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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0500-L/02

Auszahlungen von Lebensversicherungen als Erwerbe von Todes wegen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0500-L/02vom 13.07.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Schenkungssteuer nicht abgezogen werden, da es sich nicht um Kosten eines wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreits handle (§ 20 abs. 4 Z 4 ErbStG 1955). Eine Ausscheidung des Betrages von 500.000,00 S (Schenkung eines Barbetrages zum Erwerb der Eigentumswohnung des Erblassers im Jahre 1990) könne nicht erfolgen, da die Schenkung tatsächlich ausgeführt worden sei. Der Kaufpreis hätte laut Kaufvertrag für die Wohnung 450.000,00 S und für das Inventar 50.000,00 S betragen. Der Ansatz des Einheitswertes der 1990 erworbenen Eigentumswohnung sei nicht möglich. Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen seien für den Bereich des Steuerrechtes nur dann anzuerkennen, wenn sie nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen und einen eindeutigen, klaren, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hätten. Der von der Berufungswerberin begehrte Abzug von Kosten für die Haushaltsführung in Höhe von 1,800.000,00 S (durchschnittlich 12.000,00 S für 150 Monate) sei nicht anzuerkennen. Es seien keine Nachweise erbracht oder entsprechende Vereinbarungen vorgelegt worden. Die Verehelichung von Bw. mit hr sei am 23. Juni 1990 erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt bestehe grundsätzlich Mitwirkungspflicht beider Ehegatten an der gemeinsamen Haushaltsführung. Mit dem Ableben des hr hätte Bw. einen Versicherungserlös der W.A. in Höhe von 1,088.912,00 S ausbezahlt erhalten. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955 gelte als Erwerb von Todes wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers gemacht werde. Der Einwand der Berufungswerbein, mit der Änderung der Versicherungsverträge am 16. Juli 1990 bzw. 18. Juli 1990 in Hinblick auf die Bezugsberechtigung von Bw. hätte hr den Unterhalt von Bw. sicherstellen wollen, ginge ins Leere. Bw. hätte zu diesem Zeitpunkt ein wesentlich höheres Einkommen als hr gehabt und daher auch keinen Unterhaltsanspruch. Mit Schreiben vom 20. Mai 2005 wurde obige Stellungnahme der Berufungswerberin zur Gegenäußerung zugestellt. Von einer solchen wurde jedoch Anstand genommen. Am 7. Juli 2005 hat ein Erörterungstermin unter Anwesenheit des steuerlichen Vertreters der Berufungswerberin und der Vertreterin der Amtspartei stattgefunden, dessen Inhalt wie folgt zusammengefasst werden kann: Im Hinblick auf die Anrechnung von 1,800.000,00 S Kosten der Haushaltsführung im Schenkungssteuerverfahren wurde der Parteienvertreter darauf hingewiesen, dass § 21 ErbStG 1955 lediglich eine Anrechnung von bis zu drei Jahren zulassen würde. Daraufhin wurde von diesem eine Einschränkung auf drei Jahre verneint, der Zeitraum von 12,5 Jahren laut Berufungsschrift würde aufrecht bleiben. Die ausbezahlte Versicherungssumme in Höhe von 1,088.912,00 S wurde durch die Berufungswerberin als Gegenleistung für Hilfsdienste, die weit über die Beistandspflicht des ABGB hinausreichen, qualifiziert. Auf die Frage, welche Leistungen, wann und in welchem Ausmaß erbracht worden seien, wurde vom Parteienvertreter wie folgt ausgeführt: Grundsätzlich seien es Leistungen gewesen, die im Zusammenhang mit der Krankheit des Gatten der Berufungswerberin gestanden wären, somit Pflegeleistungen in einem Zeitraum von etwa drei Jahren vor dessen Tod. Das Ausmaß würde schwer zu beurteilen sein, etwa Arzt-, Krankenhausfahrten und Besorgungen. Alle Dinge, die notwendig seien, wenn jemand nicht mehr mobil sei. Im Hinblick auf die geltend gemachten Beratungskosten stimmten beide Vertreter überein, dass eine Aufteilung je zur Hälfte in Kosten des Verlassenschaftsverfahrens und Kosten des Strafverfahrens gerechtfertigt sein würde. Die Teilung würde sich sowohl auf die Rechtsanwaltskosten, als auch auf die Steuerberatungskosten beziehen. Vom Parteienvertreter wurde ausgeführt, dass das Einkommen des Gatten sehr wohl höher gewesen sein würde, als das der Berufungswerberin, da Entnahmen aus der KG vorgelegen wären. Von der Vertreterin der Amtspartei wurde im Gegensatz dazu eingebracht, dass die Berufungswerberin selbst über ein genügend hohes Einkommen bzw. ausreichende Mittel verfügt hätte, im Jahr 1991 sei etwa eine Liegenschaft um cirka 1,6 Mio S angeschafft worden, die darauf folgenden Baukosten für das Haus hätten cirka 4,5 Mio S betragen. Ihrer Ansicht nach hätte der Gatte keine Pflicht gehabt, für den Unterhalt der Berufungswerberin zu sorgen. Weiters wurde vom Parteienvertreter ausgeführt, dass der Erblasser sehr schnell verstorben sei, eher unerwartet zum damaligen Zeitpunkt. Man würde damit gerechnet haben, dass er ein "richtiger" Pflegefall werden würde, was nicht eingetreten sei. Festgestellt wurde weiters von den Vertretern übereinstimmend, dass der Erblasser im Jahr 1990 aus seiner Firma ausgeschieden sei und seither monatliche Zahlungen bezogen hätte. Zusätzlich wird verwiesen auf den Sachverhalt laut Berufungsentscheidung RV/0347-L/02 betreffend Schenkungssteuerbescheid an die Berufungswerberin mit identem Datum. Über die Berufung wurde erwogen: Lebensversicherungsbetrag in Höhe von 1,088.912,00 S Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955 gilt als Erwerb von Todes wegen auch der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird. Nach ständiger Judikatur des VwGH (23.1.1992, 88/16/0139, 22.10.1992, 91/16/0103, 29.1.1996, 94/16/0064) fällt eine Kapitalversicherung auf Er- und Ableben, die gemäß § 166 VersVG an den Begünstigten ausbezahlt wird, unter obige Bestimmung. Unstrittig ist, dass es sich im gegenständlichen Fall um zwei Kapitalversicherungen im obigen Sinn handelt. Die Ausführungen der Berufungswerberin, dass es sich bei einem solchen Vertrag um einen unechten Vertrag zu Gunsten Dritter handeln würde, der keinen direkten Anspruch begründen würde, und folglich nicht unter den § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955 fallen würde, gehen daher ins Leere. Unwesentlich diesbezüglich ist auch, dass die Berufungswerberin erst im Juni 1990 als Begünstigte vom späteren Erblasser eingesetzt worden ist, bei Abschluss der Verträge demnach andere Personen begünstigt gewesen wären. Eingewendet wurde weiters, dass kein Bereicherungswille von Seiten des Erblassers gegeben gewesen sein würde, da die Begünstigung in den beiden Lebensversicherungsverträgen zur Sicherung des gesetzlichen Unterhaltes der Berufungswerberin und ihrer beiden Kinder vorgenommen worden sei. Die Unterhaltssicherung für die Kinder der Berufungswerberin ist jedenfalls auszuschließen: Zum Einen handelte es sich nicht um Kinder des hr, zum Anderen wurden vom leiblichen Vater der Kinder Unterhaltszahlungen in Höhe von 10.800,00 S pro Monat geleistet. Die Berufungswerberin selbst war zum Zeitpunkt der Einsetzung als Begünstigte bis zum Tode des hr mit 40 Stunden pro Woche vollzeitbeschäftigt. Zudem wurden von ihr Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Nach den von der Berufungswerberin im Zuge des Ermittlungsverfahrens getätigten Angaben ergibt sich in den Jahren 1991 bis 1993 etwa ein durchschnittlicher Gesamtbetrag der Einkünfte von 708.218,00 S. Zusätzlich bestand zu diesem Zeitpunkt eine Forderung an die Firma E.S. in Höhe von mindestens 756.489,00 S. Im Oktober 1991 etwa wurde von der Berufungswerberin ein Grundstück gegen Zahlung eines Barbetrages in Höhe von 1,168.400,00 S erworben, daraufhin wurde der Bau eines Hauses um 4,5 Mio. S vorgenommen. Die Berufungswerberin hat sowohl über nicht unerhebliche laufende Einkünfte, als auch über Vermögen verfügt. Zusätzlich wurde nach dem Tod des Gatten eine - zwar auf 30 Monate begrenzte - Witwenpension an die Berufungswerberin ausbezahlt. Der Senat konnte keinen Ausschluss des Bereicherungswillens auf Grund einer Sicherung des Unterhaltes durch die Begünstigung in den Versicherungsverträgen feststellen. Sollte diese folglich lediglich zur Bewahrung des bisherigen Lebensstandards vorgenommen worden sein, schließt dies den Bereicherungswillen nicht aus (VwGH 29.1.1996, 94/16/0064). Die Grundlagen für die Sicherstellung des anständigen Unterhaltes waren gegeben, weshalb die Einsetzung als Begünstigte nicht als Vorsorge für den mangelnden anständigen Unterhalt zu sehen ist (VwGH 21.5.1970, 1183/69, 30.8.1995, 94/16/0034). Die Ausführungen der Berufungswerberin über eine eventuelle Aufgabe der nichtselbständigen Tätigkeit konnten nicht berücksichtigt werden, da es sich lediglich um Spekulationen über zukünftige Zustände handelt. Von ihr selbst wurde angegeben, dass nicht vorhersehbar gewesen sein würde, in welchem Umfang Pflegeleistung zu erbringen gewesen wären. Hypothetische Annahmen können weder eine Unterhaltspflicht begründen, noch den Bereicherungswillen ausschließen. Weiters wurde von der Berufungswerberin eingewendet, es würde sich bei den ausbezahlten Versicherungsleistungen um eine Gegenleistung für Hilfsdienste handeln, die "weit über die ABGB-Beistandspflichten hinausreichen würden", um eine laut Familienrecht zustehende Gegenleistung. Es würde sich hierbei um Leistungen gehandelt haben, die mit der Krankheit des hr in Zusammenhang gestanden wären, Pflegeleistungen in einem Zeitraum von etwa drei Jahren vor seinem Tod. Es hätte sich um Arzt- und Krankenhausfahrten und Besorgungen gehandelt. Im Zuge des Erörterungstermines wurde angegeben, dass der Tod des Erblassers sehr plötzlich gekommen sei, dass man primär erwartet hätte, dass sich dieser zu einem "richtigen Pflegefall" entwickeln würde, was nicht eingetreten sei. Nun ist damit offensichtlich, dass eine ständige Betreuung über den ganzen Tag hinweg nicht notwendig gewesen ist. Vielmehr handelt es sich bei den angeführten Diensten um solche, die im Rahmen der allgemeinen ehelichen Beistandspflicht gemäß § 90 ABGB zu erbringen sind (OGH 19.5.1994, 2 Ob 533/94). Dass die oben aufgezählten Verrichtungen ein Ausmaß erreicht hätten, das ansonsten lediglich von einer fremden Arbeitskraft iSd § 21 ErbStG 1955 bewältigt hätte werden können, ist den Angaben der Berufungswerberin nicht zu entnehmen und wurde auch nicht im Konkreten behauptet. Auch eine Anrechnung iSd § 21 ErbStG 1955 kommt folglich nicht in Betracht (siehe auch VwGH 9.1.1964, 1836/62). Rechts- und Beratungskosten In Summe wurden an Kosten für Rechtsanwalt und Steuerberater 67.656,00 S gemäß § 20 ErbStG 1955 geltend gemacht. Die diesbezüglich eingereichten Rechnungen weisen lediglich pauschale Zahlungen aus, eine Zuteilung in Kosten des Verlassenschaftsverfahrens und Kosten des Strafverfahrens ist nicht mehr möglich. Es steht fest, dass für beide Verfahren Kosten angefallen sind, abzugsfähig können jedoch nur die Kosten für das Verlassenschaftsverfahren sein (da nur diese dem Erwerb des Vermögens, zur Durchsetzung der Rechte gedient haben, siehe auch VwGH 26.6.1997, 96/16/0180). Eine Aufteilung im Schätzungsweg je zur Hälfte wurde im Zuge des Erörterungstermines von beiden Vertretern anerkannt. Der Senat geht folglich auch von einer solchen aus, abzugsfähig sind daher Rechts- und Beratungskosten in Höhe von 33.828,00 S. Ehegattenfreibetrag Gemäß § 11 ErbStG 1955 werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden und von der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, welche für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten zu erheben gewesen wäre. Nach § 14 Abs. 3 ErbStG 1955 bleiben bei Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten neben dem Freibetrag nach Abs. 1 Z 1 100.000,00 S steuerfrei. Wie dem Wortlaut des § 11 ErbStG 1955 eindeutig zu entnehmen ist, ist von der Steuer vom Gesamtbetrag nur diejenige Steuer abzuziehen, die für den früheren Erwerb (hier die Schenkungen in den Jahren 1990 und 1993) zu erheben gewesen wäre. Es handelt sich demnach um einen fiktiven Steuerbetrag (VwGH 6.10.1994, 94/16/0221). Es kommt somit nicht darauf an, welche Steuer für die Vorerwerbe entrichtet worden ist, sondern welche Steuer zum Zeitpunkt des letzten Erwerbes zu entrichten gewesen wäre. Der Ehegattenfreibetrag gemäß § 14 Abs. 3 ErbStG 1955 steht lediglich bei Schenkungen unter Lebenden zu - folglich nicht zum Zeitpunkt des letzten Erwerbes, hier dem Erwerb von Todes wegen. Eine Berücksichtigung des Ehegattenfreibetrages bei der Berechnung des fiktiven Steuerbetrages war demnach nicht möglich. Die Bemessungsgrundlage und die Erbschaftssteuer errechnen sich daher wie folgt: | W.A. | 1,088.912,00 S | | | ab Abgeltungssumme | -940.000,00 S | | | ab Rechts- und Beratungskosten | -33.828,00 S | | | | 115.084,00 S | | | plus Vorschenkungen | 3,020.655,00 S | | | | 3,135.739,00 S | | | ab Freibetrag | -30.000,00 S | | | | 3,105.739,00 S | 9% | 279.517,00 S | abzüglich Steuer für Vorschenkungen laut Berufungsvorentscheidung | -239.252,00 S | zu entrichtende Erbschaftssteuer | 40.265,00 S Linz, am 13. Juli 2005

Normen und Schlagworte

Erwerb von Todes wegenLebensversicherungUnterhaltPflegeleistungenFreibetragZusammenrechnungKosten des Verlassenschaftsverfahrens

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0500-L/02
Stammnummer
16971
Gültig
13.07.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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