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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0011-K/03

Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0011-K/03vom 30.09.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

hätte der Emittent das Recht, nicht aber die Pflicht, den Genussrechtsberechtigten mit den Mitteln eines zivilgerichtlichen Verfahrens (Klage) zur teilweisen Übernahme der Kosten zu zwingen. ii.) Die Überwachung der Bw. obliegt der Agrarbehörde (hinsichtlich der Einhaltung des Regelungsplanes, der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke, der Verwaltung, der Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen (§ 36 Flurverfassungsgrundsatzgesetz, § 51 Kärntner FLG, §§ 88 und 95 Kärntner FLG). Im Zusammenhang mit dieser Überwachungspflicht stehen insbesondere die Rechte der Agrarbehörde, die Einberufung einer Vollversammlung der Bw. herbeizuführen und zu dieser Versammlung einen Vertreter zu entsenden (§ 5 der Satzungen), aus triftigen Gründen von den Mitgliedern der Bw. gewählte Mitglieder des Vorstandes ihres Amtes zu entheben (§ 10 Z 11 der Satzungen), einer Veräußerung oder Belastung von Grundstücken der Bw. die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen, eine Gewinnverteilung an die Mitglieder der Bw. zu genehmigen oder zu verbieten (§§ 8 und 15 der Satzungen der Bw.). Eine gesetzliche Bestimmung, die eine Behörde oder ein Gericht verpflichtet, die Tätigkeiten des Genussrechtsemittenten und des Genussrechtsberechtigten zu kontrollieren, existiert in der Regel (dh abgesehen von Genussrechtsformen, die den gegenständlichen Rechten in keiner Weise ähnlich sind, vgl Beteiligungsfondsgesetz BGBl 111/1982) nicht. jj.) Über Streitigkeiten der Mitglieder der Bw. untereinander, zwischen der Bw. und ihren Organen oder Mitgliedern, über Streitigkeiten betreffend Eigentum oder Besitz an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken entscheidet grundsätzlich die Agrarbehörde im Verwaltungsverfahren (§ 51 Abs 2 Kärntner FLG; § 98 Abs 2 Kärntner FLG; § 99 Kärntner FLG; § 1 AgrVG), es sei denn bei Streitigkeiten über Besitz und Eigentum an den Stammsitzliegenschaften (§ 98 Abs 4 lit b Kärntner FLG). Über Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Genussrechtsverhältnisses entscheidet das zuständige Gericht in einem zivilgerichtlichen Verfahren (§ 1 JN). f.) Somit bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Bw. und Genussrechten: Die Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Bw. sind Mitgliedschaftsrechte an einer Körperschaft und Gesellschaftsrechten gegenüber gleichartig. Genussrechte sind keine Gesellschaftsrechte, sondern Schuldrechte (vgl. Punkt 3.a). Der Erwerb von Genussrechten unterscheidet sich wesentlich vom Erwerb eines Anteilsrechtes an agrargemeinschaftlichen Grundstücken (vgl. Punkt 3 d.). Auf die Bewirtschaftung und Verwaltung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Bw. darf die Agrarbehörde wesentlichen Einfluss nehmen (vgl. Punkt 3 c; 3 e, davon insbesondere aa - cc, gg und ii.), auf die Rechtsbeziehungen zwischen Genussrechtsemittenten und Genussrechtsberechtigten darf in der Regel (mit Ausnahme von Rechten, die den hier zu beurteilenden Rechten in keiner Weise vergleichbar sind, vgl. Beteiligungsfondsgesetz, BGBl 111/1982) keine Behörde Einfluss nehmen. Im Falle von Verfahren, die durch eine hoheitliche Entscheidung beendet werden, sind im Zusammenhang mit Genussrechten andere Verfahrensbestimmungen anzuwenden als im Zusammenhang mit Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften (vgl insbesondere Punkte 3 b; 3 e, davon insbesondere dd, ff, und jj). Diese wesentlichen Unterschiede wiegen nach der hier vertretenen Ansicht schwerer als die Gemeinsamkeit, die sich darin erschöpft, dass auch Genussrechte ebenso wie Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Bw. Erfolgsbeteiligungen, Vermögensbeteiligungen und Beteiligungen an einem allfälligen Liquidationsüberschuss auslösen können. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, derzufolge Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken Genussrechte sind. In Verbindung mit den oben erwähnten Gründen wird die Ansicht vertreten, dass solche Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Gründstücken der Bw. keine Genussrechte sind. Daher werden die Ausschüttungen auf Grund dieser Anteilsrechte als nicht kapitalertragsteuerpflichtig angesehen (§ 93 Abs 2 Z 1 lit c EStG 1988). Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Klagenfurt, am 30. September 2004

Normen und Schlagworte

Anteilsrechteagrargemeinschaftliche GrundstückeGenussrechteSubstanzgenussrechte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0011-K/03
Stammnummer
12038
Gültig
30.09.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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