Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100983/2021
Nichtanerkennung eines Dienstverhältnisses zu einer Ex-Lebensgefährtin mangels eindeutigen Inhaltes der Vereinbarung und fremdunüblicher Abwicklung im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100983/2021vom 07.03.2023Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Susanne Haim, den Richter Mag. Ulrich Petrag-Wolf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag Stefan Raab und Leopold Pichlbauer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Lutz + Achleitner Steuerberater GmbH & Co KG, Dr. Alois Scherer-Straße 17, 4840 Vöcklabruck, über die Beschwerde vom 29. Mai 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes ***27*** (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 9. März 2020 betreffend Einkommensteuer 2015 und Einkommensteuer 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** in Anwesenheit der Schriftführerin Daniela Peter zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden wie folgt abgeändert.
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2015
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Einkommen
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32.217,32 €
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Einkommensteuer
Rundung gemäß
§ 39 Abs. 3 EStG 1988
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7.828,91 €
0,09 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
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7.829,00 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2016
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Einkommen
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16.543,08 €
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Einkommensteuer
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986,00 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
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986,00 €
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
In den Jahren 2019 und 2020 wurde durch das Finanzamt ***27*** beim Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO für den Zeitraum 2015 bis 2018 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer zu AB.Nr. ***1*** durchgeführt bei der folgendes festgestellt wurde (vgl. den Bericht vom 10.3.2020):
Tz. 1 Lohnaufwand ehemalige Lebensgefährtin:
Der Abgabepflichtige würde Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie seit 2012 Einkünfte aus der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erzielen.
Am 31.12.2015 wäre vom Abgabepflichtigen eine Lohnvorauszahlung an seine ehemalige Lebensgefährtin Fr. ***2***, geb. ***3***, in Höhe von € 9.000,-- getätigt worden.
Frau ***2*** wäre 2015 in keinem Dienstverhältnis mit dem Bf. gestanden. Es hätte auch nicht eruiert werden können, für welche Leistung diese Vorauszahlung gezahlt worden wäre.
Im März 2016 wäre mit Frau ***2*** ein Dienstverhältnis begründet worden, zeitgleich wäre beim AMS gem. § 34 Arbeitsmarktservicegesetz eine Eingliederungsbeihilfe beantragt worden, welche in Höhe von € 16.875,-- an den Abgabepflichtigen ausbezahlt worden wäre.
Die Beihilfe wäre monatlich von 15.04.2016 - 03.10.2016 in Höhe von € 2.812,50 auf das Konto des Abgabepflichtigen überwiesen worden. Im September 2016 wäre das Dienstverhältnis mit Frau ***2*** wieder aufgelöst worden.
Im Zuge der Prüfung wäre mehrmals um Vorlage schriftlicher Aufzeichnungen (Dienstvertrag, Arbeitsaufwand, Tätigkeiten etc.) ersucht worden. Lt. Rücksprache mit dem Abgabepflichtigen würde es nur händische Aufzeichnungen (Kalender) geben.
Trotz Übermittlung eines Dienstzettels am 31.01.2020, würde es keinen Nachweis über die erbrachten Leistungen geben. Wann, ob und in welchem Umfang diese stattgefunden hätten. Auch die Abrechnungsmodalitäten (eine Lohnvorauszahlung 2015 und eine Zahlung 2016), würden nicht der sonst üblichen Vorgehensweise unter Fremden entsprechen.
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen würden im Steuerrecht nur dann Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Da dies nach Ansicht der Finanzbehörde nicht gegeben wäre, würden die Lohnzahlungen an die Lebensgefährtin, Frau ***2***, nicht anerkannt werden.
Die Eingliederungsbeihilfe (Vergütung) vom AMS werde neutralisiert.
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***2***
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2015
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2016
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Löhne u. Gehälter
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9.000,00
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3.240,55
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Gesetzlicher Sozialaufwand
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7.177,93
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Lohnsteuer
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2.088,45
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Dienstgeberbeitrag
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565,50
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Kommunalsteuer
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525,00
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9.000,00
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13.594,43
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Aufwand vor Bp
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9.000,00
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15.364,74 (Anmerkung: richtig wohl: 13.594,43)
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Aufwand nach Bp
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0,00
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1.770,31
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Eingliederbeihilfe AMS
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-16.975,00
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Gewinnerhöhung/-minderung
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9.000,00
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- 3.280,57
Tz. 2 Abschreibung GWG
In den Prüfungsjahren wären zahlreiche Aufwendungen getätigt worden, welche in der Buchhaltung als Sofortaufwand gebucht worden wären. Bei der stichprobenartigen Überprüfung der Eingangsrechnungen wären jedoch auch Ausgaben getätigt worden, welche für den Haushalt des Abgabepflichtigen bestimmt seien oder auch dessen private Lebensführung berühren würden und daher gem. § 20 EStG nicht abzugsfähig wären. Aus verwaltungsökonomischen Gründen werde durch die BP ein Privatanteil in Höhe von 30% ausgeschieden. Die Vorsteuer werde entsprechend gekürzt.
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2015
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2016
|
2017
|
Aufwand vor Bp
|
5.035,12
|
9.926,13
|
2.623,85
|
Aufwand nach Bp
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3.524,58
|
6.928,29
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1.837,13
|
Gewinnerhöhung
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1.510,54
|
2.997,84
|
786,72
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Vorsteuerkürzung
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302,11
|
599,57
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157,34
| | | |
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Aktivierung vor Bp
| | |
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0685 GWG Ansch.Dat. AK
|
ND
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AfA
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GWG´s 2017 10.495,38
|
2
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2.623,85
|
Aktivierung nach Bp
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|
0685 GWG Ansch.Dat. AK
|
ND
| |
AfA
|
GWG´s 2017 7.348,50
|
2
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1.837,13
Tz. 3 Instandhaltung gem. § 28 (2) EStG - ***8***
Am 31.12.2016 wäre ein Bodenbelag ("***4***") gemeinsam mit Steinplatten der Fa. ***5*** aktiviert worden.
Der Bareinkauf für den Boden wäre It. ER vom 11.10.2016 bei der Fa. ***6*** in ***7***, in Höhe von € 3.190,63 getätigt worden.
Bei Betriebsbesichtigung hätte sich der Boden originalverpackt in der privaten Garage des Abgabepflichtigen befunden. Es wäre keine Inbetriebnahme erfolgt.
Gem. § 7 (1) EStG könnten die Anschaffungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen erfolgt verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Im Zuge der Bp werde die geltend gemachte AfA nicht anerkannt, da der Boden bis dato nicht verwendet worden wäre. Der Betrag werde dem Gewinn hinzugerechnet.
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2015
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2016
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2017
|
Aktivierung vor Bp
| | |
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0215 Instandh. Ansch.Dat. AK ND
|
AfA
|
AfA
|
AfA
|
***8*** 31.12.2016 11.158,90 15
| |
371,97
|
743,93
| | | |
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2015
|
2016
|
2017
|
Aktivierung nach Bp
| | |
|
0215 Instandh. Ansch.Dat. AK ND
| | |
|
***8*** 31.12.2016 7.968,17 15
| |
265,61
|
531,22
| | | |
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2015
|
2016
|
2017
|
Aufwand AfA vor Bp
| |
371,97
|
743,93
|
Aufwand AfA nach Bp
| |
265,61
|
531,22
|
Gewinnerhöhung
| |
106,36
|
212,71
Tz. 4 Frequenztherapiegerät
Am 01.09.2016 wäre bei der Fa. ***9*** in ***10***, ***11*** ein Frequenztherapiegerät angeschafft worden. Dieses werde in der systemischen Therapie bei chronischen und akuten Erkrankungen angewendet. Das Gerät und die dazugehörigen Schulungen It. ER vom 04.10.2016 der Fa. ***12*** in ***13***, wären mit einem Betrag von € 12.580,18 und € 1.994,90 aktiviert und im Zuge der AfA auf eine Nutzungsdauer von 5 Jahren abgeschrieben worden.
Die Anschaffung wäre jedoch für die Tochter ***14*** erfolgt und würde in keinem Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit des Abgabepflichtigen stehen.
Durch die Bp werde die geltend gemachte AfA gem. § 20 EStG der privaten Lebensführung zugeordnet und wäre daher nicht abzugsfähig. Die Vorsteuern würden entsprechend korrigiert.
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2015
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2016
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2017
|
0580 sonstige BA Ansch. Dat. AK ND
|
AfA
|
AfA
|
AfA
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***15*** 01.09.2016 12.580,16 5
| |
1.258,02
|
2.516,03
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***16*** 04.10.2016 1.99490 5
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199,49
|
398,98
| | | |
| |
2015
|
2016
|
2017
|
Aufwand vor Bp
| |
1.457,51
|
2.915,01
|
Aufwand nach Bp
| |
0,00
|
0,00
|
Gewinnerhöhung
| |
1.457,51
|
2.915,01
|
Vorsteuerkürzung ig. Erwerb
| |
2.516,03
|
|
Vorsteuerkürzung
| |
398,98
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Tz. 5 Instandhaltung Gebäude - V+V ***8***
Bei dem Gebäude ***8*** in ***17***, würde es sich um das private Wohnhaus des Abgabepflichtigen handeln. Ein Teil des Gebäudes (ca. 58m2) würde zum Zwecke einer Geschäftsraumvermietung umgebaut und saniert werden.
Lt. ER Nr. ***104*** vom 23.12.2015 der Fa. ***18*** in ***19***, wären an der Adresse ***8*** (Neubau - Geschäftsraum) Fenster, Rollläden sowie 2 Haustüren eingebaut worden. Der Betrag in Höhe von netto € 15.520,-- wäre als Sofortaufwand geltend gemacht worden.
Bei Betriebsbesichtigung wäre festgestellt worden, dass eine Haustüre in Höhe von netto
€ 4.591 ,-- dem Privathaus zuzuordnen wäre.
Da der private Eingangsbereich untergeordnet auch geschäftlich genutzt werde, würde durch die Bp eine Nutzungseinlage in Höhe von € 500,-- erfolgen.
Würden Aufwendungen getätigt werden, welche nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören, aber den Nutzwert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern, würde nach § 28 Abs. 2 EStG ein Instandsetzungsaufwand vorliegen.
Durch die Bp werde der Aufwand aktiviert und im Zuge der AfA auf eine Nutzungsdauer von 15 Jahren abgeschrieben.
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2015
|
2016
|
2017
|
Geb. ***8*** Ansch. Dat. AK ND
|
AfA
|
AfA
|
AfA
|
Fa. ***18*** 23.12.2015 10.929,- 15
|
364,30
|
728,60
|
728,60
| | | |
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2015
|
2016
|
2017
|
Aufwand vor Bp
|
15.520,00
|
0,00
|
0,00
|
AfA
|
364,30
|
728,60
|
728,60
|
Nutzungseinlage
|
500,00
|
500,00
|
500,00
|
Aufwand nach Bp
|
864,30
|
1.228,60
|
1.228,60
|
Gewinnerhöhung
|
14.655,70
|
- 1.228,60
|
- 1.228,60
Tz. 6 Instandhaltung - Innenausbau V+V ***8***
Von der Fa. ***20*** in ***21*** wäre It. ER ***102*** vom 07.12.2016 Leistungen erbracht worden, welche den Innenausbau sowie die Sanierung der Wand- und Deckenflächen nach Schimmelbefall an der Adresse ***8*** (Geschäftsraum), betreffen würden. Die Ausgaben wären als Sofortaufwand geltend gemacht worden.
Werden Aufwendungen getätigt, welche nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören, aber den Nutzwert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern, würde nach § 28 Abs. 2 EStG ein Instandsetzungsaufwand vorliegen.
Durch die Bp werde der Aufwand aktiviert und im Zuge der AfA auf eine Nutzungsdauer von 15 Jahren abgeschrieben.
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2015
|
2016
|
2017
|
Geb. ***8*** Ansch. Dat. AK ND
|
AfA
|
AfA
|
AfA
|
Fa. ***20*** 07.12.2016 12.901,- 15
| |
430,04
|
860,07
| | | |
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2015
|
2016
|
2017
|
Aufwand vor Bp
| |
12.901,00
|
0,00
|
Aufwand nach Bp
| |
430,04
|
860,07
|
Gewinnerhöhung
| |
12.470,96
|
- 860,07
Tz. 7 Instandhaltung - Video Türstationen - ***8***
Mit der ER ***103*** bez. am 29.12.2017 der Fa. ***22*** in ***23***, wäre ein ig. Erwerb getätigt worden. Die Anschaffung von zwei Video - Türstationen wären It. Betriebsbesichtigung für die Adresse ***8*** angeschafft worden. Dabei wäre eine Station beim Privathaus installiert worden.
Durch die Bp würden 50% der geltend gemachten Werbungskosten ausgeschieden werden. Die Vorsteuer für den ig. Erwerb werde entsprechend korrigiert.
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2015
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2016
|
2017
|
Aufwand vor Bp
| | |
1.446,13
|
Aufwand nach Bp
| | |
723,07
|
Gewinnerhöhung
| | |
723,07
|
Vorsteuerkürzung ig. Erwerb
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144,61
Tz. 8 Instandhaltung Gebäude - Netzzutrittsentgelt
Lt. ER vom 24.07.2015 der Fa. ***24*** wäre an der Adresse ***25***, (Geschäftsraumvermietung) eine Umstellung der Energieversorgung von Freileitung auf Erdkabel erfolgt.
Es wäre ein Netzzutrittsentgelt (Energieversorgung) in Höhe von netto € 5.420,-- zusätzlich 20% USt verrechnet worden. Der Aufwand wäre sofort abgeschrieben worden.
Aufwendungen die an Energieversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Energieversorgung (elektrischer Strom, Ferngas, Fernwärme) geleistet werden, wären zu aktivieren und auf den Nutzungszeitraum verteilt abzusetzen.
Durch die Bp werde der Aufwand aktiviert und im Zuge der AfA auf 10 Jahre Nutzungsdauer abgeschrieben.
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2015
|
2016
|
2017
|
Netzzutrittsent. Ansch. Dat. AK ND
|
AfA
|
AfA
|
AfA
|
Fa. ***24*** 24.07.2015 5.420,- 10
|
271,00
|
542,00
|
542,00
| | | |
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2015
|
2016
|
2017
|
Aufwand vor Bp
|
5.420,00
|
0,00
|
0,00
|
Aufwand nach Bp
|
271,00
|
542,00
|
542,00
|
Gewinnerhöhung
|
5.149,00
|
- 542,00
|
- 542,00
Tz. 9 Einkünfte aus Verpachtung - ***26***
Im Zuge der Prüfung wäre festgestellt worden, dass der Abgabepflichtige an der Grundstücksadresse ***26*** eine landwirtschaftliche Fläche im Ausmaß von 4,5 ha verpachten würde.
Lt. Pachtvertrag vom 10.02.2014 würde der vereinnahmte Pachtzins € 3.142,50 im Jahr betragen.
Im Zuge der Bp würden die Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft wie folgt festgesetzt werden.
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Einheitswert des Eigenbesitzes
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5.300,00
|
Einheitswert der Verpachtungen
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4.719,00
|
Gesamteinheitswert
|
581,00
|
davon Grundbetrag: 42% des maßgebeblichen EHW
|
244,02
|
Vereinnahmter Pachtzins
|
3.142,50
| |
2015
|
2016
|
2017
|
Vereinnahmter Pachtzins vor Bp
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Vereinnahmter Pachtzins nach Bp
|
3.142,50
|
3.142,50
|
3.142,50
|
Abzgl. Pflichtversicherung SVA d. Bauern
|
170,76
|
174,96
|
179,16
| |
2.971,74
|
2.967,54
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2.963,34
Das Finanzamt ***27*** nahm in der Folge unter anderem die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf und erließ am 9. März 2020 neue Sachbescheide Einkommensteuer 2015 und 2016, die den wiedergegebenen Feststellungen der Betriebsprüfung entsprochen haben. In den Begründungen dieser Bescheide wurde jeweils auf die Niederschrift bzw. den Prüfungsbericht verwiesen.
Am 26. April 2020 brachte der Bf. unter anderem ein Ersuchen um Verlängerung der Beschwerdefrist betreffend die am 9.3.2020 ergangenen Einkommensteuerbescheide für 2015 und 2016 bis 31. Mai 2020 ein und begründete diese Ersuchen wie folgt:
Auf Grund des Gesundheitszustandes seines ***28***-jährigen Vaters, welcher zurzeit eine umfangreiche Versorgung benötigen würde und dies auch sehr viel Zeit und Kraft in Anspruch nehmen würde, werde um Verlängerung der Einspruchsfrist bis 31.5.2020 ersucht.
Diesem Ansuchen wurde unter anderem betreffend die Beschwerdefrist hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide für 2015 und 2016 vom 9.3.2020 mit Bescheid vom 28.4.2020 entsprochen.
Am 29. Mai 2020 reichte der Bf. beim Finanzamt ***27*** persönlich eine Beschwerde betreffend u.a. die Einkommensteuerbescheide für 2015 und 2016 vom 9.3.2020 ein.
In dieser Beschwerde beantragte der Bf. die Berichtigung der Textziffer 1 aus dem Bericht gem. § 150 BAO vom 10.3.2020 bezüglich Unstimmigkeiten und Widerspruch zu den Tatsachen. Diesbezüglich wurde die steuerliche Anerkennung der Lohnvorauszahlung 2015 und der Lohnendzahlung 2016 an Frau ***2*** und daher auch die steuerliche Anerkennung als Dienstverhältnis begehrt.
Auch hat sich die Beschwerde gegen die Aktivierung beider Fenster und der Eingangstüre laut Textziffer 5 des angeführten Berichts gewendet. Schließlich wurde eine Verletzung des Parteiengehörs sowie unvollständige Ermittlung des Sachverhaltes nach der materiellen Wahrheit laut § 115 Abs. 1, 2, 3 und 4 BAO bemängelt.
Im Einzelnen wurde in der Beschwerde zusammengefasst wie folgt vorgebracht:
Die Tz. 1 des Berichts wäre nur wenige Minuten besprochen worden, obwohl dem Bf. dieser Punkt sehr wichtig erscheinen würde. Es wäre laut Prüferin dieser Sachverhalt bereits mit dem Fachbereich besprochen worden. Es wären auch die Zahlungsmodalitäten nicht fremdüblich gewesen. Es wäre der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden.
Fr. ***2*** hätte voraussichtlich, wie mit dem Bf. im Dezember 2015 vereinbart, am 01.01.2016 zu arbeiten begonnen, aber auf Grund ihres beeinträchtigten Gesundheitszustandes den Dienstbeginn verschoben. Tatsächlich wäre sie sieben Monate vom 01.03.2016 bis 30.09.2016 beim Bf. beschäftigt gewesen. Sie hätte sechs Monate mit Eingliederungsbeihilfe und noch einen Monat ohne Eingliederungsbeihilfe gearbeitet. Mit Zustimmung und Absprache des AMS hätte Fr. ***2*** am 01.10.2016 begonnen Rechtswissenschaften zu studieren.
Gem. § 166 BAO sowie § 46 AVG würde als Beweismittel alles in Betracht kommen, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des Verfahrens zweckdienlich ist. Im Verwaltungsverfahren würde daher der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel gelten.
In Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht hätte der Bf., um die dargetanen Umstände glaubhaft zu machen, am 20.02.2020 folgende Unterlagen bezüglich des Punktes Tz. 1 aus o.a. Bericht in die Frau ***32*** nicht mehr einsehen wollte vorbereitet:
Kalender und Dienstzeitaufzeichnung 2016 v. Fr. ***2***
Bestätigung der Auflösung der Lebensgemeinschaft vom 22.03.2013
Liste mit Vergleichsfällen bezüglich Vorauszahlungen und deren Belegen
Die Niederschrift vom 25.02.2020 nach der Schlussbesprechung vom 20.02.2020 wäre wegen der Unstimmigkeiten zum Sachverhalt des Punktes Tz. 1 und dem verletzten Parteiengehör das im Widerspruch zu dem am Deckblatt stehenden Satzes: "Die umseitig angeführten Prüfungsfeststellungen wurden ausführlich besprochen" vom Bf. und von Hrn. ***35*** nicht unterzeichnet worden.
Von einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft würde man üblicher Weise dann sprechen, wenn eine Partnerin/ein Partner länger andauernd in einer Wohn,- Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zusammenleben und diese nicht verheiratet sind. Dies würde einem "nahen Angehörigen" entsprechen.
Bei ehemaligen Lebensgefährten hätte eine fallbezogene Prüfung zu erfolgen, ob noch eine faktische Nahebeziehung besteht. Eine solche fallbezogene Prüfung wäre offensichtlich nicht durchgeführt worden.
Der Bf. und Frau ***2*** wären nie verheiratet gewesen und hätten bis Ende 2012 in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt. 2013 wäre dann ein Übereinkommen über die Auflösung der Lebensgemeinschaft sowie ein Prekariumsvertrag für eine seit Jahrzehnten leerstehende Wohnmöglichkeit in ***26***, ***17*** verfasst worden. In ***29***, ***30*** würde Fr. ***2*** ein Einfamilienhaus besitzen und in ***26***, ***17*** hätte sie seit 20.07.2015 ihren Hauptwohnsitz.
Es würde seit Ende 2012 zwischen dem Bf. und Fr. ***2*** keinen gemeinsamen Haushalt, kein gemeinsames Konto, keine gemeinsame Wäsche, keine gemeinsamen Urlaube und auch keine Geschlechtsgemeinschaft geben, da man von "Tisch und Bett" getrennt leben und daher keine faktische Nahebeziehung mehr bestehen würde.
Bei der Durchführung der Betriebsbesichtigung in ***31*** am 18.10.2019 hätte sich sich Fr. ***32*** erkundigt wo denn die Lebensgefährtin wohnen würde? Der Bf. hätte erklärt, dass seine "Lebensgefährtin" nicht mehr mit ihm in ***8***, ***17*** zusammen wohnen würde, sondern zurzeit vorwiegend in ***29***.
Fr. ***32*** hätte bezüglich "Lebensgefährtin" nicht weiter ermittelt und hätte am 18.10.2019 auch diesbezüglich keine weiteren Fragen mehr gestellt.
Bei der darauffolgenden Besprechung in ***33*** bei ***34*** am 15.1.2020 in der Kanzlei von ***35*** hätte der Bf. die Möglichkeit gehabt Frau ***32*** darauf aufmerksam zu machen, dass Frau ***2*** schon lange nicht mehr seine Lebensgefährtin sei.
Betreffend die Zahlungsmodalitäten wäre eine vom Gesetz (§ 1154 Abs. 1 ABGB) abweichende Vereinbarung getroffen worden. Vorauszahlungen würden für den Bf. eine übliche Vorgehensweise darstellen und werde diesbezüglich auf Vorauszahlungsfälle aus den Einkommensteuerbescheiden 2015 bis 2017 verwiesen und würde es sich dabei größtenteils um erstmalige Geschäftsbeziehungen handeln.
Der Fremdvergleich wäre gegeben, weil Frau ***2*** ihren Vorteil für sich selber maximiert hätte indem sie eine gute Bezahlung für ihre Tätigkeit verhandelt hätte. Sie hätte sich nicht aus familiären Beweggründen oder wegen ehemaliger Partnerschaft oder etwa Dankbarkeit oder Anstand solidaritär (Anmerkung: ist solidarisch gemeint?) verhalten, sondern aus rechtlicher Verpflichtung aufgrund der mündlichen Vereinbarung und Vorauszahlung im Dezember 2015.
Der Bf. hätte seine Vorteile für sich selber maximiert indem er nicht nachsichtig gewesen wäre, da Frau ***2*** ihm alle anfallenden Tätigkeiten der Vermietung betreffend im Dezember 2015 zugesichert hätte, obwohl sie gewusst hätte, dass der Bf. im Jahr 2016 bei seinen Mietobjekten und dem dazugehörenden Gelände umfangreiche Sanierungsarbeiten durchführen werde. Diese Tätigkeiten sowie Bezahlungsmodus wären am 9.12.2015 besprochen worden. Festzuhalten wäre in diesem Zusammenhang, dass seit ***36*** alleine aus Gewohnheit noch nie schriftliche Dienstverträge, egal ob Fremder oder Familienmitglied, außer Lehrverträge, in seiner Firma verfasst worden wären. Dies wäre bisher auch noch nie von einer Behörde beanstandet worden obwohl einige Betriebsprüfungen des Finanzamtes, der GKK und Gemeinde stattgefunden hätten. Fr. ***2*** hätte sich erklärt und ein Versprechen über die anfallenden Tätigkeiten, betreffend der Vermietung, am 09.12.2015 abgegeben und der Bf. hätte dieses Versprechen gültig angenommen. Konsens wäre vorgelegen.
Es wäre nicht zulässig einerseits einen Vertrag nach den Anerkennungskriterien steuerlich anzuerkennen und andererseits die Anerkennung mit dem Argument der bloß familienhaften Mitwirkung zu versagen.
Dem Bf. würde als Firmeninhaber in dritter Generation (Firmengründung ***36*** durch den Großvater) der Maßstab eines ordentlichen, gewissenhaften und fürsorglichen Geschäftsmannes zukommen. Der Bf. würde immer idealtypisch zum Wohl seiner Firma handeln, so wie sein Vater und Großvater zuvor und würde er die betriebliche von der gesellschaftlichen Sphäre immer abgrenzen. Alleine seine Jahrzehnte lange gesunde Geschäftsführung würde dies bestätigen.
Das Arbeitsverhältnis mit Fr. ***2*** wäre für seine Firma von wirtschaftlichem Vorteil gewesen, da sich eine Auftragsvergabe für derart viele verschiedene und auch kleinere Arbeiten an Firmen als organisatorisch schwierig erwiesen hätte. Obwohl der Bf. schon 2015 dringend jemanden für diese Arbeiten benötigt hätte und der Bf. sich diesbezüglich mit Personalbeschaffung beschäftigt hätte, hätte sich niemand gefunden der dem Anforderungsprofil wie etwa eine Abschlussprüfung für Garten oder Landschaftspflege und aber auch gleichzeitig eine Ausbildung als Buchhalter oder Bürokraft aufgewiesen hätte. Weiters wäre auch ein Führerschein der Klasse EF von Vorteil gewesen.
Da Fr. ***2*** in der Vergangenheit fast 25 Jahre für den Bf. zur vollsten Zufriedenheit gearbeitet hätte, der Bf. ihre Fähigkeiten kennen würde, wäre es für sie kein Problem gewesen, die vom Bf. beauftragten Arbeiten durchzuführen.
Fr. ***2*** hätte eine abgeschlossene Ausbildung als landwirtschaftliche Facharbeiterin, hätte umfangreiche Buchhalterausbildungen am ***37*** absolviert und sei im Besitz der Führerscheine BCEFG und hätte somit die Berechtigungen und Befähigungen aller anfallenden Tätigkeiten für seinen Betrieb vorweisen können.
Mit seinem Entgegenkommen der entgeltlichen Vorauszahlung im Dezember 2015 hätte der Bf. einen Weg gesehen Fr. ***2*** an den Betrieb zu binden und hätte sich der Bf., aus damaliger Sicht mit großer Wahrscheinlichkeit, ihre Arbeitskraft für die anstehenden dringlichen Tätigkeiten zugesichert, welche im Jahr 2016 dann von ihr geleistet worden wären.
Dem Bf. müsse zudem auch ein gewisser Grad an Beurteilungs- und Entscheidungsermessen sowie die Möglichkeit, geschäftliche Risken i. S. eines spekulativen Elements einzugehen auf jeden Fall gelassen werden. Da dem Ermessensspielraum ein gewisses Risiko, eine Fehlentscheidung zu treffen, innewohnen würde, hätte der Bf. Vor- und Nachteile des Dienstverhältnisses mit Frau ***2*** sorgfältig abgewogen, sodass behauptet werden könne, dass der Bf. in der gleichen konkreten Form unter gleichen Bedingungen auch mit Fremden, die ein so vielfältiges Anforderungsprofil wie Frau ***2*** aufweisen, inklusive dieser Lohnvereinbarung vom Dezember 2015 auch so abgeschlossen hätte.
Betreffend die Ausführung in der Niederschrift vom 25.2.2020, dass nicht eruiert werden konnte, für welche Leistungen gezahlt wurde, wird in der Beschwerde vorgebracht, dass der Bf. Frau ***32*** beim Treffen bei Hrn. ***35*** in ***33*** am 15.1.2020 die Tätigkeiten, der Vermietung betreffend, die Frau ***2*** verrichtet hätte teilweise aufgezählt hätte wie z.B. Bach räumen, Büroräumlichkeiten für zukünftige Vermietung sanieren, Buchhaltung usw. Im Zuge dieser Aufzählung hätte Frau ***32*** gemeint, dass dies alles Tätigkeiten seien, die Frau ***2*** als Lebensgefährtin wegen Familienbeistandspflicht sowieso machen hätte müssen. Hierbei hätte der Bf. Frau ***32*** ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Frau ***2*** schon lange nicht mehr seine Lebensgefährtin wäre.
Zudem hätte der Bf. bei der Besprechung am 15.1.2020 die Dienstzeitaufzeichnungen mit den verrichteten Tätigkeiten seiner Kinder, die bei ihm geringfügig beschäftigt wären bzw. gewesen wären und den Dienstzettel und Dienstzeitaufzeichnungen von Frau ***2*** mitgehabt. Jedoch aufgrund der umfangreichen Besprechung und der fortgeschrittenen Stunde hätte sich Fr. ***32*** nicht mehr die Zeit genommen in diese offengelegten Unterlagen die am Tisch vor ihr lagen einzusehen.
Auch bei der Schlussbesprechung am 20.2.2020 hätte der Bf. Fr. ***32*** darauf aufmerksam gemacht, dass er den Kalender 2016 von Fr. ***2*** mithätte und ihn zur Einsicht anbieten möchte. Es wäre alleine in der Sphäre von Frau ***32*** gelegen die Tätigkeiten aus dem Kalender 2016, der von Anfang an erwähnt wurde, zu eruieren.
Trotzdem würde Frau ***32*** in ihrer Niederschrift vom 25.2.2020 schreiben, dass trotz Übermittlung des Dienstzettels am 31.1.2020 (im selben PDF wären die Dienstzeitaufzeichnungen und drei Seiten orig. Kalender 2016 mitgesandt worden) es keinen Nachweis über die erbrachten Leistungen geben würde. Wann, ob und in welchem Umfang …
Bei der Übermittlung des Dienstzettels, indem auch alle Tätigkeiten niedergeschrieben wären, die erbracht worden wären und die wesentlichen Vertragsbestandteile somit in genügender Deutlichkeit fixiert wären, wären im selben PDF die Dienstzeitaufzeichnungen lt. original Kalender 2016 mitgesandt worden. Darin wären die Zeiten der Arbeiten von wann bis wann genau ausgeführt daher auch der Umfang. Weiters wären im selben PDF einige Seiten des Originalkalenders 2016 von Fr. ***2*** mitgesandt worden. Im Kalender wären auch von drei Wochen die Tätigkeiten und Arbeitszeiten ersichtlich die erbracht worden wären sowie auch der Urlaubsanspruch.
In diesem Zusammenhang wäre noch festzuhalten, dass die Tätigkeiten, welche im Dienstzettel erfasst seien, sowie der Umfang der Arbeitszeiten aus den Dienstzeitaufzeichnungen und gewisse Tätigkeiten und Arbeitszeiten aus dem Kalender 2016 in der Niederschrift vom 25.02.2020 keine Berücksichtigung finden würden.
Da Gemeindeamt, AMS, GKK, SV, PVA, FA hätten Kenntnis vom Dienstverhältnis mit Frau ***2*** gehabt und das Lohn- u. Steuerbüro ***38*** hätte jeden Monat die Lohnverrechnung und das Lohnkonto von Frau ***2*** geführt. Daher wäre das Dienstverhältnis eindeutig und genügend nach außen zum Ausdruck gekommen.
Die zu verrichtenden Tätigkeiten und deren Arbeitszeiten wären eindeutig, klar und jeden Zweifel ausschließenden Inhaltes wie ersichtlich in den Dienstzeitaufzeichnungen und dem Dienstzettel, indem alle wesentlichen Punkte des mündlichen Dienstvertrages lt. § 883 ABGB fixiert worden wären.
Es wäre der "Originalkalender 2016" (der von Anfang an erwähnt wurde) mit den Aufzeichnungen der Arbeitszeiten sowie den verrichteten Tätigkeiten vorhanden.
Auch sein zwischenzeitlich ***28***jähriger Vater würde bestätigen, dass Fr. ***2*** 2016gearbeitet hätte, da diese mit ihm die Mittagspausen verbracht hätte und er ihr des Öfteren bei verschiedensten Tätigkeiten zugesehen und geholfen hätte.
Folgendes Vorbringen wurde zur Feststellung unter Tz.5 Instandhaltung Gebäude - V+V ***8*** erstattet:
Instandsetzungsaufwand wäre jener Aufwand, der nicht zum Anschaffungs- oder Herstellungsaufwand gehört und allein oder zusammen mit einem Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöht oder die Nutzungsdauer wesentlich (über 25%) verlängert. Der Austausch von Fenstern und Türen von über 25% bezogen auf deren Gesamtanzahl würde unter Instandsetzungsaufwand fallen.
Im konkreten Fall würde es sich um 100% der Gesamtanzahl handeln, da die Räumlichkeiten nur über zwei Fenster und eine Eingangstüre verfügen würden.
Instandsetzungsaufwendungen für Büro- und Geschäftsgebäude könnten im Jahr der Bezahlung sofort abgesetzt werden.
Bei diesen beiden Fenstern und der Eingangstüre würde es sich um einen Austausch und nicht etwa um eine Versetzung handeln, da diese in Ihren Abmessungen unverändert geblieben wären und folglich auch keine Mauerarbeiten durchgeführt worden wären.
Diese ca. 58 m2 große Geschäftsraumfläche werde so ausgeführt, dass die geplante Praxis nach Fertigstellung auch zur Nutzung als Büro- oder Kanzleiräumlichkeiten vermietet werden könne.
Nachdem es sich hierbei um Geschäftsräumlichkeiten handeln würde und diese nicht für Wohnzwecke genutzt werden würden, würde der Bf. betreffend der ER Nr. ***104*** vom 23.12.2015 Fa. ***18***, ***19*** bezüglich Tz.5 aus dem Bericht gem. § 150 BAO vom 10.3.2020 und o.a. Einkommensbescheid 2015, beantragen den anerkannten Instandsetzungsbetrag von Euro 10.929,00 für das Mietobjekt (Praxis-/Büro) ***8***, ***17*** anstatt der 15-jährigen Abschreibung auf Sofortaufwand abzuändern.
Dieser Beschwerde war eine Liste von Vorauszahlungen, die der Bf. an diverse Firmen in den Jahren 2015 bis 2017 geleistet hat, sowie eine mit 15.2.2020 datierte Bestätigung Lebensgemeinschaft, die von ***2*** gefertigt wurde, angeschlossen.
In der Folge wurden vom Finanzamt ***27*** im September 2020 Erhebungen im Zusammenhang mit der eingebrachten Beschwerde durchgeführt (Telefonate mit Herrn ***39*** von der Firma ***40*** am 3.9.2020; Anruf bei Frau ***41***; Aufsuchen des Bf.; Gespräch mit dem Geschäftsführer der Firma ***42***).
Am 15. April 2021 erließ das Finanzamt Österreich eine Beschwerdevorentscheidung mit der der Beschwerde betreffend die Sofortabsetzung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Fenstern, Türen und Rollläden betreffend das Objekt ***8*** stattgegeben wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und diese Abweisung in der gesondert ergangenen Begründung vom 16.4.2021 wie folgt begründet:
Aus dem vorliegenden Dienstzettel, datiert mit 29.2.2016, würde hervorgehen, dass Frau ***2*** ab 1.3.2016 beschäftigt gewesen sein soll. Bereits am 31.12.2015 wäre vom Bf. eine Lohnvorauszahlung über € 9.000,00 geleistet worden, die als Lohnaufwand im Jahr 2015 berücksichtigt worden wäre.
Nach allgemeiner Erfahrung könne Mildtätigkeit als Beweggrund kaufmännischen Handelns im Regelfall ausgeschlossen werden. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass Rechtsbeziehungen zwischen Fremden so gestaltet werden, dass sie das tatsächliche Geschehen im Wirtschaftsleben widerspiegeln. Bei Leistungsbeziehungen zwischen Personen, die zueinander in einem besonderen persönlichen Naheverhältnis stehen, würde es oft an einem Interessensgegensatz fehlen, wie er üblicherweise zwischen Fremden bestehen würde. Ein Interessensgegensatz könne beispielsweise zwischen Angehörigen iSd § 25 BAO, aber auch zwischen Freunden, Verlobten, oder ehemaligen Lebensgefährten fehlen (vgl. Jakom, EStG 2020, § 4 Rz. 331). Der Kreis der Personen, auf die sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen bezieht, würde dementsprechend über Angehörige im Sinne des § 25 BAO hinausgehen, und würde auch andere in einem persönlichen Naheverhältnis stehende Personen umfassen (u.a. VwGH vom 26.3.2014, 2011/13/0031, RS-1 [Anmerkung: richtig wohl: 2011/13/0036].
Frau ***2***, geb. ***3***, wäre von 1. März 2016 bis 30. September 2016 als Dienstnehmerin des Bf. gemeldet gewesen. Unstrittig hätte sie bis 2012 in einer Lebensgemeinschaft mit dem Bf. gelebt. Aus der Aktenlage würde sich ergeben, dass Frau ***2*** und der Bf. vom 19.2.1992 bis zum 20.7.2015 ihren gemeinsamen Hauptwohnsitz an der Adresse ***Bf1-Adr*** gehabt hätten. Auch die gemeinsamen Kinder ***72*** (geb. ***43***) und ***44*** (geb. ***45***) wären lange Zeit dort wohnhaft gewesen. Seit 20.7.2015 wäre der Hauptwohnsitz von ***2*** an der Adresse ***26***, ***17***. Bei dieser Adresse würde es sich um ein Haus im Besitz des Bf. handeln.
Nach Ansicht des Finanzamtes wäre es realitätsfern anzunehmen, dass nach einer jahrzehntelangen Lebensgemeinschaft, nur wenige Monate nach Verlegung des Hauptwohnsitzes, nämlich zum vorgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses eines mündlichen Dienstvertrages am 9.12.2015 (S. 6 der Beschwerdeschrift), kein persönliches Naheverhältnis zwischen ***2*** und dem Bf. bestanden haben soll. Dies insbesondere im Hinblick auf die Verlegung des Wohnsitzes in eine Wohnung, die sich im Besitz des Bf. befinden würde.
Die Angehörigenjudikatur wäre daher anwendbar.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.9.1996, 92/14/0161; VwGH 22.2.2000, 99/14/0082; VwGH 23.3.2000, 96/15/0120; VwGH 19.12.1990, 87/13/0053) könnten vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden, wenn sie
1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
3. auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären.
Im Folgenden werde das kumulierte Vorliegen dieser Voraussetzungen unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente überprüft:
Zur Außenwirkung:
Laut Beschwerdeschrift hätten Gemeindeamt, AMS, GKK, SV, PVA und Finanzamt Kenntnis vom Dienstverhältnis gehabt. Das Lohnkonto und die Lohnverrechnung wäre vom Steuerbüro ***38*** geführt worden. Die wesentlichen Punkte des mündlichen Dienstvertrages wären eindeutig, klar, und jeden Zweifel ausschließend gewesen. Sie seien dementsprechend den Dienstzeitaufzeichnungen und dem Dienstzettel zu entnehmen. Auch könne der Vater des Bf. bestätigen, dass Frau ***2*** tatsächlich tätig war. Diese Argumente würden für das Vorliegen der erforderlichen Außenwirkung des Dienstverhältnisses sprechen.
Für mangelnde Publizität würde sprechen, dass im Rahmen der Außenprüfung Unterlagen abverlangt und nicht vorgelegt worden wären. Der Stellungnahme der Betriebsprüferin zur Beschwerde wäre dazu folgendes zu entnehmen:
"Herr ***Bf1*** hat während der Prüfung immer wiederholt erwähnt, dass Frau ***2*** nur im Zuge der Instandhaltungsaufwendungen mitgearbeitet hätte (aufräumen, wegräumen, putzen etc...), genauso wie sein Sohn Herr ***44*** und seine Tochter ***14***, welche seit 2016 bzw. 2017 bei Herrn ***Bf1*** geringfügig beschäftigt wären.
Schon zu Beginn der Prüfung wurde um Vorlage von Arbeitsverträgen, Aufzeichnungen etc. ersucht. Nach Aussage des Abgabepflichtigen gebe es solche nicht.
Es wurden weder bei der Besprechung am 28.11.2019 noch am 15.01.2020 Aufzeichnungen vorgelegt.
Dienstzettel und Kalenderaufzeichnungen wurden erst am 30.1.2020 übermittelt."
Ob die Voraussetzung der Außenwirkung vorliegt, wäre zweifelhaft.
Zum klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt:
Dass Verträge mündlich abgeschlossen werden, würde für sich noch nicht ausschließen, dass sie steuerlich anzuerkennen sind. Allerdings hätte weder die mündliche Vereinbarung vom 19.12.2015, noch der Dienstzettel vom 29.2.2016 einen klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt. So wäre von besonderem Gewicht, dass kein konkretes Wochenstundenausmaß vereinbart wurde, bzw. dass nicht festgelegt wurde, ob es sich um eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung handelt. Es würde sich auch keine Unterschrift der Dienstnehmerin am Dienstzettel finden.
Es wäre des Weiteren äußerst zweifelhaft, ob im Rahmen der Vermietungstätigkeit Tätigkeiten im angeblichen Ausmaß (laut vorgelegter Stundenaufzeichnungen) angefallen sein können.
Insbesondere wäre augenscheinlich, dass die Mieter (***46*** und ***40***) entsprechend den vorliegenden Mietverträgen für die Instandhaltung und Reinigung verantwortlich wären.
Dem Mietvertrag vom 17.5.2010 mit der ***46*** wäre diesbezüglich folgendes zu entnehmen:
"Die Mieterin verpflichtet sich, die Nutzungsgegenstände pfleglich zu behandeln, zu warten und zu erhalten bzw. gegen gleichwertige Geräte zu ersetzen. Die Mieterin erklärt, den Mietgegenstand besichtigt und in altersgemäß gutem Zustand vorgefunden zu haben. Sie verpflichtet sich, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und nach Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter in ordnungsgemäßem Zustand, das heißt ohne Beschädigungen und besengereinigt zurückzustellen. Für die normale Abnutzung bei schonendem Gebrauch hat die Mieterin nicht einzustehen. Die Mieterin verpflichtet sich, das Mietobjekt sowie dessen Versorgungsanlagen zu warten und instandzuhalten und erklärt, den Vermieter hinsichtlich einer aus der Verletzung dieser Instandhaltungspflicht resultierenden Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten. Die Mieterin trifft daher die Erhaltungspflicht des § 1096 ABGB, außer es handelt sich um ernste Schäden am Objekt.
Die Fenster des Gebäudes sind zumindest einmal jährlich gründlich zu reinigen, das Dach und die Dachrinnen sind mehrmals jährlich zu reinigen. Schrottgegenstände dürfen vorübergehend nur im hinteren Bereich des Grundstückes ***47*** gelagert werden."
Ähnliche Formulierungen wären im Mietvertrag mit der ***40*** vom 21.7.2012 enthalten:
"Die Mieterin erklärt, den Mietgegenstand besichtigt und in altersgemäß gutem Zustand vorgefunden zu haben. Sie verpflichtet sich, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und nach Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter in ordnungsgemäßem Zustand, das heißt ohne Beschädigungen und besengereinigt zurückzustellen. Für die normale Abnutzung bei schonendem Gebrauch hat die Mieterin nicht einzustehen. Die Mieterin verpflichtet sich, das gesamte Mietobjekt samt Türen, Fenstern und Toren, dessen Versorgungs- und Abwasseranlagen zu warten und instand zu halten und erklärt, den Vermieter hinsichtlich einer aus der Verletzung dieser Instandhaltungspflicht resultierenden Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten. Die Mieterin trifft daher die Erhaltungspflicht des § 1096 ABGB, außer es handelt sich um ernste Schäden am Objekt.
Die Fenster, die Türen und die Tore des Gebäudes sind zumindest einmal jährlich gründlich zu reinigen und die Dachrinnen sind mehrmals jährlich zu reinigen. Die Fahrbahn samt dazugehörigen Verkehrsinseln ist ganzjährig entsprechend sauber, Schnee- und Eisfrei zu halten."
Aus den vorgelegten Kalenderaufzeichnungen würde hervorgehen, dass Frau ***2*** zwischen 1.3. und 4.3.2016 beim Vermietungsobjekt der Mieterin ***40*** ausgemalt, sowie einen Aufenthaltsraum und einen Nebenraum ausgeräumt haben soll. Nach den Angaben des Bf. und nach den Kalenderaufzeichnungen soll Frau ***2*** die Außenbereiche der Vermietungsobjekte mit einer Kehrmaschine gereinigt haben.
Aus dem Aktenvermerk vom 29.9.2020 über die Erhebung im Zusammenhang mit der Beschwerdeerledigung würde hervorgehen, dass Herr ***39***, der ehemalige Geschäftsführer der ***40***, (Anmerkung: zu ergänzen wohl: angegeben habe, dass) der Bf. stets sämtliche Anfragen zu Reparaturen verweigert habe. Für das Ausmalen der Tankstelle im Jahr 2016 sei die Firma ***41*** in ***48*** beauftragt worden. Der Außenbereich sei nie von Seiten des Vermieters gereinigt worden.
Der Mietvertrag vom 14.02.2007 mit der ***42*** (vormals ***49***) würde folgende Passage enthalten:
"Die Mieterin verpflichtet sich, das Mietobjekt sowie dessen Versorgungsanlagen zu warten und instandzuhalten und erklärt, den Vermieter hinsichtlich einer aus der Verletzung dieser Instandhaltungspflicht resultierenden Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten. Die Mieterin trifft daher die Erhaltungspflicht des § 1096 ABGB, außer es handelt sich um ernste Schäden am Objekt."
Nach Ansicht des Finanzamtes würden weder die mündliche Vereinbarung, noch der Dienstzettel über einen klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt verfügen. Das Finanzamt würde außerdem davon ausgehen, dass jedenfalls keine Beschäftigung im vorgeblichen Ausmaß stattgefunden hätte. Allenfalls geringfügige Mitarbeit wäre als steuerlich unbeachtlich einzustufen.
Zur Fremdüblichkeit:
Integraler Bestandteil eines fremdüblichen Dienstverhältnisses wäre die fremdübliche Höhe der Entlohnung, und die fremdübliche Modalität der Lohnzahlungen. Das Bruttoentgelt in Höhe von € 2.500,00 wäre im Hinblick auf die laut Dienstzettel angegebenen Hilfstätigkeiten und die mangelnde Festlegung des Stundenausmaßes als überhöht anzusehen.
Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten hätte der Verwaltungsgerichtshof festgestellt:
"In Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung kann die Feststellung getroffen werden, dass unter fremden Vertragspartnern eine laufende Auszahlung der vereinbarten Dienstbezüge üblich ist." (VwGH vom 26.06.2001, Gz. 97/14/0012, RS-3)
Eine Lohnvorauszahlung in Höhe mehrerer Monatsbezüge, die ohne schriftlichen Dienstvertrag und drei Monate vor Beschäftigungsbeginn ausbezahlt wird, wäre nicht als fremdüblich einzustufen.
Die Gestaltung des Dienstverhältnisses wäre weder im Hinblick auf die Höhe der Lohnzahlungen, noch hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten fremdüblich. Es wäre außerdem für das Gesamtbild der Verhältnisse von Relevanz, dass für das gegenständliche Dienstverhältnis die sogenannte "Come Back Eingliederungsbeihilfe" des Arbeitsmarktservices in Anspruch genommen worden wäre. So würden den gesamten Lohnaufwendungen des Bf. im Zusammenhang mit ***2*** in Höhe von € 22.594,43 steuerfreie Beihilfen in Höhe von € 16.875,00 gegenüberstehen.
Da die Voraussetzungen für die Anerkennung des Dienstverhältnisses nicht kumuliert erfüllt würden, wäre das Dienstverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen.
Zum Parteiengehör und zur Ermittlung des wahren Sachverhaltes:
Das Parteiengehör würde vor allem darin bestehen, der Partei Gelegenheit zur Äußerung zu behördlichen Sachverhaltsannahmen zu geben, sowie zur Kenntnisnahme der Ergebnisse des Beweisverfahrens, sowie zur Stellungnahme hierzu (vgl. Ritz, BAO6, § 115, Rz. 14). Sowohl während der Außenprüfung, als auch im Rahmen der Schlussbesprechung vom 20.2.2020 wären die Feststellungen besprochen worden. Aus der Beschwerdeschrift wäre zu entnehmen, dass dem Bf. die Sachverhaltsannahmen der Betriebsprüferin bekannt gewesen wären. Nach Ansicht des Finanzamtes wäre das Parteiengehör gewahrt worden.
Selbst wenn nach einer Außenprüfung die Schlussbesprechung zu Unrecht entfallen wäre, und der Bf. auch sonst keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten und dadurch das Recht auf Parteiengehör missachtet worden wäre, so läge darin kein absoluter Verfahrensmangel (vgl. Ritz, BAO6, § 115 Rz 21), der zur Aufhebung der bekämpften Bescheide führt, zumal ein solcher erstinstanzlicher Verfahrensmangel in aller Regel spätestens im Beschwerdeverfahren, in dem der Bf. zu den Feststellungen des Prüfers umfassend Stellung nehmen und seine Einwendungen Vorbringen kann, geheilt werde (vgl. UFSI vom 24.10.2013, RV/0196-1/10).
In der Beschwerdeschrift werde ausgeführt, dass der Sachverhalt von der Abgabenbehörde nicht vollständig ermittelt worden wäre. Insbesondere seien folgende vorgelegte Beweismittel nicht gewürdigt worden:
Kalender und Dienstzeitaufzeichnung 2016 v. Fr. ***2***
Bestätigung der Auflösung der Lebensgemeinschaft vom 22.03.2013
Liste mit Vergleichsfällen bezüglich Vorauszahlungen und deren Belegen
Der Abgabenbehörde wären allerdings vor der Schlussbesprechung und auch im Rahmen der Beschwerde nur drei Seiten eines Kalenders des Jahres 2016 (01.-04. März, 13.-17. Juni und 20.-24. Juni) übermittelt worden. Auch im weiteren Beschwerdeverfahren hätte der vollständige Kalender nicht vorgelegt werden können. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche (Punkt 1 des gegenständlichen Begründungsschreibens) werde den Kalender- und Dienstzeitaufzeichnungen nur ein geringer Beweiswert beigemessen.
Die Bestätigung über die Auflösung der Lebensgemeinschaft, sowie die Vergleichsfälle bezüglich Vorauszahlungen würden nichts an der abgabenrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ändern. Wie oben ausgeführt, könnten auch ehemalige Lebensgefährten in einer Nahebeziehung stehen, für die die Angehörigenjudikatur anwendbar sei.
Zu den "Vergleichsfällen bezüglich Vorauszahlungen" wäre anzumerken, dass Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen im Bau- und Handwerksbereich, insbesondere im Baugewerbe durchaus üblich wären. In allen angegebenen Fällen wären vor Bezahlung (Teil-)Rechnungen durch die Vertragspartner gestellt worden. Im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen wären Vorauszahlungen nicht als üblich anzusehen. Gänzlich auszuschließen wäre die Fremdüblichkeit dieser Vorgangsweise, wenn es zum Zeitpunkt der Vorauszahlung keinen schriftlichen Dienstvertrag gibt.
Nach § 115 Abs. 1 BAO wären die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie abgabenrechtlich relevant sind, zu ermitteln. Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit wäre bzw. eine solche unterlässt, würde die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurücktreten.
Die Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016 wurden dem Bf. mit Zustellnachweis (Rsb) am 19.4.2021 zugestellt.
Mit per Finanzonline eingebrachten Antrag vom 20.4.2021 ersuchte der Bf. um Verlängerung der Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages betreffend Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016 vom 9.3.2020 bis 30.6.2021. Diesem Ansuchen gab das Finanzamt Österreich mit Bescheid vom 21.4.2021 statt.
Am 14. Juni 2021 langte ein weiteres Ansuchen des Bf. um Verlängerung der Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages betreffend Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016 vom 9.3.2020 bis 1.8.2021 ein. Diesem Ansuchen gab das Finanzamt Österreich mit Bescheid vom 21.6.2021 statt.
Am 23. Juli 2021 wurde vom Bf. nochmals um Verlängerung der Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages betreffend Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016 vom 9.3.2020 bis 23.8.2021 ersucht, weil ihm aufgrund seines Gesundheitszustandes nach einer unerwarteten Erkältung durch eine Klimaanlage es ihm im Moment nicht möglich wäre, den in Arbeit befindlichen Vorlageantrag fertigzustellen.
Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid vom 26.7.2021 abgewiesen.
Am 2.8.2021 brachte der Bf. per Post einen Vorlageantrag ein und beantragte in diesem eine Senatsentscheidung.
In diesem Vorlageantrag brachte der Bf. zunächst vor, dass er grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaften ***94***, 12, 14, 15, 17 und ***50*** 20 in ***17*** wäre. Weiters wäre er Eigentümer eines kleinen sehr alten, unbewohnten Bauernhofes (ca.4,6 ha Acker und ca. 2 ha Wald) in ***26***, ***17***, dessen Grundstücke verpachtet wären. Er hätte bis zu seiner ***105***-Pension am 1.7.2012 als KFZ-Meister selbständig einen KFZ-Fachbetrieb sowie eine Tankstelle geführt. Aus Gründen seines Gesundheitszustandes hätte er seinen Betrieb in Vermietung und Verpachtung (V+V) umstrukturiert.
Zurzeit würden sich in seinen Immobilien in ***94*** ein Sondermaschinenbau Fa. ***42***, in ***25*** ein KFZ-Fachbetrieb, Fa. ***46*** und in ***51*** nach wie vor die Tankstelle, heute Fa. ***52*** (***53***) befinden. Das Viertelgebäude von ***8*** wäre in weiterer Folge als Vermietungsobjekt (Praxis, Büro oder Ähnliches) vorgesehen, sowie die Halle ***54***, welche auch als zukünftiges Mietobjekt gedacht wäre.
Die restlichen Liegenschaften in ***31*** und ***50***, ***17*** die sich in seinem Eigentum befinden, würden privat genutzt.
Die Lohnvorauszahlung aus dem Jahr 2015 in Höhe von 9.000.- Euro und die Restlohnzahlung von 3.240,55 Euro und Lohnabgaben im Jahr 2016 an seine ehemalige Lebensgefährtin ***2*** würde die Finanzbehörde (im Folgenden mit FB bezeichnet) seiner Ansicht nach zu Unrecht als Betriebsausgaben nicht anerkennen, da zunächst von der FB behauptet werde, dass Frau ***2*** 2016 Angehörige gewesen wäre und ihre Tätigkeiten daher steuerlich keine Anerkennung finden würden. Diesbezüglich werde auf die Beschwerde verwiesen und werde auf die Bescheidbegründung der ergangenen Beschwerdevorentscheidung wie folgt eingegangen.
Der Trennungsvertrag der Lebensgemeinschaft 2013 zwischen Frau ***2*** und dem Bf. und der Prekariumsvertrag wären 2013 zur selben Zeit erstellt worden und würden zusammengehören und zueinander abhängig wirken. Der Prekariumsvertrag würde die Lebensgemeinschaftstrennung auch 2016 bestätigen.
Laut Bescheidbeschwerde vom 23.3.2020 hätte die Betriebsprüferin in der Schlussbesprechung am 20.2.2020 Frau ***2*** als Ex-Lebensgefährtin anerkannt, indem sie gesagt habe: "Dann schreib ich halt Ex-Lebensgefährtin und dann möchte ich nichts mehr davon hören. Ich ändere das jetzt und dann ist das abgeschlossen."
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100983/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100983.2021
- Stammnummer
- 140122
- Gültig
- 07.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF