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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500036/2025

Wiener Tourismusförderungsgesetz, Daten der Unterkunftgeber nicht gemeldet

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500036/2025vom 19.02.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"Agenturen, die für Unterkünfte, wie beispielsweise Ferienwohnungen, Service (wie Schlüsselübergabe, Reinigung, Kontakt mit dem Gast, Vertrieb etc.) erbringen und auch die Unterkünfte auf der eigenen Website anbieten, sind Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des § 15 Abs. 2 WTFG, d.h. auch sie trifft eine Anzeigepflicht bezüglich der Unterkunftgeber bzw. Unterkunftgeberinnen und der Unterkünfte. Bieten Agenturen die von ihnen vermittelten Unterkünfte auf einer anderen Website zB Airbnb an, dann treffen sowohl die Agentur als auch die andere Plattform die Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG." Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erweist sich die Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes, wonach die Anzeigepflicht gemäß § 15 Abs. 2 WTFG - im Ergebnis - nur hinsichtlich jener registrierten Personen zum Tragen komme, bei denen ein Diensteanbieter zweifelsfrei feststellen könne, dass sie auf der vom Diensteanbieter betriebenen Plattform Unterkunftseinheiten im eigenen Namen (allenfalls auf fremde Rechnung) registriert und zur Vermietung angeboten hätten, als unzutreffend. Der Begriff des "Unterkunftgebers" ist - im Einklang mit den zitierten Gesetzesmaterialien - vielmehr dahingehend auszulegen, dass darunter sämtliche (natürlichen oder juristischen) Personen fallen, die - nach ihrer Registrierung (zum Registrierungsbegriff siehe erneut VwGH 20.11.2024, Ra 2022/13/0038) - auf der vom Diensteanbieter betriebenen Plattform Unterkunftseinheiten registrieren und zur Vermietung anbieten, unabhängig davon, ob sie dies im eigenen oder im fremden Namen tun. Damit sind beispielsweise auch die Identifikationsdaten von Maklern, die im Auftrag anderer Personen deren Unterkunftseinheiten auf der Plattform registrieren und zur Vermietung anbieten, gemäß § 15 Abs. 2 WTFG anzuzeigen. Betreffend die registrierten Unterkunftseinheiten sieht § 15 Abs. 2 WTFG eine Verpflichtung zur Anzeige der "Adressen" vor. Diese Bestimmung kann allerdings nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Anzeigepflicht nur dann zum Tragen komme, wenn dem Diensteanbieter - nach seinen Geschäftsunterlagen - die genaue und vollständige Adresse der zur Vermietung angebotenen Unterkunftseinheiten bekannt sei. Um das mit der Anzeigepflicht verfolgte Ziel - nach den Gesetzesmaterialien steht dabei die Sicherstellung der Einhebung der Ortstaxe gemäß § 11 Abs. 1 WTFG im Vordergrund (vgl. LG - 01883-2016/0001, Beilage 23/2016, Vorblatt 1 und Erläuterungen 1 f) - nicht zu konterkarieren, sind unter "Adresse" alle Informationen zu verstehen, die Rückschlüsse auf die Lage der Unterkunftseinheiten ermöglichen. Die Anzeigepflicht gemäß § 15 Abs. 2 WTFG umfasst ausschließlich (registrierte) Unterkunftseinheiten im Gebiet der Stadt Wien, weil Gegenstand der Ortstaxe gemäß § 11 Abs. 1 WTFG ebenfalls nur der (entgeltliche) Aufenthalt in einer Unterkunft im Gebiet der Stadt Wien ist. Dementsprechend hat ein Diensteanbieter bei ihm registrierte Unterkunftseinheiten bereits dann anzuzeigen, wenn er auf Grund der - nach seinen Geschäftsunterlagen - vorhandenen Daten feststellen kann, dass sich diese Unterkunftseinheiten im Gebiet der Stadt Wien befinden. Aufgrund welcher Daten oder Informationen ihm diese Feststellung ermöglicht wird, ist dabei nicht relevant. Nachdem daher beispielsweise auch die Angabe von geographischen Koordinaten, sonstiger geografischer Anhaltspunkte (etwa die Angabe, das Objekt liege direkt an einem bestimmten Park), eines Straßenzuges, oder eines Bezirkes (vgl. § 1 Bezirkseinteilungsgesetz 1954, LGBl. Nr. 18/1954) ausreichen (kann), um bestimmen zu können, ob die betreffenden Unterkunftseinheiten im Gebiet der Stadt Wien gelegen sind, wären bejahendenfalls auch diese Daten ("Adressen") vom Diensteanbieter gemäß § 15 Abs. 2 WTFG anzuzeigen. Die revisionswerbende Behörde bringt zutreffend vor, dass nach der von ihr durchgeführten - im Verwaltungsakt einliegenden - Auswertung der auf der von der Zweitmitbeteiligten betriebenen Plattform angebotenen Unterkünfte, die vorhandene Lagebeschreibung der jeweiligen Unterkünfte Angaben umfasste, auf Grund derer es möglich war zu bestimmen, ob sich eine Unterkunft im Gebiet der Stadt Wien befunden hat. In jenen 66 Fällen, in denen die revisionswerbende Behörde einen Verstoß gegen die Anzeigepflicht gemäß § 15 Abs. 2 WTFG angenommen hat, enthalten die Lagebeschreibungen der Unterkünfte jeweils die Angabe "Österreich", "Wien", sowie einen bestimmten Bezirk (etwa "Leopoldstadt" oder "Hietzing"). Aufgrund dieser Angaben - insbesondere des Bezirkes, in dem sich die angebotenen Unterkünfte befunden haben (eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der Richtigkeit dieser Informationen sehen die Bestimmungen des WTFG nicht vor) - wären diese Unterkünfte (samt den jeweiligen Lagebeschreibungen) von der Zweitmitbeteiligten gemäß § 15 Abs. 2 WTFG anzuzeigen gewesen. Was die vom Bundesfinanzgericht verneinte subjektive Tatseite des Erstmitbeteiligten betrifft, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 2 VStG - wie in der Amtsrevision dargelegt - zu verweisen. Nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte (Verbotsirrtum). Dies setzt voraus, dass demjenigen, der sich auf einen Verbotsirrtum beruft, das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen (vgl. etwa VwGH 3.10.2024, Ra 2023/07/0170, mwN), insbesondere bei der zuständigen Stelle (vgl. VwGH 9.9.2022, Ra 2022/09/0101, mwN). Wer es verabsäumt, entsprechende Erkundigungen einzuholen, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. VwGH 12.10.2021, Ra 2019/11/0015, mwN). Auch die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen (vgl. VwGH 29.8.2023, Ro 2022/02/0013, mwN). Kommt der Betroffene seiner Erkundigungspflicht nach, setzt sich aber in der Folge darüber hinweg und handelt - etwa aufgrund einer anderen Rechtsauffassung - dennoch entgegen der ihm erteilten Auskunft, kann er sich nicht auf einen schuldausschließenden Verbotsirrtum berufen; in einem solchen Fall handelt er mit Verbotskenntnis (vgl. dazu Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 5 Rz 19). Im vorliegenden Revisionsfall wurde nach dem unbestrittenen Vorbringen der revisionswerbenden Behörde die Zweitmitbeteiligte mit - im Verwaltungsakt einliegenden - Schreiben vom 30. August 2017 per E-Mail über die Novelle des WTFG, LGBl. Nr. 7/2017, mit der die Anzeigepflicht in § 15 Abs. 2 WTFG eingeführt wurde, informiert. Dass die Zweitmitbeteiligte Erkundigungen zum genauen Umfang dieser Anzeigepflicht - insbesondere im Hinblick auf ihre abweichende Rechtsansicht - eingeholt hätte, wurde von ihr weder im Beschwerdeverfahren noch in der Revisionsbeantwortung behauptet; derartiges ist auch aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund - unter Bedachtnahme auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 2 VStG - ist das Bundesfinanzgericht zu Unrecht von einem fehlenden Verschulden des Erstmitbeteiligten ausgegangen, wenn es dieses darauf gestützt hat, dass der Erstmitbeteiligte entsprechend einer vertretbaren, im Wortlaut der Bestimmung des § 15 Abs. 2 WTFG Deckung findenden Rechtsansicht gehandelt habe. Aus den genannten Gründen erweist sich das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben." **** Es war daher wiederum über die Beschwerden vom 20.5.2019 abzusprechen, wobei wegen zwischenzeitiger Pensionierung des Richters, der im ersten Rechtsgang entschieden hat, eine Neuzuteilung erfolgt ist. Im zweiten Rechtsgang wurde am 24.1.2025 versucht, den Verteidiger per Mail zu kontaktieren. Dazu hat es in der Folge eine Recherche im Internet ergeben, dass er am TT.3.2024 verstorben ist. Daraufhin wurde beim Verwaltungsgerichtshof angerufen. Der Verwaltungsgerichtshof war ebenfalls nicht in Kenntnis des Umstandes, dass der Verteidiger verstorben ist und hat sein Erkenntnis an den Verteidiger zugestellt, wobei vor dem Zeitpunkt des Telefonates noch nicht bekannt war, dass diese Zustellung nicht erfolgreich sein konnte. Über die Beschwerde wurde erwogen Rechtslage § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die (öffentliche mündliche) Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. § 11 WTFG: Wer im Gebiet der Stadt Wien in einem Beherbergungsbetrieb oder in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Aufenthalt nimmt (Beherbergung), hat die Ortstaxe zu entrichten. Die Abgabepflicht besteht unabhängig davon, ob das Entgelt vom Gast oder durch Dritte für diesen entrichtet wird. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind im Sinne dieses Gesetzes: Unterkünfte, Beherbergungsbetriebe und sonstige Unterkünfte. Beherbergungsbetriebe: Einrichtungen, die Gästen in Zimmern oder anderen Beherbergungseinheiten Unterkunft anbieten und unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers bzw. der Unterkunftgeberin oder seines bzw. ihre Beauftragten stehen. Sonstige Unterkünfte: insbesondere Räume, die zum Wohnen, Schlafen bzw. sosntigen Aufenthalt benützt werden können, oder eine baulich in sich abgeschlossene Gruppe von solchen Räumen sowie Camping-, Wohnwagen-, Mobilheimplätze u. dgl. Gemäß § 13 Abs. 1 WTFG haben die Inhaber der Beherbergungsbetriebe die Ortstaxe von den Beherbergten einzuheben und bis zum 15. des der Beherbergung nächst folgenden Monates beim Magistrat zu entrichten, sowie bis zum 15. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Steuerschuld beim Magistrat eine Steuererklärung einzureichen. Gemäß § 15 Abs. 1 WTFG haben die Inhaber der Unterkünfte die Führung jeder derartigen Unterkunft unter Bekanntgabe der jeweiligen Adressen innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Steuerpflicht dem Magistrat anzuzeigen. Abs. 2: Für Zwecke der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung, der Wahrnehmung der Aufgaben der Tourismusförderung und für statistische Zwecke haben Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des § 3 Z 2 E-Commerce- Gesetz, BGBL. I Nr. 152/2001, in der Fassung BGBL. I Nr. 34/2015, im Bereich des Tourismus die nach ihren Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen sowie sämtliche Adresse der bei ihnen registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten) im Gebiet der Stadt Wien dem Magistrat bis zum 15. Des der jeweiligen Registrierung nächstfolgenden Monates in einer automationsunterstützt auswertbaren Form anzuzeigen. Gemäß § 45 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Verjährungsprüfung Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Abs. 2: Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet: 1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann; 2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird; 3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist; 4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Gemäß § 32 Abs. 1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG. Abs. 2: Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Zu den zur Verjährungsprüfung erforderlichen Daten: Strafverfügung 17.10.2017, Straferkenntnis 12.4.2019, Beschwerde 20.5.2019, Aussetzung mit Beschluss vom 30.4.2020 zu Ro 2019/13/0029, Beschluss des VwGH dazu 6.12.2021, Erkenntnis des BFG im ersten Rechtsgang 30.3.2022, a.o. Rev. vom Erkenntnis des VwGH v. 18.12.2024, Signatur 17.1.2025, eingelangt beim BFG am 20.1.2025, Akten am 22.1.2025 Es liegen hinsichtlich der angelasteten 66 Verwaltungsübertretungen Dauerdelikte vor, deren Ende mit Erlassung der Strafverfügung als Ersatzdatum an Stelle von Nachmeldungen angenommen wird. Mit der Strafverfügung als erste Verfolgungshandlung wurde ein behördliches Strafverfahren anhängig gemacht. Ab diesem Datum begannen einerseits die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist als auch die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen. Im ersten Rechtsgang wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 30. April 2020 das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. Ro 2019/13/0029 anhängigen Revisionsverfahrens ausgesetzt. Am 22.12.2021 erlangte das Bundesfinanzgericht Kenntnis davon, dass mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 6.12.2021, GZ. Ro 2019/13/0029-11, eine außerordentliche Amtsrevision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 15. April 2019, RV/7500640/2018, betreffend Verletzung der Anzeigepflicht für Diensteanbieter gemäß § 15 Abs. 2 WTFG, zurückgewiesen wurde. Demnach ist der Zeitraum 30.4.2020 bis 22.12.2021 zur dreijährigen Frist, die bis 17.10.2020 gegangen wäre hinzuzurechnen. Das sind 245 Tage für 2020 und 356 Tage für 2021 = 601 Tage. Das Erkenntnis des BFG im ersten Rechtsgang ist am 30.3.2022 ergangen und am 6.4.2022 zugestellt worden, daher verblieben von der hinzuzurechnenden Zeitspanne noch 46 Tage. Die a.o. Revision samt Akten und Vorlagebericht sind am 11.5.2022 beim BFG und am 30.5.2022 beim VwGH eingelangt, das Erkenntnis des VwGH hat das BFG am 17.1.2025 erhalten. Durch dieses Verfahren wäre neuerlich Hemmung eingetreten, es war jedoch bereits bei Vorlage an den VwGH verjährt. Das Straferkenntnis des Magistrates war daher wegen Verjährungseintritts, der amtswegig in jedem Stand des Verfahrens wahrzunehmen ist, aufzuheben und das Verfahren einzustellen. In der Folge war auch der Haftungsausspruch für die ***9*** aufzuheben. Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Wegen Einstellung des Verfahrens auf Grund des Verjährungseintrittes fallen auch keine Verfahrenskosten an. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil sie nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 19. Februar 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7500036/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500036.2025
Stammnummer
147871
Gültig
19.02.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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