Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0921-W/06
Alleinerzieherabsetzbetrag bei polizeilicher Meldung der Ehegatten an verschiedenen Wohnsitzen und vorübergehender Trennung an den Wochentagen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0921-W/06vom 26.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der BS, 10-S, P-gasse 29/4/13, vom 13. März 2006 gegen den Bescheid
des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk, vertreten durch ADir. P, vom
10. März 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2005 vom 10. März 2006 wurde der Berufungswerberin
(Bw) die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages mit der
Begründung verwehrt, weil sie im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in
einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-) Partner gelebt habe.
Die Bw erhob gegen den Bescheid Berufung und führte
aus, sie sei zwar seit 15. April 2005 mit ihrem Mann, Herrn ES,
verheiratet, lebe aber nicht mit ihm zusammen. Der Ehemann der Bw wohne laut
Meldezettel in 10-W, C-gasse 3, während die Bw mit ihrer 12-jährigen
Tochter aus erster Ehe in 10-SPa-gasse 29/4/13 lebe. Obwohl sich die Tochter der
Bw mit Herrn ES sehr gut verstehe, wären bei einem Zusammenleben in einer
Wohnung Konflikte vorprogrammiert, da die Tochter sehr an ihrem leiblichen Vater
hänge und die Scheidung noch immer nicht akzeptiert habe. Die Bw und ihr
zweiter Ehepartner würden alle 14 Tage - wenn die Tochter bei ihrem
leiblichen Vater sei - das gesamte Wochenende miteinander verbringen, an
den anderen Wochenenden sei sie (gemeinsam mit ihren Kindern) von Samstag Mittag
bis Sonntag Vormittag mit ihrem zweiten Ehemann zusammen. Die Wochentage
verbringe jeder Ehepartner in der eigenen Wohnung. Ein gemeinsamer Haushalt
werde erst für die Zeit nach Schulabschluss (Matura) der Tochter in
Erwägung gezogen. Da somit im Streitzeitraum kein gemeinsamer Haushalt und
auch keine partnerschaftliche Gemeinschaft bestanden habe, seien die
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages
gegeben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. März 2006
wies die Abgabenbehörde die Berufung mit der Begründung ab, die von
der Bw angeführten Argumente, warum unter der Woche getrennte Wohnsitze
vonnöten seien, vermögen an der steuerlichen Beurteilung des
Sachverhaltes nichts zu ändern.
Über
den Rechtsstreit wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 2 EStG in der für den
Berufungszeitraum geltenden Fassung steht einem Alleinerzieher ein
Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind
(§ 106 Abs. 1) 494,00 Euro. Ein Alleinerzieher ist ein
Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-) Partner
lebt.
Als Alleinerzieher gilt daher zunächst jede
unverheiratete Person. Unverheiratet sind Ledige, Verwitwete und Geschiedene.
Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine
getrennte Lebensführung (vgl. VwGH vom 22.10.1997,
95/13/0161).
Verheirateten Personen steht der in Streit stehende
Absetzbetrag nur dann zu, wenn sie von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben.
Dauernd getrennt bedeutet nicht nur vorübergehend getrennt. Dieser Begriff
birgt also eine gewisse Endgültigkeit in sich. Eine dauernde Trennung wird
etwa dann vorliegen, wenn ein Ehegatte die Wohnung verlässt und auf Dauer
in einer anderen Wohnung lebt. Den meisten Fällen einer dauernden Trennung
wird der Zerrüttungsgedanke zugrunde liegen, der aber mangels einer
entsprechenden Initiative der Beteiligten nicht zur Auflösung der Ehe
führt (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988
Ausführungen zu § 33). In diesen Fällen besteht kein Wille
mehr zur, eine eheliche Gemeinschaft kennzeichnenden, gemeinsamen
Lebensführung.
Unbestritten ist, dass die Bw für ihre Tochter C im
Berufungszeitraum Familienbeihilfe bezogen hat. Eine dauernde Trennung bzw das
Fehlen des Willens zu einer die eheliche Gemeinschaft kennzeichnenden
gemeinsamen Lebensführung im Sinne einer endgültigen und
unabänderbaren, auf Lebenszeit gegebenen Trennung, wie sie für die
Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages vorliegen müsste, wurde im
vorliegenden Fall nicht behauptet. Wie die Bw in ihrer Berufung selbst angibt,
verbringt sie die Wochenenden (abwechselnd zusammen mit ihren beiden Kindern)
gemeinsam mit ihrem Ehepartner, während sie an den Wochentagen mit ihrer
Tochter aus erster Ehe allein in ihrer Wohnung lebt. Damit ist der Rechtsstreit
aber bereits entschieden. Wie bereits ausgeführt, ist mit "vom Ehepartner
dauernd getrennt" lebend nämlich nicht eine "bloß
vorübergehende" Trennung in der von der Bw und ihrem Ehepartner
praktizierten Form, sondern eine dauernde und unabänderbare Trennung bzw
das Fehlen des Willens zu einer ehelichen Gemeinschaft gemeint. Wenn die Bw
einwendet, dass auf Grund des getrennten Wohnens unter der Woche weder eine
partnerschaftliche Gemeinschaft noch eine gemeinsame Haushaltsführung
gegeben sei, ist ihr entgegen zu halten, dass sich die Ehegatten durch die
Eheschließung im April des Streitjahres zur umfassenden wechselseitigen
Beistandspflicht bereit erklärt haben und maßgebend für das
Tatbestandsmerkmal, nicht dauernd getrennt zu leben, nicht die Anzahl der
Wohnsitze eines der beiden Ehegatten oder -wie die Bw anführt
-dessen polizeiliche Meldung ist, sondern ausschließlich die
Sachverhaltsfrage, ob der Antragsteller tatsächlich in Gemeinschaft mit
seinem Ehegatten lebt oder nicht, wobei die für ein Leben in Gemeinschaft
zu fordernde "Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft" durchaus unterschiedlich
ausgeprägt sein (vgl. VwGH vom 22.10.1997, 95/13/0161; 30.6.1994,
92/15/0212) bzw das eine oder andere Merkmal auch fehlen kann, weil die
Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander
einvernehmlich gestalten sollen (vgl. VwGH vom 21.10.2003, 99/14/0224). In
diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass der Gesetzgeber dem Umstand allein,
dass Ehegatten vorübergehend (z.B. auch aus beruflichen Gründen)
genötigt sein können, getrennte Wohnungen benützen zu müssen
und dadurch einer finanziellen Mehrbelastung ausgesetzt sind, im Rahmen der
Vorschriften betreffend die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages keine
tatbestandsmäßige Bedeutung zumisst (vgl. VwGH vom 31.3.1998,
93/13/0109).
Aus den angeführten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 26. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0921-W/06
- Stammnummer
- 22520
- Gültig
- 26.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF