Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0500-L/02
Auszahlungen von Lebensversicherungen als Erwerbe von Todes wegen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0500-L/02vom 13.07.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vertreten durch Ernst
Josef Huber, Steuerberater, 4840 Vöcklabruck, Bahnhofstraße 4,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Linz, vertreten durch RR AD Renate Pfändtner, vom 15. März 1999
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Erbschaftssteuer wird mit 40.265,00 S festgesetzt. Dies entspricht 9% einer
Bemessungsgrundlage von 3,105.739,00 S unter Anrechnung der Steuer für
Vorschenkungen in Höhe von 239.252,00 S.
Entscheidungsgründe
Aus der Verhandlungsschrift vom 18. November 1994
über die Verlassenschaftsabhandlung nach dem am 9. Juli 1993
verstorbenen, zuletzt AdrHR, wohnhaft gewesenen Kaufmann hr geht unter Anderem
Folgendes hervor: "Summe des
Nachlasspassivums in Höhe von 2,087.343,77 S im Vergleich zum
Nachlassaktivum von 2,063.016,60 S, es ergibt sich daher eine rechnerische
Überschuldung des erblichen Nachlasses im Betrage von 24.327,17 S,
welche zur Gänze vom erblichen Sohn C.R.
zu vertreten ist.
Festgestellt wird, dass der Erblasser
zu Lebzeiten an die erbliche Witwe Bw.
laut Schenkungssteuererklärung der
erblichen Witwe vom 20. Dezember 1993 an die Abgabenbehörde
erster Instanz Schenkungen in Höhe von 3,020.655,15 S getätigt
hat und weiters auf Grund einer Lebensversicherung bei der W.A.
an die erbliche Witwe ein Betrag von
1,088.912,00 S bereits ausbezahlt wurde.
Dem erblichen Sohn C.R.
stehen auf Grund der einschlägigen
Bestimmungen des § 785 ABGB und § 767 ABGB Ansprüche
aus den vom Erblasser an die erbliche Witwe getätigten Schenkungen zu.
Der erbliche Sohn
C.R. und die erbliche Witwe
Bw. kommen vergleichsweise
überein, dass zur vollständigen Abgeltung der Ansprüche des
erblichen Sohnes C.R. gegen die
erbliche Witwe Bw. aus dem Titel der
Schenkungen, welcher Art auch immer, die der Erblasser zu Lebzeiten
getätigt hat, ein vergleichsweiser Betrag von 940.000,00 S von der
erblichen Witwe an den erblichen Sohn binnen 14 Tagen bezahlt wird und dass
weiters der erbliche Sohn den erblichen PKW laut Hauptinventar in sein
Alleineigentum übernimmt. Es wird ausdrücklich vereinbart und
festgehalten, dass durch diese vergleichsweise Regelung die gegenseitigen
Ansprüche, welcherart auch immer, hiermit zur Gänze mit Erfüllung
abgegolten sind.
Die erbliche
Witwe verpflichtet sich, den oben genannten Barbetrag auf das Notaranderkonto
des Gerichtsabgeordneten bei der Raiffeisenbank
M. Land zu überweisen.
Ausdrücklich und
unwiderruflich anerkennt hiermit Herr
C.R. die Schenkungen des Erblassers an
die erbliche Witwe Bw. laut
Schenkungssteuererklärung vom 20. Dezember 1993.
Einvernehmlich wird
festgestellt, dass das gesetzliche Vorausvermächtnis nach § 758
ABGB bereits erfüllt ist und zwar in der Weise, dass die erbliche Witwe in
ihrem Wohnhaus die Fahrnisse übernommen hat."
Aus einer Mitteilung über die Fälligkeit der
Versicherungssumme laut § 26 ErbStG 1955 der W.A. vom
30. Juni 1993 geht hervor, dass Herr hr, wohnhaft gewesen in AdrHR, am
9. Juni 1993 verstorben sei und bei der W.A. mit 2 Polizzen
lebensversichert gewesen wäre. Als Versicherungsleistung sei nunmehr in
Folge des Ablebens der versicherten Person ein Betrag von insgesamt
1,088.912,00 S fällig geworden. Auf Grund des vom Versicherungsnehmer
festgesetzten Bezugsrechtes würde dieser Betrag an Frau Bw., Adresse, zur
Überweisung gebracht werden.
Weiters liegt eine Mitteilung über die Fälligkeit
der Versicherungssumme laut § 26 ErbStG 1955 vom
27. August 1993 der A.K. vor, wonach auf Grund einer
Sterbegeldversicherung von hr ein Betrag von 35.715,00 S an Frau Bw.
ausbezahlt worden sei.
Die am 18. Juni 1993 errichtete Todfallsaufnahme
im Hinblick auf Herrn hr ergibt unter Anderem Folgendes:
Dieser sei verheiratet gewesen, letzter Wohnsitz sei AdrHR
gewesen. Als nachgelassener Ehegatte scheint die Berufungswerberin auf, als
volljährige Kinder zum einen C.R., zum anderen R.H.. Es würden keine
minderjährigen Kinder oder minderjährigen Nachkommen bereits
verstorbener Kinder vorliegen. Testamenterbin würde die erbliche Witwe Bw.
sein, nämlich nach einem Testament vom
27. Juni 1990.
Weiters liegt folgende Schenkungssteuererklärung
vor:
Bw. hätte von ihrem Mann, hr, verstorben am 9. Juni
1993, zuletzt wohnhaft in AdrHR, am 3. Mai 1993 nachstehende
Vermögenswerte schenkungshalber erhalten:
|
1.
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Wertpapierdepot mit einem Guthabensstand von (laut
Depotauszug per 31. Dezember 1992)
|
919.394,00 S
|
2.
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Sparbuch mit einem Guthabensstand von
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947.687,51 S
|
3.
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Bargeldbetrag von
|
200.000,00 S
|
4.
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100 Goldmünzen (Einfachdukaten) im Wert
von
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43.500,00 S
|
5.
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Wertpapierdepot im Betrag von
|
247.964,29 S
|
6.
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Sparbuch mit einem Guthabensbetrag von
|
119.984,67 S
|
7.
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Am 4. Juli 1990 einen Bargeldbetrag von
|
500.000,00 S
|
8.
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Sparbuch mit einem Guthaben von
|
42.124,68
S
|
|
sohin gesamt
|
3,020.655,15 S
Darüber hinaus hätte sie nach dem Ableben ihres
Mannes von der W.A. aus einer Lebensversicherung den Betrag von
1,088.912,00 S ausbezahlt erhalten, da sie als Begünstigte ausgewiesen
gewesen wäre.
Mit Schreiben vom 10. Mai 1995 wurde von der
Berufungswerberin in Bezug auf den Schenkungssteuerbescheid auf Grund der obigen
Schenkungssteuererklärung Folgendes vorgebracht: 1. Geld für
Haushaltsführung: Die Berufungswerberin hätte seit 1981 bis zum
Todestag (9. Juni 1993) eine gemeinsame Haushaltsführung mit ihrem
Ehegatten, hr, gehabt. Während dieser ganzen Zeit, es wären insgesamt
rund 12,5 Jahre gewesen, hätte die Berufungswerberin die Kosten der
Haushalts- und Lebensführung, somit auch die Kosten des Lebensunterhaltes
ihres Ehegatten zur Gänze und ausschließlich aus ihren eigenen
Einkünften bestritten. Von ihrem Ehegatten seien zur gemeinsamen
Haushaltsführung keinerlei Beiträge aus seinem Einkommen dazugeleistet
worden. Es werde daher ersucht, dass die Aufwendungen zur
Lebensführung des verstorbenen Ehegatten, welche die Berufungswerberin aus
ihrem eigenen Einkommen bestritten hätte, wie folgt in Abzug gebracht
werden würden: 12,5 Jahre = 150 Monate, durchschnittlich
12.000,00 S pro Monat, 12.000 x 150 = 1,800.000,00 S.
2. Bargeldzuwendung vom 4. Juli 1990 Mit Kaufvertrag
vom 27. Juni 1990 (Zl. 187/90, angezeigt am 23. Juli 1990) sei der
Berufungswerberin von ihrem Ehegatten eine Eigentumswohnung übertragen
worden. Der Kaufpreis sei mit 500.000,00 S bestimmt worden. Allein zum
Zwecke der Berichtigung dieses "Kaufpreises", der tatsächliche Wert der
Wohnung sei ja wesentlich höher gewesen, sei der Bargeldbetrag in Höhe
von 500.000,00 S am 4. Juli 1990 der Berufungswerberin von ihrem
Ehegatten übermittelt worden. Da diese beiden Vorgänge unmittelbar
miteinander verknüpft seien und im ursächlichen Zusammenhang stehen
würden, sei hier der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die
äußere Erscheinungsform (§ 21 BAO) dieses Sachverhaltes
für die steuerliche Beurteilung maßgeblich. Da hier eindeutig
die Absicht des Ehegatten bestanden habe, der Berufungswerberin die
Eigentumswohnung im Schenkungswege zukommen zu lassen, würde maximal der
Einheitswert der Eigentumswohnung als Bemessungsgrundlage für Zwecke der
Schenkungssteuer aufzunehmen sein. Da jedoch für den gesamten Vorgang schon
Grunderwerbsteuer vorgeschrieben worden sei (Bescheid vom 8. August 1990)
werde beantragt, dass die 500.000,00 S ebenfalls aus der
Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer ausgeschieden werden
würden.
3. Erhaltene Lebensversicherungssumme Der
Berufungswerberin wurden aus der Lebensversicherung ihres verstorbenen Mannes
1,088.912,00 S ausbezahlt (siehe dazu Schenkungssteuererklärung vom
20. Dezember 1993). Aus den nachfolgend angeführten Gründen
würde beantragt werden, dass die ausbezahlte Lebensversicherungssumme nicht
in die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer einbezogen werde.
Der am 9. Juni 1993 verstorbene Ehegatte der Berufungswerberin wäre
durch die Erkrankung an Kinderlähmung sehr stark körperbehindert
gewesen. Bedingt durch diese starke Körperbehinderung und auch durch andere
Umstände hätte sich der Gesundheitszustand des verstorbenen Ehegatten
in den letzten Jahren extrem verschlechtert. Die Berufungswerberin hätte
die gemeinsame eheliche Wohnung in einer Wohnanlage im dritten Stock ohne Lift
gehabt. Bedingt durch den schlechten Gesundheitszustand ihres Ehegatten
wäre sie gezwungen gewesen, für ihn sämtliche Einkäufe,
Besorgungen und Fahrten etc. durchzuführen. Durch den sich ständig
verschlechternden Gesundheitszustand des Gatten wäre auch nicht
vorhersehbar gewesen, in welchem Umfange dann eine ständige Pflege und
Wartung erforderlich werden würde. Die Berufungswerberin würde daher
damals nicht mehr in der Lage gewesen sein, neben der Pflege ihres Mannes auch
noch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Umgekehrt wären aber auch
noch zwei unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden gewesen. All diese
Umstände hätten letztlich dazu geführt, dass der Verstorbene
seine Ehegattin als bezugsberechtigte Person der Versicherungsanstalt
gegenüber bekannt gegeben hätte, um so den gesetzlichen Unterhalt der
Berufungswerberin im Falle seines Ablebens abzusichern. Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955 würde der Erwerb von
Vermögensvorteilen, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen
Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers
unmittelbar gemacht werde, ebenfalls der Schenkungssteuer unterliegen. Bei
Zuwendungen der Z 3 sei jedoch nicht nur zu prüfen, ob eine
Bereicherung des Erwerbers eintrete, sondern auch, ob beim Zuwendenden der
Bereicherungswille bestanden hätte (VwGH 21.5.1970, 1183/69).
Weiters werde noch auf das erst jüngst ergangene Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1995, 98/16/0149 verwiesen.
Auch hier bringe der Gerichtshof auf Seite 7 letzter Absatz klar zum
Ausdruck, dass für eine allfällige Steuerpflicht auch der
Bereicherungswille des Erblassers vorliegen müsse. Bestehe die Absicht des
Erblassers jedoch darin, durch die Zuwendung dem Begünstigen den
gesetzlichen Unterhalt zu sichern, könne die Bereicherungsabsicht
ausgeschlossen werden. Da somit aus den angeführten Gründen die
Bereicherungsabsicht seitens des Erblassers ausgeschlossen werden könne,
bestehe hinsichtlich dieser Zuwendung keine Schenkungssteuerpflicht.
4. Auszahlung Vergleichssumme 940.000,00 S Hier
werde auf das Protokoll zur Verlassenschaftsabhandlung vom 18. November
1994 verwiesen. Der Erbe C.R. hätte die Zuwendungen, welche der
verstorbene Gatte der Berufungswerberin am 3. Mai 1993 gemacht habe,
mittels Strafanzeige angefochten bzw. bestritten. Die Berufungswerberin
hätte nicht gewollt, dass hier eine Unsumme verprozessiert werden
würde bzw. sich die Streitigkeiten mit dem Erben jahrelang dahinziehen
würden. Sie hätte sich daher bereit erklärt, vergleichsweise eine
Summe von 940.000,00 S an den Erben zu bezahlen. Damit wären
sämtliche Ansprüche, welche der erbliche Sohn aus diesen Zuwendungen
gefordert hätte, endgültig abgegolten. Weiters seien, bis der
Vergleich in der nunmehr vorliegenden Form abgeschlossen hätte werden
können, auch entsprechende Beratungskosten (Rechtsanwalt 24.000,00 S,
Steuerbüro 43.656,00 S) in diesem Zusammenhang aufgelaufen. Es
werde daher gebeten, die Aufwendungen (Vergleichszahlung und Beratungskosten) in
Höhe von insgesamt 1,007.656,00 S von der Bemessungsgrundlage für
die Schenkungssteuer in Abzug zu bringen. Weiters würde mitgeteilt
werden, dass die Berufungswerberin innerhalb der letzten zehn Jahre keinerlei
weitere Zuwendungen erhalten habe.
Des Weiteren wurde im Schreiben vom 22. Juni 1995 von der
Berufungswerberin wie folgt ausgeführt: 1. Gemäß dem
Schreiben vom 20. Dezember 1993 wären die dort angeführten
Gegenstände im Jahre 1993 (3. Mai 1993) im Schenkungswege
übertragen worden. 2. Bei der Verpflichtung, dass die
Berufungswerberin die gesamten Kosten der Haushaltsführung (somit auch die
des Ehegatten) aus ihrem eigenen Einkommen alleine trage, hätte es sich um
eine mündliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten gehandelt. Insofern
könne daher kein entsprechender schriftlicher Nachweis vorgelegt werden.
Tatsächlich wäre es auch so gewesen, dass die
Berufungswerberin die gesamten Aufwendungen der Haushaltsführung (somit
auch die ihres Ehegatten) aus ihrem eigenen Einkommen bestritten und getragen
habe. Dies lasse sich auch dadurch nachweisen, dass die Berufungswerberin zum
Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten über keinerlei Ersparnisse verfügt
habe, da ihr eigenes Einkommen ausschließlich für die gemeinsame
Haushaltsführung verbraucht worden sei. Aus diesem Grunde wäre es dem
Ehegatten auch möglich gewesen, ein relativ großes Sparvermögen
anzulegen. Eine eidesstattliche Erklärung der Berufungswerberin werde zum
Nachweis vorgelegt. 3. Belege über die Zuwendung von
500.000,00 S könnten nicht vorgelegt werden, da es sich hier um einen
Barbetrag gehandelt habe. Wie bereits im Schreiben vom 10. Mai 1995
ausgeführt, wäre der alleinige Zweck der Übergabe dieser
Barmittel gewesen, dass formell der im Kaufvertrag ausgewiesene "Kaufbetrag" als
entrichtet ausgewiesen werden hätte können. In Wirklichkeit hätte
die Berufungswerberin für den Erwerb der Eigentumswohnung keinen Schilling
aufgewendet, die Übernahme der Wohnung sei daher als reine Schenkung zu
werten. Beigelegt wurde eine von der Berufungswerberin unterzeichnete
eidesstattliche Erklärung vom 23. Juni 1995 mit folgendem
Wortlaut: "Ich,
Bw., 5020 Salzburg,
Kirchenstraße 59, erkläre an Eides statt, dass die gesamten
Kosten der Haushaltsführung, somit auch die Aufwendungen für meinen
Mann, bis zu seinem Tode (9. Juni 1993) von mir zur Gänze aus meinem
Einkommen bestritten worden sind."
Im Schreiben der Berufungswerberin vom 3. November 1997
wurde wie folgt ausgeführt: Die Einkommensteuerbescheide für
die Jahre 1991 bis 1993 und der Vermögensteuerbescheid zum
1. Jänner 1989 in Kopie würden beigelegt werden. Zum
Vermögensteuerbescheid zum 1. Jänner 1989 würde ergänzend
noch Folgendes mitgeteilt werden: a) Der letzte ergangene
Vermögensteuerbescheid wäre der zum 1. Jänner 1989 gewesen.
Die Vermögensteuer sei für die Folgejahre bis 1993 dann in
unveränderter Höhe vorgeschrieben worden, ohne dass ein neuer Bescheid
erlassen worden wäre. b) Das im Bescheid ausgewiesene sonstige
Vermögen setze sich wie folgt zusammen:
|
Forderung Fa. E.S.
|
756.489,00 S
|
Guthaben Einkommensteuer 1987 und 1988
|
37.195,00 S
|
|
793.684,00 S
Aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr
1991 geht folgender Gesamtbetrag der Einkünfte hervor:
|
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
|
466.996,00 S
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen
|
87.910,00 S
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
24.731,0 S
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
579.637,00 S
Aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr
1992 geht folgender Gesamtbetrag der Einkünfte hervor:
|
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
|
482.301,00 S
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen
|
83.102,00 S
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
24.156,0 S
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
589.559,00 S
Aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr
1993 geht folgender Gesamtbetrag der Einkünfte hervor:
|
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
|
544.565,00 S
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen
|
377.675,00 S
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
33.219,0 S
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
955.459,00 S
Mit Bescheid vom 15. März 1999 wurde im
Hinblick auf den Erwerb von Todes wegen von hr ein Erbschaftssteuerbescheid an
Bw. abgefertigt. Die Erbschaftssteuer wurde mit 54.529,00 S festgesetzt,
was sich wie folgt ergeben würde:
|
Bemessungsgrundlage 3,175.280,00 S, davon
9 %
|
285.775,00 S
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ab Steuer für Vorschenkung
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-231.252,00 S
|
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54.523,00 S
Begründet wurde dieser Bescheid wie
folgt:
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Erwerbe von Todes wegen
|
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1. W.A.
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1,088.912,00 S
|
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2. A.K.
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35.715,00 S
|
|
|
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1,124.627,00 S
|
|
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ab Abgeltungssumme
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940.000,00 S
|
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|
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184.627,00 S
|
|
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plus Vorschenkungen, angezeigt
20. Dezember 1993
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3,020.655,00 S
|
|
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3,205.282,00 S
|
|
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ab Freibetrag
|
30.000,00 S
|
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|
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3,175.280,00 S
|
9 % =
|
285.775,00 S
|
ab Steuer für Vorschenkung
|
-231.252,00 S
|
Erbschaftssteuer
|
54.523,00 S
Es wurde gegen obigen Bescheid Berufung eingebracht wie
folgt:
1. W.A. (1,088.912,00 S)
Um Doppelausführungen zu vermeiden, werde vorweg auf
das Schreiben vom 10. Mai 1995 verwiesen. Ergänzend könne
dazu noch Folgendes ausgeführt werden: Bw. hätte nach dem
Ableben ihres Mannes mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen
keinerlei Witwenpension erhalten.
Das Einkommen ihres verstorbenen Mannes hätte zum
weitaus überwiegenden Teil aus einer monatlichen Leibrentenzahlung
(Firmenverkauf) bestanden. Bw. und dem verstorbenen Gatten wäre vollkommen
klar gewesen, dass diese Leibrentenzahlungen mit dem Tode des Berechtigten (des
wäre in diesem Falle ihr Mann) ersatzlos enden würden. Da der
Gesundheitszustand bereits Jahre vor dem Tod des verstorbenen Gatten schon sehr
schlecht gewesen wäre, sei für Bw. damals völlig unklar gewesen,
ob sie weiterhin berufstätig sein hätte können. Unter
Umständen würde sie gezwungen gewesen sein, ihre Erwerbstätigkeit
völlig einzustellen, um den schwer behinderten Gatten zu pflegen.
Des Weiteren wären zum damaligen Zeitpunkt noch
2 unversorgte Kinder, welche sich noch in Ausbildung befunden hätten,
vorhanden gewesen.
Bei einem plötzlichen Ableben ihres Mannes würde
daher die Berufungswerberin zum damaligen Zeitpunkt völlig mittellos und
ohne Unterhalt für sich und ihre Kinder dagestanden sein.
All diese Umstände würden letztlich den
verstorbenen Gatten damals dazu bewogen haben (26. Juni 1990), die
Berufungswerberin als bezugsberechtigte Person gegenüber der
Versicherungsanstalt im Falles seines Ablebens namhaft zu machen, sodass im
Falle seines plötzlichen Ablebens der Unterhalt für die
Berufungswerberin und ihre unversorgten Kinder doch notdürftig
gewährleistet hätte werden können.
Daraus könne hinreichend ersehen werden, dass beim
Zuwendenden der Bereicherungswille gefehlt habe. Auf die entsprechende
Verwaltungsgerichtshofjudikatur in diesem Zusammenhang werde verwiesen (siehe
auch Schreiben vom 10. Mai 1995).
Es werde daher nochmals beantragt, dass die erhaltene
Versicherungssumme aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werde.
2. Versicherungssumme A.K.
Die Versicherungssumme aus der Sterbegeldversicherung bei
der A.K. in Höhe von 35.715,00 S sei wohl ursprünglich an die
Berufungswerberin ausbezahlt worden. Dieser Betrag sei jedoch an den
abhandelnden Notar, zu Gunsten der Verlassenschaft, weitergeleitet worden. Die
ausbezahlte Sterbegeldversicherung in Höhe von 35.715,00 S sei daher
letztlich dem erbberechtigten Sohn, Herrn C.R., zugeflossen und daher auch ihm
zuzurechnen. Siehe dazu auch die Verlassenschaftsabhandlung nach hr vom
18. November 1994, Seite 4 und 5.
Die oben angeführte Summe sei daher ebenfalls aus der
Bemessungsgrundlage auszuscheiden.
3. Abgeltungssumme 940.000,00 S
Gemäß dem Protokoll zur
Verlassenschaftsabhandlung vom 18. November 1994 hätte Bw. dem
erblichen Sohn, C.R., eine Vergleichssumme von 940.000,00 S zur Abgeltung
aller Ansprüche aus dem Titel der Schenkungen, welche der Erblasser zu
Lebzeiten an die Berufungswerberin getätigt hätte, bezahlt. Diesem
ausgehandelten Vergleich wären jedoch zahlreiche, sehr zeitaufwändige
und umfangreiche Verhandlungen und Besprechungen vorausgegangen, die der
Berufungswerberin zusätzliche Rechts- und Beratungskosten in diesem
Zusammenhang verursacht hätten. Dadurch hätte jedoch vermieden werden
können, dass der Berufungswerberin jahrelange Prozesse aufgezwungen worden
wären, die letztlich eine Unsumme an Rechts- und Gerichtskosten
verschlungen hätten.
Diese Aufwendungen hätten wie im Schreiben vom
10. Mai 1995 bereits ausgeführt, insgesamt 67.656,00 S
betragen.
Es werde daher nochmals der Antrag gestellt, dass diese
Rechts- und Beratungsaufwendungen von insgesamt 67.656,00 S zusätzlich
zur Vergleichszahlung in Höhe von 940.000,00 S, somit insgesamt
1,007.656,00 S zum Abzug zugelassen werden würden.
4. Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 3
ErbStG 1955
Mit Schenkungssteuerbescheid vom 7. April 1998
sei bereits Schenkungssteuer von einer Gesamtzuwendung über
3,020.655,00 S vorgeschrieben worden. Beim angefochtenen Bescheid sei die
Vorschenkung, ohne Berücksichtigung eines Freibetrages, im
Gesamtausmaß von 3,020.655,00 S hinzugerechnet worden.
Es werde daher beantragt, dass neben dem Freibetrag
gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 in Höhe
von 30.000,00 S auch der Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 3 ErbStG 1955 (Ehegattenfreibetrag) in
Höhe von 100.000,00 S in Abzug gebracht werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Juli 1999
wurde der Berufung teilweise stattgegeben, die Erbschaftssteuer mit
43.308,00 S festgesetzt. Dies wurde wie folgt begründet:
Zu Punkt 1 der Berufung:
Nach der Eingabe vom 10. Mai 1995 hätte die
Berufungswerberin seit dem Jahre 1991 mit ihrem verstorbenen Ehegatten
einen gemeinsamen Haushalt geführt. Während der gesamten Zeit bis zum
Ableben - insgesamt 12,5 Jahre - hätte sie die Kosten der
Haushalts- und Lebensführung, somit auch die Kosten des Lebensunterhaltes
des verstorbenen Gatten aus ihren eigenen Einkünften bestritten. Vom
Ehegatten seien zur gemeinsamen Haushaltsführung keinerlei Beiträge
geleistet worden.
Der Einwand, dass sie im Zeitpunkt des Abschlusses der
Versicherung im Falle des plötzlichen Ablebens des Ehegatten völlig
mittellos und ohne Unterhalt für sich und ihre Kinder dagestanden
wäre, gehe somit ins Leere. Wenn sie seit 12,5 Jahren den gesamten
Unterhalt der Familie bestreiten hätte könne, wäre die behauptete
Unterhaltssicherung nicht erforderlich gewesen bzw. erscheine die
diesbezügliche Behauptung auch nicht glaubwürdig.
Die Berufung erweise sich somit in diesem Punkt als
unbegründet.
Zu Punkt 2:
In diesem Punkt wäre der Berufung stattzugeben
gewesen.
Zu Punkt 3.:
Die Zahlung an den Sohn C.R. sei bei der Bescheiderstellung
antragsgemäß berücksichtigt worden. Ein Abzug der
diesbezüglichen Beratungskosten der Berufungswerberin finde in
§ 20 ErbStG 1955 keine Deckung.
In diesem Punkt wäre die Berufung ebenfalls abzuweisen
gewesen.
Zu Punkt 4.:
Freibeträge nach § 14 ErbStG 1955
könnten dann, wenn innerhalb der letzten 10 Jahre mehrere
Vermögensvorteile von derselben Person angefallen seien, nicht pro Erwerb
abgezogen werden. Aus der in § 11 ErbStG 1955 angeordneten
Zusammenrechnung der Erwerbe und der Festsetzung der Steuer vom Gesamtbetrag
ergebe sich, dass der nach § 14 Abs. 3 ErbStG 1955 auf
Schenkungen unter Lebenden beschränkte Freibetrag von 100.000,00 S
anlässlich der Zusammenrechnung nicht mehr zu berücksichtigen sei. Der
angefochtene Bescheid wäre jedoch in diesem Punkt insoweit abzuändern,
als die Steuer für den Vorerwerb fiktiv auf den Todestag zu ermitteln sei.
Es ergebe sich demnach folgende Berechnung der
Erbschaftssteuer:
|
Gesamterwerb laut Bescheid vor Abzug des Freibetrages
|
3,205.282,00 S
|
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Abzüglich Erlös A.K.
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35.715,00 S
|
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Abzüglich Freibetrag Steuerklasse I
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30.000,00 S
|
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|
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3,139.560,00 S
|
9 %
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282.560,00 S
|
Ab gemäß
§ 11 ErbStG 1955
für Vorschenkung: Vorschenkung laut Bescheid vom
7. April 1998
|
3,020.655,00 S
|
|
|
Ab Freibetrag Steuerklasse I
|
30.000,00 S
|
|
|
rund
|
2,990.650,00 S
|
8 %
|
239.252,00 S
|
Erbschaftssteuer
|
43.308,00 S
Mit Schreiben vom 27. August 1999 wurde durch
Bw. der Antrag gestellt, die Berufung an die Abgabenbehörde
II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Ergänzend zur Berufung würde noch Folgendes
ausgeführt werden:
Zu Punkt 1: W.A. 1,088.912,00 S:
Die Berufungswerberin hätte den Lebensunterhalt ihres
verstorbenen Mannes seit dem Jahr 1981 aus ihren Einkünften bestritten
(siehe Schreiben vom 10. Mai 1995). Diese Tatsache hätte die
Abgabenbehörde bei der Vorschreibung der Schenkungssteuer (Bescheid vom
7. April 1998) jedoch nicht anerkannt. Genau auf diese Tatsache
stütze sie sich jedoch nunmehr bei der Begründung in der
bekämpften Berufungsvorentscheidung. Sie könne nicht einerseits eine
Tatsache als nicht erwiesen verwerfen und andererseits genau diese Tatsache als
Begründung für die Argumentation bei der Unterhaltssicherung der
Lebensversicherung heranziehen und sich darauf stützen. Insofern sei die
Begründung widersprüchlich und der Bescheid daher auch mit
Rechtswidrigkeit behaftet.
Die hier ausgezahlten Lebensversicherungen seien bereits
viel früher abgeschlossen worden (1973 und 1985). Zum Zeitpunkt des
Abschlusses dieser Lebensversicherungsverträge würde nicht die
Berufungswerberin bezugsberechtigt gewesen sein, sondern andere Personen. Erst
am 26. Juni 1990, also zu einem Zeitpunkt, wo der Gesundheitszustand
des verstorbenen Mannes der Berufungswerberin schon sehr schlecht gewesen
wäre, hätte er sich entschlossen zur Absicherung ihres Unterhaltes im
Falle seines Ablebens die Berufungswerberin als bezugsberechtigte Person
gegenüber der Versicherungsanstalt namhaft zu machen. Zum damaligen
Zeitpunkt wäre ja überhaupt nicht absehbar gewesen, wie lange die
Berufungswerberin wegen der Pflege ihres Mannes noch berufstätig hätte
sein können. Sobald sie neben der Pflege eine Erwerbstätigkeit nicht
mehr ausüben hätten können, würde sie ausschließlich
vom Einkommen ihres damals schon sehr kranken Mannes abhängig gewesen
sein.
Wie bereits in der Berufung ausgeführt hätte Bw.
nach ihrem verstorbenen Mann weder einen Anspruch auf Witwenpension noch auf
Fortzahlung der Leibrenten gehabt. Sie würde gezwungen gewesen sein, wegen
der Pflege des Mannes, ihren Beruf zur Gänze aufzugeben, sie hätte
nach seinem Tod wahrscheinlich nur mehr sehr schwer, wenn überhaupt, wieder
eine Berufstätigkeit aufnehmen können. Es wäre ja überhaupt
nicht absehbar gewesen, wie lange sie auf Grund der Pflege auf die
Berufsausübung - und somit auf ein eigenes Einkommen -
verzichten hätte müssen. Da sie zu diesem Zeitpunkt auch noch keine
eigenen Pensionsansprüche geltend machen hätte können, würde
sie nach dem Ableben ihres Mannes zur Sicherung ihres eigenen Unterhaltes und
den der Kinder ausschließlich auf die Zuwendung aus den
Lebensversicherungen angewiesen gewesen sein. Insofern sei völlig klar,
dass diese zur Absicherung ihres Lebensunterhaltes gedient
hätten.
Zu Punkt 3 Rechts- und Beratungskosten:
Ursprünglich sei vom Erben C.R. gefordert worden, dass
Bw. die ihr im Zuge der Schenkung geflossenen gesamten Vermögenswerte
wieder herausgebe (Schreiben vom 10. Mai 1995). Er hätte dies
auch mittels Strafanzeige und Prozess erzwingen wollen.
Wie bereits in mehreren Schriftsätzen ausgeführt,
hätte die Berufungswerberin nicht das ganze ihr zugewendete Vermögen
verprozessieren und verstreiten wollen. Insofern seien unmittelbar in diesem
Zusammenhang zur Abwendung eines ewig lang dauernden Rechtsstreites mit den
bereits geschilderten Konsequenzen diese angeführten Rechts- und
Beratungskosten angefallen.
Da diese Aufwendungen daher unmittelbar im Zusammenhang mit
einer allfälligen Herausgabe der bereits erhaltenen Schenkung stehen
würden, werde daher nochmals der Antrag gestellt, diese Aufwendungen auch
zum Abzug zuzulassen.
Am 2. September 1999 wurde obige Berufung der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 16. November 1999 wurde durch
die Berufungswerberin ergänzend ausgeführt:
Zu Punkt 1 (W.A.):
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG
1955 gelte als ein Erwerb von Todes wegen auch der Erwerb von
Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen
Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers
unmittelbar gemacht werde (vgl. VwGH vom 28. März 1996,
95/16/0245). Das Wesen dieser nach § 2 Abs. 1 Z 3 leg.cit.
der Steuer unterliegenden Verträge zu Gunsten Dritter (§ 881
ABGB) bestehe darin, dass die Berechtigung des Begünstigten erst durch den
Tod des Erblassers entstehe. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Erwerb
und dem Tod des Erblassers sei somit erforderlich. Erfasst würden jedoch
nur solche Vermögensvorteile, die auf Grund eines Rechtsgeschäftes
erworben worden wären.
In concreto seien der Berufungswerberin aus den
Lebensversicherungen ihres verstorbenen Mannes 1,088.912,00 S ausbezahlt
worden (vgl. Schenkungssteuererklärung vom 20. Dezember 1993).
Zum Zeitpunkt des Abschlusses der zu Grunde liegenden Verträge (1973 und
1985) wäre nicht die Berufungswerberin, sondern andere Personen
bezugsberechtigt gewesen. Erst mit Datum vom 26. Juni 1990 hätte
sich der nunmehrige Erblasser entschlossen, die Berufungswerberin als
bezugsberechtigte Person gegenüber der Versicherungsanstalt namhaft zu
machen.
Im Folgenden werde bestritten, dass es sich bei den oben
genannten Lebensversicherungsverträgen überhaupt um echte
Verträge zu Gunsten Dritter im Sinne des Gesetzes handle, wodurch eine
Verwirklichung des Steuertatbestandes des
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955 von vornherein
ausgeschlossen sei.
Ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter liege nämlich
nur dann vor, wenn auch ein direkter Anspruch des Dritten entstehe. Ob dies der
Fall sei, werde in Abs. 2 des § 881 ABGB nur unvollständig
durch Auslegungsregeln beantwortet. Bei Lebensversicherungsverträgen stehe
dem Versicherungsnehmer jedenfalls die Auswahl zu, sich selbst oder aber durch
eine Begünstigungsklausel gemäß
§ 166 Abs. 1
VersVG einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bestimmen. Bei letzterem handle
es sich um ein dem Versicherungsnehmer zustehendes Gestaltungsrecht, von dem dem
Versicherer gegenüber Gebrauch gemacht werden könne, welches aber
keiner Annahme bedarf (Versicherungsrecht 1981, 692). Dies hätte zur
Folge, dass die Begünstigung eines Dritten im Belieben des
Versicherungsnehmers stehe, womit für den Fall des Ablebens des
Versicherungsnehmers höchst unterschiedliche Rechtsfolgen einhergehen
würden.
Während nämlich im Falle der Begünstigung
eines Dritten die Versicherungssumme nicht in den Nachlass falle und somit auch
nicht in das Inventar aufzunehmen sei, sei bei einer nicht wirksam zum Tragen
kommenden Bezugsberechtigung Dritter die fällig werdende Versicherungssumme
zum Nachlassaktivum hinzu zu schlagen (JBl 1932, 315; NZ 1928, 26;
JBl 1987, 46 und OGH 7 Ob 647, 648/86; vgl. im Einzelnen
Zankl, NZ 1985, 81). Da mangels Verfügung die Versicherungsleistung
somit jeweils dem Versicherungsnehmer selbst zustehe (§ 168 VersVG),
falle diese konsequenterweise nach Ableben desselben in die Verlassenschaft
(§ 531 ABGB) und sei dort nach den Bestimmungen des Erbrechtes auf die
Erben aufzuteilen, ohne das jedoch ein direkter Anspruch auf die
Versicherungsleistung zustehen würde.
Daher spreche auch der OGH in seiner Entscheidung
7 Ob 18/84 (veröffentlicht in NZ 1985, 81) aus, dass es sich
bei der Lebensversicherung mit Begünstigung lediglich um einen Vertrag
handeln würde, durch den einem Dritten Rechte verschafft werden sollten.
Der Unterschied zum Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 881 ABGB
würde darin liegen, dass im Zweifel die Lebensversicherung dem Dritten
gerade keinen direkten Anspruch verschaffe. Dies auch deshalb, weil eine einmal
vorgesehene Begünstigung mangels gegenteiliger Anordnung des
Versicherungsnehmers bis zum Eintritt des Versicherungsfalles stets
geändert werden könne - und zwar gemäß
§ 552 ABGB auch durch letztwillige Erklärung. Da es also
wesentlich vom Willen des Versicherungsnehmers abhänge, ob er einen Dritten
begünstige und ihm somit einen direkten Anspruch hinsichtlich einer
Versicherungsleistung verschaffe, könne nicht davon ausgegangen werden,
dass es sich bei Lebensversicherungsverträgen a priori um Verträge zu
Gunsten Dritter handle. Da § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG
1955 aber von Verträgen zu Gunsten Dritter spreche, somit als
steuerrechtliche Vorschrift auf eine zivilrechtliche Umschreibung aufbaue, sei
der verwendete Ausdruck auch im Steuerrecht in dem Sinn zu verstehen, wie er im
Bereich der Teilrechtsordnung, dem der fragliche Begriff entnommen worden sei
oder auf die verwiesen worden sei, gedeutet werde (vgl. dazu
ÖStZ 1981, 226). Aus diesem Grund sei im konkreten Fall auch keine
wirtschaftliche Betrachtungsweise iSd BAO möglich und es greife die rein
rechtliche Betrachtungsweise Platz. Mangels Vorliegens eines echten Vertrages zu
Gunsten Dritter iSd ABGB sei somit einer steuerrechtlichen Anknüpfung
dieses Sachverhaltes der Zugang verwehrt.
Solle die Behörde dennoch zum Ergebnis gelangen, dass
in concreto eine dem Steuertatbestand des § 2 Abs. 1 Z 3
ErbStG 1955 zu unterwerfende, die Berufungswerberin auf Grund von
Lebensversicherungsverträgen zu Gunsten Dritter begünstigende Leistung
vorliege, so werde vorweg der Eintritt einer iSd ErbStG unentgeltlich erlangten
Bereicherung im Vermögen der Berufungswerberin auf Kosten des Erblassers,
Herrn hr, durch vorliegenden Erwerbsvorgang bestritten:
Das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht werde
grundsätzlich vom Bereicherungsprinzip beherrscht. Als steuerpflichtiger
Erwerb gelte demnach nur eine Bereicherung des Erwerbers. Wie schon früher
ausgeführt, wäre der am 9. Juni 1993 verstorbene Ehegatte
der Berufungswerberin auf Grund seiner Erkrankung an Kinderlähmung sehr
stark körperbehindert gewesen. Sein gesundheitlicher Zustand hätte
sich insbesondere in den Jahren vor seinem Tod massiv verschlechtert und es
wäre die Berufungswerberin dadurch zu einer Betreuung ihres Ehegatten
angehalten gewesen. So hätte sie - von der körperlichen Pflege
und dem seelischen Beistand abgesehen - sämtliche Besorgungen, wie
Einkaufen, Medikamente herbeiholen, aber auch Fahrten zu Ärzten und
Krankenhäusern etc. unternehmen müssen. In diesem Zusammenhang solle
nochmals darauf hingewiesen werden, dass sich die gemeinsame Ehewohnung in einer
Wohnanlage im 3. Stock ohne Lift befunden hätte (daher auch wesentlich
mühsamer und zeitaufwändiger).
Hier würde vertiefend ausgeführt werden, dass die
Berufungswerberin auf Grund einer mündlichen, im Familienrecht nicht selten
vorkommenden Vereinbarung iSd § 91 ABGB mit ihrem nunmehr verstorbenen
Ehegatten (vgl. dazu Kerschner, Vereinbarungen der Ehegatten über die
Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, in Harrer/Zitta, Familie und Recht
(1992) 391; OGH in JBl 1991, 714), die anfallenden Kosten der Pflege ihres
Ehegatten sowie sämtliche Kosten der Haushaltsführung (somit auch die
des Ehegatten) aus eigener Hand zu tragen gehabt habe, weshalb sie im Zeitpunkt
des Todes ihres Ehegatten auch über keinerlei Ersparnisse mehr verfügt
hätte. Dem Ehegatten wäre es daher möglich gewesen, ein relativ
großes Sparvermögen anzulegen.
Da die genannten, von der Berufungswerberin zu Gunsten
ihres Ehegatten geleisteten Tätigkeiten weit über die allgemeinen, im
Familienrecht (§ 90 ABGB) begründeten, Beistandspflichten der
Ehegatten zu einander hinausgereicht hätten (vgl. dazu Schwimann,
ÖJZ 1976, 368; zu wirtschaftlichen Grenzen der Beistandspflicht siehe
OGH in RdW 1986, 42; SZ 58/132), hätte dieser die
Berufungswerberin als Bezugsberechtigte seiner abgeschlossenen
Lebensversicherungen eingesetzt, um ihr so eine für ihre Hilfsdienste
entsprechende, der Berufungswerberin aus den Bestimmungen des Familienrechts
auch zustehende Gegenleistung zukommen zu lassen. Damit stehe aber außer
Zweifel, dass die Berufungswerberin durch die Zuweisung der Versicherungssumme
nach dem Ableben ihres Mannes nicht bereichert worden wäre, sondern dass
ihr dadurch eine Entschädigung im Sinne einer Entlohnung für ihre
langjährigen, ohne Barlohn geleisteten Tätigkeiten erbracht worden
sei.
Aber selbst bei von der Berufungswerberin nicht
eingeräumter Annahme des Vorliegens einer eingetreten Bereicherung sei nach
ständiger Rechtssprechung des VwGH bezüglich Subsumtion eines
Sachverhaltes unter den Steuertatbestand des § 2 Abs. 1 Z 3
ErbStG 1955 seitens der Steuerbehörde nicht nur zu prüfen, ob eine
Bereicherung des Erwerbes eingetreten sei, sondern auch, ob beim Zuwendenden der
Bereicherungswille bestanden hätte (VwGH 21.5.1970, 1183/69; VwGH
26.1.1995, 89/16/0149).
Nicht relevant seien daher die begründenden
Ausführungen der Behörde in ihrer Berufungsvorentscheidung vom
26. Juli 1999, wonach die Witwe auch nach dem Ableben ihres Ehegatten
den gesamten Unterhalt der Familie hätte bestreiten können, da sie
dazu auch 12,5 Jahre vor dem Tod ihres Ehegatten in der Lage gewesen
wäre. Zu prüfen würde vielmehr gewesen sein das Faktum, ob der
nunmehrige Erblasser im Zeitpunkt des Einsetzens der Berufungswerberin als
Begünstigter der Lebensversicherungen (26. Juni 1990) mit dem
Vorsatz gehandelt hätte, diese dadurch zu bereichern. Dabei sei nicht
unbedingter Vorsatz notwendig, sondern genüge bloß das Handeln mit
dolus eventualis, das heißt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des
Empfängers bejahe bzw. in Kauf nehme (VwGH 24.5.1991,
89/16/0068).
Der Bereicherungswille sei insbesondere dann
ausgeschlossen, wenn der Erblasser die Einsetzung in der Absicht, mit der
entsprechenden Zuwendung dem Begünstigten den anständigen und
angemessenen Unterhalt nach dessen Tode zu sichern, vornehme (VwGH
verstärkter Senat 4.2.1965, 607/64, Sammlung Nr. 3219/F; vgl. auch
Entscheidung vom 8.11.1977, 1168/77; 25.1.1995, 89/16/0149; Fellner, Erbschafts-
und Schenkungssteuerkommentar, Rz. 53 zu § 2).
Wie schon ausgeführt, wäre im Zeitpunkt der
Begünstigung (26. Juni 1990) überhaupt nicht absehbar
gewesen, wie lange die Berufungswerberin wegen der Pflege ihres Mannes noch
berufstätig hätte sein können. So bald sie neben der Pflege ihren
Beruf nicht mehr ausüben hätte können, würde sie daher
ausschließlich vom Einkommen ihres schwer kranken Mannes abhängig
gewesen sei und folglich nach seinem Ableben vor dem Problem gestanden, auf
Grund ihres Alters und der längerfristigen Abstinenz vom Arbeitsplatz nur
sehr schwer wiederum eine neue Arbeit zu finden. Somit hätten auch die
Tatsachen, dass die Berufungswerberin nach dem Tode ihres Mannes einkommenslos
gewesen sein würde, sowie dass noch zwei unversorgte, in Ausbildung
stehende Kinder aus vorangehender Ehe vorhanden gewesen wären, hr
zusätzlich dazu bewogen hätten, die Berufungswerberin zwecks
Absicherung ihres Unterhaltes im Falle seines Ablebens als bezugsberechtigte
Person seiner Lebensversicherungen einzusetzen, sodass diesfalls der Unterhalt
für die Berufungswerberin und ihre unversorgten Kinder doch halbwegs
gewährleistet hätte werden können.
Bezüglich Unterhaltsbemessung hinsichtlich
§ 796 ABGB sei in gleicher Weise wie bei Bemessung während
aufrechter Ehe nach den Bestimmungen des § 94 ABGB vorzugehen: Bei
einem ebenfalls verdienenden Ehegatten werde der so genannte
Unterhaltsergänzungsanspruch mit 40 % vom gemeinsamen Nettoeinkommen
abzüglich des eigenen Einkommens bemessen (OGH in SZ 64/135). Konkret
ergebe das folgenden jährlichen Unterhaltsergänzungsanspruch (1991)
der Berufunsgwerberin:
|
Pension Ehegatte netto (15.000,00 S x
14)
|
210.000,00 S
|
|
Entnahmen aus KG (60.000,00 S x 12)
|
720.000,00 S
|
930.000,00 S
|
Nichtselbständige Arbeit Bw.
|
467.000,00 S
|
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen
|
88.000,00 S
|
|
Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung
|
25.000,00 S
|
|
|
580.000,00 S
|
|
Abzüglich ESt-Belastung
|
-168.000,00 S
|
412.000,00 S
|
|
|
1.342.000,00 S
|
Davon 40 %
|
|
536.800,00 S
|
Abzüglich eigenes Einkommen der
Berufungswerberin
|
|
-412.000,00 S
|
Jährlicher
Unterhalt rund
|
|
125.000,00 S
Nehme man eine Kapitalisierung dieses Betrages bei einer
Lebenserwartung der Berufungswerberin von beispielsweise nur 75 Jahren vor,
so stehe die Höhe des dabei resultierenden Betrages mit jener der Zuwendung
keinesfalls in einem Verhältnis, müsse doch berücksichtigt
werden, dass sich im Zuwendungsbetrag auch die Gegenleistung für geleistete
Hilfsdienste während der langjährigen Krankheit von hr befinde (vgl.
vorhergehende Ausführungen).
All diese Fakten würden ergeben, dass der Zuwendende
gewiss nicht mit Bereicherungswillen gehandelt habe, da dieser nur den sonst
nicht gesicherten Unterhalt der Berufungswerberin für den Zeit nach seinem
Tode sicher stellen hätte wollen, er also auch aus seiner moralischen
Verpflichtung (VwGH 29.1.1996, 94/16/0064) heraus gehandelt habe. Keinesfalls
wollte dieser dadurch eine Bereicherung der Berufungswerberin in Kauf nehmen.
Auf Grund seiner Lebenssituation und der vorangehend angeführten Tatsachen
hätte er eine solche niemals ernstlich für möglich gehalten und
sich damit abgefunden, womit im Zeitpunkt der Begünstigung nicht einmal
dolus eventualis vorgelegen wäre.
Diese Ausführungen würden aber auch mit dem Zweck
einer Lebensversicherung korrespondieren, deren ratio nicht eine Bereicherung,
sondern die Versorgung von Witwen und Waisen sei (bereits JBl 1932, 315,
vgl. auch NZ 1988, 332, vgl. dazu auch Zankl, Lebensversicherung und
Nachlass, in: NZ 1985, 81).
Mangels Vorliegens eines entsprechenden
Bereicherungsvorsatzes sei eine Besteuerung des konkreten Sachverhaltes auch
unter diesem Aspekt betrachtet nicht zulässig und werde nochmals beantragt,
dass die erhaltene Versicherungssumme aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden
werde.
Mit Schreiben vom 30. Jänner 2003 wurde
durch die Berufungswerberin der Antrag gemäß
§ 323
Abs. 12 BAO auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
gestellt.
Am 3. März 2005 wurde an die W.A. folgendes
Auskunftsersuchen abgefertigt: Im Hinblick auf die beiden
Lebensversicherungen Polizze Nr.02.165 und 403.976 des hr wurde an Bw. ein
Betrag von 1,088.912,00 S ausbezahlt. Auf welcher Rechtsgrundlage
gemäß VersVG sei diese Auszahlung erfolgt? Um welche Art von
Lebensversicherungen hätte es sich dabei gehandelt? Falls noch vorhanden,
würden die Verträge samt eventuell vorhandenen Änderungen
einzureichen sein.
Mit Schreiben vom 9. März 2005 wurde wie
folgt geantwortet: Es würde sich bei den angeführten
Lebensversicherungen um Er- und Ablebensversicherungen gehandelt haben, die in
Folge des Ablebens der versicherten Person, hr, fällig geworden
wären. Die jeweilige Ablebenssumme zuzüglich Gewinnguthaben,
insgesamt somit ein Betrag von damals 1,088.912,00 S sei an die im
Ablebensfall begünstigte Person, Frau Bw., zur Auszahlung gebracht
worden. Beigelegt wurde eine Mitteilung an das Finanzamt über die
Auszahlung des obigen Betrages an Bw..
Mit Schreiben vom 16. März 2005 wurde durch
den Senat ergänzt: Das Auskunftsersuchen vom
3. März 2005 sei unzureichend beantwortet worden. Offen bliebe,
auf welcher Rechtsgrundlage gemäß VersVG (§§ 159 ff
VersVG?) die Auszahlung der gegenständlichen Beträge erfolgt sei.
Weiters, um welche Art von Lebensversicherung es sich dabei gehandelt hätte
(Kapitalversicherung?). Zusätzlich seien die angeforderten
Verträge nicht eingereicht worden.
Mit Schreiben vom 18. März 2005 wurden
Kopien der Originalpolizzen zu den gegenständlichen Kapitalversicherungen
eingereicht. Weiters wurde bekannt gegeben, dass als Rechtsgrundlage
für die Ablebensleistung § 166 VersVG gedient
hätte.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 3. März 2005
wurden durch den Senat folgende Fragen an die Berufungswerberin
gerichtet:
|
1.
|
Laut Aktenlage hätte die Berufungswerberin ihre
selbständige Tätigkeit bei der Firma E.S. in den gegenständlichen
Jahren nicht aufgegeben. Der Verweis auf eine Einkommenslosigkeit nach dem Tod
des Erblassers gehe folglich ins Leere. Es sei dazu Stellung zu
nehmen.
|
2.
|
Laut den Angaben von Bw. seien zwei unterhaltsberechtigte
Kinder durch die Lebensversicherungssumme begünstigt worden. Laut Aktenlage
handle es sich hierbei nicht um die leiblichen Kinder des Erblassers. Wer sei
der Vater dieser Kinder (Namen und Adresse), seien durch diesen in den Jahren
1990 bis 1993 Unterhaltszahlungen geleistet worden? Wenn ja, in welcher
Höhe jeweils?
|
3.
|
Eine behauptete Entschädigung für
Haushaltsführungskosten sei bereits im Verfahren im Hinblick auf die
Schenkungssteuer eingewendet worden. Falls eine Anrechnung dieser erfolgen
würde, würde es sich jedoch nur um einen Betrag handeln. Eine doppelte
Berücksichtigung sei jedenfalls nicht möglich. Die Berufungswerberin
werde nun aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen.
|
4.
|
In den Jahren 1993, 1994 und 1995 seien von Bw.
Einkünfte von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
bezogen worden. Auf Grund welcher Bezugsberechtigung seien diese bezogen
worden?
Mit Schreiben vom 23. März 2005 wurden der
Berufungswerberin die beiden Auskunftsersuchen an die W.A. sowie deren
Antwortschreiben samt Beilagen übermittelt.
Mit Schreiben vom 30. März 2005 wurde durch
die Berufungswerberin wie folgt geantwortet:
|
zu 1.
|
Von der Berufungswerberin sei nicht vorgebracht worden,
dass sie nach dem Tod des Ehegatten einkommenslos gewesen sein würde,
sondern bloß, dass auf Grund der Erkrankung von hr und der damit in
Zusammenhang stehenden Pflege durch Bw. es unsicher gewesen wäre, ob sie
ihren Beruf gerade wegen des unsicheren Krankheitsverlaufes und der damit
verbundenen Pflegetätigkeit weiter ausführen hätte können.
Damit verbunden gewesen wäre die Unsicherheit, ob sie bei gezwungener
Einstellung ihrer nichtselbständigen Tätigkeit (auf Grund der Pflege
ihres Mannes) letztlich nach dem Tod ihres Gatten und damit nach dem Ende der
Pflege wieder einen ebenso gut dotierten Job bekommen hätte. Eben aus
diesem Grund der Versorgung von Bw. und ihrer damals in Ausbildung befindlicher
Kinder sei Bw. als bezugsberechtigte Person gegenüber der
Versicherungsanstalt namhaft gemacht worden (siehe zu all dem bereits die
Berufungsschrift vom 16. April 1999, den Vorlageantrag vom
27. August 1999 und die Berufungsergänzung vom
16. November 1999).
|
zu 2.
|
Vater der Kinder: E.St., AdressES Unterhalt 1990
bis 1993: für beide Kinder zusammen monatlich 10.800,00 S (Unterhalt
für das einzelne Kind nicht mehr feststellbar)
|
zu 3.
|
Grundsätzlich würde hier auf die
ausführliche Berufungsergänzung vom 16. November 1999
verwiesen werden, wo von der Berufungswerberin primär vertreten werde, dass
auf Grund des dort noch einmal verdeutlichten Sachverhaltes von keinem echten
Vertrag zu Gunsten Dritter auszugehen sei und demnach der Tatbestand des §
2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955 nicht zum Zuge komme. Für den Fall, dass
der Senat nicht zu dieser Rechtsansicht gelange, sei eingewendet worden, dass
eine objektive Bereicherung nicht vorliege, dass Bw. ihren an Kinderlähmung
schwer erkrankten Mann über die wirtschaftlichen Grenzen der
Beistandspflicht hinaus zu pflegen gehabt hätte (körperliche Pflege,
Transporte ins Krankenhaus und zu Ärzten, etc.) und diese Pflegekosten
(Arztkosten, Kosten für Medikamente, Heilbehelfe, etc.) aus Eigenem zu
Tragen gehabt hätte (vergleiche insbesondere VwGH 29.1.1996, 95/16/0096,
ÖStZB 1996, 608 ff zu Zuwendungen in Anerkennung erbrachter
Pflegeleistungen). Diese Pflegekosten würden nicht im
Schenkungssteuerverfahren geltend gemacht werden (dort nur Kosten der
Lebensführung), sondern allein im Verfahren betreffend Erbschaftssteuer. Es
handle sich demnach - anders als im Ergänzungsvorhalt des Senates
ausgeführt - nicht um ein und denselben
Betrag. Abschließend würde nochmals festgehalten sein, dass
über all dem auch eine subjektive Bereicherung, sprich ein
Bereicherungswille seitens hr nicht vorliege, so dass insgesamt keinesfalls von
einer Steuerpflicht der Versicherungsleistung auszugehen sei (vergleiche dazu
und zu den Ausführungen davor nochmals die eingehenden Darstellungen in der
Berufungsergänzung vom 16. November 1999).
|
zu 4.
|
Es würde sich dabei um eine so genannte "begrenzte
Witwenpension" nach § 136 GSVG gehandelt haben (hätte ab
1. Juli 1993 für 30 Monate und zwar mit monatlich
12.157,30 S gebührt), weil die Voraussetzungen für eine
reguläre Witwenpension nicht erfüllt gewesen wären. Die
Pensionseinkünfte wären als nichtselbständige Einkünfte der
vollen Steuerpflicht unterlegen.
|
Stellungnahme zum Schreiben vom
23. März 2005
|
|
Die vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse würden
aufzeigen, was bislang ohnehin bekannt gewesen wäre, nämlich dass ein
Betrag von 1,088.912,00 S auf Grund des Ablebens von hr als
Versicherungsnehmer der in Frage stehenden Lebensversicherung an Bw. als
Begünstigte dieser Lebensversicherung zur Auszahlung gekommen
sei. Auch die Rechtsgrundlage der Auszahlung, nämlich § 166
VersVG, sei bekannt und sei dies bereits in der Berufungsergänzung vom 16.
November 1999 in die rechtliche Würdigung mit einbezogen worden. Die
Ausführungen in der Berufungsergänzung vom 16. November 1999
würden daher - ergänzt durch obige Stellungnahme -
aufrecht erhalten werden und es werde nochmals ersucht, die Versicherungssumme
mangels Steuerpflicht von der Bemessungsgrundlage auszuscheiden.
Mit Schreiben vom 20. April 2005 wurden die
obigen Ermittlungsergebnisse der Amtspartei zur Stellungnahme
übermittelt.
Aktenkundig ist weiters, dass die Berufungswerberin durch
Kaufvertrag vom Oktober 1991 ein Grundstück um 1,168.400,00 S
gegen Barzahlung erworben hat.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2005 wurde durch die
Berufungswerberin der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
zurückgezogen.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2005 wurde durch die
Amtspartei folgende Stellungnahme abgegeben: Mit Schreiben vom
20. Dezember 1993 hätte Bw. dem Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern in L. mitgeteilt, dass sie von ihrem verstorbenen Ehegatten
am 3. Mai 1993 und am 4. Juli 1990 Schenkungen erhalten
habe. Darüber hinaus hätte sie nach dem Ableben von der W.A.
aus einer Lebensversicherung den Betrag von 1,088.912,00 S ausbezahlt
erhalten. Im Verlassenschaftsverfahren sei am 18. November 1994
zwischen dem erblichen Sohn C.R. und Bw. ein Vergleich abgeschlossen worden. Bw.
hätte aus dem Titel von Schenkungen seitens hr an Bw. einen Betrag in
Höhe von 940.000,00 S an C.R. zu bezahlen gehabt. Dieser Betrag sei
als Schenkungspflichtteil des C.R. bei der Berechnung der Schenkungssteuer
für den Erwerb durch Bw. abzuziehen. Die Kosten für Beratung in
Höhe von 67.656,00 S könnten bei der Berechnung der
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 90 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 21 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 11 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 14 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Erwerb von Todes wegenLebensversicherungUnterhaltPflegeleistungenFreibetragZusammenrechnungKosten des Verlassenschaftsverfahrens
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0500-L/02
- Stammnummer
- 16971
- Gültig
- 13.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF