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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7501492/2014

Publikumstanz - Bonuskarten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7501492/2014vom 15.06.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im damaligen Fall sei den Besuchern somit einerseits vorgegaukelt worden, sie hätten Eintritt zu bezahlen (fehlende Informationen über die Vorzugskarten; Schild über der Kassa) und würden dies tun sowie andererseits die wenigen informierten Besucher de facto gezwungen worden, beim Besuch der Veranstaltung (Vergnügung) die Vorzugskarte zu erwerben. Es sei daher nicht verwunderlich, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem solchen Fall die Entgelte für den Erwerb der Vorzugskarte („Vorzugsstempels“) als Eintrittsgeld qualifiziert habe. Soweit in diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auf den Umstand abgestellt werde, dass dort ursprünglich für die Tanzbelustigung ein Entgelt (Eintritt) von S 20,-- bzw S 30,-- verlangt worden sei und nach Einführung des Vorzugsstempels „von jedem, der die Tanzveranstaltung (Diskothek) besucht, ohne diesen zu erwerben, pro Getränk einen um mehr als S 20,-- bzw S 30,-- höheren Betrag – nach den Angaben in der Getränkekarte einheitlich um S 35,-- – verlangt“, trete klar zu Tage, dass der beschwerdeführende Veranstalter dort auf eine Eintritts(geld)komponente des Entgeltes für den Vorzugsstempel abgestellt habe. Im Streitfall gehe es aber unternehmerisch und wirtschaftlich gerade um den Entfall der einem Besuch hinderlichen Hemmschwelle „Eintrittspreis“ bei gleichzeitiger Anhebung der Qualität der angebotenen gastronomischen Produkte (höherwertige Markenware in Einzelgebinden anstatt Schankware) und das Ansprechen neuer Gästeschichten (zB Kurzbesucher). Unternehmerisch sei die XYZ GmbH & Co KG gezwungen, letztlich ihr investiertes Kapital samt einem Zuschlag für das unternehmerische Wagnis zu verdienen. Das Verlangen von Eintrittsgeld aber spreche nur Besucher an, welche beabsichtigten, den ganzen Abend im Club zu bleiben. Wolle der Unternehmer aber auch Kurzbesucher ansprechen, müsse er die Veranstaltung letztlich eintrittsfrei stellen. Langbesucher wiederum müsse er binden (zB durch vergünstigte Getränkepreise). Unterschiedliche Preise gebe es im Wirtschaftsleben etwa auch im Hotel für Kurzurlauber oder im Café für einen Coffee-to-go. Die Bonuskarte diene wirtschaftlich auch der Unterscheidung zwischen dem Kurz- und dem Langbesucher. Das Entgelt für die Bonuskarte habe wirtschaftlich keinen Eintrittscharakter, sondern sei (auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise iSd § 21 BAO) Bestandteil des Entgeltes für die Getränkekonsumation (in Form einer Vorauszahlung). Dies gelte umso mehr, als der Besucher seine Entscheidung, welche Art von Besucherkarte er sich ausstellen lasse, allein von seinem beabsichtigten Konsumverhalten abhängig machen könne. Überdies könne er diese Entscheidung jederzeit revidieren (und zB die Normalpreiskarte zurückgeben und eine Bonuskarte erwerben). Auch ermögliche es das nunmehrige System der XYZ GmbH & Co KG Besuchergruppen, dass nur eine Person aus dieser Gruppe die Bonuskarte erwerbe, aber alle Getränkekonsumationen über diese eine Bonuskarte abgewickelt würden. Die Abgabenbehörden und die Veraltungsstrafbehörde wendeten § 21 BAO im Streitfall in gesetzwidriger Weise als einseitig fiskalisch orientiertes Instrument an. Insbesondere die Abgabenberufungskommission wolle lediglich die Heranziehung der Pauschsteuer iSd § 3 Abs 7 VGSG vermeiden, wenn sie ausführe: „Zu § 3 Abs 7 VGSG, der vorsieht, dass die Vergnügungssteuer als Pauschsteuer zu entrichten ist, wenn kein Eintrittsgeld eingehoben wird, ist zu bemerken, dass durch diese Regelung verhindert werden soll, dass Veranstaltungen, für welche keine Eintrittsgelder eingehoben werden, steuerfrei sind. [...] Sinn und Zweck des § 3 Abs 7 VGSG kann jedoch nicht sein, dass bei derartigen Modellen [...] lediglich die Pauschsteuer zu entrichten ist.“ Auch sei festzuhalten, dass die erstinstanzliche Abgabenbehörde zu keinem Zeitpunkt die unzutreffende Rechtsansicht vertreten habe, dass es sich beim Entgelt für die Bonuskarte wirtschaftlich um Eintrittsgeld handele. Am 28.5.2015 fand vor dem Bundesfinanzgericht eine mündliche Verhandlung statt. Das Erkenntnis wurde verkündet. In dieser Verhandlung wurde ergänzend vorgebracht, die Staatsanwaltschaft Wien habe in einem vergleichbaren Fall betreffend die ABC**** GmbH das Strafverfahren mit der Begründung eingestellt, der Tatbestand des § 19 VGSG sei nicht erfüllt, da die Beschuldigten die selbst bemessene Steuer abgeführt und der Behörde sämtliche notwendigen Daten bekanntgegeben hätten. Über die Beschwerde wurde erwogen: Beweis wurde erhoben durch Verlesung des Strafaktes des Magistrates der Stadt Wien, MA_6/DII/R2-xxx1/2012 ua und der beigeschafften Akten des Abgabenverfahrens der XYZ GmbH & Co KG des Magistrates der Stadt Wien MA_6/DII/R2-1234/2012 bzw der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien ABK-4321/2013 in der mündlichen Verhandlung sowie der weiteren im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Urkunden; danach steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer war von 28.1.2010 bis 18.6.2012 und ist seit 24.1.2013 wieder handelsrechtlicher Geschäftsführer der XYZ GmbH, diese ist Komplementärin der XYZ GmbH & Co KG. Die XYZ GmbH & Co KG ist Betreiberin der Diskothek „X****-Club“, in welcher im Streitzeitraum Publikumstanzveranstaltungen stattfanden. In den Vergnügungssteuererklärungen für die Monate April 2010 bis April 2011 reihte die XYZ GmbH & Co KG die streitgegenständlichen Publikumstanzveranstaltungen unter den Punkt Raumpauschsteuer ein. In einem Begleitschreiben legte die XYZ GmbH & Co KG jeweils dar, aus welchen Gründen sie eine Besteuerung in Form der Pauschsteuer für zutreffend ansehe und weshalb es nach ihrer Ansicht nicht zu einer Besteuerung von Eintrittsgeldern und Konsumationen zu kommen habe, nämlich weil kein Eintrittsgeld eingehoben werde. Ab der Vergnügungssteuererklärung für Jänner 2011 legte die XYZ GmbH & Co KG in den jeweiligen Begleitschreiben bzw in kurze Zeit später nachgereichten korrigierten Begleitschreiben auch die jeweiligen Bemessungsgrundlagen der Konsumationen (sowie die sich aus diesen ergebende Vergnügungssteuer bei Anwendung eines Steuersatzes von 8%) offen. Mit Schreiben vom 18.2.2011 meldete die XYZ GmbH & Co KG die jeweiligen Bemessungsgrundlagen der Konsumationen (sowie die sich daraus ergebende Vergnügungssteuer bei Anwendung eines Steuersatzes von 8%) für die Monate April bis Dezember 2010 nach. Die Einnahmen aus den Bonuskarten gab die XYZ GmbH & Co KG für den gesamten Streitzeitraum April 2010 bis April 2011 weder in den Vergnügungssteuererklärungen noch in den ergänzenden Begleitschreiben noch auf andere Weise bekannt. Diese wurden auch - anders als die jeweiligen Bemessungsgrundlagen der Konsumationen für die Monate April bis Dezember 2010 - nicht nachgemeldet. Ebenso nicht bekanntgegeben wurde, dass Besucher mit Bonuskarte weiter die bisherigen Getränkepreise (nunmehr „Bonuspreise“) und Besucher mit Normalpreiskarte für ihre Konsumationen den doppelten Preis („Normalpreis“) zu bezahlen hatten sowie der Prozentsatz der Besucher mit Normalpreiskarte an der Gesamtanzahl der Besucher. Die XYZ GmbH & Co KG entrichtete die sich aus den eingereichten Vergnügungssteuererklärungen ergebende Pauschsteuer jeweils bis zum gesetzlichen Fälligkeitstermin. Eine Auskunft der zuständigen Behörde, dh des Magistrates der Stadt Wien, über die anzuwendende Besteuerung wurde weder von der XYZ GmbH & Co KG bzw vom Beschwerdeführer noch von deren Rechtsanwalt eingeholt. Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes wird auf den Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission verwiesen. Diese Feststellungen gründen sich auf die angeführten Beweismittel sowie auf folgende Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Rechtlich folgt daraus: § 1 Abs 1 Z 5 und § 8 Abs 1 bis 3 VGSG (2005) lauten: „Steuergegenstand § 1 (1) Folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes: [..] 5. Publikumstanz, Masken- und Kostümfeste (§ 8); [...] Publikumstanz, Masken- und Kostümfeste § 8 (1) Die Steuer beträgt 15 vH des Entgeltes, mindestens jedoch 0,10 Euro je Eintrittskarte. Die Pauschsteuer nach § 3 Abs 8 ist mit der Hälfte des dort genannten Satzes zu entrichten. (2) Abweichend von Abs 1 ist auf Antrag einmal im Kalenderjahr bei fristgerechter Anmeldung der Veranstaltung die Steuer auf 10 vH des Entgeltes mit Ausnahme der Steuer nach § 3 Abs 3 zu ermäßigen. (3) Als Publikumstanz gelten die auf einer vom Veranstalter bereitgestellten Tanzfläche getanzten Gesellschaftstänze. [...]“ § 3 VGSG (2005) lautet: „Erhebungsformen, Besteuerungsgrundsätze und Bemessungsgrundlagen § 3 (1) Wird die Steuer vom Entgelt erhoben, so unterliegen ihr auch Spenden, Sonderzahlungen (wie zB Einnahmen aus Logen-, Tisch- und Sitzplatzreservierungen) und Beiträge, die anlässlich der Veranstaltung entgegengenommen werden. Als Spenden gelten insbesondere Beträge, die vom Veranstalter vor, während oder nach der Veranstaltung durch Sammlung an Hand von Zeichnungslisten und dergleichen entgegengenommen werden. (2) Soweit nach diesem Gesetz die Steuer vom Entgelt zu bemessen ist, gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage. (3) Die Steuer vom Entgelt wird weiters von der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und Verkaufspreis (Bruttonutzen) beim Verkauf von Speisen, Getränken, Blumen, Juxartikeln u. dgl. und aus der Erbringung sonstiger Leistungen anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen berechnet. Der Steuer unterliegen dabei sieben Zehntel der Bruttonutzenbeträge ausschließlich des Bedienungsgeldes (bei Anwendung des Garantielohnsystems) oder des Bedienungsgeldäquivalentes bis maximal 15 vH (bei Anwendung des Festlohnsystems) und der Umsatzsteuer. (4) Als Eintrittsgeld gilt der für die Eintrittskarte verlangte Preis einschließlich der Steuer. Berechtigt die Eintrittskarte nicht nur zum Eintritt, sondern auch zum Bezug sonstiger Leistungen, wie zB Konsumation, Bücher, Damenspende, oder müssen, um an der Veranstaltung teilnehmen zu können, neben der Eintrittskarte auch sonstige Leistungen entgeltlich bezogen werden, so gilt als Eintrittsgeld der Gesamtpreis für die Eintrittskarte und die sonstigen Leistungen; eine Steuer nach Abs. 3 kommt insoweit nicht in Betracht. (5) Werden mehr als 5 vH der Besucher unentgeltlich eingelassen, so ist für diese Besucher die Steuer nach dem höchsten verlangten Eintrittsgeld zu bemessen. (6) Werden die Eintrittskarten vom Erwerber weiterverkauft oder durch einen Vermittler oder einen Beauftragten vertrieben, so unterliegt der Mehrerlös nicht der Steuer. (7) Wird für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben, so ist die Steuer als Pauschsteuer zu entrichten, sofern die einzelnen Tatbestände dies vorsehen. Sie wird nach der Größe des Raumes berechnet, der für die steuerpflichtige Veranstaltung benutzt wird. Die Größe des Raumes wird nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen und Galerien, Gänge, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen- und Kassenräume, der Kleiderablagen und Toiletten festgestellt. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen befindlichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen Einrichtungen anzurechnen. (8) Die Pauschsteuer beträgt, soweit nicht anderes bestimmt ist, 1 Euro je angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche. (9) Die Pauschsteuer wird nach der Größe der benutzten Räume für jede Veranstaltung gesondert erhoben, auch wenn in den Räumen an einem Tage mehrere Veranstaltungen stattfinden. Bei längerer Dauer oder fortlaufender Aufeinanderfolge der Veranstaltungen gilt jeder angefangene Zeitraum von drei Stunden als eine Veranstaltung. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag gesondert erhoben.“ Steuerpflichtig ist gemäß § 13 Abs 1 VGSG (2005) der Unternehmer der Veranstaltung. Dies ist im Sinne des VGSG (2005) jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Die im § 1 VGSG (2005) genannten Veranstaltungen sind gemäß § 14 Abs 1 VGSG (2005) vom Unternehmer spätestens drei Werktage vorher beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung hat sämtliche für die Bemessung der Steuer in Betracht kommenden Angaben und den Ort der Veranstaltung zu enthalten. Änderungen sind dem Magistrat spätestens einen Werktag vor der Veranstaltung anzuzeigen. Soweit jedoch Änderungen erst am Veranstaltungstag eintreten, sind sie am nächsten Werktag anzuzeigen. Über die Anmeldung ist auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen. Gemäß § 16 Abs 1 VGSG (2005) hat der Unternehmer für jede Veranstaltung Nachweise zu führen, aus denen die ausgegebenen Eintrittskarten nach Zahl und Preis und alle anderen steuerpflichtigen Einnahmen sowie der Prozentsatz und die Höhe der in Abzug gebrachten Umsatzsteuer und des Bedienungsgeldes oder des Bedienungsgeldäquivalentes ersichtlich sein müssen. Gemäß § 17 Abs 1 VGSG (2005) hat der Unternehmer dem Magistrat längstens bis 15. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten. Gemäß § 17 Abs 2 VGSG (2005) hat die Erklärung aus dem Nachweis der steuerpflichtigen Einnahmen und der Berechnung der Vergnügungssteuer zu bestehen sowie die in Abzug gebrachte Umsatzsteuer nach Prozentsatz und Höhe zu enthalten. [... ] Gemäß § 18 VGSG (2005) kann der Magistrat Vereinbarungen über die zu entrichtende Steuer treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis bei den Steuerpflichtigen nicht wesentlich verändern. Gemäß § 19 Abs 1 VGSG (2005) sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 21.000 Euro verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von mehr als 21.000 Euro fahrlässig oder vorsätzlich verkürzt wird, sind vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten oder mit Geldstrafen bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten festzusetzen. Die Verkürzung dauert so lange an, bis der Steuerpflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Abgabenbehörde die Steuer bescheidmäßig festsetzt. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften – sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (§ 9 Abs 2 VStG) bestellt sind – strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß § 119 Abs 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Gemäß § 119 Abs 2 BAO dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben. Gemäß § 120a BAO gilt für Landes- und Gemeindeabgaben Folgendes: Die Abgabepflichtigen haben der Abgabenbehörde alle Umstände anzuzeigen, die ihre Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben auch den Wegfall von Voraussetzungen für eine Befreiung von einer Abgabe anzuzeigen. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, im Streitfall komme lediglich die Pauschsteuer zur Anwendung, wobei er zur Begründung im Wesentlichen die auch schon im Abgabenverfahren der XYZ GmbH & Co KG vorgebrachten Argumente anführt. Die Abgabenberufungskommission hat sich in ihrem Berufungsbescheid mit den Argumenten der XYZ GmbH & Co KG bzw des Beschwerdeführers im Detail auseinandergesetzt und ist (vor allem gestützt auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.9.1998, 96/15/0266) zu dem Ergebnis gelangt, es habe nicht eine Besteuerung in Form der (von der XYZ GmbH & Co KG vorgenommenen) Pauschsteuer zu erfolgen, sondern es handle sich bei den Einnahmen aus Bonuskarten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise um Eintrittsgelder. Daher unterlägen die Einnahmen aus den Bonuskarten und die Konsumationen der Vergnügungssteuer. Die qualifizierten Ausführungen der Abgabenberufungskommission aus dem Abgabenfestsetzungsverfahren können bedenkenlos für Zwecke des Strafverfahrens übernommen werden. Unstrittig war in diesem Zusammenhang stets die Berechnung der Vergnügungssteuer. Es wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf den Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission verwiesen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde hervorhebt, im Unterschied zum Sachverhalt des Erkenntnisses VwGH 10.9.1998, 96/15/0266, werde im Streitfall keinerlei (psychischer oder sonstiger) Zwang auf die Besucher ausgeübt, eine Bonuskarte zu erwerben, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Frage in den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes keinerlei Rolle spielt. Vielmehr wird auf die wirtschaftliche Gestaltung bzw im Wesentlichen auf die Relation von erhöhten Getränkepreisen und ortsüblichen Bonuspreisen und die Ausgabe von Bonuskarten anstelle von Eintrittskarten abgestellt. Insoweit besteht aber im Streitfall nur ein geringer Unterschied zum Sachverhalt des Erkenntnisses VwGH 10.9.1998, 96/15/0266. Sollte sich jedoch die rechtliche Qualifikation der Bonuskartenerlöse als Eintrittsgelder im Streitfall als unzutreffend herausstellen, wäre damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Dem Beschwerdeführer wurde nämlich im angefochtenen Straferkenntnis als Verkürzungsbetrag lediglich die Verkürzung im Verhältnis zum Revisionsergebnis bzw zum Abgabenbescheid erster Instanz (vor Verböserung durch die Abgabenberufungskommission) vorgeworfen. Dort wurden die (nicht offengelegten) Entgelte für Bonuskarten als von der Menge der Konsumation unabhängiges fixes Grundentgelt (in diesem Sinne auch die Beschwerde Seite 14, Punkt 4.4.2.3. letzter Absatz) behandelt und mit 8% besteuert. Der Beschwerdeführer wendet ein, da kein Eintritt erhoben werde, seien auch die Entgelte für die Bonuskarten nicht steuerpflichtig, es habe nur die Pauschsteuer zur Anwendung zu kommen. In der mündlichen Verhandlung wurde in diesem Zusammenhang weiters vorgebracht, den beiden vom Magistrat der Stadt Wien im angefochtenen Bescheid angeführten Erkenntnissen des VwGH, in welchen eine Besteuerung der Konsumationen neben der Pauschsteuer innerhalb desselben Besteuerungszeitraumes bejaht wurden (23.6.1995, 95/17/0051 und 10.9.1998, 96/15/0257), sei nicht zu entnehmen, ob die mit der Pauschalsteuer besteuerten Veranstaltungen und die mit Konsumation besteuerten Veranstaltungen gleichzeitig stattgefunden hätten, ob es sich dabei um dieselben Veranstaltungen gehandelt habe oder um verschiedene Veranstaltungen, die nebeneinander stattgefunden haben könnten, innerhalb desselben Bemessungszeitraumes. Dem Sachverhalt dieser Erkenntnisse sind allerdings keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Veranstaltungen mit Eintritt zu entnehmen; Veranstaltungen mit Eintritt neben solchen ohne Eintritt lagen daher offensichtlich nicht vor. Das Vorbringen ist daher insoweit nicht berechtigt. In seinem weiteren Erkenntnis vom 10.11.1995, 92/17/0177, hatte der Verwaltungsgerichtshof einen Sachverhalt zu beurteilen, in welchem (ausdrücklich ausgeführt) von 15.12.1988 bis 30.12.1988 kein Entgelt für die Teilnahme an den Publikumstanzveranstaltungen erhoben wurde, dennoch wurde für diesen Zeitraum der Ansatz der Pauschsteuer und daneben die Besteuerung der Konsumationen nicht dem Grunde nach beanstandet, sondern lediglich die von der Behörde vorgenommene Schätzung als mangelhaft beurteilt. Die Besteuerung der Konsumation neben der Pauschsteuer ist damit nach diesen Erkenntnissen offensichtlich zulässig. Die Einnahmen aus den Bonuskarten waren daher jedenfalls zu versteuern; die Verkürzung in der vorgeworfenen Höhe liegt daher jedenfalls vor. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementärin der XYZ GmbH ist der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die XYZ GmbH & Co KG strafrechtlich verantwortlich. Der Tatbestand des § 19 Abs 1 VGSG setzt ein Verhalten (Handlungen oder Unterlassungen) voraus, durch welches die Steuer verkürzt wird. Das Verhalten und die Verkürzung stehen demnach in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang. Zu diesem Verhalten zählen alle Umstände, die vorliegen müssen, um die Steuer zu verkürzen. Der in Rede stehende Straftatbestand ist dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt. Das Tatbild ist dabei auf die Herbeiführung eines Erfolges, der Verkürzung der Abgabe, entweder durch ein aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen abgestellt. Eine Verkürzung liegt in solchen Fällen bereits dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung der Erklärungspflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird. Mit der Verkürzung ist auch der Erfolg eingetreten, das Delikt nach der genannten Bestimmung nicht nur vollendet, sondern auch beendet. Das tatbildmäßige Verhalten nach § 19 Abs 1 VGSG, durch das die Steuer verkürzt wird, setzt somit die vom Abgabepflichtigen zu vertretende Verletzung der Anmelde- bzw. Anzeigepflicht, wodurch die Abgabenbehörde in Unkenntnis abgabenrechtlich bedeutsamer Tatsachen bleibt, und die Nichtentrichtung der im Wege der Selbstbemessung ermittelten Abgaben am Fälligkeitstag voraus. Eine Abgabenverkürzung liegt demnach dann vor, wenn die Abgabe unter Verletzung einer Anmeldepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird (VwGH 16.12.1999, 97/15/0172 [zum VGSG 1987]). In den Abgabenerklärungen sowie in den Nachmeldungen wurden die vereinnahmten Entgelte für Bonuskarten (wie auch der Prozentsatz der Besucher mit Normalpreiskarte an der Gesamtanzahl der Besucher sowie der Umstand, dass Besucher mit Bonuskarte weiter die bisherigen marktüblichen Getränkepreise und Besucher mit Normalpreiskarte für ihre Konsumationen den doppelten Preis zu bezahlen hatten) nicht offengelegt. Die auf diese Bonuskartenentgelte entfallende Vergnügungssteuer wurde jeweils nicht zum Fälligkeitstag entrichtet. Damit wurde jedoch den Bestimmungen des § 17 VGSG (2005) und des § 120a BAO nicht entsprochen. Hat der Abgabepflichtige mit der abgegebenen Vergnügungssteuererklärung seine ihm obliegende Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinne des § 120a BAO erfüllt, dann liegt keine Verletzung der Anmeldepflicht und damit auch keine Verwirklichung des im § 19 Abs 1 VGSG normierten Tatbestandes vor. Kam der Abgabepflichtige seiner Verpflichtung nach § 120a BAO nicht nach - ist allenfalls eine unvollständige Anmeldung abgegeben worden -, dann trifft ihn der Vorwurf einer Verletzung der Anmeldepflicht. Ihrem Wesen nach sind die Abgabenerklärungen - wie auch die Vergnügungssteuererklärung - vor allem Wissenserklärungen, eben Erklärungen über tatsächliche Ereignisse, Gegebenheiten, Zustände, Veränderungen und Verhältnisse, also Erklärungen über Tatsachen, über die der Erklärende ein Wissen hat oder sich ein Wissen zu verschaffen hat. Die Abgabenerklärungen verlangen aber nicht nur absolut wertfreie Mitteilungen über reale Gegebenheiten, sondern voraussetzungsgemäß auch rechtliche Wertungen. Sachverhalte sind regelmäßig nicht reale Tatsachen für sich und an sich, sondern solche konkrete Gegebenheiten, die von einem Tatbestand erfasst sind. Eine reale Gegebenheit ist ein rechtlich bedeutsamer Sachverhalt nur dann und erst dann, wenn er unter einem Tatbestand fällt. Insoweit trifft den Erklärungspflichtigen die Last einer rechtlichen (Vor-)Beurteilung und die einer Vorordnung der Sachgegebenheiten nach ihrer Zuordenbarkeit oder nach dem Ausgeschlossensein der Zuordnung der Sachverhalte unter abgabenrechtliche Tatbestände, was aber voraussetzt, dass den Erklärungen über das Wissen tatsächlicher Gegebenheiten die Verschaffung der Einsicht über die Rechtslage (somit eine rechtliche Würdigung) und letztlich Subsumtionen, rechtliche Wertungen und Schlussfolgerungen voranzugehen haben. Es ist davon auszugehen, dass der Abgabepflichtige sich mit einer gewissen Freiheit, die die Mehrdeutigkeit der Normen bietet, nur in jenem Raum bewegen kann, der durch die Vertretbarkeit der Deutungs- und Verstehensmöglichkeiten der Rechtsätze gekennzeichnet ist. Es steht dem Abgabepflichtigen frei - und diese Freiheit kann rechtsstaatlich und grundsätzlich nicht eingeschränkt gesehen werden - innerhalb dieses Bereiches Rechtspositionen zu beziehen und die diesen entsprechenden Sachgegebenheiten als Sachverhalte zu betrachten und offenzulegen. Damit hat der Abgabepflichtige seine Offenlegungspflicht erfüllt. Die Grenze ist die Vertretbarkeit des Interpretationsverständnisses von den anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dem Abgabepflichtigen steht es, ohne dass strafrechtliche Folgen eintreten, frei, seine Rechtsansicht in den Abgabenerklärungen zu vertreten, nur muss er den Sachverhalt als solchen wahrheitsgemäß offenlegen. Dem Abgabepflichtigen muss im Übrigen subjektiv das Recht zugebilligt werden, eine Ansicht in seinen Steuererklärungen zu vertreten, ohne dass ihm dies als Verletzung der Offenlegungspflicht angelastet werden könnte. Es darf aber nicht so verstanden werden, dass in den Erklärungen jegliche Art von unrichtigen Angaben gemacht werden darf, wenn sie offen ausgewiesen werden. Die Angaben müssen die Abgabenbehörde in die Lage versetzen, deren Richtigkeit anhand der Angaben in der Erklärung zu überprüfen. Es muss der volle und ganze Sachverhalt offengelegt werden und dann kann erst die abweichende Rechtsansicht vertreten werden (VwGH 6.8.1996, 95/17/0109 mwN). Zwar haben die Abgabenbehörden gemäß § 115 Abs 1 BAO die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Dies entbindet jedoch den Abgabenpflichtigen nicht von der in § 120a BAO normierten Verpflichtung, der Abgabenbehörde alle Umstände anzuzeigen, die ihre Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Die Frage der Strafbarkeit bei Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hängt nicht davon ab, ob der Abgabepflichtige darauf vertrauen kann, die Abgabenbehörde werde seine Erledigungen prüfen und erforderlichenfalls richtig stellen, somit bei Prüfung die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Erklärung hätte erkennen können, sondern davon, ob der Abgabepflichtige seiner Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen ist. Ein eventuelles Mitverschulden der Abgabenbehörde an der unrichtigen Festsetzung von Abgaben unterbricht somit den Risikozusammenhang mit dem verpönten Erfolg nicht (in diesem Sinn VwGH 25.1.2000, 94/14/0031). Die in der Vergnügungssteuererklärung vorgenommene Einreihung der Publikumstanzveranstaltungen als (nur) mit der Pauschsteuer zu besteuernde Veranstaltungen ist keine Tatsachenerklärung, sondern Ergebnis einer Subsumtion - einer von der XYZ GmbH & Co KG bzw dem Beschwerdeführer gelösten Rechtsfrage. Wird diese Rechtsfrage unrichtig gelöst und dieses Ergebnis in der Erklärung offengelegt, dann kann dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Anmeldepflicht angelastet werden, wenn die sonstigen Angaben in der Vergnügungssteuererklärung die Abgabenbehörde in die Lage versetzen, deren Richtigkeit anhand der Erklärung zu überprüfen. Eine solche Überprüfung war jedoch im Streitfall aufgrund der Erklärungen (und auch der Nachmeldungen) der XYZ GmbH & Co KG nicht möglich. Die XYZ GmbH & Co KG erklärte im Abgabenverfahren, es werde ab April 2010 kein Eintritt mehr erhoben, weshalb nur die Pauschsteuer zur Anwendung komme und entrichtete den sich danach ergebenden Abgabenbetrag. Damit wurden jedoch nicht alle für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umstände, wie etwa die Erlöse aus den Bonuskarten, die Höhe des Bonuskartenentgeltes idR in Höhe des bisherigen Eintrittspreises, die unterschiedlichen Getränkepreise (gleicher marktüblicher Preis wie bisher bei Verwendung einer Bonuskarte, doppelter Preis bei Verwendung einer Normalpreiskarte) und die (zunächst sehr) geringe Anzahl von Nutzern der Normalpreiskarte bereits vollständig und wahrheitsgemäß bekanntgegeben, sodass der Abgabenbehörde die korrekte Besteuerung der Publikumstanzveranstaltungen ermöglicht gewesen wäre. Der Magistrat der Stadt Wien hat im Abgabenbescheid die Einnahmen aus Bonuskarten mit dem selben Prozentsatz wie die Konsumationen (8%) besteuert. Die Abgabenberufungskommission hat die Einnahmen aus Bonuskarten als Eintrittsgelder besteuert (15%). Bei beiden Beurteilungen ist eine Ermittlung des Abgabenbetrages ohne Bekanntgabe bzw Offenlegung der Einnahmen aus Bonuskarten nicht möglich. Die Angaben der XYZ GmbH & Co KG waren damit von einer Art, dass sie die Abgabenbehörde nicht in die Lage versetzen, die Richtigkeit der Beurteilung durch die XYZ GmbH & Co KG, derzufolge lediglich Raumpauschsteuer zu leisten sei, auf deren Richtigkeit anhand der Angaben in der Erklärung zu überprüfen. Es wurde somit nicht der volle und ganze Sachverhalt offengelegt. Es liegt daher eine Verletzung der Anmeldepflicht vor. Der Tatbestand des § 19 Abs 1 VGSG ist daher verwirklicht. Die Vergnügungssteuer wurde daher (zumindest) im vorgeworfenen Umfang verkürzt. Der objektive Tatbestand des § 19 Abs 1 VGSG ist damit erfüllt. Die vorliegende Verwaltungsübertretung setzt in Verbindung mit § 5 Abs 1 erster Satz VStG fahrlässiges Handeln des Täters voraus. Fahrlässig handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, zwar ohne dies zu wollen, jedoch unter Außerachtlassung der ihm möglichen Sorgfalt. Objektiv sorgfaltswidrig handelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (VwGH 11.7.2001, 2000/03/0342 mwN). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will. Im Fall der sogenannten unbewussten Fahrlässigkeit verkennt der Täter zufolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, dass er einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichen könne. Auf ein „Wissen“ des Verbotes kommt es bei diesem Schuldvorwurf nicht an (VwGH 27.10.1997, 96/17/0456). Wer als Unternehmer tätig wird, hat die damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen (vgl insbesondere die §§ 119 bis 142 BAO) zu beachten. Will der Abgabepflichtige diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen, oder ist er dazu, etwa aufgrund fehlender Sachkenntnisse oder beruflicher Beanspruchung, nicht imstande, kann er die Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten auch anderen Personen anvertrauen. Dies befreit ihn jedoch nicht von jedweder finanzstrafrechtlicher (bzw verwaltungsstrafrechtlicher) Verantwortung. Der Abgabepflichtige ist angehalten, bei der Auswahl dieser Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend zu beaufsichtigen (VwGH 1.7.2003, 2000/13/0045 mwN). Dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Beaufsichtigung vorgenommen habe, wurde (auch in der mündlichen Verhandlung) nicht behauptet. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, die mit dem konkreten Tagesgeschäft betrauten Personen als Zeugen dazu zu vernehmen, in wie weit sie überwacht wurden, war abzuweisen, da es sich dabei um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, und die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann (VwGH 23.2.1996, 95/17/0491). In diesem Sinne hätte sich der Beschwerdeführer nicht damit zufrieden geben dürfen, dass der beauftragten Steuerberatungskanzlei ein Datensatz mit relevanten Umsatzdaten (insb die Einnahmen aus den Konsumationen) übermittelt wurde und diese Steuerberatungskanzlei bzw die mit der konkreten Geschäftsführung der XYZ GmbH & Co KG betrauten Personen für den Streitzeitraum kalendermonatlich die Pauschsteuer in den Selbstbemessungserklärungen bemessen und der Abgabenbehörde bekannt geben würden. Im Rahmen der dem Beschwerdeführer möglichen Sorgfalt hätte er vielmehr sicherzustellen gehabt, dass sämtliche relevanten Umstände (insbesondere auch die Höhe der Einnahmen aus den Bonuskarten) der Abgabenbehörde gegenüber offengelegt werden. Hinsichtlich der Befähigung des Beschwerdeführers zur Einhaltung der pflichtgemäßen Sorgfalt ist angesichts der Umstände des Streitfalles davon auszugehen, dass auch einer nur durchschnittlich begabten und erfahrenen Person ohne besondere Kenntnisse in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten bei gehöriger Sorgfalt Zweifel hätten entstehen müssen, dass eine Nichtoffenlegung der oben angeführten Umstände der Offenlegungsverpflichtung des § 120a BAO widersprechen könnte. Der Akteninhalt und das Vorbringen des Beschwerdeführers bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt. Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, die Staatsanwaltschaft habe iZm der ABC**** GmbH bei praktisch gleichem Sachverhalt (Bonuskarten und Normalpreiskarten, zweierlei Getränkepreise) das Strafverfahren eingestellt, da die Beschuldigten die selbst bemessene Steuer abgeführt und der Behörde sämtliche notwendigen Daten bekannt gegeben hätten. Wie oben ausgeführt war im Streitfall die Offenlegung nicht vollständig, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft in einem andern Fall vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, eine Bindung an diese Entscheidung wurde ohnehin nicht behauptet. Der Beschwerdeführer beruft sich hinsichtlich des Verschuldens auf § 5 Abs 2 VStG, er habe in entschuldbarer Rechtsunkenntnis gehandelt. Er habe auf die ihm von seinem Rechtsanwalt (dem Beschwerdevertreter) erteilten Auskünfte und die ihm von diesem erläuterte einschlägige ständige Rechtsprechung des VwGH vertrauen können. Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Gerade dann, wenn bewusst eine Konstruktion gewählt wird, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten ausgereizt werden sollen, ist eine besondere Sorgfalt hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage an den Tag zu legen. Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Die entsprechenden Erkundigungen können zwar nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person eingeholt werden. Hat die Partei (zB von einem Rechtsanwalt) eine falsche Auskunft erhalten, so liegt ein schuldausschließender Irrtum dann nicht vor, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen. Diese Erkundigungspflicht darf aber andererseits nicht überspannt werden (VwGH 7.10.2010, 2006/17/0006 mwN). Im Streitfall liegt ein solcher Fall einer bewusst gewählten Konstruktion, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten ausgereizt werden sollen, vor. Die XYZ GmbH & Co KG hat bis März 2010 Eintrittsgelder (idR EUR 10,-- pro Person) eingehoben und hatte entsprechend eine Besteuerung der Eintrittsgelder und der Konsumationen vorzunehmen. Ab April 2010 wurden (ob dafür die angeführten betriebswirtschaftlichen oder andere Gründe ausschlaggebend waren spielt insoweit keine Rolle) keine "Eintrittsgelder" mehr eingehoben. Es konnte vielmehr die Diskothek ohne ausdrücklich als "Eintritt" bezeichneter Zahlung entweder -) unter Verwendung einer zum selben Preis wie bis dahin der Eintrittspreis ausgegebenen Bonuskarte mit den selben marktüblichen Getränkepreisen wie bis dahin (nunmehr „Bonuspreis“) oder -) mit einer unentgeltlichen „Normalpreiskarte“ bei gleichzeitig doppelt so hohen Getränkepreisen besucht werden. Zugleich wurde in gewissem Umfang im Eingangsbereich auf diese Umstellung hingewiesen, allerdings wurde ohne ausdrücklichen Wunsch des Besuchers automatisch eine Bonuskarte ausgegeben. Steuerliches Ergebnis dieser Umgestaltung sollte nach Ansicht der XYZ GmbH & Co KG sein, dass anstelle der bisher anfallenden Vergnügungssteuer von den Eintrittsgeldern und den Konsumationen (zuletzt laut Vergnügungssteuererklärungen Jänner 2010: EUR 65.131,48; Februar 2010: EUR 49.443,45; März 2010: EUR 49.729,10) nunmehr lediglich die Pauschsteuer (vom maximal rund EUR 3.600 / Monat) anfallen sollte. Es liegt für das Bundesfinanzgericht auf der Hand, dass mit dieser Konstruktion die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten ausgereizt werden sollten. Dies musste auch dem Beschwerdeführer allein schon angesichts der betraglichen Unterschiede bei der sich danach ergebenden Vergnügungssteuer offensichtlich sein. Eine Auskunft der zuständigen Behörde, dh des Magistrates der Stadt Wien, wurde von der XYZ GmbH & Co KG bzw vom Beschwerdeführer nicht eingeholt. Die XYZ GmbH & Co KG bzw der Beschwerdeführer stützte sich vielmehr auf die Auskunft ihres bzw seines Rechtsanwaltes, wonach sich die gewählte Konstruktion auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen könne, die Vergnügungssteuer entweder als Steuer vom Entgelt (im Umfang des § 3 Abs 1 VGSG 2005 (Eintritt) und § 3 Abs 3 VGSG 2005 (Steuer vom Bruttonutzen) oder als Raumpauschsteuer (§ 3 Abs 7 und 8 VGSG 2005) eingehoben werden könne. Der Vergnügungssteuerpflichtige habe sich durch seine Disposition betreffend die Einhebung eines Eintrittsgeldes zu entscheiden, welcher Typus der Einhebung der Vergnügungssteuer zur Anwendung komme. Diese Sicht lässt jedoch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.9.1998, 96/15/0266, außer Betracht, welches sich ausdrücklich mit der Abgabe von Bonuskarten (bei dabei gleich bleibenden Getränkekarten) anstelle von Eintrittskarten bei einem höheren Getränkepreis ohne Bonuskarte beschäftigt und dabei eine Steuerpflicht bejaht hat. Von einer einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann daher insoweit nicht die Rede sein, wenn sich auch der Sachverhalt des Streitfalls in gewissem Umfang von dem dem Erkenntnis vom 10.9.1998, 96/15/0266, zugrundeliegenden Sachverhalt unterscheiden mag. Dieses Erkenntnis (VwGH 10.9.1998, 96/15/0266) war auch im – soweit ersichtlich einzigen – Kommentar ua zur Vergnügungssteuer (Pauer/Wurz, Wiener Abgabenrecht (Wien 2000), Seite 228, Anmerkung 9 zu § 3 VGSG) entsprechend angeführt. Dass der Magistrat der Stadt Wien bei Veranstaltungen ohne Eintritt eine Besteuerung der Konsumationen neben der Pauschsteuer für zutreffend erachtete, war zudem bereits aus der Gestaltung der Vergnügungssteueranmeldung erkennbar. Der Beschwerdeführer hätte daher Zweifel an der Richtigkeit der vom Rechtsanwalt erteilten Auskunft haben müssen. Ein schuldausschließender Irrtum liegt daher nicht vor. Der Beschwerdeführer als Vertreter der XYZ GmbH & Co KG iSd § 9 Abs 1 VStG hat daher für diese nicht erfolgte Offenlegung einzustehen. Zur Strafbemessung: Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als geringfügig angesehen werden kann. Das Ausmaß des Verschuldens kann im Streitfall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Dem Beschwerdeführer kommen die Milderungsgründe der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sowie der unverhältnismäßig langen Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenden Grund (die Aufforderung zur Rechtfertigung datiert vom 4.6.2013) zu. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer machte keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, es war daher im Schätzungsweg von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Aus diesen Gründen sind die jeweils verhängten Geldstrafen von EUR 5.530,00 bis EUR 9.890,00 (insgesamt EUR 87.500,00) um 30% herabzusetzen und erscheinen damit in general- und spezialpräventiver Hinsicht als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Im Hinblick auf den hinzugekommenen Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Dauer des Verfahrens sind auch die Ersatzfreiheitsstrafen entsprechend herabzusetzen (minus 30%, abgerundet auf ganze Tage). Sie sind insoweit im Verhältnis zu den verhängten Geldstrafen und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen. Eine weitere Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (jeweils bis zu EUR 42.000 reichenden) gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht. Verfahrenskosten: Die Nichtvorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs 8 VwGVG. Zur Zulässigkeit der Revision: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage, ob in wirtschaftlicher Betrachtungsweise Entgelte für Bonuskarten als Eintrittsgeld zu werten sind, liegt zwar bereits das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.9.1998, 96/15/0266, zur Lustbarkeitsabgabeordnung Linz 1950 vor. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch in einigen Punkten von dem im Streitfall vorliegenden Sachverhalt, insoweit fehlt daher noch eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zur Frage, ob neben der Pauschsteuer noch eine Besteuerung der Konsumationen zu erfolgen hat, liegen einerseits die Erkenntnisse des VwGH 23.6.1995, 95/17/0051; 10.9.1998, 96/15/0257 und 10.11.1995, 92/17/0177, vor, die eine Besteuerung der Konsumationen neben der Pauschsteuer nicht beanstanden, zum anderen die (vom Beschwerdeführer angeführten) Erkenntnisse des VwGH 22.3.1999, 95/17/0487; 20.12.1999, 93/17/0119 und 27.1.2000, 99/15/0207, wonach die Vergnügungssteuer entweder als Steuer vom Entgelt (im Umfang des § 3 Abs 1 VGSG 2005 (Eintritt) und § 3 Abs 3 VGSG 2005 (Steuer vom Bruttonutzen) oder als Raumpauschsteuer (§ 3 Abs 7 und 8 VGSG 2005) eingehoben werden kann. Die Rechtsprechung erscheint insoweit nicht einheitlich. Die Revision ist somit zulässig. Der Beschwerde war daher gemäß § 50 VwGVG im ausgesprochenen Umfang hinsichtlich der Strafhöhe und der Kosten der Verfahren bei der belangten Behörde Folge zu geben, im Übrigen war das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. Wien, am 15. Juni 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7501492/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501492.2014
Stammnummer
105513
Gültig
15.06.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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