Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0621-G/06
Was infolge einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, gilt als Schenkung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0621-G/06vom 19.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Dr. Erwin Fidler, Rechtsanwalt, 8230 Hartberg, Schildbach 111, vom
21. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
17. Jänner 2006 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 28. Dezember 2000 übergab
BP an ihren Sohn, AP die 1.164 m² große Liegenschaft EZ 93 KG x mit
dem darauf befindlichen Zweifamilienhaus samt Nebengebäude. Als
Gegenleistung räumte der Übernehmer der Übergeberin das
Wohnungsgebrauchsrecht auf dem Übergabsgegenstand ein. Neben der
Gewährung einer Ausgleichszahlung an BP verpflichtete sich der
Übernehmer über Auftrag der Übergeberin an seine weichenden
Geschwister, OP einen Betrag von € 16.300 und an AV
(Berufungswerberin) einen Betrag in Höhe von € 25.500, beginnend
mit 1. September 2002 in vier gleichen Jahresraten zu bezahlen. Die
unterschiedliche Höhe der Ausgleichszahlungen wurde damit begründet,
dass OP seinen Bruder bei der Ausgleichszahlung an die Übergeberin mit rund
der Hälfte des vereinbarten Betrages unterstützen wollte.
Mit Bescheid vom 17. Jänner 2006 wurde der
Berufungswerberin Schenkungssteuer in Höhe von € 699,55
vorgeschrieben. Bemessungsgrundlage bildete der vereinbarte Auszahlungsbetrag in
Höhe von € 25.500 abzüglich des gesetzlich zustehenden
Freibetrages (€ 2.200). In der dagegen erhobenen Berufung wurde darauf
verwiesen, dass im vorliegenden Fall weder eine Schenkung im Sinne des Erb- und
Schenkungssteuergesetzes noch eine andere freigebige Zuwendung vorliege. Der
Übernehmer habe in der Zwischenzeit die vereinbarten Ausgleichszahlungen an
beide Geschwister, welche keinen Erbverzicht abgegeben hätten, entrichtet.
Auch ein Vorerbe sei nicht an einen Nacherben herausgegeben worden. Die
Gegenleistung für die Übergabe sei im Verhältnis zwischen dem
Übernehmer und der Übergeberin erfolgt. Ausdrücklich sei im
Vertrag vereinbart worden, dass der Übernehmer nur über Auftrag der
Übergeberin Geldleistungen an die weichenden Geschwister zu erbringen
hatte. Die Zahlungen an die Geschwister seien bereits in die Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer miteinbezogen worden, da nach der damaligen
Gesetzeslage der Einheitswert nur im einfachen Betrag als Gegenleistung zu
berücksichtigen gewesen wäre. Wenn nun dafür auch
Schenkungssteuer vorgeschrieben werde, liege nach Vorbringen des
Berufungswerbers eine Doppelbesteuerung vor.
Unter Hinweis auf ein Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 4.12.2003, 2002/16/0246 seien an weichende
Geschwister zu zahlende Beträge nicht der Schenkungssteuer zu unterziehen,
soweit der Verkehrswert des Übergabsobjektes überschritten werde. Die
Aufhebung des Bescheides wurde beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung im
Wesentlichen mit der Begründung, dass im vorliegenden Fall keine
Doppelbesteuerung vorliege, abgewiesen. Dagegen wurde der Vorlageantrag
gestellt. Gegenstand der Schenkung sei die Liegenschaft und nicht der
herangezogene Geldbetrag gewesen. Zuwender im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2
ErbStG sei nicht die Übergeberin sondern der Übernehmer gewesen. Ein
Schenkungs- bzw Bereicherungswille liege schon deshalb nicht vor, da der
Verkehrswert der übergebenen Liegenschaft weit unter den verpflichtenden
Geldzahlungen des Übernehmers gelegen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eingangs wird festgestellt, dass die am 15. Juni 2007 zu G
23/07-7 u.a. erfolgte Aufhebung des § 1 Abs.1 Z 1 ErbStG durch
den Verfassungsgerichtshof erst mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft trat,
sodass die verfassungswidrige Bestimmung auf die zuvor verwirklichten
Tatbestände - mit Ausnahme der Anlassfälle und jener Rechtssachen, auf
die der Verfassungsgerichtshof die Anlassfallwirkung gemäß Art 140
Abs.4 zweiter Satz B-VG ausgedehnt hat- weiterhin anzuwenden ist. Auf den
vorliegenden Fall ist daher noch das ErbStG 1955 anzuwenden.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Leistung eines
Auszahlungsbetrages über Auftrag der Übergeberin an die weichende
Schwester des Übernehmers der Schenkungssteuer zu unterziehen ist oder
nicht.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 unterliegen Schenkungen unter Lebenden der Steuer.
Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt nach § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG,
was infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber angeordneten Auflage oder
infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden
beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei
denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt.
§ 3
Abs. 1 Z 3 ErbStG will - wie auch andere Regelungen des
§ 3 - als Ersatztatbestand andere Vorgänge zur
Schenkungssteuer heranziehen, die gleich bürgerlich-rechtlichen Schenkungen
unentgeltliche Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber
bürgerlich-rechtliche Schenkungen zu sein (vgl. etwa
die Erkenntnisse des VwGH vom 31. Oktober 1991,
Zl. 89/16/0082, vom 17. September 1992, Zl. 91/16/0086, vom
22. Oktober 1992, Zl. 91/16/0111, sowie vom
9. August 2001, Zl. 2001/16/0206).
§ 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG enthält
zwei Tatbestände. Nach dem zweiten Tatbestand gilt als Schenkung, was
infolge einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten
Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird. Dabei kommen als
derartige Rechtsgeschäfte sowohl unentgeltliche als auch entgeltliche
Rechtsgeschäfte in Betracht. Unter Bedingung im Sinne dieser Vorschrift ist
überdies jeder bedungene, also vereinbarte Vertragspunkt zu verstehen
(vgl. etwa das zitierte Erkenntnis vom 9. August 2001 sowie vom
20. Dezember 2001, Zl. 2001/16/0436, mwN).
Der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 3
zweiter Fall ErbStG umfasst unter anderem den Vertrag zu Gunsten Dritter, wenn
der Dritte die zu seinen Gunsten bedungene Leistung ohne entsprechende
Gegenleistung erlangt (vgl. VwGH vom 7. März 1956,
Zl. 918/54, das zitierte Erkenntnis vom 31. Oktober 1991 sowie
die Erkenntnisse vom 29. Jänner 1997, Zl. 96/16/0024, vom
22. Mai 1997, Zlen. 96/16/0251 u.a., und vom
23. Jänner 2003, Zl. 2002/16/0124). Ein steuerpflichtiger
Vorgang nach dieser Gesetzesstelle kann daher auch in einem Vertrag zu Gunsten
Dritter (§ 881 ABGB) gesehen werden (vgl. dazu Dorazil, Handkommentar, Band
10, ErbStG, 1990, zu § 3, S 151). Der Übergabsvertrag stellt einen
solchen Anwendungsfall eines echten Vertrags zu Gunsten Dritter dar.
Das Zivilrecht regelt Verträge zu Gunsten Dritter
unter § 881 ABGB: "Abs. 1: Hat sich jemand eine Leistung an einen Dritten
versprechen lassen, so kann er fordern, dass an den Dritten geleistet werde." Es
handelt sich hiebei um einen Vertrag eigener Art, um ein einheitliches
Rechtsgeschäft, das nicht in seine verschiedenen Bestandteile
aufgelöst werden darf. Werden in einem Übergabsvertrag - wie im
vorliegenden Fall - die weichenden Geschwister mit vom Übernehmer zu
erbringenden Barleistungen bedacht, so liegt ein echter Vertrag zu Gunsten
Dritter vor. Auf den Umstand, dass die weichenden Geschwister keinen Erbverzicht
abgegeben haben, kommt es dabei nicht an.
Auf den konkreten Fall bezogen folgt aus dem Dargelegten,
dass der am 28. Dezember 2000 geschlossene Übergabsvertrag
(zwischen der Übergebern einerseits und dem Übernehmer andererseits)
in Ansehung dessen, dass sich der Übernehmer über Auftrag der
Übergeberin verpflichtete, an die weichende Schwester einen Betrag von
€ 25.500 zu bezahlen, einen Vertrag zu Gunsten Dritter, nämlich
der Berufungswerberin, darstellt. Auf eine Freigebigkeit des Geschenkgebers
stellt § 3 Abs. 1 Z. 3 ErbStG nach dem bisher
Ausgeführten nicht ab.
Die Berufungswerberin hat nach dem im Übergabsvertrag
vom 28. Dezember 2000 festgehaltenen Willen der Übergeberin einen Anspruch
auf Auszahlung eines baren Betrages in Höhe von € 25.500
erworben, dessen Auszahlung - beginnend mit 1. September 2002 - in vier gleichen
jährlichen Raten erfolgen sollte. Die Berufungswerberin erhielt somit
bereits im Jahre 2000 ein Forderungsrecht gegenüber ihrem Bruder, wobei die
Erfüllung bis längstens 31. August 2006 aufgeschoben war. Durch den
Erwerb der klagbaren Forderung auf Auszahlung des Geldbetrages ist die
Steuerschuld für die Berufungswerberin im Sinne des
§ 12 Abs.
1 Z 2 ErbStG entstanden. Die Berufungswerberin erlangte aus der Anordnung der
Übergeberin als der im Vertrag begünstigten Dritten ohne entsprechende
Gegenleistung einen frei verfügbaren Anspruch auf die Leistung gegen den
Versprechenden, weshalb der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG damit
erfüllt wurde.
Der Einwand, aus dem Übergabsvertrag ließe sich
keine Schenkung ableiten, geht aus dem Dargelegten ins Leere. Die
Berufungswerberin wurde durch die Anordnung der Übergeberin in ihrem
Vermögen bereichert. Dass der vereinbarte Vertragspunkt betreffend den
Auszahlungsbetrag in einem Rechtsgeschäft enthalten ist, das der
Grunderwerbsteuer unterliegt, ändert an dieser Betrachtungsweise nichts,
weil Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer an verschiedene Vorgänge
anknüpfen. Wenn die Berufungswerberin vorbringt, die Gegenleistung im Zuge
der Liegenschaftsübergabe sei im Verhältnis zwischen Übergeberin
und Übernehmer erfolgt, ist dem grundsätzlich beizupflichten, doch
scheint diese zu übersehen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
nicht der die Grunderwerbsteuerpflicht auslösende Erwerb der Liegenschaft
durch AP ist, sondern wie bereits ausgeführt, der von der Berufungswerberin
erlangte Vemögensvorteil, welcher
im Übergabsvertrag zwischen der Übergeberin und dem Übernehmer
der Liegenschaft vereinbart wurde. Es handelt sich daher um zwei voneinander
getrennte Steuerverfahren. Dem Einwand der Doppelbesteuerung, welche
"persè verfassungswidrig wäre", ist entgegenzuhalten, dass die
Berufungswerberin eine zu ihren Gunsten bedungene Leistung erhalten hat und dies
einen steuerpflichtigen Schenkungsvorgang darstellt. Ergänzend wird noch
darauf verwiesen, dass Einwendungen gegen die seinerzeitige
Grunderwerbsteuervorschreibung im gegenständlichen
Schenkungssteuerverfahren nicht zum Erfolg führen können.
Darüberhinaus behandelt das von der Berufungswerberin
zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2003,
2002/1670246 die Frage der Ermittlung der Grunderwerbsteuer bei Übergabe
von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, weshalb dieses Erkenntnis
für das gegenständliche Schenkungssteuerverfahren unmaßgeblich
ist. Bei dem zwischen B und AP abgeschlossenen grunderwerbsteuerpflichtigen
Erwerbsvorgang und dem vorliegenden, nach § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG zu
beurteilenden Vorgang handelt es sich um zwei getrennte Steuerverfahren. Auf
Grund der Vereinbarungen im Übergabsvertrag traten im konkreten Fall
für den Übergeber neben Leistungen an die Übergeberin auch
Leistungen an die weichenden Geschwister. Da AP auf Grund des
Übergabsvertrages verpflichtet war, einem Dritten (der Berufungswerberin)
einen bestimmten Geldbetrag auszuzahlen, liegt in dieser Schenkung ein Vertrag
zu Gunsten Dritter, der der Schenkungssteuer zu unterziehen, vor. Bei
Verwirklichung des Tatbestandes nach
§ 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG ist das
Verwandtschaftsverhältnis zwischen Übergeberin und dem Dritten
maßgebend.
Der angefochtene Bescheid wurde daher rechtsrichtig
erlassen und war die Berufung auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen, der Lehre
und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
abzuweisen.
Graz, am 19.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0621-G/06
- Stammnummer
- 40975
- Gültig
- 19.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF