Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1317-W/07
Doppelte Haushaltsführung wegen eheähnlicher Gemeinschaft, Pflegebedürftigkeit, Umzugsfrist und Pensionierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1317-W/07vom 05.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Gemeinschaft ist eheähnlich, wenn zwei verschiedengeschlechtliche Personen willens sind, eine eheähnliche Gemeinschaft einzugehen. Fehlt dieser Wille bei einer dieser Personen, ist kein aus einer seelischen Gemeinschaft resultierendes Zusammengehörigkeitsgefühl vorhanden, weshalb eine eheähnliche Gemeinschaft auch dann auszuschließen ist, wenn diese Personen über eine bloße Freundschaft hinaus gehende zwischenmenschliche Kontakte pflegen, zusammen wohnen und/oder einen gemeinsamen Haushalt führen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Heinz
Neuböck Wirtschaftsteuhand GmbH, Bauernmarkt 24, 1010 Wien, und Jirovec
& Partner Rechtsanwalts-GmbH, 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 35,
vom 19. Dezember 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk
Scheibbs vom 17. November 2000 betreffend Einkommensteuer 1995 nach
der am 28. November 2007 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Streitjahr (1995) ist der Berufungswerber (Bw.) als
Geschäftsführer nicht selbständig tätig gewesen und hat aus
Unternehmensbeteiligungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.
Seinen Antrag - die Ausgaben für eine doppelte
Haushaltsführung iHv ATS 108.000,00 als Werbungskosten anzuerkennen, weil
eine Wohnsitzverlegung von A nach Wien unzumutbar sei - hat der Bw. im
Wesentlichen mit einer nach der Scheidung (3. Jänner 2005) mit der
Ex-Gattin eingegangenen eheähnlichen Gemeinschaft, der
Pflegebedürftigkeit seines Vaters, einer mit 12 Monaten
"angemessenen" Umzugsfrist und seiner
Pensionierung im Jahr 2010 begründet.
Der v.a. Antrag ist im erstinstanzlichen Abgabenverfahren
abgewiesen worden; die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung hat die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
(FLDWNB) mit der zu RV erlassenen Berufungsentscheidung vom 9. April 2002
abgewiesen.
Die Berufungsentscheidung vom 9. April 2002 hat der
Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis VwGH 19.10.2006, 2006/14/0027,
aufgehoben. Rechtsgrundlage für die Aufhebung sind § 16 Abs 1 EStG
1988 und § 20 EStG 1988 gewesen, die im Sinne des Erkenntnisses VwGH
28.3.2000, 96/14/0177 interpretiert worden sind.
Die v.a. Berufungsentscheidung ist im Wesentlichen deshalb
aufgehoben worden, weil nicht nachvollziehbar sei, warum eine eheähnliche
Gemeinschaft nicht bestehe, wenn das Fernziel der Wiederverheiratung
eingeräumt werde.
Auf das weitere Beschwerdevorbringen insb. iZm der
Pflegebedürftigkeit des Vaters ist der VwGH nicht eingegangen.
I.
Vorhalteverfahren/Unabhängiger Finanzsenat:
Im nach der Aufhebung der Berufungsentscheidung
fortgesetzten Berufungsverfahren hat die Ex-Gattin und (angebliche)
Lebensgefährtin des Bw. - ES - ausgesagt:
"Am 3. Jänner 1995 wurde meine Ehe
geschieden. In weiterer Folge habe ich mit meinem Exgatten bis ca. Ende August
1995 im Haushalt in A , Adresse1 gelebt, da meine Wohnung in A , Adresse2 noch
nicht bezugsfertig eingerichtet war. Diese Wohnung wurde von mir bereits 1994
unabhängig von der ehelichen Situation angekauft.
Ich habe am 16.05.1995 meinen Hauptwohnsitz
nach A , Adresse2 verlegt, bin aber weiterhin in der Adresse1 wohnen
geblieben.
Ein Bestreben die Ehe noch zu retten bzw.
wiederherzustellen war meinerseits nicht gegeben. Mein Exgatte ist nur nach A
gekommen um nach seinem Vater zu sehen.
Einen weiteren gemeinsamen Haushalt zu
führen war seinerseits und auch meinerseits nicht beabsichtigt.
Soweit ich mich erinnern kann, ist mein Exgatte
zirka zweimal unter der Woche nach A gekommen um nach seinem kranken Vater zu
sehen, welcher sich 1994 oder 1995 einer Herzoperation unterziehen musste. Ich
kann mich nicht mehr genau daran erinnern, wann diese Herz-OP stattgefunden hat.
An den Wochenenden ist mein Exgatte relativ regelmäßig nach A
gekommen um seinen Vater zu unterstützen.
Der Vater des Bw. wohnt im angebauten
Nebenhaus. Mein ehemaliger Schwiegervater hat nach seiner Operation keinerlei
Betreuung in Anspruch genommen (Hilfswerk usw.). Eine außerordentliche
Betreuung wurde aber auch meinerseits nicht geleistet, da es keine Notwendigkeit
dafür gab. Eine Betreuung, falls sie notwendig gewesen wäre,
hätte ich wegen meiner Berufstätigkeit gar nicht leisten können,
da ich auch schon zum damaligen Zeitpunkt 40 Stunden/Woche gearbeitet
habe.
Meine 2 Kinder, S und C haben sich je nach
Möglichkeit um ihren Großvater gekümmert. Ein normales
Verhältnis zwischen Großeltern und Enkelkindern aber keinerlei
Pflegeleistung oder dergleichen.
Der Vater des Bw. hat den Haushalt und alle
damit verbundenen Tätigkeiten selbst erledigt.
Mein Exgatte ist auch weiterhin nach A zu
seinem Vater gekommen unabhängig von unserer Scheidung bzw. meinem Auszug
aus der Wohnung Adresse1."
Eine Ablichtung dieser Aussage ist dem Bw. mit dem Ersuchen
um allfällige Stellungnahme zugesandt worden.
Zu dieser Aussage der Ex-Ehegattin wird in der
Stellungnahme (27. September 2007) ausgeführt:
Die Ex-Ehegattin habe mit ihrer Aussage das Vorbringen des
Bw., dass bis ca. Ende August 1995 die gemeinsame Lebensgemeinschaft bestanden
habe, ausdrücklich bestätigt und habe mit dieser Aussage
außerdem bestätigt, dass ihr Exgatte seinen Vater besucht habe, der
sich damals einer Herzoperation unterziehen habe müssen.
Bw.: "Allein dadurch sind
schon wichtige und für eine steuerliche Anerkennung der
gegenständlichen Wohnungskosten ausreichende Gründe vorhanden, wobei -
offensichtlich im Gegensatz zur Exgattin - der Steuerpflichtige sehr wohl davon
ausgegangen ist, die Lebensgemeinschaft mit seiner Exgattin doch noch zu retten
und den gemeinsamen Familienwohnsitz beizubehalten."
Zum Beweis dafür und zum Beweis für sein weiteres
Vorbringen wird die Einvernahme seines Sohnes und seiner Tochter beantragt.
Für den Bw. könne durch diese Einvernahmen dokumentiert und
geklärt werden, ob ein gemeinsamer Haushalt nach der Scheidung auch mit der
Mutter bestanden habe und dass die Pflege des Vaters durch den Bw. dort erfolgt
sei, wobei im zweiten Halbjahr 1995 die Pflege von den Kindern des Bw.
sukzessive übernommen worden sei.
Abschließend weist der Bw. darauf hin, dass ihm
allenfalls auch eine angemessene Umzugsfrist zugestanden werden müsse und
diese im Hinblick auf die dargelegten und dokumentierten Beweisergebnisse (=
Zusammenleben mit der Ex-Ehegattin bis Ende August 2005) auch nach Treu- und
Glauben wohl nicht vor Ende 2005 enden könne.
Zu mündlichen Berufungsverhandlung sind der Bw., seine
Ex-Ehegattin sein Sohn und seine Tochter vorgeladen worden.
In der Vorladung zur mündlichen Berufungsverhandlung
ist der Bw. ersucht worden, Beweismittel zu den Beweisthemen
Pflegebedürftigkeit des Vaters im Jahr 1995, Art und Umfang der
Pflegemaßnahmen, Wohnungssuch- und Umzugsmaßnahmen im Jahr 1995
vorzulegen.
Die Ex-Ehegattin des Bw. - ES - konnte an der
Berufungsverhandlung nicht teilnehmen. Zum in der Vorladung angeführten
Gegenstand der Vernehmung - ihrer Zeugenaussage vom 20. März 2007, die
vom Bw. dahingehend ausgelegt wird, dass die Zeugin mit ihrer Aussage eine bis
Ende August 2005 bestehende gemeinsame Lebenspartnerschaft und Besuche des Bw.
bei seinem Vater, der sich damals einer Herzoperation unterziehen habe
müssen, bestätigt habe, dem Zeitpunkt der Auflösung des ehelichen
Haushaltes und zu einem nach der Scheidung bestehenden gemeinsamen Haushalt mit
dem Ex-Gatten - hat die Zeugin mitgeteilt, dass sie die Aussage vom 20.
März 2007 vollinhaltlich aufrecht erhält (E-Mail, 22. November
2007).
Der Sohn des Bw. konnte an der Berufungsverhandlung nicht
teilnehmen. Die Fragen zum in der Vorladung angeführten Gegenstand der
Vernehmung - nach der Scheidung bestehender gemeinsamer Haushalt der Eltern;
nach der Scheidung bestehender gemeinsamer Haushalt mit den Eltern, Pflege des
Großvaters (1995) - sind dem Zeugen schriftlich gestellt worden (Vorhalt,
6. November 2007).
Mit Telefax vom 27. November 2007 hat der Zeuge
geantwortet:
...
auf die Frage "Wo haben Sie 1995 gewohnt? Wenn Sie 1995 im Einfamilienhaus
Adresse1 gewohnt haben, sind die von Ihnen bewohnten/mitbenützten
Räume und die auf diese Räume entfallenden Quadratmeter
anzugeben":"Ich habe 1995 in meinem Haus
gewohnt, das ca. 500 m von meinem Elternhaus entfernt liegt".
...
auf die Frage "Hatten Ihre Eltern nach der Scheidung einen gemeinsamen Haushalt?
Wenn nein: Woran ist erkennbar gewesen bzw. warum denken Sie, dass Ihre Eltern
nach der Scheidung keinen gemeinsamen Haushalt hatten? Wenn ja: Woran ist
erkennbar gewesen bzw. warum denken Sie, dass Ihre Eltern nach der Scheidung
einen gemeinsamen Haushalt
hatten?":"Meine Eltern haben bis ca.
Ende August 1995 im gemeinsamen Haushalt gelebt; ich hatte noch die Hoffnung,
dass sich meine Eltern auch nach der Scheidung gut vertragen und vielleicht
wieder zueinander finden ..."
...
auf die Frage "Hatten Sie nach der Scheidung Ihrer Eltern "auch mit der Mutter"
einen gemeinsamen Haushalt? Wenn nein: Woran ist erkennbar gewesen bzw. warum
denken Sie, dass nach der Scheidung Ihrer Eltern "auch mit der Mutter" kein
gemeinsamer Haushalt bestanden hat? Wenn ja: Woran ist erkennbar gewesen bzw.
warum denken Sie, dass nach der Scheidung Ihrer Eltern "auch mit der Mutter" ein
gemeinsamer Haushalt bestanden
hat?":"Ich hatte ... mit meiner Mutter
keinen gemeinsamen Haushalt ... wir waren immer wieder gegenseitig zu Besuch und
umgekehrt ..."
...
auf die Frage "Pflege des Großvaters (1995): Ist Ihr Großvater 1995
pflegebedürftig gewesen? Wenn ja: Wer hat Ihren Großvater gepflegt?
Geben Sie Art der Pflege und den damit verbundenen Zeitaufwand bekannt. Sind Sie
anwesend gewesen, wenn Ihr Großvater gepflegt worden ist?" nach Verweis
auf eine durch eine 5-fache Bypass-Operation verursachte
Pflegebedürftigkeit:"... sowohl
mein Vater als auch ich und meine Schwester haben bei ihm nachgesehen, wie es
ihm geht und ob er etwas braucht. Er war geschwächt und konnte nicht alles
alleine machen. Wir waren fast jeden Tag abwechselnd bei ihm, haben eingekauft
und ihn auch im Haushalt unterstützt (beim Wäschewaschen, Putzen,
etc). Meine Schwester hat auch teilweise für ihn gekocht bzw. auch
vorgekocht. Am Wochenende ist dann auch immer mein Vater gekommen und hat sich
um ihn gekümmert. Ebenso gab es am Wochenende auch oft ein gemeinsames
Mittagessen."
II.
Vorbringen in der Berufungsverhandlung:
Aus
der Niederschrift/Berufungsverhandlung:
Der Bw. konnte an der Berufungsverhandlung nicht
teilnehmen. In der Berufungsverhandlung ist - das bisherige Vorbringen zT
ergänzend, zT wiederholend - im Wesentlichen vorgebracht
worden:
I.
Vom Vertreter des Bw.:
Für den Bw. sei nicht erkennbar gewesen, dass eine
eheähnliche Gemeinschaft mit der Ex-Ehegatten nicht bestanden hat, er sei
davon ausgegangen, dass alle für eine eheliche Gemeinschaft erforderlichen
Voraussetzungen vorgelegen haben. Dies gehe auch aus der heutigen Aussage der
Tochter hervor.
Der Verweis auf eine bis Ende 2005 dauernde Umzugsfrist in
der Stellungnahme (27. September 2007) ist kein neues Berufungsbegehren sondern
ein "Tippfehler". Der Umzug nach Wien
habe 1996 stattgefunden, da der gemeinsame Haushalt im August 1995
aufgelöst worden sei. Nach der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes
habe sich der Bw. bemüht, eine seinen (Wohn)Bedürfnissen entsprechende
Wohnung in Wien zu bekommen, da seine damalige Wiener Wohnung sehr klein gewesen
sei. Eine Wohnungssuche vor Ende 1995 sei nach der v.a. Sachlage nicht zumutbar
gewesen.
Zur Pflegebedürftigkeit des Vater wird auf das
bisherige Vorbringen verwiesen und die Einholung eines medizinischen Gutachtens
und/oder die Einvernahme von Kurarzt, beantragt, der den Vater des Bw.
während der von 13. Mai 1995 - 10. Juni 1995 dauernden Kur und im Jahr
1995 behandelt habe, über die Krankengeschichte verfüge und deshalb
über den gesundheitlichen Zustand des gesamten Jahres (1995) Auskunft geben
könne.
Alle bisherigen Beweisanträge werden aufrecht erhalten
und auf das Vorbringen in der Berufungsverhandlung ausgedehnt.
II.
Vom Finanzamt:
Aus der Aussage der Ex-Ehegattin gehe hervor, dass sie
nicht vom Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen sei, weshalb
eine eheliche Gemeinschaft nicht bestanden habe und dass sie und der Bw. nicht
beabsichtigt haben, einen gemeinsamen Haushalt zu führen.
Aus dieser Aussage gehe auch hervor, dass der
Schwiegervater nicht pflegebedürftig gewesen sei. IdZ wird darauf
hingewiesen, dass jetzt von einer ein ganzes Jahr dauernden
Pflegebedürftigkeit die Rede ist. Nicht nachvollziehbar sei, dass der
behandelnde Kurarzt über die das ganze Jahr dauernde
Pflegebedürftigkeit Auskunft geben könne. Auf die ärztliche
Verschwiegenheitspflicht wird hingewiesen und darauf, dass der Bw. verpflichtet
sei, auf die Krankengeschichte des Vaters sich beziehende Beweismittel
vorzulegen.
III.
Von der Tochter des Bw.:
Ihre Aussage zusammenfassend hat die Zeugin zum Gegenstand
der Vernehmung - nach der Scheidung bestehender gemeinsamer Haushalt der Eltern;
nach der Scheidung bestehender gemeinsamer Haushalt mit den Eltern, Pflege des
Großvaters (1995) - im Wesentlichen ausgesagt, dass sie von einem
gemeinsamen Haushalt der Eltern ausgehe, denn andernfalls hätte der Vater
bei seinen Aufenthalten nicht im von der Mutter bewohnten ersten Stock sondern
im von ihr bewohnten zweiten Stock gewohnt.
Streit zwischen den Eltern habe es nicht gegeben; sie gehe
von einer einvernehmlich erfolgten Scheidung aus. Gemeinsame Gespräche und
Einzelgespräche mit den Eltern, die darauf abgezielt haben, die Ehe der
Eltern zu retten, haben nicht stattgefunden; die Zeugin habe sich nicht in die
persönlichen Angelegenheiten der Eltern eingemischt, obwohl sie sich ein
Zusammenleben der Eltern sehr gewünscht habe.
Der Großvater sei nach der Operation sehr
geschwächt gewesen; er sei von der Zeugin, ihrem Bruder, der Mutter und dem
Vater abwechselnd besucht und betreut worden. Diese Betreuung sei erfolgt,
"soweit unsere beruflichen Verpflichtungen das
zugelassen haben". Die Zeugin habe zwei bis drei Mal in der Woche nach
ihrem Großvater gesehen: "Es hat immer
Derjenige nach dem Großvater gesehen, der gerade da war. Wir haben uns
abgesprochen, wer sich um den Großvater kümmert".
Die damalige Wiener Wohnung des Bw. sei sehr klein gewesen
und könnte möbliert gewesen sein. Die Zeugin geht davon aus, dass ein
Umzug nach Wien stattgefunden und der Vater im Sommer 1995 Möbelstücke
und Hausrat nach Wien transportiert habe: Genauere Angaben könne sie nicht
machen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In diesem, nach einer Verwaltungsgerichtshofentscheidung
fortgesetzten, Berufungsverfahren ist strittig, ob Ausgaben für eine
doppelte Haushaltsführung Werbungskosten aus nicht selbständiger
Arbeit oder Privatausgaben sind.
Rechtslage;
Sach- und Beweislage:
Im nach einer Verwaltungsgerichtshofentscheidung
fortgesetzten Berufungsverfahren ist von folgender Rechtslage auszugehen:
Gibt der Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof einer
Beschwerde statt, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, den der
Rechtsanschauung des Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen zu
Gebote stehenden Mitteln herzustellen (§ 87 Abs 2 VfGG, § 63 Abs
1 VwGG).
Ist eine Bescheidaufhebung wegen inhaltlicher
Rechtswidrigkeit und/oder Verletzung von Verfahrensvorschriften (und nicht wegen
sachlicher Unzuständigkeit der belangte Behörde) erfolgt, hat die
belangte Behörde einen
"Ersatzbescheid" zu erlassen. Bei
Erlassung dieses Ersatzbescheides ist die Verwaltungsbehörde an die vom
Gerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsansicht
gebunden.
Diese Bindung besteht nur insoweit, als sich nach Erlassung
der vom Gerichtshof aufgehobenen Berufungsentscheidung die maßgebliche
Sach- und/oder Rechtslage nicht ändert hat (Ritz,
BAO3, § 116, Tz
15 - 20).
In seinem, die Berufungsentscheidung vom 9. April 2002
aufhebenden, Erkenntnis VwGH 19.10.2006, 2006/14/0027, hat der
Verwaltungsgerichtshof folgende Rechtslage angewendet:
Gemäß
§ 16 Abs 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Gemäß
§ 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988
dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den
Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Liegt der Familienwohnsitz des
Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom
Beschäftigungsort, dann können die (Mehr)Aufwendungen für
"Familienheimfahrten" bzw. "doppelte Haushaltsführung", wie z.B. für
die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für
Familienheimfahrten, nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die
doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist. Die doppelte
Haushaltsführung ist dann als beruflich veranlasst anzusehen, wenn die
Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der
Berufstätigkeit aufweist (VwGH 28.3.2000, 96/14/0177).
Die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes ist
aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter
Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die
Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst, die
außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen.
Der Grund, warum Aufwendungen für
Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus
der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung
finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die
Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursache insb. in der
privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen oder in einer weiteren
Erwerbstätigkeit des Ehegatten haben.
Die auf den Aufhebungsgrund sich beziehenden
Ausführungen zusammenfassend lautet die im Erkenntnis VwGH 19.10.2006,
2006/14/0027 geäußerte Rechtsansicht:
Wird das "Fernziel der
Wiederverheiratung" eingeräumt, ist von einer nach der Scheidung
bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen. Diese eheähnliche
Gemeinschaft bewirkt, dass die Wohnsitzverlegung nicht zumutbar ist und dass
Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung Werbungskosten im Sinne
des § 16 Abs 1 EStG 1988 sind.
Dem v.a. Aufhebungsgrund folgend ist die
Berufungsbehörde an die hg. Rechtsansicht gebunden, wenn nach der Scheidung
eine eheähnlichen Gemeinschaft mit dem
"Fernziel der Wiederverheiratung"
bestanden hat und ist nicht daran gebunden, wenn nach der Scheidung keine
eheähnlichen Gemeinschaft mit dem
"Fernziel der Wiederverheiratung"
bestanden hat.
Ob nach der Scheidung eine eheähnlichen Gemeinschaft
mit dem "Fernziel der
Wiederverheiratung" bestanden hat oder nicht, ist eine auf der Ebene der
Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfrage.
Ist eine Sachfrage auf der Ebene der Beweiswürdigung
zu beantworten, hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO idgF). Nach ständiger Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Versionen die
wahrscheinlichste als erwiesen anzunehmen (Ritz,
BAO3, § 167, Tz
8, und die do. zit. Judikate).
Nach ständiger OGH-Rechtsprechung sind die Kriterien
für die Annahme einer Lebensgemeinschaft die Eheähnlichkeit, das
Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft und
eine gewisse Dauer des Zusammenlebens. Davon abgesehen muss jedenfalls ein
Verhältnis vorliegen, dass dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen
Zusammenlebens entspricht; d.h. es muss ein aus einer seelischen Gemeinschaft
resultierendes Zusammengehörigkeitsgefühl vorhanden sein (z. B. OGH
28.6.2007, 3 Ob132/07v; OGH 14.6.2007, 2Ob15/07f; OGH 16.3.2007, 6Ob28/07x und
die do zit. Vorjudikate).
Diese OGH-Rechtsprechung folgend ist Beweisthema im ggstl.
Berufungsverfahren, ob nach der Scheidung eine den v.a. Kriterien entsprechende
eheähnliche Gemeinschaftdes Bw.
mit seiner Ex-Ehegattin bestanden hat.
Bei ihrer vor der Berufungsverhandlung erfolgten
Einvernahme hat die Ex-Ehegattin des Bw. bestritten, dass sie die Ehe mit dem
Bw. retten oder wiederherstellen wollte, dass sie nach der Scheidung einen
gemeinsamen Haushalt mit dem Bw. führen wollte und dass sie nach der
Scheidung mit dem Bw. einen gemeinsamen Haushalt geführt hat. Diese Aussage
hat die Ex-Ehegattin des Bw. vollinhaltlich aufrecht erhalten.
Gemäß
§ 17 Ehegesetz wird eine Ehe dadurch
geschlossen, dass zwei verschiedengeschlechtliche Personen (vor einem
Standesbeamten) erklären, eine Ehe miteinander eingehen zu wollen: Eine
Gemeinschaft ist demzufolge eheähnlich, wenn zwei
verschiedengeschlechtliche Personen willens sind, eine eheähnliche
Gemeinschaft einzugehen.
Fehlt dieser Wille bei einer dieser Personen, ist kein aus
einer seelischen Gemeinschaft resultierendes
Zusammengehörigkeitsgefühl vorhanden, weshalb eine eheähnliche
Gemeinschaft auch dann auszuschließen ist, wenn diese Personen über
eine bloße Freundschaft hinaus gehende zwischenmenschliche Kontakte
pflegen, zusammen wohnen und/oder einen gemeinsamen Haushalt führen.
Ist eine eheähnliche Gemeinschaft wegen fehlender
Willensübereinstimmung auszuschließen, ist logischerweise auch das -
nach dem aufhebenden VwGH-Erkenntnis entscheidungsrelevante -
"Fernziel der Wiederverheiratung"
auszuschließen.
IdF hat der Wille, eine eheähnliche Gemeinschaft mit
dem Bw. einzugehen, bei der Ex-Ehegattin gefehlt:
Mit "Ein Bestreben die
Ehe noch zu retten bzw. wiederherzustellen war meinerseits nicht gegeben"
hat die Ex-Ehegattin eine nach der Scheidung bestehende eheähnliche
Gemeinschaft und das "Fernziel der
Wiederverheiratung" ausgeschlossen, denn aus ihrer Aussage geht eindeutig
hervor, dass sie nach der Scheidung keine eheähnliche Gemeinschaft mit dem
Bw. eingehen wollte und keine eheähnliche Gemeinschaft mit dem Bw.
eingegangen ist.
Eine eheähnliche Gemeinschaft der Ex-Ehegatten ist
auch nicht dadurch zustande gekommen,
dass
der Bw. im Gegensatz zu seiner Ex-Ehegattin angenommen hat, eine
eheähnliche Gemeinschaft habe bestanden, weil seine Ex-Ehegattin keine
Erklärung über das Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft
abgegeben hat;
dass
die Ex-Ehegattin keine Aussprache mit dem Bw. gesucht hat, um ihn davon zu
überzeugen, dass sie keine eheliche Gemeinschaft mit dem Bw. eingehen
wolle;
dass
die Ex-Ehegattin nicht mit dem Bw. gestritten hat;
dass
sie nicht sofort nach der Scheidung aus der ehemaligen Ehewohnung ausgezogen ist
und mit ihrem Verhalten beim Bw. und auch bei ihren Kindern den Eindruck erweckt
hat, sie wolle mit dem Bw. zusammenleben:
Eine Zustimmung durch Stillschweigen liegt nur dann vor,
wenn kein vernünftiger Grund übrig bleibt, an einer derartigen
Zustimmung zu zweifeln. IdF ist die Ex-Ehegattin deshalb nicht nach der
Scheidung aus der ehemaligen Ehewohnung ausgezogen, weil ihre eigene Wohnung
damals nicht bezugsfertig gewesen ist. Die Ex-Ehegattin musste deshalb
irgendetwas unternehmen, um ihre eigene Wohnung in einen bezugsfertigen Zustand
zu versetzen und hat auch irgendetwas unternehmen, um die Wohnung in einen
bezugsfertigen Zustand zu versetzen, denn sie konnte im August 1995 aus der
ehemaligen Ehewohnung aus- und in ihre eigene Wohnung einziehen. Mit ihren, den
Auszug aus der ehemaligen Ehewohnung vorbereitenden, Handlungen hat sie
gegenüber dem Bw. (und ihren Kindern) zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht
gewillt ist, mit dem Bw. eine eheähnliche Gemeinschaft mit (oder ohne)
"Fernziel der Wiederverheiratung"
einzugehen. An einer stillschweigenden Zustimmung zu einer eheähnlichen
Gemeinschaft ist nach dieser Sachlage sehr wohl zu zweifeln. Eine
stillschweigenden Zustimmung zu einer eheähnlichen Gemeinschaft liegt daher
nicht vor.
Mit "Mein Ex-Ehegatte ist
nur ... gekommen um seinen Vater zu sehen" hat die Ex-Ehegattin
außerdem dargelegt, dass auch der Bw. nicht willens gewesen sein kann,
eine eheähnliche Gemeinschaft mit der Ex-Ehegattin einzugehen, denn
andernfalls wäre er nach A gekommen, um die Ex-Ehegattin zu sehen und nicht
nur "um seinen Vater zu sehen".
An der Glaubwürdigkeit der Aussage der Ex-Ehegattin
bestehen keine Zweifel: Nach dieser Sach- und Beweislage ist als erwiesen
anzusehen, dass nach der Scheidung keine eheähnliche Gemeinschaft der
Ex-Ehegatten mit dem "Fernziel der
Wiederverheiratung" bestanden hat.
Ist als erwiesen anzusehen, dass nach der Scheidung keine
eheähnliche Gemeinschaft der Ex-Ehegatten mit dem
"Fernziel der Wiederverheiratung"
bestanden hat, stimmen die im ersten und zweiten Rechtsgang
entscheidungsrelevanten Sachlagen in einem wesentlichen Punkt nicht
überein. Der Unabhängige Finanzsenat ist daher nicht verpflichtet, der
im aufhebenden VwGH-Erkenntnis geäußerten Rechtsansicht zu
folgen.
Im Gegensatz zur Sachlage hat sich die Rechtslage nicht
verändert; deshalb ist die im VwGH-Erkenntnis dargelegte Rechtslage auch im
zweiten Rechtsgang anzuwenden.
Nach dieser Rechtslage ist eine Wohnsitzverlegung zumutbar
gewesen, da nach der Scheidung keine eheähnliche Gemeinschaft der
Ex-Ehegatten mit dem "Fernziel der
Wiederverheiratung" bestanden hat.
Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung wegen
eheähnlicher Gemeinschaft der Ex-Ehegatten mit dem
"Fernziel der Wiederverheiratung" ist
einer von insgesamt vier Gründen gewesen, die nach Ansicht des Bw. eine
Wohnsitzverlegung unzumutbar gemacht haben. Nach dem Berufungsvorbringen im
ersten Rechtsgang soll eine Wohnsitzverlegung auch wegen
Pflegebedürftigkeit des Vaters, einer dem Bw. (angeblich) zustehenden
Umzugsfrist und/oder der Pensionierung im Jahr 2010 nicht zumutbar gewesen sein.
Über die v.a. Unzumutbarkeitsgründe hat sich der
VwGH in seinem Erkenntnis nicht geäußert, sodass keine Bindung an
eine hg. Rechtsansicht besteht. Mit ihrer Aufhebung ist die im ersten Rechtsgang
erlassene Berufungsentscheidung aus dem Rechtsbestand ausgeschieden; der
Unabhängige Finanzsenat hat daher im zweiten Rechtsgang auch darüber
zu entscheiden, ob eine Wohnsitzverlegung wegen Pflegebedürftigkeit des
Vaters, einer dem Bw. (angeblich) zustehenden Umzugsfrist und/oder der
Pensionierung im Jahr 2010 zumutbar oder nicht zumutbar gewesen ist.
I.
Pflegebedürftigkeit des Vaters:
Über die Pflegebedürftigkeit des Vaters ist im
ersten Rechtsgang ausgesagt worden, dass sich der gesundheitliche Zustand im
Jahr 1995 infolge Herzbeschwerden verschlechtert hat.
Die von Tochter und Sohn des Bw. angesprochene 5-fache
Bypass-Operation hat offenbar nicht 1995 stattgefunden: Eine ständige, der
"primären" Verantwortung des Bw.
unterliegende, durch 5 Bypass-Operationen, 2 Herzinfarkte,
Durchblutungsstörungen und ein verkürztes Bein bedingte Pflege des
Vaters wird erstmalig im Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer 1996
vorgebracht.
Der Aussage im ersten Rechtsgang ist wegen der zeitlicheren
Nähe zum Geschehen der Vorzug zu geben: Entscheidungsgrundlage im zweiten
Rechtsgang ist, dass sich der gesundheitliche Zustand des Vaters des Bw. im Jahr
1995 infolge Herzbeschwerden verschlechtert hat.
Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung macht nicht die
Pflegebedürftigkeit eines Elterteils eine Wohnsitzverlegung unzumutbar,
sondern Art und Umfang der Pflegetätigkeiten, die von Demjenigen
ausgeführt werden, der den Werbungskosten-Abzug für jene Ausgaben
begehrt, die durch eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung
verursacht werden: Entscheidungsrelevant ist daher nicht der Grad der
Pflegebedürftigkeit des Vaters des Bw. sondern Art und Umfang der vom Bw.
getätigten Pflege.
Dieser Rechtslage folgend ist der in der
Berufungsverhandlung gestellte Beweisantrag, Kurarzt einzuvernehmen, abzuweisen,
da dieser Beweisantrag zum nicht entscheidungsrelevanten Beweisthema "Grad der
Pflegebedürftigkeit des Vaters" gestellt worden ist.
"Art und Umfang der Pflegetätigkeiten des Bw." sind im
ersten Rechtsgang Gegenstand eines Beweisverfahrens gewesen. Damals ist der mit
dieser Pflege verbundene Zeitaufwand durch Gegenüberstellung mit den vom
Bw. bekannt gegebenen Arbeitszeiten zuzüglich Fahrzeit nach A ermittelt
worden.
Nach Aussage der Tochter des Bw. - die inhaltlich mit des
Aussage seines Sohn übereinstimmt - ist die Betreuung des Vaters des Bw.
ausschließlich durch die Familienmitglieder erfolgt
"soweit unsere beruflichen Verpflichtungen das
zugelassen haben": Der mit der Pflege des Vaters verbundene Zeitaufwand
des Bw. ist daher mit der im ersten Rechtsgang angewendeten Methode
ermittelbar.
Ausgehend von dem Berufungsvorbringen - es habe eine
Rund-um-die-Uhr-Betreuung stattgefunden - ist über die
Pflegetätigkeiten des Bw. und die beruflichen Verpflichtungen, die den Bw.
1995 an der Betreuung seines Vaters gehindert haben, damals festgestellt worden:
"Über die vom Bw. für die
Pflegetätigkeit aufgewendete Zeit liegt eine Aussage ... vor, wonach der
Bw. an ca. 2 Werktagen unter der Woche und an den Wochenenden nach A gefahren
ist, um bei der Pflege seines Vaters behilflich zu sein (siehe
Niederschrift/Berufungsverhandlung vom 20. März 2002). Die
Anwesenheit des Bw. an ca. 2. Werktagen unter der Woche muss aber aus
beruflichen Gründen und wegen der Fahrtdauer ... auf wenige Stunden
beschränkt gewesen sein. Detaillierte Angaben über die
beruflich bedingten Abwesenheiten des Bw. ... konnte der Senat der
Berufungsentscheidung betreffend Einkommensteuer 1993 entnehmen, weil Dr. RJ das
damalige Vorbringen - und damit die über die berufsbedingten Abwesenheiten
des Bw. ... getroffenen Sachverhaltsfeststellungen - zum Vorbringen im
gegenständlichen Berufungsverfahren erklärt hat (siehe
Niederschrift/Berufungsverhandlung vom 20. März 2002). Damals wurde
ausgeführt, dass die tägliche Arbeitszeit des Bw. von ca. 8.00 Uhr bis
ca. 18.00 Uhr dauere und dass er ein- bis zweimal wöchentlich abends
Geschäftsessen und Besprechungen habe. Dr. FA hat bestätigt, dass der
Bw. seine berufliche Tätigkeit durchschnittlich an mindestens drei Tagen
pro Woche frühestens zwischen 18.00 und 19.00 Uhr beendet und jedenfalls
weit über die Normalarbeitszeit hinaus beruflich engagiert ist
(Berufungsentscheidung vom 7. März 1996, Seite 3 ff). Es gibt
keinen Grund, daran zu zweifeln, dass diese Aussagen inhaltlich richtig sind und
dass sie auf die Sachlage im Jahr 1995 zutreffen. Aus diesen Aussagen
ergibt sich, ... An den Werktagen konnte er wegen seiner täglichen
Arbeitszeiten die Fahrt nach A frühestens um 18.00 Uhr antreten und
wäre - nach der von Dr. RJ für die Strecke Wien - A angegebenen
Fahrtdauer von ~ 2 Stunden - dort frühestens um ~ 20.00 Uhr eingetroffen.
Am darauf folgenden Tag hätte er spätestens um 6.00 Uhr die Fahrt nach
Wien antreten müssen, um pünktlich um 8.00 Uhr seinen Dienst in Wien
antreten zu können. Demzufolge hätte der Bw. seinen Vater an einem
Werktag höchstens 10 Stunden (und unter der Woche höchstens 20
Stunden) lang betreuen oder sich an seiner Pflege beteiligen können, wobei
sich diese Betreuung auf Nachtzeiten beschränkt hätte; d.h. auf
Zeiten, zu denen Menschen im mitteleuropäischen Kulturkreis gewöhnlich
schlafen und aus diesem Grunde idR auch keine Pflegetätigkeiten an ihnen
durchgeführt werden. An den Wochenenden hätte der Bw. seinen
Vater Rund-um-die-Uhr betreuen können ... Da der Bw. nicht jeden
Tag, sondern nur an den Wochenenden und 2x unter der Woche für wenige
Stunden nach A fahren ist, muss der Vater des Bw. während der Zeit der
berufsbedingten Abwesenheit seines Sohnes entweder in der Lage gewesen sein,
alleine zu leben bzw. sich alleine versorgen, denn die Ex-Ehegattin hat lt.
Aussage von Dr. RJ ihren Schwiegervater nicht betreut und die Kinder des Bw.
haben die Betreuung ihres Großvaters wegen ihrer Ausbildung erst im 2.
Halbjahr 1995 sukzessive übernommen ..."
Von der v.a. Sach- und Beweislage ausgehend, ist für
die damals zuständige Rechtsmittelbehörde erwiesen gewesen, dass die
Besuche des Bw. bei seinem Vater in erster Linie der Aufrechterhaltung der
persönlichen Kontakte des Bw. zu seinem Vater gedient haben.
Im nach der Bescheidaufhebung durchgeführten
Ermittlungsverfahren hat die Ex-Ehegattin verneint, ihren ehemaligen
Schwiegervater betreut zu haben "da es keine
Notwendigkeit dafür gab": Der Vater des Bw. ist nach dieser Aussage
offenbar nicht pflegebedürftig gewesen.
Die Kinder des Bw. haben sinngemäß ausgesagt,
für den krankheitsbedingt geschwächten Großvater eingekauft,
vorgekocht und ihn im Haushalt unterstützt zu haben: Nach diesen Aussagen
bedurfte der Vater des Bw. Unterstützung im Haushalt; jedoch keiner wie
immer gearteten Pflege.
Die Kinder des Bw. haben den geschwächten Zustand
ihres Großvaters auf die 5-fache Bypass-Operation zurückgeführt,
die nach dem Ergebnis des im ersten Rechtsgang durchgeführten
Beweisverfahrens nicht 1995 stattgefunden haben kann: Der Unabhängige
Finanzsenat hat dennoch keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussagen, denn
ihre Antworten auf die Frage nach der Pflegebedürftigkeit des
Großvaters stimmen mit der Aussage ihrer Mutter überein.
Von der v.a. Sach- und Beweislage ausgehend ist für
das Streitjahr als erwiesen anzusehen, dass der Vater des Bw. nicht
pflegebedürftig gewesen ist sondern nur bei der Haushaltsführung
unterstützt werden musste, dass diese Unterstützung wegen der
berufbedingten Abwesenheiten des Bw. v.a. durch die Kinder des Bw erfolgt ist
und der Bw. seinen Vater bei dessen Haushaltführung nur geringfügig
unterstützt hat.
Festzustellen ist, dass die Besuche des Bw. bei seinem
Vater in erster Linie der Aufrechterhaltung der persönlichen Kontakte des
Bw. zu seinem Vater gedient haben, weshalb eine Wohnsitzverlegung zumutbar
gewesen ist.
II.
Umzugsfrist:
Vorweg ist festzustellen, dass der Bw. einen, in der
Stellungnahme vom 27. September 2007 enthaltenen, die Jahreszahl
"2005" betreffenden, Tippfehler
eingeräumt hat, sodass auch im zweiten Rechtsgang strittig ist, ob eine
nach der Scheidung (3. Jänner 2005) beginnende 12-monatige Umzugsfrist
die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung bewirken könne.
Im zweiten Rechtsgang ist das Hauptargument für die
Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung die im August 1995 erfolgte Auflösung
eines nach der Scheidung bestehenden, gemeinsamen, Haushaltes des Bw. und seiner
Ex-Ehegattin gewesen:
Zum Beweisthema
"gemeinsamer Haushalt nach der
Ehescheidung" hat die Ex-Ehegattin ausgesagt, sie habe nicht
beabsichtigt, einen gemeinsamen Haushalt mit dem Bw. zu führen und habe mit
dem Bw. auch keinen gemeinsamen Haushalt geführt. Diese Aussage hat die
Ex-Ehegattin des Bw. vollinhaltlich aufrecht erhalten.
Der Unabhängige Finanzsenat hat keine Zweifel an der
Glaubwürdigkeit der Zeugin; für das Streitjahr ist daher als erwiesen
anzusehen, dass kein gemeinsamer Haushalt bestanden hat, der Mitte 1995
aufgelöst werden musste.
Im ersten Rechtsgang ist jene VwGH-Rechtsprechung
Entscheidungsgrundlage gewesen, die eine angemessene Umzugsfrist nicht an
bestimmten Zeitspannen sondern an den Möglichkeiten der Beschaffung eines
Wohnsitzes im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes orientiert.
Im ersten Rechtsgang ist festgestellt worden, dass der Bw.
nach der Scheidung keinen Wohnsitz im Einzugsbereich des
Beschäftigungsortes einrichten musste, weil er bereits seit rund
1 ½ Jahre vor der Scheidung einen Wohnsitz im Einzugsbereich des
Beschäftigungsortes hatte und deshalb keine Wohnung zur Befriedigung eines
dringenden Wohnbedürfnisses suchen musste.
Diese von der Tochter des Bw. als
"sehr klein und möglicherweise
möbliert" beschriebene Wohnung ist eine 71,65 m² große,
aus Vorraum, Küche, 2 Zimmern, Bad, WC und Abstellraum bestehende Wohnung
gewesen, die der Bw. seit 1. Juli 1993 auf unbestimmte Zeit gemietet hat. Der
Bw. ist damals nach eigenen Angaben allein stehend gewesen: Eine 71,65 m²
große, aus Vorraum, Küche, 2 Zimmern, Bad, WC und Abstellraum
bestehende Wohnung ist von ihrer Größe und Raumaufteilung her gesehen
geeignet, die Wohnbedürfnisse einer allein stehenden Person zu
befriedigen.
Da der Bw. die Wohnung seit 1. Juli 1993 gemietet und auch
bewohnt hat, muss diese Wohnung zu Beginn des Jahres 1995 bereits mit den
Möbelstücken und dem Hausrat ausgestattet gewesen sein, die
erforderlich sind, damit eine Wohnung auch bewohnt werden kann: Die Mietwohnung
muss deshalb auch von ihrer Ausstattung her gesehen geeignet gewesen sein, die
Wohnbedürfnisse einer allein stehenden Person zu befriedigen. Sollte der
Bw. Mitte 1995 tatsächlich aus der ehemaligen Ehewohnung stammende
Möbelstücke und Hausrat nach Wien transportiert haben, würden
diese Möbelstücke und Hausrat nicht die Grundausstattung für eine
am Beschäftigungsort gelegene Wohnung sein sondern eine bereits vorhandene
Grundausstattung ergänzen.
Die Wohnungssuche des Bw. stellt sich deshalb auch im
zweiten Rechtsgang nicht als Suche nach einer im Einzugsbereich seines
Beschäftigungsortes gelegenen, den Wohnbedürfnissen einer allein
stehenden Person entsprechenden Wohnung dar, sondern als Suche nach einer
größeren, in einer repräsentativeren Gegend gelegenen Wohnung,
da der Bw. im ersten Rechtsgang vorgebracht hat, er suche eine geeignete Wohnung
im Westen von Wien und dort befinden sich jene Wohngegenden, deren Lage
repräsentativer ist als jene, in der sich die Mietwohnung befunden
hat.
Die v.a. Ausführungen und die Entscheidungsgründe
in Pkt 3.) der durch das VwGH-Erkenntnis aufgehobenen Berufungsentscheidung
- die durch diesen Verweis zum Bestandteil der ggstl. Berufungsentscheidung
wird - zusammenfassend ist für das Streitjahr als erwiesen
anzusehen:
1. Ein gemeinsamer Haushalt mit der Ex-Ehegattin, der Mitte
1995 aufgelöst werden musste, hat nicht bestanden; eine Wohnsitzverlegung
vor dem Jahr 1996 ist daher zumutbar gewesen.
2. Der Bw. musste1995 keine seinen Wohnbedürfnissen
entsprechende Wohnung am Beschäftigungsort suchen, weil er bereits eine
seinen Wohnbedürfnissen entsprechende Wohnung am Beschäftigungsort
hatte. Der ständigen VwGH-Rechtsprechung folgend ist keine "Umzugsfrist" zu
gewähren und eine Wohnsitzverlegung ist zumutbar gewesen.
III. Pensionierung
2010:
Die Pensionierung des Bw. ist im zweiten Rechtsgang nicht
thematisiert worden.
Im ersten Rechtsgang hat der Bw. die Unzumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung Anfang des Jahres 1995 mit seiner Pensionierung (ca. 2010) und
seiner Absicht, danach seinen ständigen Wohnsitz in A zu nehmen,
begründet und hat idZ auf das VwGH-Erkenntnis vom 26. November 1996,
95/14/0124, hingewiesen.
Die im ersten Rechtsgang zuständige
Rechtsmittelbehörde hat damals erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat dem do.
Beschwerdeführer v.a. deshalb Recht gegeben, weil "...davon auszugehen ist,
dass einem Arbeitnehmer nach Erreichen des 60. Lebensjahres die Verlegung
des Wohnsitzes an den Tätigkeitsort nicht mehr zumutbar ist, wenn von vorn
herein feststeht, dass er die Berufstätigkeit - wie dies der allgemeinen
Übung entspricht - spätestens mit Erreichen des 65. Lebensjahres
einstellen wird."
Dieses VwGH-Erkenntnis ist auf den
gegenständlichen Fall nicht anwendbar, weil sich der do. Sachverhalt in
wesentlichen Punkten von den entscheidungsrelevanten Tatsachen im
gegenständlichen Berufungsfall unterscheidet:
- Der Dienstvertrag des Bw. ist von
Anbeginn ein unbefristeter Dienstvertrag gewesen; die Dienstverträge des
Beschwerdeführers aus dem zit. VwGH-Erkenntnis sind jeweils für einen
Zeitraum von sechs Monaten abgeschlossen worden.
- Der Bw. hat im Streitjahr das 60. Lebensjahr
noch nicht erreicht; er ist 45 Jahre alt - und damit 15 Jahre jünger als
der do. Beschwerdeführer - gewesen.
- Im (hier angefochtenen) Jahr 1995 stand auch
nicht von vorn herein fest, dass der Bw. (wie der Beschwerdeführer im
zitierten VwGH-Erkenntnis) zwei Jahre später seine Berufstätigkeit
unwiderruflich aufgeben wird.
- Im do. Beschwerdefall gibt es keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Wohnsitzverlegung innerhalb der, zwischen dem
Streitjahr und der Pensionierung liegenden, Zeitspanne zumutbar gewesen
wäre. Aus der Sicht des Bw. muss die Wohnsitzverlegung aber ab dem Jahr
1997 - und damit vor der Pensionierung - zumutbar gewesen sein, denn andernfalls
hätte er im Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer 1996 nicht
erklärt, dass er den Antrag auf Berücksichtigung der Ausgaben für
eine doppelte Haushaltführung als Werbungskosten letztmalig für das
Jahr 1996 gestellt habe.
Eine Wohnsitzverlegung nach Wien vor der
Pensionierung des Bw. ist daher zumutbar gewesen."
Im zweiten Rechtsgang schließt sich der
Unabhängigen Finanzsenat dieser rechtlichen Beurteilung vollinhaltlich an
und erklärt die do. Entscheidungsgrundlagen zum Bestandteil der ggstl.
Berufungsentscheidung.
Entscheidung:
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend entscheidet der
Unabhängige Finanzsenat:
Die Wohnsitzverlegung ist zumutbar gewesen; die Ausgaben
für eine doppelte Haushaltsführung sind keine Werbungskosten im Sinne
des § 16 Abs 1 EStG 1988.
Das Berufungsbegehren ist abzuweisen.
Wien, am 5.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1317-W/07
- Stammnummer
- 31809
- Gültig
- 05.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF