Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0269-K/04
Gewinnausschüttungen auf Grund von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch eine Agrargemeinschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0269-K/04vom 30.12.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Schuldrechte (vgl. Punkt 3.a). Der Erwerb von Genussrechten unterscheidet sich
wesentlich vom Erwerb eines Anteilsrechtes an agrargemeinschaftlichen
Grundstücken (vgl. Punkt 3 d.).
Auf die Bewirtschaftung und Verwaltung der
agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Bw. darf die Agrarbehörde
wesentlichen Einfluss nehmen (vgl. Punkt 3 c; 3 e, davon insbesondere aa - cc,
gg und ii.), auf die Rechtsbeziehungen zwischen Genussrechtsemittenten und
Genussrechtsberechtigten darf in der Regel (mit Ausnahme von Rechten, die den
hier zu beurteilenden Rechten in keiner Weise vergleichbar sind, vgl. BGBl
111/1982 Beteiligungsfondsgesetz) keine Behörde Einfluss nehmen. Im Falle
von Verfahren, die durch eine hoheitliche Entscheidung beendet werden, sind im
Zusammenhang mit Genussrechten andere Verfahrensbestimmungen anzuwenden als im
Zusammenhang mit Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften (vgl
insbesondere Punkte 3 b; 3 e, davon insbesondere dd, ff, und jj).
Diese wesentlichen Unterschiede wiegen nach der hier
vertretenen Ansicht schwerer als die Gemeinsamkeit, die sich darin
erschöpft, dass auch Genussrechte ebenso wie Anteilsrechte an
agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Bw. Erfolgsbeteiligungen,
Vermögensbeteiligungen und Beteiligungen an einem allfälligen
Liquidationsüberschuss auslösen können. Es gibt keine gesetzliche
Bestimmung, derzufolge Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen
Grundstücken Genussrechte sind. In Verbindung mit den oben erwähnten
Gründen wird die Ansicht vertreten, dass solche Anteilsrechte an den
agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Bw. keine Genussrechte sind. Daher
werden die Ausschüttungen aus diesen Anteilsrechten als nicht
kapitalertragsteuerpflichtig angesehen (§ 93 Abs 2 Z 1 lit c EStG 1988).
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 30. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0269-K/04
- Stammnummer
- 13323
- Gültig
- 30.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF