Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0132-L/02
Übergabe einer Liegenschaft mit der Verpflichtung, bei Verkauf der Liegenschaft den pflichtteilsberechtigten Personen aus dem Veräußerungserlös eine Abfindung gegen Abgabe eines Pflichtteilsverzichtes zu bezahlen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0132-L/02vom 23.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Gerold Breinbauer, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern in Linz betreffend Grunderwerbsteuer für
das Jahr 1992 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom
16. Februar 1992 schenkte Johann S seinen beiden Söhnen, Josef S und
Anton S (= Bw.) die unbebaute und unbelastete Liegenschaft EZ 1270
Grundbuch K im Gesamtausmaß von 31.167 m² je zur Hälfte. Diese
Schenkung wurde dem zu diesem Zeitpunkt zuständigen Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Linz am 14. April 1992 angezeigt und,
ausgehend von einem Einheitswert von 54.000,00 S für diese als land-
und forstwirtschaftliches Vermögen bewertete Liegenschaft und unter
Berücksichtigung von Vorschenkungen, den beiden Söhnen daraufhin
Schenkungssteuer vorgeschrieben.
Aus einem Aktenvermerk des
Finanzamtes vom 16. Oktober 1996 ist ersichtlich, dass nachfolgende,
zwischen Johann S und seinen Söhnen Josef S und Anton S in Notariatsaktform
geschlossene Pflichtteilsvereinbarung vom 16. Februar 1992, dem Finanzamt
erst im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens nach Johann S zur Kenntnis gelangt
ist. In diesem Verlassenschaftsverfahren war diese Vereinbarung im Zuge einer am
16. Juni 1995 eingebrachten Berufung als Beilage angefügt worden.
Diese Pflichtteilsvereinbarung
lautet auszugsweise:
Erstens:
Anton S und Josef S sind eheliche Söhne des Johann S aus zweiter Ehe und
Geschwister des verstorbenen Alfred S und von Frau ME aus erster Ehe. Im Zuge
der Regelung der Vermögensverhältnisse von Johann S haben die Kinder
sowohl aus erster als auch aus zweiter Ehe bereits verschiedene Zuwendungen
erhalten. Die Pflichtteils- und Erbteilsfrage soll nunmehr jedoch einer
endgültigen vertraglichen Regelung zugeführt werden.
(...)
Zweitens:
Josef S und Anton S erhalten je zur Hälfte die Liegenschaft EZ 1270
Grundbuch K, bestehend aus den Grundstücken 872/2, 872/24, 372/25,
872/26 und 872/92, schenkungsweise übertragen. Für den Fall, dass die
beiden Söhne diese Liegenschaft zu einem späteren Zeitpunkt verkaufen
sollten, verpflichten sie sich, den pflichtteilsberechtigten Nachkommen in
gerader Linie nach Alfred S und der ehelichen Tochter, ME, einen
Abfindungsbetrag für einen Pflichtteils- und Erbrechtsverzicht nach Johann
S anzubieten.
Drittens:
Der Inhalt des Anbots an die pflichtteilsberechtigten Nachkommen nach Alfred S
und ME auf Zahlung eines Abfindungsbetrages hat vorzusehen, dass ein
Abfindungsbetrag von je 6 Mio S sowohl an die pflichtteilsberechtigten
Nachkommen nach Alfred S als auch an ME zu zahlen ist. Diese Beträge sind
aus dem Verkauf der obgenannten Liegenschaft aufzubringen. Sollte ein solcher
Erlös nicht erzielt werden können, so vermindert sich der Betrag
für den Erb- und Pflichtteilsverzicht bis zur Höhe des
tatsächlichen Kaufpreises.
Viertens:
Als Zeitpunkt für das vereinbarungsgegenständliche Anbot, erstellt
durch Anton S und Josef S, wird der Zeitpunkt des Verkaufes der obgenannten
Liegenschaft festgesetzt. Der Mindestinhalt dieses Anbots hat eine Annahmefrist
von fünf Wochen vorzusehen, innerhalb der dieses Anbot auf Abgabe eines
Erb- und Pflichtteilsverzichtes gegenüber Johann S gegen Zahlung eines
Abfindungsbetrages in Höhe, wie in der gegenständlichen Vereinbarung
vorgesehen, binnen 14 Tagen nach Unterfertigung des Erb- und
Pflichtteilsverzichtes angenommen werden kann. (...)
Fünftens:
Wird dieses Anbot auf Abgabe eines Erb- und Pflichtteilsverzichtes gegen Zahlung
eines Abfindungsbetrages nicht angenommen, so sind Anton S und Josef S in ihrer
weiteren Verfügung hinsichtlich dieser Beträge frei. Eine Bindung oder
ein Präjudiz für eine spätere Berechnung des allfälligen
Pflichtteilseinrechnungsbetrages zu Lasten von Anton S und Josef S entsteht
dadurch ausdrücklich nicht.
Auf Grundlage dieser
Pflichtteilsvereinbarung schrieb das Finanzamt mit Bescheiden vom
11. November 1996 sowohl Anton S als auch Josef S Grunderwerbsteuer in
Höhe von jeweils 120.000,00 S vor, wobei den Bescheiden jeweils eine
Bemessungsgrundlage von 6 Mio S zu Grunde gelegt wurde.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Erfüllung der in
der Pflichtteilsvereinbarung vereinbarten Auflage eine Gegenleistung im Sinne
des § 5 GrEStG darstelle.
Gegen beide Bescheide wurde
fristgerecht berufen. Der Vertreter des Bw. begehrte die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und brachte im Wesentlichen vor, der Bw. und sein
Bruder Josef S hätten sich gegenüber ihrem Vater verpflichtet, im
Falle des Verkaufes der Liegenschaft den pflichtteilsberechtigten Nachkommen
einen Abfindungsbetrag für einen Pflichtteils- und Erbverzicht anzubieten.
Da der Verkaufsfall eingetreten sei, hätten der Bw. und Josef S den
Berechtigten den Abfindungsbetrag angeboten, wobei dieses Angebot jedoch nicht
fristgerecht angenommen worden sei. Im Verlassenschaftsverfahren nach Johann S
sei mit den pflichtteilsberechtigten Personen ein neues
Pflichtteilsübereinkommen getroffen worden, allerdings nicht in
Erfüllung der am 16. Februar 1996 getroffenen Vereinbarung. In dieser
Vereinbarung vom 16. Februar 1996 hätten sich der Bw. und Josef S
verpflichtet, im Verkaufsfall den pflichtteilsberechtigten Nachkommen einen
Abfindungsbetrag für einen Pflichtteils- und Erbrechtsverzicht nach Johann
S anzubieten, sie hätten sich dagegen nicht verpflichtet, an die Nachkommen
einen Abfindungsbetrag zu bezahlen. Das Finanzamt habe diese Vertragsbestimmung
als eine Auflage in Erfüllung der Pflichtteilsvereinbarung und in weiterer
Folge als Gegenleistung im Sinne des § 5 GrEStG interpretiert. Das
Finanzamt habe aber nicht geprüft, ob überhaupt ein Tatbestand im
Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes vorliege. Leistungen, die in Erfüllung
eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches erbracht würden, seien nach
§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Da
das Finanzamt in seiner Bescheidbegründung von der Erfüllung einer
Pflichtteilsvereinbarung ausgegangen sei, diese aber von der Grunderwerbsteuer
befreit sei, sei die Frage, ob die in Rede stehende Vertragsbestimmung eine
Gegenleistung im Sinne des § 5 GrEStG darstelle, unerheblich;
Grunderwerbsteuer sei auf Grund der Befreiungsbestimmung des § 3
Abs. 1 Z 2 GrEStG nicht vorzuschreiben. Sollte das Finanzamt dennoch
die Ansicht vertreten, dass ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vorliege,
könne das Versprechen, im Verkaufsfall einen Abfindungsbetrag anzubieten,
nicht als Gegenleistung im Sinne des § 5 GrEStG angesehen werden. Im
Verhältnis zwischen Geschenkgeber und -nehmer finde nämlich auf Grund
dieses Versprechens kein auf den Erwerbsgegenstand bezogener Wertabfluss bzw.
-zufluss statt, sodass der Wert dieser Verpflichtung mit Null anzusetzen sei.
Dies werde dadurch unterstrichen, dass die Verpflichtung, einen Abfindungsbetrag
anzubieten, nur unter der aufschiebenden Bedingung des Liegenschaftsverkaufes
bzw. der Angebotsannahme der Pflichtteilsberechtigten stehe. Da das Angebot
nicht angenommen worden sei, sei die Bedingung nicht eingetreten. Nach
§ 8 Abs. 2 GrEStG entstehe die Steuerschuld des Erwerbsvorganges,
dessen Wirkung vom Eintritt einer Bedingung abhängig sei, aber gerade erst
mit dem Eintritt der Bedingung. Diese Bedingung sei nicht eingetreten und werde
auch nicht mehr eintreten, sodass auch aus diesem Grunde keine Grunderwerbsteuer
anfalle. Da somit die Erfüllung einer Pflichtteilsvereinbarung von der
Erbschaftssteuer (gemeint wohl: Grunderwerbsteuer) befreit sei bzw., sofern
diese Befreiung verneint würde, die gegenständliche Vertragsbestimmung
wegen des Nichteintrittes der Bedingung nicht zum Tragen gekommen sei, falle
keine Grunderwerbsteuer an.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 28. April 1997 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Nach der auszugsweisen Wiedergabe des Vertragsinhaltes der
Pflichtteilsvereinbarung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass eine Auflage in
Leistungen jeder Art, somit auch in der Übernahme von Erbteilsforderungen,
bestehen könne und eine Auflage eine Gegenleistung im Sinne des
§ 5 GrEStG darstelle. Zur Gegenleistung gehöre nicht nur der
Kaufpreis, sondern alle sonstigen Leistungen, die der Erwerber dem
Veräußerer oder für diesen an Dritte leiste, um das
Grundstück erwerben zu können, und deren Erbringung in einem
unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks
stehe. Für die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage sei es weder
erforderlich, dass die übernommene "sonstige Leistung" dem
Veräußerer selbst zufließe, noch dass die Verpflichtung dazu
vorher in der Person des Veräußerers entstanden sei und der Erwerber
sich anschließend verpflichte, diese Verbindlichkeit zu tragen. Es
genüge, dass die Verbindlichkeiten erst in der Person des Erwerbers
entstünden. Die Verpflichtung zur Anbotstellung zur Bezahlung von
6 Mio S sei aus folgenden Gründen sehr wohl in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des gegenständlichen
Grundstückes gestanden: Die Verpflichtung zur Bezahlung des
Abfindungsbetrages nach Anbotsannahme sei nur bei Veräußerung der
Liegenschaft eingetreten. Weiters hätte sich der zu zahlende Betrag
vermindert, falls der erzielte Verkaufserlös weniger als 12 Mio S
betragen hätte. Darüber hinaus habe sich der Bw. im Übereinkommen
vom 27. März 1995 mit ME und den drei Kindern des vorverstorbenen
Alfred S verpflichtet, die Geldbeträge zuzüglich 4 % Zinsen seit
26. Juni 1992, somit ab dem Verkauf der Liegenschaft, zu bezahlen. In der
Pflichtteilsvereinbarung vom 16. Februar 1992 hätten sich der Bw. und
Josef S dazu verpflichtet, im Verkaufsfall den pflichtteilsberechtigten
Nachkommen einen Abfindungsbetrag für einen Pflichtteils- und
Erbrechtsverzicht nach Johann S anzubieten und bei Annahme dieses Anbotes auch
zu bezahlen. Sämtliche die schenkungsgegenständliche Liegenschaft
betreffenden Kaufverträge seien am 26. Februar 1996 unterzeichnet
worden. Rechtsanwalt Dr. R habe die betroffenen Personen von der
Pflichtteilsvereinbarung vom 16. Februar 1992 erst mit Schreiben vom
9. August 1994 und somit mehr als zwei Jahre verspätet in Kenntnis
gesetzt. Davon, dass die pflichtteilsberechtigten Personen vom Angebot nicht
Gebrauch gemacht und dieses Anbot nicht angenommen hätten, könne daher
keine Rede sein. Die Behauptung, im Verlassenschaftsverfahren nach Johann S sei
mit den pflichtteilsberechtigten Personen ein neues
Pflichtteilsübereinkommen getroffen worden und nicht ein solches in
Erfüllung der Vereinbarung vom 16. Februar 1992, könne auch
dadurch entkräftet werden, dass Geldbeträge in Höhe der am
16. Februar 1992 getroffenen Abmachung gezahlt worden seien und der Bw.
sich zudem verpflichtet habe, die Geldbeträge zuzüglich 4 %
Zinsen ab dem Abverkauf der Liegenschaft zu bezahlen. Die ausbezahlten
Beträge seien somit als Gegenleistung der Grunderwerbsteuer zu unterziehen.
Darüber hinaus seien diese Beträge vom Grundstückserwerber
für den veräußernden Johann S an Dritte geleistet worden, was
einen Erwerbsvorgang im Sinne des ErbStG darstelle.
Innerhalb offener Frist stellte der Vertreter des Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Ergänzend zur Berufung sei auszuführen, dass sich der
Bw. und Josef S in der Pflichtteilsvereinbarung vom 16. Februar 1992
verpflichtet hätten, den pflichtteilsberechtigten Nachkommen im Falle des
Verkaufes der Liegenschaft einen Abfindungsbetrag für einen Pflichtteils-
und Erbrechtsverzicht nach Johann S anzubieten. Ein derartiger
Pflichtteils- und Erbrechtsverzicht im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches
sei streng von der Ausschlagung einer Erbschaft zu unterscheiden. Ein
Erbverzicht sei ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zu Lebzeiten des Erblassers
und verhindere den Erbanfall, wogegen die Erbsentschlagung den Anfall der
Erbschaft voraussetze und eine einseitige, unwiderrufliche Erklärung im
Zuge des Abhandlungsverfahrens sei. In den vom Finanzamt zitierten Protokollen
vom 27. März bzw. vom 29. Februar 1995 sei dezidiert von einer
Erbsentschlagung und nicht von einem Erbverzicht die Rede. Diese
Erbsentschlagungserklärungen seien demnach nach dem Tod des Johann S
abgegeben worden. Aus dem Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. R vom
7. Februar 1995 gehe ebenfalls hervor, dass ein Erb- und
Pflichtteilsverzicht gegen Zahlung von 6 Mio S nicht zu Stande
gekommen sei. Somit liege sehr wohl eine eigenständige Vereinbarung im
Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens vor, welche auf Grund der
zivilrechtrechtlichen Anknüpfung des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes auch für Zwecke der Schenkungssteuer beachtlich
sei. Dies ergebe sich auch daraus, dass die im Rahmen dieses
Verlassenschaftsverfahrens bezahlten Pflichtteilsergänzungsbeträge von
insgesamt 6 Mio S unabhängig von einem früher
stattgefundenen Verkauf der Liegenschaft zu bezahlen gewesen wären. Der
Zusammenhang dieser Zahlung mit der Grundstücksschenkung sei daher gerade
nicht gegeben. Eine Schenkung unter einer Auflage liege nicht vor. Darüber
hinaus hätte diese Auflage nur darin bestanden, einen Abfindungsbetrag
anzubieten. Eine Annahme dieses Angebotes sei nicht erfolgt, sodass kein
grunderwerbsteuerrechtlicher Tatbestand erfüllt sei. Wenn das Finanzamt die
Meinung vertrete, dass Leistungen im Sinne des § 5 GrEStG auch
Leistungen an Dritte seien, die dem Veräußerer obliegen würden,
aber auf Grund einer Abrede vom Erwerber zu tragen seien, die sich letzten Endes
im Vermögen des Veräußerers zu dessen Gunsten auswirkten, so sei
zu bedenken, dass die Pflichtteilsergänzungsansprüche ihrer Form nach
obligatorische Forderungen gegen den Erben seien. Dadurch werde das
eingeantwortete Erbe, das dem Erben verbleibe, gemindert. Die Auslegung des
Finanzamtes hätte zur Folge, dass jede Bezahlung eines
Pflichtteilsanspruches rückwirkend in eine Schenkung unter einer Auflage
uminterpretiert werden würde, was jedoch eindeutig in Widerspruch zu den
einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechtes bzw. des
Schenkungssteuergesetzes stehe.
Auf Vorhalt teilte HS mit Schreiben vom 20. Juli 2004 dem
unabhängigen Finanzsenat mit, dass sie das Schreiben des Dr. R vom
9. August 1994 erhalten und unverzüglich an ihre damals bereits
erwachsenen Kinder weiter geleitet habe, die in der Folge ihre Angelegenheiten
selbst wahr genommen hätten. Der unabhängige Finanzsenat möge
sich daher direkt an ihre Kinder, Mag. GS und Mag. SS bzw. AS
wenden.
Auf Befragen der Rechtsmittelbehörde erklärte
Mag. GS mit Eingabe vom 11. August 2004, dass sie und ihre Geschwister
das auf dem Notariatsakt vom 16. Februar 1992 beruhende Angebot auf Abgabe
eines Erb- und Pflichtteilsverzichtes gegen Zahlung eines Abfindungsbetrages in
Höhe von insgesamt 6 Mio S binnen offener Frist durch einen
gemeinsamen, an die Kanzlei Dr. R gerichteten eingeschriebenen Brief vom
5. September 1994, der in Kopie beiliege, angenommen hätten. Weiters
werde der gesamte, diese Angelegenheit betreffende Schriftverkehr für den
Zeitraum vom 9. August 1994 bis zum 29. März 1995, in Form von
zehn Kopien vorgelegt.
1. Mit Schreiben vom 9. August 1994 unterrichtete
Dr. R HS von dem zwischen Johann S und seinen Söhnen Anton und Josef
am 16. Februar 1992 abgeschlossenen Notariatsakt. Die Voraussetzung, dass
die Söhne die ihnen geschenkte Liegenschaft um einen 12 Mio S
übersteigenden Erlös verkaufen würden, sei eingetreten, sodass
das Angebot, gegen Zahlung eines Betrages von 6 Mio S einen Erb- bzw.
Pflichtteilsverzicht abzugeben, binnen einer Frist von fünf Wochen
angenommen werden könne. Erfolge eine Annahme, sei eine entsprechende Erb-
und Pflichtteilsregelung zu erstellen und der Betrag auszubezahlen. Erfolge
keine Annahme, so seien sämtliche Geschwister in ihrer Disposition frei und
auch die Brüder Anton S und Josef S nicht gebunden.
2. Mit einem von HS, Mag. GS, Mag. SS und AS
unterfertigten, mit 5. September 1994 datierten Schreiben teilten diese
Dr. R mit, dieses Angebot innerhalb offener Frist anzunehmen. Als Zeitpunkt
für dieses Angebot sei der Zeitpunkt des Liegenschaftsverkaufes
festgesetzt. Sämtliche diese Liegenschaft betreffenden Kaufverträge
seien bereits mit ihrer Unterzeichnung am 26. Juni 1992 wirksam geworden.
Unter Einrechnung einer angemessenen Frist für die Angebotserstellung, der
fünfwöchigen Annahmefrist sowie der Erstellung der
Pflichtteilsregelung hätte der Betrag von 6 Mio S spätestens
am 1. September 1992 eingelangt sein müssen, weshalb für den
Zeitraum bis zur tatsächlichen Auszahlung dieses Betrages eine
jährliche Verzinsung von 9 % aus dem Titel des Schadenersatzes
verlangt werde.
3. Mit einem an HS gerichteten Schreiben vom
28. Oktober 1994 legte Dr. R zum Zinsenbegehren dar, dass Anton S und
Josef S auf Grund der Zahlungsbedingungen der finanzierenden Banken der
Käufer bis zur rechtskräftigen Grundbuchseintragung über den
Kaufpreis nicht hätten verfügen können. Ein früheres Angebot
gemäß dem Notariatsakt sei daher rechtlich unmöglich gewesen. Um
aber eine einvernehmliche Lösung zu erreichen, böten Anton S und Josef
S ab dem Todestag des Johann S die Auszahlung des gesetzlichen Zinssatzes von
4 % an.
4. Mit einem an Dr. R adressierten Schreiben vom
14. November 1994 brachten die durch Dr. Z vertretenen HS,
Mag. GS, Mag. SS und AS vor, dass das auf Grundlage des Notariatsaktes
vom 16. Februar 1992 beruhende Angebot bereits mit Schreiben vom
5. September 1994 angenommen und - aus den in diesem Schreiben näher
angeführten Gründen - zu Recht ein Zinssatz von 9 % ab
1. September 1992 gefordert worden sei. Entgegen den Aufträgen im
Notariatsakt sei dieses Angebot viel zu spät gestellt worden und sei kein
Grund dafür zu finden, den Fälligkeitszeitpunkt der Abfindungszahlung
auf den Todestag des Johann S zu verlegen.
5. Mit Schreiben des Dr. R an Dr. Z vom
22. November 1994 vertrat dieser den Standpunkt seiner Mandanten, wonach
das Angebot auf Abgabe eines Erb- und Pflichtteilsverzichtes erst ab
Verfügbarkeit über den Kaufpreis im Juli 1994 zu stellen gewesen sei
und daher kein Anspruch auf Zinsen bestehe. Diese böten zur Abgeltung
allfälliger Ansprüche aber die Übertragung eines - in diesem
Schreiben näher bezeichneten - Grundstückes an.
6. Mit Schreiben vom 3. Jänner 1995 informierte
Dr. Z Dr. R über die Ablehnung der Übertragung des
angebotenen Grundstückes und verwies abermals auf das Bestehen eines
Zinsenanspruches seiner Mandanten ab 1. September 1992.
7. Mit Schreiben des Dr. R an Dr. Z vom
7. Februar 1995 hielt dieser im Auftrag seiner Mandanten fest, dass mangels
übereinstimmender Willenserklärungen ein Erb- und Pflichtteilsverzicht
gegen Zahlung von 6 Mio S nicht zu Stande gekommen sei.
8. Mit Schreiben vom 16. März 1995 brachte
Dr. Z Dr. R seine Ansicht zur Kenntnis, dass an der
rechtsgültigen Annahme des Anbotes durch seine Mandanten, gegen Zahlung von
6 Mio S ein Erb- und Pflichtteilsverzichtsabkommen
abzuschließen, nicht gezweifelt werden könne. Zur schriftlichen
Durchführung dieses Abkommens sei es unter anderem deshalb nicht gekommen,
da von Seiten des Notariats Dr. H die Auskunft erteilt worden sei, dass von
Seite des Dr. R die entsprechenden organisatorischen Maßnahmen
gesetzt würden und auch die entsprechenden Verständigungen seiner
Mandantschaft durch ihn erfolgen würde. Von diesem rechtsgültigen
Vertrag streng zu unterscheiden sei der Anspruch seiner Mandanten auf Verzinsung
des ihnen zukommenden Geldbetrages, da dieser Anspruch auf einem schuldhaften
Verhalten der Mandantschaft des Dr. R beruhe und daher aus dem Titel des
Schadenersatzes abzuhandeln sei.
9. Das Protokoll vom 27. März 1995 hatte die
Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung nach dem am 29. Oktober
1993 verstorbenen Johann S zum Gegenstand. Dieses Protokoll beinhaltet ein
Pflichtteilsergänzungsübereinkommen, worin die erbliche
Tochter ME erklärte, sich des ihr zustehenden Erbrechtes zu
entschlagen und keine wie immer gearteten Ansprüche, die über das
Pflichtteilsergänzungsabkommen hinausgehen, an den Nachlass zu stellen. Die
erblichen Söhne Anton S und Josef S verpflichteten sich im Gegenzug dazu,
ME je einen Barbetrag von 3 Mio S zuzüglich 4 % Zinsen seit
26. Juni 1992 zu bezahlen. Gleichzeitig boten Anton S und Josef S den
erblichen Enkeln Mag. GS, Mag. SS und AS je einen Betrag von
2 Mio S zuzüglich 4 % Zinsen seit 26. Juni 1992 an,
sofern diese das Angebot bis spätestens 30. März 1995 annehmen
würden.
10. Das am 29. März 1995 aufgenommene Protokoll
betraf die Abgabe einer Erbsentschlagungserklärung und Annahme eines
Anbotes seitens der erblichen Enkel unter Hinweis auf das im Protokoll vom
27. März 1995 enthaltene Anbot.
Die steuerliche Vertretung der ME beantwortete einen
Vorhalt der Rechtsmittelbehörde mit Schreiben vom 23. Juli 2004 dahin
gehend, dass sie von der Pflichtteilsvereinbarung vom 16. Februar 1992 mit
Schreiben des Dr. R vom 9. August 1994 Kenntnis erlangt habe. Das
Anbot sei mit Schreiben vom 3. September 1994 angenommen worden.
Beigefügt wurde das an ME adressierte Schreiben des Dr. R vom
9. August 1994, das gleich lautend ist wie das unter Punkt 1.
angeführte Schreiben. Beigefügt ist weiters das Annahmeschreiben der
ME, welches am 5. September 1994 mit eingeschriebener Briefsendung
Dr. R übermittelt wurde. Neben der Anbotsannahme wies ME darauf hin,
dass, wie aus der Pflichtteilsvereinbarung hervor gehe, dieses Anbot mit dem
Zeitpunkt des Liegenschaftsverkaufes fällig gewesen wäre, weshalb sie
ersuche, ihr die seit 26. Juni 1992 angefallenen Zinsen bekannt zu geben
und auszuzahlen.
Sämtliche angeführten Schriftsätze wurden
dem Bw. zur Stellungnahme übermittelt. Seine steuerliche Vertretung teilte
dazu mit Eingabe vom 1. Oktober 2004 Folgendes mit:
Der gesamte Schriftverkehr belege, dass die beiden
Vertragsparteien verschiedener Ansicht gewesen seien. Der ursprüngliche
Geschenkgeber, Johann S, sei am 29. Oktober 1993 verstorben. Das
schenkungsgegenständliche Grundstück sei am 26. Juni 1992
verkauft worden. Entgegen der Pflichtteilsvereinbarung hätten Anton S und
Josef S ihren Geschwistern damals keinen Abfindungsbetrag angeboten. Im Zuge des
Verlassenschaftsverfahrens habe sich der vorgelegte Schriftverkehr ergeben, der
die Meinungsverschiedenheit der Parteien dokumentiere. Während Dr. Z
auf die Verrechnung von Zinsen bestanden und die rechtsgültige Annahme des
Anbotes behauptet habe, habe Dr. R eine Zinszahlung abgelehnt und
festgehalten, dass mangels übereinstimmender Willenserklärung ein Erb-
und Pflichtteilsverzicht gegen Zahlung von 6 Mio S nicht zu Stande
gekommen sei. Aus den Dokumenten gehe hervor, dass man von der aus dem Jahr 1992
stammenden Pflichtteilsvereinbarung gewusst habe und dass das darin
vorgeschlagene Angebot zwischen den Parteien offenbar nicht wirksam geworden
sei. Auf Grund der Pflichtteilsvereinbarung vom 16. Februar 1992 sei es
nicht zur Annahme des Anbotes eines Abfindungsbetrages von je 6 Mio S
für einen Pflichtteils- und Erbverzicht gekommen. Welche Absichten die
Parteien gehabt hätten, sei für die Beurteilung des Falles aus
grunderwerbsteuerlicher Sicht ohne Bedeutung. Wesentlich sei alleine die
Tatsache, dass die Pflichtteilsvereinbarung vom 16. Februar 1992 nicht zu
Stande gekommen sei. Aus den beiden Verlassenschaftsprotokollen vom 27. und
29. März 1995 gehe eindeutig hervor, dass neue
Pflichtteilsübereinkommen geschlossen worden seien, die mit der
ursprünglichen Pflichtteilsvereinbarung aus dem Jahr 1992
grundsätzlich nichts zu tun gehabt hätten. In diesen Protokollen sei
eine eigene Pflichtteilsvereinbarung bzw. ein neuerliches Anbot samt
korrespondierender Annahme betreffend die Regelung der
Pflichtteilsansprüche aufgenommen worden, sodass im
Pflichtteilsabfindungsbetrag keine Gegenleistung für den Wert der
Liegenschaft erkennbar sei. Im Übrigen sei auf die
Berufungsausführungen vom 9. Dezember 1996 zu verweisen.
Ergänzend sei auszuführen, dass im Schenkungsvertrag vom
16. Februar 1992 zwischen Johann S und seinen beiden Söhnen die
Schenkung einer Liegenschaft ohne jede Bedingung und ohne jegliche Gegenleistung
vereinbart worden sei. In Punkt 2. habe der Geschenkgeber erklärt, "dass
weitere Lasten bücherlich und außerbücherlich nicht bestehen."
Die schenkungsweise Übertragung des Grundstückes könne daher
mangels Gegenleistung keine gemischte Schenkung sein. Warum die am
16. Februar 1992 zum Zwecke der Regelung der
Vermögensverhältnisse von Johann S und seinen Kindern aus erster und
zweiter Ehe abgeschlossene Pflichtteilsvereinbarung eine Gegenleistung für
die Schenkung bewirken solle, sei nicht nachvollziehbar. Der Schenkungswille sei
im Schenkungsvertrag klar zum Ausdruck gekommen und die Schenkung der
Liegenschaft vollzogen und grundbücherlich erfasst worden. In der
Pflichtteilsvereinbarung sei versucht worden, eine Regelung zu finden, wie die
Rechte der vier Kinder auf ihre Erb- und Pflichtteile noch zu Lebzeiten des
Johann S geregelt werden könnten. Nachdem Johann S seinen Söhnen aus
zweiter Ehe gerade zuvor, nämlich sogar am gleichen Tag, ein wertvolles,
unbebautes Grundstück geschenkt habe, habe er mit seinen Söhnen
vereinbart, dass diese sich im Verkaufsfall verpflichteten, ihren Geschwistern
einen Abfindungsbetrag gegen Abgabe eines Erb- und Pflichtteilsverzichtes
anzubieten. Aus den Verträgen sei daher abzuleiten, dass Johann S seinen
Söhnen aus zweiter Ehe die Liegenschaft ohne Gegenleistung und ohne
Bedingung geschenkt habe. Am selben Tag sei übrigens noch ein weiterer
Schenkungsvertrag, nämlich zwischen den Eltern, Johann S und Theresia S,
und ihrem Sohn, Anton S, geschlossen worden, in welchem die Liegenschaft
EZ 69, Grundbuch K, geschenkt worden sei. In der
Pflichtteilsvereinbarung sei vom Geschenkgeber nicht etwa eine Bedingung
für die Schenkung ausgesprochen oder etwa im Nachhinein noch eine
Gegenleistung ausbedungen worden, sondern gemeinsam mit den beiden Söhnen
als Vertragspartner eine Regelung vereinbart worden, mit welcher man gehofft
habe, die Erbansprüche zwischen den vier Geschwistern regeln zu
können. Bei der Pflichtteilsvereinbarung handle es sich nicht um eine
einseitig vom Geschenkgeber ausbedungene Gegenleistung im Zusammenhang mit der
Schenkung. In der Vereinbarung sei man vom Status quo ausgegangen, dass
nämlich die Söhne die Liegenschaft schenkungsweise übertragen
bekommen hätten. Ausgehend von dieser Rechtslage sei die Bedingung für
den Verkaufsfall vereinbart worden. Johann S habe seine Söhne nicht zu
einer Leistung verpflichtet, schon gar nicht anlässlich der
Grundstücksschenkung, sondern die beiden Söhne hätten vereinbart
- und zwar freiwillig und unabhängig von irgendeiner Vorschenkung - sich zu
verpflichten, ihren Geschwistern im Verkaufsfall ein Anbot zu legen, welches nur
für den eventuellen Verkaufsfall gegolten habe; mit dem Schenkungsvorgang
habe dies nichts zu tun gehabt. In der Begründung des
Grunderwerbsteuerbescheides vom 11. November 1996 werde behauptet, dass die
Erfüllung der in der Pflichtteilsvereinbarung enthaltenen Auflage eine
Gegenleistung im Sinne des § 5 GrEStG darstelle. Die Begründung
lasse aber zum einen offen, warum die Behörde davon ausgegangen sei, dass
in der Pflichtteilsvereinbarung eine Auflage für die Schenkung vereinbart
worden sei, wo es sich doch um eine von der Schenkung unabhängige Regelung
über die Erbansprüche gehandelt habe, die an den Verkaufsfall
knüpfe, und zum anderen, warum es sich um eine Gegenleistung im Sinne des
§ 5 GrEStG handle. § 5 GrEStG gliedere sich in vier
Absätze, die verschiedene Tatbestände regelten. § 5
Abs. 1 treffe nicht zu. § 5 Abs. 2 Z 1 greife auch
nicht, da die Erwerber dem Veräußerer nichts gewährt
hätten. Auch die Z 2 des Abs. 2 gehe ins Leere, da auf dem
Grundstück keine Belastungen ruhten, die kraft Gesetzes auf den Erwerber
übergegangen seien. Auch in den Abs. 3 und 4 finde sich nichts, was
auf den gegenständlichen Fall anzuwenden sei, sodass der Hinweis auf
§ 5 GrEStG die Steuerpflicht nicht zu erklären
vermöge.
Seit 1. Jänner 2003 ist nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, der
unabhängige Finanzsenat zur Entscheidung berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen
der Grunderwerbsteuer, soweit sie sich auf inländische Grundstücke
beziehen, ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch
auf Übereignung begründet.
Der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen nach
§ 1 Abs. 1 ErbStG Erwerbe von Todes wegen (Z 1) und
Schenkungen unter Lebenden (Z 2).
Nach § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG sind
Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die
teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, nur insoweit von der Besteuerung
ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder
Gegenleistung übersteigt.
Eine Auflage ist dabei die einer letztwilligen
Verfügung oder einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden
beigefügte Nebenbestimmung, durch die der Zuwendungsempfänger zu einem
Verhalten verpflichtet wird.
Eine Auflage im Sinne des § 3 Abs. 1
Z 2 GrEStG ist aber nichts anderes als eine Gegenleistung. Da die Auflage
den Wert der Zuwendung vermindert, ist der Beschenkte nur mit dem um die Auflage
verminderten Wert des Geschenkes bereichert. Wird daher eine Liegenschaft unter
einer Auflage geschenkt, so mindern diese Beträge die Bemessungsgrundlage
für die Schenkungssteuer; der entgeltliche Teil unterliegt aber der
Grunderwerbsteuer. Ist die Gegenleistung bzw. der Wert der Auflage genauso hoch
oder sogar höher als der Einheitswert, so ist die Bemessungsgrundlage
für die Schenkungssteuer Null (vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 29 ff zu § 3
GrEStG).
Übersteigt daher der Wert der Auflage den Wert der
übereigneten Liegenschaft (vor dem 1.1.2001 den einfachen Einheitswert), so
ist, ungeachtet der Tatsache, dass der Geschenknehmer - nämlich in
Anbetracht des objektiv wesentlich höheren Verkehrswertes der Liegenschaft
- durch die Schenkung insgesamt bereichert wurde, der Wert der Auflage als
Gegenleistung im Sinne des § 5 GrEStG anzusehen und der Grunderwerbsteuer
zu unterziehen (VwGH 14.1.1988, 86/16/0035).
Auf Grund des § 4 Abs. 1 GrEStG ist die
Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Als Gegenleistungen (Auflagen) kommen Leistungen aller Art
in Betracht, wie beispielsweise auch Abfindungsleistungen zu Gunsten Dritter.
Bereits mit Erkenntnis vom 23.11.1955, 1718/53, hat der Verwaltungsgerichtshof
ausgesprochen, dass bei der Schenkung einer Liegenschaft mit der Auflage von
Abfindungszahlungen an Dritte der Wert der Auflage grunderwerbsteuerpflichtig
ist und die Auflagen bei den bedachten Dritten der Erbschafts- oder
Schenkungssteuer unterliegen.
Kommen diese Gegenleistungen (Auflagen) einem Dritten ohne
entsprechende Gegenleistung zu, hat dieser demnach dafür Erbschafts- oder
Schenkungssteuer zu entrichten.
Der Begriff der Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht ist
im wirtschaftlichen Sinn (§ 21 BAO) zu verstehen. Für die
Beurteilung der Gegenleistung kommt es daher nicht auf die äußere
Form der Verträge, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der
nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu ermitteln ist (VwGH 22.2.1997,
95/16/0116-0120).
Der Begriff der Gegenleistung im Sinne der
§§ 4 und 5 GrEStG ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht
eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen
Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was Gegenleistung ist, wird in
§ 5 GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt.
Unter einer Gegenleistung ist daher die Summe dessen zu
verstehen, was der Erwerber an wirtschaftlichen Werten - in den Fällen des
Abs. 2 und 3 des § 5 GrEStG auch nur mittelbar - zu leisten
verspricht, dass er das Grundstück erhält. Voraussetzung für die
Einbeziehung in den Bereich der Gegenleistung ist ein tatsächlicher und
wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang. Der Umstand, dass im
Einzelfall keiner der in § 5 Abs. 1 GrEStG genannten
Vertragstypen vorliegt, steht einer Heranziehung der Grundsätze des §
5 GrEStG nicht entgegen (VwGH 21.3.1985, 84/16/0226).
Steht somit die Leistung des Erwerbers in einem
unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der
Erwerbung des Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des
GrEStG anzusehen.
Es ist zwar die Regel, aber nicht ein Erfordernis, dass die
Gegenleistung zwischen Grundstücksveräußerer und
Grundstückserwerber ausgetauscht wird. Zur Gegenleistung zählen somit
auch Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer - sei es auf Grund des
Gesetzes, sei es auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung - obliegen, aber
auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen, die sich
also im Vermögen des Veräußerers und zu dessen Gunsten auswirken
(VwGH 20.2.2003, 2002/16/0123).
Nach § 762 ABGB bestand für Johann S die
gesetzliche Verpflichtung, als Erblasser die dort genannten
pflichtteilsberechtigten Personen zu bedenken.
Ist der Erwerber eines Grundstückes eine aufschiebend
bedingte Verpflichtung eingegangen, die als Gegenleistung zu betrachten ist, so
wird diese Verpflichtung mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung zur
Gegenleistung.
Im vorliegenden Berufungsfall schenkte Johann S die
Liegenschaft EZ 1270 Grundbuch K mit Schenkungsvertrag vom 16. Februar
1992 seinen beiden Söhnen Anton S und Josef S je zur Hälfte. Mit
Notariatsakt ebenfalls vom 16. Februar 1992 schloss er mit den beiden
Söhnen eine Pflichtteilsvereinbarung, die in Punkt Zweitens auf die
geschenkte Liegenschaft Bezug nahm und in der er seine beiden Söhne
verpflichtete, für den Fall des Liegenschaftsverkaufes den genannten
pflichtteilsberechtigten Nachkommen aus dem Verkaufserlös einen
Abfindungsbetrag für einen Pflichtteils- und Erbrechtsverzicht
anzubieten.
Nach § 8 Abs. 2 GrEStG entsteht bei einem
der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang die Steuerschuld mit dem
Eintritt der Bedingung, wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorganges vom Eintritt
einer Bedingung abhängig ist.
Dem Berufungsvorbringen des Bw., er und sein Bruder
hätten sich für den Verkaufsfall lediglich verpflichtet, einen
Abfindungsbetrag anzubieten, nicht jedoch, einen solchen an die Nachkommen zu
bezahlen, ist zu entgegnen, dass nicht das Angebot an sich die
Grunderwerbsteuerpflicht auszulösen vermochte, sondern nach § 8
Abs. 2 GrEStG erst der Eintritt der Bedingung, nämlich der Verkauf der
Liegenschaft und die darauf folgend das Anbot annehmende Erklärung der
pflichtteils- bzw. erbberechtigten Personen.
Darüber hinaus normiert, wie oben bereits dargelegt,
die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG nicht eine
generelle Grunderwerbsteuerbefreiung für Grundstücksschenkungen.
Solche sind nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut nur insoweit von
der Grunderwerbsteuer befreit, als der nach steuerrechtlichen Vorschriften
ermittelte Wert der Liegenschaft den ebenfalls unter Anwendung steuerrechtlicher
Vorschriften ermittelten Wert der Auflage bzw. Gegenleistung übersteigt.
Strittig ist im vorliegenden Fall insbesondere, ob die
Berechtigten das auf Grund der Pflichtteilsvereinbarung gestellte Angebot
angenommen haben oder ob ein eigenständig zu betrachtender Erb- bzw.
Pflichtteilsverzicht gegen Zahlung des entsprechenden Abfindungsbetrages erst im
Zuge des Verlassenschaftsverfahrens nach dem Tod des Johann S zu Stande gekommen
ist.
Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von
Verträgen nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften,
sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen,
wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
Unter "Absicht der Parteien" im Sinne des § 914
ABGB ist nicht etwa die Auffassung einer Partei oder ein nicht erklärter
oder nicht kontrollierbarer Parteiwille, sondern nichts anderes als der
Geschäftszweck zu verstehen, den jeder der vertragsschließenden Teile
redlicherweise der Vereinbarung unterstellen muss. Wenn ein Vertrag oder eine
Erklärung ausgelegt wird, ist daher nicht zu erforschen, welchen
subjektiven, dem Partner nicht erkennbaren Willen die erklärende Partei
hatte, sondern nur, wie der andere Vertragsteil die Erklärung verstehen
musste (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 26f zu § 1 GrEStG und die dort zitierte
Rechtsprechung).
Sowohl der Schenkungsvertrag als auch die
Pflichtteilsvereinbarung datieren vom 16. Februar 1992. Zwischen der
Liegenschaftsschenkung und den Abfindungszahlungen des Bw. besteht der
geforderte unmittelbare, tatsächliche und wirtschaftliche Konnex nicht nur
wegen der beiden am gleichen Tag abgeschlossenen Verträge, sondern auch
deswegen, weil die Abfindungsbeträge nur unter der Voraussetzung des
Liegenschaftsverkaufes anzubieten waren und diese Beträge darüber
hinaus im Veräußerungserlös Deckung finden mussten.
Der Verkauf der geschenkten Liegenschaft, der Voraussetzung
für ein Anbot im Sinne der Pflichtteilsvereinbarung war, erfolgte am
26. Februar 1992. Ein Anbot im Sinne der Pflichtteilsvereinbarung erfolgte
zwar erst am 9. August 1984, aber dennoch unter ausdrücklicher
Bezugnahme auf die Pflichtteilsvereinbarung, den Liegenschaftsverkauf und die
dort genannte fünfwöchige Annahmefrist. Aus dem vorliegenden
Schriftverkehr ist der fristgerecht dokumentierte Wille aller Berechtigter
erkennbar, einen Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht gegen Zahlung eines
Abfindungsbetrages in Höhe von 6 Mio S abzugeben. Strittig war
lediglich die Höhe der Zinszahlung aus dem Titel des Schadenersatzes wegen
des - gerechnet ab dem Zeitpunkt des Liegenschaftsverkaufes - verspäteten
Anbotes und der damit verspäteten Auszahlung des Abfindungsbetrages.
Der zweite Absatz des von AS, Mag. SS und Mag. GS
unterfertigten Schreibens vom 5. September 1994 lautet:
Innerhalb offener Frist
nehmen wir das auf dem Notariatsakt vom 16. Februar 1992 beruhende Angebot
auf Abgabe eines Erb- und Pflichtteilsverzichtes gegen Zahlung eines
Abfindungsbetrages in Höhe von 6 Mio S an.
ME bekundete mit einem an Rechtsanwalt Dr. R gerichteten
Schreiben vom 3. September 1994 Gleiches.
Die Behauptung des Bw., wonach in den beiden
Verlassenschaftsprotokollen vom 27. und 29. März 1995 ein neues
Pflichtteilsübereinkommen geschlossen worden wäre, welches mit dem
ursprünglichen Pflichtteilsübereinkommen aus dem Jahr 1992 nichts zu
tun gehabt habe, ist eindeutig dadurch widerlegt, dass nicht nur die Höhe
der bezahlten Geldbeträge genau den in der Pflichtteilsvereinbarung vom
16. Februar 1992 festgelegten Beträgen entsprechen, sondern auch
4 % Zinsen seit dem Zeitpunkt des Liegenschaftsverkaufes am
26. Februar 1992 bezahlt wurden. Wären tatsächlich neue
Pflichtteilsübereinkommen ohne Bezugnahme auf die Vereinbarung vom
16. Februar 1992 geschlossen worden, wäre eine Zinszahlung ab dem
Zeitpunkt des Verkaufes des Grundstückes nicht erklärbar.
Da der Gegenleistungsbegriff des GrEStG im wirtschaftlichen
Sinn zu verstehen ist, ist es für die Frage der Verknüpfung zwischen
der Liegenschaftsschenkung und der aus dem Veräußerungserlös
dieser Liegenschaft zu begleichenden Abfindungsbeträge unerheblich, ob
mehrere abgeschlossene Verträge nach dem Willen der jeweils
vertragsschließenden Parteien zivilrechtlich ihrem Bestand nach
voneinander unabhängig sein sollen; maßgeblich ist vielmehr ein enger
sachlicher Zusammenhang.
Entgegen der Ansicht des Bw. ist es für die
Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes auch nicht ausschlaggebend, ob
gegenständlich ein Erbverzicht - wobei hierbei nach § 551 ABGB
der Erbe ausdrücklich gegenüber dem Erblasser selbst auf sein Erbrecht
verzichten müsste - oder eine Erbsentschlagung vorliegt, da
ausschließlich die Fragen zu erörtern waren, ob für die
Grundstücksschenkung eine Gegenleistung zu erbringen war und ob die
Pflichtteilsverzichtserklärungen auf Grund der Pflichtteilsvereinbarung vom
16. Februar 1992 abgegeben worden sind oder nicht. Die Unterscheidung
Erbverzicht und Erbausschlagung hat einzig und alleine Auswirkungen darauf, wie
die Abfindung beim Verzichtenden - nämlich ein Erbverzicht nach
§ 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG als Schenkung und eine Entschlagung
nach § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG als Erwerb von Todes wegen - zu
besteuern ist.
Ob die Abfindungszahlungen noch zu Lebzeiten des
Übergebers oder erst im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart
worden sind, hat auf die Grunderwerbsteuerpflicht der Gegenleistung keinen
Einfluss.
Entscheidend war der gemeinsame Wille von Übergeber-
und Übernehmerseite, wonach der übergebende Vater an die Schenkung der
Liegenschaft - wenn auch nicht im Schenkungsvertrag selbst - die Bedingung
knüpfte, dass die Erwerber im Verkaufsfalle den pflichtteilsberechtigten
Nachkommen aus dem Verkaufserlös einen Abfindungsbetrag für einen
Pflichtteilsverzicht anzubieten hatten. Dieses Angebot wurde, wie oben
dargestellt, von allen Berechtigten nachweislich innerhalb der
fünfwöchigen Frist angenommen. Der Rechtsanwalt der
pflichtteilsberechtigten Enkel hat mit Schreiben vom 16. März 1995
deren Annahme - unabhängig von der noch zu klärenden Höhe der
Zinszahlungen aus dem Titel des Schadenersatzes - ausdrücklich
bekräftigt. Dass die schriftliche Fixierung der
Pflichtteilsverzichtserklärungen erst im Zuge des
Verlassenschaftsverfahrens nach Johann S erfolgt ist, schadet nicht. Ebenso
wenig schadet, dass die Anbotstellung erst rund zwei Jahre nach dem
Liegenschaftsverkauf erfolgt ist, da die Pflichtteilsvereinbarung keine Frist
vorsieht, innerhalb welcher, vom Zeitpunkt des Verkaufes an gerechnet, ein Anbot
zu stellen sei.
Zwar ist dem Bw. insoweit zuzustimmen, als in den
Protokollen vom 27. und 29. März 1995 nicht ausdrücklich auf die
Pflichtteilsvereinbarung vom 16. Februar 1992 Bezug genommen wurde, doch
besteht in Anwendung der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein
unübersehbarer Zusammenhang zwischen den in diesen Protokollen
erklärten Verzichtserklärungen und der Pflichtteilsvereinbarung in der
Form, dass der Bw. und sein Bruder Josef S zusätzlich zu den
vereinbarten Abfindungsbeträgen Zinszahlungen ab dem Zeitpunkt des
Liegenschaftskaufes zu bezahlen hatten.
Die Abfindungszahlungen des Bw. standen, wie oben
dargestellt, mit dem Liegenschaftserwerb in einem unübersehbaren
Zusammenhang, sodass diese gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG als Gegenleistung anzusehen waren.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz,
23. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 8 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 914 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
GrundstückschenkungGegenleistungAuflageaufschiebend bedingter ErwerbAbfindungszahlung gegen Pflichtteilsverzicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0132-L/02
- Stammnummer
- 13217
- Gültig
- 23.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF