Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0011-K/03
Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0011-K/03vom 30.09.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
hätte der Emittent das Recht, nicht aber die Pflicht, den
Genussrechtsberechtigten mit den Mitteln eines zivilgerichtlichen Verfahrens
(Klage) zur teilweisen Übernahme der Kosten zu zwingen.
ii.) Die
Überwachung der Bw. obliegt der Agrarbehörde (hinsichtlich der
Einhaltung des Regelungsplanes, der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen
Grundstücke, der Verwaltung, der Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen
Anlagen (§ 36 Flurverfassungsgrundsatzgesetz, § 51 Kärntner FLG,
§§ 88 und 95 Kärntner FLG).
Im Zusammenhang mit dieser Überwachungspflicht stehen
insbesondere die Rechte der Agrarbehörde, die Einberufung einer
Vollversammlung der Bw. herbeizuführen und zu dieser Versammlung einen
Vertreter zu entsenden (§ 5 der Satzungen), aus triftigen Gründen von
den Mitgliedern der Bw. gewählte Mitglieder des Vorstandes ihres Amtes zu
entheben (§ 10 Z 11 der Satzungen), einer Veräußerung oder
Belastung von Grundstücken der Bw. die Genehmigung zu erteilen oder zu
versagen, eine Gewinnverteilung an die Mitglieder der Bw. zu genehmigen oder zu
verbieten (§§ 8 und 15 der Satzungen der Bw.).
Eine gesetzliche Bestimmung, die eine Behörde oder ein
Gericht verpflichtet, die Tätigkeiten des Genussrechtsemittenten und des
Genussrechtsberechtigten zu kontrollieren, existiert in der Regel (dh abgesehen
von Genussrechtsformen, die den gegenständlichen Rechten in keiner Weise
ähnlich sind, vgl Beteiligungsfondsgesetz BGBl 111/1982) nicht.
jj.)
Über
Streitigkeiten der Mitglieder der Bw. untereinander, zwischen der Bw. und ihren
Organen oder Mitgliedern, über Streitigkeiten betreffend Eigentum oder
Besitz an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken entscheidet
grundsätzlich die Agrarbehörde im Verwaltungsverfahren (§ 51 Abs
2 Kärntner FLG; § 98 Abs 2 Kärntner FLG; § 99 Kärntner
FLG; § 1 AgrVG), es sei denn bei Streitigkeiten über Besitz und
Eigentum an den Stammsitzliegenschaften (§ 98 Abs 4 lit b Kärntner
FLG).
Über Streitigkeiten zwischen den Parteien eines
Genussrechtsverhältnisses entscheidet das zuständige Gericht in einem
zivilgerichtlichen Verfahren (§ 1 JN).
f.) Somit bestehen
erhebliche Unterschiede zwischen den Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen
Grundstücken der Bw. und Genussrechten: Die Anteilsrechte an
agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Bw. sind Mitgliedschaftsrechte an
einer Körperschaft und Gesellschaftsrechten gegenüber gleichartig.
Genussrechte sind keine Gesellschaftsrechte, sondern Schuldrechte (vgl. Punkt
3.a). Der Erwerb von Genussrechten unterscheidet sich wesentlich vom Erwerb
eines Anteilsrechtes an agrargemeinschaftlichen Grundstücken (vgl. Punkt 3
d.).
Auf die Bewirtschaftung und Verwaltung der
agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Bw. darf die Agrarbehörde
wesentlichen Einfluss nehmen (vgl. Punkt 3 c; 3 e, davon insbesondere aa -
cc, gg und ii.), auf die Rechtsbeziehungen zwischen Genussrechtsemittenten und
Genussrechtsberechtigten darf in der Regel (mit Ausnahme von Rechten, die den
hier zu beurteilenden Rechten in keiner Weise vergleichbar sind, vgl.
Beteiligungsfondsgesetz, BGBl 111/1982) keine Behörde Einfluss nehmen. Im
Falle von Verfahren, die durch eine hoheitliche Entscheidung beendet werden,
sind im Zusammenhang mit Genussrechten andere Verfahrensbestimmungen anzuwenden
als im Zusammenhang mit Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften
(vgl insbesondere Punkte 3 b; 3 e, davon insbesondere dd, ff, und jj).
Diese wesentlichen Unterschiede wiegen nach der hier
vertretenen Ansicht schwerer als die Gemeinsamkeit, die sich darin
erschöpft, dass auch Genussrechte ebenso wie Anteilsrechte an
agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Bw. Erfolgsbeteiligungen,
Vermögensbeteiligungen und Beteiligungen an einem allfälligen
Liquidationsüberschuss auslösen können. Es gibt keine gesetzliche
Bestimmung, derzufolge Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen
Grundstücken Genussrechte sind. In Verbindung mit den oben erwähnten
Gründen wird die Ansicht vertreten, dass solche Anteilsrechte an den
agrargemeinschaftlichen Gründstücken der Bw. keine Genussrechte sind.
Daher werden die Ausschüttungen auf Grund dieser Anteilsrechte als nicht
kapitalertragsteuerpflichtig angesehen (§ 93 Abs 2 Z 1 lit c EStG 1988).
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 30. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0011-K/03
- Stammnummer
- 12038
- Gültig
- 30.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF