Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0011-K/03
Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0011-K/03vom 30.09.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken nach dem Kärntner Flurverfassungslandesgesetz (LGBl 64/1979) sind keine Genussrechte im Sinne von § 93 Abs. 2 Z 1 lit. c EStG 1988.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Nachbarschaft C im Xtal,
9999 C, C 28, vertreten durch
Confida GmbH, 9620 Hermagor, Gösseringlände 7, vom 20. Dezember
2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 19. November 2002
betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2001
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Spruch des an die Berufungswerberin (Bw.) adressierten
bekämpften Bescheides vom 19. November 2002 hat folgenden wesentlichen
Inhalt:
" Bescheid über die Festsetzung der
Kapitalertragsteuer für 2001
Die Kapitalertragsteuer für 2001 wird festgesetzt mit
6.539,90 €...
Dieser Betrag war bereits am 31. Mai 2002
fällig."
In der Begründung dieses Bescheides ging das Finanzamt
im Wesentlichen davon aus, dass die Bw., eine körperschaftlich organisierte
Agrargemeinschaft nach dem Kärntner Flurverfassungslandesgesetz LGBl
64/1979 (Kärntner FLG), Ausschüttungen in Höhe von 270.000 S
vorgenommen habe. Derartige Ausschüttungen seien
kapitalertragsteuerabzugspflichtig. Es handle sich diesbezüglich um
Substanzgenussrechte gemäß
§ 93 Abs 2 Z 1 lit c EStG. Wenn die
Agrargemeinschaft die Steuerschuld für die Mitglieder übernehme,
betrage die Kapitalertragsteuer 33,33 % des ausbezahlten Betrages. Da anzunehmen
sei, dass die Ausschüttung ohne Einbehaltung der Kapitalertragsteuer von 25
% durch die Agrargemeinschaft erfolgt sei, betrage die Kapitalertragsteuer 33,33
% der ausgeschütteten Beträge, somit 89.991,00 S (6.539,90
€).
In Ihrer Berufung vom 20. Dezember 2002 beantragte die Bw.,
diesen Bescheid aufzuheben. Es gäbe keine gesetzliche Grundlage für
eine Kapitalertragsteuerpflicht. Die Bw. beantragte die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat.
Das Bezirksgericht E (E) wurde im Schreiben des
Unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom 15. April 2004 aufgefordert, alle
Urkunden aus seiner Urkundensammlung vorzulegen, die im B- Blatt des
Grundbuchsauszuges betreffend die Liegenschaft der
Bw. EZABKGC (EZ AB KG
C)erwähnt sind.
Im Bedenkenvorhalt vom 15. April 2004 wurde der Vertreterin
der Bw. vorgehalten: Die Ausschüttungen seien deshalb erfolgt, weil die
Empfänger Mitglieder der Bw. gewesen seien.
Im Schreiben des UFS vom 15. April 2004 wurde die
Agrarbezirksbehörde (ABB) D (D) ersucht, folgende Fragen zu beantworten:
Durch welche Hoheitsakte wurde die Bw. errichtet? Durch welche Rechtshandlungen
wurden an das Eigentum der Stammsitzliegenschaften Anteilsrechte an
agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden? Hat die Bw. Mitgliedern
dafür eine besondere Gewinnbeteiligung eingeräumt, dass sie der Bw.
Kapital oder sonstige Wirtschaftsgüter zur Verfügung gestellt haben,
oder besondere Vorteile verschafft haben? Handelt es sich hiebei um besondere
Leistungen der Mitglieder,die über die Leistungen hinausgingen, zu denen
die Mitglieder der Bw auf Grund der Verwaltungssatzungen verpflichtet
waren?
Mit e-mail des Referenten vom 20.4.2004 erhielt der
Fachvorstand des Finanzamtes den Bedenkenvorhalt vom 15.4.2004 an die
Vertreterin der Bw. zur Kenntnis.
Im Schreiben des UFS vom 12. Mai 2004 wurde die Bw gefragt,
durch welchen Bescheid oder Beschluss die Bw. errichtet worden sei. Die Bw.
wurde ferner ersucht, Ablichtungen aller Bescheide, Beschlüsse oder
Verträge vorzulegen, durch die Mitgliedschaftsrechte an der Bw. erworben
worden seien.
Am 19. Mai 2004 langte vom Bezirksgericht E ein Konvolut
mit insbesondere folgenden Unterlagen ein: Kaufvertrag vom 15.12.1987 ;Urkunde
vom 27.10.1988, Kaufvertrag vom 13.11. 1995 (im Grundbuchsauszug fälschlich
mit dem Datum 13.12. bezeichnet) Kaufvertrag vom 23.2.2001.
Am 30. Juni 2004 wurde der Leiter der ABB D vernommen. Er
gab an: " Im Jahre 1853 erklärten sich die Grundeigentümer, meistens
Adelige, bereit, einer Gemeinschaft von Landwirten Grund und Boden zur
Verfügung zu stellen, damit der übrige Besitz der Adeligen von
Dienstbarkeiten jeder Art entlastet werde. So entstanden die meisten
Agrargemeinschaften. Es wurden damals Regulierungsakten angelegt.
Der Generalakt der Bw. aus dem Jahre 1911 ist die
konstitutive Rechtsgrundlage der Bw. Dadurch, dass die Agrargemeinschaften
Grundstücke in ihr Eigentum übertragen erhielten, war es auch
notwendig, die Nutzung dieser Grundstücke durch die Mitglieder der
Agrargemeinschaft zu regeln. Dies erfolgte mit Hilfe der Generalakten. Zugleich
mit den Generalakten wurden an das Eigentum der Stammsitzliegenschaften die
Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden. Dies
wurde in den rechtskräftigen Anteileregistern, die in den Generalakten
integriert sind, festgehalten. Abgesehen von den Generalakten, den Anhängen
dazu und den Verwaltungssatzungen kann es keine alten Bestimmungen über
Rechte und Pflichten der Mitglieder der Agrargemeinschaften geben.
Es kommt nicht vor, dass Mitglieder der Agrargemeinschaften
besondere Leistungen an die Agrargemeinschaft erbringen und dafür eine
besondere Beteiligung am Gewinn oder am Liquidationserlös erhalten. Wenn
ein Mitglied der Agrargemeinschaften höhere Anteilsrechte haben
möchte, hat es nur die Möglichkeit, Anteilsrechte von einem anderen
Mitglied zu kaufen. Ein solcher Kauf muss von der ABB genehmigt werden. Wenn
Anteile zwischen den Mitgliedern gehandelt werden, nimmt die ABB mit ihrem
Aufsichtsrecht im Wesentlichen nur darauf Bedacht, ob die Gefahr von
Anteilsanhäufungen besteht. Sobald jemand so viele Anteile erwerben
könnte, dass er die Mehrheit in der Vollversammlung hätte, würde
die ABB einer solchen Anteilsanhäufung nicht zustimmen.
Die Größe der Anteilsrechte der Mitglieder der
Agrargemeinschaften ist historisch gewachsen. Sie geht zurück auf die
jeweiligen Generalakten der Agrargemeinschaft. Sie hat sich damals unter anderem
an der Größe der Stammsitzliegenschaften orientiert. Je
größer eine Stammsitzliegenschaft war, desto mehr Vieh wird
üblicherweise vorhanden gewesen sein und desto umfangreichere
Auftriebsrechte werden benötigt worden sein. Ein weiteres Kriterium
könnte auch gewesen sein, wie umfangreich die Weiderechte oder sonstigen
Dienstbarkeitsrechte waren, die das spätere Mitglied der Agrargemeinschaft
an den früheren Grundstücken der Adeligen gehabt hat. " Soweit die
Angaben des Leiters der ABB D.
Anlässlich dieser Vernehmung legte der Leiter der ABB
D eine Ablichtung der Verwaltungssatzungen der Bw. vor.
Am 2. Juli 2004 legte die ABB D Ablichtungen folgender
Urkunden vor: Generalakt vom 16. 10.1911; samt Anhängen I - IX dieses
Generalaktes.
Am 5. Juli 2004 legte der Obmann der Bw. Ablichtungen
folgender Urkunden vor: Urkunde, ausgestellt von U (U) im Jahre 1444; Liste mit
den Namen und Anteilen der Mitglieder der Bw. vom 26. November 1907; undatiertes
Anteileregister, laut dem Obmann der Bw. aus der Zeit zwischen 1902 - 1911
stammend; Beschluss des Bezirksgerichtes E vom 2.8.2001 (dreifach); Auszug aus
dem Kassabuch der Bw. betreffend November und Dezember 2001, auf dem die
Auszahlung von 642.000 S ersichtlich ist; Mitgliederverzeichnis der Bw., mit
handschriftlichen Korrekturen des Obmannes der Bw.; Auszüge aus dem
Protokollbuch des Jahres 2001, Seiten 294 - 329; Satzungen der Bw. mit dem
Genehmigungsvermerk der ABB vom 29. März 2003; Bescheid der ABB vom 10. 2.
1958;
Am 5. Juli 2004 wurde der Obmann der Bw. vernommen. Er gab
insbesondere an: Im Jahre 2001 seien Ausschüttungen in Höhe von
insgesamt 642.000 S an die Mitglieder der Bw. erfolgt. Die Gewinnbeteiligung des
Jahres 2001 sei nur an die Mitglieder der Bw. nach Maßgabe der
Größe der Anteile eines jeden Mitgliedes an den
agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Bw. (Anm: EZ AB KG C) erfolgt. Die
1Alm (1Alm) sei im Jahre 1444 der Bw. gegeben worden. Dies ergebe sich aus der
Urkunde, die von U 1444 ausgestellt worden sei. Die zweite Alm der Bw., die 2Alm
(2Alm), sei nach einer mündlichen Überlieferung, über die es
keine schriftlichen Unterlagen gäbe, im 14. Jahrhundert von M (M) der Bw.
gegeben worden. Dies sei darauf zurückzuführen, dass M mit ihrem Heer
ein Mal von den Vorfahren der Mitglieder der Bw. in ihrer Gegend aufgenommen
worden sei. Als Gegenleistung für diese Aufnahme hätten die Vorfahren
der Mitglieder der Bw. diese Alm erhalten. Seit dem Jahr 1911, dem Zeitpunkt der
Regulierung, könnten nur noch die Eigentümer jener
Stammsitzliegenschaften, die im Jahr 1911 bereits existiert hätten,
Mitgliedschaftsrechte an der Bw. haben.
Im Schreiben vom 17. August 2004 und in den daran
angeschlossenen Beilagen wurden dem Finanzamt alle Ermittlungsergebnisse zur
Kenntnis gebracht. Im Telefonat vom 31. August 2004 teilte der Referent der
Sachbearbeiterin des Finanzamtes Mag. Lamprecht-Hohenwarter mit, dass
voraussichtlich keine mündliche Verhandlung stattfinden werde und dass
vorbehaltlich eines weiteren Vorbringens des Finanzamtes mit einer stattgebenden
Erledigung zu rechnen sei. In einem weiteren Telefonat am 31. August 2004 teilte
der Referent der Sachbearbeiterin des Finanzamtes mit, dass er beabsichtige, der
Berufungswerberin vorzuschlagen, die Anträge auf mündliche Verhandlung
und Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat zurückzunehmen, weil mit
einer Stattgabe zu rechnen sei, sofern das Finanzamt keine über die
Ausführungen in den Richtlinien hinausgehenden Argumente vorbringen werde
(2 Aktenvermerke vom 31. August 2004).
Im Schreiben vom 1. September 2004 wies das Finanzamt auf
die Ausführungen in den Einkommensteuerrichtlinien hin.
Im Schreiben vom 27. September 2004 zog die Vertreterin der
Bw. die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und auf
mündliche Verhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
ergänzende
Feststellungen:
1.) Die Bw ist
Eigentümerin der Liegenschaft EZ AB KG C [Grundbuch EZ AB KG C, Generalakt
des k.k. Lokalkommissärs für agrarische Operationen in D vom 16.
Oktober 1911].
Sie hat mehr als 5 (Grundbuchsauszug der EZ AB KG C)
Mitglieder (= Eigentümer jener Stammsitzliegenschaften, mit deren Eigentum
Anteilsrechte an der Liegenschaft der Bw. verbunden sind, vgl. Punkt 3 d der
rechtlichen Beurteilung). Zweck der Bw. ist die Befriedigung der land- oder
forstwirtschaftlichen Bedürfnisse ihrer Mitglieder im Zusammenhang mit dem
Eigentum ihrer Mitglieder an "Stammsitzliegenschaften" (zu diesem Begriff vgl.
rechtliche Beurteilung, Punkt 3 d; §1 der Satzungen der Bw.).
Mit dem erwähnten Generalakt vom 16. Oktober 1911, der
mit Beschluss der k.k. Landeskommission für agrarische Operationen vom 24.
Feber 1912 bestätigt wurde, wurden die im Eigentum der Bw. stehenden
agrargemeinschaftlichen Grundstücke der EZ AB KG C agrarbehördlich
reguliert, dh in Bezug auf die Grundstücke der Bw. wurden Nutzungs- und
Verwaltungsrechte der Mitglieder der Bw. festgestellt. In diesem Generalakt
wurden diejenigen Liegenschaften (= "Stammsitzliegenschaften") festgestellt,
deren Eigentümer Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen
Grundstücken der Bw. hatten. Ferner wurde damit festgestellt, wie
groß diese Anteilsrechte waren (§§ 3 und 8 des Generalaktes).
Die Personen, die im Streitjahr Eigentümer der Stammsitzliegenschaften
waren, sind ident mit den Mitgliedern der Bw. und dem Mitgliederverzeichnis der
Bw. zu entnehmen, das der Obmann der Bw. bei seiner Vernehmung am 5. Juli 2004
auf die Verhältnisse des Streitjahres adaptiert hat (Mitgliederverzeichnis
der Bw.).
Ferner erließ die Agrarbehörde in diesem
Generalakt Vorschriften über die Bewirtschaftung und Verwaltung der
agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Die Bewirtschaftungsvorschriften
wurden insbesondere im I. Anhang zum Generalakt, welcher am 10. Juli 1925 durch
die Agrarbezirksbehörde (ABB) D erlassen wurde, geändert. Eine weitere
wesentliche Änderung erfolgte im Jahre 1929. In den 1925 und 1929
geänderten Bewirtschaftungsvorschriften wird insbesondere geregelt, wieviel
Stück Vieh welcher Gattung pro Anteilsrecht in jedem Jahr auf die Almen der
Bw. getrieben werden darf, wie viel Holz welcher Gattung pro Jahr
geschlägert werden darf und zu welchem Zweck dieses Holz verwendet werden
darf, insbesondere auch, zu welchen Zwecken unter welchen Voraussetzungen den
Mitgliedern der Bw. Holz zur Schlägerung überlassen werden darf.
Ferner enthalten die Bewirtschaftungsvorschriften Bestimmungen über die
Aufforstung, die Sammlung des Düngers und dessen Ausbringung auf die
Weideflächen. Die Bewirtschaftungsvorschriften enthalten auch Bestimmungen
über die Arbeiten, die die Mitglieder der Bw. zu leisten haben, um die
Weideflächen zu säubern und die baulichen Anlagen der Bw.
instandzuhalten (I. Anhang zum Generalakt vom 10.7.1925, S, 2, 3,4,6,7,10,12;
II. Anhang zum Generalakt vom 31. Dezember 1929).
Die in diesem Generalakt aus dem Jahre 1911
ursprünglich enthaltenen Verwaltungsstatuten wurden zuletzt 1982 von der
Bw. adaptiert; diese Adaptierung wurde von der Agrarbezirksbehörde D mit
Bescheid vom 29.3.1983 genehmigt (Satzungen der Bw.).
In der Bw. existieren keine persönlichen
Anteilsrechte, die nicht an das Eigentum einer "Stammsitzliegenschaft" (zum
Begriff siehe rechtliche Beurteilung, Punkt 3 d) gebunden sind. (Niederschrift
über die Aussagen des T (T) vom 30. Juni 2004).
2.) Die Bw.
erzielte auf Grund ihrer Tätigkeit (insbesondere Holzverkäufe und
Erträge aus Verpachtungen) einen Gesamterlös von 642.000 S, den sie
2001 an ihre Mitglieder ausschüttete. Die Ausschüttungen erfolgten auf
Grund der Mitgliedschaft der Ausschüttungsempfänger bei der Bw. Sie
erfolgten nach Maßgabe der Größe der Anteile der Mitglieder der
Bw. an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Bw. (Niederschrift mit
den Aussagen des Obmannes der Bw. vom 5. Juli 2004, Seiten 2 und 4; Auszug aus
dem Kassabuch November/Dezember 2001 der Bw. ).
Es ist bis heute nicht vorgekommen, dass eine
außenstehende Person, die nicht Mitglied der Bw. war, eine
Gewinnbeteiligung oder Verlustbeteiligung von der Bw. erhalten hat, oder einen
Anteil am Vermögen der Bw. oder einen Liquidationsüberschuss aus dem
Vermögen der Bw. erhalten hat. Solche Anteile sind von der Bw. einer
außenstehenden Person auch nie versprochen worden. Die Bw. hat einer
außenstehenden Person auch niemals Mitspracherechte oder sonstige Rechte
gegeben, wie sie normalerweise Mitglieder der Bw. haben (Niederschrift über
Aussagen des Obmannes der Bw. vom 5. Juli 2004, insbesondere S 3).
3.) Satzungen der
Bw. mit Rechten und Pflichten der Mitglieder der Bw., von der ABB mit Bescheid
vom 29. März 1983 genehmigt:
a.) Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder nehmen an der Verwaltung der Bw. mittelbar
durch ihre Organe (Vollversammlung, Vorstand, Obmann oder dessen Stellvertreter)
teil (§ 4 der Satzungen der Bw.).
Ein Mal jährlich hat eine Vollversammlung
stattzufinden; außerordentliche Vollversammlungen sind abzuhalten, wenn
der Obmann oder Vorstand es für nötig erachtet, wenn dies von einem
Drittel der Mitglieder der Bw.(§ 2 der Satzungen der Bw.) oder von der
Agrarbehörde verlangt wird. Die Agrarbehörde hat das Recht, zu den
Vollversammlungen einen Vertreter zu entsenden (§ 5 der
Satzungen).
Die Mitglieder der Bw. haben auf Grund der Satzungen der
Bw. folgende weitere Rechte, die in der Vollversammlung auszuüben sind:
Wahl der Organe (Vorstand, Obmann, Stellvertreter des Obmannes, 2
Rechnungsprüfer) der Bw. Genehmigung des Rechnungsabschlusses (§ 8 der
Satzungen der Bw.). Die Agrarbehörde ist berechtigt, aus triftigen
Gründen Vorstandsmitglieder ihrer Stelle zu entheben oder wenn eine
gültige Wahl des Vorstandes nicht zustandekommt, diesen zu bestellen
(§ 10 Z 11 der Satzungen).
Die Mitglieder der Bw. haben laut Satzungen folgende
weitere Rechte: Beschluss in der Vollversammlung über
Veräußerung und Belastung von Vermögen der Bw., Aufnahme von
Darlehen und Verwendung des Überschusses. Zur Veräußerung und
Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und für
Verkaufsschlägerungen ist die agrarbehördliche Genehmigung einzuholen
(§ 8 der Satzungen der Bw.). Einleitung gerichtlicher Schritte durch
Beauftragung des Obmannes zur Durchführung derselben (§ 8 lit c der
Satzungen des Bw.). Einbringung eines Antrages an die Agrarbehörde auf
Änderung des Regelungsplanes [§§ 88-95 Kärntner
Flurverfassungs - Landesgesetz, LGBl 64/1979 (FLG), § 8 lit. e der
Satzungen der Bw. ].
Die Bw. hat ein Beschlussbuch zu führen, in welches
über jede Vollversammlung eine Niederschrift einzutragen ist (§ 7 Z 3
der Satzungen).
Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die
überstimmten Mitglieder aus triftigen Gründen binnen 8 Tagen bei der
Agrarbehörde Beschwerde führen, die darüber zu entscheiden hat
(§ 7 Z 5 der Satzungen).
Die Mitglieder der Bw. haben ferner auf Grund der Satzungen
das Recht auf Einbringung von Beschwerden an die ABB gegen Verfügungen des
Vorstandes (§ 10 Z 12 der Satzungen der Bw.).
Ergeben sich während des Rechnungsjahres
begründete Bedenken gegen die Führung der Vermögensgebarung des
Obmannes, haben die Mitglieder der Bw. das Recht, darüber eine Meldung an
die ABB zu erstatten. Die übrigen Vorstandsmitglieder (insbesondere der
Obmann- Stellvertreter) haben die Pflicht, Meldung an die ABB zu erstatten
(§ 14 Z 5 der Satzungen der Bw.).
Die Mitglieder der Bw. haben ferner auf Grund der Satzungen
das Recht auf Kontrolle der Rechnungslegung des Obmannes über die
Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen der Bw.. Sollte die Vollversammlung
der Mitglieder die Rechnungslegung des Obmannes nicht genehmigen, ist binnen 8
Tagen vom Obmann der ABB Meldung zu erstatten, die über die Gründe der
Unterlassung der Genehmigung zu entscheiden hat (§ 14 Z 4 der Satzungen der
Bw. ).
Die Mitglieder der Bw. haben auf Grund der Satzungen
Anspruch auf Gewinnbeteiligung, Vermögensbeteiligung und Beteiligung an
einem allfälligen Liquidationsüberschuss nach Maßgabe der
Größe der Anteile an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken.
Zur Verteilung von Geldüberschüssen über 1.000,00 S ist die
Genehmigung der ABB einzuholen (vgl § 15 der Satzungen).
Die Vollversammlung der Mitglieder fasst ihre
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedem Mitglied kommen so viele
Stimmen zu, wie es seinem Anteil an den agrargemeinschaftlichen
Grundstücken entspricht (§ 7 Z 1 der Satzungen).
b.) Aufgaben des
Vorstandes (§§ 11 und 12 der Satzungen): Führung der
gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte (§ 11 lit a der Satzungen der
Bw.); Vorsorge für die Erhaltung des Vermögens der Bw. (§ 11 lit
c der Satzungen ); Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit (§ 12 Z
4 der Satzungen); Alle Beschlüsse des Vorstandes sind in ein Beschlussbuch
einzutragen (§ 12 Z 5 der Satzungen);
c.) Aufgaben des
Obmannes (§ 13 der Satzungen): Vertretung der Gemeinschaft nach
außen; Leitung der Geschäftsführung; Vollzug der gesetzlichen
und behördlichen Anordnungen und der Beschlüsse der Vollversammlung
und des Vorstandes; Legung der Jahresrechnung gegenüber der Vollversammlung
(§ 14 Z 3 der Satzungen).
Der Obmann ist der Agrarbehörde für die
ordentliche Verwaltung verantwortlich und hat rechtzeitig bei der
Agrarbehörde die zur Abstellung von Unzukömmlichkeiten notwendigen
Meldungen zu erstatten. Der Obmann hat eine genaue Aufzeichnung über alle
Vermögenswerte der Bw. zu führen. Alle Bareinnahmen und
-ausgaben sind fortlaufend von ihm in ein Kassabuch einzutragen (§ 14
der Satzungen).
d.) Pflichten der
Mitglieder
Sind Arbeitsleistungen durchzuführen, hat der Obmann
der Bw. das Recht, die Mitglieder der Bw. zur Erbringung von Leistungen oder im
Falle der Weigerung zur Erbringung einer finanziellen Ersatzleistung
aufzufordern (§ 3 Z 2 und 3, § 11 lit e, § 13 Z 1 lit f der
Satzungen der Bw.; Niederschrift über die Aussagen des Mag. T vom 30. Juni
2004).
Können Auslagen, z.B. im Zusammenhang mit Abgaben,
nicht aus der Kasse gedeckt werden, müssen sie durch die Mitglieder der Bw.
nach Maßgabe der Größe ihrer Anteilsrechte an den
agrargemeinschaftlichen Grundstücken aufgebracht werden. Kommen Mitglieder
der Bw. der Pflicht zur Leistung von Beiträgen nicht nach, hat der Obmann
unverzüglich bei der ABB die Erlassung eines Zahlungsbefehles zu beantragen
(§ 15 der Satzungen der Bw.). Die Mitglieder der Bw. unterliegen somit
einer Verlustbeteiligung.
e.) Die Bw. hat das
Recht, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (§ 1 Z 3 der Satzungen
der Bw., vgl. § 48 Abs 2 Kärntner FLG;). Sie verfügt über
Vermögen (Vgl. Grundbuch betreffend die EZ AB KG C; Auszug aus dem
Kassabuch November/Dezember 2001))
rechtliche
Beurteilung:
Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger
der Kapitalerträge (§ 95 Abs 2 EStG 1988). Empfänger der
Ausschüttungen, die die Bw. vorgenommen hat, waren die Mitglieder der Bw.,
die somit als Empfänger der Kapitalerträge anzusehen sind. Daher kann
die Bw. jedenfalls nicht Schuldnerin der Kapitalertragsteuer sein.
Wenn die gegenständlichen Ausschüttungen
kapitalertragsteuerpflichtig gewesen wären, wäre die Bw. als
Schuldnerin der Kapitalerträge zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichtet
gewesen (§ 95 Abs 3 EStG). In diesem Falle hätte sie
grundsätzlich für die Kapitalertragsteuer gehaftet (§ 95 Abs 2
EStG 1988). Zur Gesamtschuldnerin in Bezug auf diese Kapitalertragsteuer
hätte die Bw. aber nur durch Geltendmachung der Haftung mittels
Haftungsbescheides des Finanzamtes werden können (§§ 7 und 224
Abs. 1 BAO).
Das Finanzamt hat jedoch keinen Haftungsbescheid erlassen.
Das Finanzamt hat lediglich im Spruch des Bescheides Kapitalertragsteuer
festgesetzt und eine Aussage zur Fälligkeit gemacht. Ein Haftungsbescheid
wäre vorgelegen, wenn die Bw. unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift,
die ihre Haftungspflicht begründete (§ 95 Abs 2 EStG 1988),
aufgefordert worden wäre, die Abgabenschuld, für die sie hafte, binnen
einer Frist von einem Monat zu entrichten. (§ 224 Abs 1 BAO).
Selbst wenn die Ausschüttungen der Bw.
kapitalertragsteuerpflichtig gewesen wären, wäre die Bw. somit weder
Schuldnerin noch Gesamtschuldnerin dieser Steuer gewesen. Der bekämpfte
Bescheid war daher jedenfalls aufzuheben. Eine Abänderung des
bekämpften Bescheides kam nicht in Betracht, weil die Behörde zweiter
Instanz nur über die Sache entscheiden darf, über die die Behörde
erster Instanz entschieden hat. Sache in Bezug auf den erstinstanzlichen
Bescheid war jedoch ein Abgabenbescheid und kein Haftungsbescheid.
Zudem waren die gegenständlichen Bezüge nach der
hier vertretenen Auffassung aus folgenden Gründen nicht
kapitalertragsteuerpflichtig:
1.) Die Mitglieder
der Bw. haben auf Grund ihrer Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen
Grundstücken Bezüge erhalten. Bezüge aus Genussrechten, die
gleichartig sind, wie die Bezüge aus Aktien und GmbH- Anteilen, sind gem.
§ 93 Abs 2 Z 1 Lit c EStG kapitalertragsteuerpflichtig. Gleichartig sind
solche Bezüge aus Genussrechten, wenn sie aus Substanzgenussrechten
stammen. Substanzgenussrechte sind Genussrechte, die in Bezug auf das gesamte
Gesellschaftsvermögen eine Beteiligung am Gewinn und Verlust, am
Vermögen und am Liquidationsgewinn beinhalten.
Es ist daher zu untersuchen, ob die Anteilsrechte der
Mitglieder der Bw. an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Bw., die
im ursächlichen Zusammenhang mit den streitgegenständlichen
Bezügen stehen, Genussrechte im Sinne von § 93 EStG sind. Sollte dies
der Fall sein, wäre weiters zu untersuchen, ob diese Rechte
Substanzgenussrechte sind.
2.) Rechtsnatur von
Genussrechten (Krejci - Van Husen, Genussrechte, GesRZ 2000,54;
Bavenek-Weber, FJ 2001, 181):
Der häufigste Inhalt eines Genussrechtes ist der
Anspruch auf Zahlungen aus dem Gewinn. Kapitalgesellschaften,
Personengesellschaften, Genossenschaften, u.U Einzelkaufleute können
jedenfalls Genussrechte ausgeben. Die rechtliche Ausgestaltung der Genussrechte
unterliegt in der Regel, dh abgesehen von speziellen Genussrechten, die den hier
zu beurteilenden Rechten in keiner Weise ähnlich sind (vgl.
Beteiligungsfondsgesetz, BGBl 111/1982), keiner besonderen gesetzlichen
Regelung. Daher hat der Emittent diesbezüglich eine weitgehende
Gestaltungsfreiheit. Auch eine unbefristete Bindung des Kapitals ist
zulässig (GesRZ 2003, 285 OGH 29.1.2003, 7 Ob 267/02v;).
Genussrechte werden sehr oft als Gegenleistung für
eine Unternehmensfinanzierung gewährt. Der Inhaber der Genussrechte hat
für diese Rechte typischerweise Geld auf bestimmte Zeit gegeben, mitunter
aber auch sonstige Vorteile. Sie bieten häufig einen Anspruch auf einen
Gewinnanteil (vgl. VwGH 19.8.1997, 95/16/0328), oft auch eine Beteiligung am
Liquidationserlös, räumen jedoch meist keine Herrschafts- oder
Mitverwaltungsrechte ein.
Genussrechte können im Verhältnis zu den
Vermögensrechten der Gesellschafter oder Aktionäre und zu anderen
Beteiligungsrechten vorrangig, nachrangig oder gleichrangig sein. Die
Einräumung eines Genussrechtes gibt dem Berechtigten keine
Gesellschafterstellung, selbst dann nicht, wenn dem Berechtigten vertraglich
gleiche Rechte wie den Gesellschaftern eingeräumt worden sein sollten. Es
ist aber möglich, dass die Gesellschaft Außenstehenden auf Grund
zusätzlicher Verträge schuldrechtliche Positionen einräumt, die
den Mitwirkungsrechten der Gesellschafter entsprechen oder nahe kommen (vgl auch
VwGH 21.5.1997, 95/14/0151;).
Die Einräumung solcher Mitwirkungsrechte ist aber
nicht typisch für Genussrechte. Genussberechtigten kommt in der Regel keine
gesellschafterähnliche Stellung zu. Genussrechtsverhältnisse sind
schuldrechtliche Verträge, sie sind nicht gesellschaftsrechtlicher Natur.
Ein Genussberechtigter ist auf Grund der Genussrechtsvereinbarung nicht
Gesellschafter des Emittenten.
Bei Genussrechtsvereinbarungen fehlt der personalistische
Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer Zweckgemeinschaft . Genussberechtigte
sind üblicherweise in die unternehmerischen Entscheidungen nicht
eingebunden, sie sind auch üblicherweise in die Willensbildung
darüber, mit welchen Personen gesellschaftliche Organfunktionen besetzt
werden, nicht eingebunden.
Genussrechtsverhältnisse sind typischerweise
Dauerrechtsverhältnisse: Dem Emittenten wird üblicherweise Kapital auf
Dauer zur Verfügung gestellt. Das Genussrechtsverhältnis endigt meist
durch Zeitablauf oder Kündigung, es ist meist auf wiederkehrende Leistungen
gerichtet, insbesondere auf laufende Zins - oder Dividendenzahlungen. Die
Zur-Verfügung- Stellung von Kapital muss aber im weitesten Sinn gesehen
werden, da Genussrechte häufig für die Aufgabe von Rechten und zur
Ablösung von Schulden, als Gegenleistung für die Überlassung von
Wirtschaftsgütern eingeräumt werden. Genussrechte können auch als
Belohnung oder Entgelt für Dienste oder die Zuwendung sonstiger Vorteile
gewährt werden.
Mitunter erhält der Genussberechtigte auch das Recht,
Einrichtungen des Unternehmers zu nutzen (zB. Theater, Lesehallen). Genussrechte
sehen nicht immer, aber sehr oft eine Verlustbeteiligung vor. Es überwiegen
aber jene Genussrechtsformen ohne Verlustbeteiligung.
3.) Rechtsnatur der
Anteilsrechte der Mitglieder der Bw. an den agrargemeinschaftlichen
Grundstücken der Bw., verglichen mit typischen Genussrechten:
a.) In den
Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaften ist grundsätzlich eine
körperschaftliche Verfassung für jede Agrargemeinschaft vorzusehen, es
sei denn die Anzahl der Anteilsberechtigten beträgt weniger als fünf
(§ 31 Flurverfassungsgrundsatzgesetz, § 93 Abs 1 Kärntner FLG).
Die Bw. hat mehr als fünf Mitglieder. Sie weist zahlreiche Eigenschaften
auf, die auch Körperschaften und Gesellschaften haben:
Auf Grund ihrer Satzungen handelt die Bw. durch Organe
(Vorstand, Obmann, Stellvertreter des Obmannes und Vollversammlung -vgl.
§§ 15 ff, §§ 34 ff GmbHG, § 4 der Satzungen der Bw.);
die Mitglieder der Bw. haben in wichtigen Angelegenheiten Stimmrechte (vgl
§§ 35 GmbHG; vgl. § 7 und 8 der Satzungen). Die Bw. ist (vgl.
§ 61 GmbHG) selbstständiges Rechtssubjekt (vgl. § 1 Z 3 der
Satzungen, § 48 Abs 2 Kärntner FLG). In der Satzung der Bw. sind
Minderheitenrechte vorgesehen (vgl. § 45 GmbHG; vgl. § 7 Z 5 der
Satzungen der Bw.). Die Mitglieder der Bw. haben Anteile am Vermögen der
Bw. (vgl. § 75 GmbHG; vgl. Generalakt der Bw. vom 16. Oktober 1911). Die
Mitglieder der Bw. haben auch entsprechend der Höhe ihrer Anteilsrechte
einen Anspruch auf einen Gewinnanteil (vgl. § 82 GmbHG; § 15 der
Satzungen der Bw.) Sie ist auf Grund der gleichartigen Eigenschaften, wie sie
Körperschaften haben als Körperschaft anzusehen.
Die Bw. weist aber, wie die obigen Erwägungen zeigen,
auch zahlreiche Eigenschaften auf, die auch bei Gesellschaften vorkommen. Die
Mitgliedschaftsrechte der Mitglieder der Bw. sind somit Gesellschaftsrechten
gleichartig. Die Bw. ist jedoch keine privatrechtliche Gesellschaft.
Aus den nachstehenden Erwägungen ist die Bw. vielmehr
als Körperschaft öffentlichen Rechtes anzusehen:
Der Begriff der Körperschaft Öffentlichen Rechtes
(KÖR) ist ein Typusbegriff. Es ist nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse zu beurteilen, ob die Voraussetzungen, die typischerweise
für das vorliegen einer KÖR sprechen, in ausreichendem Maße
vorhanden sind. Liegt ein Teil dieser typischen Voraussetzungen nicht vor oder
ist ein Teil davon schwächer ausgeprägt, kann dies durch die
stärkere Ausprägung anderer typischer Indizien ausgeglichen werden
(vgl. Ruppe, UStG 1994, § 2 RN 168).
Folgende typische Merkmale sprechen im Allgemeinen für
das Vorliegen einer KÖR:
- Ihre Errichtung durch Gesetz oder Hoheitsakt. Es ist aber
auch ausreichend, wenn ein freiwilliger Zusammenschluß erst infolge eines
Hoheitsaktes rechtswirksam wird.
- Zwangsbestand, Zwangsmitgliedschaft
- Zuweisung von öffentlichen Aufgaben der staatlichen
Verwaltung. Diesen Aufgaben muß nicht unbedingt in der Form von
Hoheitsakten entsprochen werden.
- Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden zur
Entscheidung organisatorischer Fragen
- organisatorische Verbindungen zur öffentlichen
Hand
- ausdrückliche Kennzeichnung als
KÖR
Die Existenz der Bw. ist durch Hoheitsakt (Generalakt)
festgestellt worden.
Ob ein Grundstück agrargemeinschaftlich ist,
entscheidet die ABB durch Feststellung (§§ 47 Abs 4 und 49 Abs 1
Kärntner Flurverfassungslandesgesetz - FLG). Ist man Eigentümer einer
Stammsitzliegenschaft, so ist man zwangsläufig auch Mitglied einer
Agrargemeinschaft mit einem Anteilsrecht an deren agrargemeinschaftlichen
Gründstücken. Die Absonderung eines Anteilsrechtes an
agrargemeinschaftlichen Grundstücken, welches an das Eigentum an einer
Stammsitzliegenschaft gebunden ist, kann nur mit Bewilligung der ABB erfolgen
(§ 49 Abs 3 FLG). Es herrschen somit Zwangsbestand und Zwangsmitgliedschaft
bei der Bw. Die Zwangsmitgliedschaft ergibt sich ferner aus dem Generalakt
(§ 3 des Generalaktes vom 16. Oktober 1911).
Die Bw. bezweckt die bestmögliche Bewirtschaftung und
Verwaltung ihres Vermögens (§ 1 Z 2 der Satzung). Damit besorgt sie
die ihr übertragenen öffentlichen Aufgaben auf dem Gebiet der
Bodenreform, und zwar die gemeinschaftliche Nutzung und Verwaltung der
agrargemeinschaftlichen Liegenschaften aufgrund eines Regelungsplanes (vgl.
§§ 85 - 95 Kärntner FLG; vgl. ZfVB 1995/2335). Sie
erfüllt somit durch das Gesetz übertragene öffentliche
Aufgaben.
Sie hat das Recht auf politische Exekution, dh, das Recht,
rückständige Geldleistungen (§ 3 Abs 3
Verwaltungsvollstreckungsgesetz) durch das zuständige Gericht eintreiben zu
lassen (§ 116 Abs 4 Kärntner FLG). Dieses Recht haben nur
natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechtes, sowie die
Gebietskörperschaften und jene juristischen Personen des öffentlichen
Rechtes, denen dieses Recht per Gesetz zugestanden wurde. Der Bw. ist dieses
Recht per Gesetz zugestanden worden (§ 116 Abs 4 Kärntner FLG). Diese
Bestimmung wäre sinnlos, wenn die Bw. bereits eine juristische Person des
Privatrechts wäre. Indem der Gesetzgeber der Bw. dieses Recht eigens
zugestand, machte er deutlich, dass er die Bw. als juristische Person des
öffentlichen Rechtes, somit als Körperschaft öffentlichen Rechtes
ansieht.
Die rechtlichen Verhältnisse der
agrargemeinschaftlichen Liegenschaften werden unter Ausschluß des
Rechtsweges von der ABB geregelt (§ 97 Kärntner FLG). Auch über
Streitigkeiten der Mitglieder der Bw. mit der Bw. oder der Mitglieder
untereinander entscheidet die ABB ( § 51 Abs 2 FLG). Mitgliedschaftsrechte
werden nicht unmittelbar aufgrund von Miteigentum, sondern aufgrund einer
agrarbehördlichen Regelung ausgeübt (§ 85, §§ 88-95
Kärntner FLG; ÖJZ 1984/54). Damit werden jedenfalls auch (aber nicht
ausschließlich) organisatorische Fragen von der ABB entschieden.
Würde es sich bei der Bw. um ein privates Rechtssubjekt handeln, wäre
für diese Angelegenheiten ein Gericht zuständig. Ferner wird die Bw.
durch die ABB überwacht (§ 51 Abs 1 FLG). Gem. § 13 der Satzung
der Bw. ist deren Obmann der ABB verantwortlich. Damit ist auch eine
hinreichende organisatorische Verknüpfung zur öffentlichen Hand
gegeben.
Aus diesen Gründen (vgl. insbesondere die
Gewährung der politschen Exekution gem. § 116 Abs 4 Kärntner FLG;
der hoheitliche Feststellungsakt, die Zwangsmitgliedschaft und die erhebliche
Abhängigkeit der Bw. in organisatorischen und sonstigen zivilrechtlichen
Fragen) ist die Bw. als KÖR anzusehen. Gemessen an den Gründen, die
hiefür sprechen, kommt dem Umstand, daß es keinen Hoheitsakt gibt,
wonach die Bw. ausdrücklich als KÖR bezeichnet wurde, keine
entscheidende Bedeutung zu.
Gesetzliche Vorschriften, die zwischen den Parteien eines
Genussrechtsverhältnisses eine körperschaftliche Verfassung fordern,
existieren nicht. Genussrechte sind keine Gesellschaftsrechte, sondern kraft der
ihnen zu Grunde liegenden vertraglichen Vereinbarung Schuldrechte (Dorazil,
Kapitalverkehrsteuergesetz, 2. Auflage, 144; Krejci - Van Husen, GesRZ
2000, 54; Bavenek-Weber, FJ 2001, 181). Die Anteilsrechte der Mitglieder der Bw.
sind jedoch Gesellschaftsrechten gleichartig. Dies spricht gegen die Beurteilung
der Anteilsrechte der Mitglieder der Bw. an den agrargemeinschaftlichen
Grundstücken der Bw. als Genussrechte.
In dieses Bild fügt sich, dass die Bw. die Rechte, die
laut ihren Satzungen eingeräumt werden (insbesondere Gewinnanteile) nur
ihren Mitgliedern eingeräumt hat. Dies unterstreicht die Richtigkeit der
Ansicht, dass es sich bei diesen satzungsgemäßen Rechten um
Mitgliedschaftsrechte an einer Körperschaft und somit um Rechte handelt,
die Gesellschaftsrechten gleichartig sind. Demgegenüber können
Genussrechte, die eine Körperschaft emittiert, auch an Nichtmitglieder
übertragen werden (Dorazil, Kapitalverkehrsteuergesetz, 2. Auflage, 144).
Auch dieser Umstand spricht gegen die Beurteilung der Anteilsrechte der
Mitglieder der Bw. als Genussrechte.
b.) Die
Feststellung des Eigentums und der Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen
Grundstücken erfolgte mit Generalakt vom 16.Oktober 1911, bestätigt
durch den Beschluss der k.k. Landeskommission für agrarische Operationen
vom 24. Feber 1912, somit durch einen Hoheitsakt einer Agrarbehörde (LGBl
für Kärnten 23/1885, §§ 21, 37, 46, 60, 68, 70, 72, 84,
85,87, 95, 107 und 108 leg. cit; vgl auch RGBl 94/1883, § 12;
Grundbuchsauszug der EZ AB KG C). Diese Regulierung (dh Ordnung der rechtlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse agrargemeinschaftlicher Grundstücke,
vgl. §§ 85 - 95, § 97 Kärntner FLG) auf Grund des
Generalaktes der Agrarbehörde konnte auf Grund der im Jahre 1911 geltenden
Rechtslage auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen. Die Regulierung hatte damals
von Amts wegen insbesondere dann stattzufinden, wenn sie aus
forstwirtschaftlichen, forstpolizeilichen Gründen oder aus einem ansonsten
gefährdeten öffentlichen Interesse notwendig war (LGBl für
Kärnten 14/1900, §§ 4 und 5). Zuständig zur
Durchführung einer solchen Regulierung waren im Jahre 1911 die
Agrarbehörden (LGBl für Kärnten 23/1885, §§ 20 -
28).
Auch heute kann eine Regulierung, dh Ordnung der
rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse agrargemeinschaftlicher
Grundstücke, auf Antrag oder von Amts wegen nur durch den Hoheitsakt einer
zuständigen Agrarbehörde erfolgen (§ 85 Abs 2 - 6; §§
97 - 99 Kärntner FLG). Das Regelungsverfahren ist von Amts wegen
insbesondere dann einzuleiten, wenn die Regelung aus wirtschaftlichen
Gründen oder zur Wahrung öffentlicher Rücksichten oder aus
forstpolizeilichen Gründen erforderlich ist (§ 85 Abs 5 Kärntner
FLG). Das agrarbehördliche Verfahren unterliegt dem Untersuchungsgrundsatz
(Grundsatz der amtswegigen Erforschung der Wahrheit, § 39 AVG iVm § 1
AgrVG).
Demgegenüber können die Feststellung eines
Genussrechtes und die sich allenfalls daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen
grundsätzlich nur durch ein Gericht auf Grund eines Hoheitsaktes erfolgen
(§ 1 Jurisdiktionsnorm), es sei denn, es ist in einem Verwaltungsverfahren
(vgl § 116 BAO) als Vorfrage über ein Genussrecht
zuentscheiden. Ein amtswegiges Vorgehen
derGerichte zum Zwecke der Feststellung
oder Durchsetzung von Genussrechten aus ähnlichen oder gleichartigen
Gründen, wie sie in § 4 und § 5 LGBl für Kärnten
14/1900 oder in § 85 Abs 5 Kärntner FLG normiert sind, ist gesetzlich
in der Regel nicht vorgesehen, sieht man von speziellen Situationen wie der Tod
oder die mangelnde körperliche oder geistige Eignung des Berechtigten
(insbesondere Verlassenschaftsverfahren, Pflegschaftsverfahren,
Sachwalterschaftsverfahren) ab. Das gerichtliche Verfahren ist zum Unterschied
vom Agrarverfahren in der Regel (abgesehen von den soeben erwähnten
Außerstreitverfahren) dadurch gekennzeichnet, dass die Parteien die
Behauptungs- und Beweislast trifft (§§ 226 und 243 ZPO).
c.) Im engen
Zusammenhang mit der Feststellung der Anteilsrechte durch Hoheitsakt stand im
Jahr der Erlassung des Generalaktes die Erlassung von Vorschriften durch die
Agrarbehörde betreffend die Bewirtschaftung und Verwaltung der
agrargemeinschaftlichen Grundstücke (§ 9 des Generalaktes vom 16.
Oktober 1911; LGBl für Kärnten 23/1885, §§ 8, 19, 53, 72,
76,77,81 -83). Die Agrargemeinschaften durften somit seit der Erlassung des
Generalaktes ihre agrargemeinschaftlichen und behördlich regulierten
Grundstücke nicht nach eigenem Gutdünken, sondern nur bei Beachtung
der Vorschriften, die die Agrarbehörde im Generalakt oder später in
den Anhängen zum Generalakt erlassen hat, bewirtschaften und verwalten. Die
Mitglieder der Agrargemeinschaften durften sich zwar auch auf eine ihnen genehme
Regulierung einigen, aber nur unter der Voraussetzung, dass die
Agrarbehörde hiezu ihre Zustimmung erteilte (§ 18 LGBl für
Kärnten, 23/1885).
An dieser zur Zeit der Erlassung des gegenständlichen
Generalaktes bestehenden Rechtslage hat sich im Wesentlichen nichts
geändert. Auch nach dem im Streitjahr geltenden Recht durften die
Agrargemeinschaften ihre agrargemeinschaftlichen Grundstücke
grundsätzlich nur bei Beachtung der Vorschriften, die die Behörde im
Regelungsplan (§§ 88 - 95 Kärntner FLG) erlassen hat,
bewirtschaften und verwalten. Sollte die Agrargemeinschaft selbstständig
Verwaltungssatzungen beschlossen haben, ist deren Gültigkeit von der
Genehmigung der Behörde abhängig (§§ 90, 93 Kärntner
FLG). Auch die derzeit gültigen Verwaltungssatzungen der Bw. sind von der
Agrarbehörde genehmigt worden (vgl. erste Seite der Satzungen). Die
Nutzungsmöglichkeiten der Inhaber der Anteilsrechte an den
agrargemeinschaftlichen Grundstücken (z.B. Nutzungen betreffend das
stockende Holz) hängen grundsätzlich von den Wirtschafts - und
Verwaltungsvorschriften, die von der Agrarbehörde erlassen oder zumindest
genehmigt wurden, ab. Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die von der
Agrarbehörde erlassenen Bewirtschaftungsvorschriften (§§ 88- 91
Kärntner FLG) durch Mitglieder der Bw. hätte die Agrarbehörde das
Recht, eine vorübergehende Nutzungssperre gegen solche Mitglieder zu
verfügen (§ 3 Z 5 der Satzungen der Bw.) oder, eine Geldstrafe bis zu
30.000 S oder eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu verhängen (§ 117
Abs 1 lit g Kärntner FLG).
In Bezug auf Genussrechte gibt es in der Regel (dh
abgesehen von speziellen Genussrechten, die den hier zu beurteilenden Rechten in
keiner Weise vergleichbar sind (vgl. Beteiligungsfondsgesetz BGBl 111/1982)
keine ähnlich gravierenden Einwirkungsmöglichkeiten von Gerichten oder
Behörden auf die Inhaber der Rechte. Mit welchen konkreten (Nutzungs-)
Rechten und Pflichten ein Genussrecht verbunden wird, hängt in der Regel
ausschließlich von der Vereinbarung des Emittenten und des Berechtigten
ab. Eine verwaltungsstrafrechtliche Sanktion gegen Genussrechtsberechtigte ist
bei Genussrechten nicht gesetzlich normiert worden (GesRZ 2003, 285 OGH vom
29.1.2003, 7 Ob 267/02 v; Bavenek - Weber, FJ 2001, 181; Krejci -
Van Husen, Genussrechte, GesRZ 2000, 54).
d.) Jedenfalls seit
der Erlassung des gegenständlichen Generalaktes, jedenfalls auch im
Streitjahr, waren die Anteilsrechte der Mitglieder der Bw. an den
agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Bw. grundsätzlich an das
Eigentum bestimmter Liegenschaften (= Stammsitzliegenschaften) gebunden. Seit
Erlassung des Generalaktes durften Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen
Grundstücken der Bw. grundsätzlich nur durch Erwerb des Eigentums an
einer Stammsitzliegenschaft erworben werden, es sei denn, die Agrarbehörde
bewilligte auf Antrag die Absonderung des Anteilsrechtes von der
Stammsitzliegenschaft. Diese Bewilligung durfte insbesondere dann erteilt
werden, wenn das in der Mitgliedschaft begründete Nutzungsrecht den
ordentlichen Bedarf der berechtigten Stammsitzliegenschaft überstieg und
wenn das abzusondernde Anteilsrecht mit dem Anteilsrecht eines anderen
Gemeinschaftsmitgliedes vereinigt werden konnte oder von der Bw. selbst erworben
wurde. Will ein Mitglied einer Agrargemeinschaft einen zusätzlichen Anteil
an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken erwerben, so hat es somit nur
die Möglichkeit, diesen zusätzlichen Anteil von einem anderen
Anteilsinhaber zu erwerben, wenn die ABB zustimmt (LGBl für Kärnten
14/1908, §§ 1 und 2; § 17 Abs 2 Flurverfassungsgrundsatzgesetz,
§ 49 Abs 3 - 5 Kärntner FLG; § 2 der Satzungen der Bw.).
Das Gesetz sieht zwar heute die Möglichkeit persönlicher Anteilsrechte
vor (§ 48 Abs 1, § 49 Abs 6 Kärntner FLG; § 2 der Satzungen
der Bw.), die nicht an das Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft gebunden
sind. Diese Bestimmungen über persönliche ("walzende") Anteilsrechte
sind jedoch totes Recht (Niederschrift über die Aussagen des Mag. T, Leiter
der ABB D vom 30. Juni 2004, Seite 2).
Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, ist in der
Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Mitgliedschaft bei der
Agrargemeinschaft zu treffen. Diese Bestimmung bedarf der Bewilligung der
Agrarbehörde (§ 49 Abs 7 Kärntner FLG).
Gesetzliche Bestimmungen über die Bindung eines
Genussrechtes an das Eigentum an einer bestimmten Liegenschaft bestehen
nicht.
Zwischen dem Erwerb eines Anteiles an
agrargemeinschaftlichen Grundstücken und dem Erwerb eines Genussrechtes
besteht somit jedenfalls seit Erlassung des Generalaktes folgender Unterschied:
Um einen Anteil an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zu erwerben, muss
man grundsätzlich das Eigentum an einer Liegenschaft erwerben, an deren
Eigentum dieser Anteil gebunden ist (Stammsitzliegenschaft, § 49 Abs 3
- 5 und § 48 Abs 1 Kärntner FLG; § 17 Abs 2
Flurverfassungsgrundsatzgesetz).
Um ein Genussrecht zu erwerben, muss man grundsätzlich
einem Emittenten Kapital oder sonstige wirtschaftliche Vorteile zuwenden (Krejci
- van Husen GesRZ 2000,54; Bavenek - Weber, FJ 2001,
181).
e.) Zu den Rechten
und Pflichten der Mitglieder der Bw.:
aa.) Sie haben das
Recht, an der Wahl der Organe der Bw. mitzuwirken. Die Agrarbehörde hat
jedoch das Recht, aus triftigen Gründen von der Vollversammlung der
Mitglieder der Bw. gewählte Vorstandsmitglieder ihres Amtes zu entheben
(§ 10 Z 11 der Satzungen; vgl. § 51 Abs 1 Kärntner FLG). Im
Zusammenhang mit Genussrechten existieren keine gesetzlichen Bestimmungen, die
eine ähnlich gravierende Einwirkungsmöglichkeit der Staatsgewalt auf
das Verhältnis zwischen Emittenten und Berechtigten zulassen. Zudem bieten
Genussrechte kraft vertraglicher Vereinbarung
üblicherweise keine
Möglichkeit, auf die unternehmerischen Entscheidungen des Emittenten
einzuwirken oder, für den Fall, dass der Emittent eine Körperschaft
sein sollte, mitzubestimmen, mit welchen Personen gesellschaftliche
Organfunktionen besetzt werden (Krejci - Van Husen, Genussrechte, GesRZ
2000, 54).
bb.) Alle
Mitglieder der Bw. haben auf Grund ihrer Anteilsrechte das Recht, an
Beschlüssen betreffend die Veräußerung oder Belastung von
Vermögen der Bw. mitzuwirken (§ 8 der Satzungen der Bw.).
Beschließen die Mitglieder der Bw. in der Vollversammlung die
Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, so ist für
diese Maßnahmen die Genehmigung der Agrarbehörde einzuholen (§
18 Flurverfassungsgrundsatzgesetz, § 50 Abs 1 Kärntner FLG; § 8
der Satzungen der Bw.).
Gesetzt den für Genussrechte untypischen (vgl. Krejci
- Van Husen, Genussrechte, GesRZ 2000, 54) Fall, der Inhaber eines
Genussrechtes hätte kraft vertraglicher Vereinbarung das Recht auf
Mitsprache bei der Veräußerung oder Belastung von Grundstücken
des Genussrechtsemittenten, so wäre diese Veräußerung oder
Belastung mangels einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen
grundsätzlich nicht behördlich genehmigungspflichtig.
cc.) Einigen sich
die Mitglieder der Bw. auf eine Änderung des Regelungsplanes (vgl.
§§ 88, 89 Kärntner FLG), die auch Auswirkungen auf die
Nutzungsmöglichkeiten jedes einzelnen Mitgliedes hätte, wird diese
Änderung nur bei Genehmigung der Agrarbehörde wirksam (§ 8 der
Satzungen der Bw., § 95 Abs 1
Kärntner FLG).
Kommen der Genussrechtsemittent und der Inhaber des
Genussrechtes überein, eine Änderung des Genussrechtes zu vereinbaren,
so unterliegt diese Vereinbarung mangels einschlägiger gesetzlicher
Bestimmungen grundsätzlich keiner Genehmigungspflicht eines Vertreters der
Staatsgewalt.
dd.) Die Inhaber
der Anteilsrechte der Bw. haben das Recht, gegen Verfügungen des Vorstandes
der Bw. Beschwerde bei der Agrarbehörde einzulegen. (§ 10 Z 12 der
Satzungen der Bw., § 51 Abs 1 Kärntner FLG).
Auch der Inhaber eines Genussrechtes hat das Recht, gegen
unerwünschte Verhaltensweisen des Genussrechtsemittenten die Hilfe der
Staatsgewalt zu beanspruchen. Er hat allerdings grundsätzlich nur die
Möglichkeit, eine Klage (vgl. § 226 ZPO) beim zuständigen Gericht
einzubringen.
ee.) Sind
Arbeitsleistungen zu Gunsten der Bw. durchzuführen, hat die Bw. das Recht,
die Mitglieder der Bw. zur Erbringung dieser Leistungen aufzufordern oder sie
zur Ersatzleistung in Geld zu verpflichten. Wegen rückständiger
Leistungen hat sich die Bw., vertreten durch den Obmann, an die
Agrarbehörde zu wenden. Der Agrarbehörde obliegt sodann, wenn die
Forderungen der Bw. berechtigt sind, die Erlassung eines Zahlungsauftrages
(§ 3 Z 2 und 3, § 11 lit e, § 13 Z 1 lit. f der Satzungen; §
116 Abs 2 Kärntner FLG).
Kommt der Genussrechtsberechtigte seinen Pflichten nicht
nach, hat der Emittent das Recht, eine Klage gegen den Inhaber des Genussrechtes
beim zuständigen Gericht einzubringen.
ff.) Sollte die
Vollversammlung der Mitglieder der Bw. die Rechnungslegung des Obmannes nicht
genehmigen, ist binnen 8 Tagen vom Obmann der Bw. der Agrarbehörde Meldung
zu erstatten, die sodann darüber zu entscheiden hat (§ 14 Z 4 der
Satzungen der Bw.; vgl. § 51 Abs 1 Kärntner FLG).
Sollten zwischen dem Genussrechtsemittenten und dem Inhaber
des Genussrechtes Meinungsverschiedenheiten betreffend die Rechnungslegung
bestehen, besteht die Möglichkeit, durch Klage beim zuständigen
Gericht eine Klärung der Sache herbeizuführen. Eine Pflicht zur
Einbringung einer Klage oder der Erstattung einer Meldung besteht
nicht.
Ergeben sich während des Rechnungsjahres der Bw.
begründete Bedenken gegen die Führung der Vermögensgebarung des
Obmannes , haben die übrigen Vorstandsmitglieder unverzüglich Meldung
an die Agrarbehörde zu erstatten. Den übrigen Inhabern von Anteilen an
den agrargemeinschaftlichen Grundstücken steht eine solche Meldung an die
Behörde frei (§ 14 Z 5 der Satzungen, vgl § 51 Abs 1
Kärntner FLG).
Hat eine der Parteien eines Genussrechtsverhältnisses
Bedenken gegen die Rechnungslegung der anderen Partei, so besteht keine Pflicht,
darüber ein Gericht, die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde zu
informieren. Es besteht lediglich das Recht, ein gerichtliches Verfahren in Gang
zu setzen, zB. durch Klage oder Strafanzeige.
gg.) Die Inhaber
der Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Bw. haben
Anspruch auf Beteiligung an allfälligen Überschüssen und an
regelmäßigen Nutzungen, die sich aus den von der Agrarbehörde
erlassenen Bewirtschaftungsvorschriften ergeben (§ 15 der Satzungen, §
90 Kärntner FLG). Auch Inhaber von Genussrechten haben dieses Recht auf
Gewinnbeteiligung üblicherweise. Auch das Genussrechtsverhältnis ist
in der Regel auf wiederkehrende Leistungen
angelegt(OGH vom 29.1.2003, GesRZ 2003,
285, 7 Ob 267/02 v; vgl. Bavenek-Weber, FJ 2001, 181; Krejci - Van Husen,
Genussrechte, GesRZ 2000,54).
Die Verteilung von Geldüberschüssen von über
1.000 S auf die Inhaber der Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen
Grundstücken unterliegt der agrarbehördlichen Genehmigung (§ 15
der Satzungen der Bw; vgl § 51 Abs 1 Kärntner FLG).
Die Verteilung von Geldüberschüssen auf Inhaber
von Genussrechten unterliegt keiner behördlichen oder gerichtlichen
Genehmigung.
hh.) Die
Beitragsleistungen der Mitglieder der Bw. zu den von der Bw. zu leistenden
Steuern sind vom Obmann rechtzeitig den Mitgliedern vorzuschreiben, damit die
Bw. nicht in Verzug gerät (§ 15 Z 3 der Satzungen). Kommen die
Mitglieder der Beitragsleistung nicht fristgerecht nach, hat der Obmann
unverzüglich bei der Agrarbehörde die Erlassung eines
Zahlungsauftrages (§ 116 Abs 2 Kärntner FLG) zu beantragen.
Dass der Genussrechtsberechtigte verpflichtet ist, die
Kosten aus der Steuerbelastung, die den Emittenten trifft, auch nur zum Teil zu
tragen, ist gesetzlich nicht normiert worden. Eine solche Verpflichtung
könnte sich nur ergeben, wenn sie vertraglich vereinbart worden wäre.
Käme der Genussrechtsberechtigte einer solchen Verpflichtung nicht nach,
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0011-K/03
- Stammnummer
- 12038
- Gültig
- 30.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF