Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0257-K/04
Ausschüttungen einer Agrargemeinschaft an ihre Mitglieder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0257-K/04vom 29.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Anteilsrechte der Mitglieder der Bw. an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken sind Miteigentumsrechte. Miteigentumsrechte sind keine Genussrechte. Die Ausschüttungen an die Mitglieder der Bw. auf Grund dieser Anteilsrechte sind daher nicht kapitalertragsteuerpflichtig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom 13. Dezember 2004
der
AS,
vertreten durch
Dr. Josef Pickerle, Steuerberater, 9500 Villach, Bahnhofstr. 8, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 22. November 2004 betreffend Haftung
für Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs 2 EStG 1988 für
den Zeitraum 2001 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 19. November 2002, der an die
Berufungswerberin (Bw.), eine Agrargemeinschaft nach dem Kärntner
Flurverfassungslandesgesetz LGBl 64/1979 ergangen ist, hat im Spruch folgenden
wesentlichen Inhalt:
"Bescheid über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer
für 2001
Die Kapitalertragsteuer für 2001 wird festgesetzt mit
8.501,56 €...
Dieser Betrag war bereits am 31. 5. 2002
fällig."
In der Begründung dieses Bescheides argumentiert das
Finanzamt im Wesentlichen wie folgt: Ausschüttungen von
körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften unterlägen als
Substanzgenussrechte dem Kapitalertragsteuerabzug (§ 93 und § 97 EStG
1988). Wenn die Agrargemeinschaft die Steuerschuld für die Mitglieder
übernehme, betrage die Kapitalertragsteuer 33,33 % des ausbezahlten
Betrages. Die Bw. habe Ausschüttungen in Höhe von 351.000 S
vorgenommen. Da anzunehmen sei, dass die Ausschüttungen ohne Einbehaltung
der Kapitalertragsteuer von 25 % durch die Agrargemeinschaft erfolgt seien,
betrage die Kapitalertragsteuer 33,33 % der ausgeschütteten
Beträge.
Die Bw. berief in ihrem Schriftsatz vom 20. Dezember 2002.
Die Ausschüttungen seien nicht kapitalertragsteuerpflichtig.
In einem Schreiben des unabhängigen Finanzsenates
(UFS) vom 15. April 2004 wurde das Bezirksgericht
A
(A) ersucht, jene Urkunden aus seiner Urkundensammlung
vorzulegen, die im B- Blatt des Grundbuchsauszuges betreffend die
agrargemeinschaftlichen Grundstücke
(EZ1KG1
= EZ 1 KG 1) genannt sind (vgl. Grundbuchsauszug vom 14.
April 2004).
In einem Schreiben des UFS vom 15. April 2004 wurde die
Agrarbezirksbehörde (ABB)
B
(B) um folgende Auskünfte ersucht: Durch welche
Hoheitsakte wurde die Bw. errichtet? Durch welche Rechtshandlungen wurden an das
Eigentum der Stammsitzliegenschaften (= Liegenschaften, an deren Eigentum
Anteile an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind; zum Begriff
siehe weiters rechtliche Beurteilung Punkt 3 d) Anteilsrechte an den
agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden?
Mit Bedenkenvorhalt vom 12. Mai 2004 wurde der Bw. die
Frage gestellt, durch welchen Bescheid oder Beschluss die Bw. errichtet worden
sei. Die Bw. wurde ferner aufgefordert, alle Bescheide, Beschlüsse oder
Verträge vorzulegen, durch die Mitgliedschaftsrechte an der Bw. erworben
worden seien.
Am 19. Mai 2004 langten beim UFS alle angeforderten
Unterlagen des Bezirksgerichtes A ein. Am selben Tag wurden beim
Bezirksgericht A noch die Urkunden
angefordert, die unter TZ
TZ1
(TZ 1) in der Urkundensammlung des Bezirksgerichtes erfasst
sind. Diese Unterlagen wurden am 3. Juni 2004 übermittelt.
Zusammen mit dem Schreiben des steuerlichen Vertreters der
Bw. vom 30. Juni 2004 wurde der Generalakt vom 31. Dezember 1924, die darin
integrierten Wirtschaftsvorschriften und die Satzungen der Bw. in Ablichtungen
vorgelegt.
Am 30. Juni 2004 legte der Leiter der ABB B Ablichtungen
des ersten und zweiten Anhanges betreffend die Regulierung des
Gemeinschaftsbesitzes EZ 1 KG 1 vor.
Am selben Tag wurde der Leiter der ABB B vernommen und gab
an: Das rechtskräftige Anteileregister betreffend die Bw. sei in deren
Generalakt integriert. Die Bw. habe keine Mitglieder mit walzenden
Anteilsrechten.
Im Jahre 1853 habe es ein Grundentlastungspatent gegeben.
Die Grundeigentümer, meistens Adelige, hätten sich bereit
erklärt, einer Gemeinschaft von Landwirten Grund und Boden zur
Verfügung zu stellen, damit der übrige Besitz der Adeligen von
Dienstbarkeiten jeglicher Art entlastet werde. So seien die meisten
Agrargemeinschaften entstanden. Es seien damals Regulierungsakten angelegt
worden. Die Generalakten seien die konstitutiven Rechtsgrundlagen für die
Agrargemeinschaften. Dadurch, dass die Agrargemeinschaften Grundstücke in
ihr Eigentum übertragen erhielten, sei es nötig gewesen, die Nutzung
dieser Grundstücke durch die Mitglieder der Agrargemeinschaften zu regeln.
Dies sei mit Hilfe der Generalakten erfolgt. Zugleich mit den Generalakten seien
an das Eigentum der Stammsitzliegenschaften die Anteilsrechte an den
agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden worden. Dies sei in den
rechtskräftigen Anteileregistern festgehalten worden. Die Bw. sei
körperschaftlich eingerichtet. Dies folge aus ihren Satzungen. Abgesehen
von den Generalakten, den Anhängen dazu und den Verwaltungssatzungen
könne es keine alten Bestimmungen über Rechte und Pflichten der
Mitglieder der Agrargemeinschaften geben.
Wenn ein Mitglied der Agrargemeinschaften höhere
Anteilsrechte begehre, habe es nur die Möglichkeit, Anteilsrechte von einem
anderen Mitglied zu kaufen. Ein solcher Kauf müsse von der ABB genehmigt
werden. Die ABB nehme sodann Bedacht darauf, ob die Gefahr von
Anteilsanhäufungen bestehe. Sobald jemand im Begriffe sei, so viele Anteile
zu erwerben, dass er die Mehrheit in der Vollversammlung hätte, würde
die ABB einer solchen Anteilsanhäufung nicht zustimmen.
Die Größe der Anteilsrechte der Mitglieder der
Agrargemeinschaften sei historisch gewachsen. Sie gehe zurück auf die
jeweiligen Generalakten der Agrargemeinschaft. Sie habe sich u.a. an der
Größe der Stammsitzliegenschaften orientiert. Je größer
eine Stammsitzliegenschaft gewesen sei, desto mehr Vieh habe deren
Eigentümer üblicherweise besessen und desto umfangreichere
Auftriebsrechte seien benötigt worden. Ein weiteres Kriterium könnte
auch gewesen sein, wie umfangreich die Weiderechte oder sonstigen
Dienstbarkeiten gewesen seien, die das spätere Mitglied der
Agrargemeinschaft an den früheren Grundbesitzungen der Adeligen gehabt
habe.
Am 12. Juli 2004 legte der Obmann der Bw. folgende
Unterlagen (Ablichtungen) vor: Protokolle der Vollversammlung vom 7. März
2001; Anteilsinhaber - Liste der Bw;
Der Obmann der Bw. wurde am 12. Juli 2004 vernommen. Er gab
an: Alle Ausschüttungen seien nur an Mitglieder der Bw. nach Maßgabe
der Größe ihrer Anteilsrechte erfolgt.
Im Schreiben des UFS vom 16. August 2004 und in dessen
Beilagen wurden dem Finanzamt die gesamten Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis
gebracht. In zwei Telefonaten am 31. August 2004 wurde das Finanzamt
darüber informiert, dass nicht mit einer mündlichen Verhandlung vor
dem gesamten Berufungssenat gerechnet werden könne.
Im Schreiben vom 1. September 2004 wies das Finanzamt auf
Ausführungen in den Einkommensteuerrichtlinien hin.
Mit Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 30. September 2004, RV/0013-K/03, wurde der Berufung vom 20.
Dezember 2002 Folge gegeben. Der Bescheid des Finanzamtes vom 19. November 2002
wurde aufgehoben: Die Berufungsentscheidung vom 30. September 2004 wurde im
wesentlichen damit begründet, dass die strittigen Ausschüttungen nicht
kapitalertragsteuerpflichtig gewesen seien und dass der Bescheid vom 19.
November 2002 kein Haftungsbescheid gewesen sei.
Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes vom 22. November 2004
wurde die Bw. auf Grund der bereits oben erwähnten Ausschüttungen an
ihre Mitglieder zur Kapitalertragsteuerhaftung in Anspruch genommen. Die Bw.
legte dagegen mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2004 Berufung ein. Sie vertrat
darin die Ansicht, dass die Anteilsrechte der Mitglieder der Bw.
Miteigentumsrechte und keine Genussrechte seien. Daher seien die
Ausschüttungen auf Grund dieser Anteilsrechte nicht gem. § 93 Abs 2 Z
1 lit c EStG 1988 kapitalertragsteuerpflichtig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I.)
ergänzende Feststellungen:
1.) Die Bw., eine
Agrargemeinschaft nach dem Kärntner Flurverfassungslandesgesetz LGBl
64/1979 (FLG), verwaltet Grundstücke (EZ 1 KG 1), die im Miteigentum ihrer
Mitglieder stehen (Grundbuchsauszug EZ 1 KG 1). Diese Grundstücke werden in
dieser Berufungsentscheidung als agrargemeinschaftliche Grundstücke (vgl.
§ 47 Kärntner FLG) bezeichnet.
Sie hat mehr als 5 (Grundbuchsauszug der EZ 1 KG 1; Vorhalt
vom 15. April 2004 an die Vertreterin der Bw.) Mitglieder (= Eigentümer
jener Stammsitzliegenschaften, mit deren Eigentum Anteilsrechte an der
Liegenschaft EZ 1 KG 1 verbunden sind, vgl. Punkt 3 d der rechtlichen
Beurteilung). Zweck der Bw. ist die Befriedigung der land- oder
forstwirtschaftlichen Bedürfnisse ihrer Mitglieder im Zusammenhang mit dem
Eigentum ihrer Mitglieder an "Stammsitzliegenschaften" (zu diesem Begriff vgl.
rechtliche Beurteilung, Punkt 3 d; § 1 der Satzungen der Bw.).
Mit Generalakt der ABB vom 31. Dezember 1924,
bestätigt durch Sitzungsbeschluss der Agrarlandesbehörde vom 8. Mai
1925, wurden die im Miteigentum der Mitglieder der Bw. stehenden
agrargemeinschaftlichen Grundstücke agrarbehördlich reguliert, dh in
Bezug auf diese Grundstücke wurden Nutzungs- und Verwaltungsrechte der
Mitglieder derBw.festgestellt. Das von dieser
Regulierung erfasste Gebiet bestand aus den Grundstücken, die zur EZ 1 KG 1
gehörten. In diesem Generalakt (§2) wurden diejenigen Liegenschaften
(= Stammsitzliegenschaften) festgestellt, deren Eigentümer Anteilsrechte an
den agrargemeinschaftlichen Grundstücken hatten. Ferner wurde damit
festgestellt, wie groß diese Anteilsrechte waren (§ 2 des
Generalaktes). Die Personen, die im Streitjahr Eigentümer der
Stammsitzliegenschaften waren, sind der Anteilsinhaber - Liste zu entnehmen, die
vom Obmann der Bw. am 12 Juli 2004 vorgelegt wurde.
Ferner erließ die ABB in diesem Generalakt
Vorschriften über die Bewirtschaftung (§5) und Verwaltung (§ 6)
der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Im den Wirtschaftsvorschriften ist
insbesondere geregelt, wie viele Rinder, Schafe und Pferde jedes Mitglied der
Bw. auf die agrargemeinschaftlichen Grundstücke treiben darf.
In der Bw. existieren keine persönlichen
Anteilsrechte, die nicht an das Eigentum einer Stammsitzliegenschaft (zum
Begriff siehe rechtliche Beurteilung, Punkt 3 d) gebunden sind. [Niederschrift
über die Aussagen des
T
(T) vom 30. Juni 2004].
2.) Die Bw.
erzielte gesamte Erlöse von 708.000 S, die sie 2001 an ihre Mitglieder
ausschüttete. Die Ausschüttungen erfolgten auf Grund der
Mitgliedschaft der Ausschüttungsempfänger bei der Bw. Sie erfolgten
nach Maßgabe der Größe der Anteile der Mitglieder der Bw. an
den agrargemeinschaftlichen Grundstücken (Niederschrift mit den Aussagen
des Obmannes der Bw. vom 12. Juli 2004; Anteilsinhaber - Liste). Auf Grund
dieser Ausschüttungen hat das Finanzamt den bekämpften
Kapitalertragsteuerhaftungsbescheid vom 22. November 2004 erlassen.
Es ist bis heute nicht vorgekommen, dass eine
außenstehende Person, die nicht Mitglied der Bw. war, eine
Gewinnbeteiligung oder Verlustbeteiligung von der Bw. erhalten hat, oder einen
Anteil am Vermögen der Bw. oder einen Liquidationsüberschuss aus dem
Vermögen der Bw. erhalten hat. Solche Anteile sind von der Bw. einer
außenstehenden Person auch nie versprochen worden. Die Bw. hat einer
außenstehenden Person auch niemals Mitspracherechte oder sonstige Rechte
gegeben, wie sie normalerweise Mitglieder der Bw. haben (Niederschrift über
Aussagen des Obmannes der Bw. vom 12. Juli 2004).
3.) Satzungen der
Bw. mit Rechten und Pflichten der Mitglieder der Bw.,
a.) Rechte der
Mitglieder der Bw.:
Die Mitglieder nehmen an der Verwaltung der Bw. mittelbar
durch ihre Organe (Vollversammlung, Vorstand, Obmann oder dessen Stellvertreter)
teil (§ 4 der Satzungen der Bw.).
Ein Mal jährlich hat eine Vollversammlung
stattzufinden; außerordentliche Vollversammlungen sind abzuhalten, wenn
der Obmann oder Vorstand es für nötig erachtet, wenn dies von einem
Drittel der Mitglieder der Bw. (§ 2 der Satzungen der Bw.) oder von der
Agrarbehörde verlangt wird. Die Agrarbehörde hat das Recht, zu den
Vollversammlungen einen Vertreter zu entsenden (§ 5 der Satzungen).
Die Mitglieder der Bw. haben folgende weitere Rechte, die
in der Vollversammlung auszuüben sind: Wahl der Organe (Vorstand, Obmann,
Stellvertreter des Obmannes, 2 Rechnungsprüfer) der Bw.; Genehmigung des
Rechnungsabschlusses (§ 8 der Satzungen); die Agrarbehörde ist
berechtigt, aus triftigen Gründen Vorstandsmitglieder ihrer Stelle zu
entheben oder wenn eine gültige Wahl des Vorstandes nicht zustandekommt,
diesen zu bestellen (§ 10 Z 11 der Satzungen).
Den Mitgliedern der Bw. stehen auf Grund der Satzungen
folgende weitere Rechte zu: Entscheidung in der Vollversammlung über
Veräußerung und Belastung von Vermögen der Bw., Aufnahme von
Darlehen und Verwendung des Überschusses; zur Veräußerung und
Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und für
Verkaufsschlägerungen ist die agrarbehördliche Genehmigung einzuholen.
Einleitung gerichtlicher Schritte durch Beauftragung des Obmannes zur
Durchführung derselben; Einbringung eines Antrages an die Agrarbehörde
auf Änderung des Regelungsplanes [§§ 88-95 Kärntner
Flurverfassungs - Landesgesetz, LGBl 64/1979 (FLG), § 8 der Satzungen der
Bw. ].
Die Bw. hat ein Beschlussbuch zu führen, in welches
über jede Vollversammlung eine Niederschrift einzutragen ist (§ 7 Z 3
der Satzungen).
Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die
überstimmten Mitglieder aus triftigen Gründen binnen 8 Tagen bei der
Agrarbehörde Beschwerde führen, die darüber zu entscheiden hat
(§ 7 Z 5 der Satzungen).
Die Mitglieder der Bw. haben ferner das Recht auf
Einbringung von Beschwerden an die ABB gegen Verfügungen des Vorstandes
(§ 10 Z 12 der Satzungen der Bw.).
Ergeben sich während des Rechnungsjahres
begründete Bedenken gegen die Führung der Vermögensgebarung des
Obmannes, haben die Mitglieder der Bw. das Recht, darüber eine Meldung an
die ABB zu erstatten. Die übrigen Vorstandsmitglieder (insbesondere der
Obmann - Stellvertreter) haben die Pflicht, Meldung an die ABB zu erstatten
(§ 14 Z 5 der Satzungen der Bw.).
Die Mitglieder der Bw. haben auch das Recht auf Kontrolle
der Rechnungslegung des Obmannes über die Einnahmen, Ausgaben und das
Vermögen der Bw.. Sollte die Vollversammlung der Mitglieder die
Rechnungslegung des Obmannes nicht genehmigen, ist binnen 8 Tagen vom Obmann der
ABB Meldung zu erstatten, die über die Gründe der Unterlassung der
Genehmigung zu entscheiden hat (§ 14 Z 4 der Satzungen der Bw. ).
Den Mitgliedern der Bw. steht ferner ein Anspruch auf
Gewinnbeteiligung, Vermögensbeteiligung und Beteiligung an einem
allfälligen Liquidationsüberschuss nach Maßgabe der
Größe der Anteile an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken
zu. Zur Verteilung von Geldüberschüssen über 1.000,00 S ist die
Genehmigung der ABB einzuholen (vgl § 15 der Satzungen; vgl. § 48
Kärntner FLG).
Die Vollversammlung der Mitglieder der Bw. fasst ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedem Mitglied kommen so viele Stimmen
zu, wie es seinem Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken
entspricht (§ 7 Z 1 der Satzungen).
b.) Aufgaben des
Vorstandes (§§ 11 und 12 der Satzungen): Führung der
gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte (§ 11 lit a der Satzungen der
Bw.); Vorsorge für die Erhaltung des Vermögens der Bw. (§ 11 lit
c der Satzungen ); Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit (§ 12 Z
4 der Satzungen); Alle Beschlüsse des Vorstandes sind in ein Beschlussbuch
einzutragen (§ 12 Z 5 der Satzungen).
c.) Aufgaben des
Obmannes (§ 13 der Satzungen): Vertretung der Gemeinschaft nach
außen; Leitung der Geschäftsführung; Vollzug der gesetzlichen
und behördlichen Anordnungen und der Beschlüsse der Vollversammlung
und des Vorstandes; Legung der Jahresrechnung gegenüber der Vollversammlung
( § 14 Z 3 der Satzungen);
Der Obmann ist der Agrarbehörde für die
ordentliche Verwaltung verantwortlich und hat rechtzeitig bei der
Agrarbehörde die zur Abstellung von Unzukömmlichkeiten notwendigen
Meldungen zu erstatten. Der Obmann hat eine genaue Aufzeichnung über alle
Vermögenswerte der Bw. zu führen. Alle Bareinnahmen und -ausgaben sind
fortlaufend von ihm in ein Kassabuch einzutragen (§ 14 der
Satzungen).
d.) Pflichten der
Mitglieder
Sind Arbeitsleistungen durchzuführen, hat der Obmann
der Bw. das Recht, die Mitglieder der Bw. zur Erbringung von Leistungen oder im
Falle der Weigerung zur Erbringung einer finanziellen Ersatzleistung
aufzufordern (§ 3 Z 2 und 3, § 11 lit e, § 13 Z 1 lit f der
Satzungen der Bw.; Niederschrift über die Aussagen des Mag. T vom 30. Juni
2004).
Können Auslagen, z.B. im Zusammenhang mit Abgaben,
nicht aus der Kasse gedeckt werden, müssen sie durch die Mitglieder der Bw.
nach Maßgabe der Größe ihrer Anteilsrechte an den
agrargemeinschaftlichen Grundstücken aufgebracht werden. Kommen Mitglieder
der Bw. der Pflicht zur Leistung von Beiträgen nicht nach, hat der Obmann
unverzüglich bei der ABB die Erlassung eines Zahlungsbefehles zu beantragen
(§ 15 der Satzungen der Bw.). Die Mitglieder der Bw. unterliegen somit
einer Verlustbeteiligung.
e.) Die Bw. hat das
Recht, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (§ 1 Z 3 der
Satzungen).
II.) rechtliche
Beurteilung:
1.) Die Mitglieder
der Bw. haben auf Grund ihrer Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen
GrundstückenBezüge erhalten.
Bezüge aus Genussrechten, die gleichartig sind, wie die Bezüge aus
Aktien und GmbH- Anteilen, sind gem. § 93 Abs 2 Z 1 Lit c EStG
kapitalertragsteuerpflichtig. Gleichartig sind solche Bezüge aus
Genussrechten, wenn sie aus Substanzgenussrechten stammen. Substanzgenussrechte
sind Genussrechte, die in Bezug auf das gesamte Gesellschaftsvermögen eine
Beteiligung am Gewinn und Verlust, am Vermögen und am Liquidationsgewinn
beinhalten.
Es ist daher zu untersuchen, ob die Anteilsrechte der
Mitglieder der Bw. an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die im
ursächlichen Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Bezügen
stehen, Genussrechte im Sinne von § 93 EStG sind. Sollte dies der Fall
sein, wäre weiters zu untersuchen, ob diese Rechte Substanzgenussrechte
sind.
2.) Rechtsnatur von
Genussrechten (Bavenek-Weber, FJ 2001, 181; Krejci - Van Husen, Genussrechte,
GesRZ 2000, 54):
Der häufigste Inhalt eines Genussrechtes ist der
Anspruch auf Zahlungen aus dem Gewinn. Kapitalgesellschaften,
Personengesellschaften, Genossenschaften, u.U Einzelkaufleute können
jedenfalls Genussrechte ausgeben. Die rechtliche Ausgestaltung der Genussrechte
unterliegt in der Regel, dh abgesehen von speziellen Genussrechten, die den hier
zu beurteilenden Rechten in keiner Weise ähnlich sind (vgl.
Beteiligungsfondsgesetz, BGBl 111/1982), keiner besonderen gesetzlichen
Regelung. Daher hat der Emittent diesbezüglich eine weitgehende
Gestaltungsfreiheit. Auch eine unbefristete Bindung des Kapitals ist
zulässig (GesRZ 2003, 285 OGH 29.1.2003, 7 Ob 267/02v;).
Genussrechte werden sehr oft als Gegenleistung für
eine Unternehmensfinanzierung gewährt. Der Inhaber der Genussrechte hat
für diese Rechte typischerweise Geld auf bestimmte Zeit gegeben, mitunter
aber auch sonstige Vorteile. Sie bieten häufig einen Anspruch auf einen
Gewinnanteil (vgl. VwGH 19.8.1997, 95/16/0328), oft auch eine Beteiligung am
Liquidationserlös, räumen jedoch meist keine Herrschafts- oder
Mitverwaltungsrechte ein.
Genussrechte können im Verhältnis zu den
Vermögensrechten der Gesellschafter oder Aktionäre und zu anderen
Beteiligungsrechten vorrangig, nachrangig oder gleichrangig sein. Die
Einräumung eines Genussrechtes gibt dem Berechtigten keine
Gesellschafterstellung, selbst dann nicht, wenn dem Berechtigten vertraglich
gleiche Rechte wie den Gesellschaftern eingeräumt worden sein sollten. Es
ist aber möglich, dass die Gesellschaft Außenstehenden auf Grund
zusätzlicher Verträge schuldrechtliche Positionen einräumt, die
den Mitwirkungsrechten der Gesellschafter entsprechen oder nahe kommen (vgl auch
VwGH 21.5.1997, 95/14/0151;). Die Einräumung solcher Mitwirkungsrechte ist
aber nicht typisch für Genussrechte. Genussberechtigten kommt in der Regel
keine gesellschafterähnliche Stellung zu. Genussrechtsverhältnisse
sind schuldrechtliche Verträge, sie sind nicht gesellschaftsrechtlicher
Natur. Ein Genussberechtigter ist auf Grund der Genussrechtsvereinbarung nicht
Gesellschafter des Emittenten. Bei Genussrechtsvereinbarungen fehlt der
personalistische Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer Zweckgemeinschaft.
Genussberechtigte sind üblicherweise in die
unternehmerischen Entscheidungen nicht eingebunden, sie sind auch
üblicherweise in die Willensbildung darüber, mit welchen Personen
gesellschaftliche Organfunktionen besetzt werden, nicht eingebunden.
Genussrechtsverhältnisse sind typischerweise
Dauerrechtsverhältnisse: Dem Emittenten wird üblicherweise Kapital auf
Dauer zur Verfügung gestellt. Das Genussrechtsverhältnis endigt meist
durch Zeitablauf oder Kündigung, es ist meist auf wiederkehrende Leistungen
gerichtet, insbesondere auf laufende Zins - oder Dividendenzahlungen. Die
Zur-Verfügung- Stellung von Kapital muss aber im weitesten Sinn gesehen
werden, da Genussrechte häufig für die Aufgabe von Rechten und zur
Ablösung von Schulden, als Gegenleistung für die Überlassung von
Wirtschaftsgütern eingeräumt werden. Genussrechte können auch als
Belohnung oder Entgelt für Dienste oder die Zuwendung sonstiger Vorteile
gewährt werden.
Mitunter erhält der Genussberechtigte auch das Recht,
Einrichtungen des Unternehmers zu nutzen (zB. Theater, Lesehallen). Genussrechte
sehen nicht immer, aber sehr oft eine Verlustbeteiligung vor. Es überwiegen
aber jene Genussrechtsformen ohne Verlustbeteiligung.
3.) Rechtsnatur der
Anteilsrechte der Mitglieder der Bw. an den agrargemeinschaftlichen
Grundstücken, verglichen mit typischen Genussrechten:
Die Anteilsrechte der Mitglieder der Bw. an den
agrargemeinschaftlichen Grundstücken sind Miteigentumsrechte
(Grundbuchsauszug EZ 1 KG 1). Miteigentumsrechte sind keine Genussrechte. Der
Inhaber eines Genussrechtes kann allenfalls die Erlaubnis bekommen, fremdes
Eigentum zu nutzen, zB. Theater oder Lesehallen (vgl. Bavenek-Weber, FJ 2001,
181; Krejci - Van Husen, GesRZ 2001, 54).
a.) In den
Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaften ist grundsätzlich eine
körperschaftliche Verfassung für jede Agrargemeinschaft vorzusehen, es
sei denn die Anzahl der Anteilsberechtigten beträgt weniger als fünf
(§ 31 Flurverfassungsgrundsatzgesetz, § 93 Abs 1 Kärntner FLG).
Die Bw. hat mehr als fünf Mitglieder. Sie weist zahlreiche Eigenschaften
auf, die auch Körperschaften und Gesellschaften haben:
Auf Grund ihrer Satzungen handelt die Bw. durch Organe
(Vorstand, Obmann, Stellvertreter des Obmannes und Vollversammlung -vgl.
§§ 15 ff, §§ 34 ff GmbHG, § 4 der Satzungen der Bw.);
die Mitglieder der Bw. haben in wichtigen Angelegenheiten Stimmrechte (vgl
§§ 35 GmbHG; vgl. § 7 und 8 der Satzungen). Die Bw. ist (vgl.
§ 61 GmbHG) selbstständiges Rechtssubjekt (vgl. § 1 Z 3 der
Satzungen, § 48 Abs 2 Kärntner FLG). In der Satzung der Bw. sind
Minderheitenrechte vorgesehen (vgl. § 45 GmbHG; vgl. § 7 Z 5 der
Satzungen der Bw.). Die Mitglieder der Bw. haben Anteilsrechte (vgl. § 75
GmbHG; vgl. Generalakt der Bw.). Die Mitglieder der Bw. haben auch entsprechend
der Höhe ihrer Anteilsrechte einen Anspruch auf einen Gewinnanteil (vgl.
§ 82 GmbHG; § 15 der Satzungen der Bw.) Sie ist auf Grund der
gleichartigen Eigenschaften, wie sie Körperschaften haben, als
Körperschaft anzusehen.
Die Bw. weist aber, wie die obigen Erwägungen zeigen,
auch zahlreiche Eigenschaften auf, die auch bei Gesellschaften vorkommen. Die
Mitgliedschaftsrechte der Mitglieder der Bw. sind somit Gesellschaftsrechten
gleichartig. Die Bw. ist jedoch keine privatrechtliche Gesellschaft.
Aus den nachstehenden Erwägungen ist die Bw. vielmehr
als Körperschaft öffentlichen Rechtes anzusehen:
Der Begriff der Körperschaft Öffentlichen Rechtes
(KÖR) ist ein Typusbegriff. Es ist nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse zu beurteilen, ob die Voraussetzungen, die typischerweise
für das vorliegen einer KÖR sprechen, in ausreichendem Maße
vorhanden sind. Liegt ein Teil dieser typischen Voraussetzungen nicht vor oder
ist ein Teil davon schwächer ausgeprägt, kann dies durch die
stärkere Ausprägung anderer typischer Indizien ausgeglichen werden
(vgl. Ruppe, UStG 1994, § 2 RN 168).
Folgende typische Merkmale sprechen im Allgemeinen für
das Vorliegen einer KÖR:
- Ihre Errichtung durch Gesetz oder Hoheitsakt. Es ist aber
auch ausreichend, wenn ein freiwilliger Zusammenschluß erst infolge eines
Hoheitsaktes rechtswirksam wird.
- Zwangsbestand, Zwangsmitgliedschaft
- Zuweisung von öffentlichen Aufgaben der staatlichen
Verwaltung. Diesen Aufgaben muß nicht unbedingt in der Form von
Hoheitsakten entsprochen werden.
- Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden zur
Entscheidung organisatorischer Fragen
- organisatorische Verbindungen zur öffentlichen
Hand
- ausdrückliche Kennzeichnung als KÖR
Die Existenz der Bw. ist durch Hoheitsakt (Generalakt)
festgestellt worden.
Ob ein Grundstück agrargemeinschaftlich ist,
entscheidet die ABB durch Feststellung (§§ 47 Abs 4 und 49 Abs 1
Kärntner Flurverfassungslandesgesetz - FLG). Ist man Eigentümer einer
Stammsitzliegenschaft, so ist man zwangsläufig auch Mitglied einer
Agrargemeinschaft mit einem Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen
Gründstücken. Die Absonderung eines Anteilsrechtes an
agrargemeinschaftlichen Grundstücken, welches an das Eigentum an einer
Stammsitzliegenschaft gebunden ist, kann nur mit Bewilligung der ABB erfolgen
(§ 49 Abs 3 FLG). Es herrschen somit Zwangsbestand und Zwangsmitgliedschaft
bei der Bw. Die Zwangsmitgliedschaft ergibt sich ferner aus dem Generalakt
(§ 2 des Generalaktes).
Die Bw. bezweckt die bestmögliche Bewirtschaftung und
Verwaltung ihres Vermögens (§ 1 Z 2 der Satzungen). Damit besorgt sie
die ihr übertragenen öffentlichen Aufgaben auf dem Gebiet der
Bodenreform, und zwar die gemeinschaftliche Nutzung und Verwaltung der
agrargemeinschaftlichen Liegenschaften aufgrund eines Regelungsplanes (vgl.
§§ 85 - 95 Kärntner FLG; vgl. ZfVB 1995/2335). Sie erfüllt
somit durch das Gesetz übertragene öffentliche Aufgaben.
Sie hat das Recht auf politische Exekution, dh, das Recht,
rückständige Geldleistungen (§ 3 Abs 3
Verwaltungsvollstreckungsgesetz) durch das zuständige Gericht eintreiben zu
lassen (§ 116 Abs 4 Kärntner FLG). Dieses Recht haben nur
natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechtes, sowie die
Gebietskörperschaften und jene juristischen Personen des öffentlichen
Rechtes, denen dieses Recht per Gesetz zugestanden wurde (§ 3 Abs 3
Verwaltungsvollstreckungsgesetz). Der Bw. ist dieses Recht per Gesetz
zugestanden worden (§ 116 Abs 4 Kärntner FLG). Diese Bestimmung
wäre sinnlos, wenn die Bw. bereits eine juristische Person des Privatrechts
wäre. Indem der Gesetzgeber der Bw. dieses Recht eigens zugestand, machte
er deutlich, dass er die Bw. als juristische Person des öffentlichen
Rechtes, somit als Körperschaft öffentlichen Rechtes ansieht.
Die rechtlichen Verhältnisse der
agrargemeinschaftlichen Liegenschaften werden unter Ausschluß des
Rechtsweges von der ABB geregelt (§ 97 Kärntner FLG). Auch über
Streitigkeiten der Mitglieder der Bw. mit der Bw. oder der Mitglieder
untereinander entscheidet die ABB ( § 51 Abs 2 FLG). Mitgliedschaftsrechte
werden aufgrund einer agrarbehördlichen Regelung ausgeübt (§ 85,
§§ 88-95 Kärntner FLG; ÖJZ 1984/54). Damit werden jedenfalls
auch (aber nicht ausschließlich) organisatorische Fragen von der ABB
entschieden. Würde es sich bei der Bw. um ein privates Rechtssubjekt
handeln, wäre für diese Angelegenheiten ein Gericht zuständig.
Ferner wird die Bw. durch die ABB überwacht (§ 51 Abs 1 FLG). Gem.
§ 13 der Satzung der Bw. ist deren Obmann der ABB verantwortlich. Damit ist
auch eine hinreichende organisatorische Verknüpfung zur öffentlichen
Hand gegeben.
Aus diesen Gründen (vgl. insbesondere die
Gewährung der politschen Exekution gem. § 116 Abs 4 Kärntner FLG;
der hoheitliche Feststellungsakt, die Zwangsmitgliedschaft und die erhebliche
Abhängigkeit der Bw. in organisatorischen und sonstigen zivilrechtlichen
Fragen) ist die Bw. als KÖR anzusehen. Gemessen an den Gründen, die
hiefür sprechen, kommt dem Umstand, daß es keinen Hoheitsakt gibt,
wonach die Bw. ausdrücklich als KÖR bezeichnet wurde, keine
entscheidende Bedeutung zu.
Gesetzliche Vorschriften, die zwischen den Parteien eines
Genussrechtsverhältnisses eine körperschaftliche Verfassung fordern,
existieren nicht. Genussrechte sind keine Gesellschaftsrechte, auch keine
Mitgliedschaftsrechte an Körperschaften, keine Miteigentumsrechte, sondern
kraft der ihnen zu Grunde liegenden vertraglichen Vereinbarung Schuldrechte
(Dorazil, Kapitalverkehrsteuergesetz, 2. Auflage, 144; Krejci - Van Husen, GesRZ
2000, 54; Bavenek-Weber, FJ 2001, 181). Die Anteilsrechte der Mitglieder der Bw.
sind jedoch Miteigentumsrechte und Gesellschaftsrechten gleichartige
Mitgliedschaftsrechte an Körperschaften. Dies spricht gegen die Beurteilung
der Anteilsrechte der Mitglieder der Bw. an den agrargemeinschaftlichen
Grundstücken als Genussrechte.
In dieses Bild fügt sich, dass die Bw. die Rechte, die
laut ihren Satzungen eingeräumt werden (insbesondere Gewinnanteile) nur
ihren Mitgliedern eingeräumt hat. Dies unterstreicht die Richtigkeit der
Ansicht, dass es sich bei diesen satzungsgemäßen Rechten um
Mitgliedschaftsrechte an einer Körperschaft und um Rechte handelt, die
Gesellschaftsrechten gleichartig sind. Demgegenüber können
Genussrechte, die eine Körperschaft emittiert, auch an Nichtmitglieder
übertragen werden (Dorazil, Kapitalverkehrsteuergesetz, 2. Auflage, 144).
Auch dieser Umstand spricht gegen die Beurteilung der Anteilsrechte der
Mitglieder der Bw. als Genussrechte.
b.) Die
Feststellung des Eigentums und der Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen
Grundstücken erfolgte mit Generalakt vom 31. Dezember 1924, somit durch
einen Hoheitsakt einer Agrarbehörde (LGBl für Kärnten 23/1885,
§§ 21, 37, 46, 60, 68, 70, 72, 84, 85,87, 95, 107 und 108 leg. cit;
vgl auch RGBl 94/1883, § 12; Grundbuchsauszug der EZ 1 KG 1). Diese
Regulierung (dh Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
agrargemeinschaftlicher Grundstücke, vgl. §§ 85 - 95, § 97
Kärntner FLG) auf Grund eines Generalaktes der Agrarbehörde konnte auf
Grund der im Jahre 1924 geltenden Rechtslage auf Antrag oder von Amts wegen
erfolgen. Die Regulierung hatte damals von Amts wegen insbesondere dann
stattzufinden, wenn sie aus forstwirtschaftlichen, forstpolizeilichen
Gründen oder aus einem ansonsten gefährdeten öffentlichen
Interesse notwendig war (LGBl für Kärnten 14/1900, §§ 4 und
5). Zuständig zur Durchführung einer solchen Regulierung waren im
Jahre 1924 die Agrarbehörden (LGBl für Kärnten 23/1885,
§§ 20 - 28).
Auch heute kann eine Regulierung, dh Ordnung der
rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse agrargemeinschaftlicher
Grundstücke, auf Antrag oder von Amts wegen nur durch den Hoheitsakt einer
zuständigen Agrarbehörde erfolgen (§ 85 Abs 2; §§ 97 -
99 Kärntner Flurverfassungs - Landesgesetz, LGBl 64/1979, abgekürzt
FLG). Das Regelungsverfahren ist von Amts wegen insbesondere dann einzuleiten,
wenn die Regelung aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Wahrung
öffentlicher Rücksichten oder aus forstpolizeilichen Gründen
erforderlich ist (§ 85 Abs 5 Kärntner FLG). Das agrarbehördliche
Verfahren unterliegt dem Untersuchungsgrundsatz (Grundsatz der amtswegigen
Erforschung der Wahrheit, § 39 AVG iVm § 1 AgrVG).
Demgegenüber können die Feststellung eines
Genussrechtes und die sich allenfalls daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen
grundsätzlich nur durch ein Gericht auf Grund eines Hoheitsaktes erfolgen
(§ 1 Jurisdiktionsnorm), es sei denn, es ist in einem Verwaltungsverfahren
(vgl § 116 BAO) als Vorfrage über ein Genussrecht
zuentscheiden. Ein amtswegiges Vorgehen
derGerichte zum Zwecke der Feststellung
oder Durchsetzung von Genussrechten aus ähnlichen oder gleichartigen
Gründen, wie sie in § 4 und § 5 LGBl für Kärnten
14/1900 oder in § 85 Abs 5 Kärntner FLG normiert sind, ist gesetzlich
in der Regel nicht vorgesehen, sieht man von speziellen Situationen wie dem Tod
oder dermangelnden körperlichen
oder geistigen Eignung des Berechtigten (insbesondere Verlassenschaftsverfahren,
Pflegschaftsverfahren, Sachwalterschaftsverfahren) ab. Das gerichtliche
Verfahren ist zum Unterschied vom Agrarverfahren in der Regel (abgesehen von den
soeben erwähnten Außerstreitverfahren) dadurch gekennzeichnet, dass
die Parteien die Behauptungs- und Beweislast trifft (§§ 226 und 243
ZPO).
c.) Im engen
Zusammenhang mit der Feststellung der Anteilsrechte durch Hoheitsakt stand im
Jahr der Erlassung des Generalaktes die Erlassung von Vorschriften durch die
Agrarbehörde betreffend die Bewirtschaftung und Verwaltung der
agrargemeinschaftlichen Grundstücke (§§ 5 und 6 des Generalaktes
vom 31. Dezember 1924; LGBl für Kärnten 23/1885, §§ 8, 19,
53, 72, 76,77,81 -83). Die Agrargemeinschaften durften somit im Jahr der
Erlassung des Generalaktes die agrargemeinschaftlichen und behördlich
regulierten Grundstücke nicht nach eigenem Gutdünken, sondern nur bei
Beachtung der Vorschriften, die die Agrarbehörde im Generalakt erlassen
hat, bewirtschaften und verwalten. Die Mitglieder der Agrargemeinschaften
durften sich zwar auch auf eine ihnen genehme Regulierung einigen, aber nur
unter der Voraussetzung, dass die Agrarbehörde hiezu ihre Zustimmung
erteilte (§ 18 leg cit).
An dieser zur Zeit der Erlassung des gegenständlichen
Generalaktes bestehenden Rechtslage hat sich im Wesentlichen nichts
geändert. Auch nach dem im Streitjahr geltenden Recht durften die
Agrargemeinschaften die agrargemeinschaftlichen Grundstücke
grundsätzlich nur bei Beachtung der Vorschriften, die die Behörde im
Regelungsplan (§§ 88 - 95 Kärntner FLG) erlassen hat,
bewirtschaften und verwalten. Sollte die Agrargemeinschaft selbstständig
Verwaltungssatzungen beschlossen haben, ist deren Gültigkeit von der
Genehmigung der Behörde abhängig (§§ 90, 93 Kärntner
FLG). Die Nutzungsmöglichkeiten der Inhaber der Anteilsrechte an den
agrargemeinschaftlichen Grundstücken (z.B. Auftriebsrechte) hängen
grundsätzlich von den Wirtschafts - und Verwaltungsvorschriften, die von
der Agrarbehörde erlassen oder zumindest genehmigt wurden, ab. Für den
Fall des Zuwiderhandelns gegen die von der Agrarbehörde erlassenen
Bewirtschaftungsvorschriften (§§ 88- 91 Kärntner FLG) durch
Mitglieder der Bw. hätte die Agrarbehörde das Recht, eine
vorübergehende Nutzungssperre gegen solche Mitglieder zu verfügen
(§ 3 Z 5 der Satzungen der Bw.) oder, eine Geldstrafe bis zu 30.000 S oder
eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu verhängen (§ 117 Abs 1 lit g
Kärntner FLG). In Bezug auf Genussrechte gibt es in der Regel [dh abgesehen
von speziellen Genussrechten, die den hier zu beurteilenden Rechten in keiner
Weise vergleichbar sind (vgl. Beteiligungsfondsgesetz BGBl 111/1982)] keine
ähnlich gravierenden Einwirkungsmöglichkeiten von Gerichten oder
Behörden auf die Inhaber der Rechte. Mit welchen konkreten (Nutzungs-)
Rechten und Pflichten ein Genussrecht verbunden wird, hängt
ausschließlich von der Vereinbarung des Emittenten und des Berechtigten
ab. Eine verwaltungsstrafrechtliche Sanktion gegen Genussrechtsberechtigte ist
bei Genussrechten nicht gesetzlich normiert worden (vgl. GesRZ 2003, 285 OGH vom
29.1.2003, 7 Ob 267/02 v; Bavenek - Weber, FJ 2001, 181; Krejci - Van Husen,
Genussrechte, GesRZ 2000, 54).
d.) Jedenfalls seit
Erlassung des gegenständlichen Generalaktes ebenso wie im Streitjahr waren
die Anteilsrechte der Mitglieder der Bw. an den agrargemeinschaftlichen
Grundstücken grundsätzlich an das Eigentum bestimmter Liegenschaften
(= Stammsitzliegenschaften) gebunden.
Seit Erlassung des Generalaktes durften Anteilsrechte an den
agrargemeinschaftlichen Grundstücken grundsätzlich nur durch Erwerb
des Eigentums an einer Stammsitzliegenschaft erworben werden, es sei denn, die
Agrarbehörde bewilligte auf Antrag die Absonderung des Anteilsrechtes von
der Stammsitzliegenschaft. Diese Bewilligung durfte insbesondere dann erteilt
werden, wenn das in der Mitgliedschaft begründete Nutzungsrecht den
ordentlichen Bedarf der berechtigten Stammsitzliegenschaft überstieg und
wenn das abzusondernde Anteilsrecht mit dem Anteilsrecht eines anderen
Gemeinschaftsmitgliedes vereinigt werden konnte, oder von der Bw. selbst
erworben wurde. Will ein Mitglied der Bw. ein zusätzliches Anteilsrecht
erwerben, hat es somit nur die Möglichkeit, dieses Anteilsrecht von einem
anderen Anteilsinhaber zu erwerben, wenn die ABB zustimmt (LGBl für
Kärnten 14/1908, §§ 1 und 2; § 17 Abs 2
Flurverfassungsgrundsatzgesetz, § 49 Abs 3 - 5 Kärntner FLG; § 2
der Satzungen der Bw.). Das Gesetz sieht zwar heute die Möglichkeit
persönlicher Anteilsrechte vor (§ 48 Abs 1, § 49 Abs 6
Kärntner FLG; § 2 der Satzungen der Bw.), die nicht an das Eigentum an
einer Stammsitzliegenschaft gebunden sind. Diese Bestimmungen über
persönliche ("walzende") Anteilsrechte sind jedoch totes Recht
(Niederschrift über die Aussagen des Mag. T, Leiter der ABB B vom 30. Juni
2004, Seite 2).
Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, ist in der
Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Mitgliedschaft bei der
Agrargemeinschaft zu treffen. Diese Bestimmung bedarf der Bewilligung der
Agrarbehörde (§ 49 Abs 7 Kärntner FLG).
Gesetzliche Bestimmungen über die Bindung eines
Genussrechtes an das Eigentum an einer bestimmten Liegenschaft bestehen
nicht.
Zwischen dem Erwerb eines Anteiles an
agrargemeinschaftlichen Grundstücken und dem Erwerb eines Genussrechtes
besteht somit jedenfalls seit Erlassung des Generalaktes folgender Unterschied:
Um einen Anteil an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zu erwerben, muss
man grundsätzlich das Eigentum an einer Liegenschaft erwerben, an deren
Eigentum dieser Anteil gebunden ist (Stammsitzliegenschaft, § 49 Abs 3 - 5
und § 48 Abs 1 Kärntner FLG; § 17 Abs 2
Flurverfassungsgrundsatzgesetz).
Um ein Genussrecht zu erwerben, muss man grundsätzlich
einem Emittenten Kapital oder sonstige wirtschaftliche Vorteile zuwenden (Krejci
- van Husen GesRZ 2000,54; Bavenek - Weber, FJ 2001, 181).
e.) Zu den Rechten
und Pflichten der Mitglieder der Bw.:
aa.) Sie haben das
Recht, an der Wahl der Organe der Bw. mitzuwirken. Die Agrarbehörde hat
jedoch das Recht, aus triftigen Gründen von der Vollversammlung der
Mitglieder der Bw. gewählte Vorstandsmitglieder ihres Amtes zu entheben
(§ 10 Z 11 der Satzungen; vgl. § 51 Abs 1 Kärntner FLG). Im
Zusammenhang mit Genussrechten existieren keine gesetzlichen Bestimmungen, die
eine ähnlich gravierende Einwirkungsmöglichkeit der Staatsgewalt auf
das Verhältnis zwischen Emittenten und Berechtigten zulassen. Zudem bieten
Genussrechte kraft vertraglicher Vereinbarung
üblicherweise keine
Möglichkeit, auf die unternehmerischen Entscheidungen des Emittenten
einzuwirken oder, für den Fall, dass der Emittent eine Körperschaft
sein sollte, mitzubestimmen, mit welchen Personen gesellschaftliche
Organfunktionen besetzt werden (Krejci - Van Husen, Genussrechte, GesRZ 2000,
54).
bb.) Alle
Mitglieder der Bw. haben auf Grund ihrer Anteilsrechte das Recht, an
Beschlüssen betreffend die Veräußerung oder Belastung von
Vermögen mitzuwirken (§ 8 der Satzungen der Bw.). Beschließen
die Mitglieder der Bw. in der Vollversammlung die Veräußerung oder
Belastung von Grundstücken, so ist für diese Maßnahmen die
Genehmigung der Agrarbehörde einzuholen (§ 18
Flurverfassungsgrundsatzgesetz, § 50 Abs 1 Kärntner FLG; § 8 der
Satzungen der Bw.).
Gesetzt den für Genussrechte untypischen (vgl. Krejci
- Van Husen, Genussrechte, GesRZ 2000, 54) Fall, der Inhaber eines Genussrechtes
hätte kraft vertraglicher Vereinbarung das Recht auf Mitsprache bei der
Veräußerung oder Belastung von Grundstücken des
Genussrechtsemittenten, so wäre diese Veräußerung oder Belastung
mangels einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen nicht behördlich
genehmigungspflichtig.
cc.) Einigen sich
die Mitglieder der Bw. auf eine Änderung des Regelungsplanes (vgl.
§§ 88, 89 Kärntner FLG), die auch Auswirkungen auf die
Nutzungsmöglichkeiten jedes einzelnen Mitgliedes hätte, wird diese
Änderung nur bei Genehmigung der Agrarbehörde wirksam (§ 8 der
Satzungen der Bw., § 95 Abs 1 Kärntner FLG).
Kommen der Genussrechtsemittent und der Inhaber des
Genussrechtes überein, eine Änderung des Genussrechtes zu vereinbaren,
so unterliegt diese Vereinbarung mangels einschlägiger gesetzlicher
Bestimmungen keiner Genehmigungspflicht eines Vertreters der
Staatsgewalt.
dd.) Die Inhaber
der Anteilsrechte der Bw. haben das Recht, gegen Verfügungen des Vorstandes
der Bw. Beschwerde bei der Agrarbehörde einzulegen. (§ 10 Z 12 der
Satzungen der Bw., § 51 Abs 1 Kärntner FLG).
Auch der Inhaber eines Genussrechtes hat das Recht, gegen
unerwünschte Verhaltensweisen des Genussrechtsemittenten die Hilfe der
Staatsgewalt zu beanspruchen. Er hat allerdings grundsätzlich nur die
Möglichkeit, eine Klage (vgl. § 226 ZPO) beim zuständigen Gericht
einzubringen.
ee.) Sind
Arbeitsleistungen zu Gunsten der Bw. durchzuführen, hat die Bw. das Recht,
die Mitglieder der Bw. zur Erbringung dieser Leistungen aufzufordern oder sie
zur Ersatzleistung in Geld zu verpflichten. Wegen rückständiger
Leistungen hat sich die Bw., vertreten durch den Obmann, an die
Agrarbehörde zu wenden. Der Agrarbehörde obliegt sodann, wenn die
Forderungen der Bw. berechtigt sind, die Erlassung eines Zahlungsauftrages
(§ 3 Z 2 und 3, § 11 lit e, § 13 Z 1 lit. f der
Satzungen;§ 116 Abs 2
Kärntner FLG).
Kommt der Genussrechtsberechtigte seinen Pflichten nicht
nach, hat der Emittent das Recht, eine Klage gegen den Inhaber des Genussrechtes
beim zuständigen Gericht einzubringen.
ff.) Sollte die
Vollversammlung der Mitglieder der Bw. die Rechnungslegung des Obmannes nicht
genehmigen, ist binnen 8 Tagen vom Obmann der Bw. der Agrarbehörde Meldung
zu erstatten, die sodann darüber zu entscheiden hat (§ 14 Z 4 der
Satzungen der Bw.; vgl. § 51 Abs 1 Kärntner FLG).
Sollten zwischen dem Genussrechtsemittenten und dem Inhaber
des Genussrechtes Meinungsverschiedenheiten betreffend die Rechnungslegung
bestehen, besteht die Möglichkeit, durch Klage beim zuständigen
Gericht eine Klärung der Sache herbeizuführen. Eine Pflicht zur
Einbringung einer Klage oder der Erstattung einer Meldung besteht nicht.
Ergeben sich während des Rechnungsjahres der Bw.
begründete Bedenken gegen die Führung der Vermögensgebarung des
Obmannes, haben die übrigen Vorstandsmitglieder unverzüglich Meldung
an die Agrarbehörde zu erstatten. Den übrigen Inhabern von Anteilen an
den agrargemeinschaftlichen Grundstücken steht eine solche Meldung an die
Behörde frei (§ 14 Z 5 der Satzungen, vgl § 51 Abs 1
Kärntner FLG).
Hat eine der Parteien eines Genussrechtsverhältnisses
Bedenken gegen die Rechnungslegung der anderen Partei, so besteht keine Pflicht,
darüber ein Gericht, die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde zu
informieren. Es besteht lediglich das Recht, ein gerichtliches Verfahren in Gang
zu setzen, zB. durch Klage oder Strafanzeige.
gg.) Die Inhaber
der Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken haben Anspruch
auf Beteiligung an allfälligen Überschüssen und an
regelmäßigen Nutzungen, die sich aus den von der Agrarbehörde
erlassenen Bewirtschaftungsvorschriften ergeben (§ 15 der Satzungen, §
90 Kärntner FLG). Auch Inhaber von Genussrechten haben dieses Recht auf
Gewinnbeteiligung üblicherweise. Auch das Genussrechtsverhältnis ist
in der Regel auf wiederkehrende Leistungen
angelegt(OGH vom 29.1.2003, GesRZ 2003,
285, 7 Ob 267/02 v; vgl. Bavenek-Weber, FJ 2001, 181; Krejci - Van Husen,
Genussrechte, GesRZ 2000,54).
Die Verteilung von Geldüberschüssen von über
1.000 S auf die Inhaber der Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen
Grundstücken unterliegt der agrarbehördlichen Genehmigung (§ 15
der Satzungen der Bw; vgl § 51 Abs 1 Kärntner FLG).
Die Verteilung von Geldüberschüssen auf Inhaber
von Genussrechten unterliegt keiner behördlichen oder gerichtlichen
Genehmigung.
hh.) Die
Beitragsleistungen der Mitglieder der Bw. zu den von der Bw. zu leistenden
Steuern sind vom Obmann rechtzeitig den Mitgliedern vorzuschreiben, damit die
Bw. nicht in Verzug gerät (§ 15 Z 3 der Satzungen). Kommen die
Mitglieder der Beitragsleistung nicht fristgerecht nach, hat der Obmann
unverzüglich bei der Agrarbehörde die Erlassung eines
Zahlungsauftrages (§ 116 Abs 2 Kärntner FLG) zu beantragen.
Dass der Genussrechtsberechtigte verpflichtet ist, die
Kosten aus der Steuerbelastung, die den Emittenten trifft, auch nur zum Teil zu
tragen, ist gesetzlich nicht normiert worden. Eine solche Verpflichtung
könnte sich nur ergeben, wenn sie vertraglich vereinbart worden wäre.
Käme der Genussrechtsberechtigte einer solchen Verpflichtung nicht nach,
hätte der Emittent das Recht, nicht aber die Pflicht, den
Genussrechtsberechtigten mit den Mitteln eines zivilgerichtlichen Verfahrens
(Klage) zur teilweisen Übernahme der Kosten zu zwingen.
ii.) Die
Überwachung der Bw. obliegt der Agrarbehörde [hinsichtlich der
Einhaltung des Regelungsplanes, der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen
Grundstücke, der Verwaltung, der Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen
Anlagen (§ 36 Flurverfassungsgrundsatzgesetz, § 51 Kärntner FLG,
§§ 88 und 95 Kärntner FLG)].
Im Zusammenhang mit dieser Überwachungspflicht stehen
insbesondere die Rechte der Agrarbehörde, die Einberufung einer
Vollversammlung der Bw. herbeizuführen und zu dieser Versammlung einen
Vertreter zu entsenden (§ 5 der Satzungen), aus triftigen Gründen von
den Mitgliedern der Bw. gewählte Mitglieder des Vorstandes ihres Amtes zu
entheben (§ 10 Z 11 der Satzungen), einer Veräußerung oder
Belastung von Grundstücken die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen,
eine Gewinnverteilung an die Mitglieder der Bw. zu genehmigen oder zu verbieten
(§§ 8 und 15 der Satzungen der Bw.).
Eine gesetzliche Bestimmung, die eine Behörde oder ein
Gericht verpflichtet, die Tätigkeiten des Genussrechtsemittenten und des
Genussrechtsberechtigten zu kontrollieren, existiert in der Regel (dh abgesehen
von Genussrechtsformen, die den gegenständlichen Rechten in keiner Weise
ähnlich sind, vgl Beteiligungsfondsgesetz BGBl 111/1982) nicht.
jj.)
Über
Streitigkeiten der Mitglieder der Bw. untereinander, zwischen der Bw. und ihren
Organen oder Mitgliedern, über Streitigkeiten betreffend Eigentum oder
Besitz an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken entscheidet
grundsätzlich die Agrarbehörde im Verwaltungsverfahren (§ 51 Abs
2 Kärntner FLG; § 98 Abs 2 Kärntner FLG; § 99 Kärntner
FLG; § 1 AgrVG), es sei denn bei Streitigkeiten über Besitz und
Eigentum an den Stammsitzliegenschaften (§ 98 Abs 4 lit b Kärntner
FLG).
Über Streitigkeiten zwischen den Parteien eines
Genussrechtsverhältnisses entscheidet das zuständige Gericht in einem
zivilgerichtlichen Verfahren (§ 1 JN).
f.) Somit bestehen
erhebliche Unterschiede zwischen den Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen
Grundstücken und Genussrechten: Die Anteilsrechte an den
gegenständlichen agrargemeinschaftlichen Grundstücken sind
Miteigentumsrechte, Mitgliedschaftsrechte an einer Körperschaft und
Gesellschaftsrechten gegenüber gleichartig. Genussrechte sind Schuldrechte
(vgl. Punkt 3.a). Der Erwerb von Genussrechten unterscheidet sich wesentlich vom
Erwerb eines Anteilsrechtes an agrargemeinschaftlichen Grundstücken (vgl.
Punkt 3 d.).
Auf die Bewirtschaftung und Verwaltung der
agrargemeinschaftlichen Grundstücke darf die Agrarbehörde wesentlichen
Einfluss nehmen (vgl. Punkt 3 c; 3 e, davon insbesondere aa - cc, gg und ii.),
auf die Rechtsbeziehungen zwischen Genussrechtsemittenten und
Genussrechtsberechtigten darf in der Regel (mit Ausnahme von Rechten, die den
hier zu beurteilenden Rechten in keiner Weise vergleichbar sind, vgl.
Beteiligungsfondsgesetz, BGBl 111/1982) keine Behörde Einfluss nehmen. Im
Falle von Verfahren, die durch eine hoheitliche Entscheidung beendet werden,
sind im Zusammenhang mit Genussrechten andere Verfahrensbestimmungen anzuwenden
als im Zusammenhang mit Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften
(vgl insbesondere Punkte 3 b; 3 e, davon insbesondere dd, ff, und jj).
Diese wesentlichen Unterschiede wiegen nach der hier
vertretenen Ansicht schwerer als die Gemeinsamkeit, die sich darin
erschöpft, dass auch Genussrechte ebenso wie Anteilsrechte an den
gegenständlichen agrargemeinschaftlichen Grundstücken
Erfolgsbeteiligungen, Vermögensbeteiligungen und Beteiligungen an einem
allfälligen Liquidationsüberschuss auslösen können. Es gibt
keine gesetzliche Bestimmung, derzufolge Anteilsrechte an den
gegenständlichen agrargemeinschaftlichen Grundstücken Genussrechte
sind. In Verbindung mit den oben erwähnten Gründen wird die Ansicht
vertreten, dass solche Anteilsrechte an den gegenständlichen
agrargemeinschaftlichen Gründstücken keine Genussrechte sind. Daher
werden die Ausschüttungen auf Grund dieser Anteilsrechte als nicht
kapitalertragsteuerpflichtig angesehen (§ 93 Abs 2 Z 1 lit c EStG 1988).
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 29. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AusschüttungenAgrargemeinschaftAnteilsrechteagrargemeinschaftliche GrundstückeStammsitzliegenschaftGenussrechteKapitalertragsteuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0257-K/04
- Stammnummer
- 13274
- Gültig
- 29.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF