Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0588-L/03
Erwerb von Vermögensvorteilen auf Grund von Verträgen zu Gunsten Bereicherungswille beim Erblasser im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Eintritt der Bereicherung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0588-L/03vom 23.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerber, geb. 9. August
1945, Adresse1, vom 30. Juni 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr
vom 4. Juni 2003 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Sohn des Berufungswerbers, J.H.jun.., hat am
1. Oktober 1995 bei der G.Versicherung eine Lebensversicherung,
Polizzen-Nummer XY, abgeschlossen. Als Bezugsberechtigter wurde der
Berufungswerber in der Polizze genannt. Am 1. November 1995
schloss J.H.jun. . bei der Z.K. Versicherung unter der Polizzen-Nummer AB eine
weitere Lebensversicherung ab, bei der wiederum der Berufungswerber als
Bezugsberechtigter namhaft gemacht wurde.
Am 23. Mai 2002 verstarb Josef Harrer
jun..
Mit Schreiben vom 25. Juni 2002 (G.Versicherung
), eingelangt beim zuständigen Finanzamt am 8. Juli 2002, bzw.
24. Juni 2002 (Z.K. Versicherung), eingelangt beim Finanzamt am
28. August 2002, teilten die Versicherungen der Abgabenbehörde
erster Instanz mit, dass aufgrund des Eintrittes des Versicherungsfalles an den
Berufungswerber folgende Leistungen zur Auszahlung gebracht werden bzw. worden
sind:
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G.Versicherung
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Z.K.
Versicherung
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Ablebensleistung
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15.989,00 €
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Todesfallleistung
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14.728,82 €
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zuzüglich Gewinnbeteiligung
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560,56 €
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zuzüglich Gewinnanteile
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2.723,41 €
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Gesamt
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16.549,56 €
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Gesamt
|
17.452,23 €
Die Verlassenschaftsabhandlung
nach J.H.jun. . wurde von Mag. St., dem öffentlichen Notar in M.,
durchgeführt. Mit Beschluss vom 1. April 2003,
Geschäftszahl 2 A 69/02h, des Bezirksgerichtes M. wurde verfügt, dass
das Hauptinventar mit
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Aktiva von
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63.367,477
€
|
Passiva von
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8.199,000 €
|
und einem rechnungsmäßigen Reinnachlass in
Höhe von
|
55.168,477
€
der Verlassenschaftsabhandlung zugrunde gelegt wird und
abhandlungs- und pflegschaftsbehördlich genehmigt wird.
Mit Einantwortungsurkunde, Geschäftszahl 2 A 69/02h,
vom 1. April 2003, wurde vom Bezirksgericht M. die
Verlassenschaftsbhandlung für beendet erklärt. Der Inhalt der
Einantwortungsurkunde lautet wie folgt: "Der Nachlass des am
23. Mai 2002 ohne Hinterlassung einer letzwilligen Anordnung
verstorbenen, zuletzt in Adresse1, wohnhaft gewesenen Schmiedemeisters J.H. wird
aufgrund des Gesetzes der minderjährigen erblichen Tochter A.E., geboren
29. Dezember 1999, Kleinkind, Adresse1 , die sich durch ihre
Kollisionskuratorin B.E., Angestellte, Adresse2, mit der Rechtswohltat des
Inventars zur Erbin erklärt hat, zur Gänze
eingeantwortet."
Aus der der Abgabenbehörde ebenfalls vorliegenden
Niederschrift vom 5. September 2002, aufgenommen wiederum vom
öffentlichen Notar Mag. St. , über die Durchführung der
Verlassenschaftsabhandlung, geht eindeutig hervor, dass in den Aktiva des
aufgenommenen Hauptinventars die berufungsgegenständlichen
Lebensversicherungen (G.Versicherung und Z.K. ) nicht beinhaltet
sind. Weiters geht hervor, dass bei den berücksichtigten Passiva
Begräbniskosten in Höhe von 9.743,-- € zum Ansatz gebracht
wurden.
Mit 4. Juni 2003 erließ das zuständige
Finanzamt zu Steuernummer XXX einen Erbschaftsteuerbescheid, gerichtet an die
minderjährige A.E. , zu Handen ihrer Kollisionskuratorin. Dieser
Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Ein weiterer Erbschaftsteuerbescheid erging -
ebenfalls mit Datum 4. Juni 2003 - an den Berufungswerber
(Steuernummer ZZZ). Mit diesem Bescheid setzte die Abgabenbehörde
erster Instanz Erbschaftsteuer in Höhe von 3.523,91 €
fest.
Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2003 erhob der
Berufungswerber gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung mit im
Wesentlichen folgender Begründung: Der Berufungswerber habe zwar die
Versicherungssumme ausbezahlt bekommen, jedoch habe er das Geld nicht
angerührt. Die seinerzeit abgeschlossene Lebensversicherung des Sohnes sei
für die zweijährige Tochter gedacht gewesen. Aufgrund der
Minderjährigkeit des Kindes sei die Versicherungssumme an ihn ausbezahlt
worden. Die noch verbliebene Summe befinde sich jedoch auf einem Sparbuch der
Bank. Der Berufungswerber ersuche, die getätigten
Begräbniskosten in Höhe von 10.013,-- € bei der Berechnung
der Steuer abzuziehen. So stelle er daher den Antrag, den
Erbschaftsteuerbescheid aufzuheben und mit den nachstehenden Kriterien neu zu
berechnen: Berücksichtigung der Begräbniskosten bei der
Berechnung und die Anerkennung der Steuerklasse I. Als Beilage legte der
Berufungswerber eine Kopie der handschriftlich aufgelisteten Ausgaben
(10.013,-- €) für das Begräbnis vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. August 2003
wies das zuständige Finanzamt die Berufung gegen den
Erbschaftsteuerbescheid vollinhaltich unter folgender Begründung
ab: Lebensversicherungsverträge zu Gunsten eines Dritten würden
den Steuertatbestand nach
§ 2 Abs 1 Z 3 ErbStG begünden. Die
Versicherungssumme einer Lebensversicherung zu Gunsten eines im
Versicherungsvertrag benannten Bezugsberechtigten gewähre der berechtigten
Person einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer und falle daher nicht
in den Nachlass. Mit dem Eintritt des Versicherungsfalles entstehe der
Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme gegen den Versicherer für den,
der den Anspruch aus dem Papier (Versicherungspolizze) nachzuweisen vermag.
Durch die Annahme der Zahlungen von der Versicherung werde die oben genannte
Steuerpflicht ausgelöst.
Die Begräbniskosten wären laut Niederschrift vom
5. September 2002 von der Erbin zu tragen gewesen und seien bei dieser
in Abzug gebracht worden. Gemäß
§
7 Abs 1 ErbStG würden die Eltern in die Steuerklasse III.
fallen. Die Berufung sei daher als unbegründet abzuweisen
gewesen.
Mit Schriftsatz vom 27. August 2003 stellte der
Berufungswerber einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und führte begründend aus: Er verweise auf die
Ausführungen in der Berufung vom 30. Juni 2003. Außerdem
sei er der Meinung, dass die Begräbniskosten nicht vor Berechnung der
Steuer berücksichtigt worden seien.
Mit Berufungsvorlage vom 13. Oktober 2003 wurde
von der Abgabenbehörde erster Instanz die gegenständliche Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs 1 ErbStG
unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz 1. der Erwerb von Todes
wegen, 2. Schenkungen unter Lebenden, 3.
Zweckzuwendungen.
§ 2 Abs 1 leg.cit. bestimmt:
Als Erwerb von Todes wegen gilt
1. der Erwerb durch Erbanfall,
durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches;
2. der Erwerb durch Schenkung auf
den Todesfall sowie jeder andere Erwerb, auf den die für Vermächtnisse
geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes Anwendung
finden;
3. der Erwerb von
Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen
Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers
unmittelbar gemacht wird.
1. Erwerb von
Vermögensvorteilen auf Grund von Verträgen zu Gunsten
Dritter: Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die
Auszahlungssumme zweier vom Sohn des Berufungswerbers abgeschlossener
Lebensversicherungsverträge beim Berufungswerber zur Erbschaftsteuer zu
erfassen sind. Beide Versicherungen sind Kapitalversicherungen (auf Ableben),
bei denen vom Versicherungsnehmer (= Sohn) für den Fall des Eintrittes des
Versicherungsfalles ein Bezugsberechtigter, nämlich der Berufungswerber,
namhaft gemacht wurde.
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegt der
Erbschaftsteuer der Erwerb von Todes wegen und als solcher gilt gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 3 auch der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund
eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit
dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird.
Bei den in
§ 2 Abs 1 Z 3 ErbStG genannten Erwerben
handelt es sich um so genannte Verträge zu Gunsten Dritter, denen erst mit
dem Tod des einen Vertragspartners Rechte aus dem Vertrag
erwachsen.
Zu den in § 2 Abs 1 Z 3
ErbStG bezeichneten Verträgen zählen nach der Rechtsprechung
insbesondere Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf Ableben
(vgl. VwGH 29.1.1996, 94/16/0064). Bei Kapitalversicherungen ist es dem
Versicherungsnehmer nach
§ 166 Abs 1 Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG)
vorbehalten, einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen. Dieser
Berechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers, also der
Versicherungsanstalt, mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Das ist das
Ableben des Versicherungsnehmers. Das Gesetz legt also die Steuerpflicht
ganz allgemein für jeden Erwerb eines Vermögensvorteiles fest, der auf
Grund eines vom Erblasser unter Lebenden geschlossenen Vertrages mit dessen Tod
unmittelbar gemacht wird. Ist daher im Vertrag ein Begünstigter
genannt, so stehen die Ansprüche nach dem Versicherungsvertragsrecht
unmittelbar dem Begünstigten zu. Erbschaftsteuerrechtlich wird in diesem
Fall regelmäßig der Tatbestand nach § 2
Abs 1 Z 3 ErbStG erfüllt (vgl. zu vor:
Dr. Fellner, Kommentar Gebühren
und Verkehrsteuern, Bd. III Erbschafts- und Schenkungssteuer,
Rz 13 a und 55 f. zu § 2).
Überträgt man diese Ausführungen auf den
gegenständlichen Fall, so ergibt sich, dass der vorliegende Sachverhalt
unter § 2 Abs 1 Z 3 EStG zu subsumieren
ist. Da es sich aber bei einer Zuwendung gemäß
§
2 Abs 1 Z 3 leg.cit. um Erwerbe im Zusammenhang mit einem
erbfallbedingten Rechtsträgerwechsel handelt, die auf einem
Rechtsgeschäft beruhen, das vom Erblasser zu seinen Lebzeiten mit einem
Dritten abgeschlossen wurde, ist weiters zu prüfen, ob eine Bereicherung
des Begünstigten - also des Berufungswerbers - gegeben ist und
ob der Bereicherungswille beim Erblasser - also dem Sohn des
Berufungswerbers - im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlag
(VwGH 21.5.1970, 1183/69; 29.4.1982, 81/15/0128, 0130 und
23.10.1992, 91/16/0103).
Hinsichtlich der Breicherung des Begünstigten ist
festzuhalten: Der Erwerb aus einem Versicherungsvertrag tritt unmittelbar
und ohne den Willen des Begünstigten ein. Nur wenn der Bezugsberechtigte
das Recht zurückweist, gilt das Recht als nicht erworben und dieser Anteil
würde gemäß
§ 167 Abs 2 VersVG den
übrigen Bezugsberechtigten zufallen.
Gegenständlich hat der Berufungswerber das aus dem
Versicherungsvertrag erworbene Recht nicht zurückgewiesen. Dies geht
einerseits aus den im Akt aufliegenden Bestätigungen hervor, die von beiden
betroffenen Versicherungsunternehmen gemäß
§ 26 ErbStG
an das zuständige Finanzamt gesendet wurden und andererseits aus den
Ausführungen des Berufungswerbwers in der Berufungsschrift vom
30. Juni 2003. In dieser gibt er selbst bekannt, dass die
Versicherungssummen an ihn ausbezahlt worden sind. Die von ihm vorgebrachten
Einwendungen - er habe das Geld nicht angerührt, weil die seinerzeit
geschlossene Lebensversicherung für die zweijährige Tochter des Sohnes
gedacht gewesen wäre und die Auszahlung an ihn nur erfolgt sei, weil seine
Enkelin noch minderjährig gewesen wäre und das (verbliebene) Geld
würde auf einem Sparbuch aufliegen - ändern nichts daran, dass
für den Berufungswerber die Bereicherung eingetreten ist.
Auch ist das Vorbringen hinsichtlich seiner Enkelin in der
Berufungsschrift aus folgenden Gründen nicht schlüssig: Es ist
zwar richtig, dass die Enkelin - sie war im Zeitpunkt des Eintrittes des
Versicherungsfalles zweieinhalb Jahre alt - gemäß
§ 865 ABGB vollkommen geschäftsunfähig war. Die
Geschäftsunfähigkeit bedeutet jedoch nur, dass das Kind sich nicht
durch eigene Handlungen berechtigen und verpflichten konnte, sondern dazu einen
gesetzlichen Vertreter benötigte. Dieser gesetzliche Vertreter wurde ihr im
Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens in Form einer Kollisionskuratorin
beigestellt. Damit ist das Argument der Minderjährigkeit der Enkelin
für den Erfolg des Berufungsverfahrens nicht zielführend.
Auch das weitere Vorbringen im Zusammenhang mit der
beabsichtigten Versorgung der Tochter durch den Erblasser ist nicht
stichhaltig: Die Enkeltochter wurde zum Ende des Jahres 1999 geboren. Die
Lebensversicherungen wurden aber bereits im Herbst 1995 durch den Sohn
abgeschlossen. Somit kann schon allein auf Grund der zeitlichen Differenz
zwischen den Vertragsabschlüssen und der Geburt der Beweggrund für die
Abschlüsse der Lebensversicherungen durch den Erblasser nicht die Vorsorge
für seine Tochter gewesen sein. Dieser Schluss wird auch noch durch die
Tatsache bekräftigt, dass der Versicherungsnehmer nach der Geburt seiner
Tochter die Versicherungsverträge hinsichtlich Bezugsberechtigung
unverändert beließ. Dies, obwohl eine jederzeitige Änderung des
Bezugsberechtigten möglich gewesen wäre.
Als letzter Punkt ist der Bereicherungswille des Erblassers
zu prüfen. Auf Grund der im vorangehenden Absatz geschilderten
Umständen - Verneinung der beabsichtigten Versorgung seiner Tochter
durch den Erblasser - ist das Vorliegen des Bereicherungswillens auf
Seiten des Erblassers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu bejahen. Dies umso
mehr, als nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Bereicherungswille
kein unbedingter sein muss. Es genügt, dass der Zuwendende eine
Bereicherung des Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt
(VwGH 30. 8. 1995, 94/16/0034;
29. 1. 1996, 94/16/0064). Zumindest die In-Kauf-Nahme der
Bereicherung des Vaters ist im vorliegenden Berufungsfall auf Seiten des Sohnes
ohne Zweifel gegeben gewesen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem
Berufungsbegehren im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögensvorteilen auf
Grund von Verträgen zu Gunsten Dritter nicht gefolgt werden
kann.
2. Berücksichtigung
der Begräbniskosten bei Berechnung der Erbschaftsteuer: Wie
die Abgabenbehörde erster Instanz in der Berufungsvorentscheidung vom
7. August 2003 zu Recht erkannt hat, sind die Begräbniskosten
laut Niederschrift des Gerichtskommissärs vom 5. September 2002,
aufgenommen anlässlich der Durchführung der
Verlassenschaftsabhandlung, von der Noterbin, der Tochter des Erblassers, zu
tragen (gewesen). Die Begräbniskosten in Höhe von 9.743,-- €
wurden in dem im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung errichteten Hauptinventars
auf der Passivseite zum Ansatz gebracht. Sie haben demgemäß die
Nachlassaktiva um eben diesen Betrag vermindert. Auch im
Erbschaftsteuerbescheid vom 4. Juni 2003, Bescheidadressat: die
minderjährige Enkeltochter des Berufungswerbers, zugestellt zu Handen der
Nachlasskuratorin, wurden die Kosten der Bestattung in Höhe von
9.743-- € bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der
Erbschaftsteuer als Abzugspost berücksichtigt.
Demgemäß ist eine Berücksichtigung von
Begräbniskosten bei der Berechnung der auf den Berufungswerber entfallenden
Erbschaftsteuer nicht möglich, weshalb der Berufung auch in diesem Punkte
nicht Folge zu geben ist.
3.
Gewährung der Steuerklasse I: Gemäß
§ 7 Abs 1 ErbStG werden nach dem persönlichen
Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser fünf Steuerklassen
unterschieden: I. Steuerklasse I. 1. Der Ehegatte,
2. die Kinder; als solche gelten auch a) die an Kindes Statt
angenommene Personen, b) die Stiefkinder. II. Steuerklasse
II. Die Abkömmlinge der in der Steuerklasse I Z 2
Genannten, die Abkömmlinge der an Kindes Statt angenommenen Personen jedoch
nur dann, wenn sich die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt auch auf die
Abkömmlinge erstrecken. III. Steuerklasse III. 1. Die
Eltern, Großeltern und weiteren Voreltern, 2. die
Stiefeltern, 3. die voll- und halbbürtigen Geschwister.
Der Gesetzgeber weist gemäß
§ 7 III. ErbStG den Eltern des Erblassers die Steuerklasse
III. zu. Da außer Streit steht, dass der Berufungswerber der Vater des
Erblassers ist, ist er in die Steuerklasse III. einzuordnen; eine Subsumtion
seiner Person in die Steuerklasse I. ist von Gesetzeswegen nicht möglich,
weshalb dem Berufungsbegehren auch in diesem Punkte nicht entsprochen werden
kann.
Aus den obenstehend angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 23.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 865 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
LebensversicherungenErwerb von VermögensvorteilenVerträge zu Gunsten DritterEintritt der BereicherungBereicherungswille im Zeitpunkt des VertragsabschlussesBegräbniskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0588-L/03
- Stammnummer
- 12818
- Gültig
- 23.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF