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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5300025/2011

Tschechisches Personalgestellungsunternehmen als steuerliches U-Boot in Österreich, Hausdurchsuchung bei österreichischem Arbeitskräftevermittler

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5300025/2011vom 20.03.2015Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Vermittelt ein österreichischer Personalleasingunternehmer u.a. in nicht unbeträchtlichem Umfang jahrelang tschechische und slowakische Arbeitskräfte in Form von sogenannten "Scheinselbständigen" an österreichische Baustellen unter Vorschub einer überhaupt erst im Verlauf der Zeit eingerichteten tschechischen Briefkastenfirma, ohne seine abweichende Rechtsansicht hinsichtlich der Arbeitnehmer gegenüber den Abgabenbehörden offenzulegen und ohne die dabei erzielten Umsätze und Erlöse gegenüber dem Fiskus zu deklarieren, besteht der begründete Verdacht begangener gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen - was berechtigten Anlass zur Anordnung und Durchführung einer Hausdurchsuchung zur Aufhellung des jahrelang verdunkelten abgabenrechtlichen Sachverhaltes geben kann.

Wortlaut laut Findok

weitere GZ. RM/5300001/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, Personalvermittler und Geschäftsführer, whft. XXX, vertreten durch die Dkfm. Martin Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, Linzer Straße 36, 4320 Perg, wegen des Verdachtes der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und 2 lit. b iVm. § 38 Abs. 1 lit. a aF bzw. § 38 Abs. 1 nF des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr, StrNr. 051/2011/00108-001, Amtsbeauftragter Hofrat Dr. Dieter Baumgartner, über die Beschwerden des A vom 6. Juni 2011 gegen 1. die Anordnung von Hausdurchsuchungen durch den Vorsitzenden des Spruchsenates IX beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde vom 2. Mai 2011, ENr. 601107/11, und 2. die Durchführung dieses Hausdurchsuchungsbefehles am 5. Mai 2011 folgendes Erkenntnis gefällt: I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Verfügung vom 2. Mai 2011 zu ENr. 601107/11 ordnete der Vorsitzende des Spruchsenates IX beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde in der Finanzstrafsache gegen A als Einzelunternehmer und wirtschaftlicher Betreiber der B-s.r.o. die Durchsuchung an 1.) der Wohnung sowie der sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten in XX1 [nunmehr: X], welche von A genutzt werden, sowie 2.) der Geschäftsräumlichkeiten (Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräume) des Einzelunternehmers A, der C-GmbH, der B-s.r.o. sowie der D-s.r.o.. oder [und] der sonstigen Räumlichkeiten, welche von A genutzt werden, in XX2, wobei sich die Anordnung [die Durchsuchung] außerdem auf alle Kraftfahrzeuge sowie Schließfächer und Tresore, zu deren Benützung A befugt war, bei Banken und anderen Instituten erstreckte und nach a) sämtlichen Geschäftsunterlagen des Einzelunternehmers A, b) sämtlichen Unterlagen zur B-s.r.o. und c) allen privaten Unterlagen des Genannten, welche Aufschluss über dessen Lebenshaltungskosten, die Herkunft der diesbezüglichen Mittel und seinen Vermögensstatus geben könnten, betreffend "zumindest ab dem Jahr 2007 bis laufend" [gemeint offenkundig: betreffend einschließlich 2007 bis zum Zeitpunkt der Durchsuchung] gesucht werden sollte. Die gesuchten Unterlagen bzw. Gegenstände beschrieb der Spruchsenatsvorsitzende beispielshaft mit Buchhaltungs- und Lohnverrechnungsunterlagen, Ausgangs- und Eingangsrechnungen, Kassabücher, Kassabelege, Lieferscheine, Inventuren, Erlösaufschreibungen aller Art, Aufzeichnungen und Belege über Wareneinkauf, Gehaltszahlungen, Stundenaufschreibungen der Dienstnehmer, Anbote und Kostenvoranschläge, Verträge, Aufzeichnungen über Bargeldbewegungen und -verwendungen, Unterlagen zu Vermögenszugängen, Bankunterlagen, Sparbücher, [Unterlagen und Schlüssel zu] Bankschließfächern, Unterlagen betreffend Privataufwendungen, Lebenshaltungskosten, Gründungsunterlagen, Unterlagen zu KFZ-Nutzungen im Inland mit ausländischen Kennzeichen, Aufzeichnungen über Telefonate, EDV-Anlagen (Hard- und Software elektronischer Datenverarbeitungsanlagen und mobile Geräte wie Notebooks etc., sonstige Speichermedien sowie [diesbezügliche] sonstige Hilfsmittel und Unterlagen). In der Begründung seiner Anordnung führte der Spruchsenatsvorsitzende aus: A betreibe als Einzelunternehmer in XX2 einen Gewerbebetrieb zur gewerbsmäßigen Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften. Seit 2008 soll A unter der tschechischen Kapitalgesellschaft B-s.r.o. als Personalvermittler und Subunternehmer in der Baubranche (Baunebengewerbe) am österreichischen Markt auftreten. Die B-s.r.o. gehöre zu 100% dem A und er sei alleiniger Geschäftsführer. Die Gesellschaft wurde im Firmenbuch in E am xx2009 eingetragen, ihr Sitz sei FFF . Laut Recherchen des Kreditschutzverbandes 1870 handle es sich bei der B-s.r.o. um eine in Tschechien nicht tätige Firma. Das Unternehmen sei in keinen öffentlichen Katalogen, Telefonbüchern und dergleichen geführt. Die Gesellschaft habe keine öffentliche Telefonnummer. Dieser Sachverhalt ergebe sich auch aus der festgestellten Internetpräsentation der B-s.r.o. . A soll als Geschäftsführer der B-s.r.o. € 85.000,00 als Gehalt im Jahre 2009 [unversteuert] bezogen haben. Arbeitnehmer der B-s.r.o. seien von der KIAB des Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs und des Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See auf Baustellen im Inland angetroffen worden. Der slowakische Arbeiter AN1 habe am 8. Dezember 2010 angegeben, dass er schon seit 2008 für die B-s.r.o. arbeite. A habe ihm und seinen Kollegen mitgeteilt, dass sie nur als Selbständige arbeiten könnten. Der Genannte habe nur Selbständige, ca. 20 Tschechen und Slowaken, beschäftigt. A habe auch durch den Ankauf des PKW der Marke BMW M3 und dessen Nutzung im Inland mit tschechischen Kennzeichen Umsatzsteuern und Normverbrauchsabgabe hinterzogen. Es bestehe weiters der Verdacht, dass A [in gleicher Weise] die Firma C-s.r.o. mit gleicher Adresse wie die B-s.r.o. in Tschechien für steuerschonende Zwecke gegründet habe. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass A als Einzelunternehmer durch Vorschiebung der B-s.r.o. unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht zumindest seit 2007 Verkürzungen an Umsatzsteuer und Einkommensteuer, sowie an Lohnabgaben, aber auch an Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer in noch zu bestimmender Höhe bewirkt und damit Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG und § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe. Die Höhe der hinterzogenen Abgaben berechnete der Spruchsenatsvorsitzende vorläufig wie folgt: Bei einem Stundenlohn von € 15,00 sei davon auszugehen, dass ein Arbeiter brutto pro Monat € 2.000,00 verdiene. Daraus ergäben sich bei einer durchschnittlichen Beschäftigung von fünf Arbeitnehmern folgende Abgabennachforderungen: Lohnsteuer: 1 Arbeitnehmer monatlich € 222,86, 5 Arbeitnehmer monatlich € 1.114,30; daher 05-12/2009 € 8.914,40 + 01-12/2010 € 13.371,60 + 01-03/2011 € 3.342,90; somit gesamt € 26.743,20. Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen: 1 Arbeitnehmer monatlich € 90,00, 5 Arbeitnehmer monatlich € 450,00; daher 05-12/2009 € 3.600,00 + 01-12/2010 € 5.400,00 + 01-03/2011 € 1.350,00; somit gesamt € 10.800,00. Zuschläge zu den obigen Dienstgeberbeiträgen: 1 Arbeitnehmer monatlich € 8,60, 5 Arbeitnehmer monatlich € 43,00; daher 05-12/2009 € 344,00 + 01-12/2010 € 516,00 + 01-03/2011 € 129,00; somit gesamt € 1.032,00. Am 2. Oktober 2009 habe A von der G-GmbH, BMW-Händler in H, einen BMW M3 um € 56.890,76 erworben. Dieser PKW sei in Tschechien zum Verkehr zugelassen worden, werde jedoch von A laufend im Inland benutzt, wie sich aus einer Anzeige der Polizei ergebe. Da er dabei die tschechische UID-Nummer der B-s.r.o. verwendete, wären mutmaßlich die folgenden Abgabenbeträge hinterzogen worden: Umsatzsteuer € 11.378,15 und Normverbrauchsabgabe € 14.823,02. Der [solcherart derzeit errechnete] Gesamtbetrag an hinterzogenen Abgaben betrage € 63.169,07. Aufgrund des derzeitigen Verfahrensstandes könne noch nicht von einer gerichtlichen Zuständigkeit ausgegangen werden, weshalb der Spruchsenatsvorsitzende zur Anordnung der Hausdurchsuchungen zuständig gewesen wäre (Finanzstrafakt zu StrNr. 051/2011/00108-001, Anordnung der Hausdurchsuchung). Auch wenn die Überschrift bei der schriftlichen Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden lautet auf "Anordnung der Hausdurchsuchung und Personendurchsuchung", ist tatsächlich laut Verfügungsinhalt keine separate Anordnung der Durchsuchung einer Person ergangen (genannter Finanzstrafakt, Anordnung der Hausdurchsuchung). Am 5. Mai 2011 wurde dem Verdächtigen A durch die beauftragten Organe der Steuerfahndung in der Örtlichkeit XX2 eine Ausfertigung der verfahrensgegenständlichen Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden ausgefolgt. Im Abschluss wurden nach entsprechender (vergeblicher) Belehrung des Verdächtigen die dortigen von ihm benutzten Geschäftsräume durchsucht und dabei umfangreiche Unterlagen in 35 Ordnern mit den Aufschriften "Metalltechnik A-H", "Metalltechnik K", "Metalltechnik L-R", "Metalltechnik S-Z", "Gastgewerbe/Fleischer", "Bewerber / Helfer / Sonstige / Automechaniker", "Bewerber Bürokauffrau", "Bewerber Spanien Gastronomie", "Gas- und Sanitärtechnik, Elektrotechnik, Mechatronika", "Maler, Anstreicher, Lackierer, Tischler, Waldarbeiter", "Platten und Fliesenleger", "Baumeister, Stukkateure, Trockenausbauer, Verputzarbeiten" und den Inhalten PKW Leasing, Fakturenjournal 2009, Stundenaufzeichnung I Technik, Stundenaufzeichnungen 01-03/2011, Auftraggeber ausgeschieden, Stundenaufzeichnungen 2009, Kreditoren 2010, Auszahlung bar, Gewerbescheine, Arbeitsrecht & Kollektiv, Debitoren Journale 2010, Fakturen Auftragnehmer 2010, Bank OP Aufstellung, Kreditoren 2009, Stundenaufzeichnungen 01-05/2010, Stundenaufzeichnungen 06-09/2010, Stundenaufzeichnungen 10-12/2010, Firmenunterlagen B-s.r.o., Unternehmensgründung Verträge & Bestätigungen etc., Angebote 2005 bis 2007, Rechnungen Stundenscheine Mitarbeiter 2009, gekauftes Haus in XX3, Exmitarbeiter, sowie aktuelle Bewerbungsunterlagen, gesammelt in einem Plastiksack, und weitere Bewerbungsunterlagen, Stundenaufzeichnungen und diverse Papiere aus Mistkübeln, gesammelt in zwei Klarsichthüllen, beschlagnahmt (Niederschrift gemäß § 93 Abs. 6 FinStrG vom 5. Mai 2011, Verzeichnis der beschlagnahmten Unterlagen, Finanzstrafakt). Der Inhalt eines Desktops, einer externen Festplatte und von drei Notebooks wurde kopiert (Bericht IT-Fahndung vom 11. Mai 2011). Die an der Örtlichkeit aufgefundenen beiden Fahrzeuge, nämlich ein BMW M3, weiß, mit tschechischem Kennzeichen qqqq1, und ein BMW xqxq mit Wechselkennzeichen qqqq2, wurden ebenfalls durchsucht (obgenannte Niederschrift). Durchsucht wurden auftragsgemäß auch die Wohnräume an der Anschrift XX1, sowie zwei Fahrzeuge, nämlich ein PKW mit dem Kennzeichen qqqq2, und ein VW-Kastenwagen. Die dortige Durchsuchung wurde durch den Vater des Verdächtigen gestattet, nachdem sich vor Ort herausgestellt hatte, dass A zwar mit dieser Anschrift als Hauptwohnsitz gemeldet war und diese auch gegenüber den Abgabenbehörden als solche ausgab (Niederschrift vom 19. August 2010 nach § 26 Ausländerbeschäftigungsgesetz vor der KIAB Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, tatsächlich aber seit mehreren Jahren in einem Privathaus mit der Anschrift XXX, zur Untermiete wohnte (Niederschrift gemäß § 93 Abs. 6 FinStrG betreffend diesen Einsatzort, Zeugeneinvernahme des K vom 5. Mai 2011). Die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten an der Anschrift XXX, wurde von A gestattet, ohne dass es eines weiteren Hausdurchsuchungsbefehles bedurfte. Dabei wurden diverse relevante Belege (gesammelt in einem Papiersack), ein Ordner mit Ein- und Ausgabenbelegen A 2007 und 2008, sowie 4 Kalender betreffend die Jahre 2006 bis 2008, 2010 aufgefunden und ebenfalls beschlagnahmt. Im dort befindlichen Büro wurde ein Notebook sichergestellt und dessen Inhalt in der Folge kopiert (Niederschrift gemäß § 93 Abs. 6 FinStrG vom 5. Mai 2011, Verzeichnis der beschlagnahmten Unterlagen, genannter Bericht IT-Fahndung, Finanzstrafakt). Während der Hausdurchsuchungen wurden auch die vormaligen Sekretärinnen des Verdächtigen, L (Frühjahr 2010 bis Herbst 2010) und M (ab 7. November 2010 bis Februar 2011) von der Steuerfahndung aufgesucht und zeugenschaftlich vernommen. L, geb. llll in iiii, Tschechien, äußerte sich wie folgt: Sie habe glaublich im Frühjahr 2010 für A zu arbeiten begonnen und wurde bei der Firma A angemeldet. Sie wäre für 20 oder 25 Stunden angemeldet gewesen, habe teilweise aber mehr gearbeitet. Ihre Arbeitszeit war meistens von 09.00-15.00 Uhr. Ihr Arbeitsplatz war das Büro in XX2 . So viel sie wisse, war sie die erste angestellte Arbeitskraft dort, nach ihr sei eine Slowakin gekommen für lediglich zwei oder drei Monate, deren Namen sie nicht mehr nennen könne. [...] Ihr Aufgabengebiet habe hauptsächlich das Kontakthalten zu bereits bei der Firma registrierten Bewerbern umfasst. Dabei kontaktierte sie die Personen meist telefonisch, gelegentlich auch schriftlich. Weiters habe sie im Internet Inserate für die Firma geschaltet. Gesucht habe A immer nur in der Slowakei oder Tschechien selbständig Erwerbstätige, d.h., Leute mit tschechischen oder slowakischen Gewerbeschein. Für diese Personen musste dann in Österreich beim Wirtschaftsministerium eine Dienstleistungsanzeige eingereicht und die entsprechenden Unterlagen beigelegt werden. Sie habe das im Wesentlichen organisiert, d.h., den Arbeitern die Formulare ausgefüllt, dafür gesorgt, dass alle Unterlagen vorliegen usw. Weiters habe sie die Stundenabrechnungen der Arbeiter kontrolliert. Zu ihrer Zeit hätten, glaube sie, zwischen 30 und 40 Personen in den unterschiedlichen Branchen gearbeitet (Schweißer und Schlosser, sämtliche Bereiche der Baubranche, LKW Fahrer). Wenn die Firma Personal benötigte und in der Kartei des Unternehmens keine geeigneten Personen vermerkt waren, habe sie ein Inserat geschaltet oder in entsprechenden Foren im Internet gesucht (zB. www.prace.ct oder www.slando.cz). Sie habe dabei die österreichische Bürotelefonnummer aus XX2 ,angegeben und die E-Mailadresse xx@xx.at verwendet. Bewerber hätten sie im Normalfall per E-Mail kontaktiert und sie habe dann zurückgerufen. In diesem Telefonat wurde bei Entsprechen vereinbart, dass [der Arbeitnehmer] zu einem Vorstellungsgespräch nach Österreich, ins Büro XX2 , kommt. Dazu sollten sie die notwendigen Unterlagen für die Dienstleistungsanzeige, insbesondere den ausländischen Gewerbeschein, den Lehrbrief und einige andere Dokumente mitbringen. Bei diesen Bewerbungsgesprächen wäre sie immer als Dolmetscherin dabei gewesen. In den Gesprächen wurde der Arbeitsumfang sowie der Lohn vereinbart. Wenn es zu einer Einigung kam, wurde ein Schriftstück aufgesetzt. In ihrer Zeit wären diese Schreiben zuerst als "Dienstvertrag" und dann als "Inkassovollmacht" betitelt worden. Zuvor, das habe sie in der Kartei gesehen, sei "Werkvertrag" daraufgestanden. Die Schreiben waren in Deutsch verfasst und in mehreren Fällen habe sie diese übersetzt. [...] Inhaltlich handelte es sich um Vereinbarungen der Firma B-s.r.o. und den tschechischen und slowakischen Selbständigen handelte. Als Ort der Vertragsvereinbarung (neben dem Datum und der Unterschrift) wurde F angegeben. Die Unterfertigung erfolgte aber tatsächlich im Büro in XX2 . Auf die Frage, wie die Fakturierung zwischen A und den Beschäftigten erfolgte: Die Arbeiter haben Stundenzettel oder Leistungsblätter (für Mengenverrechnung) ausgefüllt. Das waren Vordrucke für eine ganze Woche, die sie von A oder auch von L erhalten hätten, auf denen " B " geschrieben stand. Es war vertraglich vereinbart, dass am Ende des Monats (spätestens bis zum 5. des Folgemonats) diese Listen im Büro abgegeben werden sollen und eine Auszahlung binnen 30 Tagen erfolgen werde. Die Zeugin habe, wie vorhin erwähnt, nur die Stundenlisten, soweit es ihr möglich war, kontrolliert. Mit der Fakturierung und den Lohnauszahlungen habe sie nichts zu tun gehabt. Sie habe nur den Leuten oft erklären müssen, warum sie ihr Geld nicht oder nicht vollständig bekommen hätten. In einigen Fällen sei schon beim Einstellungsgespräch Schwarzzahlungen vereinbart worden, in der Form, dass kleinere Baustellen zur Gänze oder nur Teile der vereinbarten Entlohnung schwarz abgerechnet worden wären. Sie habe mitbekommen, dass die Schwarzzahlungen von A bar ausbezahlt worden seien. Weiters wisse sie, dass es zwischen den ausbezahlten Löhnen und den verrechneten Stundensätzen erhebliche Differenzen gegeben habe (z.B. bei den Schweißern € 15/28). Auch in ihrem Fall sei ebenfalls der Lohn nicht korrekt abgerechnet. Ein Teil des Lohnes wurde unrichtigerweise als Kilometergeld und Diäten in der Lohnverrechnung erfasst. Die dazugehörigen Grundaufzeichnungen wurden manipuliert. Sie habe diese Belege noch zu Hause und stelle sie wenn nötig zur Verfügung. […] Glaublich im September 2010 habe A nach einer Baustellenkontrolle durch das Finanzamt große Angst vor einer Kontrolle im Büro gehabt. Dazu sollte sie Unterlagen aus dem Büro entfernen und vorübergehend in der Garage bzw. in der angemieteten Wohnung neben dem Büro lagern und später wieder zurückholen. Weiters sollte sie Daten, die Firmennamen von Kunden beinhalten, vom Computer löschen, was sie auch gemacht habe. Er hat ihr zusätzlich noch Anweisungen gegeben, was sie im Falle einer Kontrolle zu sagen habe. Ab diesem Zeitpunkt wäre für sie klar gewesen, dass sie ihr Dienstverhältnis nicht weiter führen möchte (Protokoll Zeugeneinvernahme, Finanzstrafakt). M , geb. am mmmm in mm , Slowakei, äußerte sich wie folgt: Nach ihrem Abschluss des Studiums in H habe sie Arbeit gesucht. Beim AMS [...] habe sie ein Inserat gefunden, in welchem eine Arbeitskraft mit tschechischer und slowakischer Sprachkenntnis [gesucht wurde]. Sie meldete sich beim Betreuer vom AMS und dieser habe ihre Bewerbungsunterlagen direkt an die inserierende Firma geschickt, die sie bis dahin nicht gekannt hatte. In der Folge habe sich telefonisch A bei ihr gemeldet; ein Vorstellungsgespräch in XX2 , wurde vereinbart. Bei diesem Gespräch habe A der Zeugin ihre Arbeit erklärt. Diese habe bestanden vorwiegend in administrativer Tätigkeit, in Assistenz der Geschäftsleitung, teilweiser Personaleinstellungsprozesse, Anzeigenschaltungen in slowakischen, tschechischen und teilweise auch spanischen Webseiten, Übersetzungstätigkeiten in tschechischer Sprache. Der Verdienst war mit netto € 1.400,00 vereinbart. [Dienstbeginn war der 7. November 2010;] ihre Arbeitszeit dauerte von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr von Montag bis Freitag. Ihre Tätigkeit wäre es überwiegend gewesen, Gespräche mit Personal in tschechischer Sprache zu führen. Wenn A kam und z.B. 2 Schweißer für die Fa. XY forderte, habe sie entweder aus der Firmen-Datenbank die Bewerber kontaktiert oder selbst Inserate in Gratiswebseiten geschaltet. Oft habe sie die Einstellungsgespräche geführt. Falls A das Einstellungsgespräch führte, wäre sie anwesend gewesen und habe übersetzt. Bei diesen Gesprächen wurde auch die Entlohnung vereinbart. Sämtliche Einstellungsgespräche [mit] den Arbeitnehmern wurden während ihrer Dienstzeit in XX2 , geführt. […] Auf die Frage, wie die Auszahlungen an die Arbeitnehmer durchgeführt wurden: Bei Dienstbeginn erhielten die Arbeiter einen Vordruck über die Dienstzeiterfassung, welchen sie sich bei den zugeteilten Kunden bestätigen lassen mussten. Am Monatsende haben sie dann diese Tätigkeitsberichte bei der Zeugin oder bei A abgegeben. Die Auszahlung wurde ausschließlich von A durchgeführt. Sie erfolgte auf ein slowakisches oder tschechisches Konto der Beschäftigten. Von Barauszahlungen wisse sie nur in Form von Vorschüssen. Es gab Mitarbeiter, die stundenweise bezahlt wurden und andere, die nach Leistung entlohnt wurden (z.B. Fliesenleger nach m2). Die Einteilung der Arbeitskräfte erfolgte durch A oder bei seiner Abwesenheit durch die Zeugin. Auf die Frage, ob sie einen Firmensitz [ergänze wohl: des oder der Unternehmen kenne, für welche sie gearbeitet habe] im Ausland kenne: Ja, sie kenne den tschechischen Firmensitz der Fa. B-s.r.o. in F ; sie wäre persönlich öfters dort gewesen. Es sei nur die Adresse von Mag.N , des Steuerberaters des A . A übe dort selbst keine Firmentätigkeit aus. Es gebe auch kein Büro bzw. keinen Schreibtisch, den A dort nütze. Auch sei nach außen nicht erkennbar, dass dort eine Fa. B-s.r.o. tätig sei (kein Firmenschild). Der Zeugin sei bekannt, dass der Steuerberater Geld für die zur Verfügungstellung der Postadresse von A bekomme. Falls eine tschechische Telefonnummer oder Faxnummer benötigt wurde, wurden die Nummern des tschechischen Steuerberaters bekannt gegeben. Dort wurde auch ca. einmal monatlich die Post für die Fa. B-s.r.o. abgeholt. Für die Vermittlung der Arbeitskräfte benötige man in Tschechien eine Bewilligung. Dafür sei ein Wohnsitz und Firmensitz in Tschechien nötig. Ihr sei bekannt, dass sich dafür eine Familie zur Verfügung gestellt hat. Sie wisse aber den Namen und die Adresse dieser Personen nicht, glaublich wohnhaft in F oder in der Nähe. In Österreich sei für die Tätigkeit von ausländischen Arbeitnehmern eine Dienstleistungsanzeige, ausgestellt vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend notwendig. Diese Dienstleistungsanzeige wäre bei ca. 80 % [der Arbeitnehmer] nicht oder in nicht gültiger Form vorhanden gewesen. A habe zwecks schnellerer Vermittlung an Kunden die benötigte Zeit für die Erledigung der Dienstleistungsanzeige nicht abwarten wollen. Im Jänner oder Februar 2011 an einem Feiertag habe eine Partie von Arbeitern auf einer Baustelle gearbeitet. Anlässlich einer Kontrolle durch das Finanzamt wurde beanstandet, dass für diese Tätigkeit am Feiertag keine Genehmigung vorliege und die anwesenden Leasingarbeiter keine gültigen Dienstnehmeranzeigen vorweisen können. Die Mitarbeiter hätten daraufhin versucht, A zu kontaktieren. Dieser war aber nicht erreichbar, weshalb die Arbeiter ihr die Telefonnummer eines Organes der Abgabenbehörde übermittelten. Mit diesem habe sie Kontakt aufgenommen und die Nachreichung der Unterlagen vereinbart. [in der Folge] habe sie sämtliche erforderlichen Unterlagen [zusammen]gesucht. Dafür habe A im nachhinein Rechnungen über Auszahlungen von [vermutlich: Ausgangsrechnungen betreffend] Leistungen der Mitarbeiter ausgestellt [wohl: erstellt], die nur zur Vorlage beim Finanzamt dienten. Ob diese [Rechnungen] wirklich ausbezahlt wurden, könne sie nicht sagen. Sie habe jedenfalls die Mitarbeiter auf diesen Rechnungen unterschreiben lassen müssen und erst dann habe sie alles dem Finanzamt übermitteln dürfen. A wäre ca. 4 Stunden täglich im Büro gewesen, meistens nachmittags. Zum Ankauf des weißen BMW's mit tschechischem Kennzeichen gab die Zeugin an, sie wisse, dass A dieses KFZ bei einem BMW-Händler in H gekauft habe. Der Steuerberater in Tschechien habe ihm einen Kontakt bekannt gegeben, wo er das Auto über die Y-Bank in Tschechien finanzieren könnte. Der Hintergrund dieser Aktion sei ihr nicht bekannt. Bei einer Polizeikontrolle in Österreich sollte A vorweisen, dass das Auto überwiegend in Tschechien gefahren wird. Im Zuge von dessen, habe A die Zeugin ersucht, dass sie bei der nächsten Reise nach Tschechien [mutmaßlich vom tschechischen Steuerberater] dortige Tankrechnungen über ein ganzes Jahr organisieren solle. Dazu sei es aber nicht gekommen (Protokoll Zeugeneinvernahme, Finanzstrafakt). Gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung und gegen deren Durchführung hat die Dkfm. Martin Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH für ihren Mandanten A innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und beantragt, sowohl die Anordnung der Hausdurchsuchungen als auch deren Durchführung als rechtswidrig zu erklären, wozu eine mündliche Verhandlung erfolgen sollte. Als Begründung wurde ausgeführt: Die B-s.r.o. sei am xx2009 im Firmenbuch in EE eingetragen worden. Ihr Sitz befinde sich in FFF . Der Geschäftsgegenstand des Unternehmens erstrecke sich auf Inkassoleistungen für tschechische und slowakische Subunternehmer, sowie Vermittlungsleistungen für österreichische Generalunternehmer. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Kapitalgesellschaft sei A . Aufgrund der der Finanzbehörde unklar erscheinenden Verwendung eines tschechischen KFZ-Kennzeichens sei er mit Vorhalt vom 9. Februar 2011 aufgefordert worden, mehrere Unterlagen beizuschaffen bzw. Auskünfte zu erstatten. Dem sei A frist- und ordnungsgemäß mit Stellungnahme vom 14. März 2011 nachgekommen. Darauf erhielt er am 14. April 2011 eine Vorladung, wonach er am 5. Mai 2011 am Finanzamt erscheinen möge. Bei diesem Gespräch sollte er diverse Unterlagen vorlegen und sich zu einigen noch offenen Fragen äußern. Am selben Tag wurde völlig überraschend eine Haus- und Personendurchsuchung durchgeführt, die Gegenstand dieser Beschwerde sei. Gem. § 93 Abs. 2 FinStrG dürften Hausdurchsuchungen [u.a.] nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich […] daselbst Gegenstände befinden, die […] die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen. Ein Verdacht liege vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen, nämlich das Begehen eines Finanzvergehens, rechtfertigen (VwGH 20.03.1997, 94/15/0046). Ein solcher Verdacht, der sich auf die Kenntnis von Tatsachen (VwGH 19.5.1994, 92/15/0173, 93/15/0132) hätte stützen können, sei jedoch im gegenständlichen Fall nicht vorgelegen, weshalb die Hausdurchsuchung rechtswidrig gewesen wäre. […] Sowohl bezüglich der Normverbrauchsabgabe (NoVA) als auch bezüglich der Lohnabgaben liege eine Abgabenverkürzung nicht vor. Sollte hinsichtlich der Lohnabgaben vom EuGH bzw. den Österreichischen Höchstgerichten entschieden werden, dass unselbständige Arbeitsverhältnisse vorgelegen sind, so hätte es A jedenfalls am erforderlichen Vorsatz gemangelt, wie im Folgenden gezeigt werden solle: Bezüglich [der verfahrensgegenständlichen] Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge und Zuschlägen zu diesen sei darauf zu verweisen, dass hinsichtlich aller ihn betreffenden Verwaltungsstrafverfahren Rechtsmittel ergriffen bzw. die Einstellung des Verfahrens angeregt wurde. Dies deshalb, da es sich in allen Fällen um tschechische bzw. slowakische Subunternehmer handle, die aufgrund ihrer Gewerbeberechtigungen ordnungsgemäß (nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Wirtschaft [wohl damals: Wirtschaft, Familie und Jugend]) unter Anzeige ihrer Tätigkeit gemäß § 373a Gewerbeordnung 1994 (GewO) in Österreich tätig wurden. Es würde den Rahmen dieser Berufung sprengen, auf jeden einzelnen Fall einzugehen, deshalb sollen [die] Hauptargumente in verkürzter Form wiedergegeben werden: Die Rechtsprechung des VwGH (VwGH 13.02.1997, 95/09/154 und 155, VwGH 21.10.1998, 96/09/0183, ...), auf die sich die Behörden immer wieder stützen, wonach einfache Hilfstätigkeiten wie das Verlegen von Fliesen per se nicht als selbständige Tätigkeit erbracht werden können, stehe in unauflösbarem und inakzeptablem Widerspruch zur GewO, die für diese Tätigkeiten einen Gewerbeschein vorsieht. Einen Gewerbeschein könne eine einzelne natürliche Person aber logischerweise nur dann erwerben, wenn sie die dadurch legitimierte Tätigkeit auch selbständig ausüben darf. Diesen massiven Wertungswiderspruch könnte man nur mit einer einschränkenden Interpretation des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ausräumen, indem man annähme, dass der Beschäftigungsbegriff des AuslBG von jenem des ASVG abweiche. Eine solche Interpretation wiederum wäre aber unionsrechtswidrig, und deshalb von den österreichischen Behörden nicht anzuwenden: Zum einen müssen Subunternehmer aus anderen Mitgliedstaaten aufgrund des Diskriminierungsverbotes (Art. 18 AEUV) genauso behandelt werden wie österreichische Subunternehmer (denen die selbständige Ausübung gestattet wird, siehe GewO). Zum Anderen sei die Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABI 2006 L 376/36) zu berücksichtigen, insbesondere deren Art. 16 Abs. 2 lit. e sowie Art. 19 lit. a, die vom österreichischen Gesetzgeber noch nicht umgesetzt wurde, die dennoch aber aufgrund hinreichender Konkretisierung unmittelbare Rechte für den Einzelnen entfalte und die österreichischen Behörden zur richtlinienkonformen Interpretation der österreichischen Gesetze verpflichte. Fazit: Solange die GewO Ein-Mann-Unternehmen die Möglichkeit der Erlangung eines diesbezüglichen Gewerbescheins einräume, müsse die Ausübung solcher Tätigkeiten durch Ein-Mann-Subunternehmer rechtmäßig erfolgen können. Weder VwGH noch EuGH hätten bisher über diese Rechtsfragen abgesprochen. Selbst wenn also am Ende dieser Verfahren entschieden werden sollte, dass die Rechtsansicht des VwGH mit Unionsrecht im Allgemeinen und der Dienstleistungsrichtlinie im Besonderen im Einklang stehe, könne niemals von einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung gesprochen werden, weshalb der Verdacht der Abgabenhinterziehung diesfalls ins Leere verlaufe. Bezüglich der behaupteten NoVA-Pflicht sei festzustellen, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, nach § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen seien (NoVAR 2008, Rz 33). Auch im Falle einer Fahrzeugüberlassung seitens eines ausländischen Unternehmens an einen Geschäftsführer sei dieser Gegenbeweis zu erbringen (a.a.O., Rz 34), bei geschäftsführenden Gesellschaftern könne davon ausgegangen werden, dass Steuerpflicht bestehe (ebendort). Voraussetzung sei aber stets, dass die Person, von der das Fahrzeug verwendet wird (im [gegenständlichen] Fall die B-s.r.o. ), über einen Sitz im Inland verfüge. Dies sei aber nicht der Fall, weshalb eine NoVA-Pflicht niemals entstanden sei. Ihren Sitz habe die B-s.r.o. in F , ebenso ihre Geschäftsleitung. Es bestehe auch keine Betriebsstätte in Österreich: Da A , der Geschäftsführer der B-s.r.o. , für jene nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses, sondern auf Werkvertragsbasis tätig werde, entfalle der Betriebsstättenbegriff des § 81 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988, weshalb zum allgemeinen Betriebsstättenbegriff des § 29 Bundesabgabenordnung (BAO) gegriffen werden müsse. Demnach sei eine Betriebsstätte im Sinne der Abgabenvorschriften jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes diene. Insbesondere als Betriebsstätten gelten gemäß Abs. 2 leg.cit. die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befinde, Zweigniederlassungen, …, Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer zur Ausübung des "Betriebes" dienen. Die Tatsache, dass A , der auch ein österreichisches Einzelunternehmen leite, im Rahmen seines anspruchsvollen Terminkalenders auch des öfteren das Büro desselbigen Einzelunternehmens für die Zwecke der B-s.r.o. nütze, verwandle dieses Büro aber nicht automatisch in eine Betriebsstätte der s.r.o. Wenn ein EDV-Dienstleister im Rahmen eines Werkvertrages die Betreuung des EDV-Systems eines Kunden von zu Hause aus übernimmt, werde seine Wohnung deshalb nicht zur Betriebsstätte des Werkbestellers. Die Kanzlei eines (Ein-Mann-)Steuerberaters werde auch dann nicht zur Betriebsstätte seines Kunden, wenn der Steuerberater zufällig auch Gesellschafter-Geschäftsführer dieses Kunden sein sollte. Würde es sich um ein tschechisches Einzelunternehmen A handeln, läge der Fall freilich anders (siehe etwa VwGH 24.10.1990, 86/13/0032, zum Beispiel der Wohnung eines selbständigen Handelsberaters = Betriebsstätte). Da im Steuerrecht aber hinsichtlich von Kapitalgesellschaften das Trennungsprinzip gilt, sei A getrennt von der B-s.r.o. zu betrachten. Bezüglich der von der Behörde vorgebrachten Recherchen des KSV1870 sei festzustellen, dass es sich dabei um ein bedauerliches Missverständnis handeln müsse, welchem jederzeit durch Amtshilfeersuchen an die tschechischen Behörden abgeholfen werden könnte. So sieht etwa Art. 25 des DBA Österreich-Tschechien umfangreiche Informationsaustauschmöglichkeiten zwischen unseren beiden Ländern vor. Nach Ansicht des VwGH könne eine österreichische Behörde im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den Rechtshilfeweg von den gebotenen Ermittlungen nur sehr eingeschränkt entbunden werden (VwGH 22.03.1995, 93/13/0076). Nichts anderes könne aber im Verhältnis zu Tschechien gelten: Tschechien sei ebenso wie Deutschland Mitglied der Europäischen Union, kein klassisches Steuerparadies wie etwa die Kanalinseln (siehe VwGH 17.11.2005, 2001/13/0247), es bestünden die bereits genannten Möglichkeiten, die nachbarlichen Behörden um Mithilfe zu ersuchen. Es müsse dezidiert festgestellt werden, dass A allen bisherigen Auskunftsersuchen der Finanzverwaltung frist- und ordnungsgemäß nachgekommen sei. Im Rahmen dessen habe er auch bereits einen tschechischen Jahresabschluss der B-s.r.o. vorgelegt, aus dem ersehen werden kann, dass die Gesellschaft sehr wohl existiert und in Tschechien Abgaben bezahlt. Mit höchster Verwunderung musste zur Kenntnis genommen werden, dass der zuständige Sachbearbeiter beim Finanzamt Perg [wohl: Kirchdorf Perg Steyr], Herr O , offensichtlich nicht über die vorgenommene Hausdurchsuchung informiert worden war. Mit selbigem war ein Besprechungstermin an eben diesem Tag vereinbart gewesen, um noch offene Zweifel ausräumen zu können. Falls Herr O auch von den zwischenzeitlich gesetzten Schritten nicht in Kenntnis gesetzt wurde, werde hiermit angeregt, den Jahresabschluss der B-s.r.o. beizuschaffen, um den äußerst belastenden Vorwurf der Nicht- bzw. Schein-Existenz ausräumen zu können. Sobald dies gelungen sei, müsste der Vorwurf der NoVA-Abgabenverkürzung ebenso entfallen, wie jener der Abgabenhinterziehung. Die durchgeführte Hausdurchsuchung sei daher als rechtswidrig zu erklären, ebenso deren Anordnung. Die Hausdurchsuchung sei auch deshalb als rechtswidrig zu erklären, da eine solche nur dann angeordnet werden dürfe, wenn die Beweissicherung nur durch sie, nicht aber gleichwertig durch andere Maßnahmen erreichbar ist (VwGH 19.5.1994, 92/15/0173, 93/15/0132). A sei aber stets allen Ersuchen um Aufklärung nachgekommen, der Vorhalt sei fristgerecht und ausführlich beantwortet worden, zum am 5. Mai 2011 festgelegten Termin wäre er gerne erschienen. Sowohl im Rahmen der Hausdurchsuchung als auch im Rahmen der später stattgefundenen Sicherstellung habe er den Behörden angeboten, gemeinsam den Sitz der B-s.r.o. zu besuchen, welche gerade einmal eine Autostunde vom Finanzamt Linz entfernt liege. Der VwGH habe bereits erkannt, dass einer Ansicht der Behörde, wonach die Bekanntgabe eines Lagers unter gleichzeitigem Angebot, dieses sofort zu besichtigen, die Berechtigung zur Erlassung des Hausdurchsuchungsbefehls nicht tangiere, nicht geteilt werde. Die gesamte Vorgehensweise der Behörde im vorliegenden Fall sei schlicht und einfach überschießend und unverhältnismäßig. A werde aufgrund relativ undeutlicher Annahmen und Hypothesen (die auf einfachste Art und Weise widerlegt werden könnten) kriminalisiert, anstatt ihm Gelegenheit zur Darlegung des tatsächlichen Sachverhaltes zu gewähren. Die Hausdurchsuchung (inkl. Anordnung) sei daher auch aus diesem Grund als rechtswidrig zu erklären. Schließlich sei auch noch zu beachten, dass die Sicherstellung von Unterlagen, die der Feststellung der Bemessungsgrundlagen dienen, kein Grund für die Anordnung einer Hausdurchsuchung sei (Dorazil in Dorazil/Harbich, FinStrG17, § 93 Abs. 1, Pkt. 2). Keine der in der Anordnung der Hausdurchsuchung genannten Unterlagen diene zum Beweis darüber, ob es sich bei der B-s.r.o. um eine Domizilgesellschaft handle, oder ob es sich bei den vermittelten Subunternehmern um Arbeitnehmer handle. Im Gegenteil könnten diese Unterlagen nur zur Ermittlung der Umsätze herangezogen werden, weshalb die Anordnung bzw. die darauf erfolgende Hausdurchsuchung rechtswidrig waren, und als solches erklärt werden mögen. Gemäß § 93 Abs. 3 FinStrG dürften Personen nur dann durchsucht werden, wenn hohe Wahrscheinlichkeit für die Innehabung von Gegenständen der in Abs. 2 bezeichneten Art spricht oder die zu durchsuchende Person eines Finanzvergehens verdächtig ist. Es kann auf die oben getätigten Ausführungen verwiesen werden, die am 5. Mai 2011 durchgeführte Personendurchsuchung sei ebenso als rechtswidrig zu erklären wie die entsprechende Anordnung. Zu diesem Vorbringen der Verteidigerin hat der Amtsbeauftragte sich wie folgt geäußert: In der Beschwerde werde das Vorliegen des Tatverdachts als Voraussetzung für die Hausdurchsuchung bestritten und vorgebracht, die Durchsuchung sei nicht verhältnismäßig gewesen, weil alle begehrten Unterlagen in Kooperation mit den Abgabenbehörden vorgelegt worden wären. Dazu werde Stellung genommen wie folgt: Die B-s.r.o. habe ihren Sitz in F (Tschechien) und gehöre zu 100% dem Gesellschafter A , der auch alleiniger Geschäftsführer ist. A war aufgefallen, weil er von der Polizei beim Lenken eines BMW mit tschechischem Kennzeichen angetroffen wurde. Die daraufhin erfolgte Anzeige beim FInanzamt Kirchdorf Perg Steyr wurde bearbeitet, indem ein Vorhalt zur Klärung einiger Sachfragen ergangen ist. In der Vorhaltsbeantwortung vom 14. März 2011 habe A angegeben, die B-s.r.o. verfüge über keine Betriebsstätten in Österreich. Demgegenüber sei aus seiner Visitenkarte, die er im Zuge der Ermittlungen der KIAB Amstetten vorlegte, eindeutig ersichtlich, dass er für die B-s.r.o. von der Zweigniederlassung Austria in XX2 , aus tätig werde. Laut KSV-Auskunft vom 30. August 2010 handelt es sich bei der in Tschechien im Firmenbuch eingetragenen B-s.r.o. um eine sogenannte Briefkastenfirma bzw. Domizilgesellschaft: Trotz mehrmaliger Versuche konnte die Detektei mit der angefragten Firma nicht in Kontakt treten. Diese Firma sei in keinen öffentlichen Katalogen, Telefonbüchern u. dgl. angeführt. Die Gesellschaft habe keine öffentliche Telefonnummer. Dieser Sachverhalt wäre durch die von der KIAB festgestellte Internetpräsentation der B-s.r.o. bestätigt worden, auch dort scheinen nur österreichische Telefonnummern und Faxnummern auf. Durch die Aussage des AN1 vom 8. Dezember 2010 bei der KIAB Zell am See, die dem Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr erst nach der Vorhaltsbeantwortung und nach erfolgter Vorladung des A zur Kenntnis gebracht wurde, wäre Folgendes bestätigt worden: - A werde als Geschäftsführer der B-s.r.o. von X aus tätig, den Firmensitz in F kennt AN1 nicht. - Er und seine auf der Baustelle in Z angetroffenen Kollegen arbeiten schon seit 2008 für A . - Die Abrechnung erfolgt nach Stunden und wird nach XX2 , gesendet. - Die B-s.r.o. beschäftige laufend ca. 20 Tschechen und Slowaken als Selbständige. - etc. etc. etc. Daraus sei unmittelbar abzuleiten, dass A als Geschäftsführer der B-s.r.o. eine beträchtliche Anzahl von Arbeitnehmern als sogenannte Scheinselbständige in Österreich von der Betriebsstätte X aus beschäftigte. AN2 habe bei seiner Befragung vom 17. August 2010 in etwa die gleichen Angaben gemacht wie AN1 . Konkret hat er angegeben, dass er nach Quadratmeter verlegter Fliesen bezahlt werde, wobei die Preise von A festgelegt wurden, das Einstellungsgespräch habe in X stattgefunden. A habe demgegenüber am 19. August 2010 bei der KIAB-Befragung folgendes angegeben: - Die Mitarbeiter der B-s.r.o. werden in Tschechien beschäftigt. - Die B-s.r.o. habe mit den Ausländern (Tschechen und Slowaken) nur Inkassoverträge abgeschlossen. - AN3 und AN2 seien Subunternehmer der B-s.r.o. . - Bewerbungsgespräche würden in F geführt. - etc. etc. etc. Im Straferkenntnis vom 11. April 2011 habe die Bezirkshauptmannschaft X folgendes festgestellt: Tatsächlich wickle der Tatverdächtige seine Geschäfte über seine in XX2 , situierte Firma ab. Aus all diesen Beweismitteln habe die [Finanzstraf]behörde den in der Anordnung der Haus- und Personendurchsuchung vom 2. Mai 2011 angeführten Tatverdacht ganz konkret abgeleitet. Aus dem damaligen Verhalten des A wäre überdies zu schließen, dass Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden würden, weshalb ein rasches Tätigwerden geboten gewesen wäre. Dieser Schluss der [Finanzstraf]behörde wäre durch die am 5. Mai 2011, dem Tag der Durchsuchung, durchgeführte Vernehmung der Zeugin L bestätigt worden: "Abschließend möchte ich angeben, dass glaublich im September 2010 A nach einer Baustellenkontrolle durch das Finanzamt große Angst vor einer Kontrolle im Büro hatte. Dazu sollte ich Unterlagen aus dem Büro entfernen und vorübergehend in der Garage bzw. in der angemieteten Wohnung neben dem Büro lagern und später wieder zurückholen. Weiters sollte ich Daten, die Firmennamen von Kunden beinhalten, vom Computer löschen, was ich auch getan habe. Er hat mir zusätzlich noch Anweisungen gegeben, was ich im Falle einer Kontrolle zu sagen habe". Im Zuge der Durchsuchung seien Unterlagen über die beschäftigten Arbeiter in der Garage gefunden worden. Die beschlagnahmten Unterlagen sind in der Folge von den Abgabenbehörden ausgewertet worden. Laut BP-Bericht vom 20. Juni 2013 zu ABNr. 122062/11, Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr, hat A seine gewerbliche Tätigkeit als Einzelunternehmer - so der eingereichte Fragebogen Formular Verf24 - am 17. September 2007 begonnen mit einer Betriebsstätte in XX2 . Unter dem Punkt "Genaue Bezeichnung der Tätigkeit" wurde dort die Vermittlung von Geschäftsdienstleistungen angeführt. Konkret hat A Leiharbeiter vermittelt an die Kunden R-GmbH (2007 bis Anfang 2008) sowie S-K.s. (2008 bis ca. Mitte 2009) [andere Personalbereitsteller]. Die S-K.s. ist eine Kommanditgesellschaft, die in Tschechien im Handelsregister eingetragen ist, dort jedoch tatsächlich nie tätig geworden sei. Sie sei an derselben Adresse domiziliert wie die B-s.r.o. . Die Geschäfte wurden von U und V geführt, der Ort der Geschäftsleitung befindet sich am Sitz der R-GmbH in 4020 Linz, die ebenfalls diesen beiden Herren gehört. Es liege somit ein inländisches Unternehmen vor. Im Frühjahr 2009 hat die B-s.r.o. ihre Geschäftstätigkeit begonnen. Ab diesem Zeitpunkt wurden nicht mehr Leiharbeiter [an andere Personaldienstleister] vermittelt, sondern eigenständig an österreichische Kunden überlassen. Für seine Leistungen, die A als einziger Geschäftsführer erbrachte, erhielt er laut dem Werkvertrag vom 15. Mai 2009 ein [gegenüber dem Fiskus verheimlichtes] Entgelt in Höhe von € 85.000,00 per anno (tatsächlich zugeflossen laut ausgewertetem Bank -Konto). Laut Aktenlage hat A sein Einzelunternehmen bis zum Frühjahr 2010 völlig allein betrieben, es hat keine Angestellten gegeben. Erst am 19. April 2010 wurde L als Bürokraft in XX2 , eingestellt. 2009 sind Fremdleistungen nicht bzw. nur in sehr geringem Ausmaß aktenkundig. A war daher von 2009 bis April 2010 alleine für die B-s.r.o. tätig. […] Ca. Mitte 2009 wurde die Arbeitskräftevermittlung eingestellt und das angemietete Büro in der Folge ausschließlich für den Betrieb der B-s.r.o. genutzt. Der Gewerbebetrieb Arbeitskräftevermittlung wurde daher eingestellt und die vorhandenen Wirtschaftsgüter in den Gewerbebetrieb der B-s.r.o. eingelegt (Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung). Der Aufgabegewinn beträgt € 0,00. Sämtliche Aufwendungen und Ausgaben von ca. Mitte 2009 bis April 2011 waren in der Folge bei der B-s.r.o. zu berücksichtigen. Da der Ort der Geschäftsleitung und somit die einzige Betriebsstätte der S-K.s. im Inland liegt, sind die bisher als nicht steuerbare Auslandserlöse erfassten Umsätze umsatzsteuerbar- und umsatzsteuerpflichtig zu behandeln. […] (BP-Bericht ABNr. 122062/11, Besprechungsprogramm Pkt.1.a). Mit Wirkung vom 31. März 2011 hat die B-s.r.o. ihren Gewerbebetrieb an die D-GmbH veräußert, deren Geschäftsführer und mittelbarer 100%-Gesellschafter wiederum A sei; die Gesellschaftsanteile an der B-s.r.o. hat der Genannte am 22. Juni 2011 an Y , Tschechien, abgetreten (Besprechungsprogramm ABNr. 122061/11, Pkt. 1.a). Bezüglich der zuvor in Österreich steuerlich nicht erfassten B-s.r.o. erging ein Bericht der Betriebsprüfung des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr für das Finanzamt Linz vom 20. Juni 2013, ABNr. 122061/11, betreffend die Vorschreibung von Umsatzsteuer für die Veranlagungsjahre 2009 bis 2011, wonach für die Zeiträume von Mai bis Dezember 2009 ein verheimlicht gewesener, in Österreich steuerpflichtiger Nettoumsatz von € 261.878,99, für 2010 ein solcher von € 280.118,93 und für die Monate Jänner bis April 2011 ein solcher von € 311.667,20 sowie eine daraus resultierende Umsatzsteuer von € 63.753,95 (2009), € 56.023,79 (2010) und € 62.333,44 (2011) festgestellt wurde (Beilage 2 zum hier genannten BP-Bericht). Der Leistungsumsatz der B-s.r.o. wurde mit € 520.000,00 (05-12/2009), € 880.000,00 (2010) und € 240.000,00 (01-04/2011) ermittelt, weshalb sich nach Abzug der Ausgaben und Aufwendungen, darunter insbesondere der Lohnzahlungen an die tschechischen bzw. slowakischen Arbeitnehmer, dem Entgelt für den Geschäftsführer A und der erforderlichen, aber wohl nicht eingeplanten Abgabenrückstellungen Verluste von € -46.210,87 (2009), € -269.093,48 (2010) und € -68.625,71 (2011) ergeben haben (Beilage 2 zum hier genannten BP-Bericht ABNr. 122061/11). Laut den Feststellungen des Prüfer-Teams ist das Personalleasinggeschäft der B-s.r.o. mit den österreichischen Kunden von der Betriebsstätte in XX2, aus betrieben worden. Dort hat sich bis zum Mai 2011 auch der Ort der Geschäftsleitung befunden, weshalb die B-s.r.o. auch als in Österreich ansässig im Sinne des Art. 4 Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien beurteilt wurde und der wirtschaftliche Erfolg größtenteils (mit Ausnahme eines geringfügigen Restes für F) der genannten Betriebsstätte in X zugerechnet wurde (Beilage 1 zum BP-Bericht ABNr. 122061/11). In umsatzsteuerlicher Hinsicht wurde im Prüfungsbericht zu ABNr. 122061/11 (ergänzende Begründung, Seite 3 bis 6) ausgeführt wie folgt: Der Begriff der umsatzsteuerrechtlichen Betriebsstätte sei deutlich enger gefasst als § 29 BAO und Art. 5 OECD-MA. Es sei zu untersuchen, wo der Unternehmer den "Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit" hat und ob es weitere "feste Niederlassungen" gibt, "von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind " Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 definiere in Titel XI, Kapitel 1, Abschnitt 1, den Begriff Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus: Für die Zwecke der Anwendung dieses Abschnitts gilt gemäß Art. 192a ein Steuerpflichtiger, der im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Steuer geschuldet wird, über eine feste Niederlassung verfügt, als nicht in diesem Mitgliedstaat ansässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) er liefert steuerpflichtig Gegenstände oder erbringt steuerpflichtig eine Dienstleistung im Gebiet dieses Mitgliedstaats; b) eine Niederlassung des Lieferers oder Dienstleistungserbringers im Gebiet dieses Mitgliedstaats ist nicht an der Lieferung oder Dienstleistung beteiligt. Für die Durchführung des Artikels 192a der Richtlinie 2006/112/EG werde gemäß Art. 53 Abs. 1 EU-DVO 282/2011 eine feste Niederlassung eines Steuerpflichtigen nur dann berücksichtigt, wenn diese feste Niederlassung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen, an der sie beteiligt ist, auszuführen. Verfügt ein Steuerpflichtiger über eine feste Niederlassung in dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, gilt diese feste Niederlassung gemäß Abs. 2 als nicht an der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 192a Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG beteiligt, es sei denn, der Steuerpflichtige nutzt die technische und personelle Ausstattung dieser Niederlassung für Umsätze, die mit der Ausführung der steuerbaren Lieferung dieser Gegenstände oder der steuerbaren Erbringung dieser Dienstleistungen vor oder während der Ausführung in diesem Mitgliedstaat notwendig verbunden sind. Wird die Ausstattung der festen Niederlassung nur für unterstützende verwaltungstechnische Aufgaben wie z.B. Buchhaltung, Rechnungsstellung und Einziehung von Forderungen genutzt, so gilt dies nicht als Nutzung bei der Ausführung der Lieferung oder der Dienstleistung. Ergänzend dazu werde auf das Urteil des EuGH vom 28.6.2007, Es. C-73/06, hingewiesen: Nach einer auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer gefestigten Rechtsprechung verlange der Niederlassungsbegriff einen durch das ständige Zusammenwirken der für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachmittel gebildeten Mindestbestand. Daher setzt er einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur voraus, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht. Eine feste Einrichtung, die nur dazu verwendet wird, für das Unternehmen Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten vorzunehmen, wie z.B. das Anwerben von Personal oder den Ankauf von für die Durchführung der Unternehmenstätigkeit erforderlichen Sachmitteln, sei keine feste Niederlassung. Gleichlautendes habe der UFS in seiner Entscheidung vom 31.5.2012, RV/0147-I/12, festgestellt. Im Zuge der Außenprüfung - insbesondere durch die Durchsuchung vom 5. Mai 2011 - habe [aber] klar ermittelt werden können, dass sich die gesamte für die Erbringung der Personalgestellungsleistungen (Dienstleistungen) erforderliche Infrastruktur (Wirtschaftsgüter und Personal) in XX2 , befunden habe. Dazu gehörten insbesondere: • Büroräume • Büro- und Geschäftsausstattung • EDV-Ausstattung (PCs, Server, etc.) • Datenbank Leasingpersonal (Papierform) • Abrechnungen mit den Kunden • Abrechnungen mit den Leasingarbeitern • Bankkontounterlagen • Schriftverkehr und Emailverkehr • Sonstige Geschäftsunterlagen • Telefon- und Faxverbindung • ab April 2010 eine Mitarbeiterin (Halbtagskraft) • ab April/Mai 2009 ein Außendienstmitarbeiter für die Kundenbetreuung, etc.

Normen und Schlagworte

HausdurchsuchungAnordnung einer Hausdurchsuchungausreichende VerdachtslageScheinselbständigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5300025/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5300025.2011
Stammnummer
104688
Gültig
20.03.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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