Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0500-L/02
Auszahlungen von Lebensversicherungen als Erwerbe von Todes wegen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0500-L/02vom 13.07.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Schenkungssteuer nicht abgezogen werden, da es sich nicht um Kosten eines wegen
des Erwerbes geführten Rechtsstreits handle (§ 20 abs. 4 Z 4
ErbStG 1955). Eine Ausscheidung des Betrages von 500.000,00 S
(Schenkung eines Barbetrages zum Erwerb der Eigentumswohnung des Erblassers im
Jahre 1990) könne nicht erfolgen, da die Schenkung tatsächlich
ausgeführt worden sei. Der Kaufpreis hätte laut Kaufvertrag für
die Wohnung 450.000,00 S und für das Inventar 50.000,00 S
betragen. Der Ansatz des Einheitswertes der 1990 erworbenen Eigentumswohnung sei
nicht möglich. Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen seien
für den Bereich des Steuerrechtes nur dann anzuerkennen, wenn sie nach
außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen und einen eindeutigen, klaren,
jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hätten. Der von der
Berufungswerberin begehrte Abzug von Kosten für die Haushaltsführung
in Höhe von 1,800.000,00 S (durchschnittlich 12.000,00 S für
150 Monate) sei nicht anzuerkennen. Es seien keine Nachweise erbracht oder
entsprechende Vereinbarungen vorgelegt worden. Die Verehelichung von Bw. mit hr
sei am 23. Juni 1990 erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt bestehe
grundsätzlich Mitwirkungspflicht beider Ehegatten an der gemeinsamen
Haushaltsführung. Mit dem Ableben des hr hätte Bw. einen
Versicherungserlös der W.A. in Höhe von 1,088.912,00 S ausbezahlt
erhalten. Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955 gelte als Erwerb von
Todes wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom
Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode
des Erblassers gemacht werde. Der Einwand der Berufungswerbein, mit der
Änderung der Versicherungsverträge am 16. Juli 1990 bzw.
18. Juli 1990 in Hinblick auf die Bezugsberechtigung von Bw. hätte hr
den Unterhalt von Bw. sicherstellen wollen, ginge ins Leere. Bw. hätte zu
diesem Zeitpunkt ein wesentlich höheres Einkommen als hr gehabt und daher
auch keinen Unterhaltsanspruch.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2005 wurde obige
Stellungnahme der Berufungswerberin zur Gegenäußerung zugestellt. Von
einer solchen wurde jedoch Anstand genommen.
Am 7. Juli 2005 hat ein Erörterungstermin
unter Anwesenheit des steuerlichen Vertreters der Berufungswerberin und der
Vertreterin der Amtspartei stattgefunden, dessen Inhalt wie folgt
zusammengefasst werden kann: Im Hinblick auf die Anrechnung von
1,800.000,00 S Kosten der Haushaltsführung im
Schenkungssteuerverfahren wurde der Parteienvertreter darauf hingewiesen, dass
§ 21 ErbStG 1955 lediglich eine Anrechnung von bis zu drei Jahren
zulassen würde. Daraufhin wurde von diesem eine Einschränkung auf drei
Jahre verneint, der Zeitraum von 12,5 Jahren laut Berufungsschrift würde
aufrecht bleiben. Die ausbezahlte Versicherungssumme in Höhe von
1,088.912,00 S wurde durch die Berufungswerberin als Gegenleistung für
Hilfsdienste, die weit über die Beistandspflicht des ABGB hinausreichen,
qualifiziert. Auf die Frage, welche Leistungen, wann und in welchem Ausmaß
erbracht worden seien, wurde vom Parteienvertreter wie folgt ausgeführt:
Grundsätzlich seien es Leistungen gewesen, die im Zusammenhang mit der
Krankheit des Gatten der Berufungswerberin gestanden wären, somit
Pflegeleistungen in einem Zeitraum von etwa drei Jahren vor dessen Tod. Das
Ausmaß würde schwer zu beurteilen sein, etwa Arzt-,
Krankenhausfahrten und Besorgungen. Alle Dinge, die notwendig seien, wenn jemand
nicht mehr mobil sei. Im Hinblick auf die geltend gemachten
Beratungskosten stimmten beide Vertreter überein, dass eine Aufteilung je
zur Hälfte in Kosten des Verlassenschaftsverfahrens und Kosten des
Strafverfahrens gerechtfertigt sein würde. Die Teilung würde sich
sowohl auf die Rechtsanwaltskosten, als auch auf die Steuerberatungskosten
beziehen. Vom Parteienvertreter wurde ausgeführt, dass das Einkommen
des Gatten sehr wohl höher gewesen sein würde, als das der
Berufungswerberin, da Entnahmen aus der KG vorgelegen wären. Von der
Vertreterin der Amtspartei wurde im Gegensatz dazu eingebracht, dass die
Berufungswerberin selbst über ein genügend hohes Einkommen bzw.
ausreichende Mittel verfügt hätte, im Jahr 1991 sei etwa eine
Liegenschaft um cirka 1,6 Mio S angeschafft worden, die darauf
folgenden Baukosten für das Haus hätten cirka 4,5 Mio S betragen.
Ihrer Ansicht nach hätte der Gatte keine Pflicht gehabt, für den
Unterhalt der Berufungswerberin zu sorgen. Weiters wurde vom
Parteienvertreter ausgeführt, dass der Erblasser sehr schnell verstorben
sei, eher unerwartet zum damaligen Zeitpunkt. Man würde damit gerechnet
haben, dass er ein "richtiger" Pflegefall werden würde, was nicht
eingetreten sei. Festgestellt wurde weiters von den Vertretern
übereinstimmend, dass der Erblasser im Jahr 1990 aus seiner Firma
ausgeschieden sei und seither monatliche Zahlungen bezogen
hätte.
Zusätzlich wird verwiesen auf den Sachverhalt laut
Berufungsentscheidung RV/0347-L/02 betreffend Schenkungssteuerbescheid an die
Berufungswerberin mit identem Datum.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Lebensversicherungsbetrag
in Höhe von 1,088.912,00 S
Gemäß
§
2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955 gilt als Erwerb von Todes
wegen auch der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom
Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode
des Erblassers unmittelbar gemacht wird. Nach ständiger Judikatur
des VwGH (23.1.1992, 88/16/0139, 22.10.1992, 91/16/0103, 29.1.1996, 94/16/0064)
fällt eine Kapitalversicherung auf Er- und Ableben, die gemäß
§ 166 VersVG an den Begünstigten ausbezahlt wird, unter
obige Bestimmung. Unstrittig ist, dass es sich im gegenständlichen
Fall um zwei Kapitalversicherungen im obigen Sinn handelt. Die
Ausführungen der Berufungswerberin, dass es sich bei einem solchen Vertrag
um einen unechten Vertrag zu Gunsten Dritter handeln würde, der keinen
direkten Anspruch begründen würde, und folglich nicht unter den §
2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955 fallen würde, gehen
daher ins Leere. Unwesentlich diesbezüglich ist auch, dass die
Berufungswerberin erst im Juni 1990 als Begünstigte vom späteren
Erblasser eingesetzt worden ist, bei Abschluss der Verträge demnach andere
Personen begünstigt gewesen wären.
Eingewendet wurde weiters, dass kein Bereicherungswille von
Seiten des Erblassers gegeben gewesen sein würde, da die Begünstigung
in den beiden Lebensversicherungsverträgen zur Sicherung des gesetzlichen
Unterhaltes der Berufungswerberin und ihrer beiden Kinder vorgenommen worden
sei. Die Unterhaltssicherung für die Kinder der Berufungswerberin
ist jedenfalls auszuschließen: Zum Einen handelte es sich nicht um Kinder
des hr, zum Anderen wurden vom leiblichen Vater der Kinder Unterhaltszahlungen
in Höhe von 10.800,00 S pro Monat geleistet. Die
Berufungswerberin selbst war zum Zeitpunkt der Einsetzung als Begünstigte
bis zum Tode des hr mit 40 Stunden pro Woche vollzeitbeschäftigt. Zudem
wurden von ihr Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung erzielt. Nach den von der Berufungswerberin im Zuge
des Ermittlungsverfahrens getätigten Angaben ergibt sich in den Jahren 1991
bis 1993 etwa ein durchschnittlicher Gesamtbetrag der Einkünfte von
708.218,00 S. Zusätzlich bestand zu diesem Zeitpunkt eine
Forderung an die Firma E.S. in Höhe von mindestens
756.489,00 S. Im Oktober 1991 etwa wurde von der Berufungswerberin
ein Grundstück gegen Zahlung eines Barbetrages in Höhe von
1,168.400,00 S erworben, daraufhin wurde der Bau eines Hauses um
4,5 Mio. S vorgenommen. Die Berufungswerberin hat sowohl
über nicht unerhebliche laufende Einkünfte, als auch über
Vermögen verfügt. Zusätzlich wurde nach dem Tod des Gatten
eine - zwar auf 30 Monate begrenzte - Witwenpension an die
Berufungswerberin ausbezahlt. Der Senat konnte keinen Ausschluss des
Bereicherungswillens auf Grund einer Sicherung des Unterhaltes durch die
Begünstigung in den Versicherungsverträgen feststellen. Sollte
diese folglich lediglich zur Bewahrung des bisherigen Lebensstandards
vorgenommen worden sein, schließt dies den Bereicherungswillen nicht aus
(VwGH 29.1.1996, 94/16/0064). Die Grundlagen für die Sicherstellung
des anständigen Unterhaltes waren gegeben, weshalb die Einsetzung als
Begünstigte nicht als Vorsorge für den mangelnden anständigen
Unterhalt zu sehen ist (VwGH 21.5.1970, 1183/69, 30.8.1995,
94/16/0034). Die Ausführungen der Berufungswerberin über eine
eventuelle Aufgabe der nichtselbständigen Tätigkeit konnten nicht
berücksichtigt werden, da es sich lediglich um Spekulationen über
zukünftige Zustände handelt. Von ihr selbst wurde angegeben, dass
nicht vorhersehbar gewesen sein würde, in welchem Umfang Pflegeleistung zu
erbringen gewesen wären. Hypothetische Annahmen können weder eine
Unterhaltspflicht begründen, noch den Bereicherungswillen
ausschließen. Weiters wurde von der Berufungswerberin eingewendet,
es würde sich bei den ausbezahlten Versicherungsleistungen um eine
Gegenleistung für Hilfsdienste handeln, die
"weit über die ABGB-Beistandspflichten
hinausreichen würden", um eine laut Familienrecht zustehende
Gegenleistung. Es würde sich hierbei um Leistungen gehandelt haben,
die mit der Krankheit des hr in Zusammenhang gestanden wären,
Pflegeleistungen in einem Zeitraum von etwa drei Jahren vor seinem Tod. Es
hätte sich um Arzt- und Krankenhausfahrten und Besorgungen
gehandelt. Im Zuge des Erörterungstermines wurde angegeben, dass der
Tod des Erblassers sehr plötzlich gekommen sei, dass man primär
erwartet hätte, dass sich dieser zu einem "richtigen Pflegefall" entwickeln
würde, was nicht eingetreten sei. Nun ist damit offensichtlich, dass
eine ständige Betreuung über den ganzen Tag hinweg nicht notwendig
gewesen ist. Vielmehr handelt es sich bei den angeführten Diensten um
solche, die im Rahmen der allgemeinen ehelichen Beistandspflicht
gemäß
§ 90 ABGB zu erbringen sind (OGH 19.5.1994, 2 Ob
533/94). Dass die oben aufgezählten Verrichtungen ein Ausmaß
erreicht hätten, das ansonsten lediglich von einer fremden Arbeitskraft iSd
§ 21 ErbStG 1955 bewältigt hätte werden können, ist den
Angaben der Berufungswerberin nicht zu entnehmen und wurde auch nicht im
Konkreten behauptet. Auch eine Anrechnung iSd § 21 ErbStG 1955 kommt
folglich nicht in Betracht (siehe auch VwGH 9.1.1964, 1836/62).
Rechts-
und Beratungskosten
In Summe wurden an Kosten für Rechtsanwalt und
Steuerberater 67.656,00 S gemäß
§ 20 ErbStG 1955
geltend gemacht. Die diesbezüglich eingereichten Rechnungen weisen
lediglich pauschale Zahlungen aus, eine Zuteilung in Kosten des
Verlassenschaftsverfahrens und Kosten des Strafverfahrens ist nicht mehr
möglich. Es steht fest, dass für beide Verfahren Kosten
angefallen sind, abzugsfähig können jedoch nur die Kosten für das
Verlassenschaftsverfahren sein (da nur diese dem Erwerb des Vermögens, zur
Durchsetzung der Rechte gedient haben, siehe auch VwGH 26.6.1997,
96/16/0180). Eine Aufteilung im Schätzungsweg je zur Hälfte
wurde im Zuge des Erörterungstermines von beiden Vertretern
anerkannt. Der Senat geht folglich auch von einer solchen aus,
abzugsfähig sind daher Rechts- und Beratungskosten in Höhe von
33.828,00 S.
Ehegattenfreibetrag
Gemäß
§ 11 ErbStG 1955 werden mehrere
innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile
in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren
Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden und von der Steuer
für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, welche für die
früheren Erwerbe zur Zeit des letzten zu erheben gewesen
wäre. Nach § 14 Abs. 3 ErbStG 1955 bleiben bei
Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten neben dem Freibetrag nach Abs. 1 Z
1 100.000,00 S steuerfrei. Wie dem Wortlaut des § 11 ErbStG
1955 eindeutig zu entnehmen ist, ist von der Steuer vom Gesamtbetrag nur
diejenige Steuer abzuziehen, die für den früheren Erwerb (hier die
Schenkungen in den Jahren 1990 und 1993) zu erheben gewesen wäre. Es
handelt sich demnach um einen fiktiven Steuerbetrag (VwGH 6.10.1994,
94/16/0221). Es kommt somit nicht darauf an, welche Steuer für die
Vorerwerbe entrichtet worden ist, sondern welche Steuer zum Zeitpunkt des
letzten Erwerbes zu entrichten gewesen wäre. Der Ehegattenfreibetrag
gemäß
§ 14 Abs. 3 ErbStG 1955 steht lediglich bei Schenkungen
unter Lebenden zu - folglich nicht zum Zeitpunkt des letzten Erwerbes,
hier dem Erwerb von Todes wegen. Eine Berücksichtigung des
Ehegattenfreibetrages bei der Berechnung des fiktiven Steuerbetrages war demnach
nicht möglich.
Die Bemessungsgrundlage und die Erbschaftssteuer errechnen
sich daher wie folgt:
|
W.A.
|
1,088.912,00 S
|
|
|
ab Abgeltungssumme
|
-940.000,00 S
|
|
|
ab Rechts- und Beratungskosten
|
-33.828,00 S
|
|
|
|
115.084,00 S
|
|
|
plus Vorschenkungen
|
3,020.655,00 S
|
|
|
|
3,135.739,00 S
|
|
|
ab Freibetrag
|
-30.000,00 S
|
|
|
|
3,105.739,00 S
|
9%
|
279.517,00 S
|
abzüglich Steuer
für Vorschenkungen laut Berufungsvorentscheidung
|
-239.252,00 S
|
zu
entrichtende Erbschaftssteuer
|
40.265,00 S
Linz, am
13. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 90 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 21 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 11 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 14 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Erwerb von Todes wegenLebensversicherungUnterhaltPflegeleistungenFreibetragZusammenrechnungKosten des Verlassenschaftsverfahrens
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0500-L/02
- Stammnummer
- 16971
- Gültig
- 13.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF