Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7501492/2014
Publikumstanz - Bonuskarten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7501492/2014vom 15.06.2015Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde des R**** M****, Adr****, vertreten durch Mag. Hubert Traudtner, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Wipplingerstraße 20/8-9, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom 12.5.2014, MA_6/DII/R2-xxx1/2012 ua, wegen Übertretung des § 17 Abs 1 iVm § 19 Abs 1 Vergnügungssteuergesetz 2005 iZm § 9 Abs 1 VStG 1991, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2015 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses), zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge geben, als die verhängten Geldstrafen und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:
|
ad 1.)
|
die Geldstrafe von
|
€ 7.330,00
|
auf
|
€ 5.131,00
|
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
|
8
|
Tagen auf
|
5
|
Tage
|
ad 2.)
|
die Geldstrafe von
|
€ 7.220,00
|
auf
|
€ 5.054,00
|
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
|
8
|
Tagen auf
|
5
|
Tage
|
ad 3.)
|
die Geldstrafe von
|
€ 6.000,00
|
auf
|
€ 4.200,00
|
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
|
6
|
Tagen auf
|
4
|
Tage
|
ad 4.)
|
die Geldstrafe von
|
€ 6.120,00
|
auf
|
€ 4.284,00
|
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
|
7
|
Tagen auf
|
4
|
Tage
|
ad 5.)
|
die Geldstrafe von
|
€ 5.530,00
|
auf
|
€ 3.871,00
|
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
|
6
|
Tagen auf
|
4
|
Tage
|
ad 6.)
|
die Geldstrafe von
|
€ 6.230,00
|
auf
|
€ 4.361,00
|
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
|
7
|
Tagen auf
|
4
|
Tage
|
ad 7.)
|
die Geldstrafe von
|
€ 9.890,00
|
auf
|
€ 6.923,00
|
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
|
10
|
Tagen auf
|
7
|
Tage
|
ad 8.)
|
die Geldstrafe von
|
€ 5.990,00
|
auf
|
€ 4.193,00
|
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
|
6
|
Tagen auf
|
4
|
Tage
|
ad 9.)
|
die Geldstrafe von
|
€ 8.060,00
|
auf
|
€ 5.642,00
|
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
|
9
|
Tagen auf
|
6
|
Tage
|
ad 10.)
|
die Geldstrafe von
|
€ 6.380,00
|
auf
|
€ 4.466,00
|
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
|
7
|
Tagen auf
|
4
|
Tage
|
ad 11.)
|
die Geldstrafe von
|
€ 6.910,00
|
auf
|
€ 4.837,00
|
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
|
7
|
Tagen auf
|
4
|
Tage
|
ad 12.)
|
die Geldstrafe von
|
€ 6.050,00
|
auf
|
€ 4.235,00
|
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
|
7
|
Tagen auf
|
4
|
Tage
|
ad 13.)
|
die Geldstrafe von
|
€ 5.790,00
|
auf
|
€ 4.053,00
|
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
|
6
|
Tagen auf
|
4
|
Tage
|
in Summe reduzieren sich dadurch
|
|
|
|
|
|
|
|
die Geldstrafen von
|
€ 87.500,00
|
auf
|
€ 61.250,00
|
und die Ersatzfreiheitsstrafen von
|
94
|
Tagen auf
|
59
|
Tage
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Dementsprechend werden die Beiträge zu den Kosten der Verfahren bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wie folgt festgesetzt
|
ad 1.)
|
€ 513,10
|
ad 2.)
|
€ 505,40
|
ad 3.)
|
€ 420,00
|
ad 4.)
|
€ 428,40
|
ad 5.)
|
€ 387,10
|
ad 6.)
|
€ 436,10
|
ad 7.)
|
€ 692,30
|
ad 8.)
|
€ 419,30
|
ad 9.)
|
€ 564,20
|
ad 10.)
|
€ 446,60
|
ad 11.)
|
€ 483,70
|
ad 12.)
|
€ 423,50
|
ad 13.)
|
€ 405,30
|
das sind in
|
Summe
|
€ 6.125,00
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Die XYZ GmbH & Co KG haftet gemäß § 9 Abs 7 VStG für die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Gemäß § 25a VwGG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:
„1) Zahl: MA_6/DII/R2-xxx1/2012
(bitte bei Antwort vollständig angeben!)
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Komplementärs der XYZ GmbH & Co KG unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanzveranstaltungen) für den Monat April 2010 im Betrag von € 14.668,20, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 18.06.2012 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
2) Zahl: MA_6/DII/R2-xxx2/2012
(bitte bei Antwort vollständig angeben!)
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Komplementärs der XYZ GmbH & Co KG unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanzveranstaltungen) für den Monat Mai 2010 im Betrag von € 14.433,73, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 18.06.2012 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
3) Zahl: MA_6/DII/R2-xxx3/2012
(bitte bei Antwort vollständig angeben!)
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Komplementärs der XYZ GmbH & Co KG unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanzveranstaltungen) für den Monat Juni 2010 im Betrag von € 11.996,27, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 18.06.2012 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
4) Zahl: MA_6/DII/R2-xxx4/2012
(bitte bei Antwort vollständig angeben!)
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Komplementärs der XYZ GmbH & Co KG unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanzveranstaltungen) für den Monat Juli 2010 im Betrag von € 12.234,93, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 18.06.2012 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
5) Zahl: MA_6/DII/R2-xxx5/2012
(bitte bei Antwort vollständig angeben!)
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Komplementärs der XYZ GmbH & Co KG unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanzveranstaltungen) für den Monat August 2010 im Betrag von € 11.051,40, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 18.06.2012 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
6) Zahl: MA_6/DII/R2-xxx6/2012
(bitte bei Antwort vollständig angeben!)
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Komplementärs der XYZ GmbH & Co KG unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanzveranstaltungen) für den Monat September 2010 im Betrag von € 12.467,07, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 18.06.2012 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
7) Zahl: MA_6/DII/R2-xxx7/2012
(bitte bei Antwort vollständig angeben!)
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Komplementärs der XYZ GmbH & Co KG unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanzveranstaltungen) für den Monat Oktober 2010 im Betrag von € 19.788,53, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 18.06.2012 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
8) Zahl: MA_6/DII/R2-xxx8/2012
(bitte bei Antwort vollständig angeben!)
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Komplementärs der XYZ GmbH & Co KG unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanzveranstaltungen) für den Monat November 2010 im Betrag von € 11.973,07, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 18.06.2012 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
9) Zahl: MA_6/DII/R2-xxx9/2012
(bitte bei Antwort vollständig angeben!)
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Komplementärs der XYZ GmbH & Co KG unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanzveranstaltungen) für den Monat Dezember 2010 im Betrag von € 16.125,14, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 18.06.2012 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
10) Zahl: MA_6/DII/R2-xx10/2012
(bitte bei Antwort vollständig angeben!)
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Komplementärs der XYZ GmbH & Co KG unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanzveranstaltungen) für den Monat Jänner 2011 im Betrag von € 12.765,50, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 18.06.2012 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
11) Zahl: MA_6/DII/R2-xx11/2012
(bitte bei Antwort vollständig angeben!)
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Komplementärs der XYZ GmbH & Co KG unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanzveranstaltungen) für den Monat Februar 2011 im Betrag von € 13.810,67, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 18.06.2012 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
12) Zahl: MA_6/DII/R2-xx12/2012
(bitte bei Antwort vollständig angeben!)
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Komplementärs der XYZ GmbH & Co KG unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanzveranstaltungen) für den Monat März 2011 im Betrag von € 12.104,40, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 18.06.2012 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
13) Zahl: MA_6/DII/R2-xx13/2012
(bitte bei Antwort vollständig angeben!)
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Komplementärs der XYZ GmbH & Co KG unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanzveranstaltungen) für den Monat April 2011 im Betrag von € 11.573,86, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 18.06.2012 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 17 Abs 1 in Verbindung mit § 19 Abs 1 des Vergnügungssteuergesetztes 2005 – VGSG, LGBl für Wien Nr 56/2005, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
ad 1.)
Geldstrafe von € 7.330,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen,
ad 2.)
Geldstrafe von € 7.220,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen,
ad 3.)
Geldstrafe von € 6.000,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen,
ad 4.)
Geldstrafe von € 6.120,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen,
ad 5.)
Geldstrafe von € 5.530,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen,
ad 6.)
Geldstrafe von € 6.230,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen,
ad 7.)
Geldstrafe von € 9.890,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen,
ad 8.)
Geldstrafe von € 5.990,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen,
ad 9.)
Geldstrafe von € 8.060,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen,
ad 10.)
Geldstrafe von € 6.380,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen,
ad 11.)
Geldstrafe von € 6.910,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen,
ad 12.)
Geldstrafe von € 6.050,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen,
ad 13.)
Geldstrafe von € 5.790,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen,
gemäß § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetztes 2005 – VGSG, LGBl für Wien Nr 56/2005, in der derzeit geltenden Fassung.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
ad 1.)
€ 733,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 8.063,00.
ad 2.)
€ 722,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 7.942,00.
ad 3.)
€ 600,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 6.600,00.
ad 4.)
€ 612,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 6.732,00.
ad 5.)
€ 553,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 6.083,00.
ad 6.)
€ 623,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 6.853,00.
ad 7.)
€ 989,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 10.879,00.
ad 8.)
€ 599,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 6.589,00.
ad 9.)
€ 806,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 8.866,00.
ad 10.)
€ 638,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 7.018,00.
ad 11.)
€ 691,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 7.601,00.
ad 12.)
€ 605,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 6.655,00.
ad 13.)
€ 579,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 6.369,00.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Die XYZ GmbH & Co KG haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Berufung.
Dem Straferkenntnis liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zu Grunde:
Die XYZ GmbH & Co KG ist Betreiberin der Diskothek „ X****-Club “, der Beschwerdeführer war im Streitzeitraum Geschäftsführer der Komplementärin XYZ GmbH.
In ihren Vergnügungssteuererklärungen für die Monate April 2010 bis April 2011 (jeweils Beilage 1) erklärte die XYZ GmbH & Co KG jeweils entsprechend der Anzahl der „Spieltage“ Raumpauschsteuer (Besteuerung nach der Veranstaltungsfläche) von rund 2.800 Euro bis 3.600 Euro pro Monat. „Eintrittskarten und sonstige Einnahmen“ sowie „Verkauf von Speisen, Getränke, Blumen, etc (Konsumation)“ erklärte die XYZ GmbH & Co KG hingegen nicht. In der Vergnügungssteuererklärung für den Monat April 2010 sowie in einem Begleitschreiben wird ausgeführt ab 1.4.2010 werde kein Eintritt mehr eingehoben.
In einem den Vergnügungssteuererklärungen jeweils beigeschlossenen Schreiben führte die XYZ GmbH & Co KG jeweils aus, seit 1.4.2010 würden keine Entgelte mehr für den Besuch des „X****-Club“ eingehoben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes falle daher aus näher dargestellten Gründen lediglich eine Vergnügungssteuer als Pauschsteuer nach § 3 Abs 7 iVm § 8 Abs 1 VGSG an.
Ab der Vergnügungssteuererklärung für Jänner 2011 (11.2. / 18.2. [Fax: 20.2.]; März 2011 14.4. / 2.5.) gab die XYZ GmbH & Co KG in ihrem jeweiligen Begleitschreiben zusätzlich die Bemessungsgrundlage der Konsumation bekannt.
Mit Schreiben vom 18.2.2011 (Fax: 21.2.2011) gab die XYZ GmbH & Co KG die Bemessungsgrundlagen der Konsumation für die Monate April 2010 bis Dezember 2010 bekannt.
Die Höhe der eingenommenen Entgelte aus Bonuskarten wurde nicht bekanntgegeben.
Die XYZ GmbH & Co KG entrichtete jeweils bis zum Fälligkeitstag die von ihr angegebene Pauschsteuer.
Im Anschluss an eine Vergnügungssteuerrevision erließ der Magistrat der Stadt Wien einen Abgabenbescheid für die Monate April 2010 bis April 2011.
Im Revisionsbericht wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, seit April 2010 sei der Eintritt in die Diskothek unentgeltlich möglich. Wenn ein Besucher beim Betreten des Lokals sage, dass er keine Bonuskarte wolle, habe er gratis Zugang ins Lokal, müsse aber für die optionale Getränkekonsumation das Doppelte des Preises bezahlen, den ein Besucher, der die Bonuskarte löse, bezahlen müsse. Diese Bonuskarte ermögliche dem Besucher die Getränkekonsumation zum sogenannten Bonuspreis verbunden mit der Zahlung eines von der Menge der Konsumation abhängen fixen Grundentgeltes.
Im Abgabenbescheid brachte der Magistrat der Stadt Wien entsprechend dem Revisionsbericht für diese Monate jeweils
1. ausgehend von der Anzahl der Veranstaltungstage Raumpauschsteuer sowie
2. 8% Vergnügungssteuer von den Getränken und von den Entgelten für die Bonuskarten (jeweils ohne Umsatzsteuer)
zum Ansatz.
In der Begründung des Abgabenbescheides wird dazu ausgeführt, gemäß § 1 Abs 1 Z 5 VGSG zähle der Publikumstanz zu den vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltungen und sei nach § 8 Abs 1 VGSG mit 15 vH der Entgelte, mindestens jedoch 0,10 Euro je Eintrittskarte der Vergnügungssteuer zu unterziehen. Die Pauschsteuer nach § 3 Abs 8 sei mit der Hälfte des dort genannten Satzes zu entrichten.
Gemäß § 3 Abs 3 VGSG unterlägen weiters die anlässlich vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen erzielten Erlöse aus dem Verkauf von Speisen und Getränken der Vergnügungssteuer. Die XYZ GmbH & Co KG sei anlässlich der Anmeldung ihrer Veranstaltungen zur Vereinfachung der Berechnung der Vergnügungssteuer einer Vereinbarung gemäß § 18 VGSG beigetreten und habe sich dadurch verpflichtet, sämtliche anlässlich der Veranstaltungen erzielten Losungen aus dem Verkauf von Getränken und der Erbringung von Leistungen abzüglich Umsatzsteuer, des Bedienungsgeldes oder Bedienungsgeldäquivalentes mit 8% der Vergnügungssteuer zu unterziehen.
Gemäß § 3 Abs 7, 8 und 9 VGSG sei, wenn für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung kein Eintrittsentgelt eingehoben werde, die Steuer als Pauschalsteuer zu entrichten, wobei die Steuer nach der Größe des Raumes und der Dauer der Veranstaltung zu berechnen sei. Gemäß § 8 Abs 1 VGSG betrage die Pauschsteuer 0,50 Euro je angefangener 10m² Veranstaltungsfläche und je angefangenem Zeitraum von drei Stunden. Soweit die Steuer nach dem Entgelt zu berechnen sei, gehöre die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.
Die ziffernmäßige Richtigkeit sei seitens der XYZ GmbH & Co KG bestätigt worden.
Die Ansicht der XYZ GmbH & Co KG, dass durch die Entrichtung der Raumpauschsteuer sämtliche Vergnügungssteueransprüche abgegolten wären, widerspräche § 3 Abs 7 VGSG, wonach die Pauschsteuer lediglich an Stelle des Eintrittsgeldes zur Anwendung gelange. Jenes Entgelt, das für den Verkauf von Getränken vereinnahmt werde und offensichtlich kein Eintrittsgeld darstelle, sei von der Pauschsteuer somit nicht umfasst.
Gegen diesen Bescheid erhob die XYZ GmbH & Co KG mit im Wesentlichen denselben Argumenten (es werde kein Eintrittsgeld eingehoben, der Besuch der Veranstaltungen sei ohne Konsumationszwang frei und unentgeltlich möglich, daher komme nur die Pauschsteuer zur Anwendung), wie sie nunmehr im Strafverfahren vorgebracht werden, Berufung.
In einer hinsichtlich des Säumniszuschlages teilweise stattgebenden, im Übrigen jedoch abweisenden Berufungsvorentscheidung führte der Magistrat der Stadt Wien aus, der Einwand, dass aufgrund der „Pauschbesteuerung“ keine Steuerpflicht für die XYZ GmbH & Co KG bestünde, sei unzutreffend, da die Pauschsteuer lediglich an Stelle eines Eintrittsgeldes zur Anwendung komme, wenn ein solches Eintrittsgeld nicht erhoben werde. Das Entgelt, das weiters für den Verkauf von Speisen vereinnahmt werde und kein Eintrittsgeld darstelle, sei von der Pauschsteuer nach § 3 Abs 7 VGSG nicht umfasst. Diese anlässlich vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen erzielten Erlöse aus dem Verkauf von Speisen und Getränken unterlägen gemäß § 3 Abs 3 VGSG der Vergnügungssteuer.
Die XYZ GmbH & Co KG beantragte im Wesentlichen unter Wiederholung ihres Vorbringens die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der Magistrat der Stadt Wien führte über Auftrag der Abgabenberufungskommission ergänzende Ermittlungen durch. Dabei wurde auch der mit dem Tagesgeschäft betraute Geschäftsführer der XYZ GmbH & Co KG G**** T**** als Zeuge vernommen. Der Prüfer des Magistrates der Stadt Wien MA gab eine Stellungnahme zur Marktüblichkeit der Getränkepreise (Bonuspreise) im X****-Club sowie zum Anteil der Normalkarten an der Gesamtbesucheranzahl ab.
Die Abgabenberufungskommission änderte den Abgabenbescheid zum Nachteil der XYZ GmbH & Co KG ab. Waren im Erstbescheid noch (entsprechend dem Revisionsergebnis) neben der Pauschsteuer die Einnahmen aus den Bonuskarten gemeinsam mit den Getränken mit 8% Vergnügungssteuer besteuert worden wurde nunmehr keine Pauschsteuer mehr zum Ansatz gebracht. Vielmehr wurden die Einnahmen aus den Bonuskarten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Eintrittsgelder qualifiziert und mit 15% Vergnügungssteuer (anstelle von 8%) besteuert, die Besteuerung der Getränke blieb unverändert.
Zur Begründung führte die Abgabenberufungskommission zusammengefasst aus, die XYZ GmbH & Co KG habe im Streitzeitraum April 2010 bis April 2011 in der Diskothek X****-Club Veranstaltungen mit Publikumstanz durchgeführt. Mit 1.4.2010 sei ein neues System eingeführt worden, nach welchem es dem Gast zur Wahl gestanden sei, die Tanzveranstaltung ohne Entrichtung eines Entgeltes beim Eingang – und unter Ausgabe einer Normalkarte durch die XYZ GmbH & Co KG – zu betreten und den doppelten Preis für eine etwaige Getränkekonsumation zu entrichten oder im Eingangsbereich eine Bonuskarte zu erwerben und zu in etwa regional branchenüblichen Preisen Getränke zu konsumieren. Die Bonuspreise hätten den bisherigen Preisen entsprochen. Als Preise für die Normalkartenbesitzer seien die bisherigen Preise verdoppelt worden. Der Systemwechsel sei insoweit kommuniziert worden, als im Club ein Plakatanschlag veröffentlicht worden sei, wo auf das „Bonussystem“ hingewiesen werde. Außerdem sei ein Plakatständer im Bereich der Kassa aufgestellt worden. Ein expliziter Hinweis auf den freien Eintritt bzw die Normalkarte sei diesem Plakat nicht zu entnehmen (es sei lediglich ein Hinweis auf das Bonussystem vorgenommen worden). Neben dem Plakat sei auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der XYZ GmbH & Co KG auf den Systemwechsel hingewiesen worden. Aufgrund dieser Bekanntmachung sei es zu Beginn kaum zum Absatz von Normalkarten gekommen; der Anteil sei kontinuierlich bis ca 10% bis 15% der Gesamtbesucher gestiegen. Bei der Kassa sei weiterhin ein Entgelt kassiert worden, es sei denn der Kunde habe von sich aus den Wunsch geäußert, keine Bonuskarte erwerben zu wollen. An der Kassa habe sich der Hinweis befunden: „Bitte wählen Sie den Check-in Typ, sonst erhalten Sie zu ihren Gunsten die Bonuskarte“. Die doppelt so hohen Getränkepreise seien auf der Getränke- und Speisekarte neben den Bonuskartenpreisen ausgepreist gewesen.
Im Erkenntnis vom 10.9.1998, 96/15/0266 führe der Verwaltungsgerichtshof aus, dass im Falle eines Entgelts (Eintritt) von S 20,-- bzw S 30,-- für die Teilnahme an einer Tanzbelustigung unzweifelhaft sei, dass die Teilnahme iSd § 6 Abs 1 Z 1 Lustbarkeitsabgabeordnung Linz 1950 von der Lösung einer Eintrittskarte abhängig sei und eine Vergütung vorliege, die iSd § 8 Abs 2 Lustbarkeitsabgabeordnung Linz 1950 für die Zulassung zu der Veranstaltung gefordert werde. Wenn aber der Veranstalter anstelle der Eintrittskarten Bonuskarten um das Entgelt von S 20,-- bzw S 30,-- abgebe, andererseits aber von jedem, der die Tanzveranstaltung (Diskothek) besuche ohne eine Bonuskarte zu erwerben, pro Getränk einen um mehr als S 20,-- bzw S 30,-- höheren Betrag – nach Angaben in der Speisekarte einheitlich um S 35,-- verlange als den Bonuspreis bzw die für Diskotheken in dem betreffenden Gebiet üblichen Getränkepreise, so sei diese Sachverhaltsgestaltung ihrem wirtschaftlichem Gehalt der zuvor dargestellten Gestaltung gleichzuhalten. Sie erfülle daher in gleicher Weise wie die erstere den Abgabentatbestand.
Die XYZ GmbH & Co KG (Veranstalterin) habe sich im gegenständlichen Fall für folgendes Modell entschieden: Der Kunde wähle zwischen dem Erwerb einer Bonuskarte samt „normalen“ Konsumationspreisen einerseits und der Normalkarte samt Entrichtung der doppelten – auch im Vergleich zu anderen Diskotheken unüblichen – Konsumationspreise andererseits.
Die gegenständliche Publikumstanzveranstaltung unterliege gemäß § 1 Abs 1 Z 5 iVm § 8 VGSG der Vergnügungssteuer. § 8 Abs 1 VGSG sehe vor, dass die Steuer 15% „des Entgeltes“ betrage. Der Gesetzgeber bediene sich hierbei eines weit gefassten Begriffes. Die Berechnung der Vergnügungssteuer werde in § 3 VGSG näher geregelt. § 3 Abs 1 VGSG sehe vor, dass der Vergnügungssteuer auch Spenden, Sonderzahlungen (wie zB Einnahmen aus Logen-, Tisch- und Sitzplatzreservierungen) und Beiträge, die anlässlich der Veranstaltung entgegengenommen würden, unterlägen. Nach § 3 Abs 3 VGSG sei in die Vergnügungssteuer weiters die Differenz zwischen dem Einkaufspreis und Verkaufspreis (Bruttonutzen) beim Verkauf von Speisen, Getränken, Blumen, Juxartikeln udgl und aus der Erbringung sonstiger Leistungen anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen einzubeziehen. Gemäß § 3 Abs 7 VGSG sei schließlich, wenn für die Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben werde, die Vergnügungssteuer als Pauschsteuer zu entrichten.
Als Zwischenschritt sei sohin festzuhalten, dass bei Publikumstanzveranstaltungen gemäß § 8 Abs 1 VGSG Vergnügungssteuer in der Höhe von (grundsätzlich) 15% des Entgeltes zu entrichten sei, wobei sich „Entgelt“ nicht nur auf die Eintrittsgelder beziehe. Auch aus § 3 Abs 1 bis 6 VGSG ergebe sich keine Einschränkung des Begriffes Entgelt, sondern lediglich eine Klarstellung, was (jedenfalls) hierunter zu subsumieren sei.
§ 8 Abs 1 und § 3 Abs 1 bis 6 VGSG enthielten sohin keine Einschränkung auf ein „klassisches Eintrittskartensystem“ und stünden daher einer Besteuerung des Entgeltes auf Bonuskarten nicht entgegen. So sei nicht zu erkennen, warum die für Bonuskarten geleisteten Entgelte, denen im Übrigen auch keine konkrete Gegenleistung gegenübergestanden sei, nicht als Entgelte iSd § 8 Abs 1 VGSG zu qualifizieren wären.
Zu § 3 Abs 7 VGSG, der vorsehe, dass die Vergnügungssteuer als Pauschsteuer zu entrichten sei, wenn kein Eintrittsgeld eingehoben werde, sei zu bemerken, dass durch diese Regelung verhindert werden solle, dass die Veranstaltungen für welche kein Eintrittsgeld erhoben werde, steuerfrei seien. Während sohin bei Veranstaltungen mit Eintrittsgeldern die Abgaben anhand dieser Einnahmen bemessen würden, werde – quasi als Auffangtatbestand – in § 3 Abs 7 VGSG die Pauschsteuer vorgesehen, die auch betragsmäßig im Vergleich zur Abgabe bei Veranstaltungen mit Eintrittsgeldern eher gering sei.
Im gegenständlichen Fall sei somit davon auszugehen, dass die Entgelte für die Bonuskarten Entgelte iSd § 8 Abs 1 VGSG seien und diese auch als Eintrittsgelder, die einer Berechnung nach § 3 Abs 7 VGSG entgegenstünden, zu qualifizieren seien. Die Kunden zahlten nämlich bei den Veranstaltungen Eintritt in Form des Kaufs der Bonuskarten. Diese ermöglichten ihnen, bei der Veranstaltung Getränke zu in etwa regional branchenüblichen Preisen zu konsumieren. Wenn eine derartige Karte nicht erworben wurde seien die doppelten Getränkepreise zu zahlen gewesen. Da der Besuch einer Diskothek die Konsumation von – mehr oder weniger – Getränken einschließe, sei durch die von der XYZ GmbH & Co KG getroffene Preisgestaltung das zuvor bestehende System, bei welchem der Erwerb von Eintrittskarten erforderlich gewesen sei, im Wesentlichen fortgeführt worden. Die Wahlfreiheit der Kunden sei bei diesem nunmehrigen Modell eine geringe. In Falle einer Preisgestaltung wie im vorliegenden Fall werde der Kunde – allein schon aus wirtschaftlichen Überlegungen – die Bonuskarte erwerben. Dies sei auch durch die Praxis, wonach kaum Besucher vom Erwerb der Bonuskarte abgesehen hätten, belegt worden. Wurde keine Bonuskarte erworben, so sei zwar das Entgelt für die Teilnahme an der Veranstaltung nicht im Eingangsbereich, jedoch de facto beim Kauf der Getränke in Form der erhöhten Preise zu bezahlen. Die Gestaltung der Eintrittsmodalitäten bzw der Getränkepreise stelle sohin nur ein – im Vergleich zum „klassischen“ Verkauf von Eintrittskarten – komplexeres Eintrittsmodell dar. Sinn und Zweck des § 3 Abs 7 VGSG könne jedoch nicht sein, dass bei derartigen Modellen – bei praktisch gleichen Rahmenbedingungen (der Kunde zahle nach wie vor beim Betreten der Veranstaltung einen bestimmten Betrag und zahle die gleichen Getränkepreise wie bislang) – lediglich die pauschalierte Steuer zu entrichten sei. Vielmehr seien die Entgelte für die Bonuskarten als Eintrittsgelder zu werten.
Bei der Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes dieses Modelles sei daher von einer Entgeltlichkeit der Veranstaltung iSd § 8 Abs 1 VGSG auszugehen und unterlägen somit die Entgelte für die Bonuskarten der Vergnügungssteuer in der Höhe von 15%. Nicht zur Anwendung gelange hierbei der offenbar vom Magistrat der Stadt Wien herangezogene § 3 Abs 3 VGSG. Die Besteuerung der Konsumation erfolge hingegen im Wege des § 3 Abs 3 VGSG.
Der Ansicht der XYZ GmbH & Co KG, sie wäre der vertretbaren Rechtsansicht gewesen, gar nicht steuerpflichtig zu sein, sei entgegenzuhalten, dass sie im Hinblick auf die Bestimmungen des VGSG 2005 die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen habe. In Anbetracht, dass entsprechend dem VGSG 2005 Publikumstanz abgabenpflichtig sei und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 3 Abs 3 VGSG die anlässlich vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen erzielten Erlöse aus dem Verkauf von Speisen und Getränken der Vergnügungssteuer unterlägen, habe die XYZ GmbH & Co KG bei entsprechender Sorgfalt jedenfalls Bedenken haben müssen, dass der Verkauf von Getränken nicht der Vergnügungssteuer zu unterziehen sei. Dies müsse auch für Bonuskarten gelten. Es wäre der XYZ GmbH & Co KG zumindest oblegen, entsprechende Erkundigungen anzustellen und sich beispielsweise bei der zuständigen Behörde bezüglich der Abgabenpflicht zu informieren. Dass sie dies getan hätte, sei von ihr nicht behauptet worden. Im Übrigen sei gerade dann, wenn bewusst eine Konstruktion gewählt werde, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten ausgereizt werden sollten, eine besondere Sorgfalt hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage an den Tag zu legen.
Die Angaben der XYZ GmbH & Co KG ließen somit nicht erkennen, dass sie an der Säumnis der Entrichtung der fälligen Vergnügungssteuer kein grobes Verschulden treffe. Die Vorschreibung des Säumniszuschlages erfolge daher zu Recht.
Gegen diesen Bescheid erhob die XYZ GmbH & Co KG eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, über welche bisher nicht entschieden wurde.
Mit Datum vom 12.5.2014 erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, der Sachverhalt der zur Last gelegten Übertretungen sei durch die Revision vom 9.6.2012, das Bemessungsverfahren, die Rechtfertigung des Beschwerdeführers sowie den Kontostand unbedenklich erwiesen und dem Beschwerdeführer vorgehalten worden. Anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, im streitgegenständlichen Zeitraum seien bei freiem Eintritt Publikumstanzveranstaltungen durchgeführt worden. Deshalb sei neben der einbekannten Raumpauschsteuer keine Vergnügungssteuerpflicht auf Konsumationen gegeben. Diesen Ausführungen sei folgendes entgegenzuhalten:
Hinsichtlich der Frage der Steuerpflicht habe die Abgabenberufungskommission im Abgabenbemessungsverfahren der XYZ GmbH & Co KG festgestellt, dass auch die Konsumationen und die Bonuskarten einer Vergnügungssteuerpflicht unterlägen. Um Wiederholungen zu vermeiden werde auf die ausführliche Begründung dieses Berufungsbescheides verwiesen. Im Übrigen sei die Vergnügungssteuerpflicht auf Konsumationen neben der Raumpauschsteuer schon früher vom Verwaltungsgerichtshof bejaht worden (10.9.1998, 96/15/0257 in Verbindung mit dem Vorerkenntnis 23.6.1995, 95/17/0051 zum VGSG 1987, welches in diesem Punkt den gleichen Inhalt gehabt habe).
Soweit weiters hinsichtlich der Strafbarkeit geltend gemacht werde, es läge keine Pflichtverletzung vor, weil monatlich Erklärungen gelegt worden seien und Vergnügungssteuer bezahlt worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass jene Beträge, die erklärt – oder zumindest offengelegt – worden seien, sowie geleistete Zahlungen von den errechneten Monatsbeträgen in Abzug gebracht worden seien; die zu den einzelnen Monaten ausgewiesenen Verkürzungsbeträge seien jedenfalls weder erklärt oder offengelegt noch bezahlt worden.
Auch könne ein entschuldbarer Rechtsirrtum ausgeschlossen werden: die Rechtsansicht der Abgabenbehörde sei jedenfalls bekannt gewesen, schließlich seien die Gestaltungsmöglichkeiten (Vergnügungssteuer auf Eintrittsgeld oder freier Eintritt, sowie für Konsumationen entweder nach dem Bruttonutzen oder der Vereinbarung) anlässlich der Anmeldungen der Veranstaltungen zur Kenntnis genommen worden.
Aufgrund der Aktenlage sei es als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erklärung und Zahlung der Vergnügungssteuer nicht nachgekommen sei und damit zumindest fahrlässig gehandelt habe.
Eine Verkürzung der Vergnügungssteuer liege dann vor, wenn die Steuer infolge von Handlungen oder Unterlassungen, die sich als Verletzung über die Zahlungspflicht hinausgehender abgabenrechtlicher Pflichten darstellten (zB Erklärungs-, Aufzeichnungs,- Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten), nicht zum Fälligkeitstermin entrichtet werde (VwGH 28.9.1995, 93/17/0251).
Erschwerend sei kein Umstand, mildernd die verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten gewesen.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde. Darin wendet sich der Beschwerdeführer einerseits gegen die vergnügungssteuerliche Beurteilung (dazu sogleich). In eventu beruft er sich auf § 5 Abs 2 VStG und bringt vor, er habe auf die ihm von seinem Rechtsvertreter erläuterte einschlägige ständige Rechtsprechung des VwGH vertrauen können. Diese Rechtsprechung des VwGH und die darauf aufbauende im Abgabenverfahren vertretene Rechtsansicht habe die Abgabenbehörde zu keinem Zeitpunkt argumentativ als unrichtig angegriffen. Der Beschwerdeführer sei daher in eventu kraft unverschuldeten Verbotsirrtums jedenfalls entschuldigt.
Zur Vergnügungssteuerpflicht bringt der Beschwerdeführer (wie bereits die XYZ GmbH & Co KG im Abgabenverfahren) zusammengefasst vor, die XYZ GmbH & Co KG sei seit Oktober 2008 Betreiberin der Diskothek X****-Club, in welcher Publikumstanzveranstaltungen stattfänden. Seit 1.4.2010 hebe die XYZ GmbH & Co KG kein Entgelt mehr für den Eintritt ein. Der Eintritt sei seither frei. Es bestehe keine Konsumationspflicht oder dergleichen. Jeder Besucher könne die Tanzveranstaltungen besuchen ohne auch nur einen Cent zu bezahlen. Die XYZ GmbH & Co KG habe sich zu dieser Änderung aus näher dargestellten betriebswirtschaftlichen Gründen entschlossen. Unter anderem sollte die „Hemmschwelle Eintrittsgeld“ abgeschafft werden, um zusätzliche Besucherschichten anzusprechen wie etwa Kurz- oder Schnupperbesucher. Die Änderung des Betriebskonzeptes habe die XYZ GmbH & Co KG ab 1.4.2010 nach dessen Erörterung mit deren Rechtsvertreter und Erörterung der auch in der Beschwerde herangezogenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen. Jedem Besucher des X****-Club werde eine individualisierte Besucherkarte (mit gespeichertem Foto) ausgestellt, über die beim Verlassen des Lokals die Konsumationen abgerechnet würden (FunSystem). Dabei könne der Besucher zwischen der Normalpreiskarte und der Bonuskarte wählen. Bei der Ausgabe der Normalpreiskarte entstünden dem Besucher keine Kosten, es handle sich dabei um die Standardkarte. Die Bonuskarte ermögliche die Konsumation zu ermäßigten Preisen, für die Karte sei der jeweils aktuelle Bonuskartenpreis zu zahlen. Der Besucher könne zwischen diesen Karten frei wählen, die Ausstellung dauere bei beiden Karten gleich lange, die Bezahlung erfolge erst beim Verlassen des Lokals. Ein Gast, der die Normalpreiskarte verlange, müsse sich keiner besonderen Prozedur unterziehen und sei auch zu keiner Konsumation verpflichtet. Die Ausstellung beider Arten von Karten erfolge rasch. Es werde keinerlei psychischer oder sonstiger Druck ausgeübt, sich eine Bonuskarte ausstellen zu lassen (Kurzbesucher sollten nicht abgeschreckt werden). Ohne Übernahme einer Besucherkarte sei ein Besuch des X****-Club nicht möglich. 10% bis 15% der ausgegebenen Karten seien Normalpreiskarten.
Die XYZ GmbH & Co KG habe für den Streitzeitraum kalendermonatlich die allein anfallende Pauschsteuer in den Selbstbemessungserklärungen bemessen und abgeführt. Die XYZ GmbH & Co KG habe mit dieser Aufgabe die Steuerberatungskanzlei XY**** in Graz beauftragt und zu diesem Zweck die Umsatzdaten der steuerlichen Vertretung übermittelt. Diese habe aus diesem Datensatz die relevanten Umsatzdaten (insb die Einnahmen aus den Konsumationen) der Abgabenbehörde bekanntgegeben und die Selbstberechnung der Vergnügungssteuer vorgenommen.
Die Abgabenbehörde habe im Abgabenfestsetzungsverfahren zu der von der XYZ GmbH & Co KG angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Stellungnahme abgegeben, sondern diese ignoriert und apodiktisch das Gegenteil behauptet. Dennoch habe die XYZ GmbH & Co KG in Befolgung des Abgabenbescheides die vorgeschriebene Vergnügungssteuer bezahlt und einen Antrag auf Rückzahlung gestellt. Erstmalig im Berufungsverfahren habe die Abgabenbehörde mit Mitteilung vom 13.5.2013 bzw im Berufungsbescheid gegenüber der XYZ GmbH & Co KG argumentiert, das Entgelt für die Bonuskarten sei wirtschaftlich als Eintrittsgeld zu werten. Tatsächlich diene die Bonuskarte wirtschaftlich der Unterscheidung zwischen Langzeit- und Kurzzeitbesuchern.
Der Beschwerdeführer habe die Pflicht, die Vergnügungssteuer zu erklären, nicht verletzt. Die XYZ GmbH & Co KG habe die Steuererklärungen pünktlich abgebeben und diese an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgerichtet. Diese Vergnügungssteuer sei auch immer pünktlich bezahlt worden. Die von der Abgabenbehörde entgegen dieser Rechtsprechung behauptete höhere Vergnügungssteuer resultiere auf einer rechtsirrigen Verkennung der Rechtslage. Dies begründe aber keine Verletzung des § 17 Abs 1 VGSG durch den Beschwerdeführer.
Die von der Abgabenbehörde vorgeschriebene höhere Vergnügungssteuer habe die XYZ GmbH & Co KG weiters in Befolgung des Abgabenbescheides pünktlich bezahlt und zugleich einen Rückzahlungsantrag gestellt.
Der Magistrat der Stadt Wien als Verwaltungsstrafbehörde gehe davon aus, dass im Streitfall – trotz freien Eintritts – die Berechnung der Steuer vom Entgelt aus Getränken zu erfolgen habe. Dies sei unzutreffend. Die XYZ GmbH & Co KG hebe keine Eintritte ein. § 3 VGSG normiere zweierlei Arten von Veranstaltungen, nämlich solche, die nach dem Entgelt zu besteuern seien und solche, die nicht nach dem Entgelt zu besteuern seien. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 3 Abs 1 Satz 1 VGSG („Wird die Steuer vom Entgelt erhoben“) und des § 3 Abs 7 Satz 1 VGSG („Wird für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben“). Damit habe der Landesgesetzgeber zugleich auch zwei Erhebungsformen bzw Arten der Bemessung der Vergnügungssteuer normiert, nämlich für nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltungen die Bemessung in Prozentsätzen des Entgelts (§ 3 Abs 1 bis 6 VGSG) und für nicht nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltungen die Bemessung als Raumpauschsteuer (§ 3 Abs 7 bis 9 VGSG). Überdies spreche der Gesetzgeber auch in § 3 Abs 3 VGSG davon, „Die Steuer vom Entgelt wird weiters von der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und Verkaufspreis (Bruttonutzen) [...] berechnet.“ Diese Wortfolge würde dort aber keinen Sinn machen, wenn die Besteuerung des Bruttonutzens sowohl im Fall der Besteuerung von Entgelt (iS von Eintrittsgeld und den anderen in § 3 Abs 1 VGSG genannten äquivalenten Entgelten) als auch im Fall der Besteuerung nach der Pauschsteuer zur Anwendung kommen solle. Die Richtigkeit dieser Auslegung trete noch deutlicher zu Tage, wenn man die Systematik der weitgehend wortgleichen Vorgängerregelung des § 3 VGSG 1987 betrachte. Im VGSG 1987 sei die Besteuerung des Eintrittsgeldes nicht in § 3, sondern als Sonderregelung in § 15 normiert gewesen. Dadurch trete eindeutig zu Tage, dass § 3 Abs 5 VGSG 1987 (Pauschsteuer) als Gegenregelung zur Besteuerung von Entgelt normiert worden sei. Mit der Schaffung des VGSG 2005 habe der Landesgesetzgeber die Regelungen über die Erhebungsformen, Besteuerungsgrundsätze, Bemessungsgrundlagen der Vergnügungssteuer aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem Paragraphen zusammengefasst. Für nach dem Entgelt zu versteuernde Veranstaltungen, bei denen kein Eintrittsgeld eingehoben werde, sei die Pauschsteuer nur mehr dann zu entrichten, wenn dies der Steuertatbestand vorsehe. Es sei also keine inhaltliche Änderung der Regelung des VGSG 1987 im hier relevanten Punkt im VGSG 2005 erfolgt.
Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seiner Rechtsprechung zum VGSG 1987 wiederholt zu dieser Frage geäußert (VwGH 27.1.2000, 99/15/0207; VwGH 20.12.1999, 93/17/0119; VwGH 22.3.1999, 95/17/0487; VwGH 10.11.1995, 92/17/0177). Danach könne die Vergnügungssteuer entweder als Steuer vom Entgelt (im Umfang des § 3 Abs 1 VGSG 2005 (Eintritt) und § 3 Abs 3 VGSG 2005 (Steuer vom Bruttonutzen) oder als Raumpauschsteuer (§ 3 Abs 7 und 8 VGSG 2005) eingehoben werden. Eine Vermischung dieser beiden Bemessungstypen finde nach der Rechtsprechung keinesfalls statt. Vielmehr habe sich der Vergnügungssteuerpflichtige durch seine Disposition betreffend die Einhebung eines Eintrittsgeldes zu entscheiden, welcher Typus der Einhebung der Vergnügungssteuer zur Anwendung komme. Es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in welcher im Fall einer Raumpauschsteuer zugleich eine Steuer vom Bruttonutzen als rechtmäßig beurteilt werde.
Der VwGH habe in diesem Zusammenhang ausgesprochen:
„Auslegungsbedürftig ist nun, was es nach dem eben zitierten § 3 Abs. 5 VGSG bedeutet, dass für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung "kein Eintrittsgeld eingehoben" wird. Denn für veranstaltete Vergnügungen, für die ein Eintrittsgeld eingehoben wird, wird die Vergnügungssteuer nach diesem Eintrittsgeld (allenfalls darüber hinaus gemäß § 3 Abs. 1 VGSG auch nach Spenden, Sonderzahlungen und Beiträgen, die anlässlich der Veranstaltung entgegengenommen werden, sowie allenfalls weiters gemäß § 3 Abs. 2 VGSG von der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und Verkaufspreis - Bruttonutzen - beim Verkauf von Speisen, Getränken, Blumen, Juxartikeln udgl. und aus der Erbringung sonstiger Leistungen anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen) bemessen. Wenn hingegen für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben wird, so ist die Steuer als Pauschsteuer zu entrichten. [...]
Die Art der Bemessung (in Prozentsätzen des Entgeltes oder als Raumpauschsteuer) hängt ausschließlich davon ab, ob vom Konsumenten der veranstalteten Vergnügung für diese ein Eintrittsgeld geleistet wird. Die Wahl der Bemessungsart steht insofern zur Disposition des Abgabepflichtigen, als er ein Eintrittsgeld verlangen oder von einem solchen absehen kann.“ (VwGH 27.1.2000, 99/15/0207)
„Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, steht die Wahl der Bemessungsart insofern zur Disposition des Abgabepflichtigen, als er ein Eintrittsgeld verlangen oder von einem solchen absehen kann. Hebt er aber als Gegenleistung für den Zutritt zur veranstalteten Vergnügung ein Eintrittsgeld ein, dann ist damit gemäß § 3 Abs. 5 VGSG das gesetzliche Tatbestandsmerkmal für die Bemessung nach dem Eintrittsgeld und für den Ausschluss der Pauschbesteuerung gegeben. “ (VwGH 20.12.1999, 93/17/0119)
Die Beurteilung der Bonuskartenentgelte als Eintrittsgelder sei ebenso unzutreffend. Unter einem Eintrittsgeld sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof es ein der Höhe nach von vornherein festgelegtes Entgelt zu verstehen, das für den Besuch einer Veranstaltung (Vergnügung) bzw für die Teilnahme an dieser zu entrichten sei. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Veranstaltung müsse von der Entrichtung eines bestimmten Entgeltes abhängig sein.
Der VwGH habe in diesem Zusammenhang ausgesprochen:
„Unter einem Eintrittsgeld ist nun ein der Höhe nach von vornherein festgelegtes Entgelt zu verstehen, das für den Besuch der Veranstaltung (Vergnügung) bzw. für die Teilnahme an dieser zu entrichten ist. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Veranstaltung muß von der Entrichtung eines bestimmten Entgeltes abhängig sein. Nur dann, wenn der Besuch der Veranstaltung auch ohne Entrichtung eines dafür festgelegten Entgeltes möglich ist (bei freiem Eintritt zur Veranstaltung; oder auch bei einem variablen, nicht vom Ausmaß der Inanspruchnahme der Vergnügung abhängigen Entgelt, etwa bei einem solchen, das von der Höhe der Konsumation abhängig ist - vgl. das hg Erkenntnis vom 9. Juli 1971, Zl. 889/70, ohne daß auf die Berechtigung zum Zutritt zur Veranstaltung eine ganz bestimmte Tangente entfällt - vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 1995, Zl. 92/17/0177), ist die Steuer als Pauschsteuer zu erheben.“ (VwGH 22.3.1999, 95/17/0487; VwGH 27.1.2000, 99/15/0207)
Im Streitfall sei der Zugang zu den Veranstaltungen auch ohne die Entrichtung eines Entgeltes möglich und hätten zuletzt ca 10% bis 15% der Besucher von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Daher sei das Entgelt für die Ausstellung der Bonuskarten kein Eintrittsgeld. Dieses sei vielmehr Teil des Entgeltes für die Konsumation. Die Kosten der Veranstaltung hingegen seien in die Konsumationsentgelte eingepreist, ohne dass auf die Berechtigung zum Zutritt zur Veranstaltung eine ganz bestimmte Tangente entfalle. Dies gelte umso mehr, als das nunmehrige System der XYZ GmbH & Co KG es Besuchergruppen (auch im Streitzeitraum) ermögliche bzw ermöglicht habe, dass nur eine Person aus dieser Gruppe die Bonuskarte erwerbe, aber alle Getränkekonsumationen über diese eine Bonuskarte abgewickelt würden.
Die Abgabenberufungskommission und die Strafbehörde argumentierten mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.9.1998, 96/15/0266, wirtschaftlich handle es sich beim Entgelt für die Bonuskarten um Eintrittsgeld. Der diesem Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt sei aber nicht mit dem Beschwerdefall vergleichbar. Im damaligen Fall habe der Betreiber einer Diskothek die Umstellung im Mai 1994 von einem System mit Eintrittsgeld auf ein Vorzugskartensystem (günstigere Preise mit Vorzugskarte) vorgenommen, ohne die Besucher wirksam darüber zu informieren (bis zum 30.6.1994 sei das Entgelt für die Vorzugskarten auf einem Schild an der Kassa ausdrücklich als „Eintrittsgeld“ bezeichnet worden und in der Folge sei nur angegeben worden: „Heute S ... Ohne Stempel keine Wiederkehr“), ohne die Getränkekarte in der Diskothek auf das neue System umzustellen, so dass die Besucher auch durch einen Blick auf die Getränkekarte keine Kenntnis der Systemumstellung erlangen hätten können und
der Betreiber diesen Zustand über Monate hinweg aufrechterhalten habe.
In der Folge sei vom Betreiber auf Besucher, welche keine Vorzugskarte erwerben wollten, massiver psychischer Druck ausgeübt worden. „Wolle ein Gast kein Entgelt entrichten, werde zunächst der Geschäftsführer herbeigeholt, der Gast müsse sich sodann mit einem etwa 8 cm langen, rotfärbigen Stempel mit der Aufschrift ‚nicht bezahlt‘ bis zu viermal auf der Haut abstempeln lassen. Bei einer derartigen Prozedur werde ein zahlungsunwilliger Gast psychisch derart unter Druck gesetzt, dass von einer Freiwilligkeit des Erwerbes der Vorzugskarte keine Rede sein könne.“
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 5 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 8 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 120a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7501492/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501492.2014
- Stammnummer
- 105513
- Gültig
- 15.06.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF