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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100299/2018

NoVA und KfzSt bei widerrechtlicher Verwendung eines im Ausland zugelassenen Kfz

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100299/2018vom 27.10.2020Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221; bestätigt durch VwGH 25.4.2016, Ro 2015/16/0031), dass § 82 Abs. 8 KFG 1967 beim Beginn der Frist auf denselben Vorgang abstellt wie § 79 leg.cit., nämlich auf das Einbringen des Fahrzeuges, und lediglich eine andere Dauer der Frist normiert. Auch für die Frist in § 82 Abs. 8 KFG 1967 galt, dass beim Verbringen des betreffenden Fahrzeuges ins Ausland und bei neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges die Frist mit der neuerlichen Einbringung begann. Die (von der damals belangten Behörde vertretene) Ansicht, dass ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die Frist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht unterbreche, dh. bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges die Frist nicht ab der (neuerlichen) Einbringung zu rechnen sei, findet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz keine Deckung. Der Gesetzgeber hat daraufhin mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014 § 82 Abs. 8 KFG 1967 wie folgt geändert: "(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung." Der Gesetzgeber stellt nunmehr für den Fristbeginn auf die "erstmalige Einbringung" in das Bundesgebiet ab und hat ausdrücklich die gesetzliche Bestimmung aufgenommen, dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2014, G 72/2014, VfSlg 19.920, die Bestimmung des § 135 Abs. 27 KFG 1967, womit der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014 geänderte § 82 Abs. 8 KFG 1967 rückwirkend mit 14. August 2002 in Kraft trete, aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Demzufolge ist die geänderte Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, somit mit Ablauf des 23. April 2014, in Kraft getreten. IV. Erwägungen 1. Aus der dargestellten Rechtslage (§ 1 Z 3 NoVAG) ergibt sich, dass die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges dann der Normverbrauchsabgabe unterliegt, wenn es "nach dem Kraftfahrgesetz zum Verkehr zuzulassen wäre". Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen die Zulassung im Inland zu beantragen wäre, dies aber unterlassen wird. Mit der Einführung dieses Auffangtatbestandes in § 1 Z 3 NoVAG (durch die Novelle BGBl. I Nr. 122/1999) sollten auch jene Fälle, in denen dauerhaft im Inland verwendete Fahrzeuge nur zum Zweck der Vermeidung der Normverbrauchsabgabe im Ausland zugelassen werden, von der Normverbrauchsabgabe erfasst werden (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276; VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107). Auch § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG stellt auf Kraftfahrzeuge ab, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland "ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung" verwendet werden. Sowohl § 1 Z 3 NoVAG als auch § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG verweisen insoweit auf das Kraftfahrgesetz. Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt (vgl. § 79 KFG und § 82 Abs. 8 KFG). Bei der Bestimmung des dauernden Standortes (vgl. § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG) kommt es darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird. Wird das Fahrzeug beispielsweise durch eine natürliche Person ohne Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so kommt § 79 KFG (mit seiner Jahresregel) zum Tragen. Wird das Fahrzeug hingegen durch eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so ist dies nach § 82 Abs. 8 KFG zu beurteilen (vgl. dazu VwGH 21.5.1996, 95/11/0378; VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107). 2. Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Gemäß Art. VIII Z. 1 und 5 des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" in Bundesgesetzen - somit auch im KFG 1967 - durch den Begriff "Hauptwohnsitz" ersetzt. Als ordentlicher Wohnsitz ist jener Ort anzusehen, an dem sich die betreffende Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen (siehe VwGH 30.1.1996, 95/11/0271, mwN). In gleichem Sinne definiert § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes den Hauptwohnsitz. Nach dieser Bestimmung ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Hauptwohnsitzgesetzes (1334 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR. XVIII. GP, S. 12) bedarf es für die Annahme eines Hauptwohnsitzes einer solchen Verdichtung der Lebensbeziehungen, dass bei Einbeziehung sämtlicher (also der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und beruflichen) Lebensumstände des Betroffenen in die Betrachtung von einem "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" gesprochen werden kann. Hat jemand, der über mehrere Wohnsitze verfügt, nur einen Wohnsitz, der diesen Mittelpunkt bildet, so ist dies sein Hauptwohnsitz. Bloß in jenen - seltenen - Fällen, in denen der Mensch sowohl über mehrere Wohnsitze als auch an mehreren dieser Wohnsitze über "Mittelpunkte der Lebensbeziehungen" verfügt, hat er jenen "Mittelpunkt" zu bezeichnen, der sein Hauptwohnsitz sein soll. Das subjektive Kriterium "überwiegendes Naheverhältnis", das nur in der persönlichen Einstellung des Betroffenen zum Ausdruck kommt, gibt in diesen Fällen letztlich den Ausschlag. Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze werden für den "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich sein: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Es kommt somit auf eine Gesamtschau an: Am Wohnsitz muss nicht der Schwerpunkt der beruflichen, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen bestehen, sondern es muss sich bei Betrachtung des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umfeldes eines Menschen ergeben, dass er dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Hiebei ist es etwa durchaus möglich, dass am Hauptwohnsitz wenige oder gar keine beruflichen Lebensbeziehungen bestehen (vgl. dazu auch VwGH 21.5.1996, 95/11/0256). 3. Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Bf. 3.1. Auf die Frage, wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befinde, führte der Bf. aus (vgl. die niederschriftliche Einvernahme vor dem Finanzamt AA am 18. Oktober 2017), dass die Familie für ihn oberste Priorität habe und das seien die Ehefrau und die beiden Kinder. Daraus definiere er für sich den Mittelpunkt der Lebensinteressen. In seiner schriftlichen Stellungnahme (ohne Datum und Unterschrift, dem Bundesfinanzgericht vorgelegt anlässlich der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2020) ergänzte der Bf., dass seine sozialen Bindungen zu Deutschland (gerade im Hinblick auf die vielen Jahre als aktiver Fußballer und ehrenamtlicher Jugendtrainer in diversen Fußballmannschaften) jene zu Österreich (Gemeinde1) "um einiges überwiegen". Auch das Vermögen befinde sich überwiegend in Deutschland. 3.2. Der Bf., ein deutscher Staatsangehöriger, befindet sich seit dem 1. März 2012 in Rente, in Deutschland werden seither Renteneinkünfte bezogen. Berufliche Lebensumstände spielen somit für die Frage des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen im Streitzeitraum keine Rolle. Der Bf. hat seit Jahrzehnten in Deutschland einen Wohnsitz (in Ort2, Landkreis Gebiet1). Dort wohnt er mit seiner Familie in einem Mehrfamilienhaus mit einer selbst genutzten Wohnfläche von ca. 300 m². Eine Wohnung dieses Gebäudes wurde im Streitzeitraum von ihm und seiner Ehegattin bewohnt, eine Wohnung (im Dachgeschoss) vom gemeinsamen Sohn und eine dritte Wohnung (Einliegerwohnung) von der gemeinsamen Tochter. Es mag nach der Lebenserfahrung im Regelfall zwar zutreffen, dass der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes einer Familie zu finden sein wird und daher die engere persönliche Bindung typischerweise zu einer mit der Ehefrau gemeinsam genutzten Wohnung (und nicht etwa zu einer Wohnung am Arbeitsplatz) bestehen wird. Im vorliegenden Beschwerdefall ist aber von einem anders gelagerten, auf besondere Umstände beruhenden Sachverhalt auszugehen: Mit der Ehegattin lebt der Bf. zwar seit dem Jahr 1987 in aufrechter Ehe, diese Beziehung war jedoch im Streitzeitraum "nicht mehr intakt" (vgl. die niederschriftliche Einvernahme der Lebensgefährtin EF vor dem Finanzamt AA am 6. September 2017; vgl. auch die als Vorhalt zu wertende Beschwerdevorentscheidung vom 23. Jänner 2018). Anlässlich einer (weiteren) niederschriftlichen Einvernahme vor dem Finanzamt AA am 25. April 2018 präzisierte EF, dass der Bf. immer gesagt habe, dass er "von seiner Frau getrennt lebend" sei. Nach Deutschland sei er nicht wegen seiner Ehegattin, sondern wegen seines Besitzes ("Haus- und Gartenreparaturen") gefahren. Der Bf. gab selbst zu verstehen (vgl. die niederschriftliche Einvernahme vor dem Finanzamt AA am 18. Oktober 2017), dass er und seine Ehegattin "unterschiedliche Neigungen" hätten, die Ehegattin sei - im Gegensatz zu den beiden gemeinsamen Kindern - auch nie am Wohnsitz des Bf. in Gemeinde1 gewesen. Die beiden in Deutschland lebenden gemeinsamen Kinder (derzeit 33 bzw. 28 Jahre alt) sind zudem volljährig, weshalb betreuende Kontakte durch den Bf. nicht mehr ins Gewicht fallen. Auch die eingewendeten sozialen Bindungen zu Deutschland dürften sich auf einen Zeitraum beziehen, der vor dem Streitzeitraum gelegen ist. 3.3. Für den Begriff des Hauptwohnsitzes ist zum einen ein tatsächliches Moment - die Niederlassung einer Person an einem Ort - und zum anderen ein psychisches Moment maßgebend, nämlich die (erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende) Absicht, diesen Ort bis auf weiteres (wenn auch nicht für immer) zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu gestalten. Die Absicht des Bf., Gemeinde1 zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu gestalten, wird eindeutig manifestiert durch folgende Umstände: 3.3.1. Bereits am 1. Dezember 2006 begründete er in Ort1, B-Straße, zunächst einen Nebenwohnsitz; Unterkunftgeberin war FG, eine damalige Geschäftspartnerin. Die Wohnsitzbegründung hing damit zusammen, dass er sich bereits in seinen Kindheits- und Jugendjahren oft in der Region BB aufgehalten hatte und mit diesen Aufenthalten sehr gute Erinnerungen verband (vgl. das Schreiben des Bf. vom 27. Mai 2020). 3.3.2. Im Jahr 2008 erwarb der Bf. in Gemeinde1 Immobilienvermögen. Mit Übergabsvertrag vom 5. Mai 2008 übergab FG das in ihrem Alleineigentum stehende bebaute Grundstück mit der GSt-Nr. c mit einer Fläche von 512 m² samt dem darauf errichteten Wohnhaus mit der Lageadresse Ort1, B-Straße, sowie weiters einen ideellen ¼-Anteil am Grundstück mit der GSt-Nr. e (Weg) mit einer Fläche von 230 m² an den Bf. Bereits zu diesem Zeitpunkt ließ der Bf. erkennen, dass er mit diesem Liegenschaftserwerb sich dauernd in Gemeinde1 niederlassen wollte. So erklärte er als Erwerber des bebauten Baugrundstückes und des unbebauten Weggrundstückes gemäß § 11 Abs. 1 und 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, durch den beabsichtigten Rechtserwerb keinen Freizeitwohnsitz zu schaffen (Pkt. VI. des Übergabsvertrages). Die Bezirkshauptmannschaft BB als Grundverkehrsbehörde hätte im Falle der unzulässigen Verwendung dieses Objektes als Freizeitwohnsitz die sofortige Unterlassung der Verwendung als Freizeitwohnsitz auftragen und für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages bei Gericht die Zwangsversteigerung des betreffenden Objektes beantragen müssen; dazu ist es nicht gekommen. Wie der Bf. selbst festhielt (vgl. das Schreiben vom 27. Mai 2020), habe sich "der Lebensmittelpunkt" nach dem am 5. Mai 2008 erfolgten Immobilienerwerb "dann schrittweise immer mehr nach Gemeinde1" verlagert. Dies sei auch der Grund für die letztlich erfolgte Ummeldung des bestehenden Nebenwohnsitzes zum Hauptwohnsitz gewesen. Mit Kaufvertrag vom 22. Februar 2011 erwarb der Bf. in Gemeinde1 eine weitere Grundparzelle in sein Alleineigentum. Dabei handelte es sich um das Nachbargrundstück mit der neu gebildeten GSt-Nr. f (Gärten) im Ausmaß von 69 m². 3.3.3. Die Nebenwohnsitzmeldung des Bf. im Inland wurde in eine Hauptwohnsitzmeldung umgewandelt; vom 1. Oktober 2012 bis 25. Oktober 2017 (somit auch im Streitzeitraum) war der Bf. mit seinem Hauptwohnsitz in Ort1, B-Straße, polizeilich gemeldet. Im Hinblick auf § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 hat der Bf. damit selbst eindeutig zu erkennen gegeben, dass er sich an dieser Unterkunft niedergelassen hat, um diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Mit der Hauptwohnsitzmeldung am 1. Oktober 2012 hat der Bf. dokumentiert, dass zum Wohnsitz in Ort1, B-Straße, das überwiegende Naheverhältnis iSd § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 besteht. Dem Umstand, dass der Bf. seinen Wohnsitz in Österreich selbst als Hauptwohnsitz bezeichnet hat, kommt bei der Frage nach dem Hauptwohnsitz iSd § 82 Abs. 8 KFG große Bedeutung zu (vgl. VwGH 25.1.2006, 2001/14/0170). 3.3.4. Die Hauptwohnsitzmeldung des Bf. am 1. Oktober 2012 hing offenbar auch damit zusammen, dass EF, eine österreichische Staatsangehörige, in dieser Zeit zu ihm ins Einfamilienhaus in Ort1, B-Straße, zog und fortan mit dem Bf. eine eheähnliche Lebensgemeinschaft in Form einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft bildete. Vom 30. Oktober 2012 bis 15. Dezember 2017 (somit auch im Streitzeitraum) war auch EF mit ihrem Hauptwohnsitz in Ort1, B-Straße, polizeilich gemeldet. Die Lebensgefährtin [...] führte dazu aus (vgl. die niederschriftliche Einvernahme vor dem Finanzamt AA am 6. September 2017), dass sie bereits im Jahr 2007 nach Gemeinde1 gekommen sei und damals in einer eigenen Wohnung gewohnt habe. Sie habe den Bf. über deren beider Kinder kennen gelernt; der Sohn des Bf. und ihre Tochter seien gleich alt. Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang, dass der Sohn des Bf. vorübergehend (vom 17. November 2008 bis 17. Jänner 2011) auch im Gebäude in Gemeinde1 wohnte und mit seinem Nebenwohnsitz in Ort1, B-Straße, polizeilich gemeldet war. Damit hatte auch ein Familienangehöriger des Bf. einen - wenn auch nur vorübergehenden - Wohnsitz im Inland. Abgesehen davon wurde der Bf. auch im Streitzeitraum von seinen beiden Kindern in Gemeinde1 regelmäßig besucht; sie seien "ab und zu zum Schi fahren oder im Sommer in Gemeinde1" gewesen. Wie der Bf. bestätigte (vgl. die niederschriftliche Einvernahme vor dem Finanzamt AA am 18. Oktober 2017), wohnte EF unentgeltlich in seinem Eigenheim in Gemeinde1. Die Lebenshaltungskosten wurden von ihm getragen, auch sämtliche Betriebskosten für das Eigenheim wurden vom Bf. bezahlt. Die Lebensgefährtin besorgte den gemeinsamen Haushalt und kochte. Einige Räume (zB die Wohnküche und das Wohnzimmer) wurden von den beiden Lebensgefährten gemeinsam genutzt, andere Zimmer wiederum standen den beiden Personen zur jeweiligen Eigennutzung zur Verfügung. (So war EF als Gewerbetreibende selbstständig tätig und führte mangels eigener Werkstätte ihre Auftragsarbeiten im Haus des Bf. aus; für diese Zwecke stand ihr ein eigener Raum zur Verfügung.) Das Eigenheim in Ort1, B-Straße, wurde vom Bf. und seiner Lebensgefährtin EF im Streitzeitraum ständig bewohnt, wobei der Bf. jedoch nicht immer vor Ort anwesend war, sondern sich abwechselnd in Gemeinde1 und Gemeinde2 aufhielt. Festzuhalten ist auch, dass EF gemeinsam mit ihrer Tochter in das Eigenheim des Bf. eingezogen ist; vom 30. Oktober 2012 bis 20. Juli 2016 war ihre Tochter mit ihrem Hauptwohnsitz ebenfalls in Ort1, B-Straße, polizeilich gemeldet. Die Hauptwohnsitzmeldung des Bf. am 1. Oktober 2012 in Zusammenhalt mit der Tatsache, dass er ab diesem Zeitpunkt an seinem inländischen Hauptwohnsitz mit EF in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, lässt das Bundesfinanzgericht nicht daran zweifeln, dass der Bf. (zumindest) seit dem 1. Oktober 2012 seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in seinem Einfamilienhaus in Ort1, B-Straße, gehabt hat. 3.3.5. Der Bezug zur Wohnsitzgemeinde Gemeinde1 wurde in der Folge vom Bf. noch wesentlich verstärkt. Mit Kaufvertrag vom 1. März 2013 erwarb der Bf., der sich selbst "als sehr beschlagen im Bereich Immobilienarchitektur, Baugewerken sowie Finanzierungen" einschätzt (vgl. das Schreiben vom 27. Mai 2020), aufgrund einer sich bietenden Gelegenheit das in Gemeinde1 gelegene unbebaute Grundstück mit der GSt-Nr. g mit einer Fläche von 844 m². In diesem Kaufvertrag ist er mit seiner inländischen Wohnadresse "Ort1, B-Straße" angeführt. Als Erwerber des unbebauten Grundstückes erklärte der Bf. gemäß § 11 Abs. 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, durch den beabsichtigten Rechtserwerb keinen Freizeitwohnsitz zu schaffen. Der Bf. erklärte weiters, die Liegenschaft innerhalb der vorgeschriebenen Fünfjahresfrist zu bebauen (Pkt. V. des Kaufvertrages). Dieser Immobilienerwerb in Gemeinde1 ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ein starker Hinweis dafür, dass der Bf. das Naheverhältnis zum Inland intensivieren und den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen dort (weiter) festigen wollte. Auf dieser Liegenschaft wurde vom Bf. sodann ein Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten und Garage errichtet. Das Wohnhaus mit der Lageadresse Ort1, C-Straße, wurde Ende 2017 fertiggestellt. Seit dem 25. Oktober 2017 ist der Bf. mit seinem Hauptwohnsitz in Ort1, C-Straße/Top 1, polizeilich gemeldet; der bisherige Hauptwohnsitz in Ort1, B-Straße, wurde mit gleichem Datum abgemeldet. Auch die Lebensgefährtin EF ist mit dem Bf. in das neue Wohnhaus eingezogen, wenngleich nur für einige Monate, da sich die bestehende Lebensgemeinschaft in ein "freundschaftliches Verhältnis" wandelte. (Vom 15. Dezember 2017 bis 30. Jänner 2018 war sie mit ihrem Hauptwohnsitz ebenfalls in Ort1, C-Straße/Top 1, polizeilich gemeldet. In der Folge ist sie aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen.) Es versteht sich von selbst, dass der im Streitzeitraum erfolgte Hausbau eine verstärkte persönliche Anwesenheit des Bf. im Inland notwendig machte, etwa bei der Planung, Ausführung, Aufsicht und Kontrolle des Bauvorhabens, bei Verhandlungen mit Architekten, Baufirmen und Behörden. Dies wurde vom Bf. auch bestätigt (vgl. den Vorlageantrag vom 26. Februar 2018: "eine vermehrte Anwesenheit während der Bauphase notwendig"). Auch die Lebensgefährtin EF war mit dem Hausbau ständig betraut; sie habe sich bei der Hausplanung sehr eingesetzt und sei "immer vor Ort" gewesen. 3.3.6. Das Gebäude mit der Lageadresse Ort1, B-Straße, befindet sich nach wie vor im Alleineigentum des Bf. Wie er dazu ausführte (vgl. das Schreiben vom 27. Mai 2020), werde dieses Gebäude "derzeit nur sporadisch genutzt". Er trage sich mit dem Gedanken, das Haus entweder zur Gänze zu vermieten oder zu verkaufen. Angesichts des umfangreichen Immobilienvermögens im Inland ist auch die Aussage des Bf. zu relativieren, wonach sich sein Vermögen überwiegend in Deutschland befinde. 3.3.7. Der Bf. kaufte im Mai 2017 ein gebrauchtes Kraftfahrzeug der Marke T, das am 8. Mai 2017 mit dem amtlichen Kennzeichen jkl auf seinen Namen im Inland zugelassen wurde. Wie er ausführte (vgl. die Beschwerden vom 12. Juli 2017), verbleibt dieses Fahrzeug "dauerhaft an seinem Wohnsitz in Gemeinde1". Er lege die Strecke zwischen den beiden Wohnsitzen in Gemeinde2 und Gemeinde1 öfters auch mit dem Zug zurück. Gerade auch deshalb habe er dieses Fahrzeug angeschafft und im Inland zum Verkehr zugelassen, um bei der Anreise mit dem Zug mobil zu sein. Das Kraftfahrzeug der Marke T hat seinen dauernden Standort unbestritten im Inland (in Gemeinde1). Gemäß § 40 Abs. 1 KFG gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der "Hauptwohnsitz des Antragstellers". § 40 Abs. 1 zweiter Satz erster Halbsatz KFG ist nicht als "widerlegliche Vermutung" einzustufen, vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Regelung klar (arg.: Als dauernder Standort … gilt der Hauptwohnsitz), dass dann, wenn der Antragsteller eine physische Person ist, danach immer der "Hauptwohnsitz" maßgebend ist (vgl. VwGH 5.7.1996, 96/02/0094; VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0151). Der "Hauptwohnsitz des Antragstellers" ist iSd § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes zu verstehen. Damit hat der Bf. im Hinblick auf die Anmeldung dieses Kraftfahrzeuges selbst zu erkennen gegeben, dass er den Hauptwohnsitz und damit den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Gemeinde1 (zum Zeitpunkt der Anmeldung in Ort1, B-Straße, nunmehr in Ort1, C-Straße/Top 1) hatte bzw. nach wie vor hat. Dies ist ein weiteres Indiz für das überwiegende Naheverhältnis des Bf. zum Inland. 3.4. Gemäß § 13 Abs. 1 TROG 2016 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Dem Bf. wurde von der Bezirkshauptmannschaft BB zur Last gelegt, dass er den Wohnsitz in Ort1, B-Straße, als Freizeitwohnsitz verwendet habe. Das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren wurde von der Bezirkshauptmannschaft BB aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt. Eine illegale Freizeitwohnsitznutzung lag damit nicht vor. Damit steht im Hinblick auf die Gesetzesdefinition des § 13 Abs. 1 TROG 2016 fest, dass das im Alleineigentum des Bf. stehende Gebäude in Ort1, B-Straße, der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses gedient hat. Die Bezirkshauptmannschaft BB hat zwar die Verfahrenseinstellung damit begründet, dass die Lebensgefährtin des Bf., EF, diesen Wohnsitz in Ort1, B-Straße, als ganzjährigen Hauptwohnsitz nutze; der Bf. hat aber in dem gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren mit Nachdruck gerade damit argumentiert (vgl. seine Stellungnahme vom 17. November 2016), dass eine illegale Freizeitwohnsitznutzung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz durch ihn "gegenständlich nicht vorliegt." Er war "sohin weitaus mehr als lediglich zu Erholungszwecken während des Urlaubs, der Ferien oder des Wochenendes in Gemeinde1 anwesend." 3.5. Auch nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes ergibt sich, dass sich der Bf. im Streitzeitraum zeitlich überwiegend im Inland aufgehalten hat. Der Bf. ist mit dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug der Marke X - dem vorgelegten "Fahrtenbuch" zufolge - regelmäßig und mehrmals im Monat zwischen den beiden Wohnsitzen gependelt. Das vorgelegte "Fahrtenbuch" enthält nur jene Fahrten zwischen den beiden Wohnsitzen, die der Bf. mit dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug der Marke X ("mit diesem Fahrzeug") zurückgelegt hat. Wie er selbst zu verstehen gab (vgl. seine Stellungnahme vom 17. November 2016), könne daraus "nicht geschlossen werden", dass er "jeweils nur zu diesen Zeiten bzw. ausschließlich zu diesen Zeiten in Gemeinde1 anwesend war." Vom Bf. wurde mehrfach ausgeführt, dass er für die Fahrten zwischen den beiden Wohnsitzen auch die beiden anderen in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge (Kraftfahrzeug der Marke Y; Kraftfahrzeug der Marke Z, zugelassen auf die Ehegattin LP) verwendet hat. Von ihm wurde mehrfach auch eingewendet, dass er öfters auch mit dem Zug zwischen Gemeinde2 und Gemeinde1 pendelt; die Strecke zwischen den beiden Wohnsitzen wurde im Streitzeitraum ca. drei bis vier Mal/Jahr mit dem Zug zurückgelegt. Wie der Bf. selbst zu verstehen gab (vgl. seine Stellungnahme vom 17. November 2016), ergebe sich "aus diesen Tatsachen", dass er "seinen Hauptwohnsitz in Gemeinde1 nicht nur zu jenen Zeiten als Hauptwohnsitz genützt hat", die sich aus dem vorgelegten "Fahrtenbuch" ergäben, sondern "auch ganz wesentlich darüber hinaus." Dies betrifft nach Einschätzung des Bundesfinanzgerichtes vor allem jene Zeiträume, in denen lt. vorgelegtem "Fahrtenbuch" mehrwöchige zusammenhängende Aufenthalte in Gemeinde2 ("Gebiet1") ausgewiesen sind. In diesen Zeiträumen ist von zusätzlichen Aufenthalten des Bf. am Wohnsitz in Ort1, B-Straße, auszugehen, wobei der Bf. diesfalls mit den beiden nicht streitgegenständlichen Fahrzeugen (mit den amtlichen deutschen Kennzeichen def und ghi) bzw. dem Zug nach Gemeinde1 angereist ist. In diesem Zusammenhang wird auf die Aussage des Bf. verwiesen (vgl. seine Stellungnahme vom 17. November 2016 an die Bezirkshauptmannschaft BB), wonach er in Gemeinde1 mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen abc "stets zwischen 5 und 8 Tagen am Stück" anwesend gewesen sei (deckt sich in etwa mit den Angaben lt. vorgelegtem "Fahrtenbuch") und "die dazwischen liegenden Zeiträume" (demnach die Aufenthalte in Gemeinde2) meist "in etwa denselben Umfang" gehabt hätten. Zusätzlich sei er "eben auch noch mit anderen Fahrzeugen nach Gemeinde1 gefahren." Seine Lebensgefährtin EF führte aus (vgl. die niederschriftliche Einvernahme vor dem Finanzamt AA am 6. September 2017), dass der Bf. regelmäßig nach Deutschland gefahren sei, wobei der Aufenthalt dort lediglich mit zwei bis drei Tagen beziffert wurde. Sie konnte sich diesbezüglich jedoch nicht genau festlegen, weil sie "darüber nicht Buch geführt" habe. Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme am 1. Dezember 2016 vor der Bezirkshauptmannschaft BB (im Verwaltungsstrafverfahren zu GZ. 222) gab EF zu Protokoll, dass der Bf. "jedenfalls mehr als die Hälfte der Zeit hier in Gemeinde1 bei mir" verbringe. In die Überlegungen nach dem zeitlich überwiegenden Aufenthalt wird auch miteinzubeziehen sein, dass der Bf. im Streitzeitraum und darüber hinaus infolge Errichtung des Neubaus in Ort1, C-Straße, verstärkt in Gemeinde1 anwesend gewesen sein wird. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich für das Bundesfinanzgericht eindeutig, dass sich der Bf. im Streitzeitraum zeitlich überwiegend (zu mindestens 50 %) in Gemeinde1 (bzw. Inland) und lediglich untergeordnet (zu weniger als 50 %) in Gemeinde2 (bzw. Ausland) aufgehalten hat. Letztlich wurde auch vom Bf. bestätigt (vgl. das Schreiben vom 27. Mai 2020), dass "seine Anwesenheiten in Gemeinde1 jene in Gebiet1 überwogen haben." Dies (die Aufenthaltsdauer) ist ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Bf. im Inland befunden hat. 3.6. Bei Einbeziehung und Abwägung sämtlicher Lebensumstände gelangt das Bundesfinanzgericht zur Überzeugung, dass das "überwiegende Naheverhältnis" des Bf. - zumindest seit dem 1. Oktober 2012 - zu Österreich bestanden hat, Österreich demnach für ihn der bedeutungsvollere Staat gewesen ist. Der Bf. hatte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen im Streitzeitraum in seinem Einfamilienhaus in Ort1, B-Straße. 4. Dauernder Standort des Kraftfahrzeuges der Marke X 4.1. Der Bf. hatte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen und damit den Hauptwohnsitz iSd § 82 Abs. 8 KFG im Streitzeitraum in Österreich. Damit tritt aber die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG ein, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug der Marke X mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen abc als mit dauerndem Standort im Inland anzusehen ist; diese gesetzliche Standortvermutung kann durch einen vom Bf. zu führenden Gegenbeweis widerlegt werden ("bis zum Gegenbeweis"). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt eine Zulassungspflicht und damit die Pflicht zur Abfuhr der KfzSt und der NoVA nicht ein, wenn trotz eines inländischen Hauptwohnsitzes nachgewiesen wird, dass der Standort eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen außerhalb Österreichs liegt. Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG nicht im Bundesgebiet hat, setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (vgl. VwGH 19.3.2003, 2003/16/0007; VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288). Die Beweislast trifft diesbezüglich allein den Bf. als Verwender des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat der Bf. dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischen Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (vgl. VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0151). Die Beweismittel für den Gegenbeweis sind unbegrenzt. Reine Behauptungen reichen ebenso wenig aus (vgl. Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, § 1 Tz 128) wie eine bloße Glaubhaftmachung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) ua. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind. Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (vgl. Ritz, BAO6, § 115 Tz 10, mwN). 4.2. Zur Widerlegung der gesetzlichen Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG legte der Bf. ein "Fahrtenbuch" vor, das den Zeitraum 7. Mai 2014 bis 17. August 2016 umfasst. Ein Fahrtenbuch im steuerlichen Sinn muss fortlaufend und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (vgl. etwa VwGH 16.9.1970, 0373/70). Dass das vorgelegte "Fahrtenbuch" diesen Ansprüchen in keinster Weise gerecht wird, hat auch der Bf. nicht bestritten. Unabhängig davon stellt das vorgelegte "Fahrtenbuch" kein taugliches Beweismittel dar, die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG zu widerlegen. In diesem "Fahrtenbuch" ist lediglich vermerkt, wann (an welchen Tagen) der Bf. mit dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug der Marke X mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen abc ("mit diesem Fahrzeug") nach Gemeinde1 bzw. nach Gemeinde2 ("Gebiet1") gefahren ist. Das "Fahrtenbuch" enthält keine Kilometerangaben, auch die Abfahrts- und Ankunftszeiten wurden nicht festgehalten. Das "Fahrtenbuch" umfasst zudem lediglich den Zeitraum 7. Mai 2014 bis 17. August 2016 und bezieht sich damit nicht auf den gesamten Streitzeitraum. Das vorgelegte "Fahrtenbuch" erfasst somit nur die mit dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug zwischen den beiden Wohnsitzen zurückgelegten Fahrten. Daraus ist einzig ersichtlich, dass der Bf. regelmäßig und monatlich mehrmals zwischen seinen beiden Wohnsitzen gependelt ist. Die darüber hinaus mit diesem Fahrzeug zurückgelegten Fahrten (zu welchem Zweck auch immer und unabhängig davon, ob im Inland oder Ausland) wurden nicht aufgezeichnet. Diesbezüglich fehlt jeglicher Nachweis. Es kann daher seitens des Bundesfinanzgerichtes auch nicht nachvollzogen werden, ob das streitgegenständliche Kraftfahrzeug im Hinblick auf die zurückgelegte Kilometerleistung überwiegend im In- oder Ausland verwendet wurde. Der Gegenbeweis im Hinblick auf die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG ist dem Bf. mit diesem "Fahrtenbuch" nicht gelungen. Festzuhalten ist, dass dem Bf. "bezüglich der Thematik" vom Finanzamt AA (durch ein Telefonat mit der für den Fachbereich NoVA und KfzSt zuständigen Bearbeiterin) bereits am 5. März 2014 (somit vor Beginn des Streitzeitraumes) empfohlen wurde, ein Fahrtenbuch zu führen, "um hier unklare Verhältnisse zukünftig zu vermeiden". Mit diesem Fahrtenbuch sollte ein Nachweis "für die Anwesenheit" des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges erbracht werden (vgl. dazu auch das Schreiben des Bf. vom 24. März 2014 an die Bezirkshauptmannschaft BB im Verwaltungsstrafverfahren zu GZ. 444). Dass ein solches Fahrtenbuch alle mit dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug zurückgelegten Fahrten (insbesondere unter Angabe der auf das Inland bzw. Ausland entfallenden Kilometerleistung) zu erfassen gehabt hätte, um als taugliches Beweismittel für die Widerlegung der gesetzlichen Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG herangezogen werden zu können, versteht sich von selbst. 4.3. Bezüglich des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges legte der Bf. acht Servicerechnungen eines Vertragshändlers in Ort3 vor, die den Zeitraum April 2014 bis Jänner 2017 (somit den Streitzeitraum) umfassen. Diese Rechnungen sollten belegen, dass der "überwiegende Standort des Fahrzeuges in Deutschland gelegen" sei. Im Zeitraum 30. April 2014 bis 14. Juni 2016 (dieser Zeitraum findet in etwa im vorgelegten, das streitgegenständliche Kraftfahrzeug betreffenden "Fahrtenbuch" Deckung) wurden den Servicerechnungen zufolge 35.681 km zurückgelegt. In diesem Zeitraum sind - dem vorgelegten "Fahrtenbuch" zufolge - ca. 90 Fahrten vom Wohnsitz in Gemeinde2 ("Gebiet1") nach Gemeinde1 bzw. vom Wohnsitz in Gemeinde1 nach Gemeinde2 ("Gebiet1") zurückgelegt worden. Die Fahrtstrecke (schnellste Route) zwischen den beiden Wohnsitzen in Ort2, D-Straße, und Ort1, B-Straße, beträgt 147 km, diese Strecke ist mit dem PKW in einer Fahrzeit von ca. 1 h 47 min zu bewältigen (Quelle: Routenplaner lt. maps.google.at). Von dieser Fahrtstrecke entfallen 24,9 km auf das Inland (von Ort1, B-Straße, bis zur Staatsgrenze) und 122,1 km auf das Ausland (von der Staatsgrenze bis Ort2, D-Straße). Im Zeitraum 30. April 2014 bis 14. Juni 2016 sind demnach mit dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug ca. 13.230 km für Fahrten zwischen den beiden Wohnsitzen des Bf. zurückgelegt worden (90 Fahrten x 147 km/Fahrt = 13.230 km). Davon entfällt ein Anteil von 10.989 km (90 Fahrten x 122,1 km/Fahrt = 10.989 km) auf das Ausland und ein Anteil von 2.241 km (90 Fahrten x 24,9 km/Fahrt = 2.241 km) auf das Inland. Von den im Zeitraum 30. April 2014 bis 14. Juni 2016 mit dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug lt. Servicerechnungen zurückgelegten 35.681 km entfallen somit 13.230 km auf Fahrten zwischen den beiden Wohnsitzen des Bf.; das sind ca. 37 %. Hinsichtlich des überwiegenden Restes der in diesem Zeitraum zurückgelegten Fahrten (22.451 km bzw. ca. 63 %) wurde vom Bf. keinerlei Fahrtennachweis erbracht. Ein Nachweis über die tatsächliche Verwendung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges (Inland bzw. Ausland) liegt gegenständlich nicht vor. Es kann daher nicht nachvollzogen werden (auch nicht anhand der vorgelegten Servicerechnungen), in welcher Art und Weise das Kraftfahrzeug im Inland bzw. Ausland (überwiegend) verwendet wurde. 4.4. Vom Bf. wurde bestätigt (vgl. seine Stellungnahme gegenüber dem Bundesfinanzgericht vom 27. Mai 2020), dass das streitgegenständliche Kraftfahrzeug in besagtem Zeitraum zu rund einem Drittel für Fahrten zwischen seinen beiden Wohnsitzen und zu rund zwei Drittel für andere Fahrten verwendet worden sei. Dazu wurde eingewendet, dass sein Sohn MP das streitgegenständliche Kraftfahrzeug immer dann verwendet habe, wenn sich das Fahrzeug in Gemeinde2 ("Gebiet1") befunden habe. Dieser habe das Fahrzeug für viele Fahrten im gesamten Bundesgebiet Deutschlands (Besorgungsfahrten des täglichen Lebens, Urlaubsfahrten, Fahrten für berufliche Zwecke), aber auch für Fahrten nach Italien verwendet. Von den lt. Durchschnittsberechnung des Bundesfinanzgerichtes ermittelten 22.451 km Fahrtleistung entfalle ein Anteil von zumindest 75 % (demnach zumindest 16.838 km) auf solche Fahrten, die MP mit seinem "Lieblingsfahrzeug" durchgeführt habe. "Nur in völlig untergeordneter Art und Weise" sei das streitgegenständliche Fahrzeug vom Bf. in Österreich verwendet worden, etwa, wenn er sich mit diesem Fahrzeug in Gemeinde1 aufgehalten habe und hier kleinere Besorgungen verschiedenster Art zu erledigen gehabt habe. Der Bf. beantragte die Einvernahme des MP als Zeuge hinsichtlich der überwiegenden Verwendung des streitgegenständlichen Fahrzeuges durch seinen Sohn für Fahrten im deutschen Bundesgebiet. 4.5. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesfinanzgericht am 6. August 2020 bestätigte MP, geb. am TagZ, wohnhaft in Ort2, D-Straße, als Zeuge, dass sein Vater (der Bf.) mit dem Kraftfahrzeug der Marke X mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen abc regelmäßig die Strecke zwischen seinen beiden Wohnsitzen in Gemeinde2 und Gemeinde1 zurückgelegt habe. Für diese Strecke habe sein Vater gelegentlich auch die beiden anderen im Familienverband gehaltenen Kraftfahrzeuge der Marke Y und Z und manchmal auch den Zug verwendet. Wenn sein Vater mit dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug nach Gemeinde1 gefahren sei, habe MP dieses Fahrzeug in Deutschland "natürlich nicht" benützen können. Wenn das streitgegenständliche Kraftfahrzeug jedoch in Gemeinde2 stationiert gewesen sei (sei es, weil sein Vater anderweitig nach Gemeinde1 angereist sei, sei es, weil sich sein Vater ebenfalls in Gemeinde2 aufgehalten habe), sei dieses Fahrzeug MP zur Verfügung gestanden. Er habe das Kraftfahrzeug der Marke X somit immer dann verwenden können, wenn dieses in Gemeinde2 stationiert gewesen sei und von seinem Vater (bei seinen Aufenthalten am deutschen Wohnsitz) nicht gerade selbst benötigt worden sei. MP bestätigte als Zeuge auch, dass er mit dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug großteils nur Kurzstrecken (Arbeitsstätte, Fitnessstudio, Einkaufsfahrten) zurückgelegt habe, darüber hinaus aber dieses Fahrzeug auch für längere Strecken verwendet habe. So sei er zB öfters zu Auswärtsspielen im Hinblick auf seine Tätigkeit als Fußballer (im Fußballkreis "Kreis1") gefahren, aber auch für Urlaubsfahrten (im Streitzeitraum zweimal zum X-See) habe er dieses Fahrzeug verwendet. MP gab die von ihm mit dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug jährlich zurückgelegte Strecke mit insgesamt ca. 4.000 bis 5.000 km bekannt. Die restliche Strecke mit diesem Fahrzeug sei von seinem Vater (überwiegend für Fahrten zwischen seinen beiden Wohnsitzen) zurückgelegt worden. 4.6. Wie bereits dargelegt, kann das Bundesfinanzgericht unbestritten davon ausgehen, dass im Zeitraum 30. April 2014 bis 14. Juni 2016 mit dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug lt. Servicerechnungen 35.681 km zurückgelegt wurden, wobei 13.230 km (ca. 37 %) auf Fahrten des Bf. zwischen seinen beiden Wohnsitzen und 22.451 km (ca. 63 %) auf andere (von wem und wo auch immer absolvierte) Fahrten entfallen. Die Behauptung des Bf. (vgl. seine Stellungnahme gegenüber dem Bundesfinanzgericht vom 27. Mai 2020), dass von der solcherart ermittelten Fahrtleistung von 22.451 km ein Anteil von zumindest 75 % (somit zumindest 16.838 km) auf seinen Sohn MP und demnach ein Anteil von höchstens 25 % (somit höchstens 5.613 km) auf den Bf. entfalle, wird durch die Zeugenaussage des MP anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesfinanzgericht am 6. August 2020 eindeutig widerlegt. MP gab die von ihm mit dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug jährlich zurückgelegte Strecke im Schätzungsweg mit ca. 4.000 bis 5.000 km bekannt. Daraus ergibt sich für den hier maßgeblichen Zeitraum 30. April 2014 bis 14. Juni 2016 eine Fahrtleistung des Sohnes MP von ca. 8.500 bis 10.625 km (Fahrtleistung/Jahr dividiert durch 12 Monate mal 25 ½ Monate); eine Fahrtleistung, die weit unter der vom Bf. behaupteten Fahrtleistung seines Sohnes von 16.838 km liegt. Andererseits entfällt für die vom Bundesfinanzgericht ermittelte Fahrtleistung von 22.451 km auf den Bf. demnach ein Anteil von ca. 11.826 bis 13.951 km, und nicht - wie vom Bf. behauptet - lediglich höchstens 5.613 km (höchstens 25 % von 22.451 km). Die vage Aussage des MP, dass das streitgegenständliche Kraftfahrzeug im Hinblick auf die zurückgelegte Gesamtkilometerleistung (von demnach 35.681 km im Zeitraum 30. April 2014 bis 14. Juni 2016) "ungefähr gleichteilig" von seinem Vater und ihm verwendet worden wäre, kann bei dieser Sachlage in keinster Weise nachvollzogen werden. Die dargestellten Widersprüche in den Aussagen des Bf. und seines Sohnes sind nicht dazu angetan, den Gegenbeweis im Hinblick auf die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG zu erbringen. 4.7. Somit ist festzuhalten, dass sich nicht feststellen lässt, welcher Anteil der lt. Durchschnittsberechnung des Bundesfinanzgerichtes ermittelten Fahrtleistung von 22.451 km letztlich tatsächlich auf den Bf. bzw. seinen Sohn MP bzw. letztlich tatsächlich auf das Inland bzw. Ausland entfällt. Auf die divergierenden Behauptungen des Bf. und seines Sohnes wird diesbezüglich verwiesen. Für das Bundesfinanzgericht ist ohnehin entscheidend, dass es Aufzeichnungen (Fahrtenbücher oder sonstige Unterlagen), die belegen könnten, wann (an welchen Tagen) MP mit dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug gefahren ist, welche Strecken er dabei zurückgelegt hat (mit Angabe der Kilometerleistung) und welche Ziele er dabei konkret angefahren hat, nicht gibt und auch nie gegeben hat (vgl. die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesfinanzgericht am 6. August 2020). Die von MP behauptete Fahrtleistung von ca. 4.000 bis 5.000 km pro Jahr beruht rein auf einer groben - durch nichts belegten - Schätzung seinerseits. Bei dieser Schätzung darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass MP im Streitzeitraum das weitere Kraftfahrzeug der Marke Y mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen def zur Verfügung gestanden ist. Wie MP anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme ausführte, stand dieses Fahrzeug sogar in seinem Eigentum; es sei lediglich die Zulassung auf seinen Vater ausgestellt worden, weil dieser auch die Fixkosten für dieses Fahrzeug übernommen habe. Im Kaufvertrag vom 10. September 2017, mit dem das Kraftfahrzeug der Marke Y verkauft wurde, ist MP als "Verkäufer" genannt. Er hat in diesem Kaufvertrag überdies mit seiner Unterschrift versichert, dass das Fahrzeug und die Zubehörteile in seinem Eigentum stehen. Das amtliche deutsche Kennzeichen def ist ein Wunschkennzeichen und steht für "MP, Geburtsdatum Tag". Wie MP versicherte, habe er das Kraftfahrzeug der Marke Y insbesondere verwendet, um regelmäßig die Strecke zwischen seiner Wohnung in Gemeinde2 und seiner ca. 6 km entfernten Arbeitsstätte (Betrieb) zurückzulegen. Bei dieser Sachlage relativiert sich die - durch nichts belegte - Nutzung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges durch MP. Es mag zutreffen, dass MP mit dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug - seinen Ausführungen zufolge - überwiegend in Deutschland gefahren ist; er hat dieses Fahrzeug aber auch in Österreich verwendet, so etwa auf der Durchreise bei seinen Urlaubsfahrten zum X-See, aber auch, wenn er sich im Streitzeitraum gelegentlich am Hauptwohnsitz seines Vaters in Gemeinde1 aufgehalten hat und dabei dieses Fahrzeug verwenden konnte. Aufzeichnungen darüber gibt es jedoch nicht, Nachweise über die Verwendung des Kraftfahrzeuges der Marke X durch MP (in welchem Ausmaß und wo auch immer) fehlen - wie bereits dargestellt - zur Gänze. Eine bloße Grobschätzung der jährlichen Fahrtleistung durch MP, die überdies keine Zuordnung der zurückgelegten Fahrten auf das In- bzw. Ausland ermöglicht, ist nicht geeignet, einen Gegenbeweis im Hinblick auf die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG zu erbringen. In diesem Zusammenhang wurde vom Bf. anlässlich der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2020 eingewendet, dass das Führen von Aufzeichnungen über die Verwendung von Fahrzeugen im privaten Bereich nicht üblich sei, weshalb auch von seinem Sohn keine entsprechenden Aufzeichnungen über die Verwendung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges geführt worden seien; dem ist - wie bereits dargestellt - die Beweisvorsorgepflicht und Beweismittelbeschaffungspflicht des Bf. entgegenzuhalten. 4.8. Hinsichtlich des Anteils des Bf. an der lt. Durchschnittsberechnung des Bundesfinanzgerichtes ermittelten Fahrtleistung von 22.451 km liegen ebenfalls keinerlei Fahrtennachweise vor, weshalb das Ausmaß der anteilsmäßigen Verwendung des Kraftfahrzeuges der Marke X durch den Bf. ebenfalls nicht ermittelt werden kann (auf die divergierenden Behauptungen des Bf. und seines Sohnes wird diesbezüglich wiederum verwiesen). Zum anderen kann auch nicht nachvollzogen werden, wo auch immer diese anteilsmäßige Verwendung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges durch den Bf. erfolgte. Es mag zutreffen, dass diese anteilsmäßige Verwendung - nicht nachgewiesene - Fahrten des Bf. in Deutschland betraf (etwa, wenn er sich an seinem deutschen Wohnsitz aufgehalten hat); es steht aber zweifelsfrei fest, dass der Bf. das streitgegenständliche Kraftfahrzeug jedenfalls regelmäßig auch in Österreich (über die Fahrten von und zum Hauptwohnsitz hinaus) verwendet hat. Diesbezüglich führte der Bf. lediglich aus (vgl. seine Stellungnahme gegenüber dem Bundesfinanzgericht vom 27. Mai 2020), dass eine Verwendung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges in Österreich "nur in völlig untergeordneter Art und Weise" erfolgt sei, etwa, wenn er sich mit diesem Fahrzeug in Gemeinde1 aufgehalten habe und hier "kleinere Besorgungen verschiedenster Art mit minimalster Kilometerleistung" zu erledigen gehabt habe. Abgesehen davon, dass das Ausmaß der Verwendung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges in Österreich mangels Nachweisen nicht nachvollzogen werden kann, ist es nach Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes nicht glaubhaft, dass diese Verwendung lediglich "in völlig untergeordneter Art und Weise" erfolgt sein soll. Schließlich hatte der Bf. im Streitzeitraum den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Gemeinde1 (in seinem Einfamilienhaus in Ort1, B-Straße). Das Bundesfinanzgericht geht in diesem Zusammenhang auch davon aus, dass insbesondere die Errichtung des Wohnhauses auf der Liegenschaft in EZ i, GB b, dazu führte, dass das streitgegenständliche Kraftfahrzeug vom Bf. vermehrt auch im Inland verwendet wurde. So führte die Lebensgefährtin [...] aus (vgl. die niederschriftliche Einvernahme vor dem Finanzamt AA am 6. September 2017), dass dieses Fahrzeug vom Bf. "als so genanntes Baufahrzeug" verwendet wurde. Auch wenn der Bf. einwendete (vgl. die schriftliche Stellungnahme ohne Datum und Unterschrift, dem Bundesfinanzgericht vorgelegt anlässlich der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2020), dass Besprechungen und Termine im Rahmen des Bauvorhabens meist auf der Baustelle wahrgenommen worden seien und daher keine "umfangreichen Fahrten" (zu anderen mit dem Bauvorhaben betrauten Firmen) vorzunehmen gewesen seien, widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein größeres Bauvorhaben nicht auch mit einem erhöhten Fahrtaufwand (und seien es nur regelmäßige Fahrten zur Baustelle) verbunden wäre. Auch der Einwand des Bf. (vgl. den Vorlageantrag vom 26. Februar 2018), dass "eben deshalb ein Fahrzeug in Österreich angeschafft und auch ordnungsgemäß zur Anmeldung gebracht" worden sei, mag auf sich beruhen: Das Kraftfahrzeug der Marke T mit dem amtlichen Kennzeichen jkl wurde erst im Mai 2017 (somit außerhalb des Streitzeitraumes) gekauft und stand damit erst in der Endphase des Bauvorhabens zur Verfügung. Im Übrigen wurde das streitgegenständliche Fahrzeug im Inland nicht nur vom Bf., sondern - wiederum ohne Nachweis - gelegentlich auch von der Lebensgefährtin gefahren, was auch vom Bf. bestätigt wurde (vgl. die niederschriftliche Einvernahme vor dem Finanzamt AA am 18. Oktober 2017).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100299/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100299.2018
Stammnummer
131203
Gültig
27.10.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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