Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100299/2018
NoVA und KfzSt bei widerrechtlicher Verwendung eines im Ausland zugelassenen Kfz
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100299/2018vom 27.10.2020Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache des Bf., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Herbert Marschitz, Dr. Peter Petzer, Mag. Hannes Bodner und Dr. Clemens Telser, über die Beschwerden vom 12. Juli 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes AA vom 12. Juni 2017 betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat April 2014, Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat April 2014 sowie Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2014, Jänner bis Dezember 2015, Jänner bis Dezember 2016 und Jänner bis März 2017 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat April 2014 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat April 2014 bleibt unverändert.
Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat April 2014 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat April 2014 wird - ersatzlos - aufgehoben.
Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2014, Jänner bis Dezember 2015, Jänner bis Dezember 2016 und Jänner bis März 2017 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2014, Jänner bis Dezember 2015, Jänner bis Dezember 2016 und Jänner bis März 2017 wird abgeändert. Die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2014, Jänner bis Dezember 2015, Jänner bis Dezember 2016 und Jänner bis März 2017 wird mit 3.094,24 € festgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 teilte das Finanzamt AA dem Beschwerdeführer (Bf.) mit, dass er der Aktenlage zufolge Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen abc und im Inland (Ort1, B-Straße) seit dem 1. Oktober 2012 mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet sei.
§ 82 Abs. 8 KFG bestimme, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG sei nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbreche diese Frist nicht. Nach Ablauf dieser Frist seien der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befinde, abzuliefern.
Der Bf. wurde ersucht, den genannten Gegenbeweis anzutreten, wobei auf die bei Auslandssachverhalten erhöhte Mitwirkungspflicht in Hinblick auf die Beweismittelbeschaffung und Beweismittelvorsorge hingewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 teilte der Bf. dazu mit, dass er mit dieser Angelegenheit bereits im Jahr 2014 von der Bezirkshauptmannschaft BB konfrontiert worden sei. Der Schriftverkehr dazu wurde vorgelegt. Für ihn sei diese Angelegenheit damit abgeschlossen.
2. Die Finanzpolizei führte in der Folge Erhebungen zum dauernden Standort des Kraftfahrzeuges der Marke X mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen abc durch. Sie stellte fest, dass der Bf. Eigentümer des Einfamilienhauses in Ort1, B-Straße, sei. Vom 1. Dezember 2006 bis 1. Oktober 2012 sei er mit seinem Nebenwohnsitz an dieser Adresse gemeldet gewesen, seit dem 1. Oktober 2012 sei er mit seinem Hauptwohnsitz dort gemeldet. Der Bf. habe bei der Grundverkehrsbehörde erklärt, diesen Wohnsitz nicht als Freizeitwohnsitz zu nutzen. Das Kraftfahrzeug der Marke X mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen abc werde vom Bf. verwendet. Der Bf. sei als Bauherr mit der Errichtung eines weiteren Hauses in Gemeinde1 beschäftigt, wobei sich das gegenständliche Fahrzeug beinahe täglich in der Nähe dieser Baustelle befinde.
Nach Ansicht der Finanzpolizei habe der Bf. seinen Wohnsitz bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich, das gegenständliche Fahrzeug werde seit dem 1. Oktober 2012 in Österreich benützt. Es handle sich um ein Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland. Dieses Kraftfahrzeug sei daher gemäß § 82 Abs. 8 KFG widerrechtlich im Inland verwendet worden bzw. werde es nach wie vor widerrechtlich verwendet.
3. Das Finanzamt AA erließ am 12. Juni 2017 einen Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat April 2014, mit dem die Normverbrauchsabgabe für das Kraftfahrzeug der Marke X mit 1.986,32 € festgesetzt wurde. Für diesen Kalendermonat sei bisher kein NoVA-Betrag gebucht gewesen, die auf das Kraftfahrzeug entfallende NoVA führe daher zu einer entsprechenden Nachzahlung. Die Festsetzung der NoVA sei erforderlich gewesen, weil die Selbstberechnung der NoVA unterblieben sei.
Am 12. Juni 2017 erließ das Finanzamt AA weiters einen Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2014, Jänner bis Dezember 2015, Jänner bis Dezember 2016 und Jänner bis März 2017, mit dem die Kraftfahrzeugsteuer für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen abc gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a KfzStG mit 3.182,64 € festgesetzt wurde. Für diesen Zeitraum sei bisher keine Kraftfahrzeugsteuer gebucht gewesen, die auf das Kraftfahrzeug entfallende Kraftfahrzeugsteuer führe daher zu einer entsprechenden Nachzahlung. Die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer sei erforderlich gewesen, weil die Selbstberechnung der KfzSt unterblieben sei.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus wie folgt: Habe ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen seinen dauernden Standort in Österreich, was nach § 82 Abs. 8 KFG bei Verwendung durch eine Person mit dem Hauptwohnsitz im Inland anzunehmen sei, so sei die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne inländische Zulassung nur einen Monat nach der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf des Monats fehle dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung iSd § 37 KFG. Werde es trotzdem weiter verwendet, handle es sich um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes Kraftfahrzeug, dessen Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland den Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung erfülle. Im Streitfall sei die widerrechtliche Verwendung des Kraftfahrzeuges der Marke X mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen abc seit dem 23. April 2014 bis laufend erfolgt.
Das Finanzamt AA erließ am 12. Juni 2017 auch einen Bescheid betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat April 2014, mit dem gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag von 198,63 € (10 % der Bemessungsgrundlage) festgesetzt wurde. Der Verspätungszuschlag sei wegen nicht entschuldbarer Unterlassung der Einreichung der NoVA-Erklärung festzusetzen gewesen.
4. Gegen die genannten Bescheide erhob der Bf. am 12. Juli 2017 fristgerecht Beschwerden, mit denen er die ersatzlose Behebung der angefochtenen Bescheide beantragte. Es sei richtig, dass er deutscher Staatsbürger sei und seit dem 1. Oktober 2012 seinen Hauptwohnsitz in Ort1 habe. Es sei weiters richtig, dass er Inhaber eines Fahrzeuges der Marke X sei, das in Deutschland zugelassen sei und über das amtliche deutsche Kennzeichen abc verfüge. Der Bf. verfüge noch über zwei weitere Fahrzeuge, die er wahlweise verwenden könne, nämlich einen Y mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen def und einen Z mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen ghi. Im Familienverbund seien somit drei Fahrzeuge vorhanden, die der Bf. abwechselnd verwende.
Richtig sei weiters, dass der Bf. zwischen seinem Hauptwohnsitz in Gemeinde1 und seinem Wohnsitz in Gebiet1 in Bayern pendle. Beide Wohnsitze würden von ihm gleichermaßen verwendet werden. Dabei sei die Verweildauer in Gemeinde1 bzw. Gebiet1 stets unterschiedlich. Fahrten zwischen Gemeinde1 und Gebiet1 nehme der Bf. stets mit anderen Fahrzeugen vor. Darüber hinaus verwende er auch öfters den Zug und benütze diesfalls überhaupt keines seiner Fahrzeuge, um von Gebiet1 nach Gemeinde1 zu kommen. Gerade auch deshalb habe er kürzlich ein weiteres Fahrzeug der Marke U angeschafft, das er in Österreich am 8. Mai 2017 mit dem amtlichen Kennzeichen jkl zugelassen habe und welches dauerhaft an seinem Wohnsitz in Gemeinde1 verbleibe, damit er dort auch bei der Anreise mit dem Zug mobil sei.
Aus § 82 Abs. 8 KFG ergebe sich eine gesetzliche Vermutung dahingehend, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland in das Inland eingebracht und im Inland verwendet würden, bis zum Beweis des Gegenteiles als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen seien. Der Bf. trete den Beweis an, dass das gegenständliche Fahrzeug mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen abc kein solches Fahrzeug sei, welches zur dauernden Verwendung in das Inland verbracht worden sei. Ausdrücklich darauf hingewiesen werde in diesem Zusammenhang auf die der Finanzpolizei bereits vorliegenden Aufzeichnungen aus dem Fahrtenbuch. Diese Aufzeichnungen und eine Mitteilung der Finanzpolizei bei der Bezirkshauptmannschaft BB seien auch Grundlage eines gegen den Bf. geführten Verwaltungsstrafverfahrens wegen des Verdachts der Übertretung des Tiroler Raumordnungsgesetzes gewesen, das durch die Bezirkshauptmannschaft BB jedoch eingestellt worden sei. Auch in diesem Verfahren habe sich bereits gezeigt, dass die Nutzung des Wohnsitzes in Gemeinde1 und Gebiet1 durch den Bf. gleichrangig erfolge und dies mit den geltenden Raumordnungsbestimmungen in Einklang stehe. Auch in diesem Verfahren sei bereits dargelegt worden, dass der Bf. stets verschiedene Fahrzeuge benütze. Die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG sei somit aufgrund erbrachten Gegenbeweises widerlegt.
Der Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat April 2014 wurde überdies mit der Begründung bekämpft, dass in diesem Bescheid nicht einmal erwähnt sei, um welches Fahrzeug es sich handle. Es handle sich daher "um einen Nichtbescheid", da er nicht einmal überprüfbar sei.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Jänner 2018 wurde die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat April 2014 und Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat April 2014 vom Finanzamt AA als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2014, Jänner bis Dezember 2015, Jänner bis Dezember 2016 und Jänner bis März 2017 wurde teilweise stattgegeben, wobei die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2014 mit 707,26 € (8 x 88,407 €) statt bisher 795,66 € (9 x 88,407 €) festgesetzt wurde.
Zum Mittelpunkt der Lebensinteressen führte das Finanzamt zusammenfassend aus, dass bei Wertung aller Umstände Österreich für den Bf. der bedeutungsvollere Staat sei. Zum einen wohne seine Lebensgefährtin in Österreich, zum anderen sei die Ehe in Deutschland zwar aufrecht, aber nicht mehr intakt; auch seien die in Deutschland lebenden Kinder bereits volljährig. Die Lebensgefährtin (wie auch ihre Tochter) habe im Einfamilienhaus des Bf. in Ort1, B-Straße, unentgeltlich wohnen dürfen. In Österreich sei in den Jahren 2016/17 ein weiteres Eigenheim für den Bf. und seine Lebensgefährtin errichtet worden, wobei die Lebensgefährtin in die Planung und Betreuung des neuen Eigenheimes in Ort1, C-Straße, eingebunden gewesen sei.
Mit der Feststellung, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. im Inland gelegen sei, sei hinsichtlich des Kraftfahrzeuges der Marke X mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen abc gemäß § 82 Abs. 8 KFG eine Standortvermutung im Inland gegeben. Diese könne jedoch widerlegt werden. Dazu seien Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges vonnöten, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben würden, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden müsse oder nicht. Dazu stellte das Finanzamt fest, dass das vorgelegte "Fahrtenbuch" derart mangelhaft sei, dass es nicht als Nachweis für die Widerlegung der Standortvermutung herangezogen werden könne.
Hinsichtlich des Kraftfahrzeuges der Marke X mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen abc liege somit eine widerrechtliche Verwendung iSd § 1 Z 3 NoVAG und des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG vor. Der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung sei zu jenem Zeitpunkt erfüllt, zu dem die einmonatige Frist des § 82 Abs. 8 KFG ablaufe; die widerrechtliche Verwendung beginne im Streitfall im Mai 2014. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer sei daher insoweit Folge zu geben, als für den Kalendermonat April 2014 keine Kraftfahrzeugsteuer vorgeschrieben werde.
Festsetzung eines Verspätungszuschlages: Der Bf. habe keine NoVA-Anmeldung abgegeben, weshalb die objektiven Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages gegeben seien. Da der Bf. bereits seit vielen Jahren in Österreich wohne, habe er jedenfalls davon Kenntnis haben müssen, dass es nicht zulässig sei, auf Dauer im Inland mit einem PKW mit ausländischem Kennzeichen zu fahren. Die Nichtabgabe der entsprechenden Abgabenerklärung sei damit nach § 135 BAO nicht entschuldbar.
6. Am 26. Februar 2018 stellte der Bf. fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerden durch das Verwaltungsgericht. Er verwies auf sein bisheriges Vorbringen und setzte sich insbesondere mit den Sachverhaltsfeststellungen des Finanzamtes lt. Beschwerdevorentscheidung auseinander, die teilweise zu berichtigen seien (zB die Müllentleerung sowie den Strom- und Wasserverbrauch im Inland betreffend). Der Bf. räumte ein, dass er kein Fahrtenbuch im Sinne der (zur Ermittlung des Sachbezuges von Fahrzeugen bzw. der Privatnutzung von betrieblichen Fahrzeugen ergangenen) Judikatur geführt habe. Er habe lediglich - wie vom Finanzamt empfohlen - Aufzeichnungen dazu geführt, wo er das streitgegenständliche Fahrzeug im Wesentlichen verwendet habe.
Aus Sicht der Abgabenbehörde könne es offenbar nicht sein, dass jemand einerseits Deutschland aufgrund seiner Familie zu seinem Lebensmittelpunkt erkläre, andererseits aber ein teils partnerschaftliches, teils freundschaftliches Verhältnis zu einer weiteren Frau in Österreich unterhalte und dort auch immer anwesend sei. Auch werde es von der Abgabenbehörde offenbar für unmöglich erachtet, dass weder eine illegale Verwendung eines Freizeitwohnsitzes, noch eine steuerrechtlich relevante Verbringung eines in Deutschland angemeldeten Fahrzeuges nach Österreich, ohne Ummeldung desselben, vorliege.
7. Mit Vorlagebericht vom 20. April 2018 legte das Finanzamt AA die gegenständlichen Beschwerden vom 12. Juli 2017 zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor.
II. Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (Bf.) OP, geb. am TagX, ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat seit Jahrzehnten (konkret: seit dem 5. Juli 1986) einen Wohnsitz in Ort2 (Landkreis Gebiet1), D-Straße, wo er mit seiner Familie in einem Mehrfamilienhaus mit einer selbst genutzten Wohnfläche von ca. 300 m² wohnt. Eine Wohnung dieses Gebäudes wurde im Streitzeitraum von ihm und seiner Ehegattin LP, geb. am TagY, bewohnt, mit der er seit dem Jahr 1987 in aufrechter Ehe lebt. Eine Wohnung (im Dachgeschoss) wird vom gemeinsamen Sohn MP, geb. am TagZ, bewohnt. Eine dritte Wohnung (Einliegerwohnung) wurde im Zeitraum vom 5. Mai 1987 bis 15. September 2018, somit auch im Streitzeitraum, von der gemeinsamen Tochter NP, geb. am TagXX, bewohnt.
Der Bf. war in Deutschland als Angestellter eines Unternehmens tätig, bei dem er auch eine Gesellschafterstellung innehatte. Seit dem 1. März 2012 befindet er sich in Rente, in Deutschland werden seither Renteneinkünfte von der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen.
2. Am 1. Dezember 2006 begründete der Bf. in Österreich (in Ort1, B-Straße) einen Wohnsitz, wobei er an dieser Adresse zunächst (vom 1. Dezember 2006 bis 1. Oktober 2012) mit einem Nebenwohnsitz polizeilich gemeldet war; Unterkunftgeberin war FG, eine damalige Geschäftspartnerin.
Mit Übergabsvertrag vom 5. Mai 2008 übergab FG die in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft in EZ a, GB b, bestehend aus dem bebauten Grundstück mit der GSt-Nr. c mit einer Fläche von 512 m², samt dem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör, insbesondere auch samt dem darauf errichteten Wohnhaus mit der Lageadresse Ort1, B-Straße, sowie weiters - bezogen auf die Gesamtliegenschaft - einen ideellen ¼-Anteil an der Liegenschaft in EZ d, GB b, bestehend aus dem Grundstück mit der GSt-Nr. e (Weg) mit einer Fläche von 230 m², an den Bf., der die Liegenschaft in EZ a sowie den ideellen Miteigentumsanteil zu ¼ an der Liegenschaft in EZ d, letzteren unter gleichzeitiger realrechtlicher Verbindung mit der Liegenschaft in EZ a, in sein Eigentum übernahm. Der Übergabspreis betrug 120.000,00 €.
Gemäß Pkt. V. des Übergabsvertrages bedurfte dieser Vertrag zu seiner Rechtswirksamkeit einer Anzeige gemäß § 23 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 bei der Bezirkshauptmannschaft BB als Grundverkehrsbehörde für die Gemeinde Gemeinde1. Als Erwerber des bebauten Baugrundstückes mit der GSt-Nr. c und des unbebauten Weggrundstückes mit der GSt-Nr. e erklärte der Bf. gemäß § 11 Abs. 1 und 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, durch den beabsichtigten Rechtserwerb keinen Freizeitwohnsitz zu schaffen (Pkt. VI. des Übergabsvertrages). Die "Bestätigung der Anzeige" der Bezirkshauptmannschaft BB als Grundverkehrsbehörde vom 11. Juni 2008, GZ. 111, enthält den Hinweis, dass die Grundverkehrsbehörde im Falle der unzulässigen Verwendung eines Grundstückes/Objektes als Freizeitwohnsitz die sofortige Unterlassung der Verwendung als Freizeitwohnsitz aufzutragen und für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages bei Gericht die Zwangsversteigerung des betreffenden Objektes zu beantragen hat (§ 14 Abs. 3 und 4 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996).
Mit Kaufvertrag vom 22. Februar 2011 verkauften GH und HH das in ihrem ideellen Miteigentum stehende Grundstück mit der neu gebildeten GSt-Nr. f im Ausmaß von 69 m² an den Bf. um 4.830,00 €, der dieses Grundstück in sein Alleineigentum erwarb. Dieses Grundstück grenzt an das im Alleineigentum des Bf. stehende Grundstück mit der GSt-Nr. c an. Die neu erworbene Grundparzelle GSt-Nr. f (Gärten) wurde der Liegenschaft des Bf. in EZ a, GB b, bestehend aus dem bebauten Grundstück mit der GSt-Nr. c, zugeschrieben.
3. Die Nebenwohnsitzmeldung des Bf. im Inland wurde nach dem Liegenschaftserwerb in eine Hauptwohnsitzmeldung umgewandelt; vom 1. Oktober 2012 bis 25. Oktober 2017 (somit auch im Streitzeitraum) war der Bf. mit seinem Hauptwohnsitz in Ort1, B-Straße, polizeilich gemeldet. Nach dem Liegenschaftserwerb wohnte (vorübergehend) auch der Sohn des Bf., MP, im Gebäude in Gemeinde1; vom 17. November 2008 bis 17. Jänner 2011 war MP mit seinem Nebenwohnsitz in Ort1, B-Straße, polizeilich gemeldet. Im Streitzeitraum war er nicht mehr in Gemeinde1 wohnhaft bzw. dort polizeilich gemeldet. Die Ehegattin des Bf., LP, und seine Tochter NP waren zu keinem Zeitpunkt in Gemeinde1 wohnhaft bzw. dort polizeilich gemeldet. Wie der Bf. bestätigte (vgl. die Niederschrift vom 18. Oktober 2017), sei seine Ehegattin "niemals in Gemeinde1" gewesen, seine beiden Kinder seien "ab und zu zum Schi fahren oder im Sommer in Gemeinde1" gewesen.
Vom 30. Oktober 2012 bis 15. Dezember 2017 war auch EF, geb. am TagYY, mit ihrem Hauptwohnsitz in Ort1, B-Straße, polizeilich gemeldet. Zwischen ihr und dem Bf. bestand in dieser Zeit eine eheähnliche Lebensgemeinschaft in Form einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Anlässlich einer Einvernahme vor dem Finanzamt AA führte EF am 6. September 2017 dazu als Auskunftsperson niederschriftlich aus wie folgt:
"Vor 10 Jahren bin ich nach Gemeinde1 gekommen, damals hatte ich eine eigene Wohnung und über die Kinder haben wir uns kennen gelernt. Der Sohn von Herrn P und meine Tochter sind gleich alt, jetzt sind sie 25 Jahre. Die Kinder haben ein freundschaftliches Verhältnis und auf diesem Weg habe ich Herrn P kennen gelernt. Die Beziehung war immer etwas kompliziert. Soweit ich weiß, war die Beziehung mit seiner Ehefrau nicht mehr intakt, trotz alledem ist er immer wieder nach BRD gefahren.
…
Die Küche wird gemeinschaftlich genutzt, habe jedoch im 1. Stock ein eigenes Zimmer. Da ich unentgeltlich im Haus wohne, besorge ich den Haushalt und wenn er da ist, koche ich für uns gemeinsam. Ich bezahle kein Mietentgelt, auch nicht nach Beendigung unserer Beziehung, außer eben - wie gesagt - die Haushaltsführung und das gemeinschaftliche Kochen wird von mir bestritten. Lebensmittel werden gemeinsam getragen, soweit Herr P vor Ort ist."
Der Bf. bestätigte (vgl. die Niederschrift vom 18. Oktober 2017), dass EF in seinem Eigenheim in Gemeinde1 unentgeltlich wohnte. Die Lebenshaltungskosten wurden von ihm getragen, der Haushalt wurde gemeinsam geführt. Sämtliche Betriebskosten für das Eigenheim wurden ebenfalls vom Bf. bezahlt. Wie der Bf. ausführte, sei EF "finanziell nicht sehr gut gestellt" gewesen; sie habe Mindestsicherung bezogen.
Im Eigenheim des Bf. in Ort1, B-Straße, mit einer Wohnnutzfläche von 180 m² gibt es keine abgeschlossenen Wohnungen. EF standen - der Aussage des Bf. zufolge - zwei Zimmer zur Verfügung, dem Bf. ein Schlafzimmer. Das vierte Zimmer wurde von den beiden Kindern des Bf. benützt, wenn sie sich in Gemeinde1 aufhielten. Die Wohnküche und das Wohnzimmer wurden von EF und dem Bf. gemeinsam genutzt. Das Eigenheim in Ort1, B-Straße, wurde im Streitzeitraum von EF und dem Bf. ständig bewohnt, wobei der Bf. jedoch nicht immer vor Ort anwesend war, sondern sich abwechselnd in Gemeinde1 und Gemeinde2 aufhielt. In Österreich bestehen keine sozialen Anknüpfungspunkte des Bf. (Mitgliedschaften in Vereinen usw.).
EF ist gemeinsam mit ihrer Tochter FF, geb. am TagZZ, in das Eigenheim des Bf. in Ort1, B-Straße, eingezogen; vom 30. Oktober 2012 bis 20. Juli 2016 war FF mit ihrem Hauptwohnsitz ebenfalls an dieser Adresse polizeilich gemeldet.
4. Erhebungen des Finanzamtes AA zufolge war mit der Liegenschaft in EZ a, GB b, nach dem Liegenschaftserwerb durch den Bf. folgender Wasserverbrauch verbunden (mitgeteilt durch die Gemeinde Gemeinde1):
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Zeitraum
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Verbrauch
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6.3.2008 - 31.12.2008
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83,00 m³
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1.1.2009 - 31.12.2009
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141,00 m³
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1.1.2010 - 31.12.2010
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146,00 m³
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1.1.2011 - 31.12.2011
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94,00 m³
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1.1.2012 - 31.12.2012
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127,00 m³
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1.1.2013 - 31.12.2013
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75,00 m³
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1.1.2014 - 31.12.2014
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58,00 m³
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1.1.2015 - 31.12.2015
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157,00 m³
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1.1.2016 - 31.12.2016
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67,00 m³
Erhebungen des Finanzamtes AA zufolge entfiel auf die Liegenschaft in EZ a, GB b, folgender Stromverbrauch (lt. Rechnungen der A-GmbH):
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Zeitraum
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Verbrauch
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5.5.2013 - 30.4.2014
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6.656 kWh
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1.5.2014 - 4.5.2015
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6.955 kWh
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5.5.2015 - 27.4.2016
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7.054 kWh
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28.4.2016 - 27.4.2017
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6.511 kWh
Einer Mitteilung der Gemeinde Gemeinde1 zufolge (E-Mail der Gemeinde Gemeinde1 vom 7. September 2017 an das Finanzamt AA) wurden hinsichtlich der Liegenschaft in EZ a, GB b, "trotz Ermahnung durch die Gemeinde keine Müllentleerungen" vorgenommen. Der Bf. teilte dazu mit (vgl. die Niederschrift vom 18. Oktober 2017), dass er seinen Müll mit nach Deutschland nehme.
5. Von der Bezirkshauptmannschaft BB wurde gegen den Bf. zu GZ. 222 ein Verfahren wegen des Verdachtes der Übertretung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 eingeleitet. Es wurde ihm zur Last gelegt, dass er den Wohnsitz in Ort1, B-Straße, als Freizeitwohnsitz verwendet habe, obwohl eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz iSd § 13 Abs. 3 lit. a TROG 2016, eine Baubewilligung iSd § 13 Abs. 5 erster Satz TROG 2016 oder eine Ausnahmebewilligung iSd § 13 Abs. 7 erster Satz TROG 2016 nicht vorlägen und sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz auch nicht aufgrund der Baubewilligung ergäbe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 13a Abs. 1 lit. a TROG 2016 iVm § 13a Abs. 3 TROG 2016 und § 13 Abs. 1 TROG 2016 begangen.
In seiner Stellungnahme vom 17. November 2016 teilte der Bf. der Bezirkshauptmannschaft BB dazu zusammenfassend mit, dass er "weitaus mehr als lediglich zu Erholungszwecken während des Urlaubs, der Ferien oder des Wochenendes in Gemeinde1 anwesend" gewesen sei.
Am 1. Dezember 2016 wurde EF von der Bezirkshauptmannschaft BB im Verwaltungsstrafverfahren zu GZ. 222 niederschriftlich als Zeugin einvernommen. Dabei gab sie Folgendes zu Protokoll:
"Ich bin österreichische Staatsbürgerin und seit Jahren in der Gemeinde Gemeinde1 aufhältig. Seit 30.10.2012 bis laufend bin ich auf der Anschrift ,Ort1, B-Straße' mit Hauptwohnsitz gemeldet. Bis vor kurzem war auf dieser Adresse auch meine Tochter FF mit Hauptwohnsitz angemeldet. Beim Wohnsitz ,Ort1, B-Straße' handelt es sich jedenfalls um den Mittelpunkt meiner Lebensbeziehungen, über weitere Wohnsitze verfüge ich nämlich nicht. Seit Oktober letzten Jahres bin ich in Pension, zuvor war ich als Gewerbetreibende selbstständig tätig. Da ich über keine eigene Werkstätte verfügte, habe ich auch die Auftragsarbeiten in diesem Haus ausgeführt. Für diese Zwecke stand mir im Haus ein eigener Raum zur Verfügung.
Eigentümer des Hauses ist Herr OP. Herr P und ich stehen in einer persönlichen Beziehung. Herr P ist ebenfalls in Pension und verbringt jedenfalls mehr als die Hälfte der Zeit hier in Gemeinde1 bei mir."
Mit Aktenvermerk vom 1. Dezember 2016 stellte die Bezirkshauptmannschaft BB das gegen den Bf. geführte Verwaltungsstrafverfahren zu GZ. 222 gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein:
"Für die Bezirkshauptmannschaft BB steht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest, dass EF, welche in einem persönlichen Naheverhältnis zu OP steht, den Wohnsitz in ,Ort1, B-Straße' zumindest seit 30.10.2012 als ganzjährigen Hauptwohnsitz nutzt. Das Verwaltungsstrafverfahren war somit bezüglich des vorgeworfenen Zeitraumes einzustellen."
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016, GZ. 222, teilte die Bezirkshauptmannschaft BB dem Bf. mit, dass das gegen ihn behängende Verfahren nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz wegen des Verdachtes der illegalen Freizeitwohnsitznutzung aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt wurde.
6. Mit Kaufvertrag vom 1. März 2013 verkaufte RS das unbebaute Grundstück mit der GSt-Nr. g der in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaft in EZ h, GB b, mit einer Fläche von 844 m² an den Bf. Der Kaufpreis betrug 506.400,00 €. Als Erwerber des unbebauten Grundstückes erklärte der Bf. gemäß § 11 Abs. 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, durch den beabsichtigten Rechtserwerb keinen Freizeitwohnsitz zu schaffen. Der Bf. erklärte weiters, die Liegenschaft innerhalb der vorgeschriebenen Fünfjahresfrist zu bebauen (Pkt. V. des Kaufvertrages).
Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Gemeinde1 war das Grundstück mit der GSt-Nr. g auf der neu eröffneten EZ i, GB b, als Freiland ausgewiesen. Im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Gemeinde1 war dieses Grundstück aber als "bauliches Entwicklungsgebiet mit vorwiegender Wohnnutzung" vorgesehen. Mit Bescheid vom 11. März 2013, GZ. 333, stellte die Bezirkshauptmannschaft BB als zuständige Grundverkehrsbehörde I. Instanz gemäß § 24 Abs. 3 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 fest, dass dieser Rechtserwerb nicht in den Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 lit. a Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 fällt (demnach kein Erwerb eines land-/forstwirtschaftlichen Grundstückes iSd Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996).
Auf der Liegenschaft in EZ i, GB b, bestehend aus den Grundstücken mit der GSt-Nr. g und j, wurde vom Bf. in der Folge ein Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten und Garage errichtet (vgl. die "öffentliche Bekanntmachung einer mündlichen Verhandlung" durch die Gemeinde Gemeinde1 vom 8. Februar 2016). Das Wohnhaus mit der Lageadresse Ort1, C-Straße, wurde Ende 2017 fertiggestellt. Seit dem 25. Oktober 2017 ist der Bf. mit seinem Hauptwohnsitz in Ort1, C-Straße/Top 1, polizeilich gemeldet; der bisherige Hauptwohnsitz in Ort1, B-Straße, wurde mit gleichem Datum abgemeldet.
EF ist mit dem Bf. in das neue Wohnhaus mit der Lageadresse Ort1, C-Straße, eingezogen. Vom 15. Dezember 2017 bis 30. Jänner 2018 war sie mit ihrem Hauptwohnsitz ebenfalls in Ort1, C-Straße/Top 1, polizeilich gemeldet; ihr bisheriger Hauptwohnsitz in Ort1, B-Straße, wurde am 15. Dezember 2017 abgemeldet. Wie EF ausführte (vgl. die Niederschrift vom 6. September 2017), sei sie mit dem Hausbau ständig betraut gewesen, sie habe auch Entscheidungen in Absprache mit dem Bf. treffen können. Von ihr seien "sehr viele Vorleistungen (Arbeitsleistung) für den Neubau getätigt" worden. Bei der Hausplanung habe sie sich sehr eingesetzt, insbesondere sei sie "immer vor Ort" gewesen.
Wie EF am 6. September 2017 anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme auch ausführte, verbinde sie mit dem Bf. seit einiger Zeit nicht mehr ein "so inniges Verhältnis wie vor 2-3 Jahren"; es liege nur mehr ein "freundschaftliches Verhältnis" vor. Auch der Bf. bezeichnete das Verhältnis zu EF nur mehr "als freundschaftlich" (vgl. die Niederschrift vom 18. Oktober 2017). EF ist in der Folge auch aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, vom 5. Februar 2018 bis 21. September 2018 war sie mit ihrem Hauptwohnsitz sodann in Ort1, E-Straße, polizeilich gemeldet. Seit dem 21. September 2018 ist sie mit ihrem Hauptwohnsitz in Ort1, F-Straße, polizeilich gemeldet.
7. Der Bf. war im Streitzeitraum Halter des Kraftfahrzeuges der Marke X mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen abc und der Fahrgestell-Nr. 11. Dieses Fahrzeug wurde am 12. November 2009 erstmals in Deutschland zum Verkehr zugelassen. Am 16. August 2011 wurde das Kennzeichen abc dem Bf. zugeteilt.
Der Bf. war im Streitzeitraum Halter des weiteren Kraftfahrzeuges der Marke Y mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen def und der Fahrgestell-Nr. 22. Dieses Fahrzeug wurde am 19. Mai 1998 erstmals in Deutschland zum Verkehr zugelassen. Am 30. April 2015 wurde das Kennzeichen def dem Bf. zugeteilt. Als Zulassungsgrund wurde von der Zulassungsbehörde "Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung für denselben Halter" vermerkt. Mit Kaufvertrag vom 18. September 2017 wurde das Kraftfahrzeug der Marke Y um den Kaufpreis von 200,00 € verkauft. Einer Bestätigung des Landratsamtes Gebiet1 vom 14. Februar 2018 zufolge war dieses Fahrzeug vom 4. Oktober 2010 bis 4. Jänner 2018 auf den Namen des Bf. zugelassen.
Die Ehegattin des Bf., LP, war im Streitzeitraum Halterin des Kraftfahrzeuges der Marke Z mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen ghi und der Fahrgestell-Nr. 33. Dieses Fahrzeug wurde am 13. Februar 2009 erstmals in Deutschland zum Verkehr zugelassen. Am 2. Mai 2013 wurde das Kennzeichen ghi der Ehegattin des Bf. zugeteilt. Dieses auf die Ehegattin zugelassene Fahrzeug konnte auch vom Bf. benützt werden.
Der Bf. kaufte im Mai 2017 im Inland das gebrauchte Kraftfahrzeug der Marke T mit der Fahrgestell-Nr. 44. Dieses Fahrzeug wurde im Inland am 18. Juli 2016 erstmals zum Verkehr zugelassen. Am 8. Mai 2017 wurde dieses Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen jkl auf den Namen des Bf. im Inland zugelassen. Dieses Fahrzeug verbleibt dauerhaft am Hauptwohnsitz des Bf. in Gemeinde1. Zum Grund der Anschaffung führte er aus (vgl. die Beschwerden vom 12. Juli 2017), dass er die Strecke zwischen den beiden Wohnsitzen in Gemeinde2 und Gemeinde1 öfters auch mit dem Zug zurücklege. Gerade auch deshalb habe er das Kraftfahrzeug der Marke T angeschafft und im Inland zum Verkehr zugelassen, um bei der Anreise mit dem Zug mobil zu sein. EF bzw. seine Kinder - sofern sich diese in Gemeinde1 aufgehalten haben - hätten ihn dann mit diesem Fahrzeug abgeholt. Gelegentlich fahre er mit diesem Fahrzeug auch nach Deutschland (vgl. die Niederschrift vom 18. Oktober 2017).
EF war im Streitzeitraum Halterin des Kraftfahrzeuges der Marke V mit der Fahrgestell-Nr. 55. Am 8. Juli 2011 wurde dieses Fahrzeug (Erstzulassung im Inland am 19. Mai 2011) mit dem amtlichen Kennzeichen mno auf EF im Inland zum Verkehr zugelassen.
8. Der Bf. ist im Streitzeitraum mit dem auf seinen Namen zugelassenen Kraftfahrzeug der Marke X mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen abc und der Fahrgestell-Nr. 11 regelmäßig zwischen den Wohnsitzen in Ort2, D-Straße, und Ort1, B-Straße, gependelt. Beide Wohnsitze wurden von ihm gleichermaßen verwendet, wobei die Verweildauer in Gemeinde2 bzw. Gemeinde1 stets unterschiedlich war.
Mit E-Mail vom 23. August 2016 legte der Bf. dem Finanzamt AA ein "Fahrtenbuch" vor, umfassend den Zeitraum 7. Mai 2014 bis 17. August 2016. In diesem "Fahrtenbuch" ist lediglich vermerkt, wann (an welchen Tagen) der Bf. mit dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug der Marke X nach Gemeinde1 bzw. nach Gemeinde2 ("Gebiet1") gefahren ist (vgl. dazu auch die niederschriftliche Einvernahme des Bf. vor dem Finanzamt AA am 17. August 2016). Daraus ist ersichtlich, dass der Bf. mit diesem Fahrzeug regelmäßig und monatlich mehrmals zwischen seinen beiden Wohnsitzen gependelt ist. Das "Fahrtenbuch" enthält keine Kilometerangaben, auch die Abfahrts- und Ankunftszeiten wurden nicht festgehalten. Eine Auswertung des vorgelegten "Fahrtenbuches" im Hinblick auf die Aufenthaltstage in Gemeinde1 (bzw. Inland) und Gemeinde2 (bzw. Ausland) ergibt Folgendes:
|
|
Gemeinde1
Tage
|
Gemeinde2 ("Gebiet1")
Tage
|
|
Gemeinde1
Tage
|
Gemeinde2 ("Gebiet1")
Tage
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7.5.-9.5.2014
|
3
|
|
3.4.-15.4.2015
|
|
13
|
10.5.-16.5.2014
|
|
7
|
16.4.-22.4.2015
|
7
|
|
17.5.-18.5.2014
|
2
|
|
23.4.-1.5.2015
|
|
9
|
19.5.-23.5.2014
|
|
5
|
2.5.-8.5.2015
|
7
|
|
24.5.2014
|
1
|
|
9.5.-1.6.2015
|
|
24
|
25.5.-11.6.2014
|
|
18
|
2.6.-7.6.2015
|
6
|
|
12.6.-13.6.2014
|
2
|
|
8.6.-20.6.2015
|
|
13
|
14.6.-24.6.2014
|
|
11
|
21.6.-28.6.2015
|
8
|
|
25.6.-29.6.2014
|
5
|
|
29.6.-5.7.2015
|
|
7
|
30.6.-4.7.2014
|
|
5
|
6.7.-9.7.2015
|
4
|
|
5.7.-7.7.2014
|
3
|
|
10.7.-19.7.2015
|
|
10
|
8.7.-18.7.2014
|
|
11
|
20.7.-26.7.2015
|
7
|
|
19.7.2014
|
1
|
|
27.7.-11.8.2015
|
|
16
|
20.7.-25.7.2014
|
|
6
|
12.8.-20.8.2015
|
9
|
|
26.7.2014
|
1
|
|
21.8.-17.9.2015
|
|
28
|
27.7.-15.8.2014
|
|
20
|
18.9.-27.9.2015
|
10
|
|
16.8.-20.8.2014
|
5
|
|
28.9.-13.10.2015
|
|
16
|
21.8.-8.9.2014
|
|
19
|
14.10.-22.10.2015
|
9
|
|
9.9.-11.9.2014
|
2
|
|
23.10.-15.11.2015
|
|
24
|
12.9.-23.9.2014
|
|
12
|
16.11.-23.11.2015
|
8
|
|
24.9.-28.9.2014
|
5
|
|
24.11.-3.12.2015
|
|
10
|
29.9.-2.10.2014
|
|
4
|
4.12.-10.12.2015
|
7
|
|
3.10.-4.10.2014
|
2
|
|
11.12.-26.12.2015
|
|
16
|
5.10.-9.10.2014
|
|
5
|
27.12.2015-4.1.2016
|
9
|
|
10.10.-13.10.2014
|
4
|
|
5.1.-17.1.2016
|
|
13
|
14.10.-28.10.2014
|
|
15
|
18.1.-25.1.2016
|
8
|
|
29.10.-4.11.2014
|
7
|
|
26.1.-4.2.2016
|
|
10
|
5.11.-7.11.2014
|
|
3
|
5.2.-9.2.2016
|
5
|
|
8.11.-11.11.2014
|
4
|
|
10.2.-21.2.2016
|
|
12
|
12.11.-18.11.2014
|
|
7
|
22.2.-29.2.2016
|
8
|
|
19.11.-23.11.2014
|
5
|
|
1.3.-12.3.2016
|
|
12
|
24.11.-30.11.2014
|
|
7
|
13.3.-20.3.2016
|
8
|
|
1.12.-3.12.2014
|
3
|
|
21.3.-11.4.2016
|
|
22
|
4.12.-11.12.2014
|
|
8
|
12.4.-19.4.2016
|
8
|
|
12.12.-14.12.2014
|
3
|
|
20.4.-3.5.2016
|
|
14
|
15.12.-24.12.2014
|
|
10
|
4.5.-10.5.2016
|
7
|
|
25.12.2014-2.1.2015
|
9
|
|
11.5.-15.5.2016
|
|
5
|
3.1.-9.1.2015
|
|
7
|
16.5.-21.5.2016
|
6
|
|
10.1.-15.1.2015
|
6
|
|
22.5.-28.5.2016
|
|
7
|
16.1.-23.1.2015
|
|
8
|
29.5.-5.6.2016
|
8
|
|
24.1.-28.1.2015
|
5
|
|
6.6.-14.6.2016
|
|
9
|
29.1.-8.2.2015
|
|
11
|
15.6.-24.6.2016
|
10
|
|
9.2.-13.2.2015
|
5
|
|
25.6.-4.7.2016
|
|
10
|
14.2.-24.2.2015
|
|
11
|
5.7.-11.7.2016
|
7
|
|
25.2.-27.2.2015
|
3
|
|
12.7.-19.7.2016
|
|
8
|
28.2.-9.3.2015
|
|
10
|
20.7.-30.7.2016
|
11
|
|
10.3.-15.3.2015
|
6
|
|
31.7.-5.8.2016
|
|
6
|
16.3.-26.3.2015
|
|
11
|
6.8.-11.8.2016
|
6
|
|
27.3.-2.4.2015
|
7
|
|
12.8.-16.8.2016
|
|
5
|
gesamt
|
99
|
231
|
|
183
|
319
Im Zeitraum 7. Mai 2014 bis 17. August 2016 war der Standort des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges demnach - dem "Fahrtenbuch" zufolge - an 282 Tagen in Gemeinde1 (bzw. Inland) und an 550 Tagen in Gemeinde2 (bzw. Ausland).
9. Das vorgelegte "Fahrtenbuch" enthält nur jene Fahrten zwischen den beiden Wohnsitzen, die der Bf. mit dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug der Marke X mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen abc ("mit diesem Fahrzeug") zurückgelegt hat (vgl. die Stellungnahme des Bf. vom 17. November 2016 an die Bezirkshauptmannschaft BB wegen des "Verdachtes der Übertretung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016"; vgl. auch die niederschriftliche Einvernahme des Bf. vor dem Finanzamt AA am 18. Oktober 2017). Die Fahrten zwischen den beiden Wohnsitzen in Ort2, D-Straße, und Ort1, B-Straße, wurden im Streitzeitraum überwiegend mit diesem Kraftfahrzeug zurückgelegt.
Daneben wurden für die Fahrten zwischen den beiden Wohnsitzen auch die beiden anderen in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge (Kraftfahrzeug der Marke Y mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen def; Kraftfahrzeug der Marke Z mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen ghi, zugelassen auf die Ehegattin LP) verwendet. Vom Bf. wurde mehrfach auch eingewendet (vgl. etwa die Beschwerden vom 12. Juli 2017 und die Stellungnahme vom 17. November 2016), dass er öfters auch den Zug verwenden würde, um von Gemeinde2 nach Gemeinde1 zu kommen. Die Strecke zwischen den beiden Wohnsitzen wurde ca. drei bis vier Mal/Jahr mit dem Zug zurückgelegt (vgl. die Niederschrift vom 18. Oktober 2017), die entsprechenden Zugtickets konnte der Bf. nicht vorlegen.
10. Die Fahrtstrecke (schnellste Route) zwischen den beiden Wohnsitzen in Ort2, D-Straße, und Ort1, B-Straße, beträgt 147 km, diese Strecke ist mit dem PKW in einer Fahrzeit von ca. 1 h 47 min zu bewältigen (Quelle: Routenplaner lt. maps.google.at). Von dieser Fahrtstrecke entfallen 24,9 km auf das Inland (von Ort1, B-Straße, bis zur Staatsgrenze) und 122,1 km auf das Ausland (von der Staatsgrenze bis Ort2, D-Straße).
Die Betankung des Kraftfahrzeuges der Marke X mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen abc erfolgte lt. Aussage des Bf. (vgl. die Niederschrift vom 18. Oktober 2017) abwechselnd in Österreich und Deutschland, die Reparaturen und Services an diesem Fahrzeug wurden ausnahmslos in Deutschland durchgeführt. Diesbezüglich legte der Bf. (vgl. das Schreiben vom 31. Oktober 2017) acht Servicerechnungen eines Vertragshändlers in Ort3 vor, die den Zeitraum April 2014 bis Jänner 2017 (somit den Streitzeitraum) umfassten. Diesen Rechnungen lassen sich folgende Kilometerstände bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeuges entnehmen:
|
Rechnungsdatum
|
Kilometerstand
|
30.4.2014
|
98.381 km
|
3.6.2014
|
101.690 km
|
19.11.2014
|
110.589 km
|
6.8.2015
|
121.346 km
|
23.3.2016
|
129.469 km
|
14.6.2016
|
134.062 km
|
6.12.2016
|
141.759 km
|
31.1.2017
|
144.344 km
In dem ausgewiesenen Zeitraum von 33 Monaten wurden demnach 45.963 km zurückgelegt, das entspricht einer durchschnittlichen Kilometerleistung von 1.393 km/Monat bzw. 16.714 km/Jahr.
11. Die Bezirkshauptmannschaft BB hat im Jahr 2014 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bf. eingeleitet, weil er es als Benutzer des Kraftfahrzeuges der Marke X mit dem ausländischen Kennzeichen abc unterlassen habe, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach Ablauf eines Monats nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich der Behörde, in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befinde, abzuliefern, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG sei nur während eines Monats unmittelbar nach ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist seien der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befinde, abzuliefern.
Das Kraftfahrzeug sei zumindest im Jahr 2012 nach Österreich eingebracht worden. Der Standort dieses Kraftfahrzeuges sei in Ort1, B-Straße. Der Bf. habe jedenfalls bis zum 29. April 2014 die Kennzeichentafeln und den Fahrzeugschein nicht abgeliefert und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 8 KFG begangen.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2015, GZ. 444, teilte die Bezirkshauptmannschaft BB dem Bf. mit, dass das anhängige Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt wurde ("Einstellung des Verfahrens"); die dem Bf. zur Last gelegte Tat habe nicht mit der notwendigen Sicherheit erwiesen werden können.
12. Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt, insbesondere aus den niederschriftlichen Einvernahmen des Bf. vor dem Finanzamt AA am 17. August 2016 und 18. Oktober 2017, aus den niederschriftlichen Einvernahmen der EF vor dem Finanzamt AA am 6. September 2017 und 25. April 2018, aus dem Schreiben des Bf. vom 27. Mai 2020 samt Beilagen, aus Abfragen aus dem Zentralen Melderegister und dem Kfz-Zentralregister, aus Halterabfragen, aus den Erhebungen des Finanzamtes AA bei der Gemeinde Gemeinde1 und der A-GmbH, aus dem vom Bf. vorgelegten "Fahrtenbuch", umfassend den Zeitraum 7. Mai 2014 bis 17. August 2016, und aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft BB zu den Verwaltungsstrafverfahren mit den GZ. 444 und 222.
Streit besteht darüber, ob für das gegenständliche Kraftfahrzeug der Marke X mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen abc eine NoVA-Pflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG bzw. eine KfzSt-Pflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG entstanden ist, ob demnach gemäß § 82 Abs. 8 KFG eine widerrechtliche Verwendung dieses Fahrzeuges im Inland vorgelegen ist. Streit besteht insbesondere darüber, ob der Bf. im Streitzeitraum seinen Hauptwohnsitz gemäß § 82 Abs. 8 KFG (Mittelpunkt der Lebensbeziehungen) im Inland gehabt hat und - zutreffendenfalls - ob das Kraftfahrzeug entgegen der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Ausland angesehen werden kann.
III. Rechtslage
1. Bestimmungen des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG 1991):
Gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 in der für den Kalendermonat April 2014 geltenden Fassung des AbgÄG 2010, BGBl. I Nr. 34/2010, unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
Gemäß § 4 Z 3 NoVAG 1991 in der für den Kalendermonat April 2014 geltenden Fassung des BudBG 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, ist Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 in der für den Kalendermonat April 2014 geltenden Fassung des AbgÄG 2010, BGBl. I Nr. 34/2010, entsteht die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.
2. Bestimmungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KfzStG 1992):
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Gemäß § 3 KfzStG 1992 ist Steuerschuldner
1. bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist;
2. in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 dauert die Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.
3. Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG 1967):
Gemäß § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden und sie weitere hier nicht interessierende Voraussetzungen erfüllen.
§ 36 KFG 1967 sieht somit für Kraftfahrzeuge, die auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden sollen, grundsätzlich eine Zulassungsverpflichtung vor. Die §§ 37 bis 39 KFG 1967 regeln die Zulassung von Kraftfahrzeugen im Inland. § 37 Abs. 2 KFG 1967 regelt dabei die Voraussetzungen für eine kraftfahrrechtliche Zulassung.
Gemäß § 40 Abs. 1 KFG 1967 hat über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr, abgesehen von den im Abs. 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
Fahrzeuge, die im Ausland kraftfahrrechtlich zugelassen wurden und dementsprechend über ausländische Kennzeichen verfügen, dürfen in Österreich mit ihrer ausländischen Zulassung verwendet werden, wenn der ausländische Zulassungsstaat Mitgliedstaat eines der in § 82 Abs. 1 KFG 1967 genannten internationalen Übereinkommen ist. Die Zulässigkeit der Verwendung derartiger Fahrzeuge im Inland ist jedoch zeitlich limitiert, wobei das KFG 1967 zwei Fallkonstellationen unterscheidet:
Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.
§ 82 Abs. 8 KFG 1967 in der Fassung des 2. AbgÄG 2002, BGBl. I Nr. 132/2002, hatte folgenden Wortlaut:
"(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 40 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100299/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100299.2018
- Stammnummer
- 131203
- Gültig
- 27.10.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF