iVm § 93 Abs. 2 Z 1 EStG werde bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital, wenn sich die auszahlende Stelle gemäß § 95 Abs. 2 Z 1 lit. EStG 1988 im Inland befindet, die Einkommensteuer durch den Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer). ....
Die im Jahre 2015 von der Agrargemeinschaft an die Mitglieder ausbezahlten Beträge würden somit - nach Wiedergabe diverser weiterer gesetzlicher Bestimmungen - Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. d EStG 1988 darstellen. Die Agrargemeinschaft sei zur Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer verpflichtet und diese gemäß § 93 Abs. 1 iVm § 93 Abs. 2 Z 1 EStG, § 95 Abs. 2 Z 1 lit. b EStG 1988 zu Recht erfolgt.
Die Steuer für Einkünfte aus der Überlassung von Kapital sei, unabhängig davon, ob diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen oder zu den Einkünften gemäß § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 gehören, gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten. Auf die Einkünfte aus der Überlassung von Kapital könne gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 iVm § 27a Abs. 6 EStG 1988 auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption) oder seien diese gemäß § 97 Abs. 2 EStG 1988 auf Antrag zu veranlagen (Verlustausgleichsoption).
Da im vorliegenden Fall die Kapitalertragsteuer zu Recht einbehalten worden sei, sei der Antrag auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO vom 23. Februar 2017 unbegründet.
3.3 Einkommensteuerbescheid 2015 vom 30. Jänner 2017:
Mit Einkommensteuerbescheid 2015 vom 30. Jänner 2017 erklärte der Bf. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft iHv EUR 47.544,10, wovon die Ausschüttung 2015 der AG S. iHv EUR 12.480,00 als Teil der der Pauschalierung unterliegenden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt wurden. Entsprechend der eingereichten Erklärung wurde der Bf. zur Einkommensteuer 2015 veranlagt und die Einkommensteuer iHv EUR 14.664,00 festgesetzt.
Die anteiligen Einkünfte aus der Ausschüttung der "AG S." wurden den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft lediglich mit dem Nettobetrag iHv EUR 12.480,00 als Einnahmen hinzugerechnet und davon pauschale Betriebsausgaben im Ausmaß von 70% in Abzug gebracht. Ein Abzug der Kapitalertragsteuer 2015 im Veranlagungsverfahren betreffend Einkommensteuer 2015 erfolgte jedoch nicht. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurden somit mit EUR 47.544,10 ermittelt.
3.4 Beschwerde vom 19. Mai 2017:
Der Bf. beantrage mit Eingabe vom 19. Mai 2017 erneut die Rückzahlung sowohl der rechtswidrig eingehobenen Kapitalertragsteuer 2015 samt Zinsen seit der Einzahlung.
3.5 Beschwerdevorentscheidung vom 16. Februar 2018:
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20. April 2017 betreffend Zurückweisung des Antrages auf Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuer 2015 wurde mit nachstehender Begründung als unbegründet abgewiesen:
Die Zurückweisung des Antrages des von der Agrargemeinschaft S. gestellten Antrages auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer sei zu Recht erfolgt, da zur Antragstellung gemäß § 240 Abs. 3 BAO nur der Bf. als Abgabepflichtiger berechtigt sei.
Im Übrigen seien vom VwGH in dem VwGH-Erkenntnis vom 15.9.2016, Zl. 2013/15/0297, keine Feststellungen bezüglich Eigentum über die agrargemeinschaftlichen Grundstücke getroffen worden. Zur Eigentumsfrage werde ebenso auf die Ausführungen im Zurückweisungsbescheid vom 24. April 2017 verwiesen.
3.6 Vorlageantrag vom 28. März 2018:
Mit Eingabe vom 28. März 2018 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht.
Mit weiterer Eingabe vom 13. November 2018 wurde der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 15. September 2010 aufgrund des Antrages vom 23. Februar 2017 eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO zu verfügen ist. Dies insbesondere im Hinblick auf den Eintritt der Verjährung sowie des Umstandes, dass eine geänderte Rechtsauffassung keinen Wiederaufnahmegrund darstellt.
Nach Auffassung des Bf. sei das Verfahren wiederaufzunehmen, da die Einkünfte aus Anteilen an einer Agrargemeinschaft, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen seien, rechtswidrig besteuert worden seien.
Darüber hinaus wurde vom Bf. eine Rückerstattung der Kapitalertragsteuern 2008 und 2015 gemäß § 240 Abs. 3 BAO beantragt, da diese seiner Auffassung nach rechtswidrig eingehoben und abgeführt worden seien.
1. Wesen und Grundlagen von Agrargemeinschaften:
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Normen und Schlagworte
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 30 Abs. 2 Z 6 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 27 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 46 NÖ FLG, NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650-0
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104738/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104738.2018
- Stammnummer
- 122188
- Gültig
- 13.11.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF