Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0012-L/06
Bereicherungsabsicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0012-L/06vom 31.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 16. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 1. Juni 2005
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin erhielt aus der von ihrem
geschiedenen Ehegatten geschlossenen Versicherungsvertrages anlässlich
dessen Ablebens einen Geldbetrag ausbezahlt. Das Finanzamt wertete diesen Erwerb
als erbschaftssteuerpflichtig und setzte die Erbschaftssteuer
fest. Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender Begründung:
Der Erblasser habe die Unfallversicherung nicht deshalb abgeschlossen, um die
Berufungswerberin zu begünstigen, sondern um ihren Unterhalt zu sichern.
Die Ehe der beiden sei zwar geschieden gewesen, jedoch hätten sie wieder
zusammen gelebt und einen gemeinsamen Haushalt geführt. Da dem Erblasser
bewusst war, dass die Berufungswerberin als geschiedene Ehegattin nicht
erbberechtigt war, habe der die Unfallversicherung abgeschlossen, um so für
seine Lebensgefährtin vorzusorgen. Ein Bereicherungswille sei beim
Erblasser nicht vorgelegen, sondern die Absicht, der Berufungswerberin den
gebührenden Unterhalt zu sichern. Das Finanzamt wies die Berufung
als unbegründet ab. Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird
das Berufungsvorbringen wiederholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG gilt als Erwerb
von Todes wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom
Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode
des Erblassers unmittelbar gemacht wird. Bei diesen Erwerben handelt es
sich um so genannte Verträge zu Gunsten Dritter, denen mit dem Tod des
einen Vertragspartners Rechte aus dem Vertrag erwachsen. Es trifft im
Sinne des Berufungsvorbringens zu, dass eine Bereicherung des Begünstigten
gegeben sein muss und auch der Bereicherungswille beim Vertragsabschluss
vorgelegen haben muss. Die Bereicherung selbst ist nicht strittig. Unstrittig
ist auch, dass die Berufungswerberin als geschiedene Ehegattin des Erblassers
keinen Erbanspruch hatte. Der Bereicherungswille braucht dabei kein
unbedingter zu sein, es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des
Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt. Dabei kann der Bereicherungswille von
der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden. Bereits der
Umstand, dass der Erblasser der Berufungswerberin für seinen Ablebensfall
einen beträchtlichen Vermögenswert zukommenlassen wollte, lässt
den Schluss zu, dass er beabsichtigte, die Berufungswerberin insoweit zu
bereichern. Die Absicht, den bisherigen Lebensstandard zu bewahren,
schließt den Bereicherungswillen jedenfalls nicht aus (VwGH v. 29.1.1996,
94/16/0064). Eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Erblassers
gegenüber der Berufungswerberin bestand im vorliegenden Fall nicht. Eine
moralische Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung schließt aber die
Annahme des Bereicherungswillen beim Zuwendenden nur dann aus, wenn der
Gesetzgeber eine derartige moralische Verpflichtung zu einer Leistung anerkennt
und im Fall ihrer Nichterfüllung entsprechende Schutzvorschriften (wie
beispielsweise § 796 ABGB - in dieser Bestimmung wird der
Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehegatten geregelt) aufstellt. Eine
solche Schutzvorschrift (Unterhaltsanspruch des Lebensgefährten) besteht
jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht. Die Festsetzung der
Erbschaftssteuer erfolgte somit zu Recht und über die Berufung ist
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 31.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0012-L/06
- Stammnummer
- 21701
- Gültig
- 31.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF