Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0010-G/09
Einleitung des Finanzstrafverfahrens, Zurechnung der Umsätze an Bordellbetreiberin strittig
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0010-G/09vom 14.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen A, vertreten durch
Mag. Helmut Hawranek, Rechtsanwalt, 8010 Graz,
Friedrichgasse 6/5/24, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom
26. Februar 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 23. Jänner 2008,
StrNr. 001, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu Recht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird in
lit. a) dahingehend abgeändert, dass die Verkürzung der
Umsatzsteuer für 2005 (strafbestimmender Wertbetrag 13.672,68 €)
zu bewirken versucht wurde (in Betracht kommende Strafbestimmung: § 33
Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 FinStrG).
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (= Bf.) betreibt im
Finanzamtsbereich einen Nachtclub ("N").
Im Juni 2003 fand im Unternehmen eine (Erst-) Prüfung
der Aufzeichnungen über den Prüfungszeitraum 2002 statt (siehe Bericht
gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO vom 17. Juni 2003). Dabei
stellte der Prüfer fest, dass nicht der Konzessionsinhaber des Nachtclubs,
sondern die Bf. als Unternehmerin anzusehen und ihr "die gesamte Umsatzschiene
Mädchen" (Umsätze aus Getränken, Zimmererlösen und
Wohnentgelt) zuzurechnen ist.
In der Eingabe vom 1. März 2004 teilte die Bf.
dem Finanzamt mit, sie habe auf Grund der Unzufriedenheit der Damen mit der
bisherigen Abrechnung die Organisation ihres Barbetriebes insoweit
geändert, als alle Frauen ab 1. März 2004 das Geld der
Lokalgäste für alle Dienstleistungen - bis auf die konsumierten
Getränke - eigenhändig in Empfang nehmen. Sie sehe sich daher nun
nicht mehr verpflichtet die Umsatzsteuer für dieses Entgelt
abzuführen.
Wurden bis März 2004 regelmäßig
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, musste das Finanzamt die Bf. in weiterer
Folge mehrmals dazu auffordern (siehe Festsetzung einer Zwangsstrafe vom
30. Juni 2005). Die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen für die Monate
April 2004, Juni bis Dezember 2004 und Februar bis April 2005 wurden im
Schätzungsweg ermittelt und die Umsatzsteuern für die angeführten
Voranmeldungszeiträume mit den Bescheiden vom 14. Juli 2005
festgesetzt. In weiterer Folge wurden bis Ende 2006 wiederum
Umsatzsteuervoranmeldungen - zum Teil verspätet - eingereicht.
In den vom Finanzamt erklärungsgemäß
veranlagten Umsatzsteuererklärungen für 2003 und 2004 erklärte
die Bf. Umsätze in der Höhe von 87.552,55 € bzw.
102.142,12 € (Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 24. Juni 2004 und
Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 3. März 2006). Die
Umsatzsteuererklärung für 2005 wurde am 28. Dezember 2006
elektronisch eingebracht.
Das Finanzamt Oststeiermark führte bei der Bf. im Jahr
2007 über die Prüfungsjahre 2003 bis 2005 eine abgabenbehördliche
Prüfung durch (Prüfungsbeginn 19. Februar 2007). Der Prüfer
traf dabei - neben anderen für dieses Verfahren nicht relevanten
Feststellungen - die Feststellung, dass die Erlöse für sexuelle
Leistungen der in den Bordellen der Abgabepflichtigen tätigen
Prostituierten von der Abgabepflichtigen nur zu ca. 1/3 als eigene Einnahmen
erfasst und der Umsatzsteuer unterworfen wurden, da die restlichen 2/3 angeblich
von den Prostituierten einbehalten wurden. Laut aktueller Judikatur seien
derartige Umsätze jedoch als Umsätze des Bordellbetriebes zur
Gänze dem Bordellbetreiber zuzurechnen, auch dann, wenn die Animierdamen
selbständig tätig seien und unterlägen mit 20 % der
Umsatzsteuer (siehe Tz. 2 der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 5. Oktober 2007).
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers
und erließ am 16. November 2007 für die Jahre 2003 und 2004
(jeweils im wieder aufgenommenen Verfahren) und für das Jahr 2005
Umsatzsteuerbescheide sowie für die Monate 1-12/2006 einen
Festsetzungsbescheid, in denen die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen um 2/3 der
bisher erklärten Erlöse erhöht wurden.
Mit dem Bescheid vom
23. Jänner 2008 leitete das Finanzamt Oststeiermark als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren
ein, weil der Verdacht bestehe, dass sie
a) vorsätzlich unter Verletzung der abgaberechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß
§ 119
BAO wegen nicht zur Gänze erklärter Umsätze (Verweis auf
Tz. 2 des Bp-Berichtes) in den Jahren 2003 bis 2005 eine Verkürzung
von Umsatzsteuer in der Höhe von 30.477,21 € bewirkt und
b) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate
1-12/2006 in der Höhe von 13.357,33 € bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten und
hiermit Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung zu a) nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG und zu b) nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen habe.
Begründend wurde ausgeführt, auf Grund der
Feststellungen im abgabenbehördlichen Prüfungsverfahren, zu dem die
Bf. Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe, müsse angenommen werden,
dass sie bedingt vorsätzlich eine Verkürzung der Abgaben bewirkt
habe.
Im Zuge des Bp-Verfahrens seien auch im Nachschauzeitraum
1-12/2006 2/3 der getätigten Erlöse der 20 %igen
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage hinzugerechnet worden. Da jedem Unternehmer die
Verpflichtung zur Abgabe rechtzeitiger und richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen
bekannt sei, erhebe sich der Verdacht, dass die Bf. wissentlich die Umsatzsteuer
vermieden habe.
In der gegen diesen Beschei
eingebrachten Beschwerde wird vom Vertreter der Bf. vorgebracht, diese werde
vollkommen zu Unrecht verdächtigt, vorsätzlich die Verkürzung der
Abgaben bewirkt zu haben.
Es könne ihr nicht zum Nachteil angelastet werden,
wenn der Gesetzgeber jahrzehntelang nicht in der Lage gewesen und es auch
offensichtlich bis heute noch nicht sei, eindeutige gesetzliche Regelungen zu
schaffen.
Das Finanzamt selbst müsse sich auf eindeutige
aktuelle Judikatur berufen und sei nicht einmal in der Lage, diese entsprechend
anzuführen. Allein aus der Diktion "laut aktueller Judikatur" sei zu
folgern, dass es vor dieser nicht eindeutig gewesen sei, dass Einnahmen von in
Bordellen tätigen Prostituierten dem Bordellbesitzer zuzurechnen
seien.
Es stelle sich nun zum einen die Frage, ob ein
Bordellbesitzer verpflichtet sei, sich stets mit der aktuellen Judikatur zu
befassen und zum anderen, ob, wenn er dies nicht tue, man ihm vorwerfen
könne, wissentlich eine Abgabenverkürzung herbeigeführt zu
haben.
Beides sei zu verneinen. Ein Bordellbesitzer werde nur die
Gesetze kennen und sich nicht auch noch mit der aktuellen Judikatur
beschäftigen müssen, die die schwache legistische Leistung des
Gesetzgebers ausgleichen soll. Vor allem werde man einem Lokalbesitzer aber
nicht vorwerfen können, wissentlich eine Abgabenverkürzung
herbeigeführt zu haben.
Die Buchhalterin der Bf. sei, da sie sich selbst nicht
ausgekannt habe, mehrmals zum Finanzamt gegangen, um abzuklären, ob die bei
der Berechnung der Abgaben angewandte Vorgangsweise korrekt sei. Von Seiten des
Finanzamtes sei die Auskunft verweigert worden. Mehr könne von der Bf.
nicht verlangt werden. Es liege kein wie immer gearteter Vorsatz vor.
Darüber hinaus hätten die Prostituierten eine
Einkommensteuererklärung abgegeben, die von Seiten des Finanzamtes
angenommen, aber bis dato nicht bearbeitet worden seien.
Es werde daher der Antrag gestellt, gegen die Bf. kein
Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die
Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden
Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt die Prüfung
gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten. Von der
Einleitung eines Strafverfahrens hat sie nur dann abzusehen und darüber
einen Aktenvermerk mit Begründung aufzunehmen,
a) wenn die Tat mangels
ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) wenn die Tat kein
Finanzvergehen bildet;
c) wenn der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) wenn Umstände
vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) wenn die Tat im
Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden
ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere
Strafe verhängen werde (§ 82 Abs. 3 FinStrG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.
beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Der Verdacht muss sich dabei
sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.
Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens im Sinn
des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, die
Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen
Mitteilungen für einen Verdacht ausreichen oder nicht. Die Beantwortung der
Frage, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen
tatsächlich begangen hat oder nicht, ist jedenfalls dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 leg. cit.
vorbehalten (siehe zuletzt VwGH 4.2.2009, 2007/15/0142).
1. Umsatzsteuer 2003 bis
2005
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung
nach Abs. 1 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig
festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder in Folge Unkenntnis der
Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der
gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für
vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern
auch für den Versuch.
Die Tat ist versucht,
sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der
Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt (§ 13
Abs. 2 FinStrG).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im
Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG dann ausgeschlossen,
wenn einer Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 leg. cit. wegen des gleichen
Umsatzsteuerbetrages für den selben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht,
weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinn des § 33
Abs. 2 lit. a als eine - durch die Ahndung nach § 33
Abs. 1 - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist, was auch für solche
Fälle gilt, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach § 33
Abs. 2 lit. a als auch jene nach § 33 Abs. 1 durch
Unterlassung der Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der
Jahresumsatzsteuererklärungen bewirkt oder zu bewirken versucht wird (siehe
VwGH 28.5.2008, 2008/15/0011).
In der Beschwerde wird nicht
bestritten, dass die Bf. in den Abgabenerklärungen der Jahre 2003 bis 2005
nur ca. 1/3 der im Unternehmen erzielten Umsätze erklärt hat.
Eine Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 1
FinStrG gilt nach § 33 Abs. 3 FinStrG mit der Zustellung des
Abgabenbescheides, in dem eine niedrigere als die gesetzmäßige Abgabe
vorgeschrieben wurde, als bewirkt. Der objektive Tatbestand des § 33
Abs. 1 FinStrG ist hinsichtlich der Jahre 2003 und 2004 erfüllt, weil
die Jahresumsatzsteuer in den Bescheiden vom 16. November 2007 zu niedrig
festgesetzt wurde.
Die der Bf. angelastete Abgabenhinterziehung hinsichtlich
des Jahres 2005 ist in Verbindung mit § 13 Abs. 2 FinStrG als
Versuch zu qualifizieren, weil die Einreichung der (objektiv) unrichtigen
Umsatzsteuererklärung 2005 am 28. Dezember 2006 das Finanzamt zur
Erlassung eines unrichtigen Abgabenbescheides veranlassen sollte. Nach der
Rechtsprechung stellt bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben eine
ausführungsnahe Handlung die Einreichung einer unrichtigen oder
unvollständigen Erklärung dar (VwGH 16.9.2003, 97/14/0111). Die
Festsetzung der Umsatzsteuer 2005 erfolgte hingegen erst nach Abschluss der
Außenprüfung mit dem Erstbescheid vom 16. November 2007. Der
Spruch des angefochtenen Bescheides war daher in lit. a) im Hinblick auf
das Vorliegen eines Versuches zu ergänzen.
Zur subjektiven Tatseite wird
vorsätzliche Handlungsweise von der Bf. in Abrede gestellt. Es fehle nicht
nur eine eindeutige gesetzliche Regelung, sondern sei aus der vom Finanzamt
angeführten aktuellen Judikatur, die nicht einmal zitiert werde, zu
schließen, dass es zuvor nicht eindeutig gewesen sei, dass Einnahmen von
in Bordellen tätigen Prostituierten dem Bordellbesitzer zuzurechnen seien.
Zunächst ist festzuhalten, dass Verfahrensgegenstand
nicht die Einnahmen der Bf., sondern die im Rahmen ihres Bordellbetriebes
getätigten Umsätze sind. Die in der Beschwerde erwähnten
Einkommensteuererklärungen der Prostituierten sind in diesem Zusammenhang
nicht von Relevanz. Im Übrigen steht es den Abgabepflichtigen nicht frei,
selbst die Einkunftsart zu wählen; die Beurteilung, ob eine
selbständige oder eine nicht selbständige Tätigkeit ausgeübt
wird, hat die Abgabenbehörde nicht auf Grund eingebrachter
Abgabenerklärungen, sondern auf Grund der Faktenlage vorzunehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in den Erkenntnissen
vom 15.6.2005, 2002/13/0104, und vom 22.9.2005, 2003/14/0002, der Rechtsprechung
der deutschen Finanzgerichte (FG München vom 4.12.2000,
3 V 824/00) angeschlossen, dass einem nach außen hin als
Barbetreiber auftretenden Unternehmer die im Lokal erzielten Umsätze zur
Gänze zuzurechnen sind. Der Einwand der Bf., eine Bordellbetreiberin sei
nicht verpflichtet, sich mit der aktuellen Judikatur zu befassen, ist in diesem
Zusammenhang zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof die von der
österreichischen Finanzverwaltung vertretene Rechtsansicht zur
Umsatzzurechnung bestätigt hat: Die diesbezügliche Rechtsansicht des
Finanzamtes war der Bf. aber auf Grund der Feststellungen im
Prüfungsbericht vom 17. Juni 2003 bekannt; in diesem wurde
festgestellt, dass die gesamten Umsätze "Mädchen" (Umsätze aus
Getränken, Zimmererlösen und Wohnentgelt) der Umsatzsteuer
unterliegen.
Von einer "nicht eindeutigen" Rechtslage in diesem
Zeitpunkt kann daher keine Rede sein: Da der Bf. war bekannt war, dass die im
Bordell erzielten Umsätze nicht nur teilweise der Umsatzsteuer zu
unterziehen sind, ist die Offenlegung nur eines Drittels des erzielten Umsatzes
zumindest im Jahr der Erstprüfung (2003) nicht mit der unsicheren
Rechtslage zu erklären.
Die in der Beschwerde behauptete "nicht eindeutige"
Rechtslage entstand dadurch, dass die Inhaber diverser Etablissements
versuchten, die steuerliche Belastung auf die Prostituierten abzuwälzen,
indem sie diese als selbständige Unternehmerinnen darstellten, selbst aber
nur Miet- oder Getränkeumsätze versteuerten.
Wie sich aus der Eingabe der Bf. vom 1. März 2004
ergibt, war die Minimierung der abzuführenden Umsatzsteuer auch das
erklärte Ziel der Bf. Sie erklärte die in ihrem Etablissement
tätigen Prostituierten kurzer Hand zu selbständig Erwerbstätigen,
weshalb sie selbst nur mehr für die Getränkekonsumationen Umsatzsteuer
abzuführen habe.
Einer Abgabepflichtigen steht es frei, in den
Abgabenerklärungen einen anderen Rechtsstandpunkt als die
Abgabenbehörde zu vertreten, ohne dass strafrechtliche Folgen eintreten.
Dazu muss aber der Sachverhalt als solcher wahrheitsgemäß offen
gelegt werden (VwGH 26.4.1994, 93/13/0052).
Die Abgabepflichtige hat gemäß
§ 119 BAO die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht
oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen
Umstände nach Maßgabe der Abgabevorschriften vollständig und
wahrheitsgemäß offen zu legen. Es müssen nicht nur die
Besteuerungsgrundlagen offen gelegt werden, sondern auch alle anderen
Umstände, die für die Feststellung und den
Umfang der Abgabepflicht oder für
die Anwendung steuerlicher Begünstigungen von Bedeutung sind (siehe OGH
31.8.2001, 14 Os 79/99, wonach die Erfüllung der Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht dazu dient, der Abgabenbehörde die näheren
Umstände und die Einzelheiten des jeweils verwirklichten Steuertatbestandes
so mitzuteilen, dass die Abgabe bemessen werden kann).
Die Angaben müssen die Abgabenbehörde in die Lage
versetzen, deren Richtigkeit an Hand der Angaben in der Erklärung zu
überprüfen. Es ist daher der volle und ganze Sachverhalt offen zu
legen, erst dann kann die abweichende Rechtsansicht vertreten werden (VwGH
6.8.1996, 95/17/0109 unter Bezugnahme auf Sommergruber-Reger, Das
Finanzstrafgesetz mit Kommentar, Band 2, 231 zu § 33
FinStrG).
Eine Verletzung der Offenlegungspflicht im Sinne des
§ 33 Abs. 1 FinStrG tritt somit nur dann nicht ein, wenn in den
Jahressteuererklärungen oder den Beilagen auf die abweichende Rechtsansicht
hingewiesen wird. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die pauschale
Ankündigung, Teile des Umsatzes nicht mehr zu versteuern, exkulpiert die
Bf. nicht.
Wie bereits ausgeführt, war im Rahmen der
gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen, ob für
die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente vorliegen; im
vorliegenden Fall ist dies auch zur subjektiven Tatseite zu bejahen, da Handeln
gegen die bekannte Rechtsansicht der Behörde im Zusammenhang mit der
Nichtoffenlegung des ganzen Sachverhaltes vorsätzliche Handlungsweise
indiziert.
2. Umsatzsteuervoranmeldungen
1-12/2006
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Eine
Abgabenverkürzung nach Abs. 2 ist bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet werden (§ 33
Abs. 3 lit. b FinStrG).
Wie bereits ausgeführt, konsumiert nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu zuletzt VwGH 28.5.2008,
2008/15/0011) der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG die
Hinterziehung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG, wenn in der Folge mit Beziehung auf denselben
Betrag und denselben Steuerzeitraum die Umsatzsteuerverkürzung auch im
Stadium ihrer bescheidmäßigen Festsetzung im Sinne des Tatbestandes
des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfolgt oder
zumindest versucht wird.
Nach der Aktenlage liegen keine Indizien vor, welche
geeignet wären, den zur Beurteilung vorliegenden Sachverhalt unter den
Tatbestand einer (versuchten) Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG zu subsumieren. Auf Grund der vom Finanzamt bei der Bf. vor
Ablauf der Frist zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2007
(30. Juni 2007) im Februar 2007 begonnenen Außenprüfung,
verbunden mit einer Umsatzsteuerprüfung der Voranmeldungszeiträume
Jänner bis Dezember 2006, konnte die Bf. nicht ernstlich mit einer
dauerhaften Jahresumsatzsteuerverkürzung im Sinne des § 33
Abs. 1 FinStrG für das Jahr 2006 rechnen.
Die Bf. bestreitet wissentliche Handlungsweise.
Zur subjektiven Tatseite des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrGist festzuhalten,
dass für die Verwirklichung der Abgabenhinterziehung die Schuldform der
Wissentlichkeit (dolus principalis) hinsichtlich der Verkürzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes (dolus eventualis) in
Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich ist.
Dass die Bf. von der Verpflichtung zur Einreichung von
Umsatzsteuervoranmeldungen wusste, geht daraus hervor, dass bis März 2004
regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden, das
Finanzamt die Bf. in weiterer Folge jedoch mehrmals dazu auffordern musste und
in diesem Zusammenhang auch eine Zwangsstrafe verhängt hat (siehe
Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 30. Juni 2005).
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt und bedarf
keines steuerlichen Spezialwissens, dass die im Unternehmen erzielten
Umsätze der Finanzbehörde in den Umsatzsteuervoranmeldungen
(vollständig) zu erklären bzw. entsprechende
Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten sind. Wer ca. 2/3 seines Umsatzes nicht
in die Umsatzsteuervoranmeldungen aufnimmt (und dies noch vorher
ankündigt), handelt mit Willen und Wissen.
Zur behaupteten vertretbaren Rechtsansicht wird auf die
Ausführungen unter Punkt 1 verwiesen.
Der Einwand der Bf., ihre Buchhalterin habe "mehrmals" beim
Finanzamt versucht abzuklären, ob die Vorgangsweise bei der Berechnung der
Abgaben korrekt sei, von diesem sei allerdings eine Auskunft "verweigert"
worden, bezieht sich offensichtlich auf Grund des gleichzeitigen Hinweises in
der Beschwerde auf die Einbringung von Einkommensteuererklärungen der
Prostituierten auf deren Einkommensteuer (Abzugssteuer gemäß
§ 99 EStG 1988 für beschränkt steuerpflichtige
Prostituierte), die ohnehin nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Hinsichtlich
der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuer war die Rechtsansicht des
Finanzamtes durch die Feststellungen in der Erstprüfung nicht zweifelhaft,
weshalb die Notwendigkeit weiterer diesbezüglicher Rechtsauskunftsersuchen
durch die Buchhalterin der Bf. nicht erkannt werden kann. Auch vermag die
bloße Behauptung, das Finanzamt habe Auskünfte "verweigert", den
gegen die Bf. bestehenden Verdacht der Abgabenhinterziehung nach Abs. 1
und 2 lit. a FinStrG auf Grund der Faktenlage nicht zu
zerstreuen.
Dem Einwand wird jedoch im anschließenden
Untersuchungsverfahren nachzugehen sein, in dem auch der Vorwurf der mehrmaligen
Auskunftsverweigerung durch das Finanzamt einer näheren Prüfung zu
unterziehen sein wird.
Wie bereits ausgeführt, ist im Rahmen des
gegenständlichen Verfahrens lediglich zu prüfen, ob im Zeitpunkt der
Entscheidungsfällung ein begründeter
Tatverdacht in objektiver und subjektiver Hinsicht besteht. Ob und in
welchem Umfang die Bf. das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich
begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die ständige
Rechtsprechung des VwGH, etwa die Erkenntnisse vom 24.9.2007, 2007/15/0094, und
vom 28.11.2007, 2007/15/0228).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 14.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0010-G/09
- Stammnummer
- 40872
- Gültig
- 14.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF