Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300025/2011
Tschechisches Personalgestellungsunternehmen als steuerliches U-Boot in Österreich, Hausdurchsuchung bei österreichischem Arbeitskräftevermittler
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5300025/2011vom 20.03.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Besondere Bedeutung komme der umfangreichen Datenbank (Arbeitnehmerkartei in Papierform) zu, mit der das Leasingpersonal verwaltet werde. Am 5. Mai 2011 habe A bei der Durchsuchung darauf bestanden, dass diese Datenbank nicht beschlagnahmt werden dürfe, weil er sonst sein Personalgestellungsgewerbe mit der neu gegründeten D.GmbH nicht mehr ausüben könne. Aus der Struktur der am 5. Mai 2011 in XX2 , vorgefunden Ausstattung und Unterlagen und aus Zeugenaussagen gehe eindeutig hervor, dass sich diese Wirtschaftsgüter auch schon vor der Gründung der D.GmbH dort befunden haben und von der B-s.r.o. intensiv genutzt wurden.
Auf den von der B-s.r.o. ausgestellten Ausgangsrechnungen sei ausdrücklich der Hinweis "Niederlassung Austria – XX2 – {Telefonnummer Anschlussstelle XX2 } – {Faxnummer Anschlussstelle XX2 } […]" angebracht, wobei ausschließlich inländische Telefon- und Faxverbindungen verwendet werden. Die Fakturierung mit der tschechischen UID-Nummer erfolgte daher zu Unrecht. Die Rechnungen wurden auch nicht in F ausgestellt. Bei ihrem Zahlungsverkehr mit den Kunden verwendete die B-s.r.o. ausschließlich inländische Bankverbindungen (zuerst Bank-A , dann Bank X ).
Vertragsabschlüsse mit den Kunden wurden in der Regel von A persönlich vor Ort bei den Kunden getätigt, wobei er jedoch von der Betriebsstätte in X aus tätig wurde. Es konnten jedoch auch Kundenkontakte in der Betriebsstätte in X selbst festgestellt werden.
Die einzige feste Niederlassung, von der aus die Personalgestellungsumsätze der B-s.r.o. bewirkt worden sind, habe sich von Beginn an im Jahre 2009 bis zur Betriebsveräußerung im Mai 2011 in XX2 , befunden. Sämtliche Erlöse unterlägen daher der österreichischen Umsatzsteuer, Steuerschuldner sei gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 die Unternehmerin B-s.r.o. , die Anwendung des Reverse-Charge-Systems sei nicht zulässig.
Bestehen mehrere feste Niederlassungen, bestimme sich die Zuordnung von erbrachten Leistungen zu diesen Niederlassungen danach, in welcher dieser Niederlassungen die Leistung in tatsächlicher Hinsicht ausschließlich oder überwiegend unter Einsatz von Personal und Sachmitteln ausgeführt wurde. Da die gesamte mit der Personalgestellung zusammenhängende Leistung (Akquirieren von Personal; Anstellung des Personals samt Abrechnung; Zuteilung an inländische Gestellungnehmer samt Treffen der maßgeblichen Vereinbarung mit dem Gestellungnehmer) durch die feste Niederlassung in XX2 , erfolgt sei, wären auch die gesamten Umsätze aus der Personalgestellung dieser inländischen Niederlassung, die gleichzeitig auch der Ort der Geschäftsleitung der B-s.r.o. gewesen ist, zuzurechnen und könne auch keine Aufteilung dieser Umsätze erfolgen (vgl. Ruppe / Achatz, UStG, 4 Auflage, Tz 64 zu § 3a). Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die Fakturierung dieser Umsätze in Tschechien erfolgt wäre, wovon aber ohnedies nicht auszugehen sei.
Ein Reverse-Charge gemäß § 19 Abs. 1 1. Teilstrich letzter Fall UStG 1994 komme auch dann nicht in Betracht, wenn nur unterstützende verwaltungstechnische Aufgaben in F - wie zB die Rechnungsausstellung - tatsächlich, dies ist bis dato aber nicht nachgewiesen worden, wahrgenommen worden wären, sondern sei aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse davon auszugehen, dass sämtliche mit der Ausführung der Personalgestellung verbundenen Tätigkeiten im Inland - eben in XX2 , - erbracht wurden (vgl. Ruppe / Achatz, aaO, Tz 30 zu § 19).
In Bezug auf die Verkürzung von Lohnabgaben wurde zu ABNr. 400050/12 ausgeführt:
Zur Überprüfung der Normverbrauchabgabe (siehe weiter unten) war A mit Vorhalt vom 9. Februar 2011 aufgefordert worden, Angaben zur B-s.r.o. zu machen und Unterlagen vorzulegen. In der von der steuerlichen Vertretung eingereichten Vorhaltsbeantwortung vom 14. März 2011 wurden dazu die folgenden Auskünfte erteilt:
"6. Beschreiben Sie bitte den Firmensitz in Tschechien so detailliert wie möglich!
Am Firmensitz in F (Adresse: FFF ) befinden sich Büroräumlichkeiten (Fläche ca. 30 m2) sowie eine kleine Halle im Ausmaß von ca. 50m2. Beide Räumlichkeiten sind angemietet Die Büroräume werden für Bewerbungsgespräche und administrative Tätigkeiten (Kalkulationen, Buchhaltung,...) genützt, die Halle für Schlossertätigkeiten. Ansprechperson ist Herr N (erreichbar Mo-Fr während Geschäftszeiten). Zum Beweis liegt eine Kopie des Mietvertrages bei (Beilage ./D).
7. Wo gibt es überall Betriebsstätten und welche Funktionen erfüllen diese?
Derzeit bestehen keine Betriebsstätten."
Diese Angaben seien unter Hinweis auf die Zeugenaussage der L als Schutzbehauptungen zurückzuweisen. Die B-s.r.o. habe in Tschechien und in der Slowakei Arbeitskräfte angeworben, um diese auf dem österreichischen Markt an diverse Beschäftiger zu überlassen. Die potentiellen Arbeitnehmer haben sich daraufhin im Büro des A bzw. der B-s.r.o. in XX2 , gemeldet, wo ein Vorstellungstermin vereinbart wurde und die Einstellung erfolgte.
Ergänzend werde dazu festgestellt, dass die beschlagnahmten Unterlagen diese Aussagen bestätigen würden: In XX2 , wurde eine auf Papier vorliegende Datenbank (2 Kartons Ordner) sichergestellt, die die für das Personalleasinggeschäft benötigten [Daten der] potentiellen Leiharbeiter enthalte.
Zur Anbahnung seines Dienstverhältnisses und zur weiteren Gestaltung desselben habe der Fliesenleger AN3 im Zuge der Befragung durch die KIAB Amstetten Melk Scheibbs am 17. August 2010 Folgendes angegeben:
"Ich arbeite für die Firma B-s.r.o. in F seit Anfang Mai. Anhand eines Kalenders 2010 kann ich mit Sicherheit sagen, dass ich mit 3. Mai 2010 bei der Firma begonnen habe. Die Firma hat in der Zeitung und im Internet Anzeigen geschaltet. Aufgrund dieser habe ich in X angerufen. In den Inseraten war nur die Telefonnummer in X angegeben. Ich habe dort angerufen und mit der Sekretärin, Frau L , gesprochen. […]. Mit ihr machte ich einen Termin in X aus, um mich mit dem Chef, A , zu treffen.
Zum vereinbarten Termin fuhr ich nach X und habe mich dort mit Hrn. A getroffen. Er wollte von mir alle Dokumente für Österreich haben. Das sind Lebenslauf, Lehrbrief, tschechischen Gewerbeschein in deutscher Übersetzung. Ich übe das Gewerbe des Maurers aus. Ein Verfahren bezüglich der Anerkennung meines Gewerbescheins auch als Fliesenleger in Österreich ist im Laufen. Herr A hat dies zur Kenntnis genommen und gesagt, das sei egal, ich solle trotzdem weiterarbeiten. Er hat noch zweimal nachgefragt und ich sagte Ihm, dass es noch nicht erledigt sei.
Meine Firma ist ein Ein-Mann-Betrieb ohne Betriebsstätte. Das Gewerbe ist auf meine Wohnadresse angemeldet. Ich mache nur kleine Aufträge. Beschäftigte habe ich keine. Eine Woche nach dem ersten Treffen mit A hat er mir einen Vertrag zum Unterschreiben gegeben. Bei diesen war die Sekretärin, Frau L , anwesend, um nötigenfalls zu dolmetschen. Der Vertragsinhalt wurde mir nicht von der deutschen in die tschechische Sprache übersetzt. Wenn ich nach dem Inhalt des Vertrags gefragt werde, gebe ich an, dass mich am Vertragsinhalt eigentlich nur der m2-Prels interessiert hat. Sonst weiß ich im Prinzip nicht, was darin steht. Die Sekretärin hat mir gesagt, dass ich den Vertrag ruhig unterschreiben kann, da nichts für mich Schlechtes darinsteht.
Herr A fuhr mit mir zur Firma AG1 und sagte mir, dass ich nun für diese Firma arbeiten würde. Die erste Baustelle war in XA , nun arbeite ich in XB . Alles was seitdem mit der Arbeit zusammenhängt, kläre ich mit dem Polier J . Dieser war in XA und ist in XB Polier. Die Arbeitsanweisungen bekomme ich vom Polier. Herr P , ein Mitarbeiter der Firma AG1 , der heute auch auf der Baustelle war, kontrolliert laufend unsere Arbeit und besorgt das Material.
Die Aufzeichnungen über die geleisteten m2 werden vom Polier geführt, welcher auch die Arbeit abnimmt. Die Abrechnung mit der Firma B-s.r.o. erfolgt über das 'Leistungsblatt' bzw. über das 'Beiblatt'. Diese werden vom Polier und mir gemeinsam ausgefüllt. Die Blätter werden dann vom Polier nach X geschickt. Eigene Rechnungen schreibe ich keine. Das Geld von der Firma B-s.r.o. erhalte ich auf mein Konto in Tschechien. Die Bestätigung für den erhaltenen Lohn schicke ich nach F zum Finanzamt.
Von der Fa. B-s.r.o. war ein- bis zweimal pro Monat der Herr A auf der Baustelle. Es geht dabei nur darum, ob AN2 , mit dem ich heute angetroffen wurde, und ich auf der Baustelle sind. Um Fachliches geht es überhaupt nicht.
Zum Werkzeug befragt, gebe ich an: Ich verwende mein eigenes Werkzeug. Das ist lauter Kleinzeug, nämlich: Fliesenschneider, Spachteln, Maßband, Hammer, Laserwasserwaage, verschiedene Latten und eine Flex. Ich brauche kein Spezialwerkzeug als Fliesenleger. Von der Fa. B-s.r.o. habe ich kein Firmenauto bekommen. Ich verwende mein eigenes Lieferauto.
Wenn ich gefragt werde, ob ich allein oder mit dem Kollegen AN2 gemeinsam arbeite, gebe ich an, dass ich bei kleinen Räumen wie WC alleine arbeite. Bei größeren Räumen, wie Gänge, arbeiten wir gemeinsam. Die zu verrechnenden m2 teilen wir. Wie es in diesem Fall mit der Gewährleistungspflicht aussieht, habe ich noch nicht bedacht. Herr P hat aber einen Plan, in den er einträgt, wer welche Räumlichkeiten gemacht hat. Wie das allerdings bei großen Flächen, die ich mit meinem Kollegen gemeinsam gemacht habe, nachzuvollziehen ist, kann ich nicht angeben."
Am 8. Dezember 2010 habe der Arbeiter AN1 bei der Befragung durch die KIAB des Finanzamtes Tamsweg St. Johann Zell am See auf der Baustelle Bahnhof Bruck an der Glocknerstraße Folgendes angegeben:
"Vor drei Monaten habe ich auf der Baustelle Bahnhof Bruck und Bahnhof Z angefangen zu arbeiten. Wir haben vor drei Monaten zu zweit angefangen, mein Kollege war AN4 und AN5 war auch schon da. [Dieser] hat uns gesagt, was wir arbeiten sollen. Wir haben Dachunterverkleidung aus Alu und Blech und Niro Blechverkleidung und Glasmontage gemacht. Zwei Arbeiter sind vor zwei Monaten dazu gekommen, die restlichen zwei Arbeiter sind vor ca. zwei Wochen gekommen. Jetzt sind wir 6 slowakische Arbeiter hier und wir alle arbeiten für die Firma B-s.r.o. . Die Firma ist eine tschechische Firma. Der Chef der Firma ist der Österreicher A . Herr A hat uns hier auf die Baustelle geschickt. Ich bin seit 2008 bei der Firma B-s.r.o. . Ich glaube, meine Kollegen auch schon. Meine Bezahlung ist auf jeder Baustelle verschieden, zwischen € 15,00 und € 17,00 pro Stunde brutto. Auf dieser Baustelle sind es € 17,00 pro Stunde. Jeder von den Arbeitern bekommt die € 17,00 pro Stunde. Ich habe einen Vertrag mit der Firma B-s.r.o. für diese Baustelle; den Vertrag für diese Baustelle hat Herr A gemacht.
Ich bin in der Slowakei selber sozialversichert. Ich zahle selber € 45,00 pro Monat für die Versicherung. Ich habe auch einen slowakischen Gewerbeschein für Metallkonstruktionen, usw. Mit habe ich diesen Gewerbeschein nicht. Meine 5 Kollegen haben auch jeder einen Gewerbeschein und zahlen selber an die slowakische Sozialversicherung. Einen Werkvertrag hat auch jeder mit Herrn A . Die Stundenaufzeichnungen führt jeder Arbeiter selber. Herr AN6 von der Firma Q kontrolliert die Stundenzettel, er unterschreibt diese und schickt diese zu Herrn A für die Abrechnung. Ich und meine Kollegen schreiben einmal im Monat eine Rechnung an die Firma B-s.r.o. . Mit Hilfe meiner Stundenaufzeichnungen zähle ich meine geleisteten Arbeitsstunden zusammen. Der Gesamtbetrag, der sich ergibt, wird fakturiert. Wie hoch die Stundenbezahlung ist, sagt Herr A , nicht ich. Die letzte Monatsrechnung war über 134 Stunden für November. Das Geld bekomme ich auf mein Konto in der Slowakei überwiesen. Das gleiche ist bei meinen Kollegen.
Das gesamte Material, mit dem wir arbeiten, kommt von der Firma Q . Bohrmaschine und Flex kommt von der Firma B-s.r.o. , der Rest ist von der Firma Q . Selber haben wir kein Werkzeug, nur Stifte.
Garantie übernimmt die Firma B-s.r.o. für unsere Arbeiten, wir selber übernehmen keine. Die Kontrolle der Arbeit macht AN5 .
Wir arbeiten mit den Arbeitern der Q zusammen. Auch untereinander arbeiten wir zusammen, weil die Arbeit nicht alleine zu schaffen ist: Bleche halten und anschrauben, Glasplatten montieren usw.
Im Vertrag steht nicht genau drinnen, was wir machen müssen, das sagt uns AN5 oder der Bauleiter der Firma Q .
Die Arbeitskleidung kaufen wir uns selber.
Wir, meine Kollegen und ich, arbeiten nur für die Firma B-s.r.o. , seit 2008. Vorher war ich ca. ein Jahr in der Slowakei selbständig, ich habe Handläufe und Rohre gemacht, das gleiche wie hier. Von meinen Kollegen weis ich es nicht genau, aber ich glaube schon, dass sie selbständig waren.
Jeden Tag fangen wir alle um 07.00 Uhr auf der Baustelle an, zu Mittag machen wir eine Stunde Pause und am Nachmittag arbeiten wir bis ca. 18.00 Uhr. Am Freitag arbeiten wir bis 13.00 Uhr und dann fahren wir nach Hause.
Wenn ich krank bin, muss ich mich bei A abmelden.
Steuer zahle ich jedes Monat € 140,00 und am Ende des Jahres noch mal ca. € 1.200,00 bis € 1.500,00 für das jeweilige Jahr. Steuernummer besitze ich eine, was eine UID-Nummer ist, weiß ich nicht.
Die Abrechnung meiner Arbeit erfolgt nach Stunden. Auf der Rechnung steht meine Adresse, der Stundensatz, die Summe und meine Kontonummer und meine Unterschrift.
Seit 2008 arbeite ich hauptsächlich in Österreich, die Firma B-s.r.o. in Tschechien habe ich aber noch nie gesehen. Die Rechnungen schicke ich an die Niederlassung in Österreich, nicht nach Tschechien.
Herr A hat mir und meinen Kollegen gesagt, dass wir nur als Selbständige arbeiten können, nicht als Arbeiter. Er hat nur Selbständige, ca. 20 Tschechen und Slowaken, ich weiß es aber nicht genau.
Eine Auslöse bekomme ich nicht für meine Tätigkeit in Österreich."
Daraus sei unmittelbar ersichtlich, dass A die Arbeiter einteilt und ihnen Weisungen erteilt.
Zur Abrechnung mit den Kunden der B-s.r.o. sowie zur Entlohnung der Arbeiter werde auf die Beilage 1 hingewiesen: [Beispielsweise] erhalte der Arbeiter AN7 für seine Arbeitsleistung beim Beschäftiger Fa. S-GmbH in X laut seinen Arbeitszeitaufzeichnungen für den Monat 06/2010 gesamt € 2.905,00 auf sein Konto bei der GE Money Bank überwiesen (166 Stunden zu je € 17,50).
Die B-s.r.o. verrechnet daraufhin laut AR 2010-603 vom 30. Juni 2010 mit der S-GmbH für Juni 2010 € 3.502,60 (166 Stunden zu je € 21,10) mit dem Begleittext "Wir danken nochmals für ihren Auftrag und erlauben uns für die bereitgestellten Mitarbeiter folgende Rechnung zu legen."
Entgegen den Auskünften in der Vorhaltsbeantwortung ist im Kopf der Rechnungen die B-s.r.o. mit der Niederlassung Austria per Adresse XX2 , ausgewiesen.
Wenn dem gegenüber A bei seiner Befragung durch die KIAB des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 19. August 2010 behauptete, die von ihm eingesetzten Arbeiter seien als selbständige Subunternehmer tätig gewesen, so sei dies als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Tatsächlich liege eine sogenannte "Scheinselbständigkeit" vor (Besprechungsprogramm zu ABNr. 400050/12 Pkt. 1.a).
Gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 liege ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Die von der B-s.r.o. bzw. von A als deren Geschäftsführer bei den diversen inländischen Beschäftigern eingesetzten Arbeitnehmer stehen daher in einem Dienstverhältnis zur B-s.r.o. , sie ist Arbeitgeber im Sinne des § 47 Abs. 1 EStG 1988.
Die Dienstverhältnisse der Leasingarbeiter wurden in XX2 , begründet, sie unterliegen daher dem österreichischen Arbeitsrecht. Von dort aus erhielten sie auch alle Weisungen, dort wird über die Höhe ihrer Löhne entschieden und von dort aus erfolgten die Lohnzahlungen. Die B-s.r.o. hat daher dort eine Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988 und war gemäß §§ 78 ff EStG 1988 verpflichtet, Lohnsteuern einzubehalten und an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Darüber hinaus hafte sie gemäß § 82 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer. Die von der B-s.r.o. ausbezahlten Löhne seien gemäß § 41 FLAG dienstgeberbeitragspflichtig, weiters wäre der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu entrichten gewesen (Besprechungsprogramm zu ABNr. 400050/12, Pkt.2).
Zur verfahrensgegenständlichen Normverbrauchsabgabe wird ausgeführt:
Die B-s.r.o. habe am 2. Oktober 2009 einen PKW BMW von der Fa. K-GmbH in H innergemeinschaftlich umsatzsteuerfrei und ohne Belastung durch die Normverbrauchabgabe um € 56.890,75 erworben. Zu diesem Zweck wurden beim Verkäufer mutmaßlich vom Geschäftsführer A Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgehen sollte, dass er diesen PKW nach Tschechien verbringen wird. Tatsächlich wäre dieses Fahrzeug jedoch von A seit Oktober 2009 bis dato laufend für die Abwicklung seiner Geschäfte sowie aus privaten Gründen im Inland benutzt worden.
Eine entsprechende Anzeige von der Polizei sei mittlerweile durch die Zeugin M am 5. Mai 2011 bestätigt [siehe oben].
Demgegenüber habe die steuerliche Vertretung in der Vorhaltsbeantwortung vom 14. März 2011 im Namen ihres Mandanten [fälschlicherweise] Folgendes angegeben:
"15. Wie oft halten Sie sich in Tschechien auf? Nachweise?
Ich fahre mindestens zweimal pro Woche nach Tschechien. In Hochbetriebszeiten halte ich mich dort bis zu einer Woche auf. Außerdem plane ich derzeit, meinen Wohnsitz nach Tschechien (Moldaustausee) zu verlegen. Tankrechnungen können bei Bedarf nachgereicht werden."
Die Aussagen der Zeugen würden durch die im Zuge der Durchsuchung beschlagnahmten bzw. kopierten Terminkalender des A gestützt, seine Vorhaltsbeantwortung sei daher als Schutzbehauptung zurückzuweisen.
Beim Kauf habe A die tschechische UID-Nummer der B-s.r.o. verwendet, wodurch die Erwerbsteuer und die Normverbrauchsabgabe verkürzt worden seien (Besprechungsprogramm zu ABNr. 400050/12, Pkt.1 e und 2).
Auf Basis dieser Aktenlage haben die Finanzämter Linz und Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörden auch entsprechende Abschlussberichte nach § 100 Strafprozessordnung an die Staatsanwaltschaft Linz erstattet, in welchen A vorgeworfen wird, er habe vorsätzlich
A) im Amtsbereich des Finanzamtes Linz als Geschäftsführer und 100%-Gesellschafter der B-s.r.o. , [sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen]
1. [2010 und 2011] unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für die Veranlagungsjahre 2009 und 2010 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 119.777,74 (2009: € 63.753,95 + 2010: € 56.023,79) und an Körperschaftsteuer in Höhe von € 2.842,00 (2009: 1.092,00 + 2010: € 1.750,00) bewirkt, indem er die in Österreich ausgeübte gewerbliche Tätigkeit der B-s.r.o. gegenüber den Abgabenbehörden verschwieg und die erzielten Umsätze und Einkünfte nicht erklärte,
2. [im Jahre 2011] unter Verletzung der Pflicht zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Monate Jänner bis April 2011 eine Verkürzung von [Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer in Höhe von [insgesamt] € 62.233,44 bewirkt, indem er in Fortsetzung der oben unter Pkt.1. genannten Verhaltensweise [jeweils bis zum Ablauf der Fälligkeit] keine Vorauszahlungen entrichtete und keine Voranmeldungen einreichte, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten,
3. im Jahre 2009 eine Verkürzung von Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 14.800,00 bewirkt, indem er beim Erwerb eines neuen PKW der Marke BMW von der Fa. G-GmbH vortäuschte, dieses Fahrzeug werde nach Tschechien verbracht und dort genutzt,
4. [2009 bis 2011] unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten betreffend Mai 2009 bis April 2011 [eventuell lediglich bis März 2011] eine Verkürzung an Lohnsteuer [laut Außenprüfung in Höhe von insgesamt € 250.095,78], an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen [laut Außenprüfung in Höhe von insgesamt € 53.876,96] sowie betreffend [Jänner 2011] bis April 2011 [eventuell: März 2011] an Zuschlägen zu letzteren [laut Außenprüfung in Höhe von € 729,84] bewirkt, indem er keine derartigen Lohnkonten für die tatsächlich in Österreich beschäftigten Leasingarbeiter geführt hat und die für diese angefalllenen Lohnabgaben weder der Abgabenbehörde bekanntgegeben noch an diese [abgeführt bzw.] entrichtet hat, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie
5. in den Jahren 2009 und 2011 eine Verkürzung von Kapitalertragsteuer [laut Außenprüfung in Höhe von insgesamt € 45.000,00] bewirkt, indem er entgegen § 96 Abs. 2 und 3 EStG 1988 weder die ihm als Gesellschafter zugeflossenen verdeckten Ausschüttungen bei der Abgabenbehörde anmeldete noch die Kapitalertragsteuern an diese abführte,
[wobei es ihm jeweils darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,]
und hiedurch gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 (Fakten Pkt.1, 3 und 5) bzw. Abs. 2 lit. a (Fakten Pkt.2) und Abs. 2 lit. b (Fakten Pkt.4) FinStrG, jeweils iVm. § 38 Abs. 1 FinStrG begangen, sowie
B) im Amtsbereich des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr [als Abgabepflichtiger] in den Jahren 2010 und 2011
1. unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre [2008 und 2009] eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 27.021,28 (2008: € 15.018,18 + 2009: € 12.003,10) bewirkt, indem er seine Umsätze aus der Tätigkeit für die S-K.s. als nicht umsatzsteuerpflichtig darstellte,
2. unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 2009 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 33.566,91 bewirkt, indem er insbesondere seine Tätigkeit als Geschäftsführer der B-s.r.o. bzw. seine dabei erzielten Bezüge sowie Spekulationseinkünfte aus dem Verkauf von Wertpapieren nicht offenlegte, und betreffend die Veranlagungsjahre 2010 und 2011 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer in Höhe von € 26.747,89 (2010) und € 10.301 (2011) bewirkt [hinsichtlich eines Betrages von € 5.150,00 wohl lediglich zu bewirken versucht], indem er seine Geschäftsführerbezüge bei der B-s.r.o. außer Ansatz ließ, sowie
3. unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Monate Jänner bis Dezember 2010 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 6.559,89 bewirkt, indem er die bei der B-s.r.o. angefallenen Vorsteuern bei sich als Einzelunternehmer geltend machte, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten,
wobei es ihm jeweils darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
und hiedurch weitere gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 (Fakten Pkt.1 und 2) und Abs. 2 lit. a (Fakten Pkt. 3) FinStrG, jeweils iVm. § 38 Abs. 1 FinStrG begangen (Endberichte an die Staatsanwaltschaft Linz).
Ob A (in Verbindung auch mit anderen Tatbeteiligten) die ihm von den Finanzstrafbehörden vorgeworfenen Finanzvergehen auch tatsächlich begangen hat, wird Gegenstand der zukünftigen Entscheidungsfindung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren vor dem Landesgericht Linz sein.
Gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG in der Fassung des Art. 1 Z 37 lit. a FinStrG-Novelle 2010, BGBl I 2010/104, mit Wirkung ab dem 2. Jänner 2011, ist jeder, der durch die Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen ist (hier: der Verdächtige A), berechtigt, sowohl gegen die Anordnung als auch gegen die Durchführung der Durchsuchungen Beschwerde an die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (nunmehr: an das Bundesfinanzgericht) zu erheben.
Die solcherart erhobenen, hier verfahrensgegenständlichen Beschwerden des A gegen die Anordnung durch den Spruchsenatsvorsitzenden und Durchführung der Hausdurchsuchungen vom 5. Mai 2011 durch Organe der Finanzstrafbehörde Kirchdorf Perg Steyr an den Unabhängigen Finanzsenat sind gemäß § 265 Abs. 1s lit. a FinStrG durch das Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG bzw. § 152 Abs. 1 FinStrG zu behandeln.
Dabei schadet es auch nicht, wenn zwischenzeitlich aufgrund einer Konkretisierung der Verdachtslage zur Führung des Finanzstrafverfahrens gerichtliche Zuständigkeit eingetreten ist.
§ 53 Abs. 8 FinStrG führt dazu aus, dass dann, wenn (aufgrund der sich erst verdichtenen Beweislage) eine Prüfung einer Gerichtszuständigkeit noch nicht vorgenommen werden konnte, die Finanzstrafbehörde alle zur Sicherung der Beweise erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. Solche Maßnahmen der Finanzstrafbehörde sind wegen Unzuständigkeit nicht anfechtbar, wenn sich später die gerichtliche Zuständigkeit herausstellen sollte.
Mit Anbringen vom 5. März 2015 hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wieder zurückgezogen.
Mit Eingabe vom 5. März 2015 haben die Finanzstrafbehörde Kirchdorf Perg Steyr bzw. der Amtsbeauftragte ebenfalls ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Dem Parteiwillen folgend, hat daher das Bundesfinanzgericht gemäß § 160 Abs. 2 FinStrG von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, weil die Entscheidung auf Basis der Aktenlage getroffen werden konnte, sich die Beschwerde auch nicht gegen ein Erkenntnis richtet und die Verteidigerin überdies informativ mitgeteilt hat, dass der Beschwerdeführer an einer allenfalls doch stattfindenen mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen würde.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 93 Abs. 2 FinStrG dürfen Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin ("daselbst") - hier von Relevanz - Gegenstände befinden, die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen (hier denkbar: die in der Durchsuchungsanordnung umschriebenen Gegenstände, aus welchen belastende oder zu Gunsten des Verdächtigen ihn entlastende Feststellungen in Bezug auf den gegenüber ihm erhobenen Verdacht gewonnen werden könnten).
Es liegt in der Natur von Hausdurchsuchungen, dass das konkrete Aussehen bzw. die konkrete Beschaffenheit der Beweismittel, auf deren Suche die Hausdurchsuchung abzielt, oftmals nicht bekannt ist. Es ist dem Spruchsenatsvorsitzenden daher nicht verwehrt, wie im gegenständlichen Fall eine funktionsbezogene Umschreibung nach allgemeinen Kriterien vorzunehmen (vgl. VwGH 18.12.1996, 96/15/0155, 0156; VwGH 20.3.1997, 94/15/0046; VwGH 25.9.2001, 97/14/0153; VwGH 25.9.2001, 98/14/0182), zumal diese ohnehin sehr präzise ausgefallen ist.
Die schriftliche Anordnung zur Hausdurchsuchung erteilt gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG der Vorsitzende desjenigen Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 FinStrG unter den dort vorgesehenen Vorausetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde; dies war im gegenständlichen Fall betreffend den als Einzelunternehmer bekannten A der tatsächlich einschreitende Spruchsenatsvorsitzende als Organ des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde.
Ein derartiger Verdacht hat objektivierbar "begründet" zu sein, die bloß subjektive Überzeugung von Organwaltern alleine reicht nicht aus.
Ein Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung; er hat auch die subjektive Tatseite zu umfassen. Es müssen genügende Gründe vorliegen, die die Annahme der in Frage stehenden These rechtfertigen, beispielsweise, dass der laut Aktenlage Verdächtigte als Täter des vorgeworfenen Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (z.B. für viele: VwGH 8.9.1988, 88/16/0093; VwGH 20.11.1996, 95/14/0120, 0131, 0132; VwGH 29.6.2005, 2003/14/0089; VwGH 21.9.2009, 2009/16/0111; VwGH 25.2.2010, 2010/16/0021).
Ein Verdacht bedingt sohin die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die vom Verdacht umschlossene Annahme, z.B. dass Finanzvergehen begangen wurden oder in Frage kommende Beweismittel sich an einem bestimmten, zu durchsuchenden Ort befinden könnten, geschlossen werden kann (z.B. für viele: VwGH 21.4.2005, 2002/15/0036; VwGH 28.6.2007, 2007/16/0074; VwGH 5.4.2011, 2009/16/0225; VwGH 29.11.2011, 2011/16/0177; VwGH 22.12.2011, 2011/16/0063; VwGH 26.1.2012, 2010/16/0073; etc.).
Dieser Verdacht für die Anordnung einer Hausdurchsuchung muss im Zeitpunkt der Anordnung derselben (und deren Durchführung) bestehen: Auf die erst bei Hausdurchsuchung selbst vorgefundenen Unterlagen kommt es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung (und Durchführung) nicht an (VwGH 12.3.1991, 90/14/0026; VwGH 20.11.1996, 95/14/0120, 0131, 0132; VwGH 18.12.1996, 95/15/0036, 0041; VwGH 25.9.2001, 98/14/0180, 0182).
Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 93 Abs. 2 FinStrG für die Durchführung einer Hausdurchsuchung gegeben waren, geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die zuvor der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen. Ob der Beschwerdeführer die ihm zum Zeitpunkt der Anordnung und der Durchführung der Hausdurchsuchung zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG bzw. § 196 FinStrG vorbehalten (vgl. VwGH 20.3.1997, 94/15/0046).
Nicht zu beanstanden ist auch, dass - abgesehen von der vorgeworfenen Verkürzung an Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der beschriebenen beständigen Verwendung eines PKWs mit tschechischen Kennzeichen im Inland und einer beispielshaften Berechnung der zumindest verkürzten Lohnabgaben - die hinterzogenen Abgaben mit "in noch zu bestimmender Höhe" angegeben sind: der genaue Betrag der Abgabenhinterziehungen (und eine sich allenfalls daraus erschließende gerichtliche Zuständigkeit) kann ja typischerweise erst im Laufe des Finanzstrafverfahrens ermittelt werden (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182).
Im gegenständlichen Fall hat nun laut Aktenlage zum Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchungen folgende Verdachtslage bestanden:
Eingedenk dessen, dass im Steuerrecht die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allenfalls vorgeschobene Scheinkonstruktionen relevant sind, gab es aufgrund der Ermittlungsergebnisse der KIAB gravierende Anhaltspunkte (siehe die oben beschriebenen, der Anordnung und Durchführung der Hausdurchsuchungen zeitlich vorgelagerten Einvernahmen der auf Baustellen befragten Arbeitnehmer), dass der unbeschränkt in Österreich steuerpflichtige A Facharbeiter aus Tschechien und der Slowakei zur Beschäftigung als Arbeitnehmer für diverse Baustellen in Österreich rekrutiert und an Bauunternehmen in nicht unbeträchtlichem Ausmaß verliehen hat, diese aber u.a. mit dem Ziel einer rechtswidrigen Abgabenvermeidung im Höchstausmaß dahingehend instruierte, sich zu Unrecht als selbständige Gewerbetreibende auszugeben, und selbst die eigentlich anfallenden Lohnabgaben nicht einbehalten und abgeführt bzw. entrichtet hat (siehe das Abgabenkonto des Verdächtigen, auf welchem die diesbezüglichen Lohnabgaben schlicht nicht aufzufinden waren). Ebenso fehlten auf dem Abgabenkonto offenkundig die diesbezüglichen steuerpflichtigen Umsätze bzw. Zahllasten (wiederum siehe Abgabenkonto).
Die befragten Arbeitnehmer hatten - siehe oben - angegeben, dass A ihnen gegenüber als Organwalter einer tschechischen B-s.r.o. aufgetreten wäre. So hat z.B. der am 8. Dezember 2010 durch Organe der KIAB Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See als Auskunftsperson befragte AN1, welcher als Mitglied einer Arbeiterpartie bei Montagearbeiten am Bahnhof Bruck an der Glocknerstraße angetroffen worden war, gleich dreimal mit nicht zu überbietender Deutlichkeit angegeben, dass er und seine Kollegen seit 2008 für die B-s.r.o. aus Tschechien arbeiten würden.
Eine B-s.r.o. war aber für 2008 und auch die Folgejahre in Österreich steuerlich gar nicht erfasst (siehe z.B. das spätere Abgabenkonto dieser Gesellschaft).
Der mit Recherchen zur tschechischen B-s.r.o. betreffend den Zeitraum 2008 bis 2010 beauftragte Kreditschutzverein KSV 1870 berichtete am 30. August 2010, dass diese Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in FFF, erst 2009 (!) gegründet worden war und am xx2009 (!) im Firmenbuch in EE registriert worden war. Auch teilte die recherchierende Detektei mit, dass sie trotz mehrmaliger Versuche mit der angefragten Firma nicht in Kontakt treten konnten. Die B-s.r.o. ist in keinen öffentlichen Katalogen, Telefonbüchern und dergleichen angeführt gewesen und hatte keine öffentliche Telefonnummer (siehe Bericht KSV1870, Finanzstrafakt).
Eine juristische Person, die noch gar nicht existiert (hier die B-s.r.o. im Jahre 2008), konnte auch kein Steuersubjekt sein. Die Schussfolgerung des Spruchsenatsvorsitzenden lag daher nahe, dass A die verdunkelten Geschäfte nicht etwa für die B-s.r.o. geführt hatte, sondern vielmehr diese Firma nur vorgeschoben hatte, um seine eigene Aktivität als Einzelunternehmer zu verschleiern.
Erst in weiterer Folge wäre die Briefkastenfirma in F eingerichtet worden. Wenn dort aber offenkundig die technischen Voraussetzungen für eine Leistungserbringung (keine Kommunikation nach außen, keine öffentliche Telefonnummer etc.) gar nicht vorgelegen haben, wäre es aber auch naheliegend, dass der Gesellschaft überhaupt keine Substanz zur Einkünfteerzielung zuzurechnen war: Der einzige, der behauptete, für die B-s.r.o. aufzutreten, war der Verdächtige selber, welcher aber ebenfalls dem Finanzamt keine Einstellung seines eigenen Gewerbebetriebes gemeldet hatte. Denkbar war es daher, dass die Umsätze und Erlöse aus der verheimlichten Personalbereitstellung sämtlich lediglich A zuzurechnen waren.
Damit stimmte überein, dass die B-s.r.o. den Beginn ihrer gewerblichen Tätigkeit und ihre offenkundig steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze gegenüber dem österreichischen Fiskus nicht angezeigt bzw. offengelegt hatte.
Unzweifelhaft ist die Abgrenzung zwischen tatsächlich selbständig als Ein-Mann-Unternehmen tätigen Gewerbetreibenden und unselbständig tätigen Arbeitnehmern im Einzelfall nicht immer einfach und solcherart mangels Berührung einer subjektiven Tatseite in der Regel auch kein Gegenstand eines Finanzstrafverfahrens. Im gegenständlichen Fall bestehen aber Anhaltspunkte, dass die aufgegriffenen Lebenssachverhalte geradezu typisch als Betätigungen von Unselbständigen zu qualifizieren wären, die von A bzw. der B-s.r.o. vermittelten Arbeitskräfte sogenannte "Scheinselbständige" gewesen wären. Selbstredend steht es auch in diesen Fällen einem Arbeitgeber frei, eine andere Rechtsmeinung als die der Republik Österreich zu vertreten, alleine, er hätte seinen Standpunkt in einem entsprechenden Verwaltungsverfahren auszufechten und den Sachverhalt zuvor gegenüber dem Fiskus zu deklarieren gehabt. Dieses ist aber nicht geschehen, vielmehr wurden die Geschehnisse gegenüber den Abgabenbehörden verdunkelt.
Wenn es - wie von der Verteidigerin vorgetragen - lediglich um einen abgabenrechtlichen Auffassungsunterschied gegangen wäre dergestalt, dass statt der als unselbständige Arbeitnehmer vermittelten tschechischen und slowakischen Facharbeiter selbständige Subunternehmer vermittelt worden wären, wären dennoch Umsätze und Erlöse bei A oder eben alternativ bei der B-s.r.o. angefallen, welche in Österreich steuerbar und steuerpflichtig gewesen wären. Auch solche waren aber gegenüber den österreichischen Abgabenbehörden nicht deklariert worden.
Der Polizei war aufgefallen, das A den PKW BMW M3 Coupé beständig in Österreich mit dem oben erwähnten tschechischen Kennzeichen verwendete. Der Beschwerdeführer hatte dieses Fahrzeug im Namen der B-s.r.o. im Oktober 2009 erworben. Wenn aber diese Gesellschaft nur eine substanzlose Briefkastenfirma wäre, wäre wohl der Verdächtige (mit Hauptwohnsitz in Österreich) selbst als wirtschaftlicher Eigentümer zu betrachten gewesen. Aber auch wenn das Fahrzeug der B-s.r.o. zuzurechnen gewesen wäre, Faktum war aber offenbar, dass es eben in Österreich und nicht in Tschechien genutzt worden ist, weil sich laut den Recherchen des KSV1870 die Anschrift am Sitz der Offshore-Gesellschaft als bloßer Briefkasten entpuppt hatte und A seine geschäftlichen Angelegenheiten tatsächlich in Österreich zu erfüllen hatte.
Soweit von Seite der Verteidigerin ausgeführt wird, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen [also hier: der im Namen der B-s.r.o. gekaufte BMW], die von Personen mit dem Hauptwohnsitz ... im Inland [hier: A mit seinem Wohnsitz in XXX] im Bundesgebiet verwendet werden, nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen seien, auch im Falle einer Fahrzeugüberlassung seitens eines ausländischen Unternehmens [z.B. der B-s.r.o.] an einen Geschäftsführer [A] dieser Gegenbeweis zu erbringen sei und bei geschäftsführenden Gesellschaftern [wiederum hier: A] davon ausgegangen werden könne, dass Steuerpflicht besteht, entlastet dies den Beschwerdeführer nicht.
Etwas "verwenden" bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, eine Sache (hier: den genannten BMW) (für einen bestimmten Zweck, für eine bestimmte Aufgabe) zu gebrauchen. Der "Verwender" wiederum ist derjenige, der diese Sache (für einen bestimmten Zweck, für eine bestimmte Aufgabe) nutzt.
Unzweifelhaft hat A und nicht eine andere Person laut den Beobachtungen der Polizei in Übereinstimmung mit der übrigen Aktenlage solcherart den gegenständlichen PKW mit tschechischem Kennzeichen verwendet. Als geschäftsführender Alleingesellschafter der B-s.r.o. (so man diese Gesellschaft nicht ohenhin als Scheinunternehmen qualifizierte) konnte er wohl uneingeschränkt über das Fahrzeug verfügen, sodass er im Abgabenverfahren die von der Verteidigerin selbst zitierte Standortvermutung dadurch widerlegen hätte können, dass er einen konkreten dauernden Standort des KFZ im Ausland nachgewiesen hätte (vgl. VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288; VwGH 21.9.2006, 2006/15/0025), was aber nicht geschehen ist und wofür es laut den vorgelegten Akten auch keine Anhaltspunkte gibt.
Gemäß § 1 Z. 3 NormverbrauchsabgabeG (NoVAG) 1991 unterliegt der Normverbrauchsabgabe (NoVA) die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland. Als erstmalige Zulassung gilt u.a. die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG 1967 zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der NoVA erbracht. Für die Beurteilung der inländischen Zulassungsverpflichtung ist sohin das KFG 1967 heranzuziehen: Demnach gilt sohin die obgenannte Standortvermutung nach § 82 Abs. 8 KFG; die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist laut der hier relevanten Gesetzesfassung nur während eines Monates ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Wäre der von der G-GmbH erworbene BMW M3 Coupé vorerst zu Recht ohne Vorschreibung von NoVA ins Ausland verbracht worden, wäre solcherart nach Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet eine Verkürzung der Abgabe eingetreten.
Wahrscheinlicher aber war es, dass dieses Fahrzeug von vornherein nie ins Ausland verbracht worden ist, sohin also die Lieferung durch die G-GmbH selbst gemäß § 1 Z. 1 NoVAG 1991 der Besteuerung unterlegen gewesen wäre, was aufgrund des rechtswidrigen Einwirkens des Beschwerdeführers unterblieben wäre.
Ebenso wäre in diesen Konstellationen betreffend den gegenständlichen PKW bei korrekter Vorgangsweise gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) 1992 bzw. § 1 Abs. 1 Z.3 KfzStG 1992 Kraftfahrzeugsteuer angefallen.
Im Ergebnis kann daher der Finanzstrafbehörde Kirchdorf Perg Steyr nicht entgegen getreten werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchungen und deren Durchführung den begründeten Verdacht gehegt hat, A habe als Einzelunternehmer durch [unter] Vorschiebung einer Firma namens B-s.r.o. und unter Verletzung ihm auferlegter abgaberechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten zumindest sei 2007 [ab einschließlich 2008] Verkürzungen an Umsatz-, Einkommensteuer, Lohnabgaben, NoVA und Kraftfahrzeugsteuer in noch festzustellender Höhe bewirkt und dabei auch mit dem Tatplan gehandelt, sich durch eine wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, sohin entsprechende gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. b FinStrG iVm. § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG (aF) bzw. § 38 Abs. 1 FinStrG (nF) begangen.
Die konkrete Klärung der Beziehung zwischen A als Einzelunternehmer und der B-s.r.o. an Hand der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten und eine Konkretisierung der steuerlichen Rechenwerke war auf Basis eines bloßen Vorhalteverfahrens - welches in Anbetracht der Verdachtslage nach den Normen des FinStrG zu führen war - nicht zu erwarten, vielmehr bedurfte es dazu offenkundig einer umfangreichen Außenprüfung tunlichst auch unter Verwendung sämtlicher relevanter Unterlagen.
Bestand ohnehin Anlass zur Annahme, dass von Seite des Verdächtigen versucht worden war, unter Einflussnahme auf seine Arbeitnehmer eine papierene Scheinwelt gegenüber dem Fiskus zu erzeugen, wäre nach allgemeiner Lebenserwartung ein höherer Wahrheitsgehalt der dazu einzusehenden Unterlagen dann zu erwarten, wenn diese zeitnah und möglichst vollständig sichergestellt werden könnten. In Verbindung mit den Aussagen der zweckmäßigerweise ohne Absprachemöglichkeit zu befragenden Büromitarbeitern sollte solcherart ein der Realität nahekommendes Bild über die tatsächlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers gewonnen werden können.
Eine bloße Kontaktaufnahme mit dem in der erwähnten Vorhaltebeantwortung als Ansprechperson in F bezeichneten Mag-N, tatsächlich seines Zeichens Steuerberater (und Verfasser der tschechischen Steuererklärung der B-s.r.o. für 2009), hätte dafür keinen gleichwertigen Ersatz geboten.
Weshalb es sich bei den Recherchen des KSV1870 um ein bedauerliches Missverständnis handeln sollte, ist für das Bundesfinanzgericht auf Basis der Aktenlage nicht erkennbar, vielmehr scheinen dabei reale Fakten festgestellt worden zu sein, deren Ermittlung der Verdächtige aber - zu seinem Bedauern - nicht verhindern konnte.
Soweit von Seite der Verteidigerin eingewendet wird, dass der Beschwerdeführer sowohl während der Hausdurchsuchung als auch im Rahmen einer später erfolgten Sicherstellung den Behörden (wohl den einschreitenden Steuerfahndern) angeboten habe, gemeinsam mit ihm den Sitz der B-s.r.o. in F, Tschechien, zu besuchen, ist dies wohl dahingehend zu verstehen, dass dieser Besuch als gelinderes Mittel anstelle der Hausdurchsuchungen zur Anwendung gelangen hätte müssen, die Anordnung und Durchführung der Durchsuchungen insoweit unverhältnismäßig gewesen seien.
Richtig ist, dass es laut Aktenlage ein Ermittlungsfeld der Finanzstrafbehörde Kirchdorf Perg Steyr gewesen ist, Informationen über das Ausmaß der geschäftlichen Aktivitäten der B-s.r.o. auch am Sitz der Gesellschaft zu erlangen. Ein entsprechendes eindeutiges vorläufiges Ermittlungsergebnis lag vor der Anordnung der Hausdurchsuchung auch schon vor, nämlich der Bericht des KSV1870 über seine Recherchen in Verbindung mit den Angaben der befragten tschechischen und slowakischen Arbeitnehmern. Daraus war zu erschließen, dass sich die weiteren Aufschluss gebenden Unterlagen in Österreich beim einzigen tatsächlichen Entscheidungsträger, nämlich dem Beschwerdeführer, befinden würden. Hätte die Finanzstrafbehörde deren Sicherstellung in XX2, nicht angestrebt, wäre dies einem schweren Ermittlungsfehler gleichgekommen.
Das vom Beschwerdeführer laut seiner Darstellung während der Durchführung der vom Spruchsenatsvorsitzenden angeordneten Hausdurchsuchung den einschreitenden Organwaltern gemachte Angebot, anstelle der Fortführung der Durchsuchungen diese abzubrechen und statt dessen die Örtlichkeiten am Sitz der B-s.r.o. in F zu besichtigen, hatte den Einwand gegen sich, dass österreichische Steuerfahnder im Jahre 2011 nicht ohne großen zeitlichen und administrativen Aufwand Amtshandlungen in Tschechien zu setzen vermochten, sohin defacto die Hausdurchsuchungen an diesem Tage lediglich - ergebnislos - abgebrochen worden wären. Wesentlichen Aufschluss über das Ausmaß der wirtschaftlichen Aktivitäten am Sitz der B-s.r.o. haben vielmehr - mit weit geringerem Aufwand - die zeitgleich mit den Hausdurchsuchungen durchgeführten zeugenschaftlichen Befragungen der ehemaligen Mitarbeiterinnen des A, nämlich der L und der M , ergeben (siehe oben). Diese haben allerdings den diesbezüglichen Darlegungen des Verdächtigen widersprochen.
Soweit die Verteidigerin Dorazil zitiert, wonach die [bloße] Sicherstellung von Unterlagen, die der Feststellung der Bemessungsgrundlagen [im Abgabenverfahren] dienen, kein Grund für die Anordnung einer Hausdurchsuchung sei, ist anzumerken, dass dieses Zitat zu lesen ist gemeinsam mit dem vorherigen Satz, nämlich dass Hausdurchsuchungen nur im Zusammenhang mit gewichtigen Abgabenhinterziehungen dann vorgenommen werden sollen, wenn keine anderen geeigneten Mittel zur Wahrheitsfindung zur Verfügung stehen (womit auf den Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 16. Dezember 1985 betreffend Hausdurchsuchung und Personendurchsuchung im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, FS-130/5-III/9/85, Pkt. 2.1 Verhältnismäßigkeit, Satz 2, nachzulesen z.B. in Tannert, FinStrG9 MTK (2014) Anhang 3, verwiesen wird). Gerade diese weiteren Umstände liegen aber auch im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes vor.
Soweit noch bemängelt wurde, dass unter Hinweis auf § 93 Abs. 2 FinStrG die Voraussetzungen für eine am 5. Mai 2011 durchgeführte Personendurchsuchung nicht vorgelägen wären, ist abschließend noch anzumerken, dass - siehe oben - eine ausdrückliche Anordnung dazu nicht ergangen ist. Zur ordnungsgemäßen Vornahme einer Hausdurchsuchung gehört es aber, alles zu verhindern, was geeignet wäre, den Zweck der Durchsuchung zu vereiteln, insbesondere zu verhindern, dass Gegenstände beiseite geschafft werden, auf deren Zustandebringung die Durchsuchung gerichtet ist, ist eine Personendurchsuchung zum Zweck der Kontrolle, ob die kontrollierten Personen nicht einen für die Durchsuchung wesentlichen Gegenstand außer Haus bringen wollten, ohnehin ein Teil der angeordneten Hausdurchsuchung (vgl. VfGH 13.12.1982, B 619/80; VfGH 25.2.1983, B 512/82; VfGH 16.3.1983, B 75/81; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389; VwGH 14.1.2003, 98/01/0121). Konkrete Anhalte, dass es diesbezüglich eine Überschreitung des Durchsuchungszweckes gegeben hätte, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden auch nicht behauptet.
Im Ergebnis erweisen sich die verfahrensgegenständlichen Beschwerden des Einschreiters somit als nicht berechtigt.
Die sich erst aufgrund der angefochtenen Amtshandlungen ergebende Beweislage war nicht Verfahrensgegenstand; dies obliegt - wie ausgeführt - der Beurteilung der Staatsanwaltschaft Linz bzw. allenfalls in weiterer Folge dem Landesgericht Linz als Schöffengericht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Die im Beschwerdeverfahren angesprochenen Rechtsfragen sind sämtliche Gegenstand einer umfangeichen und einheitlichen Rechtsprechung gewesen; das Schwergewicht dieser Entscheidung ist in der Nachvollziehung der damaligen ursprünglichen Akten- und Beweislage gelegen, aus welcher u.a. der überprüfende Verdacht zu erschließen war. Gegen diese Entscheidung ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Linz, am 20. März 2015
Normen und Schlagworte
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 76 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 96 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 7 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300025/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.5300025.2011
- Stammnummer
- 104688
- Gültig
- 20.03.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF