…Dezember 2011 am 15. Dezember 2011 einen Antrag auf Stornierung der (vier) Säumniszuschläge für 2007 bis 2010 in der Gesamthöhe von € 466,48 ein und begründete das Fehlen groben Verschuldens mit unterschiedlicher Rechtsansicht des Vertreters und der Betriebsprüfung. Der steuerliche Vertreter sei weiterhin der…
…in der Erklärung bzw. den Beilagen zu überprüfen. Es muss der gesamte Sachverhalt offen gelegt werden, und dann kann erst die abweichende Rechtsansicht vertreten werden (VwGH 6.8.1996, 95/17/0109). Die Angaben müssen demnach die Abgabenbehörde in die Lage versetzen, an Hand der…
…werden, eine Subsumption des relevanten Sachverhaltes unter den ihrer Ansicht nach zutreffenden Tatbestand durchzuführen. Das heißt, zuerst hat der Abgabepflichtige den Sachverhalt voll und ganz offen zulegen und erst dann darf die abweichende Rechtsansicht vertreten werden (vgl für viele: Reger / Hacker / Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz, Rz…
…Feststellung und den Umfang der Abgabepflicht oder für die steuerlichen Begünstigungen von Bedeutung sind. Diesen Pflichten muss in jeder Eingabe an die Abgabenbehörde entsprochen werden. Vertritt ein Abgabepflichtiger einen von der behördlichen Rechtsansicht abweichenden Rechtsstandpunkt, so kann er eine Verletzung der Offenlegungspflicht im Sinne des …
…zur Bescheiderlassung verwendet worden ist), läge auf Seite des Steuerpflichtigen keine Rechtsverletzung vor. Der Umstand, dass ein Zahlenwerk in einer eingereichten Steuererklärung auf Basis einer von der herrschenden Rechtsansicht abweichenden Meinung erstellt worden ist, muss daher offengelegt werden - wenn notwendig, mit zusätzlichen und ausreichend deutlichen…
…Richtigkeit an Hand der Angaben in der Erklärung zu überprüfen. Es ist daher der volle und ganze Sachverhalt offen zu legen, erst dann kann die abweichende Rechtsansicht vertreten werden (VwGH 6.8.1996, 95/17/0109 unter Bezugnahme auf Sommergruber-Reger, Das Finanzstrafgesetz mit Kommentar…
…bisher über diese Rechtsfragen abgesprochen. Selbst wenn also am Ende dieser Verfahren entschieden werden sollte, dass die Rechtsansicht des VwGH mit Unionsrecht im Allgemeinen und der Dienstleistungsrichtlinie im Besonderen im Einklang stehe, könne niemals von einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung gesprochen werden, weshalb der Verdacht der Abgabenhinterziehung…
…nicht der Gesellschaftsteuer (vgl diesbezüglich auch die Ausführungen im Rahmen der Berufung vom 10.2.2000). Eine steuerlastverschärfende - von der bisherigen Rechtsauslegung abweichende - Rechtsansicht des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr wäre nach Maßgabe von § 3 Z 1 der Verordnung betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des …
…2 WTFG eingeführt wurde, informiert. Dass die Zweitmitbeteiligte Erkundigungen zum genauen Umfang dieser Anzeigepflicht - insbesondere im Hinblick auf ihre abweichende Rechtsansicht - eingeholt hätte, wurde von ihr weder im Beschwerdeverfahren noch in der Revisionsbeantwortung behauptet; derartiges ist auch aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund…
…FA durchaus eine gewisse Mitverantwortung für die rechtswidrigen Erstbescheide‘. Vor dem Hintergrund, dass Herr A mit seiner abweichenden Rechtsansicht nicht hinterm Vorhang geblieben ist, sondern diesen der Behörde jeweils proaktiv vor der Steuerfestsetzung mitgeteilt hat, sind im vorliegenden Sachverhalt keine Anhaltspunkte für einen Vorsatzvorwurf ersichtlich…
…2013 wurde in derselben Causa die Einhebung des Säumniszuschlages für die Kapitalertragsteuer 1-12/2002 ausgesetzt. Es ist daher nicht zu vertreten, dass für das Jahr 2000 eine abweichende Rechtsansicht angewandt wird.“ Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31…
…erhaltenen Bezüge des Werkvertragsnehmers und dessen Gehilfen eine zur Finanz abweichende, aber sehr wohl zu vertretende Rechtsansicht. Der Werkvertragnehmer habe sowohl im vertraglichen Bereich - als auch im tatsächlichen Wirtschaftsleben folgende Tatbestandsmerkmale, welche für die abweichende Rechtsansicht des Bf sprechen: Es gebe einen Werkvertrag mit einem…
…beim VwGH, Zl. 2001/15/0028, vom 28.10.2004, geendet, der die von den V+V Richtlinien abweichende Rechtsansicht der zweiten Instanz bestätigte (§ 20 EStG iVm § 12 UStG). Das Erkenntnis sei bereits oftmals kritisiert worden, da es im Widerspruch zur bisherigen Lehre, den Erlässen…
…Auskunft und Mitwirkung beschränkt. Dies werde damit begründet, dass die Bw. anderer Rechtsansicht sei. Die Tatsachen, auf die sich diese abweichende Rechtsansicht stütze, würden jedoch nicht nachgewiesen. Hinsichtlich der Frage des Wohnsitzes werde ergänzend festgehalten, dass der Ehegatte im Zeitraum 1. Januar 1994 bis 3…
…die ausschüttungsgleichen Erträge des X. Fonds, da dessen Wirtschaftsjahr am 30. November 2000 ende und diese (von der ursprünglichen Verwaltungspraxis abweichende) Rechtsansicht (rückwirkend aufgrund eines Erlasses des BMF vom 12. Juni 2001, SWK 2001, S 490) für nach dem 31. Oktober 2000 zugehende ausschüttungsgleiche Erträge…
…die ausschüttungsgleichen Erträge des X. Fonds, da dessen Wirtschaftsjahr am 30. November 2000 ende und diese (von der ursprünglichen Verwaltungspraxis abweichende) Rechtsansicht (rückwirkend aufgrund eines Erlasses des BMF vom 12. Juni 2001, SWK 2001, S 490) für nach dem 31. Oktober 2000 zugehende ausschüttungsgleiche Erträge…
…positiveres - Ergebnis ist allenfalls aus den oben zitierten Aussagen des BMF ableitbar. Diese sind allerdings für den Unabhängigen Finanzsenat einerseits nicht bindend und enthalten andererseits keine ausreichende Begründung für eine abweichende Rechtsansicht . Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats ist jedoch eine ausschließliche Einschränkung vortragsfähiger Anlaufverluste auf…
…Bescheid eine von der ursprünglichen vorläufigen Festsetzung aus dem Jahr 2017 abweichende Rechtsansicht ("bestimmte & unbestimmte Dauer" statt "unbestimmte Dauer") vertreten hat. Der endgültige Bescheid, der nach einem vorläufigen erlassen wird, kann in jeder Hinsicht vom vorläufigen Bescheid abweichen (Leitner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf…
…die Lage versetzen, deren Richtigkeit anhand der Angaben in der Erklärung zu überprüfen. Es muss der volle und ganze Sachverhalt offengelegt werden und dann kann erst die abweichende Rechtsansicht vertreten werden (VwGH 6.8.1996, 95/17/0109 mwN). Zwar haben die Abgabenbehörden gemäß § 115…
…insofern vorliegt, als sich die Bf in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit zu keinem Zeitpunkt mit dem Zollamt Innsbruck in Verbindung gesetzt hat. Eine zum Feststellungsbescheid abweichende Rechtsansicht der Bf vermag die Unterlassung nicht zu entschuldigen. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. Salzburg, am 27. Oktober 2010