Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104735/2018
1. Nach Eintritt der Verjährung keine beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §303 Abs. 1 BAO 2. keine Rückerstattung von KESt gem. §240 Abs. 3 BAO wenn ESt-Veranlagung erfolgte
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104735/2018vom 02.07.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. Juni 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 31. Mai 2017 betreffend Zurückweisung der Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2008 gem. § 303 Abs. 1 BAO sowie auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer 2008 und 2015, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2024 in Anwesenheit des Schriftführers ***, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) war Mitglied der Argrargemeinschaft A. (=AG) und dieser hat im Jahr 2008 Grundstücke an das Land Niederösterreich verkauft.
Bei der AG handelt es sich um eine Körperschaft öffentlichen Rechts (vgl § 46 NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 - NÖ FLG, LGBl 6650-0) in den Angelegenheiten der Bodenreform, von der agrargemeinschaftliche Grundstücke auf der Rechtsgrundlage des NÖ FLG gemeinschaftlich verwaltet und genutzt werden. Mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft sind Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft als im Grundbuch angemerkte Realrechte verbunden.
Im Streitjahr 2008 veräußerte die AG für den Ausbau einer Landesstraße Teile der agrargemeinschaftlichen Grundstücke an das Land NÖ und schüttete auf Beschluss der Vollversammlung der AG den Großteil des Verkaufserlöses im Streitjahr 2008 an ihre Mitglieder aus. Aus der Veräußerung agrargemeinschaftlicher Grundstücke an das Land NÖ erhielt der Bf eine anteilige Grundablöse, für die seitens der AG im Jahre 2008 KESt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wurde.
Die Erlöse wurden an die Mitglieder der AG im Jahr 2008 und 2015 ausgeschüttet, wobei jeweils 25% KESt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wurden. Im Zuge einer Außenprüfung bei der AG sei festgestellt worden, dass die Ausschüttung keine nach § 27 EStG endbesteuerten Kapitaleinkünfte mit besonderem Steuersatz seien, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Veranlagung zu erfassen seien.
Am 19.08. 2013 wurde der Einkommensteuerbescheid für 2008 erlassen. Beim Bf. wurden - im Gegensatz zu den anderen Mitgliedern - keine Einkünfte aus Kapitalvermögen angesetzt.
Mit Eingabe vom 13.02.2016 (eingelangt beim Finanzamt am 21. Februar 2017) stellte der Bf. einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2008 und gleichzeitig einen Antrag auf Rückzahlung nach § 240 Abs. 3 BAO der einbehaltenen Kapitalertragsteuer 2008 und 2015 bei der restlichen Auszahlung des Verkaufserlöses aus 2008.
Begründend wurde ausgeführt:
"Auf Grund des VwGH Urteils 2013/15/0297 vom 15.09.2016 ersuche ich in offener Frist um Wiederaufnahme des Einkommensteuer - Verfahrens 2008 zu meiner Steuernummer:
Als Wiederaufnahmegründe erachte ich folgende Feststellungen des VwGH:
"Der Agrargemeinschaft wird seitens der Anteilsberechtigten nicht Kapital zur Verfügung gestellt, welches zu Kapitalforderungen und sodann zu Erträgnissen aus Kapitalforderungen der Anteilsberechtigten führt."
Damit ist eindeutig klargestellt, dass die Grundstücke niemals Eigentum der Agrargemeinschaft geworden sind. Dadurch ist auch die Wertsteigerung bei den rechtlichen Eigentümern - also den Anteilsberechtigten - eingetreten. Folglich wurden daher Grundstücke der Anteilsberechtigten - nicht Grundstücke der Kapitalgesellschaft - verkauft. Es gab daher auch keinen Transfer von Eigentum der AG zu den Anteilsinhabern.
Im Jahr 2008 war der Verkauf von Grund und Boden grundsätzlich nicht steuerpflichtig.
"Die belangte Behörde ging im angefochtenem Bescheid davon aus, dass die im Jahr 2008 erfolgte Ausschüttung aus dem Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft gemäß § 27 Abs.1 Z4 EStG 1988 als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sei. Weiters vertrat sie die Auffassung, der Rückzahlungsantrag sei gemäß § 240 Abs.3 BAO nicht berechtigt, weil die zu Recht einbehaltene Kapitalertragsteuer im Zuge der durchgeführten Pflichtveranlagung auf die Einkommensteuer angerechnet worden sei.
Damit hat sie die Rechtslage verkannt, weshalb sich der angefochtene Bescheid sowohl hinsichtlich der Einkommensteuer 2008 als auch hinsichtlich des Antrages auf Rückzahlung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer als rechtswidrig erweist.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42Abs.2 Z 1 VwGH wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben."
Damit sollte hinlänglich klargestellt sein, dass die Ausschüttung von Verkaufserlösen von Grundstücken, die im Eigentum der Mitglieder standen, 2008 weder Einkünfte waren noch einen Ertrag darstellten. Somit ist auch die Veranlagung unter keinem Paragraphen des EStG möglich, da Verkäufe von Grund und Boden 2008 steuerfrei waren.
Das Land NÖ hat die restlichen 10% des Verkaufserlöses erst 2015 bezahlt - somit wurde dieser Rest ebenfalls erst 2015 an die Mitglieder der Agrargemeinschaft ausbezahlt. Auch hier musste wieder KESt bezahlt werden mit dem Hinweis darauf, dass sich die Rechtslage mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 geändert hat.
Doch auch hier hat der VwGH mit dem jetzigen Urteil festgestellt, dass sowohl bei der Änderung des § 93 als auch bei der Änderung des § 27 EStG konstitutiv von "Bezügen" und "Einkünften" aus Anteilen von Agrargemeinschaften die Rede ist. Auch die Ausschüttung der restlichen 10% des Verkaufserlöses aus dem Verkauf der Grundstücke der Mitglieder 2008 stellt daher ebenfalls 2015 keine Einkünfte oder Bezüge dar.
Seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 BGI1996/201 sind Anteile an Agrargemeinschaften nicht mehr Teil des landwirtschaftlichen Betriebes! Daher stehen die Agrargemeinschaftsanteile auch bei Bauern im Privatbesitz. Demnach sind alle Mitglieder, der AG A. gleich zu behandeln. Im Übrigen steht auch im Erlass über Ausschüttungen:" Bei Ausschüttungen sind die Anteilsinhaber immer alle gleich zu behandeln."
Im Verwaltungsgerichtshofgesetz In Kraft mit: 01.01.2014 wird festgehalten:"§ 63. (1) Wenn der VwGH einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen."
Daher ersuche ich um Wiederaufnahme des Einkommensteuer - Verfahrens 2008 und Rückzahlung sowohl der einbehaltenen KESt als auch der eingehobenen Einkommensteuer samt Zinsen seit der Einzahlung.
Außerdem stelle ich den Antrag auf Rückzahlung der eingehobenen Kapitalertragsteuer von der Auszahlung 2015 samt Zinsen auf mein Konto."
Mit Bescheid vom 31. Mai 2017 wurde der Antrag des Bf. auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008 iSd § 303 Abs. 1 BAO und der Antrag auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer 2008 und 2015 nach § 240 Abs. 3 BAO zurückgewiesen.
1. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008 iSd § 303 Abs. 1 BAO vom 20.02.2017:
Begründend wurde ausgeführt:
"Gemäß § 304 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann zulässig, wenn der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs 1 BAO vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde. Die Bemessungsverjährung gemäß § 207 BAO ist auf Bescheide über die Wiederaufnahme von Verfahren anzuwenden (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 207 Tz 9).
Gemäß § 207 Abs 1 und 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist für die Festsetzung bzw Bemessung von Abgaben fünf Jahre. Die Bemessungsverjährung erfasst auch Abänderungen von Bescheiden (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 207 Tz 7).
Gemäß § 208 Abs 1 lit a BAO beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen. Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß § 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO entsteht der Abgabenanspruch für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird. Nach § 209 Abs 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn von der Abgabenbehörde innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.
Der Abgabenanspruch für die Einkommensteuer 2008 entstand mit Ablauf des Jahres 2008, für das die Veranlagung vorgenommen wurde, und die Verjährungsfrist begann mit Ablauf des Jahres 2008 zu laufen.
Das Erlassen des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 19.08.2013 stellte eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches iSd § 209 Abs 1 BAO dar, die innerhalb der Verjährungsfrist gesetzt wurde und die Verjährungsfrist für die Festsetzung bzw Bemessung der Einkommensteuer 2008 um ein Jahr bis zum Ablauf des Jahres 2014 verlängerte. Im Jahr 2014 wurden keine Verlängerungshandlungen gesetzt, somit konnte die Verjährungsfrist nicht um ein weiteres Jahr verlängert werden. Zum Zeitpunkt des Einbringens Ihres Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2008 iSd § 303 Abs 1 BAO vom 20.02.2017 war die Verjährungsfrist schon abgelaufen.
Bei Eintreten der Verjährung wird die Behörde sachlich unzuständig (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 207 Tz 4), dies auch wenn eine Abgabenfestsetzung im Interesse der Abgabepflichtigen erfolgen soll (VwGH 04.09.2008, 2007/17/0222). Die Verjährung kann sowohl dem Schutz der Abgabenpflichtigen dienen als auch im öffentlichen Interesse sein (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 207 Tz 5).
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2008 iSd § 303 Abs 1 BAO vom 20.02.2017 war wegen Verspätung zurückzuweisen.
Bei Rechtzeitigkeit wäre Ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2008 iSd § 303 Abs 1 BAO vom 20.02.2017 aus folgenden Gründen abzuweisen:
Gemäß § 303 Abs 2 BAO hat der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird sowie die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs 1 BAO), auf die der Antrag gestützt wird, zu enthalten.
In Ihrem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2008 vom 20.02.2017 wurde als Wiederaufnahmsgrund gemäß § 303 Abs 1 BAO das VwGH- Erkenntnis vom 15.09.2016, 2013/15/0297 genannt.
Das VwGH-Erkenntnis kann eindeutig nicht unter dem Tatbestand des § 303 Abs 1 lit a BAO (der Bescheid wurde durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen) subsumiert werden.
Gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen im Sinne des § 303 Abs 1 lit b BAO sind tatsächliche Umstände, die ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängen. Als Beispiele für tatsächliche Umstände wurden vom VwGH zB "Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften" genannt (VwGH 30.05.1994, 93/16/0096). Es wurde eindeutig festgestellt, dass Erkenntnisse, die sich auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen beziehen, keine Beweismittel oder Tatsachen darstellen (VwGH 17.09.1990, 90/15/0118; VwGH 19.05.1993, 91/13/0224; VwGH 12.08.1994, 91/14/0018; VwGH 29.09.1997, 97/17/0257-0279; VwGH 25.02.1998, 98/14/0015; VwGH 23.04.1998, 95/15/0108).
Das im Antrag angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.2016, 2013/15/0297 stellt weder eine Tatsache noch ein Beweismittel im Sinne des § 303 Abs 1 lit b BAO dar.
Gemäß § 303 Abs 1 lit c BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag der Partei oder von Amts wegen dann wiederaufgenommen werden, wenn der Bescheid von Vorfragen (§ 116 BAO) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von dieser oder einer anderen Verwaltungsbehörde bzw dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Eine Vorfrage iSd § 303 Abs 1 lit c BAO ist eine Rechtsfrage, für deren Entscheidung die Abgabenbehörde nicht oder zumindest nicht in diesem Verfahren zuständig war, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildete und die als Hauptfrage in einem Verfahren vor dieser oder einer anderen Verwaltungsbehörde oder vor einem Gericht durch einen Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur zu klären war (VwGH 03.10.1988, 87/15/0075; VwGH 08.02.2007, 2004/15/0153).
Die Entscheidung, in der über eine Rechtsfrage als Hauptfrage abgesprochen wurde, muss sowohl für die Abgabenbehörde, welche die Vorfrage beurteilt hat, als auch für die Partei (§ 78 BAO) des wiederaufzunehmenden Verfahrens bindend sein. Eine solche Bindung setzt Tatbestandsgleichheit und Parteienidentität (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 303 Tz 40) voraus und bezieht sich auf den in Rechtskraft erwachsenen Spruch (VwGH 19.10.1988, 86/01/0062).
Im gegenständlichen Fall liegt keine Vorfrage vor, die von dieser oder einer anderen Verwaltungsbehörde oder einem Gericht als Hauptfrage in einem anderen Verfahren zu klären war. Es ist hinzuzufügen, dass der VwGH grundsätzlich nicht als Hauptfragenbehörde gelten kann. Sowohl der VfGH mit Erkenntnis vom 22.06.2009, G 5/09 als auch der VwGH mit Erkenntnis vom 21.09.2009, 2008/16/0148 stellten fest, dass höchstgerichtliche Entscheidungen nicht zur Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren nach dem Vorfragentatbestand berechtigen.
Im Verfahren betreffend Ihre Einkommensteuer 2008 abgeschlossen mit Einkommensteuerbescheid vom 19.08.2013 wurden von der Abgabenbehörde keine Vorfragen gemäß § 116 BAO beurteilt, die vom VwGH mit Erkenntnis vom 15.09.2016, 2013/15/0297 als Hauptfragen zu lösen waren. Da das aufhebende Erkenntnis des VwGH über die dieses Erkenntnis betreffende Sache hinaus keine Bindungswirkung entfaltet, besteht auch für das Einkommensteuerverfahren 2008 des Bf. keine Bindung an ein einen anderen Abgabepflichtigen betreffendes VwGH-Erkenntnis 2013/15/0297 vom 15.09.2016 (VwGH 21.03.1990, 89/02/0175). Weder Tatbestandsgleichheit noch Parteienidentität sind bei den genannten Verfahren gegeben. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs 1 lit c BAO liegen nicht vor.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2008 iSd § 303 Abs. 1 BAO vom 20.02.2017 ist unbegründet.
2. Antrag auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer 2008 nach § 240 Abs. 3 BAO vom 20.02.2017:
Gemäß § 240 Abs 1 und 3 BAO hat bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, auf Antrag des Abgabepflichtigen die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß § 240 Abs 1 BAO erfolgt ist, b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist, c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Falle eines Antrages zu erfolgen hätte.
Der Antrag auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer 2008 gemäß § 240 Abs 3 BAO vom 21.02.2017 war als unzulässig zurückzuweisen, da die Kapitalertragsteuer nicht von Ihren Einkünften, sondern von den Einkünften der damaligen Eigentümerin der Stammsitzliegenschaft mit der ***3*** und Mitgliedern der Agrargemeinschaft A. Mag. ***2*** einbehalten und abgeführt wurde. Im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge (Einantwortungsbeschluss vom 17.11.2011) gingen alle Rechtspositionen auf die Erbin und Gesamtrechtsnachfolgerin ***4*** über und ist nur diese antragsbefugt (VwGH 9.11.2000, 2000/16/0376).
Ihr Antrag auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer 2008 gemäß § 240 Abs 3 BAO vom 20.02.2017 war als unzulässig zurückzuweisen.
Bei Berechtigung zur Antragstellung wäre der Antrag auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer 2008 gemäß § 240 Abs 3 BAO vom 20.02.2017 als verspätet zurückzuweisen.
Gemäß § 240 Abs 3 BAO kann der Antrag auf Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Die Fünfjahresfrist zur Antragstellung ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, bei deren Versäumung ein Recht verloren geht und die gemäß § 110 Abs 1 BAO nicht erstreckt werden kann (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 108 Tz 2 und § 240 Tz 7; VwGH 26.08.2009, 2004/13/0121). Die Kapitalertragsteuer 2008 wurde im Jahr 2008 einbehalten. Der Antrag auf Rückzahlung war bis zum Ablauf des Jahres 2013 zu stellen und ist somit verspätet. Bei dem hier vorliegenden objektiven Fristversäumnis kommt es nicht auf ein allfälliges Verschulden an.
Ihr Antrag auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer 2008 gemäß § 240 Abs 3 BAO vom 21.02.2017 war verspätet.
3. Antrag auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer 2015 nach § 240 Abs 3 BAO vom 21.02.2017
Gemäß § 240 Abs 3 BAO hat die Rückzahlung eines zu Unrecht einbehaltenen Betrages auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit zu erfolgen, als nicht
a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß § 240 Abs 1 BAO erfolgt ist,
b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,
c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.
Der Antrag auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer 2015 gemäß § 240 Abs 3 BAO vom 20.02.2017 war als unzulässig zurückzuweisen, da im Falle eines Antrages ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hätte (§ 240 Abs 1 lit c BAO).
Eine Anrechnung der auf die endbesteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 97 Abs.1 EStG 1988) und auf die endbesteuerten Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, die zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 gehören (§ 27a Abs 6 EStG 1988), entfallenden Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuerschuld kann im Wege der Veranlagung erfolgen, wenn zur Regelbesteuerung gemäß § 27a Abs 5 EStG 1988 oder zum Verlustausgleich gemäß § 97 Abs 2 EStG 1988 optiert wird.
Bei Zulässigkeit des Antrages auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer 2015 vom 20.02.2017 wäre dieser als unbegründet abzuweisen, da die Kapitalertragsteuer zu Recht einbehalten und abgeführt wurde.
Sachverhalt:
Der Antragsteller ist Eigentümer einer sogenannten Stammsitzliegenschaft, mit der die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft A. verbunden ist. Die Agrargemeinschaft besteht aus insgesamt 66 Mitgliedern mit 345 Anteilen. Zum agrargemeinschaftlichen Grundbesitz gehören die in ***3*** des Grundbuchs der Katastralgemeinde A. einliegenden Grundstücke. Entsprechend den Anordnungen des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes (§ 47 NÖ FLG 1975) sind im Grundbuch die Stammsitzliegenschaften, an denen die Anteilsrechte gebunden sind, mit ihrer Einlagezahl und der Anzahl der Anteilsrechte ersichtlich gemacht. Im Grundbuch ist zudem vermerkt, dass die Agrargemeinschaft aus den jeweiligen Eigentümern der Stammsitzliegenschaften besteht.
Mit Vereinbarung vom 24. August 2008 veräußerte die Agrargemeinschaft A. agrargemeinschaftliche Grundstücke an das Land Niederösterreich. Der größte Teil des Verkaufserlöses wurde im Jahr 2008, der Rest im Jahr 2015 an die Mitglieder ausbezahlt. Die Agrargemeinschaft hat für die ausbezahlten Beträge Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt.
Vom Steuerpflichtigen wird bestritten, dass die an die Mitglieder der Agrargemeinschaft ausbezahlten Beträge aus den Verkaufserlösen steuerpflichtige Einkünfte darstellen.
Rechtliche Beurteilung:
Agrargemeinschaften stellen Personengemeinschaften in Angelegenheiten der Bodenreform im Sinne des Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG dar. Die Ausführungsgesetze der Länder zum Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 bilden die Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Rechtspersönlichkeit der Agrargemeinschaften (OGH 25.08.1993, 1 Ob 560/93).
Nach § 46 des NÖ Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 besteht die Agrargemeinschaft aus der Gesamtheit der Eigentümer der Stammsitzliegenschaften (Liegenschaften, an deren Eigentum Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind) und falls vorhanden aus jenen Personen, denen walzende (persönliche) Anteilsrechte zustehen.
Sobald die Behörde für die Agrargemeinschaft Verwaltungssatzungen erlassen hat, bildet diese eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
Mit Bescheid vom 08.10.1986 wurden von der NÖ Agrarbezirksbehörde für die Agrargemeinschaft A. Verwaltungssatzungen erlassen. Im § 1 Abs 2 der Verwaltungssatzungen der AG A. wurde festgehalten, dass diese als körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft rechtsfähig ist. Im § 1 Abs 3 der Verwaltungssatzungen der AG A. wurde festgehalten, dass zum agrargemeinschaftlichen Grundbesitz die in ***3*** des Grundbuchs der Katastralgemeinde A. einliegenden Grundstücken gehören. Diese Feststellung entspricht der gesetzlichen Anordnung des § 47 Abs 1 NÖ Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, wonach die Behörde festzustellen hat, welche Grundstücke agrargemeinschaftlich sind. Laut § 47 Abs 2 NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 sind agrargemeinschaftliche Grundstücke im Grundbuch vom Grundbuchsgericht aufgrund einer Mitteilung der Behörde als solche zu bezeichnen und die Anzahl der Anteilsrechte, die mit Eigentum an Stammsitzliegenschaften gebunden sind sowie die Einlagezahl der Stammsitzliegenschaften ersichtlich zu machen.
Dieser gesetzlichen Anordnung entsprechend ist das Alleineigentumsrecht der Agrargemeinschaft A. (Anteil 1/1) an den in ***3*** des Grundbuchs der Katastralgemeinde A. einliegenden Grundstücken, begründet mit Bescheid vom 08.10.1986, im Grundbuch eingetragen und die EZ der Stammsitzliegenschaften, mit deren Eigentum Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft verbunden sind, ersichtlich gemacht.
Laut Raschauer verdient eine von der Agrarbehörde getroffene Feststellung des Eigentumsrechts eines Rechtsträgers den Schutz der Rechtsordnung, wenn diese Feststellung unangefochten blieb (Raschauer, Rechtskraft und agrarische Operation, in: Die Agrargemeinschaften in Tirol (2010), 276 f sowie VfSIg 17.779/2006; VfSIg 18.446/2008; VfGH 12.10.2010, B 639/10). Die Agrargemeinschaft A. ist als rechtsfähige Körperschaft öffentlichen Rechts Eigentümerin der in ***3*** des Grundbuchs der Katastralgemeinde A. einliegenden Grundstücke (agrargemeinschaftliche Grundstücke). Gemäß § 2 der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft A. vom 08.10.1986 sind die jeweiligen Eigentümer der angeführten Stammsitzliegenschaften Mitglieder der Agrargemeinschaft.
Gemäß § 8 der Verwaltungssatzungen der AG A. sind bei Rechtsgeschäften, die die Veräußerung des Gemeinschaftsvermögens betreffen, die Urkunden neben dem vorgeschriebenen oder vorgedruckten Namen "Agrargemeinschaft A." durch den Obmann bzw den Obmannstellvertreter und noch durch ein zweites Mitglied des Vorstandes zu unterfertigen. Die Genehmigung der Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke (§ 48 Abs 1 NÖ FLG 1975) ist der Agrarbehörde Vorbehalten.
Gemäß § 3 der Verwaltungssatzungen der AG A. haben Mitglieder das Recht der Teilnahme an den Nutzungen des gemeinschaftlichen Besitzes gemäß den Bestimmungen dieser Verwaltungssatzungen. Dazu gehört auch die Teilnahme an den (Jahres)Erträgen, deren Aufteilung gemäß § 7 Abs 2 der Verwaltungssatzungen der AG A. dem Obmann nach Beratung mit dem Vorstand obliegt.
Die Auszahlung der Erlöse aus der Veräußerung agrargemeinschaftlicher Grundstücke im Jahr 2008 und 2015 beruht auf dieser Berechtigung der Mitglieder der Agrargemeinschaft der Teilnahme an den Nutzungen des gemeinschaftlichen Besitzes und an den Erträgen der Agrargemeinschaft. Dies entspricht auch der Auffassung des VfGH (Erkenntnis vom 20. März 1964, B 80/63), wonach unter Anteilsrechten alle aus der Mitgliedschaft zu der Agrargemeinschaft entspringenden Berechtigungen und Verpflichtungen zu verstehen sind.
Die Auszahlungen stellen bei den Mitgliedern der Agrargemeinschaft Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften) im Sinne des Art 12 Abs 1 Z 3 des B-VG dar. Diese gehören nach der jetzt (und im Jahr 2015) geltenden Rechtslage zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital (§ 27 Abs 2 Z 1 lit d EStG 1988) und sind steuerpflichtig.
Dem Vorbringen des Antragstellers, Ausschüttungen der Erlöse aus dem Verkauf von agrargemeinschaftlichen Grundstücken seien nicht steuerpflichtig, ist entgegenzuhalten, dass Ausschüttungen Ausfluss der Anteilsrechte und unabhängig davon auf welche Geschäfte sie zurückzuführen sind, steuerpflichtig sind. Eine sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Ausschüttungen der Erträge aus zB der Nutzungsüberlassung agrargemeinschaftlichen Grundstücken zu nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, die steuerpflichtig sind, und der Erträge aus der Veräußerung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken wurde nicht dargelegt.
Mit VwGH-Erkenntnis vom 18.11.2008, 2006/15/0050 wurde festgehalten, dass Anteile Agrargemeinschaften keine Genussrechte darstellen und somit Ausschüttungen aufgrund dieser Anteile nicht dem § 93 Abs 2 Z 1 EStG 1988 (Kapitalertragsteuerabzug) in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I Nr 52/2009 zu subsumieren sind.
Mit Budgetbegleitgesetz 2009 sollte laut ErlRV (113 BlgNR XXIV. GP, 5) die Verwaltungsübung ausdrücklich gesetzlich verankert werden und werden die Bezüge Anteilen an körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften der Kapitalertragsteuer unterzogen, unabhängig davon ob sie im Privatvermögen gehalten werden und Einkünfte Kapitalvermögen darstellen oder als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 gehören.
Mit VwGH-Erkenntnis vom 15.09.2016, 2013/15/0297 wurde ausgesprochen, dass die im Jahr 2008 ausbezahlten Erträge keine Einkünfte aus Kapitalforderungen iSd des § 27 Abs 1 Z 4 EStG 1988 in der im Jahr 2008 geltenden Fassung darstellten, da der Agrargemeinschaft seitens der Anteilsberechtigten kein Kapital zur Verfügung gestellt wurde und somit eine Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen rechtswidrig war. Es wurde vom VwGH zudem festgestellt, dass entgegen der Rechtsauffassung der Finanzbehörde, wonach die Bezüge aus Anteilen an der Agrargemeinschaft auch vor dem Budgetbegleitgesetz 2009 als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig waren und mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 die Steuerpflicht dieser Bezüge lediglich ausdrücklich festgehalten wurde, mit der Einführung des § 27 Abs 1 lit d EStG 1988 (Budgetbegleitgesetz 2009) eine konstitutive gesetzliche Änderung erfolgte, dh ein neuer Tatbestand erfasst wurde.
Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften) im Sinne des Art 12 Abs 1 Z 3 des B-VG zählen zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital (§ 27 Abs 2 Z 1 lit d EStG 1988). Gemäß § 93 Abs 1 iVm § 93 Abs 2 Z 1 EStG wird bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital, wenn die auszahlende Stelle sich im Inland befindet (§ 95 Abs 2 Z 1 lit b EStG) die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer). Gemäß § 93 Abs 3 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer auch dann abzuziehen, wenn die Kapitaleinkünfte beim Empfänger zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 gehören, ausgenommen die Einkünfte, die gemäß § 94 EStG 1988 vom Abzug ausgeschlossen sind.
Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge (§ 95 Abs 1 EStG 1988). Abzugsverpflichteter ist die auszahlende Stelle (§ 95 Abs 2 Z 1 lit b EStG 1988). Der Abzugsverpflichtete haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Gemäß § 95 Abs 3 EStG 1988 hat der Abzugsverpflichtete die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. Die Kapitalerträge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, gelten für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer als zugeflossen an jenem Tag, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt ist. Gemäß § 96 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 hat der Abzugsverpflichtete bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs 2 Z 1 EStG 1988 die einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung "Kapitalertragsteuer" binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen. Gemäß § 97 Abs 1 EStG 1988 gilt für natürliche Personen die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf deren Erträge ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs 1 EStG 1988 anwendbar ist durch die Kapitalertragsteuer als abgegolten. Die Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gehören gemäß § 27 Abs 1 EStG 1988 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 gehören (Subsidiarität). Gemäß § 27a Abs 1 Z 2 EStG 1988 unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen einem besonderen Steuersatz und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs 2 EStG 1988) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (§ 27a Abs 5 EStG 1988) anzuwenden ist. Gemäß § 27a Abs 3 EStG 1988 sind bei der Überlassung von Kapital (§ 27 Abs 2 EStG 1988) als Einkünfte die bezogenen Kapitalerträge anzusetzen.
Diese Bestimmungen (§27a Abs 1 bis 5 EStG 1988) sind auch auf Einkünfte aus der Überlassung von Kapital anzuwenden, soweit diese zu den Einkünfte iSd § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 gehören (§ 27a Abs. 6 EStG 1988).
Conclusio
Die im Jahr 2015 von der Agrargemeinschaft an die Mitglieder ausbezahlten Beträge stellen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital dar (§ 27 Abs 2 Z 1 lit d EStG 1988). Die Agrargemeinschaft war zur Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer verpflichtet und erfolgte diese rechtmäßig (§ 93 Abs 1 iVm § 93 Abs 2 Z 1 EStG, § 95 Abs 2 Z 1 lit b EStG 1988). Die Steuer für Einkünfte aus der Überlassung von Kapital ist, unabhängig davon ob diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen oder zu den Einkünften gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 gehören, mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten (§ 97 Abs 1 EStG 1988). Auf die Einkünfte aus der Überlassung von Kapital kann gemäß § 27a Abs 1 Z 2 iVm § 27a Abs 6 EStG 1988 auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteurungsoption) oder sind diese gemäß § 97 Abs 2 EStG 1988 auf Antrag zu veranlagen (Verlustausgleichsoption).
Da die Kapitalertragsteuer zu Recht einbehalten wurde, ist der Antrag auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer 2015 gemäß § 240 Abs 3 BAO vom 20.02.2017 unbegründet.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 (eingelangt beim Finanzamt am 27. Juni 2017) erhob der Bf. Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid sowie gegen die Zurückweisung des Antrages auf Rückzahlung der rechtswidrig einbehaltenen Kapitalertragsteuer 2008 und 2015 und die Einkommensteuer 2008 Beschwerde.
Begründend wurde ausgeführt:
"Zur Verjährung:
Da laut § 207 bei hinterzogenen Abgaben (bei rechtswidrigem Verhalten) die Verjährung 10 Jahre beträgt, müsste im Umkehrschluss auch bei rechtswidriger Besteuerung eine ebenso lange Verjährungsfrist gelten.
BAO § 209(3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt nach spätestens fünfzehn Jahren nach Entstehen des Abgabenanspruches. Wenn das Amt nach 15 Jahren noch einen neuen Steuerbescheid ausstellen kann, kann es auch nach 15 Jahren mit Bescheid feststellen, dass in vorliegendem Fall keine Steuer angefallen ist.
Ein Verschulden meinerseits liegt nicht vor, da ich auf die Auskünfte des Finanzamtes vertraut habe.
Erst im Jänner 2017 wurde mir durch das VwGH Erkenntnis vom 15.09.2016, 2013/15/297 bewusst, dass uns das Finanzamt und der UFS absolut gesetzwidrig besteuert hat.
Ich habe um Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuer im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO angesucht.
Die Bezahlung der KESt 2008 wurde auf Grund einer falschen Auskunft des Finanzamtes vom Obmann der AG abgeführt. Das FA hat dem Obmann angedroht, dass er mit seinem Privatvermögen für die KESt der AG haftet. Man kann daher mit Fug und Recht behaupten, dass die Bezahlung durch falsche Rechtsauskunft und Druck rechtswidrig zu Stande gekommen ist.
Die Hauptfrage in unserem Steuerverfahren war: Wer war Eigentümer der verkauften Grundstücke? Ist die Auszahlung des Wiederbeschaffungswertes an die Mitglieder unserer AG steuerpflichtig oder nicht. Wichtig für die Klärung dieser Hauptfrage ist der Inhalt der Satzungen (Gesellschaftsvertrag) der Agrargemeinschaft.
Die offizielle Definition auf der Land NÖ Seite lautet:
Agrargemeinschaften sind in der Regel Vereinigungen ehemaliger "Grunduntertanen", denen gemeinsam Eigentumsrechte an bestimmten Grundstücken zustehen ("agrargemeinschaftliche Grundstücke").
Bei der AG A. wurden diese Grundstücke bereits bei der Gründung von A. 1868 nachweislich von den Urhausbesitzern käuflich erworben. Noch heute sind im Grundbuch die Mitglieder im Eigentumsblatt als Miteigentümer eingetragen. Auch bei den Grundstücken die 2008 an das Land für einen Straßenbau abgegeben werden mussten waren die Mitglieder als Eigentümer eingetragen. Auch in den Satzungen (Gesellschaftsvertrag) ist immer vom gemeinschaftlichen Eigentum die Rede.
Die Hauptfrage bei der Veranlagung war daher: Kann man eine Agrargemeinschaft überhaupt mit einer Kapitalgesellschaft vergleichen, wenn niemals Kapital zur Verfügung gestellt wurde und die Mitglieder offensichtlich Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke geblieben sind?
Ohne diese Hauptfrage zu beantworten hat das FA, in der irrtümlichen Annahme die verkauften Grundstücke wären Eigentum der AG gewesen, gegenüber dem Obmann festgestellt, dass die Auszahlung des Wiederbeschaffungswertes an die Eigentümer eine (Gewinn-) Ausschüttung wäre und daher KEST abzuführen ist. Damit hat sich das Amt sowohl über das Grundbuch als auch das Flurverfassungslandesgesetz hinweggesetzt. Erst der VwGH hat dadurch diese Hauptfrage rechtskonform beantwortet.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 wurde konstitutiv festgestellt, dass bis zum 01.01.2009 kein Gesetz existiert hat, das eine Besteuerung von Ausschüttungen aus Agrargemeinschaften ermöglicht hätte.
Ab 01.01.2009 ist die Besteuerung von Bezügen also Einkünften aus der Beteiligung an einer Agrargemeinschaft gesetzlich vorgeschrieben. Ein Wiederbeschaffungswert für Grundstücke, der Mitglieder stellt jedoch niemals weder Einkünfte noch Bezüge dar, da man dafür nur gleichwertige Grundstücke kaufen kann somit nur den Eigentumsstand von vor dem Grundstücksverkauf wiederherstellen kann. Nur Vermögensmehrungen sind in Österreich steuerpflichtig.
Trotzdem hat das FA und der UFS am 17.11.2009 in Kenntnis des BBG 2009 und im Wissen, dass 2008 ein privater Grundverkauf nicht einkommensteuerpflichtig war die Rückzahlung der KEST rechtswidrig abgelehnt. Daraufhin hat das FA offensichtlich in Kenntnis der Rechtslage die Mitglieder dazu gedrängt eine Einkommensteuererklärung abzugeben und die Auszahlung als Kapitalertrag einzutragen, um eine rechtswidrige Besteuerung zu ermöglichen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Abgabe einer Einkommensteuererklärung in solchen Fällen Pflicht ist und die Nichtabgabe eine Strafe nach sich ziehen würde.
Einige Mitglieder haben sich auch gegen diese Besteuerung bis zum UFS zur Wehr gesetzt mit Hinweis auf das VWGH Urteil vom 18.11.2008, 2006/15/0050, das sehr aufschlussreich war, denn 2004 hat der UFS in Kärnten bei einer Agrargemeinschaft festgestellt, dass Anteilsrechte an Agrargemeinschaften Eigentumsrechte keine Substanzgenussrechte sind. Das FA in Kärnten hat dagegen Beschwerde eingelegt und der VWGH hat dem UFS Recht gegeben und damit auch festgestellt, dass Anteilsrechte an AG's Miteigentumsrechte sind und dadurch die Auszahlung aus diesem Grundstücksverkauf nicht kapitalsteuerpflichtig war. Das UFS Urteil aus 2004 müsste sowohl dem FA als auch dem UFS bereits 2008 bekannt gewesen sein!
Das FA schreibt bei einer Stellungnahme 2011 doch tatsächlich, dass es 2008 keine gesetzliche Möglichkeit der Besteuerung der Auszahlung der AG gegeben hat. "Der Gesetzgeber kann das jedoch nicht so gemeint haben", daher fühlt sich das Amt 2011 trotz eindeutiger Gesetzeslage dazu berufen einen Analogieschluss zu Kapitalgesellschaften mit völlig anderem Gesellschaftsvertrag zu machen.
Im Bemühen ohne gesetzliche Möglichkeit trotzdem eine Besteuerung durchzuführen kam es sowohl beim FA als auch beim UFS zu den kuriosesten Formulierungen:
"Zu Einkünften aus Kapitalvermögen gehören alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen, schrieb das FA. Das würde in unserem Fall bedeuten: Wenn die AG die Grundstücke der Mitglieder verkauft, kann sie mit dem Wiederbeschaffungswert ein Entgelt für die Kapitalnutzung an die Mitglieder bezahlen, was bei den Mitgliedern eine Vermögensmehrung durch Bezüge aus Kapitalgesellschaften darstellen würde und daher zu besteuern wäre. Die Grundstücke und die Einkünfte daraus wären dann allerdings für die Eigentümer für immer verloren!
Der UFS ging dann 2011 in seinem Rechtssatz (RV/0581-W/11 vom 07.09.2011) noch einen Schritt weiter: Im Falle der AG werden die Hauptmerkmale " des Tatbestandes im § 27 Abs. 1 Z. 4 EStG, "Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art" überwiegend erfüllt. "Die Anteilsberechtigten stellen - wenn auch unter Einschränkungen des Flurverfassungs-Landesgesetzes - disponibles, agrargemeinschaftliches Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft zur entgeltlichen Nutzung - nämlich gegen Einräumung anteilsmäßiger vermögenswerter Nutzungsvorteile - zur Verfügung". Vermögenswerte Nutzungsvorteile, adäquat zum uneingeschränkten Eigentum, müssten auch den Substanzwert sowie dessen Wertsteigerung beinhalten. Es ist ausgeschlossen, dass die Mitglieder durch die Nutzungsvorteile das uneingeschränkte Eigentumsrecht verlieren. Die Nutzung der eigenen Grundstücke kann niemals das Entgelt für das Eigentum von Grund und Boden sein. Der UFS hat trotzdem den Schluss gezogen, dass die Grundstücke beim Verkauf im Alleineigentum der AG standen.
Der VWGH hat am 15.09.2016, 2013/15/297 dazu in seinem Rechtssatz festgestellt: "Der Agrargemeinschaft wird seitens der Anteilsberechtigten nicht Kapital zur Verfügung gestellt, welches zu Kapitalforderungen und sodann zu Erträgnissen aus Kapitalforderungen der Anteilsberechtigten führt."
Damit hat der VwGH die Hauptfrage in unserem Fall beantwortet.
Dieser Rechtssatz des VwGH stellt eindeutig einen Neuerungstatbestand dar, weil er einen Inhalt der Satzungen (Gesellschaftsvertrag) klarstellt: Die Mitglieder sind nach wie vor die uneingeschränkten Eigentümer des agrargemeinschaftlichen Liegenschaftsvermögens. Erlass BMF-010103/0053-VI/2006 vom 14.06.2006:1.3 Neuerungstatbestände:
1.3.1 Tatsachen: "Inhalt des Gesellschaftsvertrages für die Frage, ob eine Mitunternehmerschaft vorliegt."
"Wiederaufnahmegründe sind nur Entscheidungswesentliche Sachverhalts Elemente. Dies sind solche, die im neuen Sachbescheid zu berücksichtigen, somit seinen Spruch zu beeinflussen geeignet sind".
Seit der Neufassung von § 33a VwGG wurde die Möglichkeit der Ablehnung von Beschwerden durch den VwGH unter anderem auch auf Beschwerden gegen Bescheide unabhängiger Finanzsenate erweitert. Die Ablehnung kommt nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig wäre, der grundsätzliche Bedeutung zukommt! Bekanntlich wurde die Beschwerde 2013/15/297 eines Mitgliedes unserer AG bearbeitet, es wurde daher eindeutig über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Recht erkannt, dass die Besteuerung rechtswidrig war. Schon daher kann es nicht sein, dass das VwGH Erkenntnis nur für ein einziges Mitglied gilt, wenn der Fall für alle absolut identisch ist. Schließlich wurde über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abgesprochen und alle Ämter sind verpflichtet sich daran zu halten.
Dadurch kann und wird die Behandlung einer Beschwerde über dieselbe Rechtsfrage in Zukunft vom VWGH mit Hinweis auf dieses Urteil abgelehnt werden.
Der VwGH hat allerdings keine neue Rechtslage geschaffen, sondern hat nur die geltende Rechtslage erklärt.
Erlass des BMF:
Nach dem Normzweck des § 303 Abs. 4 BAO ist idR dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit zu geben.
Dies gilt auch für sich zu Gunsten der Partei auswirkende Wiederaufnahmen. Die Wiederaufnahme ist bei geklärtem entscheidungserheblichem Sachverhalt grundsätzlich auch zu Gunsten der Partei zu verfügen. Der Umstand, dass der Abgabenpflichtige die Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages oder zur Einbringung einer Berufung versäumte, steht einer amtswegigen Wiederaufnahme nicht entgegen. Eine sich zu Gunsten der Partei nicht geringfügig auswirkende Wiederaufnahme von Amts wegen darf nur in Ausnahmefällen unterbleiben.
Zusammenfassend beantrage ich die Wiederaufnahme der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2008 nach § 303 aus folgenden Gründen:
• Die Einzahlung der KEST 2008 ist durch eine falsche Rechtsauskunft und massivem Druck, durch das FA rechtswidrig zustande gekommen.
Wiederaufnahmegründe 1.1. "sonst wie erschlichen"
• Der KEST Rückzahlungsantrag ist nach vollständiger Klärung der Gesetzeslage durch das Budgetbegleitgesetz 2009 trotzdem am 17.11.2009 vorsätzlich gesetzwidrig abgelehnt worden.
• Die Einkommensteuerveranlagung 2008 ist vom FA vorsätzlich durch rechtswidrige Anweisungen gesetzwidrig veranlagt worden.
• Der UFS hat bei klarer Gesetzeslage gesetzwidrig entschieden.
• In der Hauptfrage wurde vom VwGH entgegen der Ansicht des FA und des UFS festgestellt, dass die Substanz im Eigentum der Mitglieder geblieben ist.
• Für eine Wiederaufnahme von Amtswegen lässt der Gesetzgeber in solchen Fällen keinen Ermessensspielraum zu.
• Mein Antrag auf Wiederaufnahme wurde fristgerecht eingebracht.
Ich beantrage daher erneut die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2008. Ich beantrage daher erneut die Rückzahlung sowohl der rechtswidrig eingehobenen KEST 2008 und 2015 als auch der rechtswidrig eingehobenen Einkommensteuer 2008 samt Zinsen seit der Einzahlung…."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. Februar 2018 wurde die oa Beschwerde als unbegründet abgewiesen:
"Als erster Rechtsbehelf zur Bekämpfung von Bescheiden steht das Rechtsmittel der Beschwerde (bzw im Jahr 2008 das Rechtsmittel der Berufung) zur Verfügung (§ 243 BAO). Wird ein Bescheid nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist bekämpft, erwächst dieser in Rechtskraft. Auch rechtswidrige Bescheide erwachsen in formelle und materielle Rechtskraft (VwGH 15.09.1978, 2300/77; VwGH 08.02.1994, 93/08/0166) und entfalten normative Wirkung (VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; VwGH 25.03.1997, 96/05/0262; VwGH 24.02.2006, 2005/12/0227).
Um dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit Rechnung zu tragen, wurden vom Gesetzgeber bestimmte Möglichkeiten eröffnet, in formelle Rechtskraft erwachsene Bescheide außerhalb des Rechtsmittelverfahrens abzuändern bzw aufzuheben (VwGH vom 20.06.2012, 2012/17/0146). Diese Möglichkeiten sind aber, um den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit Rechnung zu tragen, begrenzt. Eine dieser Möglichkeiten ist die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen bzw auf Antrag der Partei. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nur innerhalb der Verjährungsfrist möglich bzw auf Antrag der Partei, wenn der Antrag innerhalb der Verjährungsfrist gestellt wurde (§ 304 BAO iVm § 303 Abs 1 BAO). Wird der Antrag auf Wiederaufnahme nach Ablauf der Verjährungsfrist gestellt, ist eine Wiederaufnahme nicht zulässig (VwGH 04.09.2008, 2007/17/0222).
Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde nach Ablauf der fünfjährigen Bemessungsverjährungsfrist gestellt (§ 207 Abs 1 BAO) und ist verspätet. Da die zehnjährige Verjährungsfrist sich ausdrücklich auf hinterzogene Abgaben bezieht, ist im Umkehrschluss die normale Bemessungsverjährungsfrist auf die nicht hinterzogenen Abgaben anzuwenden. Es liegt keine planwidrige Gesetzeslücke vor, die durch Analogie zu schließen wäre.
Die absolute Verjährungsfrist beträgt gemäß § 209 Abs 3 BAO zehn Jahre und ist weder verlängerbar noch hemmbar (Ellinger ua, BAO3, § 209 Anm 14). Die absolute Verjährungsfrist dient der Begrenzung der Bemessungsverjährungsfrist und kann nicht zur Abgabenfestsetzung nach dem Ablauf der Bemessungsverjährungsfrist berechtigen.
Zum Wiederaufnahmegrund des § 303 Abs 1 lit a BAO - der Bescheid ist sonstwie erschlichen worden - ist Folgendes festzuhalten: sonstwie einen Bescheid erschleichen kann nur die Partei und nicht die Behörde (Ritz, BAO6, § 303 Tz 20, mit Verweis auf VwGH 04.06.1986, 85/13/0050, 85/13/0117, Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 1467; Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, Tz 580).
Zum Wiederaufnahmegrund des § 303 Abs 1 lit b BAO - Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln - ist Folgendes festzuhalten: Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden sowie höchstgerichtliche Erkenntnisse erfüllen den Neuerungstatbestand nicht (Ritz, BAO6, § 303 Tz 23).
Zur Unzulässigkeit bzw Unbegründetheit des Antrages auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2008 sowie auf Rückzahlung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer 2008 und 2015 wird im Übrigen auf die Begründung im Zurückweisungsbescheid vom 24.04.2017 verwiesen.
Die Zurückweisung des von der Agrargemeinschaft gestellten Antrages auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer erfolgte zu Recht, da zur Antragstellung nur der Abgabepflichtige berechtigt ist (§ 240 Abs 3 BAO).
Vom VwGH wurden mit Erkenntnis vom 15.09.2016, 2013/15/0297 keine Feststellungen bezüglich Eigentum über die agrargemeinschaftlichen Grundstücke getroffen. Zur Eigentumsfrage wird ebenfalls auf die Ausführungen im Zurückweisungsbescheid vom 24.04.2017 verwiesen."
Mit Eingabe vom 20. März 2018 (eingelangt beim Finanzamt am 30. März 2018) stellt der Bf. einen Vorlageantrag. Begründend wurde ausgeführt:
"Aus Gutem Grund hat der Gesetzgeber bindend vorgeschrieben, dass Anteilsrechte an Agrargemeinschaften weder ersessen werden, noch verjähren können. Nimmt man einem Bauern seinen Acker nimmt man ihm auch für immer seine Verdienstmöglichkeit. VwGH Urteile vom 20.11.2016 :RA 2016/07/0006 24.07.2008 2007/07/0100
Rechtssatz:
"Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft können weder verjähren noch ersessen werden (vgl. E 20 November 2014, 2012/07/0256; E 30.Juni 2011, 2010/07/0090); dies gilt auch für das Anteilsrecht "Substanzwert"(inklusive Substanzerlöse).
Der VfGH führt dazu bereits 1982 aus, dass die Mitglieder Eigentümer der Substanz bleiben!
Das Finanzamt hat uns bis zu 50% des Substanzerlöses widerrechtlich abgenommen und ist nicht bereit die unrechtmäßig kassierte Steuer zurückzugeben. Den Mitgliedern ist erst nach bekanntwerden des VwGH Urteils aus 2016 klar geworden, dass die Einhebung sowohl der Kapitalertragsteuer als auch der Einkommensteuer rechtswidrig war. (Wiederaufnahmeantrag wurde daraufhin sofort gestellt) Dem Obmann hat man mit dem Hinweis: "Sie sind für die Abfuhr der Kapitalertragsteuer persönlich haftbar!" Unter Druck gesetzt. Den Mitgliedern hat das FA mit Strafe gedroht, wenn sie nicht eine Einkommensteuererklärung abgeben und die Auszahlung des Verkaufserlöses ihrer Grundstücke als Kapitalertrag eintragen. Danach hat das FA bis zu 50% EkSt nachweislich rechtswidrig eingehoben. Die Mitglieder haben auf die Richtigkeit der FA Auskünfte vertraut.
Die Gemeinde A. musste den Urhausbesitzern sogar nach ca. 50 Jahren in der die Gemeinde irrtümlich im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war die Grundstücke unbeschadet zurückgeben. Sie durfte nur die seinerzeit von den Urhausbesitzern käuflich erworbenen Grundstücke behalten. Siehe Anhang.
Unser Bescheid von der Agrarbehörde Wien über die Eigentumsverhältnisse stammt aus 1925 und wurde damals sogar von der Landesregierung bestätigt und seither nie aufgehoben! Chronologie der Regulierung der Agrargemeinschaft siehe Anhang.
ABGB: Der Eigentümer besitzt den Verfassungsrechtlichen Schutz gegen behördliche Eingriffe wegen des Gesetzesvorbehaltes in Art 5 StGG! (Staatsgrundgesetz):
Das Eigentum ist unantastbar!
Auch das Finanzamt kann uns daher nicht rechtswidrig enteignen.
Es ist falsch wenn das Finanzamt schreibt, dass der VwGH keine Eigentumsfeststellung getroffen hat:
Auch der VwGH (15.09.2016, 2013/15/297) hat eindeutig darauf Bezug genommen als er erklärte:
1. )Rechtssatz: "Der Agrargemeinschaft wird seitens der Anteilsberechtigten nicht Kapital zur Verfügung gestellt, welches zu Kapitalforderungen und sodann zu Erträgnissen aus Kapitalforderungen der Anteilsberechtigten führt.
Normen und Schlagworte
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 Abs. 2 Z 1 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 46 NÖ FLG, NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650-0
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104735/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104735.2018
- Stammnummer
- 145177
- Gültig
- 02.07.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF