…dann vor, wenn es sich bei der Lebensgemeinschaft um einen eheähnlichen Zustand handelt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört zwar im Allgemeinen eine Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftgemeinschaft. Es kann aber auch wie in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91…
…Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft von 2 Personen verschiedenen Geschlechts handelt. Da von diesen 3 Punkten nur einer erfüllt wird (Wohngemeinschaft), bitte ich um die nochmalige Überprüfung meines Einkommensteuerbescheides. Begründung: Eidesstattlich gebe ich bekannt, dass Herr M.G. bei mir gemeldet ist, wir aber keine Wirtschafts- oder…
…worden. Auch wäre es aufgrund des geringen Einkommens unmöglich gewesen zwei Haushalte zu finanzieren und Kindesunterhalt zu leisten. Darüber hinaus hätte die von der Judikatur geforderten beiden anderen Merkmale einer Lebensgemeinschaft, nämlich die Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft nicht mehr bestanden. Einen Nachsendeauftrag hätte es nicht gegeben…
…B-Straße, polizeilich gemeldet. Zwischen ihr und dem Bf. bestand in dieser Zeit eine eheähnliche Lebensgemeinschaft in Form einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Anlässlich einer Einvernahme vor dem Finanzamt AA führte EF am 6. September 2017 dazu als Auskunftsperson niederschriftlich aus wie folgt: "Vor 10…
…eine österreichische Staatsangehörige, in dieser Zeit zu ihm ins Einfamilienhaus in Ort1, B-Straße, zog und fortan mit dem Bf. eine eheähnliche Lebensgemeinschaft in Form einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft bildete. Vom 30. Oktober 2012 bis 15. Dezember 2017 (somit auch im Streitzeitraum) war auch…
…der Schweiz bleibt und sich um seine Kinder nicht kümmert. Dass er bei seinen Besuchen mit seiner geschiedenen Frau zusammentrifft ergibt sich zwangsweise, da seine Kinder bei ihr leben. Eine Familie läge dann vor, wenn zwischen BF und KS eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft bestünde…
…sein Vater und seine Schwester wohnen, vollkommen widersinnig, haltlos und falsch. Im Übrigen widerspricht dies seinem Vorbringen im Vorlageantrag (Seite 4), wo er wieder von seiner Familie spricht. Zudem liegt, wie bereits oben ausgeführt, eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft von Herrn BF und Frau KS…
…Laut VwGH vom 16.12.2003, 2000/15/0101 kann die nach der Rechtsprechung für ein Leben in Gemeinschaft geforderte "Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft" durchaus unterschiedlich ausgeprägt sein, es kann sogar eines dieser Merkmale zur Gänze fehlen, ohne dass eine Gemeinschaft nicht mehr vorliegen würde…
…Laut VwGH vom 16.12.2003, 2000/15/0101 kann die nach der Rechtsprechung für ein Leben in Gemeinschaft geforderte "Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft" durchaus unterschiedlich ausgeprägt sein, es kann sogar eines dieser Merkmale zur Gänze fehlen, ohne dass eine Gemeinschaft nicht mehr vorliegen würde…
…Laut VwGH vom 16.12.2003, 2000/15/0101 kann die nach der Rechtsprechung für ein Leben in Gemeinschaft geforderte "Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft" durchaus unterschiedlich ausgeprägt sein, es kann sogar eines dieser Merkmale zur Gänze fehlen, ohne dass eine Gemeinschaft nicht mehr vorliegen würde…
…tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten lebt oder nicht (VwGH 22.10.1997, 95/13/0161). Die für ein Leben in Gemeinschaft zu fordernde "Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft" kann durchaus unterschiedlich ausgeprägt sein (nochmals VwGH 22.10.1997, 95/13/0161; ähnlich VwGH 30.6.1994…
…EStG 1988 bedeutet und dies gleichbedeutend ist mit dem Begriff des oa. "dauernd getrennt Lebens", das einer aufrechten Ehe widerspricht: Laut VwGH vom 16.12.2003, 2000/15/0101 kann die nach der Rechtsprechung für ein Leben in Gemeinschaft geforderte "Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft" durchaus…
…zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Das Wesen einer Lebensgemeinschaft wird nach Lehre und Rechtsprechung darin erblickt, dass es sich um einen eheähnlichen Zustand handelt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Wohn- Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft…
…zu sagen: Unter einer Lebensgemeinschaft wird eine auf längere Dauer ausgerichtete, ihrem Wesen nach der Beziehung miteinander verheirateter Personen gleichkommende Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft verstanden, wobei eine solche Lebensgemeinschaft nicht in allen drei Merkmalen gegeben sein muss. So kann - abhängig von den Umständen des Einzelfalles -…
…ausführlich besprochen" vom Bf. und von Hrn. ***35*** nicht unterzeichnet worden. Von einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft würde man üblicher Weise dann sprechen, wenn eine Partnerin/ein Partner länger andauernd in einer Wohn,- Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zusammenleben und diese nicht verheiratet sind. Dies würde einem "nahen…
…einer Lebensgemeinschaft maßgeblich: 1. die eheähnliche Gemeinschaft 2. das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft und 3. eine gewisse Dauer des Zusammenlebens. Die Tatbestandselemente müssen kumulativ vorliegen. Prägendes Kriterium ist jedoch jedenfalls eine Wohngemeinschaft mit einem gemeinsamen Schwerpunkt der Lebensführung. Regelmäßige Besuche oder fallweise…
…polizeiliche Meldung ist, sondern ausschließlich die Sachverhaltsfrage, ob der Antragsteller tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten lebt oder nicht, wobei die für ein Leben in Gemeinschaft zu fordernde "Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft" durchaus unterschiedlich ausgeprägt sein (vgl. VwGH vom 22.10.1997, 95/13/0161; 30…
… 167, Tz 8, und die do. zit. Judikate). Nach ständiger OGH-Rechtsprechung sind die Kriterien für die Annahme einer Lebensgemeinschaft die Eheähnlichkeit, das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft und eine gewisse Dauer des Zusammenlebens. Davon abgesehen muss jedenfalls ein Verhältnis vorliegen, dass dem…
…darstellt, müssen die Elemente der Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft nicht alle gleichzeitig im vollen Umfang ausgeprägt sein. Dass Partner - insbesondere bei getrennten Einkommen und separaten familiären Verpflichtungen aufgrund von Kindern aus früheren Partnerschaften - ihre Finanzen getrennt führen und Fixkosten strikt aufteilen, ist im Wirtschaftsleben üblich…
…die Eheähnlichkeit bzw. Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Partnerschaft, 2. das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft und 3. eine gewisse Dauer. Doch kann wie auch in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen…