Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0477-L/04
Vortragsfähigkeit von Anlaufverlusten bei Betriebserwerb eines Freiberuflers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0477-L/04vom 12.12.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beim Erwerb einer freiberuflichen Kanzlei (hier: Notariat) kann trotz Fortführung in im Wesentlichen unveränderter Form ein vortragsfähiger Anlaufverlust dann vorliegen, wenn lediglich Einrichtungsgegenstände, etc sowie der Kundenstock, nicht jedoch Forderungen und noch nicht abgerechnete Leistungen erworben werden. Im ersten Jahr des selbständigen beruflichen Engagements entsteht dadurch infolge der Nichtübernahme von Kundenforderungen "zwangsläufig" eine Verlustsituation im Zusammenhang mit in voller Höhe anfallenden betrieblichen Aufwänden (insb. Fixkosten).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Mag. Bernhard Renner und die weiteren
Mitglieder Dr. Ansgar Unterberger, Dr. Matthias Skopek und Leopold
Pichlbauer über die Berufung des JB gegen den Bescheid des Finanzamtes
Steyr, vertreten durch Dr. Erich Zellner, vom 17. November 2003 betreffend
Einkommensteuer 2000 nach der am 24. November 2005 in 4010 Linz,
Zollamtstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2000
|
Einkommen
|
392.498 S
|
Einkommensteuer
|
103.780 S
|
|
|
S
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
€
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe
der Abgaben sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen,
das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war seit dem Jahr 1984 als
Notariatssubstitut in Steyr tätig. Aus dieser Tätigkeit erklärte
er neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch solche aus
selbständiger Arbeit, die in den Jahren vor dem
berufungsgegenständlichen Jahr jeweils folgenden Umfang ausmachten:
|
Jahr
|
Umsatz
in ATS
|
Einkünfte
in ATS
|
1991
|
514.038,27
|
493.910
|
1992
|
487.869,92
|
388.969
|
1993
|
517.010,40
|
479.729
|
1994
|
534.863,54
|
527.910
|
1995
|
830.000,00
|
844.590
|
1996
|
844.587,73
|
662.101
|
1997
|
709.727,20
|
496.377
|
1998
|
11.149,83
|
-
116.362
Die genannten Einnahmen betreffen weitgehend eine
Tätigkeit als Notarsubstitut bzw. in einzelnen Jahren auch Sitzungsgelder
in geringfügigem Ausmaß.
Im Zuge einer die Jahre 2000 bis 2002 umfassenden
Außenprüfung stellte ein Prüfer des Finanzamtes Steyr u.a. fest
(Tz 23 des Betriebsprüfungsberichts vom 14. November 2003 bzw.
Tz 5 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
11. November 2003):
Nach vertikalem Verlustausgleich des im Jahr 1999
erklärten Verlustes aus selbständiger Arbeit habe sich ein negativer
Gesamtbetrag der Einkünfte von ATS 1,048.880,- ergeben. Dieser Betrag
sei vorgetragen und zur Gänze gegen den im Jahr 2000 aus dem Gesamtbetrag
der Einkünfte resultierenden Gewinn gegenverrechnet worden. Nach
Ansicht des Prüfers seien Anlaufverluste der ersten drei Jahre bei einer
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 nur dann
vortragsfähig, wenn sich durch eine Betriebseröffnung im Sinne des
§ 18 Abs. 7 EStG 1988 eine typische Verlustsituation ergebe,
die u.a. dann vorliege, wenn ein bestehender Betrieb übernommen und in
völlig veränderter Form fortgeführt werde, d.h. nach dem Erwerb
wesentliche Adaptierungen und Anschaffungen getätigt worden
seien. Der Beginn einer betrieblichen Tätigkeit sei nach Auffassung
des VwGH dann anzunehmen, wenn ein Betrieb neu gegründet oder entgeltlich
oder unentgeltlich übernommen und in völlig veränderter Form
fortgeführt werde. Da dies im gegenständlichen Fall nicht zutreffe,
sei der nach horizontalem und vertikalem Verlustausgleich verbleibende Verlust
aus selbständiger Arbeit nicht vortragsfähig.
Das Finanzamt Steyr folgte den Prüferfeststellungen
und versagte im wiederaufgenommenen Verfahren mit Bescheid vom 17. November
2003 im Jahr 2000 die Verrechung des im Jahr 1999 entstandenen Verlustes.
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid wurde Berufung mit im
Wesentlichen folgender Begründung erhoben:
Der Bw. sei seit 1984 Notarsubstitut im Notariat M. und
dabei im Sinne der Notariatsordnung zu allen Handlungen eines Notars
befähigt und berechtigt gewesen. Er habe seit diesem Zeitpunkt alle
Handlungen durchgeführt, die auch ein bestellter Notar vornehmen
könne. Auf Grund der Notariatsordnung sei die selbständige
Tätigkeit als Notar von dessen öffentlicher Bestellung in einem
dafür vorgesehenen Notariat abhängig. Nur dieses öffentlich
bestellte Notariat könne und dürfe Notariatsakte und andere notarielle
verpflichtende Handlungen durchführen. Es sei daher einem Notarsubstitut
(obwohl er formalrechtlich Notar sei) nicht möglich, gegenüber einem
Klienten in eigenem Namen abzurechnen. Jeder Aufbau eines Kundenstockes
bedürfe einer längeren Akquirierungszeit und vieler persönlicher
Kontakte, d.h. jeder Kundenkontakt sei sehr langwierig aufzubauen. Da jedoch ein
Notarsubstitut annehmen könne, dass er in absehbarer Zeit ein Notariat
bekommen werde, baue sich meist jeder seinen eigenen Kundenstock in dieser Zeit
auf. Dies habe auch der Bw. in seiner Tätigkeit im Notariat M. gemacht. Er
habe alle seine Kontakte dazu verwendet, um eigene Klienten zu bekommen und
diese als Notarsubstitut persönlich zu betreuen. Sein Arbeitgeber habe ihm
nicht nur die persönliche Betreuung, sondern auch die freie
Honorargestaltung während seiner Tätigkeit bei ihm gestattet.
Der Bw. habe sich daher in der Zeit, in der er im Notariat M. als
Dienstnehmer beschäftigt gewesen sei, einen eigenen kleinen Kundenstock
aufgebaut. Diese Klienten habe er persönlich mit dem Notariat M.
abgerechnet. Diese Abrechnungen liefen bereits seit vielen Jahren im Rahmen der
betrieblichen Einkunftsarten. Die Umsätze seien immer stark schwankend
gewesen, da in einem Notariat nicht jedes Jahr Tätigkeiten für die
gleichen Klienten anfielen. Einige Musterabrechnungen seien auch dem Prüfer
vorgelegt worden. Der Bw. habe bereits seit Jahren eine eigene
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung dem Finanzamt vorgelegt und unter der Einkunftsart
"Selbständige Arbeit" seinen kleinen Betrieb erklärt und betriebliche
Einkünfte erzielt. Im Jahr 1999 sei keine eigene Gewinnermittlung mehr
erstellt worden, weil diese im Gesamtergebnis bzw. in der Übernahmeregelung
enthalten gewesen sei. Mit Wirkung vom 30. Juni 1999 habe er den
Kundenstock der Notariatskanzlei um den Kaufpreis von ca. € 580.000,--
erworben. Seine bisherigen Umsätze aus seiner geringfügigen
betrieblichen Tätigkeit hätten etwa € 50.000,-- betragen;
der übernommene Kundenstock habe ein Umsatzvolumen von etwa
€ 900.000,-- gehabt. Er habe daher zu seiner bisherig
geringfügigen betrieblichen Tätigkeit einen großen Klientenstock
erworben.
Im Zuge der Erlassung des EStG 1988 sei eine neue
Rechtslage durch den Abzug von Anlaufverlusten geschaffen worden. Eine der
wesentlichsten Gründe für die Einführung des Verlustabzuges bei
Einnahmen-Ausgaben-Rechnern sei u.a. der Unterschied zwischen Zufluss- und
Realisationsprinzip (Verschaffung der Verfügungsmacht) gewesen. Bei einem
Einnahmen-Ausgaben-Rechner seien Erlöse und Aufwendungen erst mit deren
Bezahlung Betriebseinnahmen oder -ausgaben. Dies könne gerade im ersten
Jahr zu einer wesentlichen Verschiebung des Gewinnes zwischen
Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer führen, dies vor allem bei
Freiberuflern, welche meist hohe Vorleistungen erbringen müssten, bis
abgerechnet und letztendlich der Eingang des Geldes auf dem Konto sei. Die
Kosten des Personals und die Fixkosten liefen jedoch von der ersten Minute an.
Im konkreten Fall ergäbe sich folgende Verschiebung zwischen den
Anlaufmonaten 1999 und dem laufenden nächsten Jahr:
|
Monat
|
Umsätze
1999
|
Umsätze
2000
|
Juli
|
149.026
|
976.576
|
August
|
316.494
|
942.772
|
September
|
347.416
|
947.283
|
Summen
|
812.936
|
2,866.631
Man sehe eindeutig, dass die Einnahmensituation im ersten
Monat extrem niedrig und in den Folgemonaten noch drastisch reduziert gewesen
sei. Erst ab Ende des Jahres hätten sich die Umsätze angepasst und der
erbrachten durchschnittlichen Leistung pro Monat entsprochen. Die laufenden
Kosten in diesen Monaten hätten sich vor allem im Bereich der
Personalkosten kaum verändert. Man sehe daraus die hohen Anlaufkosten, die
bei Übernahme oder Neugründung entstünden, wenn keinerlei offene
Forderungen übernommen würden.
Diese Ungleichbehandlung zwischen § 4 Abs. 3
und § 4 Abs. 1 EStG 1988 vor allem bei den Anlaufkosten (wie
Vorlaufkosten zur Kundengewinnung, laufende Verwaltungs- und Personalkosten bei
geringerem Zahlungseingang der Umsätze), sei durch § 18
Abs. 7 EStG 1988 beseitigt worden. Die in der Literatur meist
angeführten Anlaufkosten, wie insbesondere Investitionen führten zu
keinen unterschiedlichen Ergebnissen und würden falsch interpretiert. Hier
gäbe es keinen Unterschied, da sowohl bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
als auch bei der Bilanzierung solche Investitionen nur im Wege der AfA, also
für beide gleich, anzusetzen seien.
Die EStR 2000 (Rz 4530) sprächen von einer
Betriebsgründung durch Übernahme einer Kanzlei (Ankauf eines
größeren Kundenstocks) auch dann, wenn ein Freiberufler bisher
bereits eine geringfügige Klientel betreut und damit betriebliche
Einkünfte erzielt habe. Auch wenn ein Angestellter bisher im Werkvertrag
einige Klienten betreut und anschließend eine eigene Kanzlei
begründe, läge eine Betriebseröffnung im Sinne des § 18
Abs. 7 EStG 1988 vor. Weiters sei bereits in mehreren
Anfragebeantwortungen des BMF (RdW 1989, 274; RdW 1996, 227) die Auffassung
vertreten worden, dass von einer Betriebseröffnung im Sinne des
§ 18 Abs. 7 EStG 1988 ausgegangen werden könne, wenn
infolge Erwerbes der Sachgesamtheit "Betrieb" eine Betriebsfortführung und
damit ein Betriebserwerb vorliege.
Der Sachverhalt sei im Zuge der Außenprüfung
besprochen und die entsprechenden Grundlagen vorgelegt worden. Seitens des
Prüfers sei angeführt worden, dass der Bw. keinen Betrieb vor der
Übernahme der Kanzlei gehabt habe. Dem sei entgegengehalten worden, dass
alle Tätigkeiten der ersten drei Einkunftsarten betriebliche Einkünfte
darstellten. Weiters sei dem Bw. vorgehalten worden, dass die Verrechnung im
Rahmen eines Werkvertrages keinen Betrieb auslöse.
Der Gesetzgeber habe im § 18 Abs. 7
EStG 1988 eine Begünstigungsbestimmung geschaffen, welche eine
großzügige Auslegung des Begriffs Betriebseröffnung erlaube, um
eine Ungleichbehandlung durch zufällige Einnahmenzuflüsse in der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu verhindern. Er bezeichne u.a. auch
die Ausweitung von bisher ausgeübten betrieblichen Einkünften durch
Zukauf eines Klientenstockes und damit diese wesentliche, nicht mehr
vergleichbare Veränderung der Betriebsführung als
Betriebseröffnung.
Der Bw. habe seit mehreren Jahren eine geringfügige
betriebliche Tätigkeit als Notarsubstitut neben seiner
Angestelltentätigkeit ausgeübt. Mit Kauf und Übernahme eines
großen Klientenstockes habe sich sein bisheriger Kleinbetrieb gewaltig
verändert und die bisherige notarielle betriebliche Tätigkeit sei von
ihm mit dieser großen neuen Struktur umgewandelt fortgeführt
worden.
Über Vorhalt der Rechtsmittelbehörde, wonach nach
dem Gesetzestext des § 18 Abs. 7 EStG 1988 Adaptierungen und
Anschaffungen - auf deren Nichtvornahme der Prüfer seine Rechtsansicht
gestützt habe - keine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer
Verlustvortragssituation seien, führte die Amtspartei aus, dass sie von
keiner Betriebseröffnung im Sinne des § 18 Abs. 7 EStG 1988
ausgehe. Bei Übernahme eines bestehenden Betriebes sei zusätzliche
Voraussetzung die Weiterführung in völlig veränderter Form. Diese
Voraussetzung liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Am 5. Juli
2005 richtete die Rechtsmittelbehörde folgenden Vorhalt an den Bw.:
1. Da
Sie eine Tätigkeit gemäß
§ 22 Z 1 EStG 1988
ausüben, haben Sie gemäß
§ 17 UStG 1994 die
Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten - d.h. nach Maßgabe des
tatsächlichen Zuflusses von Einnahmen zu berechnen (Istbesteuerung).
Korrespondierend dazu ist § 4 Abs 3 EStG 1988 zu sehen, wonach
bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner aus einkommensteuerlicher Sicht Einnahmen
erst mit der Bezahlung der erbrachten Leistung als zugeflossen anzusehen
sind.
Zur Untermauerung Ihres
offensichtlich auf diese Rechtsfolgen hinzielenden Berufungsvorbringens, wonach
Freiberufler "hohe Vorleistungen" erbringen müssten, denen erst ein
späterer (offenbar teils erst in einem späteren Veranlagungszeitraum)
Zahlungseingang (= Einnahmenzufluss) gegenübersteht und wodurch offenbar
zwangsläufig eine Verlustsituation entsteht, werden Sie daher ersucht,
bekanntzugeben:
a) das Datum der
ersten von Ihnen gelegten Rechnungen,
b) die Summe der 1999 durch Ihr
Notariat insgesamt erbrachten
Leistungen,
c) die Summe der
1999 hievon in Rechnung gestellten Leistungen (unter Angabe des
üblicherweise gewährten
Zahlungszieles),
d) die Summe
der 1999 hiefür zugeflossenen Einnahmen
sowie
e) die Summe der 2000
(oder später) hiefür geleisteten Einnahmen.
2. Zur
Feststellung des im Jahr 1999 aus dem - zumindest Ihrer Ansicht nach - neu
eröffnetem Betrieb erzielten Ergebnisses, wäre eine von der bereits im
Rahmen des Notariats Dr. M.
ausgeübten Tätigkeit getrennte Gewinnermittlung der eigenen Kanzlei
vorzunehmen, zumal allfällige aus der bisherigen Tätigkeit erzielte
Verluste jedenfalls nicht als "Anlaufverluste" i.S.d. § 18 Abs. 7
EStG 1988 angesehen werden
können.
Sie werden daher
ersucht, für 1999 zwei getrennte Gewinnermittlungen vorzulegen. Bei der
Ermittlung des Ergebnisses der bisherigen Tätigkeit wären einerseits
Einnahmen, andererseits Ausgaben wie u.a. Solidaritätsfonds,
Sozialversicherung, Abschreibungen, Reisekosten, etc., die vor 1. Juli 1999
angefallen sind, zu berücksichtigen (vgl. z.B. die in der Gewinnermittlung
für das Jahr 1998 angeführten Ausgaben).
3. Welche
außerordentlichen Investitionen, die typischerweise bei einer
Eröffnung eines Betriebes anfallen (Adaptierungen, Neuanschaffungen, etc.)
wurden im Jahr 1999 getätigt?
4. Welche
Änderungen ergaben sich in der prinzipiellen Führung des Notariats im
Vergleich zwischen Ihrem Vorgänger Dr.
M. und Ihnen (vgl. VwGH 30.11.1993,
93/14/0156 betr. eine Weiterführung eines Betriebes in "völlig
veränderter Form")?
5. Inwieweit
unterscheidet sich die nunmehrige Tätigkeit von jener Tätigkeit, die
vor 1. Juli 1999 im Rahmen des Notariats Ihres Vorgängers erbracht
wurde und deren Einkünfte ebenfalls bereits Einkünfte aus
selbständiger Arbeit darstellten?
Inwieweit kann in diesem
Zusammenhang von einer Betriebseröffnung ausgegangen werden, zumal ja auch
schon zuvor eine Tätigkeit auf notariellem Gebiet entfaltet
wurde?
Dieser Vorhalt wurde mit Eingabe vom 5. August 2005
wie folgt beantwortet:
1. Zufluss - bzw.
Zeitpunkt der Leistungserbringung
Durch die unterschiedlichen Zeitpunkte zwischen
Leistungserbringung und Zufluss der Honorare ergebe sich vor allem bei Beginn
einer Tätigkeit eine große Gewinnverschiebung. Der Gesetzgeber habe
§ 18 Abs. 7 EStG 1988 als Verlustvortragsmöglichkeit
geschaffen, um den Verlustabzug auch bei Einnahmen-Ausgabenrechnungen in einer
"Startphase" zuzulassen. Bei Feiberuflern sei diese Startphase, bis das Geld am
Konto sei, mit drei bis sechs Monaten anzunehmen. Dies ergebe sich daraus, dass
sich viele Leistungen (wie Verlassenschaften, Umgründungen usw.) sich meist
über einen längeren Zeitraum erstreckten und damit erst sehr spät
verrechenbar sind, bzw. die Rechnungslegung erst nach Abschluss einer Leistung
(z.B. grundbücherliche Durchführung oder Firmenbuchregistrierung)
erfolgen könne.
Da der Bw. lediglich den Kundenstock und die Einrichtung
übernommen habe, seien in den ersten Monaten erheblich mehr Kosten als
Einnahmen vorhanden gewesen. Dieser gewaltige Unterschied sei für die
Monate 7-9/1999 in Vergleich mit 7-9/2000bereits in der Berufung dargestellt worden.
Es ergäbe sich im Vergleich zwischen 1999 und
2000eine gewaltige Umsatzverschiebung.
Der Gesamtumsatz habe im Zeitraum 7-9/1999 insgesamt nur ATS 2,992.362,
jedoch im Vergleichzeitraum 2000ATS 6,241.237,-- betragen. Diese gewaltige Umsatzdifferenz von
ATS 3,248.875,-- sei darauf zurückzuführen, dass keinerlei "Nicht
abgerechnete Leistungen"vom
Vorgänger übernommen wurden und daher der Umsatz von der ersten Minute
an ein Umsatz des neuen Betriebes gewesen sei. Die Kosten seien jedoch im
Vergleichszeitraum im vollen Umfang vom ersten Tage an gegeben gewesen. Der
Neustart bei Übernahme eines Betriebes ohne Übernahme der Forderungen
und nicht abgerechneten Leistungen sei daher grundsätzlich ident mit dem
Neustart ohne Übernahme eines Klientenstockes.
Wenn man dazu die Einnahmen-Ausgabenrechnung 1999
analysiere, ergäben sich folgende Werte:
|
Verlust
It. Erklärung
|
-1,483.839,00
|
AfA
Firmenwert
|
751.870
|
AfA
Betriebs- und Geschäftsausstattung
|
87.654
|
Negativer
Cash-Flow
|
-
644.315
Grundsätzlich habe der VwGH immer darauf abgestellt,
ob bei Beginn der betrieblichen Tätigkeit eine typische Anlaufverlustphase
gegeben sei. In seinen Erkenntnissen vom 30.11.1993, 93/14/0156 bzw. 96/14/0130
vom 7.8.2001 spreche er davon, dass der Begriff "Betriebseröffnung" an Hand
des Sinnes des § 18 Abs. 7 EStG 1988 auszulegen sei. Es gehe
dabei immer um die Einräumung des Verlustvortrages für typische
Verlustsituationen bei Einnahmen-Ausgabenrechner, im Speziellen um die
Einräumung des Verlustvortrages in der typischen Verlustsituation des
Beginnes einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit.
Eine solche typische Verlustsituation ergebe sich vor allem
aus der unterschiedlichen Gewinnermittlung, wenn im ersten Geschäftsjahr
die zugeflossenen Einnahmen wesentlich niedriger als die bezahlten Ausgaben
seien. Dieser Unterschied der Gewinnermittlungsart § 4 Abs. 1 EStG zu
§ 4 Abs. 3 EStG führe in einem solchen Fall zu einem "typischen"
nicht verhinderbaren Verlust. Eine solche "neue Betriebseröffnung" sei auch
dann gegeben, wenn schon bisher eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt
worden sei, aber umgewandelt und sodann in einer nicht
mehrvergleichbaren Form (z.B.
in bedeutend größerem Umfang mit neuer Organisation und mehreren
Mitarbeitern) fortgeführt werde.
Beim Bw. als Freiberufler, der
bisher bereits eine geringfügige Tätigkeit (mit geringen Umsätzen
und wenigen Klienten) ausgeübt habe, werde durch den Ankauf eines
großen Kundenstockes (Übernahme einer großen Notariatskanzlei)
idR eine Betriebseröffnung iSd. § 18 Abs. 7 EStG 1988
vorliegen. Vor allem werde eine bisherige betriebliche Tätigkeit in einer
neuen großen, stark veränderten Form, mit umfangreicher Organisation,
zahlreichen Mitarbeitern in "nicht mehr vergleichbarer Form" fortgeführt
(siehe auch RdW 1990/6, Anfragebeantwortung BMF 1.3.1990 K 2761/1/1/1-1V/6/89).
Der Bw. habe in der Zeit als Notarsubstitut einige Klienten
persönlich akquiriert und auch direkt bearbeitet und dafür auch direkt
Honorare erhalten. Diese geringfügige Tätigkeit als selbständiger
Jurist sei durch den Ankauf des Klientenstockes durch die Übernahme von 12
Mitarbeitern neu strukturiert und durch Einsatz der elektronischen
Datenverarbeitung in völlig veränderter Form fortgeführt worden.
So habe der Vorgänger-Notar noch in herkömmlicher Form diktiert und
alle Verträge noch normal mit Schreibmaschine geschrieben.
Zu den einzelnen Fragen konkret:
a) Das erste
Rechnungsdatum sei der 6.7.1999 gewesen.
b) Bei
den Rechnungen für den Monat Juli 1999 handle es sich im Wesentlichen um
Beglaubigungen, bzw. kleinere Fälle, welche rasch abrechenbar gewesen
seien. Alle größeren Fälle zögen sich meist über
einige Wochen bzw. Monate und seien erst zeitverzögert abzurechnen.
c) Eine
exakte Leistungsabrechnung für den Leistungszeitraum 7-12/1999 sei auf
Grund der vorhandenen Aufzeichnungen im Nachhinein nicht mehr möglich. Alle
begonnenen Leistungen 1999, welche im Jahr 2000 fortgesetzt und auch dort erst
abgerechnet worden seien, machten insgesamt 543.196,94 Euro aus. Eine
Abgrenzung, welche Beträge davon auf den Leistungszeitraum 1999 bzw. auf
2000 entfielen, sei nicht mehr feststellbar.
d) Alle
mit Datum 1999 verrechneten Leistungen seien aus der OP-Liste 31.12.1999
ersichtlich. Diese ergebe zum 31.12.1999 einen Forderungsstand von 834.465,--
Euro.
e) Die
im Jahr zugeflossenen Einnahmen sehe man aus der mit den Steuererklärungen
1999 vorgelegten Einnahmen-Ausgabenrechnung, bzw. der o.a. Aufstellung der
Umsätze. Die Einnahmen hätten insgesamt 217.463,42 Euro (S
2.992.362,--) betragen.
f) Die
offenen Forderungen aus Leistungen per 31.12.1999 hätten insgesamt 834.465
Euro (netto ca. 695.000 Euro) betragen, welche 2000 zugeflossen seien. Der
Forderungsbetrag zum Ultimo 1999 habe damit netto mehr als das Dreifache der
tatsächlichen Einnahmen aus Leistungen 1999 ausgemacht. Dazu kämen die
nicht abgerechneten Arbeiten, bzw. halbfertigen Leistungen des Jahres 1999
welche erst 2000 zugeflossen seien (siehe b). Wenn man im Schätzungsweg ein
Drittel dieser Leistungen, welche im Jahr 1999 begonnen wurden seien,
ergänze, ergibt dies weitere offene Leistungen aus 1999 mit 181.065,-- Euro
(Netto ca. 151.000 Euro)
Es ergebe sich damit für 1999 folgendes
Verhältnis zwischen erbrachten und vereinnahmten Leistungen:
|
vereinnahmt
|
217.463
|
offen lt.
OP-Liste
|
695.387,50
|
nicht
verrechnete Leistungen (ca 1/3)
|
150.888,04
|
Erbrachte
Leistungen im Jahre 1999
|
1.063.738,54
|
Verhältnis
zu vereinnahmten Leistungen
|
4,9
Aus den dargestellten Umsätzen sei klar erkennbar,
dass nur ein Fünftel der tatsächlich erbrachten Leistungen
zugeflossene Einnahmen im Jahre 1999 seien. Es ergäbe sich in diesem Falle
ein gewaltiges Missverhältnis zwischen erbrachten Leistungen und
tatsächlich zugeflossenen Einnahmen auf Basis der Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG 1988. Es sei gerade dieses
Missverhältnis, welches den Gesetzgeber dazu veranlasst hat in der
"Startphase" eines Betriebes gerade bei Ermittler gemäß
§ 4
Abs. 3 EStG 1988 einen Verlustvortrag zu schaffen. Da diese erbrachten
Leistungen mit 12 Mitarbeitern erbracht worden seien, ergebe sich ein Verlust im
Gründungsjahr von insgesamt 1,483.838,64 Euro.
2. Trennung
Gewinnermittlung 1999
Eine getrennte Gewinnermittlung für 1999 sei nicht
notwendig, da der Bw. für den Zeitraum 1-6/1999 keinerlei Betriebsausgaben
geltend gemacht, sondern lediglich Kosten ab 7/1999 angesetzt habe. Soweit er
für 1999 für seine Klienten im ersten Halbjahr 1999 Leistungen
(Umsätze) erbracht habe, seien diese erst im 2. Halbjahr verrechnet
worden und in den Einahmen 1999 bzw. in den offenen Forderungen zum 31.12.1999
enthalten.
3. Investitionen zu
Betriebseröffnung
|
Zusammenstellung
Investitionen
|
1999
|
Grundlegende
Investition in Form der Anschaffung eines Notar-EDV-Systems, damit verbundene
Änderung der Organisation und in der Folge auch Änderungen im Bereich
Hardware und weitere EDV-Programme, bereits 1999 bestellt, jedoch erst 2000
ausgeliefert
|
Büroprogramm
|
28.7.1999
|
ATS
|
Euro
|
17.705,84
|
8.9751,81
|
EDV-Vernetzung
|
8.10.1999
|
105.804,04
|
|
123.509,88
|
2000
|
Ausbau der
Software incl. Schulung
|
1. Hj.
2000
|
ATS
|
Euro
|
234.882,00
|
64.960,49
|
Weiterer
Netzausbau
|
9.6.2000
|
20.832,47
|
Verschiedene
Hardware
|
1. Hj.
2000
|
638.161,00
|
|
893.875,47
|
2001
|
|
|
ATS
|
Euro
|
Anlagenzugänge
|
|
108.955,00
|
7.918,07
|
2002
|
Längere
Suche nach einem neuen Büro, Adaptierung und Übersiedlung, erhebliche
Investitionen, Übernahme der getätigten Investitionen
|
|
|
ATS
|
Euro
|
Investitionssumme
|
|
|
240.222,34
|
Gesamtinvestitionen
in der Gründungs/Übernahme-Phase
|
322.076,99
4. Führung in
veränderter Form
Die Form der Fortführung des bisher vom Bw.
geführten "kleinen Betriebes" durch Zukauf des großen Klientenstockes
habe sich wesentlich verändert und sei in "völlig veränderter
Form" fortgeführt worden:
a) Der
bis zur Übernahme von ihm geführte "kleine Betrieb" mit Umsätzen
von etwa 50.000,-- Euro/Jahr sei durch den Ankauf des Klientenstockes auf etwa 1
Mio. Euro aufgestockt worden;
b) Die
Möglichkeit auch in der Öffentlichkeit voll als Notar aufzutreten und
damit die Schaffung eines neuen betrieblichen Umfeldes und total neuer Auftritt.
c) Vorher
habe es beim Bw. keine Mitarbeiter, durch die Übernahme ab 1.7.1999
insgesamt 12 Mitarbeiter gegeben;
d) Vorher
habe er nur eine geringfügige nebenberufliche Betätigung, jetzt einen
"Fulltimejob" mit einer von ihm durch die Übernahme geschaffenen neuen
Kanzleistruktur gehabt.
Die "neue Betriebseröffnung" ergebe sich hier durch
die Fortführung der bisherigen geringfügigen betrieblichen
Tätigkeit als Jurist welche durch die Übernahme des großen
Kundenstockes in wesentlich veränderter Form (Mitarbeiter,
Kanzleiorganisation usw.) fortgeführt werde. Es ergebe sich durch die
Übernahme der Mitarbeiter und die in vollem Umfang anfallenden Kosten
typischerweise eine Anlaufverlustphase.
Die "wesentlichen Veränderungen" aus dem
übernommenen Betrieb durch den "Fortführenden" lägen in folgenden
Bereichen:
a) Schaffung
einer neuen Abwicklungsstruktur im Bereich Vertragserrichtung durch Installation
eines EDV-Systems (keine Vernetzung vorhanden, bisher nur vier veraltete
Einplatz-PC);
b) Neuausrichtung
der Organisation durch Schaffung von konkreten Zuständigkeiten und damit
Erhöhung der Effizienz;
c) Schaffung
neuer Büroräumlichkeiten wegen Platzmangels;
d) Suche
nach neuen Räumlichkeiten, weil die vorhandenen Ressourcen für einem
modernen Bürobetrieb nicht geeignet gewesen seien (Hinterhof in der
Altstadt, mit steiler Stiege);
e) Wegfall
von Kunden durch verstärkte Akquirierung der Konkurrenz, sowie der
persönlichen Bindung an Dr. M. (es habe einen sehr stark personenbezogenen
Kundenstock gegeben);
f) Aufbau
und Ausweitung des Kundenpotentials durch verstärkten persönlichen
Einsatz des Bw. ("Kundenbindungs- und Kundengewinnprogramme").
Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass der Bw. am
vom BM f. Justiz ab 1.7.1999 beauftragt worden sei, die Notariatsteile als
Substitut vorläufig weiterzuführen. Die effektive Bestellung als Notar
sei erst am 1.9.1999 erfolgt. Auf Grund der Unsicherheit der tatsächlichen
Bestellung habe er vor diesem Zeitpunkt keine Veränderungen vornehmen
können, sodass die Umgestaltung und Neuorganisation erst im Herbst 1999
habe begonnen werden können und sich daher auch in das Jahr 2000
hineingezogen habe. Das EDV-System sei daher erst in vollem Umfang im Jahr 2000
umgesetzt worden. Ab diesem Zeitpunkt habe der Bw. auch mit der Suche nach einem
neuen Mietobjekt begonnen, da das bestehende Objekt für die neu geschaffene
Organisation und einen modernen Bürobetrieb nicht geeignet gewesen sei. Ihm
sei 2000 ein Objekt angeboten worden, welches 2001 habe fertig sein sollen.
Durch Bauverzögerungen, etc., sei jedoch dieses Objekt nicht realisiert
worden, so dass der Bw. mit verschiedenen Vermietern im Bereich des Steyrer
Stadtplatzes verhandelt habe. Doch hätten auch diese Objekte aus
verschiedenen Gründen gescheitert. Die Zustände seien im bestehenden
Mietobjekt jedoch immer schlechter geworden, sodass der Bw. über
verschiedene Maklerbüros den Druck erhöht habe. Erste Ende 2001 sei
ihm durch ein lmmobilienbüro am Stadtplatz ein Objekt angeboten worden.
Nach langwierigen Verhandlungen, vor allem wegen der hohen Mietzinsvorstellung
der Eigentümer und der noch notwendigen Adaptierungen habe das Objekt erst
2002 angemietet und übersiedelt werden können.
Umsatzentwicklung
M. -Bw.:
|
|
M.
|
Bw.
|
|
ATS
|
Euro
|
ATS
|
Euro
|
1996
|
15.464.629
|
1,123.858,42
|
|
|
1997
|
14.895.688
|
1,082.511,86
|
|
|
1998
|
15.469.880
|
1,124.240,02
|
|
|
1999
|
13.172.382
|
957.274,33
|
2,992.362
|
217.463,43
|
vereinnahmt
1-6/99
|
7.205.860
|
523.670,27
|
|
|
vereinnahmt
7-12/99
|
5.966.522
|
433.604,06
|
2,992.362
|
217.463,43
|
2001
|
|
11.981.674,46
|
870.742,24
|
2001
|
|
1.247.187
|
2002
|
1.052.857
|
2003
|
1.092.275
Die o.a. Darstellung der Umsätze zeige, dass seitens
des Vorgängers im Jahre 1999 noch alle Leistungen selber abgerechnet
wurden. Denn obwohl der Kanzleibetrieb mit 1.7.1999 vom Bw. fortgeführt
worden sei, habe er an ihn weder Forderungen noch offene halbfertige Leistungen
zur Verrechnung übergeben. Der Bw. habe seinen Betrieb aus der Sicht der
Einkommensstruktur völlig neu starten müssen und habe daher im 2.
Halbjahr 1999 nur etwa 20 % der durchschnittlichen Jahreseinnahmen seines
Vorgängers erzielt. Es liege hier die vom VwGH immer wieder geforderte
typische Verlustsituation bei Beginn einer betrieblichen Tätigkeit vor,
welche eine Voraussetzung für die Einräumung des Verlustvortrages
darstelle.
Das Geschäftsjahr 2000 sei geprägt von der
organisatorischen "Umkrempelung" des übernommenen Betriebes. Hier
hätten die Umsätze immer noch um etwa 20 % unter dem Umsatzschnitt
seines Vorgängers gelegen. Erst ab dem Jahr 2001 hätten die bereits
1999 begonnen Maßnahmen der "Betriebsveränderung" gegriffen und es
hätten die Umsatzabgänge aus Altklienten durch den Aufbau eines neuen
Kundenstockes aufgeholt werden können.
Zur Frage Betriebsübernahme
oder Neugründung seien zwei Begriffe definieren:
Share
Deal: Hierbei handele es sich um eine Veräußerung des
Unternehmens im Ganzen, im engeren Sinne durch Übertragung der
Geschäftsanteile. Der gesamte "Betrieb" sei Bestandteil des Erwerbs.
Asset
Deal: In der Regel handle es sich um den Kauf des Unternehmens als
Gesamtsache oder in einzelnen Gegenständen. Die Assets könnten als
Sachgesamtheit das gesamte Unternehmen betreffen oder lediglich einzelne
Bestandteile des Unternehmens sein (Sachkauf).
Eine klassische Betriebsübernahme (Share-Deal),
bedeute die Übernahme der gesamten Betriebsstruktur mit allen Aktiven und
Passiven. Dazu gebe es natürlich verschiedene Abwandlungen wie z.B.
Übernahme der wesentlichen Bestandteile eines Betriebes usw.
Bei dem vom Gesetzgeber im § 18 Abs. 7
EStG 1988 begründeten Begriff "ab Eröffnung des Betriebes" und
der vom VwGH dazu getroffenen Auslegung gehe es immer um die Frage der
"typischen Verlustsituation zu Beginn einer betrieblichen Tätigkeit". Diese
typische Verlustsituation bei § 4 Abs. 3 EStG-Ermittler sei immer dann
gegeben, wenn die Einnahmenseite zur Ausgabenseite sich stark
"zeitverzögert" auswirke (Ausgaben sofort, Einnahmen erst nach
Rechnungslegung und Zahlungsziel stark verspätet) und ein Abschlussstichtag
dazwischen liege. Bei Rumpfwirtschaftsjahren sei dieser "zufällige Stichtag
31.12." ein wesentliches Kriterium für Verlust oder Gewinn, sodass
insbesondere in einem solchen Fall die Bestimmung des § 18 Abs. 7
EStG 1988 als wichtig und gerechtfertigt erscheine.
Bei einer Betriebsübernahme (im Sinne Asset Deal) sei
ein "funktionierendes Ganzes" zu sehen, bei dem ab dem ersten Tag alle Einnahmen
und Ausgaben in einer Regelmäßigkeit weiterliefen, sodass sich keine
"typische Verlustsituation" ergeben könne.
Im konkreten Fall seien lediglich der Kundenstock, das
Personal, sowie die Einrichtung und der Mietvertrag übernommen worden.
Kundenforderungen bzw. nicht abgerechnete Leistungen habe der Übergeber
nicht übertragen. Es fehlten daher die wesentlichen Assets um die
Einnahmensituation des Betriebes in unveränderter Form sicher zu stellen.
Durch diese in der Folge fehlenden Einnahmen ergebe sich die vom Gesetzgeber
geforderte "typische Verlustsituation" zwangsweise. Alle Betriebsausgaben liefen
ab dem Stichtag 1.7.1999 im vollen Umfang weiter, lediglich die Einnahmen
kämen um Monate zeitverzögert.
Seiner Ansicht nach sei die Argumentation des BMF (siehe
Anfragenbeantwortung BMF vom 12.1.1995, SWK 7/1995, A 206) nicht ganz
schlüssig, dass bei einer Betriebsübernahme, z.B. Dentistenpraxis,
eine Betriebsübernahme einer Betriebseröffnung im Sinne des § 18
Abs. 7 EStG 1988 gleichzustellen sei (BMF 1.3.1990, RdW 1990, 274, SWK
1990/10 AI 154), wenn nach dem Erwerb wesentliche Adaptierungen sowie
Anschaffungen getätigt würden. Dies darum, weil bei solcherart
durchgeführten Betriebsübernahmen die Anfangsverlustsituation i.d.R.
mit jener bei einer Neugründung vergleichbar sei.
Dabei sei es unbestritten, dass Investitionen nicht zu
einer "typischen Verlustsituation" führen können, da diese nicht im
Jahr der Anschaffung als Betriebsausgaben angesetzt und da - mit nur im geringen
Umfang der AfA (Gebäude 2 %, Einrichtung 10 % usw.) einen Verlust entstehen
lassen könnten. Es sei daher nicht die Investition für die "typische
Verlustsituation bei einem § 4 Abs. 3 EStG-Ermittler" bei Neubeginn
verantwortlich, denn nur für diesen habe der Gesetzgeber diese
Sonderbestimmung geschaffen, sondern die Unterschiedlichkeit der
Einkunftsermittlung. Bei einem § 4 Abs. 1 Ermittler ergebe sich durch
den Realisierungstatbestand der Umsatz mit der Leistungserbringung, während
beim § 4 Abs. 3 Ermittler der Umsatz erst mit Zahlungseingang
verwirklicht werde. Es führten daher die "Vorlaufkosten" bei der Aufnahme
einer betrieblichen Tätigkeit, bzw. bei der Übernahme eines Betriebes
(ohne Kundenforderungen und Nicht abgerechneten Leistungen) zur einer "typischen
Verlustsituation".
5. Unterscheidung der
Tätigkeit vor und nach der Übernahme
Es gebe wesentliche Unterschiede, welche teilweise bereits
angeführt wurden. Kurz zusammengefasst sind dies insbesondere:
a) Offizielles
Auftreten als Notar, bisher hätte er als Notarsubstitut (der
formalrechtlich auch Notar sei) nicht im eigenen Namen öffentlich
auftreten. Dies sei nur mit öffentlicher Bestellung möglich. Seine
bisher eingeschränkte Tätigkeit über Subhonorare eines Notars sei
damit beendet worden.
b) Nach
der Übernahme habe er 12 Mitarbeiter zu führen und die Organisation
der Kanzlei neu zu strukturieren gehabt.
c) Die
bisher getätigten Werkvertragsumsätzen von etwa 50.000,-- Euro
hätten sich auf etwa jährlich 1 Mio Euro erhöht.
Nach Übermittlung der Vorhaltsbeantwortung des Bw. an
die Amtspartei teilte diese mit, dass zu dieser Eingabe nicht Stellung bezogen
werde.
In der am 24. November 2005 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt:
Die "halbfertigen Arbeiten" - d.h. die vom Vorgänger
nicht abgerechneten Leistungen - seien zur Gänze beim Rechtsvorgänger
geblieben. Wo dieser z.B. noch Verträge gemacht habe, habe er bspw. auch
noch die Grundbuchsgesuche gemacht. Das Zurückbehalten von Arbeiten
habe sich auch auf den Kaufpreis der Kanzlei ausgewirkt: dieser habe ca. 500.000
Euro bei einem Jahresumsatz von ca. 1 Mio Euro betragen. Der Bw. habe den
Kundenstock und die Akten übernommen; dies erlaube mit den Klienten
"weiterzumachen". Die Kanzleieinrichtung sei nicht mehr sehr wertvoll gewesen,
er habe aber eine sehr gut ausgestatte Bibliothek übernehmen
können. Der Firmenwert sei auf die Dauer von fünf Jahren
abgeschrieben worden. Thema des Berufungsverfahrens sei die "typische
Verlustsituation" aus der Unterschiedlichkeit zwischen
Einnahmen-Ausgaben-Rechung und Bilanzierung; im Jahr 1999 sei sogar ein
negativer Cashflow im Ausmaß von ca. S 700.000 vorhanden gewesen.
Dies habe auf den nicht übergegangenen Forderungen und noch nicht
abgerechneten Leistungen und auf der Zeitverzögerung bis zum ersten
Einnahmenzufluss beruht. Bei einem Übergabsvertrag ergebe sich z.B. eine
Vorlaufzeit von fünf Monaten bis zum Zahlungsfluss. Eine komplizierte
Betriebsübergabe könne auch bis zu einem Jahr dauern. Es sei nicht
üblich, vorher Teilrechnungen zu legen. Die Verlustsituation sei somit
nicht verhinderbar gewesen, weswegen der Gesetzgeber auch die Regelung des
§ 18 Abs. 7 EStG 1988 geschaffen habe. Das erworbene
Notariat habe eine "grundlegende Veränderung" erfahren. Dies habe darauf
beruht, dass gewisse Klienten weggefallen seien und umgekehrt andere akquiriert
werden konnten. Er sei vom Liegenschaftsverkehr weggegangen und habe den Betrieb
in Richtung einer Wirtschaftskanzlei orientiert; er habe dann mehr Firmensachen
gehabt. Er habe auch die EDV-Anlage erneuert und eine EDV-Vernetzung
aufgebaut; hiezu habe er auch einen Substitut abgestellt gehabt. Weiters habe er
ein Notariatsprogramm und ein neues Grundbuchsprogramm angeschafft. Weiters habe
er die Geschäftsverteilung in der Kanzlei umgestellt; so habe er die
vorhandenen Juristen den Rechtspflegern am Gericht zugeordnet. Er habe auch die
Farben der Aktendeckel geändert, damit man sofort erkennen könne,
welche Farbe zu welchem Substituten gehöre. Auch sei die Buchhaltung
ausgelagert worden. Die Kundenabwanderung und -neugewinnung habe sich in
einem Bereich von 10 bis 15% des Umsatzes bewegt. Die verstärkte
Kundenakquirierung habe sich im Wesentlichen auf Kontaktbasis, zB. Vernissagen,
Bankeneinladungen oder Pensionistenveranstaltungen,
abgespielt. Während der Zeit, in der er noch hauptberuflich für
seinen Vorgänger tätig gewesen sei, habe er auf dessen Ressourcen
(EDV, angestellte, usw.) zurückgreifen können. Es habe insoweit eine
interne Verrechnung gegeben; diesbezüglich sei das Verhältnis zum
Vorgänger freundschaftlich gewesen. Zu dieser Zeit habe er berufsrechtlich
noch nicht nach Außen verrechnen können. Der Vertreter des
Finanzamtes führte in seinem Antrag aus, dass aus seiner Sicht keine
Betriebseröffnung, sondern ein Betriebserwerb vorliege. Der Bw. habe
Räumlichkeiten, Akten, Personal und eine EDV-Anlage übernommen. Auch
bei einem Betriebserwerb würden Betriebsformen geändert und bspw. in
EDV oder neue Räumlichkeiten investiert. Der Vertreter des Bw gab
abschließend an, die Grundsatzfrage sei, ob eine Betriebseröffnung
des § 18 Abs. 6 EStG 1988 gegeben sei. Es sei immer ein
wesentliches Ziel der Höchstgerichte schon vor Inkrafttreten des
EStG 1988 gewesen, dass es kein unterschiedliches Ergebnis ergeben
dürfe zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 und
§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG: So heiße es in einem
Erkenntnis aus 1997: "Es ist wichtig, dass
zwischen bilanzierendem und Einnahmen- Ausgaben-Rechnung das Ziel verfolgt wird,
eine möglichst lückenlose Berücksichtigung aller betrieblichen
Vorfälle zu haben." Dies heiße auch, wenn
Zahlungsflüsse unterschiedlich zu vereinbarten Erlösen liefen, dass
sich dann ganz gewaltig das Ergebnis ändere. Auch im VwGH-Erkenntnis vom
30.11.1993 führe der Gerichtshof aus:
"Wie das EStG im Zusammenhang mit der Frage
Betriebseröffnung auszulegen ist, geht es dabei um die Einräumung des
Verlustvortrages für typische Verlustsituationen im speziellen. Die
Einräumung des Verlustvortrages in der typischen Verlustsituation bei
Beginn einer betrieblichen Tätigkeit sei dann der Fall, wenn ein Betrieb
neu gegründet, oder ein bestehender Betrieb übernommen und in
völlig veränderter Form fortgeführt wird." Die völlig
veränderte Form beziehe sich nicht auf den übernommenen Betrieb,
sondern auf den Betrieb, der vom Übernehmer geführt werde: Dieser
Betrieb, der bisher klein geführt worden sei, würde ich in völlig
veränderter Form weitergeführt. Die völlig veränderte Form
sei sowohl organisatorisch auch größenordnungsmäßig
gegeben. Auch von den ganzen Abläufen und von der Struktur, von der
Investition usw. ändere sich alles. In der Anfragebeantwortung vom
12. Jänner 1995 mache das BMF insoweit eine unschlüssige
Interpretation des § 18 Abs. 7, dass hier auf wesentliche
Adaptierungen und Anschaffungen nach dem Erwerb werden Bezug genommen werde. Bei
einer solcher Art durchgeführter Betriebsübernahme sei laut BMF die
Anfangsverlustsituation einer Neugründung vergleichbar. Der Anfangsverlust
ändere sich aber nicht durch Investitionen. Der Anfangsverlust sei
investionsunabhängig, weil die Investitionen bei
Einnahmen-Ausgaben-Rechnern eine gleiche AfA ergäben wie beim Bilanzierer.
Ein Anfangsverlust sei total unabhängig von der Investition. Der
Anfangsverlust entstehe durch die unterschiedliche Gewinnermittlungsart und die
typische Verlustsituation nur aus der unterschiedlichen Gewinnermittlungsart
dahingehend, dass dann, wenn ein Betrieb ein ganzes Jahr gelaufen wäre,
diese typische Verlustsituation nicht zustande gekommen wäre. Durch den
willkürlichen Stichtag 31.12., der im Gesetz stehe, hätten sich in den
ersten Monaten keine Einnahmen entwickelt. Erst in den Folgemonaten, d.h. im
nächsten Kalenderjahr, hätten sich die Einnahmen entwickelt und es
läge ein Verlust vor, der aufgrund der typischen Eröffnungssituation
der Vergrößerung des Betriebes der geänderten Voraussetzungen
dann nicht abzugsfähig wäre. Das würde dem entgegenstehen, dass
alle Dinge auch zu berücksichtigen seien beim Lebenszeitraum eines
Unternehmers, d.h. die Gewinnermittlung sollte nach § 4 Abs. 3
und § 4 Abs. 1 im Lebenszyklus des Unternehmens zum gleichen
Ergebnis führen. Im gegenständlichen Fall würde das Ergebnis von
über 1 Mio S zum nicht gleichen Ergebnis führen, weil dieser
Verlust nicht abziehbar sei. Zur organisatorischen Veränderung:
Diese Veränderung läge auf beiden Seiten vor, egal ob der
fortzuführende Betrieb sich organisatorisch wesentlich verändert habe
oder der übernommene. Der fortgeführte kleine Notariatsbetrieb im
Vergleich zum großen habe sich wesentlich organisatorisch verändert.
Zuerst habe der Bw. eine kleine Werkvertragstätigkeit gehabt und dann einen
riesengroßen Betrieb geführt. Umgekehrt habe sich auch der bestehende
"veraltete" Notariatsbetrieb durch die organisatorischen Maßnahmen
verändert. In einem Verwaltungs- oder Beratungsbetrieb seien keine
großen Investitionen notwendig: "Er
braucht einen Schreibtisch, einen PC und ein Buch wo er nachlesen kann".
Die wesentlichen Veränderungen könnten nur im organisatorischen, im
Ablauf und in der neuen Philosophie des Unternehmens liegen. Die Kanzlei
des Bw. habe sich von der bisherigen "normalen" Notariatskanzlei zur
Wirtschaftsnotariatskanzlei entwickelt und sich auch in den Abläufen wie
z.B. in der Personaleinteilung und in der gesamten Abwicklung ganz wesentlich
neu gestaltet. Im Beratungsbereich sei alles sehr stark von dem in der ersten
Position stehenden Unternehmer abhängig. Wenn ein neuer dort sei,
ändere sich alles.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 18 Abs. 6 EStG 1988 sind als
Sonderausgabe Verluste, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden abzuziehen
(Verlustabzug). Die Verlustermittlung muss durch ordnungsmäßige
Buchführung erfolgt und die Verluste dürfen nicht bereits bei der
Veranlagung für vorangegangene Kalenderjahre berücksichtigt worden
sein. Die Höhe der Verluste ist nach den §§ 4 bis 14 zu
ermitteln. Die Vortragsdauer dieser Verluste ist unbeschränkt. Nach
Abs. 7 leg.cit. sind Anlaufverluste, d.h. Verluste, die in den ersten drei
Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes entstanden sind,
auch bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn gemäß
§ 4
Abs.3 ermittelt, entsprechend Abs. 6 zu berücksichtigen.
Nach der Rechtsprechung (vgl. statt vieler VwGH 31.3.2004,
2003/13/0149 mit Verweis auf Vorjudikatur; vgl. hiezu zuletzt auch GesAktuell
2005, 29 mit Anmerkung Metzler) wie
auch nach der Verwaltungspraxis (Rz 4530 EStR 2000) können insbesondere
folgende Tatbestände einen Anlaufverlust auslösen, d.h. sie werden als
"Eröffnung eines Betriebs" angesehen:
1. Neugründung
eines Betriebs,
2. Umwandlung
einer schon bisher ausgeübten betrieblichen Tätigkeit und
Fortführung in einer nicht mehr vergleichbaren Form;
3. Erwerb
eines bestehenden Betriebs (Kauf, Erbgang, Schenkung) und Fortführung in
völlig veränderter Form.
Die Judikatur sieht in diesen Fällen die
Voraussetzungen für die Einräumung des Verlustvortrages für
typische Verlustsituationen bei Beginn einer bestimmten betrieblichen
Tätigkeit offenbar als gegeben an. Darunter fallen etwa
Anfangsinvestitionen, Anschaffung von Umlaufvermögen oder ein erst
schrittweise Entfaltung der gesamten Geschäftstätigkeit (VwGH
30.11.1994, 93/14/0156). Dies spricht daher dafür, den Verlustvortrag des
§ 18 Abs. 7 EStG 1988 analog all jenen Steuerpflichtigen
einzuräumen, bei denen ein Beginn einer betrieblichen Betätigung im
Sinne der Liebhabereiverordnung anzunehmen ist (vgl. dazu auch
Doralt/Renner,
EStG8, Tz 425
ff).
Die Verwaltungspraxis interpretiert nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenats den Begriff der "Betriebseröffnung" im
Vergleich zur Rechtsansicht der Judikatur offenbar eher
großzügig:
So
soll der Verlustvortrag für Anlaufverluste auch dann zustehen,
"wenn infolge Erwerbes der Sachgesamtheit
'Betrieb' Betriebsfortführung und damit Betriebserwerb im Sinne des
§ 10 Abs. 5 EStG 1988 vorliegt. Bei einem 'Freiberufler' wird
daher bei bisher nur geringfügiger Klientel mit Übernahme einer
Kanzlei (erstmaliger Ankauf eines größeren Kundenstockes in der Regel
eine Betrieberöffnung im Sinne des § 18 Abs. 7 EStG 1988
vorliegen." (BMF 30.1.1990, K 2761/1-IV/6/89, zitiert in ARD
4167/3/90, SWK 1990, A I 211 bzw. RdW 1990, 274; bestätigt in den EStR
2000, Rz 4530, Beispiel 1).
An
anderer Stelle bekräftigt das BMF unter Verweis auf die dargestellte
Aussage die Rechtsansicht, wonach von einer Betriebseröffnung auch dann
ausgegangen werden kann, wenn infolge Erwerbs der Sachgesamtheit "Betrieb" eine
Betriebsfortführung vorliegt, schränkt dies aber offenbar dahingehend
ein, dass "diese Aussage wird für die
entgeltliche Übernahme einer Freiberuflerpraxis durch einen jungen
Freiberufler, wie zB einer Zahnarzt- bzw. Dentistenpraxis durch einen jungen
Zahnarzt, dann aufrechterhalten (wird),
wenn - wie im Regelfall - nach dem Erwerb wesentliche Adaptierungen sowie
Anschaffungen getätigt werden. Bei solcherart durchgeführten
Betriebsübernahmen ist die Anfangs-Verlustsituation in der Regel mit jener
bei einer Neugründung vergleichbar, sodass die Anwendung des § 18 Abs
7 EStG 1988 gerechtfertigt ist" (BMF 12.1.1995, ARD 4651/16/95 bzw
ecolex
1995, 220; bestätigt in den EStR 2000, Rz 4530, Beispiel 2).
Weiters
verwies Quantschnigg in einer
Fachtagung der Wirtschaftstreuhänder darauf, dass bei der
Begriffsabgrenzung Eröffnung eines Betriebs" und "Erwerb eines Betriebs"
Probleme entstehen könnten, das BMF jedoch
"eine großzügige Auslegung"
plane und in Grenzfällen der Betriebserwerb einer Betriebseröffnung
gleichzusetzen sei (siehe hiezu SWK 1988, 313 f).
Zu den einzelnen von der Judikatur entwickelten
Tatbeständen ist im Bezug auf die konkrete Situation des Bw.
festzuhalten:
1.
Neugründung
Der Bw. hat schon bislang neben seiner Betätigung in
einem Dienstverhältnis eine freiberufliche Tätigkeit als
Notariatssubstitut und somit vom Tätigkeitsfeld her zumindest in
Grundzügen vergleichbare Betätigung ausgeübt; diesbezüglich
wird auf die obige Darstellung der Umsatz- und Gewinnsituation verwiesen. Er hat
somit den Betrieb "Notariat" aus steuerrechtlicher Sicht in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise als solchen jedenfalls nicht neu gegründet, selbst wenn
er aus berufsrechtlichen Gründen zuvor noch nicht berechtigt war,
selbständig aufzutreten. Damit kann - zumindest isoliert gesehen -
nach dem bisherigen Judikaturverständnis insoweit einer der die Folgen
eines "Anlaufverlustes" auslösenden Tatbestände nicht zum Tragen
kommen kann.
2. Fortführung der
bisherigen Tätigkeit in nicht mehr vergleichbarer Form:
Allerdings hat der Bw. die - bislang neben seinem im Rahmen
von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ausgeübten
Hauptberuf - in geringerem Ausmaß betriebene freiberufliche Tätigkeit
durch den Erwerb des Betriebes von seinem Vorgänger erheblich erweitert.
Diesbezüglich kann auf die entsprechende Umsatzentwicklung (Anstieg auf das
Mehrfache der bisherigen Einnahmen) verwiesen werden. Schon alleine aus diesem
Grund hat die im Rahmen von Einkünften aus selbständiger Arbeit
ausgeübte Betätigung eine wesentliche Veränderung
erfahren. Die Tätigkeit hat sich überdies auch insoweit
wesentlich gewandelt, als der Bw. bei seiner früheren Tätigkeit auf
betriebliche Ressourcen seines damaligen Arbeitgebers und Kanzleiinhabers
zurückgreifen konnte (zB Benutzung der Büroausstattung, Heranziehung
des Personals, etc.) und er nach Übernahme der Kanzlei selbst zu deren
Eigentümer wurde. Insoweit kann nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenats prinzipiell eine Anlaufverlustsituation vorliegen, was auch in der
Literatur (vgl. Doralt/Renner,
EStG8
§ 2,
Tz 430 sowie Doralt,
EStG4, § 18
Tz 316) und Verwaltungspraxis (EStR 2000, Rz 4530) Bestätigung
findet. Da die Erweiterung der bisherigen Tätigkeit jedoch nicht durch
Neugründung eines Betriebs, sondern Erwerb eines bestehenden erfolgte, ist
auch dieses Tatbestandsmerkmal zu untersuchen (siehe gleich unten 3.).
3.
Betriebserwerb
Der Bw. hat von seinem Vorgänger einen bereits
bestehenden Betrieb "Notariat" übernommen. Wie bereits erwähnt, setzt
nach - bisheriger - Ansicht des VwGH (vgl. etwa die Erk. vom 7.11.2001,
96/14/0130, 19.12.2000, 99/14/0319 bzw. zuletzt 31.3.2004, 2003/13/0149 sowie
bereits vom 30.11.1993, 93/14/0156, unter Hinweis auf
Quantschnigg-Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, Tz 112 zu § 18) bzw. teilweise
auch nach der Verwaltungspraxis die Einräumung des Verlustvortrages nach
§ 18 Abs. 7 EStG 1988 in einem derartigen Fall voraus, dass
der erworbene Betrieb in völlig veränderter Form weitergeführt
wird. Dass Anlaufverluste nach Erwerb eines bestehenden Betriebes ohne
tiefgreifende Veränderungsmaßnahmen nicht vortragsfähig sind,
entspricht - wie der VwGH im oben erwähnten Erkenntnis vom 31.3.2004,
2003/13/0149 ausführt - auch der von
Doralt
(EStG4,
§ 18, Tz 315) vertretenen Auffassung.
Eine derartige völlig veränderte Fortführung
des vom Bw. von seinem Vorgänger erworbenen Notariats liegt im
gegenständlichen Fall nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats
jedoch nicht vor. Zur anders lautenden Darstellung in der Vorhaltsbeantwortung
vom 5. August 2005 bzw. den entsprechenden Ausführungen in der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 24. November 2005 ist
festzuhalten:
Die
Schaffung eines zeitgemäßen EDV-Systems, mit der eine offenbar
veraltete Anlage abgelöst werden sollte, löst keine völlig
veränderte Betriebsfortführung aus. Vielmehr ist es im "elektronischen
Zeitalter" üblich, im EDV-Sektor in regelmäßigen Abständen
- zum Teil auch erhebliche - Adaptierungen vorzunehmen und insbesondere ein
Netzwerk einzurichten. Ebenso üblich ist daher die erstmalige Ausstattung
einer freiberuflichen Praxis mit einem zeitgemäßen
Datenverarbeitungssystem. An dieser Betrachtungsweise vermag auch der Hinweis
darauf nichts zu ändern, dass in der Beginnphase der Führung der
eigenen Kanzlei sogar ein Mitarbeiter in großem Umfang mit der
Durchführung dieser Maßnahmen betraut war. Überdies hat der Bw.
selbst eingeräumt, dass mehrere vorhandene Computer für die Umstellung
auf das Kalenderjahr 2000 nicht tauglich gewesen wären.
Die
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0477-L/04
- Stammnummer
- 20045
- Gültig
- 12.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF