Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100118/2026
Vorliegen einer Lebensgemeinschaft; Beweiswürdigung widersprüchlicher Angaben in Beihilfenanträgen; Versagung von doppelter Haushaltsführung und Alleinerzieherabsetzbetrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100118/2026vom 01.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Mathias Themel LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. April 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 Steuernummer ***StN*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 13. Februar 2025 den Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung.
Mit Einkommensteuerbescheid 2024 vom 9. April 2025 wurde die Einkommensteuer mit EUR - 704,00 festgesetzt.
Dagegen wurde am 14. April 2025 Beschwerde eingebracht. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nichtanerkennung der doppelten Haushaltsführung sowie der Familienheimfahrten und beeinsprucht die Streichung des Alleinerzieherabsetzbetrages. Er bringt vor, dass die Annahme des Finanzamtes bezüglich einer partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft unzutreffend sei; bei ***Y*** ***S*** handle es sich lediglich um eine Mitbewohnerin in einer zweckmäßigen Wohngemeinschaft zur Kostenteilung, ohne dass eine eheähnliche Beziehung bestehe. Da der Beschwerdeführer geschieden sei und seinen Familienwohnsitz weiterhin in ***B*** (Slowakei) habe, um seine dort lebende und studierende Tochter regelmäßig zu unterstützen, sei eine Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich unzumutbar. Zum Nachweis der getrennten Lebensbereiche wird eine entsprechende Meldebestätigung nachgereicht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Oktober 2025 wies das Finanzamt Österreich die Beschwerde als unbegründet ab. Das Finanzamt erkennt die Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten an, da die steuerlichen Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht erfüllt seien. Eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung liege nach Ansicht des Finanzamtes nicht vor, da weder eine Befristung der Tätigkeit noch die Pflegebedürftigkeit von Angehörigen nachgewiesen sei. Die bloße Unterhaltsverpflichtung und die Ausübung des Besuchsrechtes für das in der Slowakei lebende Kind reichen laut Finanzamt als alleinige Kriterien für die Unzumutbarkeit nicht aus. Da der Beschwerdeführer bereits seit 2011 in Österreich beschäftigt ist und keine ständig wechselnde Arbeitsstätte vorliegt, geht die Behörde von einer privaten Veranlassung der Wohnsitzbeibehaltung aus.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Der Beschwerdeführer begründet seinen Standpunkt damit, dass keine partnerschaftliche Gemeinschaft mit ***Y*** ***S*** vorliege, da es sich lediglich um eine zweckmäßige Wohngemeinschaft zur Kostenteilung ohne wirtschaftliche oder persönliche Verflechtungen handle. In Bezug auf den Familienwohnsitz in ***B*** (Slowakei) führt der Beschwerdeführer aus, dass eine Verlegung nach Österreich aufgrund der finanziellen und organisatorischen Unterstützung seiner dort studierenden Tochter gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzumutbar sei. Da somit die Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sowie für Familienheimfahrten gemäß § 16 EStG erfüllt seien und der Beschwerdeführer zudem die Kriterien als geschiedener, alleinlebender Unterhaltspflichtiger erfülle, stehe ihm auch der Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß § 33 EStG zu.
Mit Bescheid vom 17. November 2025 setzte das Finanzamt Österreich das Verfahren gemäß § 271 Abs. 1 BAO unter Verweis auf ein beim Bundesfinanzgericht zur Zahl RV/7102529/2024 anhängiges Verfahren wegen derselben Rechtsfrage aus. Die Behörde begründete dies mit Erwägungen der Prozessökonomie sowie der Wahrung des Parteiengehörs im Rahmen einer telefonischen Rücksprache am 13. November 2025, wobei keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers gegen die Aussetzung festgestellt wurden.
Mit E-Mail-Eingabe vom 14. Dezember 2025 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung, um die nach seiner Ansicht unzutreffenden Annahmen der Behörde zu seinen familiären Verhältnissen klarzustellen. Zwar räumte der Beschwerdeführer in Bezug auf das Beschwerdeverfahren zur Einkommensteuer 2023 ein, dass die Beschwerdefrist formell versäumt und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) abgewiesen worden sei, betonte jedoch die Notwendigkeit einer korrekten Sachverhaltsfeststellung für das laufende Verfahren betreffend Einkommensteuer 2024.
Inhaltlich führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Zentrum der Lebensinteressen eindeutig in der Slowakei liege, wo er mit seiner im Jahr 2003 geborenen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Die Tochter absolviere dort ein ortsgebundenes Hochschulstudium, weshalb eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich objektiv unzumutbar sei. Der Aufenthalt in Österreich sei rein beruflich bedingt und die dortige Unterkunft stelle keinen Familienwohnsitz dar. Zudem verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er für die Tochter die österreichische Familienbeihilfe beziehe, was die Anerkennung seiner überwiegenden Betreuungsverantwortung durch die österreichischen Behörden bestätige. Zum Beleg seiner Angaben legte der Beschwerdeführer eine Studien- und Wohnsitzbestätigung der Tochter, den Nachweis über den Familienbeihilfenbezug sowie Bestätigungen über seine eigene Wohnsituation in der Slowakei und in Österreich vor.
Am 14. Jänner 2026 erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, nachdem die E-Mail des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2025 als Erklärung gewertet wurde, dass eine Aussetzung gemäß § 271 BAO nicht gewünscht sei.
Der Beschwerdeführer präzisierte mit E-Mail-Eingabe vom 6. März 2026 sein Vorbringen dahingehend, dass er zweimal monatlich zu seinem dauerhaften Familienwohnsitz in die Slowakei fahre, um dort nicht nur seine 23-jährige, studierende Tochter finanziell und persönlich zu unterstützen, sondern auch seine pflegebedürftige, 85-jährige Mutter bei der Haushaltsführung zu unterstützen. Er betont das innige Verhältnis zu seiner Tochter, deren gesamte Lebenshaltungskosten, Studienaufwendungen und Urlaubsreisen er finanziere, wobei er ihr monatlich den Betrag der Familienbeihilfe direkt auf ihr Konto überweise.
Hinsichtlich der steuerlichen Abwicklung der Jahre 2018 bis 2024 (Hinweis: 2018 bis 2023 ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung) führt der Beschwerdeführer aus, dass Verzögerungen bei der Auszahlung der Familienbeihilfe durch das Finanzamt zu unberechtigten Kürzungen seiner Steuerrückvergütungen geführt hätten; er beantragt daher die Korrektur für den gesamten Zeitraum. Speziell für das Jahr 2020 stellt er klar, dass keine steuerpflichtige Doppelbeschäftigung vorlag, sondern ein Betriebsübergang im Dezember 2020 stattfand, bei dem die verspätete Abrechnung von Resturlaub durch den vormaligen Arbeitgeber fälschlich den Eindruck einer Parallelbeschäftigung erweckt habe.
Bezüglich seiner Wohnsituation in Österreich hält der Beschwerdeführer fest, dass er bis Oktober 2020 allein in ***E*** gemeldet war und seither in ***F*** lediglich als Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft mit ***Y*** ***S*** lebt. Unter Verweis auf eine behördliche Bestätigung stellt er erneut klar, dass aus ökonomischen Gründen eine reine Kostenteilung praktiziert werde und kein Partnerschaftsverhältnis bestehe. Abschließend unterstreicht der Beschwerdeführer seine langjährige, rechtstreue Erwerbstätigkeit in Österreich.
Mit E-Mail vom 25. Februar 2026 übermittelte das Finanzamt Österreich dem Bundesfinanzgericht eine Darstellung des bisherigen Verfahrensganges. Am 11. März 2026 erfolgte eine telefonische Erörterung des bisherigen Verfahrensganges zwischen dem Bundesfinanzgericht und dem Beschwerdeführer unter Beiziehung einer Dolmetscherin.
Das Bundesfinanzgericht ersuchte mit E-Mail vom 12. März 2026 um Beantwortung eines Vorhaltes.
Mit Eingabe vom 28. März 2026 erstattete der Beschwerdeführer die vom Bundesfinanzgericht mit Vorhalt vom 12. März 2026 angeforderte Stellungnahme. Darin beantwortete der Beschwerdeführer die an ihn gerichteten Fragen zu seinem Lebensmittelpunkt, den Betreuungspflichten gegenüber seiner Mutter sowie zu den konkreten Details seiner Wohnsituation in Österreich.
Im Rahmen dieser Vorhaltsbeantwortung legte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Angaben zudem ua folgende Unterlagen vor:
einen ärztlichen Bericht vom 24. März 2026 betreffend den Gesundheitszustand und die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter,
eine aktuelle Bestätigung über den Schul- bzw. Hochschulbesuch seiner Tochter in der Slowakei,
die Mitteilung des Finanzamtes vom 7. März 2024 über den Bezug der Familienbeihilfe sowie einen Zahlungsbeleg über die erfolgte Nachzahlung für den Zeitraum September 2018 bis März 2024 in Höhe von 12.609 EUR.
Der Beschwerdeführer präzisierte darin zudem seine bereits in der Beschwerde und im Vorlageantrag gestellten Begehren. Er führte insbesondere aus, dass hinsichtlich des Familienbonus Plus für die Jahre 2018 bis 2021 erst mit der Mitteilung vom 7. März 2024 eine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch auf Familienbeihilfe vorgelegen habe. Da die Auszahlung erst im März 2024 erfolgte, wertete der Beschwerdeführer seine Eingaben nicht als verspätete Beschwerden, sondern als zulässige Anträge auf Bescheidänderung gemäß § 295a BAO aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses.
Abschließend gab der Beschwerdeführer Auskünfte über die Wohnsituation in ***F***, insbesondere zur Raumaufteilung, zur Kostentragung und zur Haushaltsführung, um sein Begehren auf Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages sowie der doppelten Haushaltsführung zu untermauern.
Am 27. April 2026 erfolgte ein Telefonat mit ***Y*** ***S*** zur Klärung der Wohn- und Lebensverhältnisse. Sie gab dabei Auskunft über die räumliche Trennung, die eigenständige Wirtschaftsführung und das Fehlen einer Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer.
Der über dieses Telefonat angefertigte Aktenvermerk wurde mit E-Mail vom selben Tag dem Finanzamt Österreich zur Kenntnis- und Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. In der Stellungnahme vom 30. April 2026 beantragt das Finanzamt die Abweisung, da eine Lebensgemeinschaft den Alleinerzieherabsetzbetrag ausschließe und die doppelte Haushaltsführung privat veranlasse. Wesentlichstes Indiz sei der vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschriebene Antrag vom 24. Jänner 2024 (dem Gericht am 5. Mai 2026 übermittelt), in dem er ***Y*** ***S*** explizit als Lebensgefährtin bezeichnet. Die Behörde misst dieser schriftlichen Erklärung sowie jener von ***Y*** ***S*** vom 17. März 2021 höhere Beweiskraft bei als den späteren Rechtfertigungen und sieht zudem die Pflegenotwendigkeit der Mutter als nicht hinreichend nachgewiesen an.
Am 5. Mai 2026 wurde der Beschwerdeführer telefonisch mit seinem Antrag vom 24. Jänner 2024 konfrontiert, in dem er ***Y*** ***S*** als Partnerin bezeichnete. Der Beschwerdeführer rechtfertigte die Angabe mit technischem Systemzwang und COVID-bedingten Amtsschließungen im Jahr 2021; zudem sei der damalige Antrag im Beisein einer Hilfsperson erstellt worden. Er verwies auf eine spätere Richtigstellung des Wohngemeinschaft-Status bei der Gemeinde. Das Gericht hielt dem Beschwerdeführer die Diskrepanz zur Aussage von ***Y*** ***S*** vor, die zuvor lediglich eigene Sprachschwierigkeiten bei einer alleinigen Eingabe als Grund für die Falschangabe angeführt hatte.
Die Aktenvermerke sowie die Stellungnahme des Finanzamtes Österreich vom 30. April 2026 wurden mit E-Mail vom 5. Mai 2026 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis- und Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Der Beschwerdeführer nahm dazu wie folgt Stellung:
In seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2026 an das Bundesfinanzgericht wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Standpunkt des Finanzamtes Österreich vom 30. April 2026 und ersucht darum, bei der freien Beweiswürdigung die realen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse und nicht ausschließlich formelle oder technische Eintragungen in FinanzOnline zu berücksichtigen. Er stellt klar, dass die früheren Bezeichnungen von ***Y*** ***S*** als "Partnerin" oder "Lebenspartnerin" auf einem Missverständnis beim Ausfüllen der Formulare sowie auf sprachlichen Schwierigkeiten im Zuge des Antrags auf Familienbeihilfe vom 17. März 2021 beruhten und die Daten in der Folge systemseitig vorausgefüllt und automatisch übernommen wurden. Die mittlerweile durchgeführte Löschung der Partnerschaftseintragung erforderte aus rein technischen Gründen die Eingabe eines Zeitraums (2. Oktober 2020 bis 19. März 2021), was jedoch ausdrücklich keine Bestätigung eines tatsächlichen partnerschaftlichen oder wirtschaftlichen Zusammenlebens darstellt; die verspätete Korrektur wird mit mangelnden Systemkenntnissen des slowakischen Steuerberaters entschuldigt.
Tatsächlich bestand laut Beschwerdeführer niemals eine partnerschaftliche oder wirtschaftliche Lebensgemeinschaft im rechtlichen oder tatsächlichen Sinn, da die wesentlichen Merkmale einer gemeinsamen Wirtschaftsführung fehlten: Die Mietkosten und Einkäufe wurden getrennt bezahlt, es bestanden keine gemeinsamen Bankkonten oder eine gemeinsame Haushaltskassa, zudem verfügte jeder über ein eigenes Zimmer sowie einen eigenen Kühlschrank, was auch im BFG-Aktenvermerk vom 27. April 2026 durch die als glaubwürdig beurteilte Aussage von ***Y*** ***S*** festgehalten wurde. Darüber hinaus befand sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers weiterhin in der Slowakei, was durch seine Eigentumswohnung in ***B***, seine dort dauerhaft studierende Tochter sowie regelmäßige, durch Tankbelege nachweisbare Familienfahrten belegt wird, während die Unterkunft in Österreich aufgrund der erheblichen Entfernung überwiegend beruflichen Zwecken diente.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsbürger, seit 2017 geschieden und im streitgegenständlichen Jahr als Busfahrer bei einem Unternehmen in Österreich beschäftigt. In der Slowakei (***B***) verfügt der Beschwerdeführer über eine Wohnung, in der auch seine im Jahr 2003 geborene Tochter lebt. Diese absolviert in der Slowakei ein ortsgebundenes Hochschulstudium. Zudem lebt in der Slowakei die 85-jährige Mutter des Beschwerdeführers. Laut einem vorgelegten ärztlichen Bericht vom 24. März 2026 bedarf sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes (nach einem Sturz im Jahr 2023) der regelmäßigen Unterstützung bei der Haushaltsführung, bei Arztbesuchen sowie bei der Organisation von Rehabilitationsleistungen.
Seit dem 2. Oktober 2020 ist der Beschwerdeführer an der Adresse ***Adr***, in Österreich mit Nebenwohnsitz gemeldet. Als Hauptmieterin dieser Wohnung ist ***Y*** ***S*** seit dem 5. Jänner 2012 gemeldet. Der Sohn der Hauptmieterin, ***D*** ***S***, ist ebenfalls an dieser Adresse gemeldet, hält sich jedoch seit über vier Jahren tatsächlich nicht mehr in der Wohnung auf.
Im Rahmen eines Antragsverfahrens zur Erlangung der Familienbeihilfe bezeichnete die Hauptmieterin, ***Y*** ***S***, den Beschwerdeführer in einer schriftlichen Erklärung vom 17. März 2021 explizit als ihren "Lebensgefährten" und führte persönliche Daten des Beschwerdeführers wie die Versicherungsnummer, die Staatsbürgerschaft und den Dienstgeber an. Ein im Nachgang am 18. Juli 2022 an ***Y*** ***S*** gerichteter Vorhalt der Abgabenbehörde betreffend den Familienbonus Plus blieb in der Folge unbeantwortet.
Am 24. Jänner 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Familienbeihilfe bei der Abgabenbehörde ein, in welchem er ***Y*** ***S*** ebenfalls ausdrücklich als seine Partnerin auswies.
Im Abgabeninformationssystem der Behörde war daraufhin eine aufrechte Partnerschaftsverknüpfung zwischen dem Beschwerdeführer und ***Y*** ***S*** erfasst.
Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung (EUR 4.310,00) und die Familienheimfahrten (EUR 3.672,00) sind der Höhe nach nicht strittig.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in der Slowakei stützen sich auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente. Der gesundheitliche Zustand der 85-jährigen Mutter und der daraus resultierende Betreuungsbedarf wurden durch das ärztliche Attest vom 24. März 2026 dargelegt.
Dass sich der Beschwerdeführer und ***Y*** ***S*** in ihren jeweiligen steuerlichen Anträgen gegenseitig als Partner angeführt haben, ergibt sich zweifelsfrei aus den vom Finanzamt vorgelegten Dokumenten und wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht bestritten.
Das Bundesfinanzgericht gelangt aufgrund der vorliegenden Beweismittel zu der Überzeugung, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Hauptmieterin ***Y*** ***S*** eine Lebensgemeinschaft bestand.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sind die vorliegenden, einander widersprechenden Beweismittel und Parteienbehauptungen gegeneinander abzuwägen.
Auf der einen Seite stehen die zeitnahen, über Jahre hinweg konsistenten schriftlichen Erklärungen der ***Y*** ***S*** und des Beschwerdeführers (März 2021 und Jänner 2024). Auf der anderen Seite stehen die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens getätigten Angaben der ***Y*** ***S*** im Telefonat vom 27. April 2026 sowie die nachträglichen Rechtfertigungen des Beschwerdeführers (telefonisch am 5. Mai 2026 und schriftlich), wonach eine reine, zweckorientierte Wohngemeinschaft zur Kostenteilung vorliege.
Die Rechtfertigungsversuche, wie es zu den Eintragungen als "Lebensgefährten" bzw. "Partner" gekommen ist, sind in sich widersprüchlich und nehmen den späteren Behauptungen jegliche Glaubwürdigkeit:
***Y*** ***S*** gab im Telefonat vom 27. April 2026 dezidiert an, das Formular im Jahr 2021 allein ausgefüllt zu haben. Aufgrund ihrer damaligen mangelnden Deutschkenntnisse habe sie geglaubt, sie müsse dort schlicht ihren "Mitbewohner" eintragen.
Mit diesem Vorhalt konfrontiert, behauptete der Beschwerdeführer im Telefonat am 5. Mai 2026 hingegen, der damalige Antrag im Jahr 2021 sei im Beisein einer Hilfsperson erstellt worden.
Gegen einen bloßen Übersetzungs- oder Verständnisfehler der ***Y*** ***S*** im März 2021 spricht zudem das Maß an Detailliertheit der damaligen Angaben. ***Y*** ***S*** hat nicht nur ein bloßes Kreuz bei einem vorgegebenen Begriff gesetzt, sondern persönliche Daten des Beschwerdeführers angeführt (Versicherungsnummer, Staatsbürgerschaft, konkreter Dienstgeber).
Selbst bei bestehenden Sprachbarrieren ist es denkunmöglich, dass eine Antragstellerin detaillierte und sensible Daten eines bloßen "Untermieters" ohne dessen Wissen und ohne ein enges Vertrauensverhältnis in ein behördliches Formular einträgt. Die Überlassung der eigenen Sozialversicherungsnummer und der Arbeitgeberdaten an eine dritte Person zum Zweck einer Antragstellung setzt ein familiäres oder partnerschaftliches Näheverhältnis voraus.
Der Beschwerdeführer versucht die neuerliche, von ihm unterschriebene Erklärung vom 24. Jänner 2024, in der er ***Y*** ***S*** wiederum ausdrücklich als seine "Partnerin" auswies, mit einem "technischen Systemzwang" und automatischen Vorausfüllungen in FinanzOnline zu entschuldigen.
Auch dieses Vorbringen geht ins Leere:
Ein digitaler oder formularmäßiger Antrag zwingt eine Partei nicht dazu, eine unrichtige Partnerschaft zu bestätigen. Dem Nutzer steht es frei, Daten zu korrigieren oder Anträge nicht einzureichen, wenn diese unrichtige Sachverhalte abbilden.
Selbst wenn das System Daten aus 2021 vorgeschlagen hätte, hat der Beschwerdeführer im Jänner 2024 durch seine Unterschrift aktiv dokumentiert, dass diese Verknüpfung weiterhin der Realität entspricht.
Dass zwei Personen im Abstand von fast drei Jahren (2021 und 2024) unabhängig voneinander und in unterschiedlichen Antragsverfahren dieselbe Zuordnung ("Lebensgefährte" / "Partnerin") wählen, schließt einen Irrtum oder ein technisches Versehen des Systems aus.
Der Beschwerdeführer versuchte, seine Angabe aus dem Jänner 2024 mit "COVID-bedingten Amtsschließungen im Jahr 2021" zu entschuldigen. Ein logischer Zusammenhang zwischen den Pandemiemaßnahmen des Jahres 2021 und einer persönlichen, eigenhändigen Antragstellung im Jahr 2024 ist für das Gericht in keiner Weise nachvollziehbar.
Auch die nachträglich vorgenommene Systemkorrektur, mit welcher aus angeblich "technischen Gründen" ein fiktiver Partnerschaftszeitraum (2. Oktober 2020 bis 19. März 2021) erfasst wurde, vermag den Standpunkt des Beschwerdeführers nicht zu stützen. Vielmehr indiziert diese Vorgangsweise den Versuch, steuerliche Begünstigungen zu erwirken.
Zwar hinterließ ***Y*** ***S*** im Telefonat vom 27. April 2026 im ersten Moment einen spontanen Eindruck. Bei einer Gesamtbetrachtung schlägt dieser Eindruck jedoch um:
Dass ***Y*** ***S*** im Telefonat primär darauf bedacht war, zu betonen, mit dem Steuerverfahren des Beschwerdeführers nichts zu tun haben zu wollen, ist verständlich, entkräftet jedoch nicht die schriftlichen Erklärungen.
Gegen die von ***Y*** ***S*** ins Treffen geführten Sprachbarrieren im März 2021 spricht, dass das Telefonat mit dem Gericht flüssig und ohne Beiziehung eines Dolmetschers in deutscher Sprache geführt werden konnte. Da ***Y*** ***S*** zudem selbst angab, bereits seit vielen Jahren in Österreich zu leben, ist es nach der Lebenserfahrung unwahrscheinlich, dass ihr die Bedeutung der zentralen Begriffe "Partner" oder "Lebensgefährte" bei der damaligen Antragstellung nicht bewusst war.
In freier Beweiswürdigung gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass den detaillierten schriftlichen Eigenerklärungen aus den Jahren 2021 und 2024 die größere Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit zukommt. Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass Angaben in Erstanträgen, die zu einem Zeitpunkt gemacht werden, in dem die steuerlichen Auswirkungen (wie die Versagung der doppelten Haushaltsführung oder des Alleinerzieherabsetzbetrages) noch keine Rolle spielen, unbefangen abgegeben werden und somit die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln. Da zudem die späteren Rechtfertigungsversuche der Beteiligten über die Entstehung dieser Antragsdaten in Widersprüche münden (betreffend die Anwesenheit einer Hilfsperson), ist das nunmehrige Vorbringen einer reinen Wohngemeinschaft als nicht schlüssig einzustufen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass eine reine Wohngemeinschaft vorliege, da die Mietkosten und Einkäufe getrennt bezahlt worden seien, keine gemeinsamen Bankkonten existierten und jeder über ein eigenes Zimmer sowie einen eigenen Kühlschrank verfügt habe, vermag dies die Annahme einer Lebensgemeinschaft nicht zu erschüttern.
Bei einer Wohngemeinschaft zweier miteinander nicht verwandter Personen ist nach der Lebenserfahrung eine eheähnliche Gemeinschaft zu vermuten; es obliegt dem Steuerpflichtigen, eine atypische Gestaltung nachzuweisen. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ist dabei stets nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Da eine partnerschaftliche Beziehung eine Form des modernen Zusammenlebens darstellt, müssen die Elemente der Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft nicht alle gleichzeitig im vollen Umfang ausgeprägt sein.
Dass Partner - insbesondere bei getrennten Einkommen und separaten familiären Verpflichtungen aufgrund von Kindern aus früheren Partnerschaften - ihre Finanzen getrennt führen und Fixkosten strikt aufteilen, ist im Wirtschaftsleben üblich. Auch das Vorhandensein getrennter Rückzugsräume oder separater Haushaltsgeräte wie eigener Kühlschränke schließt eine Wirtschaftsgemeinschaft und ein partnerschaftliches Näheverhältnis nicht aus. Eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt bereits dann vor, wenn die Haushaltsaufwendungen so getragen werden, dass sich durch das Zusammenleben eine Gesamtersparnis gegenüber einem Alleinerziehenden ergibt.
***Y*** ***S*** hat im Telefonat vom 27. April 2026 lediglich diese äußere, getrennte Haushaltsorganisation geschildert, was ihre Aussage in diesem Punkt glaubwürdig erscheinen lässt. Die daraus vom Beschwerdeführer gezogene Schlussfolgerung einer Zweck-Wohngemeinschaft wird jedoch durch die jahrelangen, unbefangenen schriftlichen Erklärungen der Beteiligten aus 2021 und 2024 widerlegt.
Der Beschwerdeführer legte im Verfahren eine Haushaltsbestätigung der Marktgemeinde ***F*** vor, aus welcher hervorgehen soll, dass er an der betreffenden Adresse lediglich als "Mitbewohner" gemeldet sei bzw. gewohnt habe. Eine telefonische Erhebung des Bundesfinanzgerichtes bei der ausstellenden Gemeinde am 29. Mai 2026 ergab jedoch, dass der Zusatz "Mitbewohner" ausschließlich aufgrund der eigenen Angaben und auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers in die Bestätigung aufgenommen wurde. Eine inhaltliche Überprüfung der tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse (insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer bloßen Wohngemeinschaft im Gegensatz zu einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft) hat seitens der Gemeinde nicht stattgefunden. Die Haushaltsbestätigung beweist daher lediglich, welche Angaben der Beschwerdeführer gegenüber der Gemeinde getätigt hat, lässt jedoch keine verlässlichen Rückschlüsse auf das tatsächliche Bestehen oder Nichtbestehen einer Lebensgemeinschaft zu.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
1. Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988, dass Kosten für den Haushalt des Steuerpflichtigen und die Lebensführung nicht abzugsfähig sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist eine doppelte Haushaltsführung dann als beruflich veranlasst anzusehen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann (vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 Anm 25 mit Hinweis ua auf VwGH vom 10.02.2016, 2013/15/0236).
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet.
Da im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am Beschäftigungsort in Österreich im Streitjahr 2024 eine Lebensgemeinschaft mit ***Y*** ***S*** unterhielt, befand sich der Familienwohnsitz im Streitjahr am Beschäftigungsort. Die Beibehaltung des weiteren Wohnsitzes in der Slowakei erweist sich daher als privat veranlasst.
Die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten sind daher gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 steuerlich nicht abzugsfähig.
2. Alleinerzieherabsetzbetrag
Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag besteht gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, wenn der Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner lebt und für dieses Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezieht.
Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, wurde im Verfahren das Bestehen einer aufrechten Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit ***Y*** ***S*** im Streitjahr 2024 festgestellt. Da der Beschwerdeführer somit im Kalenderjahr 2024 mehr als sechs Monate in einer Lebensgemeinschaft lebte, ist das zwingende gesetzliche Tatbestandsmerkmal des "Alleinlebens" nicht erfüllt.
Die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages ist daher zu versagen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Lösung der Streitfragen im Wesentlichen von der im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Feststellung des Sachverhalts abhing, liegt keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Wien, am 1. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LebensgemeinschaftDoppelte HaushaltsführungFamilienheimfahrtenAlleinerzieherabsetzbetragUnzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100118/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100118.2026
- Stammnummer
- 151613
- Gültig
- 01.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF