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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100299/2018

NoVA und KfzSt bei widerrechtlicher Verwendung eines im Ausland zugelassenen Kfz

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100299/2018vom 27.10.2020Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

4.9. Für das Bundesfinanzgericht ist - zusammengefasst - entscheidend, dass zu der lt. Durchschnittsberechnung ermittelten Fahrtleistung von 22.451 km (die ohnehin nur den Zeitraum 30. April 2014 bis 14. Juni 2016, somit nicht den gesamten Streitzeitraum umfasst) keinerlei Fahrtennachweise vorliegen, weder den Anteil des Bf. noch den Anteil seines Sohnes MP betreffend. Es kann insbesondere nicht nachvollzogen werden, wo auch immer (Inland bzw. Ausland) diese Fahrten (= ca. 63 % der im Zeitraum 30. April 2014 bis 14. Juni 2016 zurückgelegten Gesamtkilometerleistung von 35.681 km) mit dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug zurückgelegt wurden. Ein Nachweis ("bis zum Gegenbeweis") über die tatsächliche Verwendung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges (Inland bzw. Ausland) liegt gegenständlich nicht vor. Reine Behauptungen bzw. eine bloße Glaubhaftmachung reichen - wie bereits dargelegt - nicht aus. Der Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG, dass der dauernde Standort des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen abc außerhalb Österreichs liegt, ist dem Bf. somit nicht gelungen, zumal ausreichende Nachweise über die (überwiegende) Verwendung dieses Fahrzeuges in Deutschland nicht vorgelegt werden konnten. Eine Gesamtbetrachtung der ermittelten Umstände lässt keinen anderen Schluss zu. 5. Der Bf. ist mit dem am 16. August 2011 in Deutschland auf seinen Namen zugelassenen streitgegenständlichen Kraftfahrzeug regelmäßig und mehrmals im Monat zwischen seinen beiden Wohnsitzen gependelt (vgl. auch das vorgelegte "Fahrtenbuch", umfassend den Zeitraum 7. Mai 2014 bis 17. August 2016, wonach sich der Bf. mit diesem Fahrzeug nie länger als elf Tage ohne Unterbrechung in Gemeinde1 aufgehalten hat - siehe Pkt. II.8. dieses Erkenntnisses). Es kann demnach in freier Beweiswürdigung unbedenklich (und vom Bf. auch nicht widersprochen) davon ausgegangen werden, dass er das streitgegenständliche Kraftfahrzeug auch im Zeitraum vor dem 7. Mai 2014 regelmäßig und mehrmals im Monat nach Deutschland ausgebracht und wieder nach Österreich eingebracht hat. Das Bundesfinanzgericht geht aufgrund des vorgelegten "Fahrtenbuches" in freier Beweiswürdigung insbesondere davon aus, dass eine ununterbrochene Verwendung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges im Inland über einen Monat im gesamten Zeitraum (vor dem 7. Mai 2014) nicht vorgelegen ist. In diesem Zusammenhang wird auch nochmals auf die Aussage des Bf. in seiner Stellungnahme vom 17. November 2016 an die Bezirkshauptmannschaft BB verwiesen, wonach er in Gemeinde1 mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen abc "stets zwischen 5 und 8 Tagen am Stück" anwesend gewesen sei, wobei sich diese Aussage in etwa mit den Angaben lt. vorgelegtem "Fahrtenbuch" deckt. Im Beschwerdefall ist § 82 Abs. 8 KFG in der Fassung des mit Ablauf des 23. April 2014 in Kraft getretenen BGBl. I Nr. 26/2014 anzuwenden. Der Gesetzgeber hat mit § 82 Abs. 8 KFG in der Fassung des BGBl. I Nr. 26/2014 für den Fristbeginn auf die "erstmalige Einbringung" in das Bundesgebiet abgestellt und ausdrücklich die gesetzliche Bestimmung aufgenommen, dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht. Gemäß § 82 Abs. 8 KFG liegt demnach eine im Mai 2014 eingetretene widerrechtliche Verwendung des streitgegenständlichen Fahrzeuges im Inland vor, wodurch eine NoVA-Pflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG bzw. eine KfzSt-Pflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG entstanden ist. Das Entstehen der Steuerschuld ist vom Erfüllen des zur Steuerpflicht führenden Tatbestandes zu unterscheiden. Das Entstehen der Steuerschuld ist eine Rechtsfolge und setzt voraus, dass der die Rechtsfolge auslösende Tatbestand erfüllt ist. Erst wenn der Tatbestand erfüllt ist, tritt die (allenfalls auf einen zurückliegenden Zeitpunkt bezogene) Rechtsfolge des Entstehens der Steuerschuld ein (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2014/16/0031; VwGH 25.4.2016, Ro 2015/16/0031). Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch zwar, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, doch bleiben gemäß § 4 Abs. 3 leg.cit. in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Der Tatbestand der jeweiligen Steuer ist im Beschwerdefall mit der widerrechtlichen Verwendung eines Fahrzeuges (§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG und § 1 Z 3 NoVAG) erfüllt. Ist dieser Tatbestand erfüllt, so knüpft das Gesetz daran die Rechtsfolge des Entstehens einer Steuerschuld zu einem zurückliegenden Zeitpunkt. Dies ist im KfzStG der Fall, indem § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG die Steuerpflicht vom Beginn des Kalendermonats an bestehen lässt, in dem die widerrechtliche Verwendung einsetzt, also von einem Monatsersten und nicht vom Tag der widerrechtlichen Verwendung an (vgl. auch VwGH 23.3.2006, 2006/16/0003; VwGH 25.4.2016, Ro 2015/16/0031). Ähnliches gilt seit dem AbgÄG 2010 für die Normverbrauchsabgabe, bei welcher die Verwirklichung des Tatbestandes der widerrechtlichen Verwendung (des fruchtlosen Ablaufes der Frist des § 82 Abs. 8 KFG) dazu führt, dass die Normverbrauchsabgabe dann gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG rückwirkend mit dem Zeitpunkt der am Beginn der Monatsfrist stehenden Einbringung in das Inland entsteht. Im Streitfall ist die Steuerschuld für die NoVA somit im April 2014 entstanden. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat April 2014 ist als unbegründet abzuweisen. Die Steuerschuld für die KfzSt ist ab Mai 2014 entstanden. Insoweit ist der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2014, Jänner bis Dezember 2015, Jänner bis Dezember 2016 und Jänner bis März 2017 - der Beschwerdevorentscheidung vom 23. Jänner 2018 folgend - teilweise Folge zu geben, als die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2014 mit 707,26 € (8 x 88,407 €) statt bisher 795,66 € (9 x 88,407 €) festzusetzen ist. Die Kraftfahrzeugsteuer wird für den angefochtenen Zeitraum festgesetzt mit 3.094,24 € (statt bisher lt. angefochtenem Bescheid: 3.182,64 €). 6. Der Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat April 2014 wurde zusätzlich mit der Begründung bekämpft, dass in diesem Bescheid nicht einmal erwähnt sei, um welches Fahrzeug es sich handle. Es handle sich daher "um einen Nichtbescheid", da er nicht einmal überprüfbar sei. Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Gemäß § 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit. Zur Bemessungsgrundlage (Grundlagen der Abgabenfestsetzung) gehören notwendigerweise jene Größen, aus denen die Abgaben unmittelbar abgeleitet werden. Hiezu gehört notwendigerweise auch der Zeitraum, für den die jeweilige Abgabe vorgeschrieben wird (vgl. Ritz, BAO6, § 198 Tz 16, mwN). Es mag zutreffen, dass im angefochtenen Bescheid vom 12. Juni 2017 betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat April 2014 weder eine Fahrgestellnummer noch das amtliche deutsche Kennzeichen noch das Zulassungsdatum des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges angeführt wurden, und zwar weder im Spruch noch in der Begründung. Im gegenständlichen Fall wurde aber der Gegenstand der Besteuerung (§ 1 NoVAG), nämlich das Kraftfahrzeug, für welches eine Normverbrauchsabgabe vorgeschrieben werden sollte, dezidiert im Spruch bezeichnet ("Art des Fahrzeuges: X"). Damit ist eine Identifizierung des Fahrzeuges, für welches eine Normverbrauchsabgabe vorgeschrieben werden sollte, durch Anführung der Marke und Type in eindeutiger Form erfolgt. Dies umso mehr, als im Streitzeitraum nur ein Kraftfahrzeug der Marke X auf den Bf. zugelassen war, nämlich jenes mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen abc und der Fahrgestell-Nr. 11. Überdies wurde dem angefochtenen Bescheid - als integrierender Bestandteil der Begründung - ein "Normverbrauchsabgabe-Berechnungsblatt" beigelegt, dem die wichtigsten Kraftfahrzeugdaten zum streitgegenständlichen Kraftfahrzeug zu entnehmen sind (Marke, Type, Kilometerstand, Datum der Erstzulassung, Leistung usw.). Von einem - nicht überprüfbaren - "Nichtbescheid" kann daher keinesfalls gesprochen werden. 7. Festsetzung eines Verspätungszuschlages Mit dem angefochtenen Bescheid betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat April 2014 wurde gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag von 198,63 € (10 % der Bemessungsgrundlage) wegen nicht entschuldbarer Unterlassung der Einreichung der NoVA-Erklärung festgesetzt. Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Zweck des Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen (zB VwGH 12.8.2002, 98/17/0292; VwGH 16.11.2004, 2002/17/0267; VwGH 11.12.2009, 2009/17/0151) und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen (Stoll, BAO, 1524; BFH, BStBl 1997 II 642; BFH, BStBl 2002 II 124). Der Verspätungszuschlag gehört nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen und ist zur festgesetzten Abgabe formell akzessorisch, seine Festsetzung ist jedoch isoliert anfechtbar (VwGH 19.1.2005, 2001/13/0167). Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (zB VwGH 12.8.2002, 98/17/0292; VwGH 25.6.2007, 2006/14/0054; VwGH 11.12.2009, 2009/17/0151; VwGH 14.12.2011, 2009/17/0125). Sie setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist (vgl. Ritz, BAO6, § 135 Tz 4). Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (VwGH 25.6.2007, 2006/14/0054; VwGH 21.12.2007, 2004/17/0217; VwGH 24.6.2009, 2008/15/0035; VwGH 14.12.2011, 2009/17/0125; VwGH 20.1.2016, Ro 2014/17/0036, Ro 2014/13/0037). Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach der Zulassung bzw. nach der gebotenen Zulassung (Fälligkeitstag) eine Anmeldung (Vordruck NOVA 2) beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im Streitfall hat der Bf. keine Anmeldung zur Normverbrauchsabgabe abgegeben. Die objektiven Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages sind somit gegeben. Hinsichtlich der subjektiven Vorwerfbarkeit der Nichteinreichung von Abgabenerklärungen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (zB VwGH 12.8.2002, 98/17/0292; VwGH 16.11.2004, 2002/17/0267; VwGH 19.1.2005, 2001/13/0133; vgl. auch Ritz, BAO6, § 135 Tz 10), dass Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen sind, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. In der Unterlassung einer entsprechenden, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden. In Anbetracht des Umstandes, dass der Bf. mit Hauptwohnsitz in Österreich wohnhaft ist und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, hat er grundsätzlich davon Kenntnis haben müssen, dass es nicht zulässig ist, auf Dauer im Inland mit einem PKW mit ausländischem Kennzeichen zu fahren. Er hat aber grundsätzlich auch davon Kenntnis haben können, dass die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG durch einen von ihm zu führenden Gegenbeweis widerlegt werden kann. Zu diesem Zweck hat der Bf. "bezüglich der Thematik" bereits am 5. März 2014 (somit vor Entstehung der Steuerschuld) von sich aus beim Finanzamt AA Erkundigungen zur NoVA-Pflicht und KfzSt-Pflicht des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges eingeholt (vgl. das Telefonat mit der für den Fachbereich NoVA und KfzSt zuständigen Bearbeiterin). Dabei wurde ihm empfohlen, ein Fahrtenbuch zu führen, "um hier unklare Verhältnisse zukünftig zu vermeiden". Dieses "Fahrtenbuch" wurde vom Bf. in der Folge - wenngleich in unzulänglicher Weise - auch geführt, wobei er subjektiv der Auffassung war, damit den Gegenbeweis im Hinblick auf die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG erbracht zu haben. Wie er zum Ausdruck brachte (vgl. das Schreiben des Bf. vom 24. März 2014 an die Bezirkshauptmannschaft BB im Verwaltungsstrafverfahren zu GZ. 444), sei es "definitiv unrichtig, hier von einem ,dauernden Standort' des gegenständlichen Fahrzeugs zu argumentieren." Der Bf. war somit auch überzeugt, eine NoVA-Erklärung nicht einreichen zu müssen. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist damit die Nichtabgabe der entsprechenden NoVA-Erklärung bzw. die Nichtentrichtung der Abgabe nach § 135 BAO entschuldbar. Das Finanzamt hat daher in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens dem Bf. zu Unrecht einen Verspätungszuschlag zur Normverbrauchsabgabe vorgeschrieben. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat April 2014 ist Folge zu geben, der angefochtene Bescheid ist ersatzlos aufzuheben. V. Zulässigkeit einer Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur zur gesetzlichen Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Sachverhaltsumständen des konkreten Falles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.       Innsbruck, am 27. Oktober 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100299/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100299.2018
Stammnummer
131203
Gültig
27.10.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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