…dass dem Berufungsbegehren im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögensvorteilen auf Grund von Verträgen zu Gunsten Dritter nicht gefolgt werden kann. 2. Berücksichtigung der Begräbniskosten bei Berechnung der Erbschaftsteuer: Wie die Abgabenbehörde erster Instanz in der Berufungsvorentscheidung vom 7. August 2003 zu Recht erkannt hat…
…Dezember 2000 geschlossene Übergabsvertrag (zwischen der Übergebern einerseits und dem Übernehmer andererseits) in Ansehung dessen, dass sich der Übernehmer über Auftrag der Übergeberin verpflichtete, an die weichende Schwester einen Betrag von € 25.500 zu bezahlen, einen Vertrag zu Gunsten Dritter, nämlich der Berufungswerberin, darstellt…
…2000 geschlossene Übergabsvertrag (zwischen der Übergebern einerseits und dem Übernehmer andererseits) in Ansehung dessen, dass sich der Übernehmer über Auftrag der Übergeberin verpflichtete, an den weichenden Bruder (Bw.) einen Betrag von € 16.300 zu bezahlen, einen Vertrag zu Gunsten Dritter, nämlich des Berufungswerbers, darstellt…
…ein selbständiges Recht nicht schon vor dem Ableben des Erblassers entstanden, weil die Parteien des Übergabsvertrages auch ohne Zustimmung der Erblasserin zu einer Änderung des Vertrages (zugunsten Dritter) hinsichtlich des Rentenbezugsrechtes berechtigt gewesen wären. Gerade in punkto Selbständigkeit und damit Durchsetzbarkeit seien im vorliegenden Fall…
…wird allerdings der steuerrechtliche Entstehungstatbestand wesentlich über den bürgerlich-rechtlichen Begriff des todeswegigen Erwerbes hinaus erweitert. Dies geschieht insbesondere durch die Einbeziehung des Erwerbes von Vermögensvorteilen auf Grund von Verträgen zugunsten Dritter, die der spätere Erblasser schon zu Lebzeiten geschlossen hat (vgl. VwGH vom 17…
…die Rahmenverträge seien als Verträge zu Gunsten Dritter (zu Gunsten der Ärzte) anzusehen kann insofern relativiert werden, als ein konkret bezifferter Ärzteanteil - wie vorgebracht - in den Verträgen nicht vereinbart wurde und es sich dementsprechend auch nicht um einen unmittelbaren (ein unmittelbarer Anspruch ergäbe sich im…
…auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird. Bei diesen Erwerben handelt es sich um so genannte Verträge zu Gunsten Dritter, denen mit dem Tod des einen Vertragspartners Rechte aus dem Vertrag erwachsen…
…152, RZ 10.4). Eine Schenkung ist durch einen Vertrag zu Gunsten Dritter erst in dem Zeitpunkt ausgeführt, in welchem der Geschenknehmerin eine frei verfügbare Forderung gegen den aus dem Vertrag Verpflichteten zusteht (ebendort). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Berufungswerberin nach dem…
…RZ 10.4). Eine Schenkung ist durch einen Vertrag zu Gunsten Dritter erst in dem Zeitpunkt ausgeführt, in welchem der Geschenknehmerin eine frei verfügbare Forderung gegen den aus dem Vertrag Verpflichteten zusteht (ebendort). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Berufungswerberin nach dem im…
…habe nicht bestanden. Nach Auffassung der Bf seien die Rahmenverträge, in denen sehr wohl ein Ärzteanteil vereinbart worden sei, als Verträge zu Gunsten Dritter (zu Gunsten der Ärzte) anzusehen. Die Ärzte hätten sehr wohl einen unmittelbaren Honoraranspruch gegenüber den Patienten bzw. den Privatversicherungen. Dieser Anspruch…
…RZ 10.4). Eine Schenkung ist durch einen Vertrag zu Gunsten Dritter erst in dem Zeitpunkt ausgeführt, in welchem den Geschenknehmern eine frei verfügbare Forderung gegen den aus dem Vertrag Verpflichteten zusteht (ebendort). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Berufungswerberin nach dem im…
…RZ 10.4). Eine Schenkung ist durch einen Vertrag zu Gunsten Dritter erst in dem Zeitpunkt ausgeführt, in welchem den Geschenknehmern eine frei verfügbare Forderung gegen den aus dem Vertrag Verpflichteten zusteht (ebendort). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Berufungswerberin nach dem im…
…sei jener Tag, an dem der Schenkungsvertrag erfüllt werde und die Bereicherung endgültig eintrete. Bei Verträgen zugunsten Dritter - wie hier vorliegend - werde der Dritte im Zeitpunkt der Erfüllung der Verpflichtung durch den Versprechungsempfänger (in ihrem Fall ihres Bruders C.R. als Übernehmer) bereichert. Genauso entstehe…
…sich der nunmehrige Erblasser entschlossen, die Berufungswerberin als bezugsberechtigte Person gegenüber der Versicherungsanstalt namhaft zu machen. Im Folgenden werde bestritten, dass es sich bei den oben genannten Lebensversicherungsverträgen überhaupt um echte Verträge zu Gunsten Dritter im Sinne des Gesetzes handle, wodurch eine Verwirklichung des Steuertatbestandes…
…sich der nunmehrige Erblasser entschlossen, die Berufungswerberin als bezugsberechtigte Person gegenüber der Versicherungsanstalt namhaft zu machen. Im Folgenden werde bestritten, dass es sich bei den oben genannten Lebensversicherungsverträgen überhaupt um echte Verträge zu Gunsten Dritter im Sinne des Gesetzes handle, wodurch eine Verwirklichung des Steuertatbestandes…
…vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird. Insbesondere Lebensversicherungsverträge zu Gunsten eines im Versicherungsvertrag benannten Bezugsberechtigten begründen nach Literatur und Judikatur diesen Steuertatbestand. Es handelt sich dabei um einen Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne…
…Dem verstorbenen Vater Johann S sei es darum gegangen, einen solchen Prozess zwischen seinen Kindern zu vermeiden. Aus diesem Grund habe er mit dem Bw. eine Erb- und Pflichtteilsregelung zu Gunsten Dritter abgeschlossen, die aber ihrerseits keine Gegenleistung für die zuvor erfolgte Schenkung gewesen sei…
…Meinung vertrete, dass Leistungen im Sinne des § 5 GrEStG auch Leistungen an Dritte seien, die dem Veräußerer obliegen würden, aber auf Grund einer Abrede vom Erwerber zu tragen seien, die sich letzten Endes im Vermögen des Veräußerers zu dessen Gunsten auswirkten, so sei zu bedenken…
…Buy-Back-Verträge oder andere betraglich darstellbare Bonuszahlungen für hohe Neuwagen Verkäufe geleistet werden erscheinen schon deshalb glaubwürdig, weil auch die belangte Behörde, der sämtliche Buchhaltungsunterlagen vorlagen, nach ihren eigenen Ausführungen diesbezüglichen keine Angaben machen konnte. Die Argumentation der belangten Behörde verbleibt zu diesem Punkt…
…im Wesentlichen aus: "Dem vorgelegten Notariatsakt/Kaufvertrag ist zu entnehmen, dass die Liegenschaft in b [vom Ehegatten an die Berufungsführerin] um einen Kaufpreis von € 850.000,00 verkauft wurde. Unter Punkt 5 des Vertrages ist ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zu Gunsten des Ehegatten eingetragen…