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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100983/2021

Nichtanerkennung eines Dienstverhältnisses zu einer Ex-Lebensgefährtin mangels eindeutigen Inhaltes der Vereinbarung und fremdunüblicher Abwicklung im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100983/2021vom 07.03.2023Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass laut Darstellung im Schreiben vom 20.7.2021 ***2*** weiterhin zu ihrem "Ex-Schwiegervater" ***66*** - dieser ist am 10.1.2022 verstorben - gefahren ist um ihn zu besuchen (vgl. Seite 4 oben dieses Schreibens) bzw. zu pflegen (vgl. Seite 6 oben des Schreibens vom 5.1.2023). Wenn keine enge persönliche Verbundenheit mehr besteht, würde der Ex-Partner keinesfalls einwilligen, dass die Ex-Partnerin den pflegebedürftigen Vater weiterhin besucht. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Bf. in seiner Antwortmail vom 6.11.2019 an die Betriebsprüferin selbst ausführt, dass lediglich ein persönlicher Wochenkalender (2016) mit Arbeitsnotizen von der Lebensgefährtin vorhanden sei. Durch die Bezeichnung als Lebensgefährtin ergibt sich, dass sehr wohl nach wie vor eine persönliche Verbundenheit zwischen dem Bf. und ***2*** auch noch in den Jahren 2015 und 2016 bestanden hat. Zwecks Klarstellung wird festgehalten, dass sich die vom Bundesfinanzgericht getroffenen Feststellungen nicht auf die Aussage von Frau ***2*** in der Einvernahme vom 17.9.2020 als Auskunftsperson stützen (vom Bf. mit Nachtrag zum Vorlageantrag vom 4.2.2022 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt) zumal diese nicht vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde. Da das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, dass in den Jahren 2015 und 2016 keine Lebensgemeinschaft zwischen dem Bf. und ***2*** mehr bestanden hat, braucht auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (S. 4) bzw. im Vorlageantrag (S. 3) nicht eingegangen zu werden. Die Feststellung, dass es im Dezember 2015 ein Gespräch zwischen dem Bf. und ***2*** gegeben hat, in dem über eine etwaige künftige Tätigkeit von Frau ***2*** für den Bf. gesprochen wurde, wobei aber der Beginn der Tätigkeit sowie die Arten der von Frau ***2*** zu verrichtenden Arbeiten noch nicht konkret besprochen wurden und die Höhe der Entlohnung ebenfalls noch nicht festgelegt wurden, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Während des Prüfungsverfahrens hat sich die Prüferin am 31.10.2019 beim Bf. erkundigt, ob es zwischen dem Bf. und ihren Angehörigen (u.a. die Lebensgefährtin, dh. Frau ***2***) Arbeitsverträge gegeben hat. Der Bf. hat daraufhin mit Mail vom 6.11.2019 geantwortet, dass es einen Arbeitsvertrag mit der Lebensgefährtin nicht geben würde und lediglich ein Wochenkalender für 2016 vorhanden wäre. In der Antwort wird aber nicht erwähnt, dass mit Frau ***2*** am 9.12.2015 ein mündlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden wäre. Auch die Darstellung im Schreiben vom 20.7.2021, dass der Bf. im Dezember 2015 Frau ***2*** gesagt hätte, dass er sie als "Mädchen für Alles" einsetzen möchte (vgl. Seite 2 unten) deutet ebenfalls darauf hin, dass im Dezember 2015 lediglich über die Möglichkeit einer Tätigkeit von Frau ***2*** für den Bf. im Jahr 2016 gesprochen wurde, aber noch keine Fixierung eines Arbeitsverhältnisses zustande gekommen ist. Weiters ist auch zu berücksichtigen, dass auf dem Kalenderblatt der 9. Woche (1.3. bis 4.3.2016), das vom Bf. an das Finanzamt übermittelt wurde, die Eckpunkte des Arbeitsverhältnisses aufgeschrieben sind (Urlaubsanspruch; Pausen; Arbeitsbeginn). Wäre vorher (im Dezember 2015) ein konkretes Dienstverhältnis vereinbart worden, wäre ein solcher Eintrag in der ersten Woche des Beginns der Tätigkeit nicht erfolgt, sondern wäre entweder im Kalender des Jahres 2015 (im Dezember) oder auf einem anderen Schriftstück festgehalten worden. Außerdem ist im Vorlageantrag davon die Rede, dass Frau ***2*** die Planung mit dem Bf. des neuen Mietobjektes ***57*** übernehmen werde. Irgendwelche Planungsunterlagen - diese müssten jedenfalls vor Beginn der diese Planung umsetzenden Tätigkeiten vorliegen - wurden aber nicht vorgelegt und ist im Dienstzettel von solchen Tätigkeiten nicht die Rede. Außerdem ist dem Bundesfinanzgericht nicht erkennbar aufgrund welcher Qualifikation Frau ***2*** in der Lage wäre planerische Tätigkeiten in Gebäuden auszuführen. An der getroffenen Feststellung kann auch die offenbar vom Bf. vorformulierte Bestätigung des Sohnes des Bf. vom 12.5.2021 (Beilage B 35 des Vorlageantrages) nichts ändern, weil einerseits die Bestätigung auf das Beschwerdevorbringen des Bf. abgestimmt ist (… am 9.12.2015 einen Vertrag abgeschlossen hat.") und andererseits diese Bestätigung hinsichtlich der von Frau ***2*** zu verrichtenden Arbeiten sehr unbestimmt gehalten ist ("… für sämtliche Arbeiten, die an einigen Mietobjekten in ***31*** besprochen wurden…"). Überdies bestand im Jahr 2016 - so wie auch 2017 - eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Bf. und geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der Sohn des Bf. bei der Besprechung zwischen dem Bf. und Frau ***2*** im Dezember 2015 nicht dabei war. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich der Dienstbeginn von Frau ***2*** aufgrund ihres beeinträchtigen Gesundheitszustandes verzögert hätte (S. 2 der Beschwerde sowie S. 17 des Vorlageantrages), bleibt dieses Vorbringen unsubstantiiert und ohne jeglichen Nachweis. Überdies ergibt sich aus der Stellungnahme der Prüferin zur Beschwerde vom 17.7.2020, dass sie erst in der Beschwerde von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von Frau ***2*** erfahren hat. Die Feststellungen betreffend die am 31.12.2015 erfolgte Zahlung von € 9.000,00 an Frau ***2*** gründen sich darauf, dass Frau ***2*** aufgrund ihrer langen Arbeitslosigkeit vor diesem Zeitpunkt und dem Notstandshilfebezug ab 3.8.2015 auf das Geld angewiesen war und die vom Bf. angeführte Dringlichkeit der von Frau ***2*** durchzuführenden Tätigkeiten am Objekt ***8*** (vgl. Seite 8 der Beschwerde) nicht nachvollziehbar ist zumal das Objekt im Jahr 2020 noch immer nicht vermietet war und nach dem Ende der Tätigkeit von Frau ***2*** umfangreiche Sanierungsarbeiten wie zB eine Fassadenreparatur um € 7.968,27 netto (***113***) erfolgt sind. Auch kann das Ausmaß der von Frau ***2*** am Objekt ***8*** vorgenommenen Tätigkeiten auch anhand der mit dem Vorlageantrag vorgelegten Unterlagen nicht einmal annähernd abgeschätzt werden. Die Darstellung im Schreiben vom 20.7.2021, dass Frau ***2*** die Situation des Bf. zu ihrem Vorteil ausgenutzt hätte (vgl. Seite 3 des Schreibens vom 20.7.2021) ist angesichts der langen Arbeitslosigkeit schlichtweg nicht nachvollziehbar und lässt dies nur den Schluss zu, dass das Anbot einer Zahlung von € 9.000,- vor Abschluss eines Arbeitsvertrages vom Bf. gekommen ist, das natürlich von Frau ***2*** aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Situation angenommen wurde. Überdies ist zu bedenken, dass der Bf. zu diesem Zeitpunkt zahlreiche Professionisten gekannt hat, die die aus Sicht des Bf. erforderlichen Sanierungsarbeiten am Objekt ***8*** durchführen konnten und dies auch in der Folge getan haben. So hat die Malerei ***20*** ab Dezember 2016 die Wand- und Deckenflächen nach Schimmelbefall im Objekt ***8*** saniert obwohl dies laut Darstellung des Bf. im Vorlageantrag eigentlich Frau ***2*** durchgeführt hätte (vgl. Seite 8 unten des Vorlageantrages). Auch das Vorbringen, dass nur Frau ***2*** geeignet gewesen wäre, die im Objekt ***8*** gelagerten Firmenordner der ehemaligen betrieblichen Tätigkeit des Bf. durchzusehen (S. 8 des Vorlageantrages) ist dem Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar, weil dies jede einschlägig ausgebildete Arbeitskraft nach Erteilung entsprechender Instruktionen durch den Bf. (Sichten der Unterlagen auf Relevanz für die Vermietungen) und unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren genauso gut hätte ausführen können. Der Umstand, dass im Februar 2016 und zwar nachdem feststand, dass Frau ***2*** eine Eingliederungsbeihilfe aus der Aktion "Come Back" vom Arbeitsmarktservice für sechs Monate erhalten wird, zwischen dem Bf. und Frau ***2*** vereinbart wurde, dass sie für den Bf. Tätigkeiten im Zusammenhang insbesondere mit dem Objekt ***8*** ausführen wird und dafür von ihm ein Entgelt von € 2.500,- brutto monatlich erhält, gründet sich darauf, dass der Dienstzettel erst nachdem feststand, dass der Bf. für die Beschäftigung von Frau ***2*** Eingliederungsbeihilfe für sechs Monate erhalten würde, ausgestellt wurde, ebenso wie die Anmeldung zur Sozialversicherung. Dass Vorbringen, dass der Bf. sich "keine guten Chancen" ausgerechnet hätte, dass er für Frau ***2*** die Eingliederungsbeihilfe erhalten würde, ist angesichts des Umstandes, dass das entsprechende Antragsformular vom Arbeitsmarktservice mit dem Namen des Bf. vorausgefüllt Frau ***2*** mit dem Zeitraum 1. März 2016 bis 31. August 2016 übergeben wurde, nicht glaubwürdig. Vielmehr geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der Bf. im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung mit Frau ***2*** über eine Tätigkeit ab 1.3.2016 damit gerechnet hat, dass die Eingliederungsbeihilfe gewährt wird. Auch das Vorbringen, dass der Bf. es "nicht eilig" mit der Abgabe des Antrages gehabt hätte, ist angesichts des Umstandes, dass die Einreichung vor dem im Formular angeführten Einreichtermins erfolgt ist, nicht nachvollziehbar, sondern wollte der Bf. mit der fristgerechten Abgabe sicherstellen, dass die Eingliederungsbeihilfe auch ab dem im Antragsformular genannten Zeitraum ausbezahlt wird. Eine frühere Einreichung hätte dem Bf. überdies keinen Vorteil gebracht, weil die Eingliederungsbeihilfe im nachhinein, dh. für März 2016 jedenfalls erst im April 2016, gewährt wurde. Die Feststellung, dass es im Wirtschaftsleben vor dem Abschluss eines Dienstvertrages bzw. vor dem Beginn des Dienstverhältnisses nicht üblich ist, dass Anzahlungen auf das künftige Gehalt geleistet werden, ergibt sich zum einen daraus, dass der Dienstnehmer nach dem Gesetz vorleistungspflichtig ist (vgl. § 1154 Abs. 1 ABGB) und Vorschüsse üblicherweise nur dann gewährt werden, wenn zwar ein Entgeltanspruch besteht, dieser aber noch nicht fällig ist, sodass während des aufrechten Dienstverhältnisses eine Aufrechnung mit künftigem Lohn/Gehalt möglich ist (vgl. zB https://***100***). Die Feststellung, dass ***2*** ab 1.3.2016 für den Bf. insbesondere beim Objekt ***8*** diverse Aufräumarbeiten und auch Bürotätigkeiten verrichtet hat, wobei die konkrete Art der Tätigkeit sowie der Umfang dieser Tätigkeit nicht festgestellt werden kann, folgt daraus, dass aus den vom Bf. mit dem Vorlageantrag vorgelegten Unterlagen sowie aus den drei Kalenderblättern dies nicht ersehen werden kann: Die Beilage B36 zeigt ein im Jänner 2016 gemachtes Foto des Objektes ***8***, auf dem ersichtlich ist, dass der für die Vermietung vorgesehene Raum mit diversen Gegenständen vollgestellt ist. Welche konkreten Arbeiten Frau ***2*** diesbezüglich durchgeführt hat, ist aus diesem Foto nicht erkennbar. Inwieweit ein im Juni 2014 aufgenommenes Foto der Umgebung des Objektes ***25*** etwas über Tätigkeiten von Frau ***2*** aussagen soll verschließt sich dem Bundesfinanzgericht (Beilage B37/1). Auf den Fotos B 37/2 und B 37/3 sieht man einerseits Baumbewuchs und anderseits abgeschnittene Sträucher. Die Art und das Ausmaß der Tätigkeit von Frau ***2*** kann daraus nicht ersehen werden. Auch das auch 30.7.2021 gemachte Foto der Umgebung des Objektes ***25*** (B 43/2) kann darüber keinen Aufschluss geben. Auf den Fotos B 38/1, B 38/2 und B 38/3 die am 28.5.2016 aufgenommen wurden, sieht man Überflutungen vor dem Objekt ***25***. Welche konkrete Tätigkeit und in welchem Umfang Frau ***2*** diesbezüglich ausgeführt haben soll, ist nicht erkennbar. Auch ist zu bedenken, dass laut Mietvertrag vom 14.2.2007 die Mieterin die Instandhaltungs- und Erhaltungspflicht trifft. Diese umfasst auch das Reinigen der Bestandsfläche von Verschmutzungen nach einer Überflutung. Das Foto B39 zeigt den Zustand des Objektes ***8*** am 27.6.2016. Es können aus diesem Foto keine Schlüsse gezogen werden wer die Fassade abmontiert hat und welchen zeitlichen Aufwand das verursacht hat. Überdies müsste es Nachweise über die fachgerechte Entsorgung der Fassade geben (vgl. zB die Recycling-Baustoffverordnung, BGBl II Nr. 181/2015), die nicht vorgelegt wurden. Hinsichtlich des Fotos B 40/1 ist auf die Ausführungen zu den Fotos B 38/1, B 38/2 und B 38/3 zu verweisen. Das Foto B 41 soll einen Wassereintritt im Keller ***94*** zeigen. Welche Arbeiten und in welchem Umfang von Frau ***2*** durchgeführt wurden kann aus diesem Foto nicht ersehen werden. Auch betreffend das Objekt ***94*** ist festzuhalten, dass die Erhaltungs- und Instandsetzungspflicht den Mieter trifft. Zum Foto B 42 ist auszuführen, dass das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, dass Frau ***2*** gewisse Aufräum- und Entsorgungstätigkeiten für den Bf. im Jahr 2016 ausgeführt hat. Allerdings kann auch aus diesem Foto der zeitliche Umfang und der Zeitraum dieser Tätigkeit nicht ersehen werden. Aus dem Foto B 43/1 können konkrete Tätigkeiten und insbesondere wer diese vorgenommen hat, nicht ersehen werden. Welche Tätigkeiten (Stemmarbeiten?; Verlegen von Leitungen?) wann ausgeführt wurden kann aus den Fotos B 44/1 und B 44/2, die beide am 30.7.2021 aufgenommen wurden, nicht ersehen werden. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass der Bf. im Vorlageantrag betreffend den Zustand des für die Vermietung vorgesehenen Objektes ***8*** ausgeführt hat, dass seit 18.10.2019 Abflussleitungen für den Innen- und Außenbereich hergestellt worden wären, Netzwerkkabel bis zum Serverschrank verlegt und eine Stromversorgung für den Stromverteiler hergestellt worden wären (S. 22), woraus sich implizit ergibt, dass vor diesem Zeitraum solche Arbeiten nicht erfolgt sind. Dies gilt gleichermaßen für die Fotos B 44/3 und B 44/4 (ebenfalls am 30.7.2021 aufgenommen). Aus den vorgelegten Stundenaufzeichnungen betreffend ***2*** für die Monate März bis September 2016 ergeben sich auch nicht die Art der von Frau ***2*** für den Bf. durchgeführten Tätigkeiten obwohl für jeden Tag eine Spalte "Notizen/Tätigkeiten" vorgesehen ist, diese aber für keinen der Tage im Zeitraum 1.3.2016 bis 30.9.2016 ausgefüllt ist. Betreffend die im Objekt ***51*** laut Vorlageantrag durchgeführten Malerarbeiten in einem zwischenzeitig an die Firma ***52*** vermieteten Raum ist festzuhalten, dass aus der vom Bf. vorgelegten Kalenderseite für den Zeitraum 1.4.2016 bis 4.4.2016 ersichtlich ist, dass Frau ***2*** die Tankstelle und daher nicht nur einen Aufenthaltsraum geweißelt und mit Tiefengrund angestrichen haben soll. Diesbezüglich haben aber die vom Finanzamt ***27*** aufgrund der Beschwerde im September 2020 durchgeführten Erhebungen beim damaligen Mieter der Tankstelle ergeben, dass die Tankstelle von der Mieterin ausgemalt wurde (Punkt 1. des Protokolls über die Erhebung vom 2.9.2020 datiert mit 29.9.2020). Soweit im Vorlageantrag versucht wird das Wort "Tankstelle" im Kalendereintrag in das "Vermietungsobjekt Tankstelle" umzudeuten, ist festzuhalten, dass auch das Vermietungsobjekt Tankstelle den ganzen Tankstellenbereich beinhaltet und daher sowohl die vermieteten als auch die nicht vermieteten Teile umfasst. Überdies ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar wieso sich der Bf. im Vorlageantrag auf den Standpunkt stellt, dass die Mieterin der Tankstelle im Jahr 2016 gar keine Malertätigkeiten durchgeführt hat, sondern solche von dieser zuletzt 2012 erfolgt wären (S. 12 des Vorlageantrages), wenn Frau ***2*** ohnedies nur den nicht vermieteten Aufenthaltsraum ausgemalt hat. Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO davon aus, dass die von Herrn ***39*** gegenüber der Prüferin gemachten Angaben zutreffend sind, weil es durchaus der Lebenserfahrung entspricht, dass eine Rechnung nach Betriebsschließung vor mehr als zweieinhalb Jahren nicht mehr aufgefunden werden kann. Soweit im Vorlageantrag ausgeführt wird, dass ein mit ***60*** geführtes Telefonat ergeben hätte, dass es Herrn ***41*** aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen wäre zu malen, ist festzuhalten, dass Herr ***39*** angegeben hat, die Firma ***41*** in ***48*** mit den Malerarbeitern betraut zu haben und nicht Herrn ***41*** persönlich. Soweit der Bf. offenbar die Richtigkeit der Angaben von Herrn ***39*** anlässlich der Erhebungen des Finanzamtes im September 2020 damit in Frage zu stellen versucht, dass dieser den Bf. für eine Reparatur an einem Tankstellensektionaltor der Autowaschanlage haftbar hätte machen wollen, aber die darauffolgende Klage verloren hätte und seitdem den Bf. nicht mehr gut zu sprechen wäre, ist festzuhalten, dass sich aus dem diesbezüglich vorgelegten Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts ***34*** vom 22.3.2017 lediglich ergibt, dass der Bf. ein ausständiges Mietentgelt in Höhe von € 1.495,20 eingeklagt hat. Auch angesichts der Höhe des eingeklagten Betrages ist für das Bundesgericht das diesbezügliche Vorbringen des Bf. nicht nachvollziehbar, zumal eine Schadenersatzforderung der Mieterin im Wege der Aufrechnung in diesem Verfahren hätte geltend gemacht werden müssen, der Zahlungsbefehl aber ohne Einspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Zum Vorbringen, dass Frau ***2*** nur die an die ***40*** nicht vermieteten Freiflächen der Tankstelle gereinigt hätte, ist festzuhalten, dass sich aus dem vom Bf. mit Vorlageantrag vorgelegten Plan zum Mietvertrag mit der ***40*** ergibt, dass alle Freiflächen des Tankstellenbereichs an die ***40*** vermietet waren (Beilage B 49 rote Markierung). Überdies ist in der Natur gar keine Abgrenzung von Flächen erkennbar (vgl. das Foto Beilage 38/2 des Vorlageantrages). Außerdem hat Herr ***39*** angegeben, dass die Außenanlage der Tankstelle nie vom Bf. oder seinen Angehörigen gereinigt wurde. Herr ***39*** hat daher nicht zwischen vermieteten und nicht vermieteten Flächen differenziert, sondern die ganzen Freiflächen des Objektes ***51*** gemeint. Betreffend das im Vorlageantrag erstattete Vorbringen, Frau ***2*** hätte außerdem über jede einzelne Vermietungsbetriebsimmobilie eigene Ordner anlegen sollen (Seite 10), ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen im Widerspruch dazu steht, dass auch für das Jahr 2018 nicht vier Beilagen (E1b) je Mietobjekt mit der Einkommensteuererklärung 2018 eingereicht wurden (vgl. das Mail der Prüferin an die steuerliche Vertretung des Bf. vom 31.8.2020), sondern lediglich ein "E1b" für alle Objekte zusammen. Soweit der Bf. moniert er hätte die Vorlage des Kalenders (Anmerkung: wohl des vollständigen Kalenders), der von Frau ***2*** im Jahr 2016 geführt worden war, bei der Schlussbesprechung am 20.2.2020 angeboten, ist festzuhalten, dass es dem Bf. freigestanden wäre, diesen Kalender im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorzulegen. Überdies ist der Bf. am 2.9.2020 von der Prüferin aufgefordert worden, diesen Kalender vorzulegen und wurde ihm mit Mail vom 15.9.2020 mitgeteilt, dass dies nach wie vor nicht erfolgt ist. Wenn nunmehr im Vorlageantrag (Seite 5) unten ausgeführt wird, dass dieses Verlangen "überraschend" gekommen wäre und dieser Kalender für ihn nicht mehr greifbar wäre, ist dieses Vorbringen für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar, weil ja gerade die Nichtnachweisbarkeit welche Leistungen Frau ***2*** an den Bf. erbracht hat, Mitgrund für die zu Tz. 1 des Prüfberichts vom 10.3.2020 getroffenen Feststellung der Nichtanerkennung des Dienstverhältnisses von Frau ***2*** gewesen ist. Auch kann es keineswegs als fremdüblich angesehen werden, dass der Bf. nicht nach Ende des Dienstverhältnisses die Herausgabe aller Aufzeichnungen über die Tätigkeit von Frau ***2*** von dieser verlangt hat bzw. sich zumindest eine Kopie davon angefertigt hat zumal es sich lediglich um maximal 31 Blätter gehandelt haben kann (KW 9 bis KW 39). Die Feststellung, dass Frau ***2*** im Zeitraum 1.3.2016 bis 30.9.2016 keine Lohnzahlungen vom Bf. erhalten hat und erst am 5.10.2016 vom Bf. an Frau ***2*** ein Betrag von € 3.240,55 überwiesen wurde, ergibt sich aus der vom Bf. diesbezüglich vorgelegte Umsatzliste des Kontos bei der ***101***. Die Feststellung, dass für das Objekt ***8*** Fenster, Rolläden und zwei Haustüren eingebaut wurden, ergibt sich aus der vom Bf. im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten Rechnung der Firma ***18*** vom 22.12.2015. Dass beim Einbau der neuen Fenster und Türen keine bauliche Veränderung - im Sinne eines Versetzens von Fenstern und Türen an einen neuen Platz als die ersetzten Türen und Fenster -vorgenommen wurde, ergibt sich aus dem vom Bf. mit Mail vom 30.10.2019 an die Prüferin übermittelten Plänen (West-Ansicht = Beilage B 20/8 des Vorlageberichts). 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung bzw. teilweise Stattgabe) 3.1.1 Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde und des Vorlageantrages: Gemäß § 323c Abs. 1 BAO werden in anhängigen behördlichen Verfahren der Abgabenbehörden alle im ordentlichen Rechtsmittelverfahren (7. Abschnitt Unterabschnitt A) vorgesehenen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16. März 2020 fällt, sowie Fristen, die bis zum 16. März noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Daher wurde das Fristverlängerungsansuchen vom 26.4.2020 innerhalb der noch offenen Beschwerdefrist gestellt und da die Beschwerde innerhalb der vom Finanzamt ***27*** gewährten Fristverlängerung erfolgt ist, ist die Beschwerde jedenfalls rechtzeitig eingebracht worden. Die Beschwerdevorentscheidungen vom 15.4.2021 wurden dem Bf. am 19.4.2021 zugestellt. Bereits am 20.4.2021 brachte er einen Fristerstreckungsantrag betreffend Einbringung eines Vorlageantrages ein und führte dieser - genauso wie jener vom 20.6.2021 - zu einer Hemmung des Fristenlaufes für die Einbringung des Vorlageantrages gemäß § 245 Abs. 3 2. Satz BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. a BAO. Mit der Zustellung der Abweisung des Fristerstreckungsantrages vom 23.7.2021 mit Bescheid vom 26.7.2021 wurde die Hemmung gestoppt. Die letzte gewährte Fristverlängerung ist bis 1.8.2021 erfolgt. Laut jüngster Judikatur des VwGH endet die in § 245 Abs. 4 BAO vorgesehene Hemmung auch in Fällen einer Stattgabe des Fristverlängerungsansuchens mit dem Tag der Zustellung dieser Stattgabe an den Antragsteller. Die noch offene Restfrist geht in der vom Finanzamt gewährten verlängerten Frist auf. Sie ist daher auch nicht auf spätere Fristverlängerungsanträge "übertragbar" (VwGH 30.6.2021, Ra 2021/15/0019). Da aber der 1.8.2021 ein Sonntag gewesen ist (§ 108 Abs. 3 BAO), war der am 2.8.2021 eingebrachte Vorlageantrag noch rechtzeitig eingebracht 3.1.2 Zur Frage, ob ***2*** in den Jahren 2015 und 2016 als nahe Angehörige des Bf. anzusehen ist: Nahe Angehörige sind generell in einer Nahebeziehung stehende Personen. Bei ihnen werden wegen des Fehlens von Interessengegensätzen besondere Anforderungen an die steuerliche Beachtlichkeit von Vereinbarungen gestellt. Für die Beurteilung ob eine Person als naher Angehöriger des Abgabepflichtigen anzusehen ist, ist die Regelung des § 25 BAO in dem Sinn nicht maßgeblich als auch nicht in dieser Bestimmung enthaltene Personen nahe Angehörige im Sinn des Ertragsteuerrechts sein können (vgl. zB Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, Tz 159 zu § 2 EStG). Soweit im Vorlageantrag die Ansicht vertreten wird, dass durch die von der Prüferin laut Vorbringen des Bf. getätigten Aussage, dass sie nunmehr in die Niederschrift über die Schlussbesprechung "Ex-Lebensgefährtin" schreiben werde, damit die Angehörigeneigenschaft als beendet gelten würde (S. 3 des Vorlageantrages) ist festzuhalten, dass es im Abgabenrecht keine Außerstreitstellung von Sachverhalten gibt und das Bundesfinanzgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt eigenständig zu beurteilen hat (vgl. zB VwGH 30.5.2017, Ra 2017/16/0064). Auch wenn ein besonders enges, persönliches Verhältnis zwischen den Beteiligten vorliegt, kommt die Nahe-Angehörigen-Judikatur zur Anwendung (vgl. zB VwGH 25.7.2018, Ro 2018/13/0005; VwGH 26.3.2014, 2011/13/0036; BFH 19.11.2014, VIII R 23/11). Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat auch nach Auflösung der Lebensgemeinschaft zwischen dem Bf. und ***2*** eine faktische Nahebeziehung bestanden, sodass die Zahlungen, die der Bf. 2015 und 2016 an ***2*** geleistet hat, nur dann als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können, wenn die diesen Zahlungen zugrunde liegenden Abmachungen nach außen hin ausreichend zum Ausdruck gekommen sind einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. zB VwGH 17.3.2021, Ra 2020/15/0113; VwGH 31.1.2019, Ra 2018/15/0050; VwGH 31.1.2018, Ra 2016/15/0009, uam.). Entgegen der Ansicht des Bf. ist das Dienstverhältnis zwischen ***2*** und ihm nicht ausreichend nach außen hin in Erscheinung getreten, weil eine Anmeldung des nahen Angehörigen zur Sozialversicherung, die Abfuhr der lohnabhängigen Abgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag) sowie die Betrauung eines Vertreters mit der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und lohnabhängigen Abgaben nicht als ausreichendes nach außen in Erscheinung treten angesehen werden kann, weil die Beteiligten in der Regel gerade bei "vorgetäuschten" Vertragsverhältnissen formale Belange beachten werden (VwGH 17.9.1996, 92/14/0161). Überdies wird durch die bloße Bezahlung von Lohnsteuer dem Finanzamt nicht mitgeteilt für wen diese Lohnsteuer abgeführt wird. Dies gilt gleichermaßen für die Abfuhr der Kommunalsteuer an die Gemeinde. Mit dem Vorlageantrag wurden diesbezüglich lediglich Auszahlungsjournale für die Monate März bis September 2016 vorgelegt (Beilagen B 13/1 bis B 13/7). Dass vom Bf. mit dem steuerlichen Vertreter im Dezember 2015 über das Dienstverhältnis von Frau ***2*** gesprochen wurde, kann nicht festgestellt werden, weil der diesbezüglich vom Bf. angeführte Beweis untauglich ist, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Aus Aufzeichnungen über mit dem steuerlichen Vertreter geführte Telefonate, aus denen sich lediglich Zeitpunkt und Dauer des jeweiligen Telefonates ergibt, kann nichts über den Inhalt der geführten Gespräche abgeleitet werden (vgl. B 55 des Vorlageantrages). Vielmehr muss für Dritte erkennbar sein, dass die vom nahen Angehörigen ausgeübte Tätigkeit aufgrund eines Dienstverhältnisses mit dem Abgabepflichtigen erfolgt. Auch die zweite für die Anerkennung einer Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen notwendige Voraussetzung, nämlich dass die getroffene Vereinbarung einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben muss, ist nicht erfüllt. Im vorgelegten Dienstzettel sind nämlich die von ***2*** zu verrichtenden Tätigkeiten viel zu unbestimmt umschrieben, weil einerseits es alle die Vermietung betreffenden Tätigkeiten sein sollen und dann lediglich beispielsweise einzelne Tätigkeiten angeführt werden, die wiederum sehr unbestimmt bleiben. So ist nicht klar welche konkreten Arbeiten zu verrichten sind, wenn von Aufräumarbeiten im Freien und in den Vermietungsräumlichkeiten die Rede ist (Entsorgungstätigkeit; Reinigungstätigkeit; Einräumen bzw. Umräumen von Fahrnissen in Regalen?). Dies gilt gleichermaßen für die im Dienstzettel angeführte Pflege der Betriebsplätze und Betriebsgrundstücke, weil weder die konkret zu pflegenden Flächen angeführt sind noch die Intervalle (Häufigkeit). Gerade bei landschaftsgärtnerischen Tätigkeiten ist es notwendig die Intervalle zwischen den sich wiederholenden Tätigkeiten festzulegen. Auch dies ist nicht erfolgt. Auch durch die Anführung von "allgemeinen Bürotätigkeiten" kann weder eindeutig noch ohne jeden Zweifel bestimmt werden welche Tätigkeit ***2*** diesbezüglich konkret ausüben soll. Besonders schwer wiegt der Umstand, dass keine zeitliche Abgrenzung zwischen den handwerklichen Tätigkeiten und den kaufmännischen Tätigkeiten (Büroarbeit) durchgeführt wurde, weil die handwerklichen Tätigkeiten unter den Arbeiterbegriff fallen (GewO 1859 bzw. subsidiär §§ 1151 ff ABGB sowie für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter das Landarbeitsgesetz 1984 bzw. nunmehr das LAG 2021) hingegen für die Bürotätigkeiten das AngG zur Anwendung kommt. Für Arbeiter und Angestellte kommen unterschiedliche Kollektivverträge zur Anwendung. Da die Tätigkeit eines Dienstnehmers immer nur unter einen Kollektivvertrag fallen kann (Grundsatz der Tarifeinheit; vgl. zB Resch in Jabornegg/Resch, ArbVG § 10 (Stand 1.4.2019, rdb.at) Rz 1 zu § 10 ArbVG), muss bei sogenannten Mischtätigkeiten (nichtkaufmännische und kaufmännische Dienste) das zeitliche Ausmaß der Angestellten- und der Arbeitertätigkeit bestimmt sein (vgl. zB Schrammel in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG, § 1 (Stand 1.6.2005, rdb.at) Rz 88; OGH 29.9.2016, 9 ObA 109/16v). Im gegenständlichen Fall wurde eine solche zeitliche Fixierung nicht vorgenommen und wurde bei der Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag; diese sind laut § 2 Abs. 2 Z 12 AVRAG im Dienstzettel zu nennen; vgl. zB Binder/Burger/Mair, AVRAG3, § 2 Rz 35) lediglich auf das Gesetz verwiesen. Daher kann mangels Bestimmtheit des Ausmaßes der handwerklichen Tätigkeiten und der Bürotätigkeiten nicht einmal festgestellt werden welchem Kollektivvertrag das Dienstverhältnis mit ***2*** eigentlich unterliegt. Ferner wurde das Ausmaß der Arbeitszeit nicht festgelegt, sondern nur der tägliche Beginn und die Pausenzeiten. Die Anmeldung zu einem bestimmten Stundenausmaß bei der Sozialversicherung kann die Vereinbarung des Ausmaßes der Arbeitszeit mit der Dienstnehmerin nicht ersetzen. Ebenfalls kann aus dem Dienstzettel nicht ersehen werden an welchem Einsatzorten (Mietobjekten) ***2*** tätig werden soll, dh. insbesondere ob bzw. welche im Dienstzettel angeführten Tätigkeiten sich auf bereits vermietete Objekte und welche sich auf nicht vermietete Objekte beziehen sollen. Dass der Inhalt des vorgelegten Dienstzettels nicht klare und eindeutige Regelungen enthält, sondern in sich widersprüchlich ist, ergibt sich auch daraus, dass einerseits von Vermietungsräumlichkeiten und Betriebsräumlichkeiten die Rede ist. Andererseits wird der Arbeitsort mit ***8*** angegeben. In diesem Objekt gibt es aber nur eine Räumlichkeit die für die Vermietung vorgesehen ist. Daher kann aus dem Dienstzettel nicht ersehen werden, dass als Arbeitsorte auch die Objekte 10, 12 und 15 gelten sollen. Auch die Ausführung im Vorlageantrag es wäre auch vereinbart worden, dass Frau ***2*** sämtliche Bürotätigkeiten übernehmen müsse (Seite 10), zeigt, dass Art und Umfang der von Frau ***2*** zu übernehmenden Tätigkeiten nicht klar und eindeutig festgelegt wurde zumal ja auch der Bf. selbst Bürotätigkeiten im Rahmen seiner Vermietung durchgeführt hat und auch seine steuerliche Vertretung mit derartigen Agenden betraut war. Dazu kommt, dass sich das vom Bf. im Vorlageantrag erwähnte "Anforderungsprofil", nämlich eine abgeschlossene Lehre als landwirtschaftlicher Facharbeiter, dem Besuch einer Veranstaltung als geprüfter Buchhalter und dem Besitz eines Führerscheins für alle Fahrzeugklassen, nicht mit allen Tätigkeiten in Deckung bringen lässt, die Frau ***2*** laut Bf. für ihn ausgeführt haben soll wie zB Maler- und Fliesenlegerarbeiten (vgl. Seite 15 des Vorlageantrages). Auch hat der Bf. keinerlei Nachweise für sein Vorbringen in der Beschwerde (S. 8) vorgelegt, dass er bereits 2015 jemanden für die Arbeiten gesucht hätte für die er Frau ***2*** 2016 beschäftigt hat. Schließich fehlt es nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichts an der Fremdüblichkeit, wobei fehlende Fremdüblichkeit auch dann gegeben ist, wenn der Vollzug des Vertragsverhältnisses nicht so erfolgt wie es unter Fremden üblich ist (vgl. zB VwGH 4.6.2003, 2001/13/0300). Fremdüblich für ein Dienstverhältnis ist nämlich die laufende Entlohnung mit einem gleich bleibenden Betrag (vgl. VwGH 26.6.2001, 97/14/0012; VwGH 23.5.2000, 97/14/0167). Im gegenständlichen Fall ist eine Zahlung eines Betrages von € 9.000,-- knapp vor Ende des Jahres 2015, nämlich am 31.12.2015, erfolgt und damit auch vor dem geplanten Beginn des Dienstverhältnisses im Jänner 2016 wenn man dem diesbezüglichen Vorbringen des Bf. folgt. Auch die Höhe der Lohnvorauszahlung in Höhe von mehr als drei Bruttomonatsbezügen kann jedenfalls nicht als fremdüblich angesehen werden, wobei dabei auch zu berücksichtigen ist, dass eine Rückzahlungsverpflichtung (für den Fall, dass die Tätigkeit nicht begonnen wird bzw. beendet wird bevor der Vorschuss mit den Lohnzahlungen verrechnet werden kann) nicht schriftlich getroffen wurde. Aufgrund der Höhe des Betrages entspricht es den üblichen Gepflogenheiten aus Gründen der Beweissicherung (in einem Gerichtsverfahren wäre der Vorschussleistende beweisbelastet, dass eine Rückzahlung vereinbart wurde) eine solche Vereinbarung schriftlich zu fixieren. Auch das ist nicht erfolgt. Bei Dienstverhältnissen ist entgegen der Ansicht des Bf. eine Vorauszahlung auf ein noch gar nicht begonnenes Dienstverhältnis nicht fremdüblich. Diesbezüglich kommen in der Praxis vor Beginn des Dienstverhältnisses die Leistung von Aufwandersätzen an den künftigen Dienstnehmer (zB Aufwand aufgrund von Vorstellungsgesprächen) vor nicht aber eine Vorauszahlung in mehr als dreifacher Höhe des Monatsentgelts. Auch der Umstand, dass es nach der Zahlung von € 9.000,- am 31.12.2015 erst nach der Abmeldung von ***2*** zur Sozialversicherung (das war per 30.9.2016) und zwar am 5.10.2016 zu einer "Schlusszahlung" über € 3.240,55 an Frau ***2*** gekommen ist, kann keinesfalls als eine fremdübliche Abwicklung eines Dienstverhältnisses angesehen werden. Soweit vom Bf. sowohl in der Beschwerde (S. 5 f) als auch im Vorlageantrag (S. 19 f) vorgebracht wird, dass für den Bf. Vorauszahlungen eine übliche Vorgehensweise darstellen und zu seinen Geschäftsgepflogenheiten gehören würden, ist zunächst festzuhalten, dass es für den Fremdvergleich nicht darauf ankommt wie vom Bf. die Abwicklung von Geschäftsfällen erfolgt, sondern wie es im allgemeinen Wirtschaftsverkehr geübte Praxis ist (vgl. VwGH 21.3.1996, 95/15/0092). Soweit der Bf. daher vorbringt, dass die Fremdüblichkeit deswegen zu bejahen wäre, weil vom Bf. unübliche Vorauszahlungen getätigt werden, findet diese Ansicht in der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Prüfung der Fremdüblichkeit keine Deckung. Darüber hinaus ist auf einen Vergleich mit dem üblichen Verhalten einander fremd gegenüberstehender Personen bei vergleichbaren Leistungsbeziehungen abzustellen (vgl. VwGH 1.12.1992, 92/14/0149, 0151; VwGH 30.9.1999, 97/15/0101; VwGH 17.4.2008, 2005/15/0073). Daher kommt es - in Übereinstimmung mit der Begründung der Beschwerdevorentscheidung (S. 6 unten) - nicht darauf an, ob Anzahlungen im Bau- und Handwerksbereich üblich sind. Daher ist es auch ohne rechtliche Bedeutung, dass der Bf. Anzahlungen an Firmen für bestellte Geräte - ein Anbot ist dem Bf. laut vorgelegtem Überweisungsbeleg vorgelegen (B 58/2) - auch ohne Vorliegen einer Anzahlungsrechnung geleistet hat. Dies gilt auch für die vom Bf. am 31.12.2020 getätigte Vorauszahlung in Höhe von € 10.000,00 an die Gemeinde für Gebühren für Kanal, Wasser, Abfall und Grundsteuer. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der vom Bf. vorgelegten Unterlagen das Ausmaß der von ***2*** tatsächlich erbrachten Leistungen nicht festgestellt werden konnte. Wenn vom Bf. im Vorlageantrag vorgebracht wird, dass Stemm- und Installationsarbeiten in Zusammenarbeit mit dem Bf. von Frau ***2*** durchgeführt hätten werden sollen (Seite 8), zeigt sich, dass es sich auch nach dem eigenen Vorbringen um familienhafte Mitarbeit gehandelt hat. Auch aus der Schilderung der von Frau ***2*** laut Bf. übernommenen Tätigkeiten im Vorlageantrag (S. 8 ff), bei denen es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen handelt, sondern um projektbezogene einmalige Tätigkeiten, die üblicherweise im Rahmen von Werkverträgen vergeben werden, wie zum Beispiel nachstehende Tätigkeiten: Demontage der Granitfassade des Objektes ***8*** Ausmalen des Objektes ***8*** Sanierung von Boden und Decke des Objektes ***8*** Entfernen von Bäumen und Sträuchern Setzung von Bäumen wäre nach den Gepflogenheiten des üblichen Wirtschaftslebens zu erwarten gewesen, dass der Bf. selbst über detaillierte Tätigkeitsberichte verfügt hat und diese auch von Frau ***2*** verlangt hätte, um beurteilen zu können ob die Tätigkeiten ordnungsgemäß abgeschlossen sind um weitere Schritte an den jeweiligen Objekten setzen zu können. Betreffend die in verfahrensrechtlicher Hinsicht erhobenen Einwände des Bf. ist folgendes auszuführen: In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden wäre, weil bei der Schlussbesprechung vom 20.2.2020 die zu Tz. 1 des Prüfberichts getroffene Feststellung nur "wenige Minuten" besprochen worden wäre. Dazu ist anzumerken, dass das sich aus § 115 Abs. 2 BAO ergebende Recht auf Parteiengehör darin besteht, der Partei Gelegenheit zu geben sich zu behördlichen Sachverhaltsangaben zu äußern sowie Kenntnis über die Ergebnisse von Beweisaufnahmen zu erlangen und zu diesen Stellung zu nehmen (vgl. zB Ritz/Koran, BAO7, Tz 14 zu § 115 BAO mwN). Soweit der Bf. die Regelungen des § 43 Abs. 4 AVG und § 45 Abs. 3 AVG in der Beschwerde anführt ist festzuhalten, dass das AVG weder im Abgabenverfahren vor dem Finanzamt noch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht zur Anwendung kommt. Dem Bf. wurde mit Schreiben vom 20.11.2019 unter Punkt 1. Kto. 6000 Löhne und Gehälter die wesentlichen aus Sicht der Betriebsprüfung relevanten Punkte der zu Tz. 1 getroffenen Feststellung zur Kenntnis gebracht. Auch mit Mail vom 31.10.2019 wurde von der Prüferin gefragt, ob es zwischen dem Bf. und der Lebensgefährtin Arbeitsverträge gibt und welchen Arbeitsumfang die Leistungen enthalten, welche Tätigkeiten ausgeführt wurden und ob es Arbeitszeitaufzeichnungen gibt. Es wurde ersucht diese Unterlagen bis Mitte nächster Woche zu übermitteln. Daher wurde aus Sicht des Bundesfinanzgerichts dem Bf. schon während des Prüfungsverfahrens ausreichend Gelegenheit gegeben sich zu den behördlichen Sachverhaltsannahmen zu äußern. Überdies ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs keinen absoluten Verfahrensmangel darstellt, wie auch die belangte Behörde in der Begründung der ergangenen Beschwerdevorentscheidung ausführt und im Beschwerdeverfahren sanierbar ist (vgl. zB VwGH 2.12.2020, Ra 2020/13/0095). Durch die im September 2020 getätigten Erhebungen des Finanzamtes ist eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs, wobei das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, dass eine solche Verletzung nicht gegeben ist, jedenfalls behoben worden. Soweit der Bf. im Vorlageantrag offenbar die Ansicht vertritt, dass er durch die von ihm dargestellte Mitwirkung an der Betriebsprüfung quasi von einer weiteren Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren "befreit" worden wäre (arg… "der originale Dienstkalender von Frau ***2*** wäre vom 6.11.2019 bis Juli 2020 dem Finanzamt zur Verfügung gestanden…"; S. 20 des Vorlageantrages sowie auch Seite 10 des Schriftsatzes vom 5.1.2013 "Es lag mehrmals in der Sphäre der BP den Kalender zu sehen, anzunehmen und in das Protokoll einzufügen…"), ist festzuhalten, dass die Mitwirkungspflicht selbstverständlich auch im Beschwerdeverfahren weiterhin uneingeschränkt gilt und es daher in seiner Verantwortung liegt, dass er der Aufforderung vom 2.9.2020 den Kalender vorzulegen nicht nachgekommen ist. Zum Vorbringen im Vorlageantrag wonach eine am 11.6.2021 durchgeführte Akteneinsicht ergeben hätte, dass im Akt des Bf. Seiten von Plänen bzw. Unterlagen der ***114***-Arbeiten fehlen würden (Seite 23 unten), ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Vollständigkeit des Veranlagungsaktes des Bf. beim Finanzamt nicht zu beurteilen ist. Auch betreffend die mit Nachtrag zum Vorlageantrag vom 4.2.2022 vom Bf. vorgelegte Anzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 21.6.2021 besteht keine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts und sind daher die Ausführungen des Bf. betreffend die Nichtübermittlung der Seite 2 der Einvernahme von Frau ***2*** vom 17.9.2020 mit dem zitierten Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung für das gegenständliche Beschwerdeverfahren von keiner Relevanz. Zum Vorbringen im Schreiben vom 5.1.2023, wonach bei der Verfassung der Bescheidbegründung vom 16.4.2021 die Seite 2 der Einvernahme von Frau ***2*** vom 17.9.2020 auch "vergessen" worden wäre, da sonst die Bescheidbegründung nicht so verfasst werden hätte können wie sie verfasst worden wäre, ist festzuhalten, dass in der Begründung zur ergangenen Beschwerdevorentscheidung die Einvernahme von Frau ***2*** vom 17.9.2020 gar nicht erwähnt wird. Zum Vorbringen auf Seite 24 des Vorlageantrages bzw. auf Seite 2 unten des Schreibens vom 5.1.2023 betreffend die Kündigung des Vollmachtsverhältnisses von ***35*** durch den Bf. ist festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, dass der Bf. das Vollmachtsverhältnis am 2.6.2020 aufgekündigt hat wie sich aus dem diesbezüglichen Schreiben samt Mail vom selben Tag vom Bf. an ***35*** ergibt (Beilagen B 64/1 und B 64/2 des Vorlageantrages). Daher ist die Darstellung in der Stellungnahme der Prüferin zur Beschwerde vom 17.7.2020 wonach ***35*** nach Abschluss der Prüfung die steuerliche Vertretung zurückgezogen habe, unzutreffend. Entgegen der Ansicht des Bf. ergibt sich aus dem Mail von ***35*** vom 31.8.2020 an die Prüferin nicht, dass der Bf. das Vollmachtsverhältnis gekündigt hat, sondern nur, dass der Bf. nunmehr einen neuen Steuerberater hätte und sich dieser um die Angelegenheit betreffend Übermittlung der Beilagen zur Einkommensteuererklärung 2018 kümmern werde. Soweit vom Bf. im Vorlageantrag ausgeführt wird, dass sich die Diskussion der Feststellungen im Zuge der Schlussbesprechung für den Bf. als "schwierig" erwiesen hätte, ist festzuhalten, dass die Relevanz dieses Vorbringens für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht erkennbar ist zumal dem Bf. im Rahmen der Schlussbesprechung jedenfalls rechtliches Gehör eingeräumt wurde. Soweit vom Bf. in Abrede gestellt wird, dass er letztendlich bei allen Feststellungen, nicht nur bei der Tz. 1, keine Einsicht gehabt und vehement auf seinen Ansichten beharrt hätte, ist festzuhalten, dass auch diesem Umstand keine Relevanz für das gegenständliche Beschwerdeverfahren zukommt, weil das Bundesfinanzgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen und nicht darüber zu befinden hat, ob im Rahmen der Betriebsprüfung Konsens zwischen Prüferin und der Bf. über die getroffenen Feststellungen bestanden hat oder nicht. Zu den Ausführungen des Bf. im Schriftsatz vom 5.1.2023, dass die Prüferin in der Stellungnahme vom 31.10.2022 unrichtig angegeben habe, dass sie bei der Betriebsbesichtigung am 18.10.2019 geklingelt hätte, ist festzuhalten, dass zwischen Betriebsbesichtigung und dieser Stellungnahme mehr als drei Jahre liegen und die Prüferin in ihrer Stellungnahme die Richtigkeit der Angabe des Bf. im Nachtrag zum Vorlageantrag vom 4.2.2022 er sei noch stehend im Freien betreffend Frau ***2*** befragt worden, widerlegen wollte. Zum Vorbringen des Bf., dass er davon ausgehen würde, dass das Beschäftigungsverhältnis mit Frau ***2*** bereits vor der Betriebsbesichtigung am 18.10.2019 ein Thema gewesen wäre (Seite 7 des Schreibens vom 5.1.2023) ist festzuhalten, dass sich dem Bundesfinanzgericht die Relevanz dieses Vorbringens verschließt. Außerdem steht die Stellungnahme der Prüferin vom 31.10.2022 damit nicht in Widerspruch, weil diese nur ausführt, dass bei der Betriebsbesichtigung der Wohnort der ehemaligen Lebensgefährtin noch kein Thema gewesen ist. Daraus ergibt sich aber nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis des Bf. zu Frau ***2*** nicht bereits ein Thema der Betriebsprüfung gewesen ist. Es können daher die vom Bf. an ***2*** geleisteten Zahlungen in den Jahren 2015 und 2016 nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Bf. aus Vermietung und Verpachtung Berücksichtigung finden. Das hat zur Konsequenz, dass auch die dem Bf. gewährte Eingliederungsbeihilfe - mangels Zusammenhangs mit einer Einkunftsquelle - jedenfalls keine steuerpflichtige Einnahme, darstellt. Überdies sieht § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 eine Steuerfreiheit für diese Beihilfe vor (vgl. dazu zB Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, Tz 32 zu § 3 EStG). Betreffend die am 31.12.2015 erfolgte Zahlung von € 9.000,- ist festzuhalten, dass dieser Zahlung unabhängig von den vorstehenden Ausführungen jedenfalls kein Werbungskostencharakter zukommt, weil dieser Zahlung jedenfalls Darlehenscharakter zukommt (vgl. VwGH 23.5.1996, 93/15/0242; VwGH 20.11.1996, 95/15/0202; VwGH 20.3.2013, 2009/13/0051). Davon ist offenbar auch der Bf. ausgegangen, weil er diese Zahlung nicht lohnversteuert hat. Betreffend das im Vorlageantrag erstattete Vorbringen, dass Frau ***2*** nur Flächen gereinigt bzw. Arbeiten an Grünflächen vorgenommen hätte, die nicht vermietet waren (zB nicht vermieteter Flächen bei der Tankstelle; Entfernen von Sträuchern und Bäumen; Unkrautbeseitigung; Setzen von Bäumen), ist festzuhalten, dass einem dafür bezahlten Entgelt keine Werbungskosteneigenschaft bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zukommt, weil es sich am Veranlassungszusammenhang mit den aus der Vermietung erzielten Einnahmen fehlt (vgl. VwGH 28.5.2015, 2012/15/0104). Soweit vom Bf. die Bewohnbarkeit bzw. Nichtbewohnbarkeit des Objektes ***26***, ***17***, zum Zeitpunkt der Betriebsbesichtigung im Rahmen der Betriebsprüfung, die am 18.10.2019 stattgefunden hat, zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht wird, ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Bf. zu dem im Jahr 2018 aufgetretenen Wasserrohrbruch, der in der Folge laut Vorbringen des Bf. nicht behoben wurde, keine Relevanz für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum (2015 und 2016) haben. Betreffend die Feststellungen zu den als Werbungskosten (GWG gemäß § 13 iVm § 16 Abs. 1 Z 8 lit. a letzter Satz EStG 1988) abgesetzten Wirtschaftsgütern, die die Lebensführung betreffen, die Anschaffung des Bodenbelages im Jahr 2016, der steuerlichen Behandlung des Frequenztherapiegerätes samt Schulungskosten, der steuerlichen Behandlung des an die ***24*** gezahlten Netzzutrittsentgltes und der Pacht für die landwirtschaftlichen Flächen an der Anschrift ***26*** wird auf die Begründung im Betriebsprüfungsbericht vom 10.3.2010 verwiesen, der sich das Bundesfinanzgericht anschließt. 3.1.3 Aufwendungen für Fenster und Türen für das Objekt ***8*** sowie Innenausbau ***8*** Gemäß § 28 Abs. 2 2. Satz EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl I Nr. 118/2016, gilt bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, hinsichtlich der Instandsetzungsaufwendungen folgendes: Instandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln getätigt werden, scheiden insoweit aus der Ermittlung der Einkünfte aus. Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen. Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern. Die Verpflichtung Instandsetzungsaufwendungen auf 15 Jahre zu verteilen gilt erstmals für Instandsetzungen, die im Kalenderjahr 2016 abgeflossen sind (§ 124b Z 291 EStG 1988). Für die Jahre vor 2016 und daher auch für Abflüsse im Jahr 2015 galt eine Verteilungsverpflichtung auf zehn Jahre. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich daher, dass keine Verteilungspflicht besteht, wenn das Objekt für Geschäftszwecke genutzt wird. Da laut Feststellungen der für die Vermietung vorgesehene Raum im Objekt ***8*** für eine Praxis und sohin für betriebliche Zwecke verwendet werden soll, kommt die Verteilungsregelung des § 28 Abs. 2 EStG 1988 hinsichtlich Instandsetzungsaufwendungen nicht zur Anwendung, sondern sind die Aufwendungen sofort absetzbar (vgl. zB Doralt, EStG9, Tz 107 zu § 28 EStG; Büsser in Hofstätter/Reichel, EStG, 68. Lfg. (Dezember 2019), Tz 111 zu § 28 EStG), sodass der Beschwerde betreffend die in das Objekt ***8*** eingebauten Fenster und Türen betreffend das Jahr 2015 im Umfang der ergangenen Beschwerdevorentscheidung stattzugeben ist. Da das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 1 Satz BAO berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern berechtigt ist, war der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2016 betreffend die Kosten des Innenbaus des Objektes ***8*** abzuändern, weil auch diesbezüglich die Verteilungspflicht des § 28 Abs. 2 EStG 1988 nicht zur Anwendung kommt (Sofortabzug von € 12.901 im Jahr 2016). 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht ist der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Frage unter welchen Voraussetzungen von einem nahen Angehörigen im Sinne des Ertragssteuerrechts auszugehen ist gefolgt. Im Übrigen waren Sachverhaltsfragen zu beurteilen, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu lösen sind, weswegen eine Revision nicht zulässig ist. Linz, am 7. März 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100983/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100983.2021
Stammnummer
140122
Gültig
07.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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