Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2101064/2018
Sonderklassegebühren von Ärzten unterliegen der Lohnnebenkostenpflicht (vorliegend DB und DZ), wenn die private Krankenanstalt diese in einem Pauschalbetrag gemeinsam mit anderen - nicht separat angeführten - Positionen (zB. "Hausanteil") an die Privatversicherungen der Patienten im eigenen Namen verrechnet und gekürzt an die Ärzte weiterleitet.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101064/2018vom 02.09.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Seitens der steuerlichen Vertretung wurde ferner eine Entscheidung des OGH zitiert (OGH 22.10.2010, 7 Ob 121/10k), in der es um die zivilrechtliche Beziehung zwischen Belegarzt und einem Versicherungsunternehmen ging. Dazu ist einerseits auszuführen, dass der OGH die vertraglichen Beziehungen zwischen den beteiligten Parteien zu beurteilen hatte und es in steuerlicher Hinsicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung bzw höchstgerichtlicher verwaltungsbehördlicher Rechtsprechung nur um die konkreten Abrechnungsmodalitäten (siehe § 22 Z 1 lit b EStG 1988) geht.
Wie die steuerliche Vertretung weiter argumentiert, der OGH hätte den gleichen Sachverhalt (die selbe Rahmenvereinbarung sei zur Beurteilung gestanden) wie gegenständlichen Anlassfall zu beurteilen, dem ist entgegenzuhalten, als es in dem Erkenntnis des OGH um eine Konstellation aus dem Jahr 2004 ging und der Honoraranspruch des Belegarztes ausdrücklich in der dortigen Rahmenvereinbarung beziffert war (siehe Seite 4 f der Entscheidung OGH 22.10.2010, 7 Ob 121/10k).
Auch der Einwand im Vorlageantrag, die Rahmenverträge seien als Verträge zu Gunsten Dritter (zu Gunsten der Ärzte) anzusehen kann insofern relativiert werden, als ein konkret bezifferter Ärzteanteil - wie vorgebracht - in den Verträgen nicht vereinbart wurde und es sich dementsprechend auch nicht um einen unmittelbaren (ein unmittelbarer Anspruch ergäbe sich im Übrigen nur, wenn die Ärzte das Honorar direkt von den Patienten erhielten) Honoraranspruch der Ärzte (siehe abermals das Vorbringen im Vorlageantrag) handeln kann. Wiederholend wird auch ausgeführt, dass das BFG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich die gesetzliche Regelung des § 22 Z 1 lit b EStG 1988 zu Anwendung zu bringen hat.
Zur Anwendbarkeit der im Beschwerdeverfahren thematisierten Bestimmungen des Stmk. KAG 2012 führte der VwGH in der Entscheidung vom 31.01.2019, Ro 2017/15/0029 aus, dass die Bf als nicht gemeinnützige Privatkrankenanstalt gemäß § 57 KALG 1999 und § 105 Z 5 Stmk. KAG 2012 nicht den in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen über die Kostentragung bzw. Vorschreibung von Arztgebühren einschließlich des § 75 Abs. 1 Stmk. KAG 2012 betreffend Sondergebühren und daher keinen vergleichbaren Einschränkungen aus dem Krankenanstaltenrecht unterliegt.
Im Ergebnis ist daher zusammenzufassen, dass die Bf die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im eigenen Namen einhob und die Einkünfte sohin nicht der selbständigen (freiberuflichen) Tätigkeit der Ärzte zurechenbar sind.
Die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages sowie des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag erfolgte daher für die Jahre 2011 - 2014 zu recht und war die Beschwerde dagegen daher abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht stützt die Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmung und auf die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.
Ferner war die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich, weshalb die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG ebenfalls nicht vorliegen (vgl VwGH 25.02.2016, Ra 2016/16/0006).
Graz, am 2. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2101064/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2101064.2018
- Stammnummer
- 148947
- Gültig
- 02.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF