Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0477-L/04
Vortragsfähigkeit von Anlaufverlusten bei Betriebserwerb eines Freiberuflers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0477-L/04vom 12.12.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
zunächst nicht näher definierte Neuausrichtung der Organisation
löst nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ebenfalls keine
wesentliche Veränderung in der Betriebsführung aus. Auch die
entsprechenden Darstellungen in der mündlichen Berufungsverhandlung
führen insoweit zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die plakativen
Beispiele, wie etwa die konkrete Zuordnung der einzelnen Substitute zu
Rechtspflegern bei Gerichten oder die farbliche Kennzeichnung von Aktendeckeln
zur Optimierung interner Abläufe führen zu keiner völlig
veränderten Betriebsführung.Insgesamt gesehen liegt es in der
Natur der Sache, dass ein neuer Betriebsinhaber vom Vorgänger verschiedene
- seinen persönlichen Bedürfnissen besser entsprechende -
Organisationsformen einführt, wobei nicht zu bestreiten ist, dass dadurch
auch eine Effizienzsteigerung eintreten kann.
Die
Schaffung neuer Büroräumlichkeiten bei unverändertem
Betriebsgegenstand "Notariat" ist für sich nicht als wesentliche
Änderung der Betriebsführung zu interpretieren (vgl. auch UFS
11.1.2005, GZ
RV/0364-S/04).Doch selbst wenn man die vom Bw. erwähnte Suche
und Schaffung neuer Büroräumlichkeiten als wesentliche
Veränderung der Betriebsführung ansähe, führte sie
jedenfalls weder im Verlustentstehungsjahr noch im
berufungsgegenständlichen Jahr noch zu keiner wesentlichen Veränderung
der Betriebsfortführung.
Mit
einem Wechsel eines Inhabers einer freiberuflichen Kanzlei ist in der Regel eine
damit einhergehende Fluktuation der Klienten verbunden, zumal gerade das
Spezifikum eines beratenden Berufs es mit sich bringt, dass die Inanspruchnahme
der angebotenen Leistungen stark von der Person des Beratenden abhängt.
Ebenso bringt es jedoch ein Wechsel des Betriebsinhabers mit sich, dass - auch
welchen Gründen auch immer, wie etwa dem in der mündlichen
Berufungsverhandlung dargestellten vermehrten persönlichen
"Werbemaßnahmen" (Besuch von Vernissagen oder Pensionistenveranstaltungen)
- neue Kunden gewonnen werden können.Wenn daher ein Anteil der
bisherigen Kunden wegfällt und dafür jedoch neue Kunden gewonnen
werden können, ist damit nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats
keine wesentliche Veränderung der Betriebsstruktur verbunden.Dasselbe
gilt auch für die in der mündlichen Berufungsverhandlung angesprochene
Neuorientierung der Kanzlei zu einem "Wirtschaftsnotariat"; auch sie ist
Ausdruck der persönlichen Prioritäten des Kanzleiinhabers.
Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die
Betriebsführung gegen jener des Vorgängers zwar geändert wurde,
es sich bei den vom Bw. angeführten Veränderungen jedoch um solche
handelt, die insgesamt nicht als derart wesentlich anzusehen sind, dass von
einer Fortführung in "völlig veränderter Form" auszugehen ist.
Hinzuzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass gerade bei freien
Berufen - etwa im Gegensatz zu Gewerbebetrieben - eine derartige völlige
Veränderung einer übernommenen bzw. erworbenen Kanzlei auch gar nicht
möglich ist, ohne dass der Charakter des jeweiligen Berufsbildes verloren
ginge: So besteht das "Kerngeschäft" eines Notars immer in
einschlägiger Beratung in bestimmten rechtlichen Angelegenheiten, die zwar
in bestimmten Teilbereichen Änderungen und Erweiterungen erfahren kann, was
aber - wie bereits erwähnt - noch nicht zu derart tiefgreifenden
Veränderungen führt, dass die Tätigkeit mit jener des
Vorgängers nicht mehr vergleichbar wäre.
Dies würde im gegenständlichen Fall nach
"traditioneller" Auffassung des VwGH zur Versagung der Vortragsfähigkeit
des im Jahr 1999 entstandenen Verlustes führen; ein anderes - für den
Bw. positiveres - Ergebnis ist allenfalls aus den oben zitierten Aussagen des
BMF ableitbar. Diese sind allerdings für den Unabhängigen Finanzsenat
einerseits nicht bindend und enthalten andererseits keine ausreichende
Begründung für eine abweichende Rechtsansicht . Nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenats ist jedoch eine ausschließliche
Einschränkung vortragsfähiger Anlaufverluste auf die oben
angeführten von der Judikatur entwickelten Tatbestände
(Neugründung eines Betriebs, Erwerb eines bestehenden Betriebs und
Fortführung in veränderter Form, Umwandlung einer ausgeübten
Tätigkeit und Fortführung in nicht mehr vergleichbaren Form) aus dem
Gesetzestext des § 18 Abs. 7 EStG 1988 keineswegs zwingend.
Vielmehr kann insbesondere der im EStG enthaltene Begriff "Eröffnung eines
Betriebes" vor allem aus Sicht einer Wortinterpretation, aber auch einer
teleologischen Interpretation anders - und zwar aus der Position des
Steuerpflichtigen, der eine betriebliche Betätigung beginnt oder, etwa
durch Erwerb eines bereits bestehenden Betriebs, wesentlich erweitert -
beurteilt werden: die dabei entstehende Verlustsituation ist mit der einer
erstmaligen .Eröffnung durchaus vergleichbar In diese Richtung ist auch die
diesbezügliche Aussage zu interpretieren, wonach in Grenzfällen der
Betriebserwerb einer Betriebseröffnung gleichzusetzen sei (SWK 1988,
313 f). So gesehen hat der Bw. tatsächlich - indem er erstmalig als
selbständig tätiger Notar nach Außen aufgetreten ist - aus
seiner Sicht einen Betrieb eröffnet, was - wie noch zu zeigen sein wird -
insbesondere bei Freiberuflern, denen Einnahmen aus bereits erbrachten
Leistungen oftmalig erst mit einer gewissen Verzögerung zufließen, zu
einer typischen (Anfangs-)Verlustsituation führt. An dieser Stelle
ist festzuhalten, dass sich der Unabhängige Finanzsenat insoweit der
Argumentation des Bw. anschließt, dass Anfangsinvestitionen im Bereich
abschreibbarer Wirtschaftsgüter im Gegensatz zu zeitlich versetzten
Mittelzuflüssen nach bereits erbrachten Leistungen zu keiner typischen
(Anfangs-)Verlustsituation führen, zumal der Betriebsausgabeneffekt nicht
sofort im Anschaffungsjahr, sondern erst sukzessive im Wege der Abschreibung
für Abnutzung eintritt. Ebenso unbedeutend ist bei freien Berufen der
Erwerb von Umlaufvermögen, der üblicherweise nur bei Handels- oder
Produktionsbetrieben zu hohen, sofort absetzbaren Betriebsausgaben in der
Anfangsphase führt.
In Abweichung bzw. Erweiterung zum traditionellen - jedoch
im gegenständlichen Fall nicht anwendbaren - Verständnis für
Verlustursachen in der Beginnphase eines Betriebes behauptet der Bw.
insbesondere, die besondere Situation des Betriebs (keine Übernahme
ausstehender Forderungen bzw. nicht fertiggestellter Leistungen) habe im Jahr
1999 zu Verlusten geführt bzw. sogar "zwangsläufig führen
müssen" und untermauert sein Vorbringen glaubwürdig durch eine
Gegenüberstellung von Umsatzdaten einzelner Monate dieses Jahres und des
Jahres 2000. Daraus ergibt sich, dass die Umsätze in den Vergleichsmonaten
des Jahres 2000 wesentlich höher als in jenen des Jahres 1999 waren,
während hingegen die "Fixausgaben" (Miete, Löhne, Abschreibungen,
etc.) keine gravierenden Abweichungen gezeigt haben.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats ist diese
Situation durchaus mit der Neueröffnung einer freiberuflichen Praxis
vergleichbar: Auch hier müssen vom Freiberufler zunächst Vorleistungen
erbracht werden, denen erst zeitverzögert - unter Umständen erst im
nächsten Veranlagungszeitraum - Einnahmen zufließen, während
hingegen bestimmte Aufwendungen vom ersten Tag des Bestehens des Betriebs an
anfallen. Dass dadurch eine Verlustsituation entstehen kann, liegt auf der Hand.
Dem Bw. ist auch zuzustimmen, dass bei beratenden Berufen - gerade in der
Beginnphase einer selbständigen beruflichen Tätigkeit - das Legen von
Teilrechnungen oder die Forderung von Kostenvorschüssen unüblich
erscheint und von den Klienten nicht goutiert worden wäre. Die
Situation des Bw. weist gegenüber jener eines Steuerpflichtigen, der einen
Betrieb nicht von einem Vorgänger übernimmt, nur insoweit einen
Unterschied auf, als er bereits auf einen vorhandenen Kundenstock
zurückgreifen konnte, der - wie die Abschreibung der Position "Firmenwert"
in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zeigt - eine verlusterhöhende
Ausgabenposition darstellt. Für eine Betrachtungsweise dahingehend, dass
dieser Ausgabenposten aus dem als Sonderausgabe anzuerkennenden Anlaufverlust
auszuscheiden wäre (weil insoweit keine typische "Anlaufsituation"
vorliegt), lässt jedoch der Gesetzeswortlaut des § 18 Abs. 7
EStG 1988 keinen Platz, zumal hier auf die Gesamtverlustsituation der
ersten drei Jahre einer Tätigkeit verwiesen wird (vgl auch SWK 1988,
313 f, wonach es "unerheblich" ist, ob es sich um einen "Anlaufverlust" oder
einen "echten Betriebsverlust" handelt).
Einem weiteren allfälligen Einwand, der Bw. hätte
durch Umstellung seiner Gewinnermittlung auf eine freiwillige Buchführung
den entstandenen Verlust verhindern können, ist in Übereinstimmung mit
den Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der mündlichen
Berufungsverhandlung zu entgegnen, dass nach der Intention des § 18
Abs. 7 EStG 1988 gerade für die ersten Geschäftsjahre die
Notwendigkeit einer Bilanzierung entfallen sollte (Erläuterungen zur
Regierungsvorlage, 621 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des
Nationalrats).
Der Unabhängige Finanzsenat folgt somit insgesamt der
Argumentation Bw., dass gleichsam im ersten Jahr seines selbständigen
beruflichen Engagements durch die Nichtübernahme von Kundenforderungen
"zwangsläufig" eine Verlustsituation im Zusammenhang mit in voller
Höhe anfallenden betrieblichen Aufwänden entstanden ist. Insoweit ist
der bisherige Katalog typischer Situationen anzuerkennender Anlaufverluste um
den vorliegenden Fall zu erweitern.
Die übrigen Feststellungen der Außenprüfung
wurden nicht angefochten; sie sind daher der gegenständlichen Entscheidung
unverändert zugrunde gelegt worden.
Der Berufung war daher stattzugeben.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Linz, am 12.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0477-L/04
- Stammnummer
- 20045
- Gültig
- 12.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF